Der Ausgleichsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vertragsaufhebung auf Initiative des Handelsvertreters zurückgeht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br. Vogt. Der Kläger war als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Der Kläger hat daher unter den Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB einen Ausgleichsansprucn, wenn nicht die Ausschlußvorschrift des § 89 b Abs- 3 HUB eingreift; denn der Ausgleichsanspruch besteht grundsätzlich in allen fällen der Beendigung f vgl- BGHZ 24, 214 zu dem Tod des Handelsvertreters; 41, 129 zu dem tödl. Nach § 89 b Abs.3 Satz 1 HGB besteht der Ausgleichs anspruch nicht,'wenn der Handelsvertreter das Vertrags-Verhältnis gekündigt hat, ohne daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat. Das Berufungsgericht meint, einer solchen Kündigung sei der Pall gleichzusetzen, daß die Auflösung des Vertrages auf die Initiative des Handelsvertreters zurückgehe, zu demal dann, wenn sie aus Gründen erfolgt sei, die in seiner Person lagen. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs kann daher die von den genannten Autoren vertretene Meinung Für eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 89 h Abs.3 Satz 1 RGB besteht, wenn keine Kündigung vorliegt, kein begründeter Anlaß. 3») Daraus folgt, daß mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der Ausgleichsanspruch nicht versagt werden kann. Wenn es zu einer einverständlichen Beendigung des Vertrages kommt, dann ist ein Ausgleichsanspruch gegeben, sofern die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB vorliegen. 4.J Das gilt auch, wenn der Anstoß zur einverständlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses vom Kläger ausgegangen ist. Die Gründe, die zur Beendigung des Vertrages geführt haben, sind bei der Prüfung der Billigkeit nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen (vgl. Die Ausführungen die das Berufungsgericht zur Präge der Billigkeit macht, sind nicht als eine solche Würdigung anzusehen. 1 HGB auf den Pall, daß die Initiative zur Auflösung des Vertrages vom Handelsvertreter ausgegangen ist, geboten erscheint. Es hat ferner offengelassen, ob durch das Antwortschreiben der Beklagten vom 25* November 1965, mit Rücksicht auf das Schweigen des Klägers Rechtsfolgen eingetreten sind, die denen einer grundlosen Kündigung durch den Kläger entsprechen. a) Der Kläger hat in dem Schreiben keine Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen. Darauf, ob die Beklagte dann ihrerseits in ihrem Schreiben diese Ausführungen des Klägers als Kündigung ?.! Es ist deshalb auch ohne rechtliche Bedeutung, daß der Kläger diesem Schreiben der Beklagten nicht widersprechen hat. Die Parteien streiten nur darüber, ob diese Beendigung durch eine Kündigung oder durch einverständliche Aufhebun des Vertragsverhältnisses eingetreten ist. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses aus solchem Grunde kann aber nach dem zu I Ausgeführten hinsichtlich deS Ausgleichsanspruchs nicht anders angesehen werden als dessen einverständliche Auflösung. 2.) Es bedarf unter diesen Umständen nicht mehr der Stellungnahme zu der im Schrifttum vertretenen Meinung, daß die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit rein deklaratorisch eine solche der unverschuldeten Unmöglichkeit der Erfüllung sei mit der Eolge der Auflösung des Vertragsverhältnisses nach den §§ 275? 323 BGB und daß demnach der Ausgleichsanspruch in einem solchen Palle auch nicht ausgeschlossen werden könne (Sieg aaO.-S. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit entgegen dem Wortlaut des Gesetzes aus Gründen der Billigkeit dem Handelsvertreter dennoch ein Ausgleichsanspruch zuge-biiligt werden kann (vgl. Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Der Senat kann aber auch noch nicht selbst entscheiden, da noch zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB gegeben sind.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:______________ja HGB § 69 0 Abs. 3 Satz 1 Der Ausgleichsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vertragsaufhebung auf Initiative des Handelsvertreters zurückgeht. ürt. v. 13- März 1969 VII ZR 48/67 OiG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF YU IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13- März 1969 Horn, Justizhauptsokret£ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dein Rechtsstreit URTEIL des Handelsvertreters Richard R iji Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionslclägers, - Yrozeßbevoll’iächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Lie Firma Rhi & Co • in J)| Motor-0el-Ve r ka u f s g e s e 11 s c h a £ t TJ Kl Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbelclagte 5 kroz ;eSbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br. Vogt. Dr. Pinke und Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 8 . Zivilsenats des OberlandesgeriGilts <inI'Düsseldorf vom 9* Februar 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war für die Beklagte vom 15- April 1961 bis zu dem 31- Dezember 1965 als Bezirksvertreter für die UiMPHHMPKi tätig. Am 20- November 1965 schrieb er an die Beklagte unter Hinweis darauf, daß er wegen mangelnder Konzentrationsfähigkeit nicht mehr Auto fahren könne, er sehe sich leider dazu gezwungen, den Vertretervertrag nicht mehr erfüllen zu können, er möehe um Verständnis für seine Lage bitten, der Rückäußerung der Beklagten sehe er gerne entgegen. Die Beklagte teilte ihm am 25- November 1965 mit: "Da Sie weiterhin zu dem Ausdruck bringen, daß sie den Vertretervertrag nicht mehr erfüllen können, werten wir Ihr Schreiben vom 20- ds. Mts. als Vertragskündigung und nehmen diese, wenn auch mit Bedauern, per 31- Dezember 1965 an". Darauf erklärte sich der Kläger nicht. Er begehrt einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleich gemä.ß § 89 b HGB. Die Beklagte leugnet den Anspruch, da der Kläger selbst gekündigt habe, die Zuerkennung nicht der Billigkeit entspreche und ihr zudem aus der Tätigkeit des Klägers nach deren Beendigung keine erheblichen Vorteile erwachsen seien. Da.s Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.500 DM verurteilt. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgev/iesen. Es hat die Revision zugelassen. Die Revision des Klägers erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Der Kläger war als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Das Handelsverireterverhältnis ist beendet worden. Der Kläger hat daher unter den Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB einen Ausgleichsansprucn, wenn nicht die Ausschlußvorschrift des § 89 b Abs- 3 HUB eingreift; denn der Ausgleichsanspruch besteht grundsätzlich in allen fällen der Beendigung f vgl- BGHZ 24, 214 zu dem Tod des Handelsvertreters; 41, 129 zu dem tödl. Unfall und 45, 385 zu dem Selbstmord des Handelsvertreters). Nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB besteht der Ausgleichs anspruch nicht,'wenn der Handelsvertreter das Vertrags-Verhältnis gekündigt hat, ohne daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat. Das Berufungsgericht meint, einer solchen Kündigung sei der Pall gleichzusetzen, daß die Auflösung des Vertrages auf die Initiative des Handelsvertreters zurückgehe, zu demal dann, wenn sie aus Gründen erfolgt sei, die in seiner Person lagen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. 1.j Das Berufungsgericht folgt einer im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. Brüggemann, Großkommentar HGB, § oQ D Anm. 23; Schröder, Recht des Handelsvertreters, 3• Auf1. Anm. 28 zu § 89 b HGB; KTS. I960, 148, 149; Betrieb 1962, 895, 896; Sieg, Die Aktiengesellschaft, 1964, 293, 296;. Das vom Berufungsgericht genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober I960 (VersR I960, 1111) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt» Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Dort ging es eindeutig um eine Kündigung durch den Handelsvertreter, die den Ausgleichsanspruch ausschloß. Das beklagte Unternehmen war nur darauf eingegangen-, die Kündigung zu einem früheren als dem vertraglich zulässigen Zeitpunkt gelten zu lassen. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs kann daher die von den genannten Autoren vertretene Meinung 5 nicht gestützt werden (vgl- Anm. von Küstner zu dem ürt. des LG Zweibrücken vom 10.5*1967, Rundschau für Vertreter-Recht, 1968, 200, 202, 219;. 2.; § 89 b Abs. 5 stellt eine abschließende Regelung für den Ausschluß des Ausgleichsanspruches dar. Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Sie ist der erweiternden Anwendung auf andere Tatbestände nicht zugänglich. Für eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 89 h Abs. 3 Satz 1 RGB besteht, wenn keine Kündigung vorliegt, kein begründeter Anlaß. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB ist genügend Raum, die Gründe, die zur Beendigung des Vertragsverhält-nisses geführt haben, zu berücksichtigen. Das hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (BGHZ 41, 129, 13'; 45, 385, 387) • Daran ist festzuhalten. 3») Daraus folgt, daß mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der Ausgleichsanspruch nicht versagt werden kann. Wenn es zu einer einverständlichen Beendigung des Vertrages kommt, dann ist ein Ausgleichsanspruch gegeben, sofern die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB vorliegen. (BGH VersR 1963, 556; OLG Nürnberg BB 1959, 318; Baumbach-Duden, 18. Aufl. Anm. 2 A zu § 69 b HGB; Küstner, Der Ausgleicbsanspruch des Handelsvertreters, 2. Aufl. Rdn. 63, 81, 301; Eberstein BB 1964, 271, 274, Schuler JR 1957, 44, 45;. 4.J Das gilt auch, wenn der Anstoß zur einverständlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses vom Kläger ausgegangen ist. Die Gründe, die zur Beendigung des Vertrages geführt haben, sind bei der Prüfung der Billigkeit nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 29? 275, 280 41, 129, 131; LM Nr. 5 zu § 89 b HGB; VII ZR 235/59 vom 21.11.1960; VII ZR 247/59 vom 22.12.1960). Die Ausführungen die das Berufungsgericht zur Präge der Billigkeit macht, sind nicht als eine solche Würdigung anzusehen. Sie dienen ersichtlich nur der Begründung dafür, warum eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 3 S. 1 HGB auf den Pall, daß die Initiative zur Auflösung des Vertrages vom Handelsvertreter ausgegangen ist, geboten erscheint. II. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob das Schreiben des Klägers vom 20. November 1965 als Kündigung anzusehen ist. Es hat ferner offengelassen, ob durch das Antwortschreiben der Beklagten vom 25* November 1965, mit Rücksicht auf das Schweigen des Klägers Rechtsfolgen eingetreten sind, die denen einer grundlosen Kündigung durch den Kläger entsprechen. 1•) Der Senat kann diese Präge selbst entscheiden. Es ist nicht möglich, dem genannten Schreiben eine Kündigung oder eine ihr gleich zu behandelnde Erklärung zu entnehmen. a) Der Kläger hat in dem Schreiben keine Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen. Zu einer Kündigung braucht der Kündigende zwar nicht die Worte ‘'kündigen" und "Kündigung" zu gebrauchen. Eine Kündigungserklärung muß aber mit der erforderlichen Bestimmtheit klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden (vgl. Schröder aaO- § 89 HGB, Anm. 25; Staudinger, 11. Auf1 - Vorbem. zu § 620 BGB, Kdn. 51, 54). Der Kläger wollte mit seinem Schreiben aber eine Kündigung gerade vermeiden. Sein Bestreben war es vielmehr, eine einverständliche Aufhebung des Vertrages zu erreichen. Er legteudar,daß ihm sein Gesundheitszustand ein weiteres Autofahren unmöglich mache und er sich aus diesem Grunde gezwungen sehe, den Vertrag nicht weiter erfüllen zu können. Dazu erbat er eine Rückäußerung der Beklagten. Darauf, ob die Beklagte dann ihrerseits in ihrem Schreiben diese Ausführungen des Klägers als Kündigung ?.! gewertet” hat und diese zu dem 31 • Dezember 1965 "angenornme hat, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein der objektiv Inhalt der Erklärung. Es ist deshalb auch ohne rechtliche Bedeutung, daß der Kläger diesem Schreiben der Beklagten nicht widersprechen hat. Damit wurde sein Schreiben vom 20.. November 1565 nicht zu einer Kündigung- b) Tatsächlich ist das Vertragsverhältnis der Parteien am 31• Dezember 1965 beendet worden. Das ist unstreitig. Die Parteien streiten nur darüber, ob diese Beendigung durch eine Kündigung oder durch einverständliche Aufhebun des Vertragsverhältnisses eingetreten ist. Gegen die Annahme einer einverständlichen Aufhebung wendet sich die BeklagtecBei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, ist bei gegensätzlichen Interessen der Parteien, bei der Annahme einer einverständlichen Aufhebung besondere Zurückhaltung geboten. Das ändert aber nichts daran, daß hier das Vertragsverhältnis zu dem 31 * Dezember 1965 durch schlüssiges Verhalten sein Ende gefunden hat. 8 Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses aus solchem Grunde kann aber nach dem zu I Ausgeführten hinsichtlich deS Ausgleichsanspruchs nicht anders angesehen werden als dessen einverständliche Auflösung. c) Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs gern. § 89 b Abs. 3 S. 1 BGB sind demnach nicht gegeben. 2.) Es bedarf unter diesen Umständen nicht mehr der Stellungnahme zu der im Schrifttum vertretenen Meinung, daß die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit rein deklaratorisch eine solche der unverschuldeten Unmöglichkeit der Erfüllung sei mit der Eolge der Auflösung des Vertragsverhältnisses nach den §§ 275? 323 BGB und daß demnach der Ausgleichsanspruch in einem solchen Palle auch nicht ausgeschlossen werden könne (Sieg aaO.-S. 293> 297; Küstner aaO Rdn. 227; Schnitzler, Betrieb Beilage 15/1965; LG Berlin, Rundschau für Vertreterrecht 1969? 23)* Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob bei einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit entgegen dem Wortlaut des Gesetzes aus Gründen der Billigkeit dem Handelsvertreter dennoch ein Ausgleichsanspruch zuge-biiligt werden kann (vgl. dazu u.a. Schnitzler aaO s. 5; Sieg. aaOoS. 296, Knapp, Wirtschaftskommentator, Teil D II 1, Handelsvertretergesetz § 89 b HGB Anm. 7 a; ferner die kritischen Stellungnahmen von Brüggemann aaO Anm. 23 und Schröder aaO Anm. 28). III. Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Der Senat kann aber auch noch nicht selbst entscheiden, da noch zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB gegeben sind. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, zurüekzuverv/eisen. Rietschel Meyer Vogt Pinke Schmidt