a) Ergibt sich am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, daß die Erfüllung des Klagebegehrens die Zahlungsbilanz eines Mitgliedslandes unberührt läßt, steht Art. VIII Abschn. Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Instanz vom Beklagten die Zahlung des einbehaltenen Betrages an sich gefordert, und zwar in erster Linie in Peseten, hilfs-weise in DM, ganz hilfsweise auf ein für sie (Klägerin) in Spanien zu errichtendes Konto. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die Forderung an einen in Spanien wohnhaften spanischen Rechtsanwalt abgetreten und nunmehr beantragt, den Beklagten zur entsprechenden Zahlung an diesen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat diesem Klageantrag statt-gegeben Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei zulässig; denn dem Klageantrag auf Zahlung von spanischen Peseten an den in Spanien ansässigen Zessionär stehe das Abkommen von Bretton Woods nicht entgegen. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Spanien sind dem Abkommen von Bretton Woods beigetreten. Die Inkassovereinbarung der Parteien ist nach der Abtretung des Anspruchs an den spanischen Rechtsanwalt kein Devisenkontrakt i.S. des Abkommens von Bretton Woods mehr. Deshalb sind solche Verpflichtungen nicht einklagbar, die sich unter Verstoß gegen die Devisenbestimmungen eines Mitgliedslandes auf dessen Zahlungsbilanz auswirken (BGH NJW 1970, 1002; 1970, 1507 f; BGH Beschluß vom 21. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von spanischen Peseten an einen in Spanien wohnhaften Spanier. Bei der begehrten Zahlung handelt es sich somit um einen Zahlungsvorgang im spanischen Deviseninland, der keine grenzüberschreitenden Auswirkungen hat und deshalb die spanische Zahlungsbilanz nicht berührt. Damit ist für die Anwendung des Art. VIII Abschn. Im übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, daß die nun geforderte Zahlung überhaupt spanische Devisenbestimmungen verletzen würde. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Frage, ob die genannte Bestimmung hier anwendbar sei, zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Erfüllung der eingeklagten Forderung abgehoben und nicht - wie sie es für richtig hält - auf den des Vertragsabschlusses. Der Anspruch auf Zahlung der eingezogenen Gelder an die Klägerin sei deshalb nach dieser Bestimmung nicht einklagbar gewesen. 2 (b) des Abkommens von Bretton Woods einklagbar und die Klage damit zulässig ist, nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Läßt in diesem Zeitpunkt die Erfüllung des Klagebegehrens die Zahlungsbilanz eines Mitgliedslandes unberührt, so steht der Klagbarkeit des Anspruchs nichts im Wege (BGHZ 55, 334, 337 f; BGH Beschluß vom 21. Das entspricht auch dem Sinn des Abkommens, solchen Verstößen gegen Devisenbestimmungen eines Mitgliedslandes zu begegnen, die sich auf dessen Zahlungsbilanz auswirken. c) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die zwischen den Parteien getroffene Inkassovereinbarung einen Devisenkontrakt i.S. des Abkommens von Bretton Woods darstellte. a) Mit dem Einwand, die Abtretung sei als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, kann der Beklagte schon deshalb nicht gehört werden, weil er die Behauptung, die Abtretung sei nur zu dem Schein erfolgt, erstmals in der Revisionsbegründung aufgestellt hat. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Abkommen über den Internationalen Währungsfonds Art. VIII Abschn. 2 (b) a) Ergibt sich am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, daß die Erfüllung des Klagebegehrens die Zahlungsbilanz eines Mitgliedslandes unberührt läßt, steht Art. VIII Abschn. 2 (b) des Abkommens der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. b) Die Bestimmung findet keine Anwendung, wenn auf Zahlung in spanischen Peseten an einen in Spanien wohnenden spanischen Zessionär geklagt wird. BGH, Urt. v. 8. März 1979 - VII ZR 48/78 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR k8/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 8. März 1979 Werner, Justizamtsinspektor alt Urkundabeamter der GeachftftaateUe Alfred M Calle de 1 f Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen VAB-MeflMVermögensanlageber^un£sgesellschaft mbH & Co KG i. L.,Karl-Ma^-Straße f, DflüHB» vertretei^iurch den Liquidator, Steuerberater Friedrich WHB^ AfM Straße m f Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 1977 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte, Handelsvertreter mit Wohnsitz in Spanien, zog in den Jahren 1972 - 1974 als Inkassobevollmächtigter der Klägerin bei deren Vertragspartnerin in Torremolinos (Spanien) Provision ein. Von dem einge-zogenen Geld behielt er 709.267 Pts. für sich. Mit der Klage hat die Klägerin in 1. Instanz vom Beklagten die Zahlung des einbehaltenen Betrages an sich gefordert, und zwar in erster Linie in Peseten, hilfs-weise in DM, ganz hilfsweise auf ein für sie (Klägerin) in Spanien zu errichtendes Konto. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Forderung sei nach Art. VIII Abschn. 2 (b) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds BGBl 1952 II S. 637, 645, 728 (sogen. Abkommen von Bretton Woods) nicht einklagbar. Er hat hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die begehrte Zahlung an die Klägerin gegen spanische Devisenbestimmungen verstoßen würde. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die Forderung an einen in Spanien wohnhaften spanischen Rechtsanwalt abgetreten und nunmehr beantragt, den Beklagten zur entsprechenden Zahlung an diesen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat diesem Klageantrag statt-gegeben Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei zulässig; denn dem Klageantrag auf Zahlung von spanischen Peseten an den in Spanien ansässigen Zessionär stehe das Abkommen von Bretton Woods nicht entgegen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. / Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Spanien sind dem Abkommen von Bretton Woods beigetreten. Dieses ist also an sich anwendbar. Die oben genannte Bestimmung des Abkommens lautet: 11 Aus Devisenkontrakten, die die Währung eines Mitglieds berühren und die in Gegensatz stehen zu den von dem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Abkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrolle Stimmungen, kann in den Gebieten der Mitglieder nicht geklagt werden.” Die Inkassovereinbarung der Parteien ist nach der Abtretung des Anspruchs an den spanischen Rechtsanwalt kein Devisenkontrakt i.S. des Abkommens von Bretton Woods mehr. 1. Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Währungen der Mitgliedsländer, die aus diesem Grunde die gegenseitige Beachtung ihrer Devisenvorschriften vereinbart haben. Deshalb sind solche Verpflichtungen nicht einklagbar, die sich unter Verstoß gegen die Devisenbestimmungen eines Mitgliedslandes auf dessen Zahlungsbilanz auswirken (BGH NJW 1970, 1002; 1970, 1507 f; BGH Beschluß vom 21. Dezember 1976 - III ZR 83/74 * RIW/AWD 1977, 433, 435 m.w.N.). 2. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von spanischen Peseten an einen in Spanien wohnhaften Spanier. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz ebenfalls in Spanien. Bei der begehrten Zahlung handelt es sich somit um einen Zahlungsvorgang im spanischen Deviseninland, der keine grenzüberschreitenden Auswirkungen hat und deshalb die spanische Zahlungsbilanz nicht berührt. Damit ist für die Anwendung des Art. VIII Abschn. 2 (b), durch den gerade die Zahlungsbilanz vor unzulässigen Manipulationen geschützt werden soll, hier kein Raum. Im übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, daß die nun geforderte Zahlung überhaupt spanische Devisenbestimmungen verletzen würde. 3. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe bei der Frage, ob die genannte Bestimmung hier anwendbar sei, zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Erfüllung der eingeklagten Forderung abgehoben und nicht - wie sie es für richtig hält - auf den des Vertragsabschlusses. Als die Parteien die Inkassovereinbarung getroffen hätten, habe es sich um einen Devisenkontrakt i.S. des Art. VIII Abschn. 2 (b) gehandelt. Der Anspruch auf Zahlung der eingezogenen Gelder an die Klägerin sei deshalb nach dieser Bestimmung nicht einklagbar gewesen. Die Abtretung des Anspruchs an den spanischen Rechtsanwalt habe daran nichts geändert. Damit dringt die Revision nicht durch. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt ein Verstoß gegen Devisenbestimmungen eines Mitgliedslandes gemäß Art. VIII Abschn. 2 (b) des Abkommens von Bretton Woods die Wirksamkeit des Vertrages unberührt. Diese Bestimmung schließt vielmehr nur die Klagbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen aus, die ein devisenrechtlich verbotenes, sich auf die Zahlungsbilanz auswirkendes Geschäft zu dem Gegenstand haben. Eine dennoch erhobene Klage wäre somit unzulässig, da es ihr an einer allgemeinen ProzeßvorausSetzung fehlen würde (BGHZ 55, 334, 337 f; BGH NJW 1970, 1507; BGH Beschluß vom 21. Dezember 1976 - III ZR 83/74 = RIW/AWD 1977, 433, 434; vgl. auch Wahnitz, BB 1955, 586 f; Gold, Rabels ZS 1957, 601, 628 ff; Förger, NJW 1971, 309 ff; a.A. Mann, JZ 1970, 709 ff; wohl auch Reithmann, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., 1972, Rdn. 183). b) Der maßgebende Zeitpunkt für das Vorliegen oder Fehlen von Prozeßvoraussetzungen ist der Schluß der mündlichen Verhandlung (BGHZ 18, 98, 106; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeß, 12.Aufl., S. 510; Stein/Jonas, 19. Aufl., Ill, 1 zu § 300 ZPO; Thomas/Putzo, 10. Aufl., Ill A vor § 253 ZPO). Demgemäß kommt es auch bei der Prüfung der Frage, ob eine Forderung gemäß Art. VIII Abschn. 2 (b) des Abkommens von Bretton Woods einklagbar und die Klage damit zulässig ist, nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die Sachlage am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung darstellt. Läßt in diesem Zeitpunkt die Erfüllung des Klagebegehrens die Zahlungsbilanz eines Mitgliedslandes unberührt, so steht der Klagbarkeit des Anspruchs nichts im Wege (BGHZ 55, 334, 337 f; BGH Beschluß vom 21. Dezember 1976 - III ZR 83/74 * RIW/AWD 1977, 433, 435; vgl. auch Gold, Rabels ZS 1957, 601, 6l6; Kern, Der internationale Währungsfonds und die Berücksichtigung ausländischen Devisenrechts, (Diss.) 1967, S. 71; Förger, NJW 1971, 309, 310). Das entspricht auch dem Sinn des Abkommens, solchen Verstößen gegen Devisenbestimmungen eines Mitgliedslandes zu begegnen, die sich auf dessen Zahlungsbilanz auswirken. c) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die zwischen den Parteien getroffene Inkassovereinbarung einen Devisenkontrakt i.S. des Abkommens von Bretton Woods darstellte. 4. Die Revision macht weiter geltend, die Abtretung sei nichtig oder unwirksam, weil die Klägerin den spanischen Rechtsanwalt nur als "Strohmann" vorgeschoben habe, um die spanischen Devisengesetze zu umgehen. Auch damit dringt sie nicht durch. a) Mit dem Einwand, die Abtretung sei als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, kann der Beklagte schon deshalb nicht gehört werden, weil er die Behauptung, die Abtretung sei nur zu dem Schein erfolgt, erstmals in der Revisionsbegründung aufgestellt hat. b) Entgegen der Meinung der Revision bedeutet die Abtretung auch keine Umgehung der spanischen Devisengesetze . Das Berufungsurteil enthält keine Feststellung darüber, ob die Klägerin die Forderung voll oder nur zu dem Inkasso abgetreten hat. Das kann auch dahinstehen. Selbst wenn lediglich eine Inkassozession vorliegen sollte, folgt daraus noch nicht, daß damit die Umgehung der spanischen Devisenvorschriften bezweckt wäre. Denn es ist nicht festgestellt, daß der spanische Anwalt das Geld etwa später unter Mißachtung spanischer Devisenvorschriften nach Deutschland hätte transferieren sollen. Es ist durchaus möglich, daß er mit 8 diesem Geld für die Klägerin Zahlungen innerhalb Spaniens leisten sollte. Die Klage ist demnach zulässig. II. 1. Das Berufungsgericht hält den Beklagten gemäß § 667 BGB für verpflichtet, die einbehaltene Summe herauszugeben. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. 2. Die vom Beklagten zur Anforderung gestellte Gegenforderung hält es für unsubstantiiert. Das greift die Revision mit einer Verfahrensrüge an. Sie ist nicht begründet. Weiterer Ausführungen dazu bedarf es nicht (§ 565 a ZPO). III. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Girisch Vogt Bliesener Obenhaus Doerry