Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Die Beklagte hat 4/5 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, der Kläger 1/5. Nach Beweiserhebung hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 14.539,57 1*^ verurteilt, und zwar Zug um Zug gegen die Durchführung einer Reihe von Nachbesserungsarbeiten, darunter u.a. Mit ihrer Berufung wollte die Beklagte auf der Grundlage ihres Vorbringens in erster Instanz neben einer Ergänzung der vom Landgericht unter I 11. Unter Abänderung in Ziffer I/ll des Tenors des Endurteils des Landgerichtes München I vom 7.4.1981 hat der Kläger die folgenden Arbeiten durchzuführen: b) die Bodenfliesen im WC des Erdgeschosses zu entfernen und wiederaufzubringen nach Begradigung der Wände durch die Beklagte, Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Klargestellt werden muß, daß der Kläger auch verpflichtet ist, das von ihm ausgeführte Mörtelbett auf den Heizschlangen zu entfernen. Unter Berücksichtigung der gefestigten Recht-sprechung, daß das Zurückbehaltungsrecht in Höhe von mindestens des 2,5 Fachen des Nachbes-serungsaufwändes zu gewähren ist, hätte das Erstgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Kosten des Rechtsstreits nicht gegeneinander aufzuheben, sondern von dem Kläger allein zu tragen sind.” Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Revision der Beklagten, die der Kläger zurückzuweisen bittet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung der Beklagten mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Sie enthalte außer einer Bezugnahme auf Seite 13 des angefochtenen Urteils lediglich die Behauptung, daß der Kläger auch verpflichtet sei, das von ihm ausgeführte Mörtelbett auf den Heizschlangen zu entfernen. Warum der Kläger aber diese Verpflichtung habe und weshalb das Ersturteil insoweit zu ändern sei, werde nicht vorgetragen. Zur Begründung ihrer Anträge habe die Beklagte lediglich pauschal und ohne jegliche Blattzahlangabe auf ein Sachverständigengutachten verwiesen. Deshalb muß er eine auf den zu entscheidenden Fall abgestellte Begründung liefern, warum und in welchen Punkten nach seiner Ansicht das angefochtene Urteil bei der Beurteilung von Tatsachen oder von Rechtsfragen unrichtig sein soll (BGH NJW 1981, 1620; Beschlüsse vom 8. nicht vorhanden sind, oder die Rechtsauffassung zu dem Umfang der Nachbesserungsverpflichtung des Klägers - soweit sie das Landgericht abweichend vom Sachverständigen beurteilt hat - bekämpft werden sollen. Mit anderen Worten, es bleibt sogar offen, ob es der Beklagten um den tatsächlichen Umfang der Mängel oder nur um ihre Zurechnung zur Verantwortung des Klägers geht. Das gilt auch, soweit die Beklagte lediglich "Klarstellung" des landgerichtlichen Urteils erstrebt hat, die sich keineswegs von selbst verstand, um deren Inhalt die Parteien vielmehr heftig gestritten haben. c) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, genügt die allgemeine Bezugnahme auf Prozeßstoff erster Instanz - hier auf ein im Beweissicherungsverfahren erstattetes Sachverständigengutachten - als Begründung nicht (BGH Senatsbeschluß vom 4. Da somit das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen hat, ist die Revision zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 48/83 URTEIL Verkündet am 24. November 1983 Werner, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftastelle in dem Rechtsstreit der Helga Straße Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Fliesenleger Heinrich Bl Straße Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 1982 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat 4/5 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, der Kläger 1/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten 14.601,95 DM restlichen Werklohn für Fliesenarbeiten. Die Beklagte hat die Bezahlung mit der Begründung verweigert, der Kläger habe die Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht. Sie habe deshalb ein Zurückbehaltungsrecht. Wegen der Mängel im einzelnen hat sie sich auf zwei Beweissicherung sgutachten bezogen. Nach Beweiserhebung hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 14.539,57 1*^ verurteilt, und zwar Zug um Zug gegen die Durchführung einer Reihe von Nachbesserungsarbeiten, darunter u.a. "1. - 10...... 11. Entfernen der Bodenfliesen des Badezimmers und Neuaufbringen auf einen gegen das Mörtel bett der Heizschlangen gegen Wärmeausdehnung isolierten Untergrund." Mit ihrer Berufung wollte die Beklagte auf der Grundlage ihres Vorbringens in erster Instanz neben einer Ergänzung der vom Landgericht unter I 11. vorgesehenen Nachbesserung Berücksichtigung weiterer Nachbesserungsmaßnahmen erreichen. Sie hat zu ihrer Berufung die folgenden Anträge an-gekündigt: "1. Unter Abänderung in Ziffer I/ll des Tenors des Endurteils des Landgerichtes München I vom 7.4.1981 hat der Kläger die folgenden Arbeiten durchzuführen: Entfernen der Bodenfliesen des Badezimmers und des unter den Bodenfliesen aufgebrachten Mörtelbettes sowie dessen Wiederherstellung und nachfolgende Aufklebung der Bodenfliesen nach Anbringung einer Folie auf den Heizschlangen durch die Beklagte. 2. Das Urteil des Landgerichts München I vom 7.4.1981 wird aufgehoben, soweit es die Klage abweist. 3. Die Beklagte wird zur Zahlung von DM 14.439,57 (später 14.539,57) verurteilt Zug um Zug gegen Durchführung der folgenden weiteren Arbeiten im Anwesen EBBBBBB^straße fl) durch den Kläger: a) Die Bodenfliesen im Badezimmer im Obergeschoß zu erneuern, soweit sie gerissen sind, b) die Bodenfliesen im WC des Erdgeschosses zu entfernen und wiederaufzubringen nach Begradigung der Wände durch die Beklagte, SSr c) die beschädigten Fliesen auf der Kellertreppe des Hauses zu entfernen und zu erneuern, d) den Fugenmörtel des Fliesenbelages im Erdgeschoß des Gebäudes, auch im Bereich der Küche und der Diele, auszukratzen und die dortigen Fliesenbeläge neu zu verfugen, e) die Fliesen im Eingangsbereich der Diele,deren Glasur abgegangen ist, zu entfernen und zu erneuern, f) die gerissenen Fliesen an der Vormauerung im Brausebad zu entfernen und zu erneuern, g) die Wandfliesen im Bad des ersten Obergeschosses, im Brausebad und im WC im Erdgeschoß zu entfernen und zu erneuern, soweit sie hohl liegen, h) die dauerelastischen Abfugungen der Fliesenbeläge zu erneuern, soweit sie abgerissen sind. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." Ihre Berufung hat die Beklagte rechtzeitig lediglich wie folgt begründet: "1. Zur 1. Berufungsanträge: Die Ausführungen auf Seite 13 unter 1. des Endurteils vom 7.4.1981 rechtfertigen den gestellten Abänderungsantrag. Klargestellt werden muß, daß der Kläger auch verpflichtet ist, das von ihm ausgeführte Mörtelbett auf den Heizschlangen zu entfernen. 2. Zur 3. der Berufungsanträge: Das Erstgericht hat die Feststellungen des Sachverständigen Bruckner in seinem weiteren Gutachten vom 10.11.1980, die Schäden an den Fliesenbelägen betreffend, unberücksichtigt gelassen. Die unberücksichtigten Punkte ergeben sich aus den gestellten Anträgen. i 3. Nicht zu billigen ist auch die Kostenentscheidung des Erstgerichtes. Die von dem Sachverständigen Bruckner in seinen beiden Gutachten vom 25.7.1979 und 10.11.1980 ausgewiesenen Nachbesserungsaufwände an den Fliesenbelägen ergeben den Betrag von netto DM 9.810,— und brutto DM 11.035,30, somit eine Höhe, die in etwa dem von dem Kläger verfolgten Restwerklohn entspricht. Unter Berücksichtigung der gefestigten Recht-sprechung, daß das Zurückbehaltungsrecht in Höhe von mindestens des 2,5 Fachen des Nachbes-serungsaufwändes zu gewähren ist, hätte das Erstgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Kosten des Rechtsstreits nicht gegeneinander aufzuheben, sondern von dem Kläger allein zu tragen sind.” Der Kläger hat sich der Berufung der Beklagten ange schlossen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dadurch verlor die Anschlußberufung des Klägers ihre Wirkung. Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Revision der Beklagten, die der Kläger zurückzuweisen bittet. Er hat zunächst Anschlußrevision eingelegt, diese später aber zurückgenommen. Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung der Beklagten mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müsse die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Sie müsse deshalb klar und konkret angeben, welche Rechtsansichten der Berufungsführer im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil vertrete. Die Begründung zu Ziffer 1 der Berufungsanträge der Beklagten werde dieser Anforderung nicht gerecht. Sie enthalte außer einer Bezugnahme auf Seite 13 des angefochtenen Urteils lediglich die Behauptung, daß der Kläger auch verpflichtet sei, das von ihm ausgeführte Mörtelbett auf den Heizschlangen zu entfernen. Warum der Kläger aber diese Verpflichtung habe und weshalb das Ersturteil insoweit zu ändern sei, werde nicht vorgetragen. Es sei nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, mögliche Gründe, die für den gestellten Antrag sprechen könnten, aus den Gründen des angezogenen Ersturteils selbst herauszusuchen. Auch die Begründung zu Ziffer 3 der Berufungsanträge genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Die Bezugnahme auf andere Schriftstücke sei weitgehend unzulässig. Das Berufungsgericht sei nicht verpflichtet, die Akten darauf zu durchforschen, ob sich in ihnen Vorbringen befinde, das zu dem Erfolg des Rechtsmittels geeignet sein könnte. Zur Begründung ihrer Anträge habe die Beklagte lediglich pauschal und ohne jegliche Blattzahlangabe auf ein Sachverständigengutachten verwiesen. Dem Berufungsgericht werde somit aufgegeben, das 81 Seiten umfassende Gutachten auf die in den Berufungsanträgen erwähnten Mängel durchzusehen, wobei diese im übrigen dem Gutachten nicht einmal in allen Punkten zweifelsfrei zugeordnet werden könnten. Eine derartige Berufung sbegründung widerspreche den gesetzlichen Anforderungen. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg. 1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie gegebenenfalls der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Zweck der Vorschrift ist es, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes zu erreichen (BGH NJW 1975, 1032). Das Berufungsverfahren soll sich auf die Gesichtspunkte konzentrieren, die nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig entschieden sind. Deshalb muß er eine auf den zu entscheidenden Fall abgestellte Begründung liefern, warum und in welchen Punkten nach seiner Ansicht das angefochtene Urteil bei der Beurteilung von Tatsachen oder von Rechtsfragen unrichtig sein soll (BGH NJW 1981, 1620; Beschlüsse vom 8. Juli 1977 - V ZB 8/75 und V ZB 26/75 * VersR 1977, 1004; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 41. Aufl., § 519 Anm. 3 C a m.w.N.). Beanstandet der Berufungskläger tatsächliche Feststellungen, so muß er diese bezeichnen und den Grund angeben, weshalb er sie für fehlerhaft hält. Bekämpft er die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils, muß er die eigene Rechtsansicht darlegen (BGH NJW 1981, 1628; Stein/Jonas/Grunsky, 20. Aufl., § 519, Rdn. 25 und 26). 2. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Berufung sbegründung nicht gerecht. Sie enthält überhaupt keine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen im einzelnen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die bloße Behauptung, der Prozeßstoff erster Instanz rechtfertige 8 - eine andere, nämlich die mit den Berufungsanträgen gekennzeichnete Entscheidung. a) Die Begründung, das Sachverständigengutachten sei nicht berücksichtigt, läßt nicht einmal erkennen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, nämlich welche Mängel vorhanden bzw. nicht vorhanden sind, oder die Rechtsauffassung zu dem Umfang der Nachbesserungsverpflichtung des Klägers - soweit sie das Landgericht abweichend vom Sachverständigen beurteilt hat - bekämpft werden sollen. Mit anderen Worten, es bleibt sogar offen, ob es der Beklagten um den tatsächlichen Umfang der Mängel oder nur um ihre Zurechnung zur Verantwortung des Klägers geht. Damit bleibt aber auch völlig unklar, was nach Auffassung des Berufungsklägers Gegenstand der Überprüfung sein soll. b) Es fehlt Jeder Ansatz einer Auseinandersetzung mit den Gründen des ersten Urteils. Außer der Auffassung, dieses Urteil sei falsch, ist der Berufungsbe-gründung nichts zu entnehmen. Das gilt auch, soweit die Beklagte lediglich "Klarstellung" des landgerichtlichen Urteils erstrebt hat, die sich keineswegs von selbst verstand, um deren Inhalt die Parteien vielmehr heftig gestritten haben. c) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, genügt die allgemeine Bezugnahme auf Prozeßstoff erster Instanz - hier auf ein im Beweissicherungsverfahren erstattetes Sachverständigengutachten - als Begründung nicht (BGH Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1975 - VII ZB 12/75 = VersR 1976, 441 m.w.N.; Mittenzwei, MDR 1972, 468, 469). Es ist in der Tat nicht die Auf- gäbe des Berufungsgerichts, auf die bloße pauschale Bezugnahme hin, Prozeßstoff erster Instanz darauf zu durchforschen, ob sich Gründe für den Erfolg des Rechtsmittels finden lassen könnten (BGHZ 35, 103, 107). Da somit das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen hat, ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92, 556, 515 Abs. 3 ZPO. Girisch Doerry Obenhaus Walchshöfer Quack