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BGH · VTI ZR 48/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VTI ZR 48/70

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Sie stützt sich dabei auf die "Besonderen Vertragsbedingungen", die - in Ergänzung zur VOB(B) - Bestandteil ihres Bauvertrages mit den Beklagten geworden sind und in denen es u.a. heißt: "zu § 10 ^gemeint ist: § 10V0B(B27 Haftung der Vertragsparteien Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch das Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bei der Ausführung der Auftragsarbeiten oder der mit diesen zusammenhängenden Arbeiten - ohne Rücksicht auf Verschulden - ausgelöst und gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden." Das Berufungsgericht legt die oben wiedergegebene Klausel der "Besonderen Vertragsbedingungen” dahin aus, daß sie Ansprüche wie den im Vorprozeß dem Hotelier ßeßen die Klägerin zugebilligten nicht umfasse. 1. Es handelt sich um eine typische Klausel, wie sie von der Klägerin und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften in gleicher oder ähnlicher Weise auch in anderen Bezirken als dem des Berufungsgerichts angewendet wird und die das Revisionsgericht deshalb frei auslegen kann. Sie kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sie der Auftragnehmer nach Treu und Glauben verstehen und auffassen darf.a) Mit Recht sieht das Berufungsgericht Sinn und Zweck der Freistellungsklausel darin, daß Schäden, die in den Verantwortungs- und Risikobereich des Unternehmers fallen, diesem ohne Rück sicht auf Verschulden aufgebürdet werden sollen. Die Klägerin selbst hat im Laufe des Rechtsstreits darauf hingewiesen, daß das der Zweck der Klausel sei. b) Aus ihr läßt sich dagegen nicht entnehmen, daß die Klägerin mit ihrer Hilfe eine Schadensabwälzung auf den Auftragnehmer auch in solchen Fällen vornehmen wolle, in denen es an einem auch nur objektiv widerrechtlichen Fehlverhalten fehlt und der Auftragnehmer sich zur Durchführung des ihm erteilten Auftrags gar nicht anders verhalten konnte, als er es getan hat. c) Bei einer nach Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der strittigen Klausel kann dieser somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß die Klägerin auch solche Schäden, die bei Der Auftragnehmer darf vielmehr davon ausgehen, daß die Klägerin mit dieser Klausel ihm lediglich das Risiko eines vermeidbaren (wenn auch unverschuldeten) objektiven Fehlverhaltens aufbürden will. Das geht schon deswegen fehl, weil sie nach dem oben Gesagten dieses Risiko, das die Klägerin ihnen jetzt mit Hilfe der Klausel aufbürden möchte, nicht zu erkennen brauchten. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die oben dargelegte Auslegung einseitig auf die Interessen der Beklagten abstellen und die der Klägerin völlig außer acht lassen würde. - für sich allein betrachtet - dazu führt, daß sie im vorliegenden Falle nicht anwendbar ist, kommt es nicht mehr darauf an, welche Schlüsse für die Auslegung aus dem Zusammenhang der Klausel zu § 10 VOB (B) zu ziehen wären. Es kann weiter auf sich beruhen, ob die Klausel, wenn sie den von der Klägerin angenommenen weiter tragenden Inhalt hätte, etwa unwirksam wäre,

Zitierte Normen: § 10 VOB § 906 BGB § 10 VOB § 242 BGB § 97 ZPO
BGBAuftragnehmerKlausellärmenKlägerinAuslegungVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
VOB ß § 10
Zur Auslegung einer Klausel in "Besonderen Vertragsbedingungen" der Bundesrepublik Deutschland (als Aut'trag-geberin), welche eine Vertrags bestimmung "zu § 10 VOB (B)" enthält.
BGH, Urt. v. 18. November 1971 - VTI ZR 48/70 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 48/70	URTEIL	Verkündet	am
18. November 1971 Horn Amtsinspektor
 als Urkundftbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz, Neubauabteilung für den Ausbau der Mosel in Trier, Bflflj|0platz fl,
- Proseßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
3.
die Firma F.C. straße M - fl
 Land
die Firma W ^Bflfl & T M^fl^fl , Stahlbeton und Tiefbau, Dfl^fl^, vfl^^flstraße ifl,
 die Firma Baugesellschaft

- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 18. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre I960 bauten die Beklagten im Auftrag der Klägerin die Mosel-Staustufe Zeltingen. Dabei entstand erheblicher Lärm, insbesondere durch das Einrammen der Spundwände.
In einem Vorprozeß erwirkte der Hotelier N^|^^ aus Zeltingen ein rechtskräftiges Grundurteil gegen die jetzige Klägerin, wonach ihm wegen des durch die Lärmbelästigung verursachten Umsatzrückgangs seines Hotels ein (vom Verschulden der Klägerin unabhängiger)
 
privatrechtlicher Entschädigungsanspruch zugebilligt wurde. Auf das in jenem Verfahren ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 216/64- vom 28. April 1967 ~ LM Nr. 22 zu § 906 BGB = WM 1967, 727 wird Bezug genommen, Gemäß einem im Betragsverfahren jenes Prozesses geschlossenen Vergleich zahlte die Klägerin an 7.000 DM.
In jenem Vorprozeß hatte die jetzige Klägerin (damalige Beklagte) den jetzigen Beklagten den Streit verkündet, worauf diese ihr als Streithelfer beigetreten waren.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt sie von den Beklagten die Erstattung dieses Betrages. Sie stützt sich dabei auf die "Besonderen Vertragsbedingungen", die - in Ergänzung zur VOB(B) - Bestandteil ihres Bauvertrages mit den Beklagten geworden sind und in denen es u.a. heißt:
"zu § 10 ^gemeint ist: § 10V0B(B27 Haftung der Vertragsparteien
 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch das Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bei der Ausführung der Auftragsarbeiten oder der mit diesen zusammenhängenden Arbeiten - ohne Rücksicht auf Verschulden - ausgelöst und gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden."
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Die Beklagten haben u.a. eingewandt, diese Klausel treffe nicht den vorliegenden Fall.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht legt die oben wiedergegebene Klausel der "Besonderen Vertragsbedingungen” dahin aus, daß sie Ansprüche wie den im Vorprozeß dem Hotelier ßeßen die Klägerin zugebilligten nicht umfasse.
Das greift die Revision erfolglos an.
1.	Es handelt sich um eine typische Klausel, wie sie von der Klägerin und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften in gleicher oder ähnlicher Weise auch
 in anderen Bezirken als dem des Berufungsgerichts angewendet wird und die das Revisionsgericht deshalb frei auslegen kann.
2.	Die Klausel ist eng auszulegen. Sie kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sie der Auftragnehmer nach Treu und Glauben verstehen und auffassen darf.
 
a)	Mit Recht sieht das Berufungsgericht Sinn und Zweck der Freistellungsklausel darin, daß Schäden, die in den Verantwortungs- und Risikobereich des Unternehmers fallen, diesem ohne Rück sicht auf Verschulden aufgebürdet werden sollen. Die Klausel soll die Klägerin der Beweislast für ein Verschulden des Auftragnehmers entheben. Die Klägerin selbst hat im Laufe des Rechtsstreits darauf hingewiesen, daß das der Zweck der Klausel sei.
b)	Aus ihr läßt sich dagegen nicht entnehmen, daß die Klägerin mit ihrer Hilfe eine Schadensabwälzung auf den Auftragnehmer auch in solchen Fällen vornehmen wolle, in denen es an einem auch nur objektiv widerrechtlichen Fehlverhalten fehlt und der Auftragnehmer sich zur Durchführung des ihm erteilten Auftrags gar nicht anders verhalten konnte, als er es getan hat.
aa) So liegt der Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier. Der Lärm war danach zwangsläufig mit der Durchführung der Arbeiten verbunden und konnte nicht vermieden werden.
bb) Die Revision macht allerdings geltend, die Beklagten hätten den Lärm auf den "ortsüblichen" Umfang (vgl. § 906 Abs. 2 BGB) herabsetzen können. Sie weist aber keinen entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen nach. An der von ihr angeführten
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Schriftsatzstelle findet sich nichts derartiges.
Es ist auch nicht ersichtlich, wie sie das Einrammen der Spundwände ohne Lärm hätte bewerkstelligen sollen.
Im übrigen würde nach § 9Ö6 Abs. 2 Satz 2 BGB der Ausgleichsanspruch des Hoteliers auch dann, wenn das Einramraen eine ortsübliche Benutzung des Flu 13-grundstiickes gewesen wäre, nicht ausgeschlossen worden sein, weil-nach dem festgestellten Sachverhalt durch das. Einrammen jedenfalls die ortsübliche Benutzung des Hotelgrundstückes beeinträchtigt war.
cc) Es war nicht Sache der Beklagten, den Beweis zu führen, daß sie den Lärm nicht einschränken konnte. Daß bei Bauarbeiten in einem Fluß Spundwände gezogen und dabei die Spundwände eingerammt werden müssen, ergibt sich zwangsläufig aus der Art der auszuführenden Arbeiten. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß der entstandene Lärm vermeidbar gewesen wäre.
c)	Bei einer nach Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der strittigen Klausel kann dieser somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen
 werden, daß die Klägerin auch solche Schäden, die bei
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ordnungsmäßiger Ausführung des Werks zwangsläufig entstehen müssen und für den Auftragnehmer unvermeidbar sind, auf diesen abwälzen wolle. Das wäre nämlich
 ganz unangemessen, weil solche Schäden nicht im Ver-
 
antwortungs- und Risikoboreich dos Unternehmers liegen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Der Auftragnehmer darf vielmehr davon ausgehen, daß die Klägerin mit dieser Klausel ihm lediglich das Risiko eines vermeidbaren (wenn auch unverschuldeten) objektiven Fehlverhaltens aufbürden will. Mit einer weitergehenden Bedeutung der Klausel braucht er nach Treu und Glauben nicht zu rechnen.
3.	Die Revision meint, die Beklagten hätten ja einen "Risikozuschlag" in ihren Werklohn einkalkulieren können. Das geht schon deswegen fehl, weil sie nach dem oben Gesagten dieses Risiko, das die Klägerin ihnen jetzt mit Hilfe der Klausel aufbürden möchte, nicht zu erkennen brauchten. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die oben dargelegte Auslegung einseitig auf die Interessen der Beklagten abstellen und die der Klägerin völlig außer acht lassen würde.
4.	Da somit schon die Auslegung der Klausel
- für sich allein betrachtet - dazu führt, daß sie im vorliegenden Falle nicht anwendbar ist, kommt es nicht mehr darauf an, welche Schlüsse für die Auslegung aus dem Zusammenhang der Klausel zu § 10 VOB (B) zu ziehen wären. Es kann weiter auf sich beruhen, ob die Klausel, wenn sie den von der Klägerin angenommenen weiter tragenden Inhalt hätte, etwa unwirksam wäre,
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wie das von den Revisionsbeklagten beigebrachte Rechtsgutachten des Prof. Dr.	annimmt,	oder
 ob der Berufung auf sie § 242 BGB entgegenstände.
5. Die Klägerin hat die Kosten der unbegründeten Revision zu tragen (§97 ZPO).
Glanzmann
 Vogt
Rietschel
 Pinke
Erbel