Diese Einnahmen seien, um sie der Versteuerung zu entziehen, auf Konten des Klägers verbracht und beim Rückfluß ins Vermögen der KG als Darlehen bezeichnet worden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger den Abschluß von Darlehensverträgen nicht bewiesen. 1.) Das Kammergericht meint aber, der Kläger habe gegen die KG einen Bereicherungsanspruch erworben, für den die Beklagte als persönlich haftende Gesellschafterin einzustehen habe. Die Darstellung der Beklagten ergebe nichts dafür, daß der Kläger mit Rechtsgrund geleistet habe. Sie habe nicht behauptet, der KG habe ein Anspruch auf die vom Kläger erbrachten Leistungen zuge3tanden. Sie habe nur allgemein eingewandt, der Kläger könne Rückzahlung nicht verlangen, weil es sich bei den zugewendeten Geldern um Mittel handele, die aus Rührleistungen der KG stammten. Sie habe aber nicht substantiiert dargelegt, welche Entgelte aus Ruhrgeschäften im einzelnen der Kläger erhalten habe und wann das geschehen sei. Trotz seines richtigen Ausgangspunkts, daß der Kläger die Beweislast habe, bürdet das Berufungsgericht im Ergebnis der Beklagten die Beweislast dafür auf, daß ein Rechtsgrund für die Leistungen dos Klägers vorhanden war. Mit ihrer Verteidigung, daß alle Leistungen des Klägers an die KG kein Darlehen, sondern den vorgesehenen Rückfluß von Einnahmen darstellten, die aus dem Betrieb der KG stammten und dieser zustanden, macht sie für joden Posten, auf den sich die Klage stützt, geltend, ein rechtlicher Grund für die Leistung an die KG sei gegeben. Das gilt auch, soweit die Leistung des Klägers nicht in der Überweisung von einem seiner Konten auf ein Konto der KG bestand. Nach dem Vortrag der Beklagten handelte es sich hierbei zwar um die Rückzahlung eines vom Kläger an CMBgewährten Darlehens, jedoch hatte der Kläger das Darlehen ebenfalls aus der KG zustehenden Mitteln gegeben (vgl. Sie brauchte nicht im einzelnen zu behaupten und zu beweisen, wann und jeweils in welcher Höhe der Kläger Einnahmen aus Fuhrgeschäften der KG auf seine Konten verbracht hat. Nicht die KG macht Im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch geltend, sondern der Kläger, und er muß beweisen, daß es sich bei seinen Leistungen nicht um den von der Beklagten behaupteten vereinbarungsgemäßen Rückfluß an die KG handelte, daß also die von ihm geleisteten Beträge der KG nicht zustanden. Das Kaminergerieht meint allerdings, selbst wenn entsprechend der Behauptung der Beklagten die vom Kläger hergegebenen Mittel aus Bargeschäften gestammt hätten, habe die KG keinen Anspruch auf Rückzahlung dieser Mittel gehabt. Mit diesen Ausführungen ist indessen für die Frage, ob der Kläger mit oder ohne Rechtsgrund geleistet hat, nichts gewonnen, weil nichts darüber festgestellt ist, woher die Mittel, aus denen der Kläger geleistet hat, stammen und in welchem Zeitraum sie auf seine Konten gelangt sind. a) Hach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit ihrem Einverständnis, um steuerliche Vorteile für die KG zu erzielen, Gewinne der KG auf seinen privaten Konten angelegt hat. Es liegt nahe, den Kläger dann als Beauftragten der KG anzusehen, der das Geld auf seinen Konten für die KG halten und es ihr später wieder - zu dem Schein als Darlehen - zurückgeben sollte. Y/ar der Auftrag, weil er eine Steuerhinterziehung zu dem Ziele hatte,' sittenwidrig und nichtig, so kam ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681 Satz 2, 667 BGB) in Betracht (BGHZ 37, 258, 262 f; 39, 87, 90), der durch die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nicht berührt wird (BGHZ 39, 87, 91). § 817 Satz 2 BGB betrifft nämlich nur Leistungen, die dauernd bei dem Empfänger verbleiben sollen, nicht aber solche, die - wie es hier von der Beklagten behauptet wird -an den Leistenden zurückfließen sollten (BGHZ 19, 205, 207; 28, 255, 257). Die Begründung des Kammergerichts rechtfertigt nach allem nicht die Annahme, daß der Kläger ohne rechtlichen Grund an die KG geleistet hat und daß ihm ein Bereicherungs-,., Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vom Kläger behaupteten Dar-lehonsverträgen ergeben, daß auch die Voraussetzungen eines auf einem sonstigen Vertrag beruhenden Anspruchs auf Rückgewähr oder Erstattung des von ihm Geleisteten nicht erwiesen sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 30. Juni 1966 Horn, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vii_ziL42/M URTEIL in dem Rechtsstreit der kaufmännischen Angestellten Edith K( G®BBBstraße geborene W( Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Verwaltungsangestellten Arnold Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. 2 Der VII. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke für Hecht erkannt: Auf die Hevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 1963 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren verheiratet und sind seit 1961 geschieden. Die Beklagte war Inhaberin der Firma Georg WfllB Kraftwagen-Spedition. Dieses Unternehmen veräußerte sie im Jahre 1949 an den Kläger und erwarb es im Juli 1952 von ihm zurück. Der Kläger blieb zunächst als Prokurist in dem Unternehmen tätig. Ende 1952 wurde das Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft uragewandelt; die Beklagte v/ar persönlich haftende Gesellschafterin; der Kläger blieb als Angestellter im Betrieb der KG tätig. In don Jahren 1953 his 1958 ließ der Kläger der KG Beträge von insgesamt 49-852,42 DM zufließen, und zwar teil-v/eise durch Überweisung aus Konten, die auf seinen Namen lauteten, teilweise durch von ihm veranlaßte Leistungen Dritter, teilweise durch Begleichung von Schulden der KG. Der Kläger behauptet, alle diese Beträge aus seinen eigenen Mitteln der KG als Darlehen gewährt zu haben. Er hat die angeblichen Darlehen gekündigt und zunächst auf Rückzahlung eines Teilbetrages von 1.100 DM gegen die Beklagte und die KG geklagt. Die Beklagte behauptet, die vom Kläger der KG zugeführten Mittel hätten der KG zugestanden. Es habe sich um schwarz vereinnahmte Gev/inne aus Fuhrgeschäften der KG gehandelt. Diese Einnahmen seien, um sie der Versteuerung zu entziehen, auf Konten des Klägers verbracht und beim Rückfluß ins Vermögen der KG als Darlehen bezeichnet worden. Der Kläger habe keine nennenswerten eigenen Mittel gehabt, aus denen er Darlehen habe gewähren können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im 2. Rechtszug hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte und den Kaufmann Hermann gerichtet, der - f'&i nunmehr das Speditionsunternehmen als Einzelkaufmann führt, und die Klagesumme auf 6.120 DM nebst Zinsen erhöht. Das Kammergericht hat die Klage gegen We(^HB abge-wiesen, jedoch die Beklagte zur Zahlung von 6.120 DM nebst Zinsen verurteilt. 4 Mit dor Revision beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidungsgründe: I. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger den Abschluß von Darlehensverträgen nicht bewiesen. Die Beklagte greift diese ihr günstige Feststellung nicht an. Sie beruht aber auch entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht des Klägers nicht auf einem ihn benachteiligenden Verfahrensverstoß. Er meint, aus dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts Sld^HBvom September I960 ergebe sich, daß er mindestens ein Darlehen von 11.000 DM gegeben habe. Das Kammergericht hat sich mit den dieses angebliche Darlehen betreffenden Angaben im Prüfungsbericht befaßt (S. 14 BU). In seine tatrichterliche Würdigung, daß der Inhalt des Prüfungsberichts zu dem Nachweis für den Abschluß von Darlehensverträgen nicht ausreiche, kann nicht eingegriffen werden. 1.) Das Kammergericht meint aber, der Kläger habe gegen die KG einen Bereicherungsanspruch erworben, für den die Beklagte als persönlich haftende Gesellschafterin einzustehen habe. Die der KG zugeflossenen Beträge stammten aus dem Vermögen des Klägers. Die KG habe sie auch ohne recht- liehen Grund erlangt. Das habe der Kläger bewiesen. Die Darstellung der Beklagten ergebe nichts dafür, daß der Kläger mit Rechtsgrund geleistet habe. Sie habe nicht behauptet, der KG habe ein Anspruch auf die vom Kläger erbrachten Leistungen zuge3tanden. Sie habe nur allgemein eingewandt, der Kläger könne Rückzahlung nicht verlangen, weil es sich bei den zugewendeten Geldern um Mittel handele, die aus Rührleistungen der KG stammten. Sie habe aber nicht substantiiert dargelegt, welche Entgelte aus Ruhrgeschäften im einzelnen der Kläger erhalten habe und wann das geschehen sei. 2.) Diese Ausführungen werden dem Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Sie hat als rechtlichen Grund für die Überweisungen und sonstigen Leistungen des Klägers angegeben, daß die von ihm der KG zugeführten Mittel Einnahmen der KG waren, daß sie nur zu dem Schein, um Steuern zu hinterziehen, auf private Konten des Klägers verbracht wurden, daß sie v/ieder an die KG zurückflossen, weil sie dieser zustanden, und daß die Bezeichnung als Darlehen wiederum nur zu dem Schein zwecks Täuschung des Finanzamts geschah. Sache des Klägers, der für das Fehlen des rechtlichen Grundes beweispflichtig ist, war es nun, dieses Vorbringen der Beklagten zu widerlegen. Das Berufungsgericht meint, dies sei geschehen. Davon kann aber, wie die weiteren Ausführungen im Berufungsurteil zeigen, keine Rede sein. Trotz seines richtigen Ausgangspunkts, daß der Kläger die Beweislast habe, bürdet das Berufungsgericht im Ergebnis der Beklagten die Beweislast dafür auf, daß ein Rechtsgrund für die Leistungen dos Klägers vorhanden war. Das zeigt sich in seinen Ausführungen i n darüber, daß das Vorbringen der Beklagten nicht genügend substantiiert sei. Mit ihrer Verteidigung, daß alle Leistungen des Klägers an die KG kein Darlehen, sondern den vorgesehenen Rückfluß von Einnahmen darstellten, die aus dem Betrieb der KG stammten und dieser zustanden, macht sie für joden Posten, auf den sich die Klage stützt, geltend, ein rechtlicher Grund für die Leistung an die KG sei gegeben. Das gilt auch, soweit die Leistung des Klägers nicht in der Überweisung von einem seiner Konten auf ein Konto der KG bestand. Nach Darstellung der Beklagten stammten auch die vom Kläger an die Firma Martin FifllB Nutzfahrzeuge zugunsten der KG geleisteten 17*209,50 DM aus Mitteln, die der KG zustanden und zurückzugewähren waren. Ebenso steht es mit den auf Veranlassung des Klägers von dem Zeugen an die KG über- wiesenen 12.240 DM. Nach dem Vortrag der Beklagten handelte es sich hierbei zwar um die Rückzahlung eines vom Kläger an CMBgewährten Darlehens, jedoch hatte der Kläger das Darlehen ebenfalls aus der KG zustehenden Mitteln gegeben (vgl. S. 9 BU). Damit war das Bestreiten der Beklagten genügend substantiiert. Sie brauchte nicht im einzelnen zu behaupten und zu beweisen, wann und jeweils in welcher Höhe der Kläger Einnahmen aus Fuhrgeschäften der KG auf seine Konten verbracht hat. Es ist nicht Sache der Beklagten, einen Herausgabe- oder Rückzahlungsanspruch der KG im einzelnen zu begründen. Nicht die KG macht Im vorliegenden Rechtsstreit einen Anspruch geltend, sondern der Kläger, und er muß beweisen, daß es sich bei seinen Leistungen nicht um den von der Beklagten behaupteten vereinbarungsgemäßen Rückfluß an die KG handelte, daß also die von ihm geleisteten Beträge der KG nicht zustanden. II. Das Kaminergerieht meint allerdings, selbst wenn entsprechend der Behauptung der Beklagten die vom Kläger hergegebenen Mittel aus Bargeschäften gestammt hätten, habe die KG keinen Anspruch auf Rückzahlung dieser Mittel gehabt. 1. ) Es führt zunächst aus, in der Zeit von 1949 bis 1952 sei der Kläger Alleininhaber des Bargeschäfts gewesen. Er habe daher jederzeit dem Betrieb Geldmittel für seine persönlichen Zwecke entziehen können. Mit diesen Ausführungen ist indessen für die Frage, ob der Kläger mit oder ohne Rechtsgrund geleistet hat, nichts gewonnen, weil nichts darüber festgestellt ist, woher die Mittel, aus denen der Kläger geleistet hat, stammen und in welchem Zeitraum sie auf seine Konten gelangt sind. 2. ) Hinsichtlich der Einnahmen aus der Zeit nach 1952 führt das Kammergericht aus: Auch insoweit sei kein Rechtsgrund ersichtlich, der den Kläger zur Rückzahlung verpflichtet habe. Wenn er Schwarzgeschäfte mit Hilfe des Fuhrparks der KG in seinem eigenen Hamen durchgeführt habe, hätten die Erlöse ihm zugestanden. Wenn er die Geschäfte im Hamen der KG vorgenommen und die Erlöse auf seine Konten verbracht habe, so habe gleichfalls kein Rückzahlungsanspruch der KG bestanden. Durch die Einzahlung oder Überweisung der Einnahmen auf seine Konten sei er der Inhaber der Fordei'ungen gegen die Banken geworden. Allenfalls habe die KG einen Bereicherungsanspruch gegen den Kläger gehabt. Diesem Anspruch stehe aber § 817 Satz 2 BGB entgegen; die Verbringung des Geldes auf Konten des Klägers habe der Steuerhinterziehung gedieht und damit gegen die guten Sitten verstoßen. Diese Ausführungen sind nicht haltbar. a) Hach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit ihrem Einverständnis, um steuerliche Vorteile für die KG zu erzielen, Gewinne der KG auf seinen privaten Konten angelegt hat. Es liegt nahe, den Kläger dann als Beauftragten der KG anzusehen, der das Geld auf seinen Konten für die KG halten und es ihr später wieder - zu dem Schein als Darlehen - zurückgeben sollte. Bei Gültigkeit dieses Auftrags war der Kläger zur Rückgewähr verpflichtet (§ 667 BGB). Y/ar der Auftrag, weil er eine Steuerhinterziehung zu dem Ziele hatte,' sittenwidrig und nichtig, so kam ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681 Satz 2, 667 BGB) in Betracht (BGHZ 37, 258, 262 f; 39, 87, 90), der durch die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nicht berührt wird (BGHZ 39, 87, 91). Diese Bestimmung schließt im übrigen den Rückzahlungsanspruch auch dann nicht aus, wenn er lediglich auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden könnte. § 817 Satz 2 BGB betrifft nämlich nur Leistungen, die dauernd bei dem Empfänger verbleiben sollen, nicht aber solche, die - wie es hier von der Beklagten behauptet wird -an den Leistenden zurückfließen sollten (BGHZ 19, 205, 207; 28, 255, 257). 1>) Die vorstehend erörterten Ansprüche der KG können auch nicht etwa für Einnahmen aus solchen Geschäften verneint v/erden, die der Kläger ”in seinem eigenen Namen” (S. 19 BU) durchgeführt hat. Gewiß entstanden dann die Ansprüche auf Fuhrlohn gegen die Kunden in seiner Person. Darum geht es aber nicht, sondern darum, wem der Fuhrlohn im Verhältnis zwischen dem Kläger und der KG gebührte. Handelte er auch bei den im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäften im Einverständnis mit der Beklagten, so stimmt die Rechtslage mit der unter a) erörterten überein. Sollte er ohne Einverständnis der Beklagten (und damit der KG) gehandelt und sich ein Geschäft angemaßt haben, das von der KG zu führen v/ar, so wäre er dieser nach §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 BGB zur Herausgabe verpflichtet. III. Die Begründung des Kammergerichts rechtfertigt nach allem nicht die Annahme, daß der Kläger ohne rechtlichen Grund an die KG geleistet hat und daß ihm ein Bereicherungs-,., anspruch zusteht. Das Berufungsurteil kann auch nicht, wie der Kläger in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, mit anderer Begründung nach § 563 2P0 aufrechterhalten werden. Der Kläger meint, die Leistung der 17*209*50 DM an die Firma PrHBi beruhe nach dem unstreitigen Sachverhalt auf einem Auftrag der KG, und er könne deshalb Erstattung der 17*209*50 DM nach § 670 BGB ^verlangen. Dabei läßt er aber außer acht, daß die Beklagte, wie schon erwähnt, behauptet, auch die 17*209,50 DM stammten aus Einnahmen der KG. Damit leugnet sie, daß ein Auftrag von der Art, wie ihn der Klüger darstcllt, nämlich dahin gehend, daß er mit eigenen Mitteln für die KG einspringe, erteilt und ausgeführt worden sei. T‘ - io - Mit dieser Verteidigung zwingt sie den Kläger zu dem Beweis seiner Darstellung über den angeblichen Auftrag. Bewiesen hat er diese Darstellung keinesfalls. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vom Kläger behaupteten Dar-lehonsverträgen ergeben, daß auch die Voraussetzungen eines auf einem sonstigen Vertrag beruhenden Anspruchs auf Rückgewähr oder Erstattung des von ihm Geleisteten nicht erwiesen sind. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen. Meyer Pinke Glanzmann Erbel Vogt