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BGH · VII ZR 48/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 48/96

HOAI ist mangels Ermächtigung nichtig, soweit die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen davon abhängig gemacht wird, daß sie "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" getroffen worden sind. b) Der Anwendungsbereich von § 31 HOAI ist nicht auf den Fall beschränkt, daß ein Architekt oder Ingenieur neben preisrechtlich gebundenen Leistungen auch solche der Projektsteuerung übernimmt. Die BRB wird bereits in dieser Phase verbindliche Kosten für jedes einzelne Baugewerk ermitteln und durch die vorhandene Kostenkenntnis aller kostenverursachenden Einflüsse bei der vom Bauherrn zu genehmigenden Investitionsplanung berücksichtigen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten für ihre Tätigkeit ein Teilhonorar von 306.636,60 DM nebst Zinsen, das ihr das Berufungsgericht zugesprochen hat. Das Berufungsgericht errechnet aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen einen Honorarbetrag in Höhe von 306.636,60 DM, und zwar als Teilhonorar für die Tätigkeit von Januar bis August 1993. Das Berufungsgericht meint, die vom Beklagten übernommene Tätigkeit sei Projektsteuerung im Sinne der Begriffsbestimmung von § 31 Abs. 1 HOAI. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin Leistungen der Projektsteuerung im Sinne von § 31 HOAI übernommen hat. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach dem Vertrag hatte die Klägerin steuernde, koordinierende und kontrollierende Bauherrenfunktionen zu übernehmen, wie sie für die tatbestandlichen Anforderungen von § 31 HOAI charakteristisch sind. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 31 HOAI auf den Fall beschränkt, daß neben preisrechtlich gebundenen Architektenleistungen auch solche der Projektsteuerung übernommen werden. Die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs kann dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnommen werden. Der Wortlaut der Vorschrift erfaßt ohne Einschränkung alle Projektsteuerungsleistungen, die von Architekten und Ingenieuren ("Auftragnehmern" im Sinne von § 1 HOAI) erbracht werden. Unter den "Zusätzlichen Leistungen" der HOAI Teil III finden sich neben Leistungen, die regelmäßig in Verbindung mit anderen, preis-rechtlich geregelten Architektenleistungen anfallen, z.B. Auch der Amtlichen Begründung zur Verordnung ist nicht zu entnehmen, daß Projektsteuerungsleistungen nur erfaßt werden, wenn sie Annex zu anderen Architektenleistungen sind (vgl. HOAI, wonach das Honorar für ProjektSteuerungsleistungen "bei Auftragserteilung" und "schriftlich" vereinbart werden muß, ist nichtig. Die Regelung ist von der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG nicht gedeckt. Diese Ermächtigung erlaubt die Einführung von Formvorschriften und anderen Anforderungen, wenn und soweit sie geeignet sind, den Zweck der Preisregelung zu fördern. Das gilt sowohl für die in § 31 Abs. 2 HOAI vorgesehene Schriftform wie für das ebenfalls vom allgemeinen Vertrags-recht abweichende Erfordernis, daß die Vereinbarung "bei Auftragserteilung" getroffen werden muß. Die in § 31 Abs. 2 HOAI für Projektsteuerungsleistungen angesprochene Rechtsfolge, daß sie keiner Preisregulierung unterliegen, enthält keine Regelung im Sinne der Ermächtigungsnorm. Nach dem bürgerlichen Recht können die Entgelte für Werk- und Dienstleistungen nach dem Grundsatz der im übrigen auch verfassungsrechtlich geschützten Vertragsfreiheit "frei vereinbart" werden. Das ist von der Ermächtigung nicht gedeckt, weil es keine preisrechtliche Funktion hat. Mangels gesetzlicher Ermächtigung sind somit die Tatbestandselemente "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" nichtig, wobei es hier nicht darauf ankommt, ob der Verordnungsgeber überhaupt zu Regelungen befugt war, die nicht "Leistungen von Architekten und Ingenieuren" (in der Terminologie der HOAI "Auftragnehmer"), sondern definitionsgemäß solche von "Auftraggebern" erfassen. Die Vereinbarung über die Honorierung der ProjektSteuerungsleistungen der Klägerin mußte somit nicht "schriftlich" "bei Auftragserteilung" getroffen werden, die Parteien konnten sich vielmehr jederzeit über das Honorar einigen und auch ändernde Vereinbarungen treffen. Da aus Rechtsgründen keine Einwendungen gegen die vom Berufungsgericht zugesprochene Forderung bestehen, erweist sich das Berufungsurteil damit im Ergebnis als zutreffend.

Zitierte Normen: § 31 HOAI
HOAIBerufungsgerichtLeistungVereinbarungProjektsteuerungsleistungenKlägerinErmächtigungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:

GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2; MietRVerbG Art. 10 §§ 1, 2;
HOAI § 31
a)	§ 31 Abs. 2 1. Halbs. HOAI ist mangels Ermächtigung nichtig, soweit die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen davon abhängig gemacht wird, daß sie "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" getroffen worden sind.
b)	Der Anwendungsbereich von § 31 HOAI ist nicht auf den Fall beschränkt, daß ein Architekt oder Ingenieur neben preisrechtlich gebundenen Leistungen auch solche der Projektsteuerung übernimmt.
BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 48/96 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 48/96
URTEIL
Verkündet am:
9. Januar 1997 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Frank
>, B(
Straße
 Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
►und
 gegen
Firma BRB treten durch dei
 fesellschaft für :schäftsführer Jürgen
 mbH, ver-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack,
 Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte war Eigentümer von in D. gelegenen Grundstücken, auf denen er ein umfangreiches Bauvorhaben in einer Größenordnung von über 50.000.000 DM plante. Aufgrund einer über ein Architektenbüro in D. gestellten Bauvoran-frage erging hierzu ein Bauvorbescheid. Die Klägerin ist eine Ingenieurgemeinschaft, die sich u.a. mit der Übernahme der "Bauherrenfunktion" befaßt. Sie nennt das Projektmanagement. Mit dieser Funktion war die Klägerin zunächst aufgrund mündlicher Vereinbarungen für den Beklagten tätig und schloß sodann im Mai 1993 einen schriftlichen Vertrag, in dem der Beklagte der Klägerin für das geplante Bauvorhaben das "Projektmanagement (Übernahme der Bauherrenfunktion)" übertrug. Nach dem Vertrag sollte zu dem Leistungsumfang die steuernde, koordinierende und kontrollierende Tätigkeit entsprechend einer als Anlage dem Vertrag beigefügten Leistungspalette gehören (§ 2 des Vertrages). Danach hatte der Kläger u.a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:
"1.	Bestandsaufnahme:
Um einen sachlich objektiven Überblick über die Vorstellungen des Bauherrn zu "seiner" geplanten Bauinvestition zu erhalten, werden im Rahmen einer Grundlagenermittlung folgende Detailuntersuchungen angestellt : ...
2.	Proj ektkonzeption:
Unter Berücksichtigung der Bauherrenvorgaben und der Auswertungsergebnisse der bisher erarbeiteten Fakten wird eine Projektkonzeption als Steuerungsinstrument
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für die weitere Planungs- und Baudurchführungsphase ausgearbeitet.
5.	Projektplanung / Vertragsgestaltung:
5.1	Vertragsgestaltung mit den einzelnen, am Bau Beteiligten in Abstimmung mit dem AG, inbesondere mit folgenden Beteiligten:
-	Architekt und bauleitender Ingenieur,
-	Vermessungsingenieur,
-	Bodengutachter,
-	Tragwerkplaner / Statiker,
-	Fachingenieur für die gebäudetechnischen Installationen und betrieblichen Einrichtungen ,
-	Sonderfachleute.
5.2	Mit dem ausgewählten Planungsteam wird:
5.2.1	die bestehende und bisher erarbeitete Planung nochmals auf die bauherrenspezifischen Vorgaben überprüft . Darauf aufbauend wird ein Gesamtkonzept für die weitere Entwurfsbearbeitung entwickelt. Insbesondere werden die terminlichen Abläufe und Eckdaten untereinander verbindlich festgelegt,
5.2.2	in Einzelgesprächen gezielt darauf hingearbeitet, Rationalisierungskonzepte als Alternatiworschläge in die Planbearbeitung einzubauen.
5.3 Als gemeinsames Ziel wird eine Optimierung des funktionalen Ablaufs, der innerbetrieblichen Nutzung, der baulichen Erweiterungsfähigkeit, der Gesamtinvestitionskosten und der späteren Betriebs- und Unterhaltungskosten angestrebt.
6.	Investitionsverabschiedung
 
6.1	Nach der Zustimmung und Verabschiedung der Entwurfsplanung erstellt das Planungsteam das Baugesuch.
Im einzelnen gehört hierzu:
-	der Bauantrag des Architekten,
-	das Entwässerungsgesuch des Fachingenieurs,
-	die statische Berechnung und konstruktive Planbearbeitung durch den Tragwerksplaner.
6.2	Erstellung der Investitionsplanung:
Die BRB wird bereits in dieser Phase verbindliche Kosten für jedes einzelne Baugewerk ermitteln und durch die vorhandene Kostenkenntnis aller kostenverursachenden Einflüsse bei der vom Bauherrn zu genehmigenden Investitionsplanung berücksichtigen.
8.6 Erstellung der Dokumentation mit allen kaufmännischen und technischen Dokumenten incl. aller Bestandsunterlagen und Übergabe an den Bauherrn.
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 Zur Ausführung des Vorhabens kam es nach verhältnismäßig umfangreichen Vorbereitungsarbeiten nicht. Die Klägerin verlangt vom Beklagten für ihre Tätigkeit ein Teilhonorar von 306.636,60 DM nebst Zinsen, das ihr das Berufungsgericht zugesprochen hat.
Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten.
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Entseheidunqsqründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht errechnet aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen einen Honorarbetrag in Höhe von 306.636,60 DM, und zwar als Teilhonorar für die Tätigkeit von Januar bis August 1993. Das nimmt die Revision hin. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
II.
Das Berufungsgericht meint, die vom Beklagten übernommene Tätigkeit sei Projektsteuerung im Sinne der Begriffsbestimmung von § 31 Abs. 1 HOAI. Obwohl eine Honorarabrede nicht schon beim ursprünglichen mündlichen Vertragsschluß getroffen worden sei, liege ein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 HOAI nicht vor. Diese Vorschrift sei nämlich nur anzuwenden, wenn ein Architekt neben preisrechtlich gebundenen Aufgaben auch solche der ProjektSteuerung übernehme. Dagegen betreffe § 31 HOAI nicht den hier vorliegenden Fall, daß Leistungen der Projektsteuerung isoliert vereinbart würden.
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III .
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1.	Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin Leistungen der Projektsteuerung im Sinne von § 31 HOAI übernommen hat. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach dem Vertrag hatte die Klägerin steuernde, koordinierende und kontrollierende Bauherrenfunktionen zu übernehmen, wie sie für die tatbestandlichen Anforderungen von § 31 HOAI charakteristisch sind.
2.	Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von § 31 HOAI auf den Fall beschränkt, daß neben preisrechtlich gebundenen Architektenleistungen auch solche der Projektsteuerung übernommen werden.
Diese Auslegung der Verordnung ist unzutreffend. Die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs kann dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnommen werden. Sie läßt sich nicht aus systematischen Überlegungen rechtfertigen und sie ist auch mit dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht zu vereinba-
ren.
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Der Wortlaut der Vorschrift erfaßt ohne Einschränkung alle Projektsteuerungsleistungen, die von Architekten und Ingenieuren ("Auftragnehmern" im Sinne von § 1 HOAI) erbracht werden. Die Stellung im Teil III "Zusätzliche Leistungen" gibt für die Auffassung des Berufungsgerichts letztlich nichts Entscheidendes her. Unter den "Zusätzlichen Leistungen" der HOAI Teil III finden sich neben Leistungen, die regelmäßig in Verbindung mit anderen, preis-rechtlich geregelten Architektenleistungen anfallen, z.B.
§ 32 HOAI, auch solche, bei denen eine Verbindung nicht in Frage kommt, z.B. § 28 Abs. 3 HOAI. Sinn des § 31 HOAI ist es erkennbar, Projektsteuerungsleistungen aus dem Anwendungsbereich vor allem von Teil II HOAI auszunehmen. Dieser Regelungszweck ist sachlich davon unabhängig, ob Projektsteuerungsleistungen isoliert oder in Verbindung mit Architektenleistungen im Sinne beispielsweise von Teil II vereinbart werden. Auch der Amtlichen Begründung zur Verordnung ist nicht zu entnehmen, daß Projektsteuerungsleistungen nur erfaßt werden, wenn sie Annex zu anderen Architektenleistungen sind (vgl. BAnz. 1995 Nr. 215 a S. 101 f).
3.	Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. § 31 Abs. 2, 1. Halbs. HOAI, wonach das Honorar für ProjektSteuerungsleistungen "bei Auftragserteilung" und "schriftlich" vereinbart werden muß, ist nichtig. Die Regelung ist von der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG nicht gedeckt. Diese Ermächtigung erlaubt die Einführung von Formvorschriften und anderen Anforderungen, wenn und soweit sie geeignet sind, den Zweck der Preisregelung zu fördern. Damit deckt die Ermächtigung nicht die Begründung von isolierten Formerfordernissen für
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Vereinbarungen, die keiner Preisregulierung unterliegen.
Das gilt sowohl für die in § 31 Abs. 2 HOAI vorgesehene Schriftform wie für das ebenfalls vom allgemeinen Vertrags-recht abweichende Erfordernis, daß die Vereinbarung "bei Auftragserteilung" getroffen werden muß.
Die in § 31 Abs. 2 HOAI für Projektsteuerungsleistungen angesprochene Rechtsfolge, daß sie keiner Preisregulierung unterliegen, enthält keine Regelung im Sinne der Ermächtigungsnorm. Sie gibt nur wieder, was für Werk- und Dienstleistungen allgemein gilt. Nach dem bürgerlichen Recht können die Entgelte für Werk- und Dienstleistungen nach dem Grundsatz der im übrigen auch verfassungsrechtlich geschützten Vertragsfreiheit "frei vereinbart" werden. § 31 Abs. 2 HOAI enthält insoweit nichts anderes. Anders als nach BGB führt § 31 Abs. 2 HOAI zusätzliche Anforderungen für eine sonst privatrechtlich freie Vertragsgestaltung ein. Das ist von der Ermächtigung nicht gedeckt, weil es keine preisrechtliche Funktion hat.
Mangels gesetzlicher Ermächtigung sind somit die Tatbestandselemente "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" nichtig, wobei es hier nicht darauf ankommt, ob der Verordnungsgeber überhaupt zu Regelungen befugt war, die nicht "Leistungen von Architekten und Ingenieuren" (in der Terminologie der HOAI "Auftragnehmer"), sondern definitionsgemäß solche von "Auftraggebern" erfassen.
Die Vereinbarung über die Honorierung der ProjektSteuerungsleistungen der Klägerin mußte somit nicht "schriftlich" "bei Auftragserteilung" getroffen werden, die Parteien konnten sich vielmehr jederzeit über das Honorar einigen und auch ändernde Vereinbarungen treffen.
Da aus Rechtsgründen keine Einwendungen gegen die vom Berufungsgericht zugesprochene Forderung bestehen, erweist sich das Berufungsurteil damit im Ergebnis als zutreffend.
Lang
 Quack
Haß
 Hausmann
Wiebel