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BGH · VII ZB 46/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 46/59

finke für Recht erkannts Die Revision der Kläger .'gegen das Orteil des 5. Die Beklagte konnte mit einer behördlichen üeuehmi-, gung des Vorhabens nur rechneii, wenn sieh einmal Vorteile für die deutsche Devisenbilanz boten und zu dem anderen die Verwendung des Darlehns für bauliche Anlagen sichergestellt war. Die Beklagte hat darauf ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 26. Die Kläger haben behauptet, daß der Da® gegen die Beklagte noch Ansprüche zuständeni diese habe ihnen die Da® abgetreten- Ihre Forderung stützen sie in erster Linie darauf, daß der Vertrag vom 26. Januar 1953 aus verschiedenen Gründen nicht rechtstirksam seiDie Beziehungen der Beteiligten seien daher nach den Verträgen vom 5- August oder 4- Juli 1952 zu beurteilen, aus ihnen ergebe sich noch eine Schuld der Beklagten. Die Kläger haben von den ihnen nach ihrär Ansicht zustehenden Ansprüchen einen feilbetrag von 30.000 DE nebst Zinsen geltend gemacht und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an 3 Zessionäre verlangt. Der Revision ist zuzugeben, daß diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, weil das Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht gelangt, durch dessen Hilfserwägung getragen wird, wonach der Da® überhaupt keine Forderung gegen die Beklagte zugestanden hat. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob die Behauptungen der Kläger über diese Webenabrede überhaupt geeignet sind, die Annahme - einer .geneteiguhgsbedürftigen Verpflichtung der Beklagten zu begründen. der Ba^ handelte, selbst nicht behauptet» Das Abkommen sei daher nur schwebend unwirksamf deswegen seien die Kläger nach wie vor daran gebunden, weil die Genehmigung noch nicht verweigert worden sei. Abgesehen hiervon verstießen die Kläger mit dem Hinweis auf die Hebenabrede gegen freu und Glauben« Die Beklagte habe der Da® nach Januar 1953 mehrere Lieferungs-angebote gemacht« Biese habe zwar die Angebote nicht angenommen j eie habe sich aber bis zu dem Jahre 1935 nie darauf berufen* daß die berechneten Preise nicht der angeblichen Vereinbarung entsprächen. a) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichte ist zu engo Es hält ein Geschäft, des der Genehmigung nach dem im 53 bedarf, nur dann für unheilbar nichtig, wenn die Beteiligten, die Erschleichung ^bezweckten”. Uer Bundesgerichtshof hat es in einer zu Art. V MEG 52 ergangenen Entscheidung zur Annahme der Dichtigkeit für ausreichend erachtet, wenn die Vertragsschließenden die Genehmigungspflicht gekannt und sich übereinstimmend darüber hinweggesetzt haben (LM MEG 52 Art. II Br. 2). Gerichtshof in dem Urteil NJ * 1956, 338 bereits bestätigt; denn er hat die dahingehende Ansicht des Berufungsgerichts, das dort entschieden hatte, ausdrücklich gebilligt. Oktober 1958 - VII ZR 160/57 (VrM 1959, 33) - steht dem nicht entgegen; soweit dort von einer Brschleichungsabsicht die Rede ist, beruht das auf der damals gegebenen Sachlage; daß ein bewußtes Sichhinwegsetzen über die Genehmigung s-pflieht für die Annahme der Richtigkeit nicht ausreichen soll, ist in dem Urteil nicht gesagt. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben die Kläger behauptet, daß die Vertreter der Dafll die Aufnahme der Hebenabrede in den schriftlichen Vertrag verlangt hätten; die Bevollmächtigten der Beklagten hätten dies aber mit der Begründung abgelehnt, daß die landesZentralbank das Abkommen in diesen fall “im Hinblick auf die deutschen devisenrechtlichen Bestimmungen“ nicht genehmigen würde (S. Diese Darstellung ist unmißverständlich und laßt nur den einen Schluß zu, daß sich, wen sie richtig sein sollte, auch die Vertreter der B&0 über die ihnen bekannte Genehmigungspflicht bewußt hinweggesetzt haben. Das Ober-lanuesgerieht hatte also, wenn es schon ohne sachliche üachprüfung von den Behauptungen der Kläger ausging, die Richtigkeit des Abkommens unterstellen müssen. Sollte dies aber doch der Fall gewesen sein, wie die Hevisionsbeklagte im Verhandlungstermin vorgetragen hat, so läge ein unlösbarer Widerspruch vor, der den weiteren Ausführungen des Oberlandee-geriehts die Grundlage entziehen würde. Januar 1953 nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig sein würde, wenn die Beteiligten eine mündliche Kebenabrede unter den von den Klägern behaupteten Begleitumständen getroffen hätten. Dem könnte nicht mit dem Hinweis begegnet werden, daß die Kläger gegen Treu und Glauben verstießen, wenn sie sich auf diese kebenabrede beriefen. Ein solcher Verstoß könnte rechtserheblich sein, wenn sie versucht hätten, die Beklagte an einer zunächst wirksam begründeten Hebenabrede im Widerspruch zu dem späteren Verhalten der Da^ festzuhalten. Denn der unstreitige Sachverhalt und die in anderem Zusammenhänge getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts lassen nach allgemeinen Auslegungsregeln (§ 157 BOB) keinen anderen Schluß zü* als daß sich die Beklagte, auch wenn die fraglichen Worte gefallen sein sollten, damit nicht vertraglich gebunden hat und daß die Vertreter der Ba® dies erkannt haben* Welcher Preis “günstig“, “ganz besonders günstig“ oder “ermäßigt“ ist, hängt so sehr von den jeweiligen U?nständen und der Einstellung des Einzelnen ab, daß ein Kaufmann solche Redensarten regel- Das haben die Vertreter der Da® hier auch nicht getan. Sie haben sie zwar nicht angenommen, sich aber, wie das Oberlandesgericht feststollt, jahrelang nicht darauf berufen, daß die Preise mit der angeblich zugesagten Vergünstigung nicht im Einklang ständen. Dazu hätten sie allen Anlaß gehabt, wenn es sich um eine echte Verpflichtung der Beklagten gehandelt hätte* denn die Angebote sollen nach der Behauptung der Kläger nicht der mündlichen Zusage entsprochen haben- Daraus folgt, daß jena angeblichen Zusagen weder als rechtliche Verpflichtung gemeint waren noch von der anderen Seite als solche aufgefaßt worden sein können. Gerade diese versagen aber-Denn nach der von den Partein nicht angegriffenen Auskunft des Expor tausschueses vom 4« Februar 1958 wurden überhaupt keine Weltmarktpreise für Zellstoff notiert und die somit allein maßgebenden Eonkurrenzpreise unterlagen großen Schwankungen. Darin hat die Beklagte zwar von Preisen gesprochen, die sie der DaO >r zuges tanden" habe. Aus dem Gesamtinhalt des Schreibens ergibt sich aber in einer jeden Zweifel ausschlieüenden Weise, daß damit nicht ein Zugeständnis im Sinne einer am 26. Denn eine solche, echriftliche nicht niedergelegte Vereinbarung stellte die Beklagte an anderen Stellen des Briefes ausdrücklich und entschieden in Abrede. 1. ) Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrens-rügen (Verletzung der §§ 139 und 286 ZPO) sind zu dem Überwiegenden Teil nicht hinreichend bestimmt. b) Die Revision rügt zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe die Behauptung der Kläger übergangen, es habe sich um einen Scheinvertrag gehandelt* Mangelhaftigkeit der Rügen gesagt worden ist* Die Revision gibt nicht dis Behauptung der Kläger wieder, die das Berufungsgericht nicht beachtet haben soll. Sie erwähnt nur die angeblich falsche Bezeichnung des Darlehns als ‘‘verlorener Baukostenzuschuß,f.Hierbei übersieht sie, daß dieser zunächst allerdings nicht recht zu verstehende Ausdruck (das Landgericht be~ zeichnete nach dem damaligen Stand die Geschäfte mit Recht als undurchsichtig) inzwischen einleuchtend erklärt worden ist* Br bezog sich darauf, daß die Beklagte das Darlehn nach den Auflagen, die ihr die macht hatten, zu Bauzwecken verwenden mußte und daß die Genehmigung nur unter der Voraussetzung eines mindestens tweilweisen Rückzahlungsverzichts seitens der DaS erteilt worden ist* Demgemäß haben auch die Süddeutsche Treuhand AG unter sees 18. c) .Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Beteiligten durch den Abschluß der Verträge nicht gegen den § 19 WiStG vom 26. Im übrigen sei das Entgelt auch nicht unangemessen gewesen, denn es müsse mit den Auslandspreisen verglichen werden, die damals höher gelegen hätten. Der von der Da0 im Zusatzvertrag vom 16* Juni 1931 ausgesprochene Ver- | zieht auf die Hälfte des Darlehns sei nicht den Kauf preisen zuzurechnen, weil es sich dabei nur um eine Teilung des Sperrmarkgewinns gehandelt habe* Abgesehen hiervon verkennt die Revision, daß es sich um ein aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetztes Rechtsgeschäft handelt, dessen Teile eng mit-einandei' verknüpft sind und nicht nur unter dem Gesichts- d) Eine Dichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen den § 138 Abs» 1 und 2 BGB hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint» Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen» e) Schließlich sind auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht anwendbar» Das Oberlandesgericht weist ohne Rechtsirrtum darauf hin, daß der Vortrag der Kläger keinen Anhalt dafür bietet.

Zitierte Normen: § 19 WiStrG54
BeteiligteOberlandesgericht®DarlehnsPreisKlägerBehauptungRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZB 46/59
Verkündet am 29« September I960 7, oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeainter dt-r Geschäftsstelle
 el Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	) a) des Donald G	d	Farm	Rof
b) des Rechtsanwalts Lester G u
1^'dl 0g| BflP	street, NtfI 11
N.Y./üSA,
als lestamentvollstreckern nach dem am®.®* 195 7 verstorbenen Film- und Warenmakler Morey G
2.	) d^j^aufmanns David G ®®®, • bis Avenue
,	una	i
prozeßbevollmächtigter$ Rechteanwalt Dr
 gegen
die Seilst of ffabrik W flHMHB,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand ^..
(1, Generaldirektor Dr« P^®, 2. Direktor len®®®,
Direktor Dr« Sch®®, 4« Direktor Dr. HgÜ mit den Direktoren Go®® und E®®®1 als Stellvertretern),
Beklagte, Rerufungsbeklagte und Revieionsbeklagte ■- Froze ßb e v o Ilmächt i gt er • Rechtsanwalt Dr. ®®®® ~
hat der VII. Zivilsenat des Bundeegerichtshofs auf die miind liehe VerboHdlung vom 29« September i960 unter Mitwirkung des Sönati^räsidenten Glanzmsnn und der Bundesrichter Dr. Winkeimann, Bietschel, Dr. leimann-frosien und Dr.. finke
 für Recht erkannts
 Die Revision der Kläger .'gegen das Orteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1958 wird zuriiek-gewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger machen Ansprüche geltend, die ihnen nach ihrer Behauptung die Da®~Anstalt. eine juristische Person lichtensteinschen Hechts mit einem Kapital von 1000 sfrs, abgetreten hat. Ursprünglich klagten 24oritz	und	der
 jetzige Kläger zu 2, David	Moritz	ist	im	Laufe
 des Verfahrens gestorben. Pur ihn führen seine Testamentsvollstrecker den Rechtsstreit fort.
Die Beklagte beabsichtigte im Jahre 1951, in
©ine Sulfazellstofffabrik	errichten. Die hierzu
 erforderlichen Geldmittel suchte sie eich durch ein Sperre markdarlehn zu beschaffen. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens schloß sie am 11. Juni 1951 mit: der Da^ einen Vertrag. Danach sollte diese der Beklagten in Baten ein verzinsliches Darlehn von 20.000.000 DIS zu dem Bau der Pabrik gewähren. Die Beklagte verpflichtete sich, an die Da®
13*680 t lufttrockenen KunstfaserZellstoff zu festgelegten Preisen zu liefern. In einem Zusatzvertrag vom 16. Juni 1951 verzichtete die DaA auf Rückzahlung der Hälfte des Darlehne. Dessen ratenweise Auszahlung an die Beklagte war von den Terminen abhängig, zu denen diese den Seilstoff liefern würde.
Bei dem Vertragsschluß gingen die Beteiligten von folgenden Erwägungen aus:
Die Beklagte konnte mit einer behördlichen üeuehmi-, gung des Vorhabens nur rechneii, wenn sieh einmal Vorteile für die deutsche Devisenbilanz boten und zu dem anderen die Verwendung des Darlehns für bauliche Anlagen sichergestellt war. ieswegen bedurfte es eines teilweisen Verzichts des DevieeiiöUßländers auf Rückzahlung des Darlehns sowie einer Zweckbindung der aufgenommenen Mittel. Die Dafl| beabsichtigte, die hohen Auslandspreise für Zellstoff, insbesondere für die daraus hergestellten Produkte, aus-
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zunutzen. Von dem hieraus erzielten Verdienst wollte sie die Speri'markbeträge zu dem damals niedrigen Kurs beschaffen.
Das Genehmigungsverfahren nahm einige Zeit in Anspruch* deswegen unterblieb nach Behauptung der Beklagten die ursprünglich bereits für den Monat Juni 1951 vorgesehene erste Lieferung. Am 23* und 31* Juli 1951 genehmigten der Bundeswirtschaftsminister und die Landeszentralbank (letztere durch Vorbescheid) die Verträge vom 11. und 16. Juni 1951* Darauf lieferte die Beklagte, nachdem gemäß ihrer Behauptung die vereinbarte Menge um 2000 t erhöht worden war, bis Februar 1952 insgesamt rund 9.743 t.
Das waren zwar gegenüber der im Vertrag vorgesehenen Menge rund 556 t zu wenig* die Da9 hatte aber ihrerseits anstelle der bis dahin fälligen Barlehnsrsten von rund 19.486.000 DM nur 10.000.000 DM gezahlt.
In der Folgezeit verhandelte die Da^fmit der Beklagten über die Bereinigung der Angelegenheit und schloß mit ihr mehrere Zusatzverträge. In dem Abkommen vom 4. Juli 1952 setzten die Beteiligten die Darlehnssumme auf 12.5QO.OOO DM herab und bezeichneten sie als »ver-lorenen Baukostenzuschuß*** jedoch sollte die Beklagte innerhalb von 5 Jahren 2.500.000 DM an Zinsen entrichten* auf Lieferung und Abnahme der noch aus stehenden Zellstoff-menge verzichteten die Beteiligten. Diese ieatißmnngen wurden am 5. August 1952 und schlieBlioh endgültig am 26. Januar 1953 dahin geändert, daß die Beklagte auf das bis dahin 12.500.000 DM betragende Dar*lehn sofort 1*400-000 DM zurück zahlen sollte* auf den Best verzichtete die Dale.
Damit sollten alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen sein.
Die Landeszentralbank genehmigte alle Verträge. Die Beklagte hat darauf ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 26. Januar 1953 erfüllt.
J
 
Die Kläger haben behauptet, daß der Da® gegen die Beklagte noch Ansprüche zuständeni diese habe ihnen die Da® abgetreten- Ihre Forderung stützen sie in erster Linie darauf, daß der Vertrag vom 26. Januar 1953 aus verschiedenen Gründen nicht rechtstirksam seiDie Beziehungen der Beteiligten seien daher nach den Verträgen vom 5- August oder 4- Juli 1952 zu beurteilen, aus ihnen ergebe sich noch eine Schuld der Beklagten. Seien aber, wie es bei Anwendung der §§ 133 und 134 BGB in Betracht komme, alle Verträge nichtig., so hafte die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung für das gesamte Darlehn von. 12.500.000 Dl»
Die Kläger haben von den ihnen nach ihrär Ansicht zustehenden Ansprüchen einen feilbetrag von 30.000 DE nebst Zinsen geltend gemacht und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an 3 Zessionäre verlangt.	1	.
Die Beklagte hat Kl&geabweisung erbeten.- Sie hält das •ibkommen vom 26. Januar 1953 für wirksam..
Die Vorinetanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet um SuÄckweisung das-lechtsmittels.
Imiaoheidu^
A*
Das Oberlandeagericht verneint bereitadie Bachbefugnis ■ der Kläger. !a ist der Ansicht, daß sie ihre Rechte allein aus einer Abtretuhgeerklärung der Dale vom 10* September. 1956 herleitaten. Diese Abtretung hält es für unwirksam*
Der Revision ist zuzugeben, daß diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Denn bei Entscheidung der Frage, ob der etwaige Anspruch der Da® auf die Kläger übergegangen ist, mürsen auch die weiteren von ihnen überreichten Abt:etungserklärungen, insbesondere die vom 6. Februar 1953, berücksichtigt werden. Eines näheren
 Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, weil das Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht gelangt, durch dessen Hilfserwägung getragen wird, wonach der Da® überhaupt keine Forderung gegen die Beklagte zugestanden hat.
B.
Die Entscheidung hängt insoweit davon ab, ob das Abkommen vom 26. Januar 1953 rechtsgültig ist, Denn die Beklagte hat es unstreitig erfüllt,
 Bas öberlandesgerfeht bejaht' in-seiner Eilfsbegründüng, die Bechtswirksaakeit Jenes Vertrags. Bemist.im Ergebnis'
zuzuslimmen.
I. Bis Kläger leiten die Wichtigkeit in erster Linie daraus her, daß die Beteiligtenvpteben dem schriftlich liedergelegten eine mündliche lebenabrede getroffen hätten. Die Beklagte habe eich darin verpflichtet, an die Ba® in Zukunft Zellstoff, zu besonders - billigen ,Freisen- zu liefern. ' Biese Abrede sei von der landes^entralbank nicht genehmigt worden. Deswegen sei das ganze Abkommen hinfällig.
X.) Das Berufungsgericht prüft nicht, ob die Behauptungen der Kläger über diese Webenabrede überhaupt geeignet sind, die Annahme - einer .geneteiguhgsbedürftigen Verpflichtung der Beklagten zu begründen. Es hat auch nicht die von den Parteien hierzu angetretehsh Beweise erhoben. Vielmehr lehnt es die Erheblichkeit jenes Vorbringens mit folgender Begründung ab:
Zwar sei der Vertrag, wenn die Webenabrede getroffen worden sei, mangele Genehmigung nicht wirksam geworden.
Sr sei aber nicht unheilbar nichtig. Bas wäre er nur, wenn alle Beteiligten eine Umgehung der Devisengesetzgebung oder die Brsciileichung der Genehmigung ''bezweckt11 hätten. Das hätten die Kläger aber, soweit es sich um die Vertreter
 
der Ba^ handelte, selbst nicht behauptet» Das Abkommen sei daher nur schwebend unwirksamf deswegen seien die Kläger nach wie vor daran gebunden, weil die Genehmigung noch nicht verweigert worden sei.
Abgesehen hiervon verstießen die Kläger mit dem Hinweis auf die Hebenabrede gegen freu und Glauben« Die Beklagte habe der Da® nach Januar 1953 mehrere Lieferungs-angebote gemacht« Biese habe zwar die Angebote nicht angenommen j eie habe sich aber bis zu dem Jahre 1935 nie darauf berufen* daß die berechneten Preise nicht der angeblichen Vereinbarung entsprächen. Guter diesen Umständen habe die Bale ihre etwaigen Rechte aus der Iebenabrede verwirkt*
2.) Mit dieser Begründung ist das angefochtene Urteil allerdings nicht haltbar.
a)	Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichte ist zu engo
 Es hält ein Geschäft, des der Genehmigung nach dem im 53 bedarf, nur dann für unheilbar nichtig, wenn die Beteiligten, die Erschleichung ^bezweckten”. Biese Ausdrucksweise läßt darauf schließen, daß es eine Umgehungsabsicht i.S. eines mitentscheidenden Beweggrundes verlangt.
Eine solche Auffassung steht mit den Grundsätzen nicht im Einklang, die die Bechtsprechung hierzu aufge-ötellt hat. Uer Bundesgerichtshof hat es in einer zu Art. V MEG 52 ergangenen Entscheidung zur Annahme der Dichtigkeit für ausreichend erachtet, wenn die Vertragsschließenden die Genehmigungspflicht gekannt und sich übereinstimmend darüber hinweggesetzt haben (LM MEG 52 Art. II Br. 2). Für Art. VII des MRG 53, dessen Wortlaut sich nicht wesentlich von dem jener Vorschrift unterscheidet, hat nichts anderes zu gelten. Bas hat der Bundes-
 
Gerichtshof in dem Urteil NJ * 1956, 338 bereits bestätigt; denn er hat die dahingehende Ansicht des Berufungsgerichts, das dort entschieden hatte, ausdrücklich gebilligt. Das von dem Qberlandesgericht erwähnte Urteil des Senats vom 9. Oktober 1958 - VII ZR 160/57 (VrM 1959, 33) - steht dem nicht entgegen; soweit dort von einer Brschleichungsabsicht die Rede ist, beruht das auf der damals gegebenen Sachlage; daß ein bewußtes Sichhinwegsetzen über die Genehmigung s-pflieht für die Annahme der Richtigkeit nicht ausreichen soll, ist in dem Urteil nicht gesagt.
b)	Bin solcher Umgehungsvorsa tz auf Seiten aller Vertragsschließenden konnte hier nicht zweifelhaft sein, wenn der Vortrag der Kläger zutreffen sollte.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben die Kläger behauptet, daß die Vertreter der Dafll die Aufnahme der Hebenabrede in den schriftlichen Vertrag verlangt hätten; die Bevollmächtigten der Beklagten hätten dies aber mit der Begründung abgelehnt, daß die landesZentralbank das Abkommen in diesen fall “im Hinblick auf die deutschen devisenrechtlichen Bestimmungen“ nicht genehmigen würde (S. 18 des Urt.; vgl. ferner hierzu die Schriftsätze der Kläger vom 20. Hovember 1956 und vom 26.februar 1957 S. ?).
Diese Darstellung ist unmißverständlich und laßt nur den einen Schluß zu, daß sich, wen sie richtig sein sollte, auch die Vertreter der B&0 über die ihnen bekannte Genehmigungspflicht bewußt hinweggesetzt haben. Das Ober-lanuesgerieht hatte also, wenn es schon ohne sachliche üachprüfung von den Behauptungen der Kläger ausging, die Richtigkeit des Abkommens unterstellen müssen.
Hieran ändert der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht in den Urteilsgründen(S. 37) eine Behauptung der
 
r
Kläger zugrunde legt, die Brüder Gflfc hätten keine Umgehung der Devisengesetze oder Erschleichung der Genehmigung "he-zweckt*' * Es ist nicht anzunehmen, daß es hier eine Feststellung über die Behauptungen der Kläger treffen wollte, die von dex* im Orteilstatbestand (8. 18) gegebenen Darstellung entscheidend abwieh. Sollte dies aber doch der Fall gewesen sein, wie die Hevisionsbeklagte im Verhandlungstermin vorgetragen hat, so läge ein unlösbarer Widerspruch vor, der den weiteren Ausführungen des Oberlandee-geriehts die Grundlage entziehen würde.
c)	Aus dem Gesagten folgt, daß der Vertrag vom 26. Januar 1953 nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig sein würde, wenn die Beteiligten eine mündliche Kebenabrede unter den von den Klägern behaupteten Begleitumständen getroffen hätten.
Dem könnte nicht mit dem Hinweis begegnet werden, daß die Kläger gegen Treu und Glauben verstießen, wenn sie sich auf diese kebenabrede beriefen. Ein solcher Verstoß könnte rechtserheblich sein, wenn sie versucht hätten, die Beklagte an einer zunächst wirksam begründeten Hebenabrede im Widerspruch zu dem späteren Verhalten der Da^ festzuhalten. Bas tun sie aber nicht. Sie machen vielmehr die sue zwingenden öffentlichrechtlichen Vorschriften folgende Nichtigkeit des Abkommens geltend. Das ist ihnen unbenommen.
3») trotzdem bedarf es keiner Aufhebung des Urteils aus diesem Grunde. Denn die Behauptungen der Kläger Über jene Hebenabrede sind, worauf die Beklagte 8. 25 ihres Schriftsatzes vom 17* Mai 1957 bereits zutreffend hingewiesen hat, garniobt schlüssig.
a)	Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Kläger hierzu folgendes vorgetragen (8. 17 f d. Urt)s
 
“Ursprüngliche Fassung:
Jit Rücksicht auf das Uber lC.CCO.OOG UH betragende Opfer der Ua^ ••• sei die Beklagte bereit, in Zukunft eine Anzahl günstige Angebote ..* zu unterbreiten, damit auf diese Weise die Dafll in der Lage sei, einen großen Teil ihres Verlustes auszugleichen.
Spätere Fassungen»
Die Beklagte werde der DaflP zur Rekompensa tion des Verlustes ... (neue) Angebote machen, und zwar “zu sehr0 oder “besonders günstigen” Preisen, “zu ganz besonders ermäßigten“ Preisen, “zu erheblich niedrigeren Preisen als den. Weltmarktpreisen11 , zu Preisen “unter denjenigen . welche zur gleichen Zeit bei den Endv erb raue hern erzielt11 würden, ...
“mit einea erheblichen Preisnachlaß gegenüber den Marktpreisen, so daß die Ua^ dadurch in der Lage sei, den größten Teil der erlittenen Verluste wieder gutzu demachen0.
über die Frage, ob solche Äußerungen geeignet gewesen wären, die Beklagte vertraglich zu binden, hatte zwar grundsätzlich der Tatrichter zu befinden! er hat sieh aber nicht damit befaßt. Sach den besonderen umständen des Falles ist hier das Revisionsgericht zur eigenen Entscheidung in der Lage. Denn der unstreitige Sachverhalt und die in anderem Zusammenhänge getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts lassen nach allgemeinen Auslegungsregeln (§ 157 BOB) keinen anderen Schluß zü* als daß sich die Beklagte, auch wenn die fraglichen Worte gefallen sein sollten, damit nicht vertraglich gebunden hat und daß die Vertreter der Ba® dies erkannt haben*
Schon die äußere Ausdrucksweise deutet darauf hin, daß es sich nur um unverbindliche Beschwichtigungsversuche gehandelt hat, wie sie im kaufmännischen Lehen häufig Vorkommen. Welcher Preis “günstig“, “ganz besonders günstig“ oder “ermäßigt“ ist, hängt so sehr von den jeweiligen U?nständen und der Einstellung des Einzelnen ab, daß ein Kaufmann solche Redensarten regel-
mäßig nicht ernst nehmen wird. Das haben die Vertreter der Da® hier auch nicht getan. Die Beklagte hat ihnen in der Folgezeit verschiedene Angebote unterbreitet. Sie haben sie zwar nicht angenommen, sich aber, wie das Oberlandesgericht feststollt, jahrelang nicht darauf berufen, daß die Preise mit der angeblich zugesagten Vergünstigung nicht im Einklang ständen. Dazu hätten sie allen Anlaß gehabt, wenn es sich um eine echte Verpflichtung der Beklagten gehandelt hätte* denn die Angebote sollen nach der Behauptung der Kläger nicht der mündlichen Zusage entsprochen haben- Daraus folgt, daß jena angeblichen Zusagen weder als rechtliche Verpflichtung gemeint waren noch von der anderen Seite als solche aufgefaßt worden sein können.
Abgesehen hiervon kommt eine vertragliche Bindung der Beklagten schon deswegen nicht in Betracht, weil der Inhalt der etwaigen Zusicherung nicht hinreichend bestimmbar ist. Wie bereits erwähnt, ist die Präge, welcher Preis »'besonders günstig11 uew. ist, im Binzelfall nur schwer
 zu erfassen, weil dabei die jeweiligen Verhältnisse und
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Möglichkeiten eine entscheidende Rolle spielen werden. Vorliegend könnten zwar mit den »4W eltmarkt preisen1' und nden beim Endverbraucher zu erzielenden Preisen'* gewisse Anhaltspunkte vorhanden sein. Gerade diese versagen aber-Denn nach der von den Partein nicht angegriffenen Auskunft des Expor tausschueses vom 4« Februar 1958 wurden überhaupt keine Weltmarktpreise für Zellstoff notiert und die somit allein maßgebenden Eonkurrenzpreise unterlagen großen Schwankungen. Unter diesen Umständen wäre eine eindeutige Passung der angeblichen Zusicherung unumgänglich gewesen, wenn sie rechtliche Bindungen hätte erzeugen sollen. So, wie sie nach den Behauptungen der Kläger abgegeben sein soll, ist sie jedenfalls ihrem Inhalte nach so schwankend und unsicher, daß sie unbeachtlich ist.
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b)	An dieser Beurteilung ändert, entgegen der Auffassung der Kläger, auch der Brief der Beklagten an den Rechtsvertreter der Bale vom 15« August 1955 nichts.
Darin hat die Beklagte zwar von Preisen gesprochen, die sie der DaO >r zuges tanden" habe. Aus dem Gesamtinhalt des Schreibens ergibt sich aber in einer jeden Zweifel ausschlieüenden Weise, daß damit nicht ein Zugeständnis im Sinne einer am 26. Januar 1955 getroffenen Hebenaferede gemeint sein konnte. Denn eine solche, echriftliche nicht niedergelegte Vereinbarung stellte die Beklagte an anderen Stellen des Briefes ausdrücklich und entschieden in Abrede.
II o Auch aus anderen Gründen bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Abkommens vom 26. Januar 1953.
1.	) Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrens-rügen (Verletzung der §§ 139 und 286 ZPO) sind zu dem Überwiegenden Teil nicht hinreichend bestimmt.
Bach dem § 554 Abs. 3 Br* 2 b ZPO sind die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben sollen. Dazu genügte nicht der Hinweis, das Oberlandesgericht hätte "über" die wirtschaftlichen Absichten der Beteiligten, "über* die Tragweite und Berechnung des Darlehns sowie "über* die Motive der Zusatzverträge Beweise erheben müssen. Vielmehr hätte es der eindeutigen Bezeichnung jener Behaupten*-gen bedurft, die das Oberlandesgericht nach Ansicht der Revision übergangen haben soll. Sie fehlt bis auf die zur angeblich mündlichen Rebenabrede erhobenen und bereits behandelten Rügen fast ausnahmslos•
2.	) Der Senat hat sich daher im Wesentlichen auf die eachlichrschtliche Nachprüfung zu beschränken. Sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Das Berufungsgericht hält die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung für nicht gerechtfertigt, weil sich das VQrbr&ngen der Kläger in allgemeinen Redensarten erschöpfe und zudem nicht festge-stellt werden könne, daß die Beklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, ihren Verpflichtungen nicht nachzu-kommen*
Diese Erörterungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision greift sie nicht an. Deswegen bedarf es keines Eingehens darauf, ob die D&9> äas Oberlandesgericht annimmt, auch die Anfechtungsfrist des § 124 BOB
versäumt hat*
b) Die Revision rügt zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe die Behauptung der Kläger übergangen, es habe sich um einen Scheinvertrag gehandelt*
Hier gilt in erster Linie das, was bereits über die
€
Mangelhaftigkeit der Rügen gesagt worden ist* Die Revision gibt nicht dis Behauptung der Kläger wieder, die das Berufungsgericht nicht beachtet haben soll. Sie erwähnt nur die angeblich falsche Bezeichnung des Darlehns als ‘‘verlorener Baukostenzuschuß,f.
Hierbei übersieht sie, daß dieser zunächst allerdings nicht recht zu verstehende Ausdruck (das Landgericht be~ zeichnete nach dem damaligen Stand die Geschäfte mit Recht als undurchsichtig) inzwischen einleuchtend erklärt worden ist* Br bezog sich darauf, daß die Beklagte das Darlehn
 nach den Auflagen, die ihr die macht hatten, zu Bauzwecken verwenden mußte und daß die Genehmigung nur unter der Voraussetzung eines mindestens tweilweisen Rückzahlungsverzichts seitens der DaS erteilt worden ist* Demgemäß haben auch die Süddeutsche Treuhand AG unter sees 18. Juni 1955 die Verwendung des
 Darlehns geprüft und die Beklagte am 21. Juli 1953 der Landeszentralbank eingehend darüber berichtet«.
c)	.Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Beteiligten durch den Abschluß der Verträge nicht gegen den § 19 WiStG vom 26. Juli 1949 verstoßen haben. Die Vorschrift sei, so führt es aus, schon deswegen unsnwend-bar, weil es sich um Exportlieferungen gehandelt habe*
Im übrigen sei das Entgelt auch nicht unangemessen gewesen, denn es müsse mit den Auslandspreisen verglichen werden, die damals höher gelegen hätten. Der von der Da0 im Zusatzvertrag vom 16* Juni 1931 ausgesprochene Ver- | zieht auf die Hälfte des Darlehns sei nicht den Kauf preisen zuzurechnen, weil es sich dabei nur um eine Teilung des Sperrmarkgewinns gehandelt habe*
Die Revision meint demgegenüber, der Verzicht auf die Rückzahlung eines Teils des Darlehns könne nur als zusätzlicher Kaufpreis angesehen werdehj denn andernfalls hätte es sich um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt, die die Beteiligten nicht gewollt und die Behörden nicht genehmigt hätten*
Die Rüge geht schon deswegen fehl, weil der § 19 WiStG, wie das Oberlandesgericht aut reffende geschifte der. v orliegenden Art nicht anwendba^ war* Er ;. sollte sicherstellen, daß ^derv.^iebehswichtige-..Bedarf11- . der Bevölkerung nicht durch. unangemessene ■. Brüse ■ beein--' trächtigt wurde. Damit war nur der Bedarf heimischen Bevölkerung gemeint* Der Gesetzgeber hatte.;; keinen Anlaß, durch Breisvorschriften auch den Bedarf des Auslands zu schützen.
Abgesehen hiervon verkennt die Revision, daß es sich um ein aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetztes Rechtsgeschäft handelt, dessen Teile eng mit-einandei' verknüpft sind und nicht nur unter dem Gesichts-
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punkt der von der Beklagten übernommenen Lieferungspflicht gewertet werden können»
d)	Eine Dichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen den § 138 Abs» 1 und 2 BGB hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint» Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen»
e)	Schließlich sind auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht anwendbar» Das Oberlandesgericht weist ohne Rechtsirrtum darauf hin, daß der Vortrag der Kläger keinen Anhalt dafür bietet.
III. Die Revision ist somit, da auch/sonst^kein. #ie-'/', Kläger beschwerender Rechtefehler zu er^	:	der
 sich aus dem f 97 ERÖ ergebenden Kostenfoige s^^öltauweieeit«
Br. ;Winkelmenh;Rietschal ^Reimanh^irosian Finke
 Glanzmann