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BGH · Anz Nr 26/49

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Anz Nr 26/49

Der deutsche Importeur wird bei Einfuhren unter '*■% Verwendung von ECA-Mitteln durch eine vorzeitige *(£ DM-Zahlung von seiner Schujd auch dann nicht freit, wenn zur Zeit der Zahlung das Akkreditiv; für den ausländischen Ablader bereits errichtbii;$$8 war* . Oktober 1949* Die Firma E^Ü| brachte die Ware Ende Juli oder Anfang August 1949 zu dem Versand o Die Häute trafen im August 1949 bei dem Beklagten ein* Am .17* September 1949 leistete der Beklagte in der Weise Zahlung, dass er von seiner Aussenhandelsbank, der Hamburger Kreditbank, in Höhe des DM-Gegenwerts der sich aus den Begleitpapieren ergebenden Beträge bei einem Umrechnungskurs von 0,30 0 - 1 DM belastet wurde* Die ECA befriedigte die Bank wegen der aus den Akkreditiven gezahlten Beträge und stellte die von ihr geleisteten Zahlungen in ihren IQ-Tage-Bericht (10 days notification-report) Uber die Zeit vom 1«, bis 10, Oktober 1949 ein» Den Bericht übermittelte sie unter dem 10» November 1949 der Alliierten Bankenkommission in Frankfurt? Pie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung des Unterschieds, der sich ergibt, wenn die zur Bezahlung des Kaufpreises für die eingeführten Häute von der EOA aufgewendeten Dollarbeträge nach dem neuen und nach dem früheren Kurs in Deutsche;-Mark umgerechnet werden* Sie stützt den Anspruch darauf, dass der Beklagte sich mit der Stellung der Anträge auf Erteilung der Einfuhrbewilligung am EOA-Verfahren beteiligt und die dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen habe* Die Höhe dieser Aufwendungen richte sich nach der Belastung der BdL, wie sie die 10-Iage-Berichte der ECA auswiesen. Vom 1* Oktober 1949 an habe die ECA die Umrechnung der von ihr verauslagten Beträge nach dem neuen Kurs gefordert, während der Beklagte den Gegenwert des Kaufpreises nach dem früheren Umrechnungskurse gezahlt habe. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten Kr hat geltend gemacht, er 3ei im September 1949 von seiner Aussenhandelsbank mit den vollen Rechnungsbeträgen belastet worden* Dadurch sei er nach den damals geltenden JEIA-Anweisungen, die eine Zahlung nach dem früheren Umrechnungskurse ermöglicht hätten, von seiner Schuld befreit worden, zu demal die Akkreditive für den ausländischen Verkäufer seinerzeit längst errichtet gewesen seien* Von der Zahlung habe seine Aussenhandelsbank die BdL alsbald unterrichtet, Die ECA-reports seien eine technische Angelegenheit, die ihn als Vertragspartner der JEIA nicht berührt hätten* Bei rechtzeitiger Befriedigung der amerikanischen Verkäuferin seitens der Akkreditivbank wäre es möglich gewesen, die Zahlungen in den 10-Tage-Bericht über die Zeit vom 21«, bis 30* September 1949 einzustellen. aber als nicht von ihm verfasst bezeichnete Revisionsbegründung, Hier lässt sich die Annahme rechtfertigen, dass der Revisionsanwalt mit dem Zusatz? Die Unterschrift des Vertreters unter dem inhaltlich kurzen Schriftstück hatte daher die Bedeutung, dass auch er die Berufung einlegen und damit die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen wollte* Eine Einschränkung oder Aufhebung dieser Verantwortung war mit dem Zusatz "diktiert: Dr, nicht beabsichtigt 5 vielmehr sollte durch ihn nach Lage der Umstände für alle Beteiligten, insbesondere gegenüber der Klägerin, klargestellt werden, dass die Berufungsschrift trotz der anders lautenden Unterschrift nicht von einem Vertreter, sondern von dem Prozessbevollmächtigten verfasst worden sei. IIo Die Klägerin, deren Berechtigung zur Geltendmachung der auf die Bundesrepublik Ubergegangenen Forderungen aus ECA-Einfuhren der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, verlangt von dem Beklagten die Zahlung des'restlichen £M-Gegenwerts, der im Zusammenhang mit den Uber die Einfuhr von Häuten vom Beklagten abgeschlossenen Verträgen in Dollar aufgewendet worden ist, Auch wenn es sich hierbei um Forderungen der JEIA, also eines Organs der früheren Besatzungsmächte (von Schmoller-Maier-Tobler? Denn die JEIA trat, als sie die Zahlung des Kaufpreises fUr die von dem Beklagten eingeführte Ware ver-anlasste, ersichtlich nicht im Rahmen der ihr verliehenen hoheitlichen Befugnisse auf, sondern schloss privatrechtliche Verträge mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ab. Instanzen von der Zulässigkeit des Rechtswegs und - mit Rücksicht auf den mutmasslichen Willen der Beteiligten sowie darauf, dass die Vereinbarungen über die Einfuhr der Ware und die Erstattung der für ihren Ankauf aufgewendeten Mittel in Deutschland getroffen und durchgeführt worden sind - auch von der Anwendung deutschen Rechts auf das streitige Rechtsverhältnis ausgegangen, Die JEIA sei auf Grund der dem Beklagten erteilten Einfuhrbewilligungen verpflichtet gewesen, der Birma EfH ein unwiderrufliches Akkreditiv zu eröffnen^ Daraus habe sich für die JEIA die Verpflichtung ergeben, der Akkreditivbank und, da sie selbst die Zahlung nicht vornahm, der ECA die auf-gewendeten Dollarbeträge zu ersetzen. In den Ziffern 6 und 7 ihres Operational Memorandums Hr 25 vom 25, Mai/21, Juni 1948 habe sie erklärt,, die Abrechnung mit dem deutschen Importeur auf jeden Pall zu einem Umrechnungskurs von 0,30 $ = 1 DM vornehmen zu wollen. Bei der Dauer des damaligen Einfuhr- und Verrechnimgsver-fahrens, auf das der Importeur keinen Einfluss gehabt habe, sei es für diesen nicht zu demutbar gewesen, ein von wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein sog« Individualimport unter Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitteln« Pie dem Beklagten auf seine Anträge erteilten Einfuhrbewilligungen brachten für die JEIA die Verpflichtung mit sich, gemäss den Bedingungen der Kaufverträge für die Zahlung an den Verkäufer zu sorgen (Ziffer 23 der JEIA-Anweisung Kr 4; Ziffer 15 der Anw Kr 10), und zwar durch Eröffnung von Akkreditiven zugunsten des ausländischen Abladers (Anw 4 Ziff 25; Anw 10 Ziff 16), Gegen Vorlegung ordnungsmässiger Unterlagen über Menge, Beschaffenheit und Verschiffung der Ware erhielt der Verkäufer den Kaufpreis in Pollar von der Akkreditivbank ausgezahlt. Zwischen der JEIA und der BOA wurde sodann in der Weise abgerechnet5 dass die BCA in einem ihrer iO-Iage-Berichte den verauslagten Pollarbetrag der Alliierten Bankenkommission in Frankfurt mitteilte und dass die BdL im Aufträge der JEIA den PM-Gegenwert der von der BOA gezahlten Beträge auf ein unter der Bezeichnung "amerikanische und britische Militärgouverneure, Erlöse aus ERP-Importen (Gegenwertfonds)" geführtes Sonderkonto überwies«. von der ECA bekannt gegebenen PollarZahlungen beruht allerdings nicht auf derselben rechtlichen Grundlage wie die Verbindlichkeit des Beklagten, der JEIA die für die eingeführte Ware gemachten Aufwendungen zu ersetzen» dch* wenn Inhalt, Zweck und Fassung der einzelnen Vorschrift des Abkommens mit voller Klarheit die Annahme zulassen, ^dass eine unmittelbare privatrechtliche Wirkung gewollt ist (RGZ 117? ten Wirtschaft einer Besatzungszone, Sie bezog sich auf alle dem verwalteten Gebiet zugeführten Waren und Pienst-leistungen und verfolgte den Zweck, das für den Wiederaufbau Peutschlands erforderliche Kapital beschleunigt und im Verhältnis zu den aufgewandten Pollarkosten möglichst ungekürzt zu einem Sonderfonds anzusammeln > Pem-gegenüber war der einzelne Importeur, obwohl auch ihm die Unterstützungsleistungen durch Pollarkredite zugute kamen, naturgemäss in erster Linie daran interessiert, die von ihm benötigte Ware aus dem Auslande zu erhalten. LM-Gegenwert der aus den 10-Tage~Berichten herv;rgehen~ den Zahlungen für EGA-Lieferungen dem Sonderkonto ungeschmälert zugeführt wurde, vermag für sich allein eine unmittelbare Wirkung auf die Verpflichtung des Importeurs aus dem Einfuhrgeschäft nicht hervorzurufen- Vielmehr hätte es einer Anordnung der früheren Besatzungsraächte oder eines innerstaatlichen Gesetzes bedurft, um die den Militärgouverneuren auferlegte Verpflichtung, den Gegenwert der von der 3CA bekannt gegebenen LollarZahlungen auf ein Sonderkonto abzuführen, bei Marshallplan-Einfuhren auch für den einzelnen deutschen Importeur zu begründen.» Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der zur Bezahlung der eingeführten Ware gemachten Aufwendungen unmittelbar nach dem Abkommen vom 14* Juli 1948 bestimmt* b) Gleichwohl lassen die Umstände, unter denen der Beklagte die hier fraglichen Häute eingeführt hat, den Schluss zu, dass die ihm aus der Inanspruchnahme von ECA-Mitteln gegenüber der JEIA erwachsene Verbindlichkeit auch die Verpflichtung umfasst, dieser den Gegenwert für die eingeführte Ware nach Massgabe der für Marshallplan-Einfuhren geltenden Grundsätze zu erstatten* Eine ausdrückliche Abrede,' dass die Bestimmungen des Abkommens vom 14«. Bei dieser Kenntnis musste sich der Beklagte sagen, dass der 3)M-Gegenwert der von ihm gekauften Häute dem Wiederaufbau Deutschlands zu dienen hatte und deshalb dem für diese Zwecke gebildeten Sonderfonds zuzuführen war,. gezeit über die ihm gelieferte Ware, so erklärte er sieb, auch ohne die Einzelheiten der Abwicklung von ECA-Im-porten zu kennen> stillschweigend damit einverstanden, dass die Einfuhr in der Weise durchgeführt wurde, wie es den sich aus der Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitfceln ergebenden Besonderheiten entsprach. Dieses Einverständnis bezog sich nicht nur auf die Verpflichtung, der JEIA die in den Verträgen vom 16* und 20. März 1949 angegebenen Kaufpreise zu dem bei Entgegennahme der Ware geltenden Umrechnungskurse in Deutscher Mark zu erstatten, sondern es schloss angesichts der Verpflichtung der JEIA, für die Abführung des vollen DM-Gegenwerts der von der EGA aufgewendeten Dollarbeträge an das Gegenwert-Konto zu sorgen, auch ein, dass der für die Ware zu leistende DM-Preis in Übereinstimmung mit dieser Verpflichtung bemessen wurde«. Unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkte der Betrag von der JEIA zu berechnen war, mag dem Beklagten im einzelnen nicht bekannt gewesen sein* Derartige Unsicherheitsfaktoren bei der Bestimmung des Gegenwerts nahm er aber dadurch in Kauf, dass er mit der JEIA, einer Behörde der Besatzungsmächte, die, wie er wusste, weitgehend von Weisungen abhängig war, ein Schuldverhältnis einging, ohne sich über dessen Inhalt und Tragweite näher zu unterrichten« Wenn der Beklagte geglaubt hat, die ECA-Einfuhren wickelten sich in ähnlicher Weise ab wie die Bormalplaneinfuhren, so gäbe dies zu einer anderen Betrachtung der Rechtslage keinen Anlass. Durch sein Verhalten, insbesondere durch die widerspruchslose Entgegennahme der Einfuhrbewilligungen und durch den Ankauf der Ware unter Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitteln hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er mit der Bemessung des Gegenwerts, v;ie er sich aus der von der JEIA gewählten Form des Einfuhrverfahrens ergab, einverstanden war* Durch die vorbehaltlose Annahme und die V/eiterveräusserung der Ware hat er diese als ver-tragsmässig geliefert anerkannt* Der Beklagte ist daher verpflichtet, der JE LA die DM-Beträge zu erstatten, wie sie nach den Bestimmungen des ECA-Verfahrens in Rechnung zu stellen waren (ähnlich für den Pall eines Marshallplan-Imports in die französische Zone Urteil des II* Zivilsenats vom 7. 20) Bern Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass der Anspruch der JEIA auf Erstattung des DM-Gegenwerts der von der EGA aufgewendeten Dollarbeträge dadurch getilgt worden sei, dass der Beklagte im September 1949 mit seiner Aussenhandelsbank Uber seine Schuld zu einem Umrechnungskurse von 0,30 0 «*• 1 DM abgerechnet habe«, Insbesondere ist die Auffassung, eine Berechtigung des Beklagten hierzu ergebe sich aus der in dem Operational Memorandum Nr 25 der JEIA getroffenen Regelung, nicht frei von Rechtsirrtum«, Allerdings entsprach der DM-Betrag, mit dem der Beklagte am 17* September 1949 von der Hamburger Kreditbank belastet wurde, dem Kurse nach den in den Kaufverträgen vom 16. März 1949 genannten Dollarbeträgen« Aber zu dem Zeitpunkte, als die Verrechnung stattfand, konnte die JEIA, die für die Erstattung der Auslagen die alleinige Vertragspartnerin des Beklagten war, diesem die Höhe seiner Schuld noch nicht bekannt geben, weil der 10-Tage-Berieht der ECA, der die Berechnungsgrundlage für den von dem Beklagten zu zahlenden DM-Betrag bildete, ihr noch nicht zugegangen war. Bevor dieser Bericht nicht vorlag, konnte der Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung zahlen (vgl auch Mitteilung Nr 140 der BdL vom 1« Juli 1949, in der die ECA-Einfuhren von einer sonst zugelassenen vorzeitigen Tilgung ausdrücklich ausgenommen sind)« An dieser Rechtslage wird auch durch das Operational Memorandum Hr 25 der JE LA in der Passung der am 2'i„ Juni 1948 in Kraft getretenen Änderung Nr 1 nichts geändert« Wenn in Ziffer 6 dieses Memorandums und in Ziffer 7 der Mitteilung Nr 49 der Bdl'vom 18* Januar 1949 gesagt ist, dass die Devisenabrechnung unter Zugrundelegung des Um-rechnungs'satzes von 0,30 £ - 1 DM vorgenommen werde, so lässt sich hieraus und aus den Mitteilungen der Gemeinsamen Aussenhandelskasse Nr 12 vom 15« April 1948v Nr 16 vom 5c Juni 1948, Nr 17 vom 22« Juni 1948 und Nr 18 vom 8» Juli 1948 zwar entnehmen, dass der deutsche Importeur sich-von seiner Verpflichtung zu dem Ersatz der durch die Einfuhr entstandenen Aufwendungen durch Zahlung eines DM-Betrages zu dem genannten Umrechnungssatz befreien konnte5 sofern das Akkreditiv für den ausländischen Ablader bereits errichtet war« Aber die Mitteilungen der Gemeinsamen Aussenhandelskasse hatten nur Bedeutung für die von der Währungsreform betroffenen Schuldverhältnisse und die sich dadurch ergebenden Zahlungsverpflichtungen« Das Operational Memorandum Nr 25 enthielt keine KursSicherung zugunsten des deutschen Importeurs in dem Sinne, dass alle Einfuhren zu dem Umrechnungssatz, zu dem die ImportVerträge abgeschlos sen worden waren, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Abwicklung erfüllt werden durften« Vielmehr handelt es sich bei dem Operational Memorandum Nr 25 um eine hoheitliche Festsetzung des Aussenkurses der Reichsmark, später der Deutschen Mark. für die Abrechnungen der EGA mit Wirkung vom 1_o Oktober 1949 an die Stelle des bisherigen Umrechnungssatzes* Alle Zahlungen, die nach' diesem Zeitpunkt zur Tilgung einer Devisenschuld in inländischer Währung zu leisten waren, mussten zu dem neuen Umrechnungskurs bewirkt werden (vgl auch die Eegelung in § 244 Abs 2 BUB}* Darin liegt kein Eingriff in ein bestehendes Schuldverhältnis, wie der Beklagte meint, sondern eine für die Höhe der Schuld massgebliche Zahlungsvereinbarung, die ihre Grundlage in der Entrichtung des Kaufpreises in ausländischer Währung und in den Besonderheiten der Zahlungsregelung bei ECA-Ein-fuhren hat0 ungünstigeren Umrechnungskurses von der JEIA zu vertreten sei, weil sie oder ihr Erfüllungsgehilfe, die Akkreditivbank, die Auszahlung der Kaufpreise verzögert und nicht für umgehende Erstattung der aus dem Akkreditiv geleisteten Teilzahlungen durch die ECA gesorgt hätten» Die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die d<kuraentenmässige Abwicklung des Einfuhrgeschäfts nicht Sache der JEIA gewesen sei«, Dass die Rational City Bank die Auszahlung der Akkreditivsumme schuldhaft verzögert habe, lässt sich aus den Darlegungen des Beklagten nicht entnehmen.. Wenn der letzte Teilbetrag von 18»400 ß erst am 4» Oktober 1949 an die Firma EHiB ausgezahlt wurde, so beruhte dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Fehlen der Konnossementskopie und auf einem Manko von 20 Hauten«. Auf den Zeitpunkt der Abrechnung mit der ECA aber hatte die JEIA ebensowenig Einfluss wie auf den der Zahlung der Akkreditivsummen an die Bank und der Aufnahme dieser Zahlungen in die 10-Tage-Berichte; denn die ECA als Behörde der Vereinigten Staaten handelte nach den ihr erteilten Dienstanweisungen«, Mit der Klage wird die Erstattung restlicher Aufwendungen für die im Interesse des Beklagten eingeführten Waren verlangte Den Ersatz dieser Aufwendungen macht die JEIA nicht für eigene Rechnung, sondern als Treuhänderin der ECA geltend. Der Beklagte stellt zwar das Recht der Klägerin in Abrede, für die Klageforderung höhere als die gesetzlichen Zinsen zu verlangen; er ist aber den Behauptungen der Klägerin, dass er spätestens am 3- Oktober 1952 durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt worden sei, nicht weiter entgegengetreten. Nach den §§ 286, 288 BGB kann der Gläubiger während des Verzuges auch einen höheren Schaden als die gesetzlichen Zinsen geltend machen* Wie dem Senat aus ähnlichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist (Urteil des XI, Zivilsenats vom 27.

Zitierte Normen: § 518 ZPO § 670 BGB
ECABdLNrJEIAZahlungKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

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2333 002
Gesetz* Art IV Abs 2 des Bilateralen Abkommens vom 14. Juli 1948 - öff Anz Nr 26/49? Ziff 6 des / Operational Memorandums Nr 25 der JEIÄ? Mitt .
Nr 140 der Bank deutscher Länder vom I.Juii 1949
Rechtssatzs Bei einer Kursänderung der Deutschen Mark ist ; * der von dem deutschen Importeur für Devisenzahlungen zwecks Ankaufs von Waren im Ausland ge- . schuldete Aufv;endungsersatz,, wenn es sich um Bffarshallplaneinfuhren.handelt, nach dem Umrech- ' / nungskurs zu berechnen, der im Zeitpunkte der : . im 10-Tage-Bericht der EGA ausgewiesenen Devisen^;## Zahlung galt»	'	*
Der deutsche Importeur wird bei Einfuhren unter '*■% Verwendung von ECA-Mitteln durch eine vorzeitige *(£ DM-Zahlung von seiner Schujd auch dann nicht freit, wenn zur Zeit der Zahlung das Akkreditiv; für den ausländischen Ablader bereits errichtbii;$$8 war*	.	V:;	•/	'■
Aktenzeichen: VII ZR 48/56
Urteil des BGH vom 20* Dezember 1956
OLG in Hamburg
 vv I
VII 2R 48/56
Verkündet am 20. Dezember 1956, Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Pirma	BBMWE-Gesell schaft mit	beschränk-
ter Haftung in
 vertreten durch ihre üeschäftsführer Dr0 Robert	und
 Dr. Hans	in	Fpm	und	Dr.	Hans	K^m
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
»
«i
gegen	'	j.
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t.
den Kaufmann Gustav Adolf Wilhelm M| Kl
 in Hl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2Q. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glahzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Winkelmann, Brbel und H« Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts	.	'7
zu Hamburg vom 220 Juni 1954 aufgehoben*	'	£
Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte in	,7
Abänderung des Urteils der Kammer 8 für Handelssachen	b*
des Landgerichts in Hamburg vom 28* Mai 1953 verurteilt,	^
an die Klägerin 59 370,53 DM nebst 4 # Zinsen vom 10.0k-	fl
 tober 1949 bis zu dem 2* Oktober 1952 und 6 $ Zinsen seit	i
dem 3« Oktober 1952 zu zahlen«
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. *
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Auf Grund der Verträge vom 16* und 20* Mars 1949 kaufte der Beklagte von der Firma	Ine*	in	New York
54 547 und 24 334 kg Häute zu dem Preise von 49 999?24 und 22 387,29 tJS-Bollar, nachdem die	Ä!
(JEIA) seine darauf gerichteten Einfuhfantrage genehmigt hatte* Die Kaufpreise sollten aus Marshallplan-Mitteln bezahlt und die Zahlung durch unwiderrufliche Akkreditive gesichert werdeno Im Aufträge der JEIA eröffnete die Bank deutscher Länder (BdL) bei der National City Bank of New York Akkreditive in Höhe der Kaufpreise* Die Akkreditive sahen die Verschiffung der Ware bis zu dem 30.. Juni 1949 vor* Sie waren bis zu dem 15« Juli 1949 befristet* Auf Wunsch des Beklagten verlängerte die BdL mit Genehmigung der JEIA die Verschiffungsfrist bis zu dem 30. September und die Lauffrist der Akkreditive bis zu dem 15. Oktober 1949* Die Firma E^Ü| brachte die Ware Ende Juli oder Anfang August 1949 zu dem Versand o Die Häute trafen im August 1949 bei dem Beklagten ein* Am .17* September 1949 leistete der Beklagte in der Weise Zahlung, dass er von seiner Aussenhandelsbank, der Hamburger Kreditbank, in Höhe des DM-Gegenwerts der sich aus den Begleitpapieren ergebenden Beträge bei einem Umrechnungskurs von 0,30 0 - 1 DM belastet wurde*
Im September 1949 legte die Firma	National
 City Bank die Dokumente über die Verschiffung der Ware vor. Sie erhielt zwei Teilbeträge der in den Kaufverträgen genannten Summen am 28* und 30. September und den Best von 18 400 0 nach Beseitigung einiger Beanstandungen am 4* Oktober 1949 von der Akkreditivbank ausgezahlt. Alsdann rechnete die National City Bank mit der
 AfHHHHHR (ECA) in Washington ab, der die Bezahlung der Marshallplan-Lieferungen oblag. Die ECA befriedigte die Bank wegen der aus den Akkreditiven gezahlten Beträge
 und stellte die von ihr geleisteten Zahlungen in ihren IQ-Tage-Bericht (10 days notification-report) Uber die Zeit vom 1«, bis 10, Oktober 1949 ein» Den Bericht übermittelte sie unter dem 10» November 1949 der Alliierten Bankenkommission in Frankfurt? die ihn zur Erlegung des Gegenwerts in deutscher Währung auf Marshallplan-Konto an die BdL weiterleitete.
Den in dem Bericht vom 10, November 1949 ausgewiesenen Dollarzahlungen der ECA wurde ein Umrechnungskurs von 0,238095	-	1	DM	zugrunde gelegt. Diese Umrechnung
 beruhte darauf, dass die deutsche Bundesregierung im Zusammenhang mit der Abwertung des englischen Pfundes mit Zustimmung der Alliierten Hohen Kommission das Wertverhältnis der Deutschen Mark zu dem US-Dollar mit Wirkung vom 19o September 1949 neu festgesetzt hatte. Die hierdurch bedingte Neuregelung des - zeitweilig ausgesetzten*- deutschen Devisenverkehrs gab die BdL den Aussenhandeisbanken durch die Mitteilung Nr 198 vom 30» September 1949 bekannt. Am 10. Oktober 1949 übersandte die BdL der Hamburger Kreditbank die Abrechnung über die hier in Betracht kommenden Importe des Beklagten unter Zugrundelegung des neuen Umrechnungskurses. Der Beklagte lehnte die Zahlung des sich hiernach ergebenden Unterschiedsbetrages ab.
. Durch das sog. Bilaterale Abkommen vom 15» Dezember 1949 - BGBl 1950, 9 ff - über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland und die Nebenabkoramen vom gleichen Tage zwischen der Bundesrepublik und den früheren Hohen Kommissaren über ECA-Konten-BAnz Nr 112/1950 -wurden die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Marshallplan-Einfuhren auf die Bundesrepublik übertragen. Die Ver-
 
waltung des Marshallplan-Vermögens ging auf Grund des Gesetzes Uber die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 - BGBl I 1312 - auf den seinerzeitigen Bundesminister für den Marshallplan Uber© Dieser hat die Klägerin mit der Einziehung der auf die Bundesrepublik übertragenen Forderungen an die Importeure aus ECA-Ein-fuhren treuhänderisch beauftragt*
Pie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung des Unterschieds, der sich ergibt, wenn die zur Bezahlung des Kaufpreises für die eingeführten Häute von der EOA aufgewendeten Dollarbeträge nach dem neuen und nach dem früheren Kurs in Deutsche;-Mark umgerechnet werden* Sie stützt den Anspruch darauf, dass der Beklagte sich mit der Stellung der Anträge auf Erteilung der Einfuhrbewilligung am EOA-Verfahren beteiligt und die dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen habe* Die Höhe dieser Aufwendungen richte sich nach der Belastung der BdL, wie sie die 10-Iage-Berichte der ECA auswiesen. Vom 1* Oktober 1949 an habe die ECA die Umrechnung der von ihr verauslagten Beträge nach dem neuen Kurs gefordert, während der Beklagte den Gegenwert des Kaufpreises nach dem früheren Umrechnungskurse gezahlt habe. Den sich hieraus ergebenden Unterschiedsbetrag habe der Beklagte zuzüglich 4 $> Zinsen seit dem Tage der Abrechnung zwischen der BdL und der Hamburger Kreditbank und 6 % Zinsen, seitdem er infolge Mahnung in Verzug geraten sei, zu entrichten.
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie 59 370,53 DM nebst 4 $> Zinsen-vom 10. Oktober 1949 bis zu dem 2C Oktober 1952 und 6 # Zinsen seit dem 3« Oktober 1952 zu zahlen*
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten Kr hat geltend gemacht, er 3ei im September 1949 von seiner Aussenhandelsbank mit den vollen Rechnungsbeträgen belastet worden* Dadurch sei er nach den damals geltenden JEIA-Anweisungen, die eine Zahlung nach dem früheren Umrechnungskurse ermöglicht hätten, von seiner Schuld befreit worden, zu demal die Akkreditive für den ausländischen Verkäufer seinerzeit längst errichtet gewesen seien* Von der Zahlung habe seine Aussenhandelsbank die BdL alsbald unterrichtet, Die ECA-reports seien eine technische Angelegenheit, die ihn als Vertragspartner der JEIA nicht berührt hätten* Bei rechtzeitiger Befriedigung der amerikanischen Verkäuferin seitens der Akkreditivbank wäre es möglich gewesen, die Zahlungen in den 10-Tage-Bericht über die Zeit vom 21«, bis 30* September 1949 einzustellen. Wenn die National City Bank die Auszahlung schuldhaft verzögert habe, so gingen die daraus erwachsenden Nachteile zu Lasten der JSI&o Die Nachfcrderung des Differenzbetrages verstosse gegen 5?reu und Glauben, weil er, Beklagter, in Unkenntnis der Abwicklung der ECA-Einfunren die Häute' unter Zugrundelegung des von ihm gezahlten Einstandspreises kalkuliert und weiterverkauft habe* Die Berechtigung der Klägerin, die Zahlung von Verzugszinsen zu verlangen, hat der Beklagte in Abrede gestellt* Er hat ferner die Klageforderung als verjährt bezeichnet*
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In den Vorinstanzen ist die Klägerin mit der Klage abgewiesen worden* Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter, während der Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragte
 Entscheidungsgründet
Io Die Berufungsschrift vom 21. Juli 1953 ist nicht von dem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin? sondern in dessen Abwesenheit von dem - ebenfalls bei dem Berufungsgericht zugelassenen - Rechtsanwalt Dr. Rolf	unterzeichnet	worden» Über der Unter-
schrift befindet sich der Vermerk "Der Rechtsanwalt diktiert: Dr»	in	Abw»	unterzeichnet	i.V. Dr..	Im
 Gegensatz zu dem Berufungsgerichts das diese Art der Unterzeichnung für unbedenklich erklärt, hält die Revisionsbeantwortung die Berufung für unzulässig«
Das Oberlandesgericht hat im Anschluss an die herrschende Meinung (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl I 2 zu § 129; Rosenberg Lehrbuch 7* Aufl § 135 III 2 d und § 48 III 2 b (S *210); LG Trier UJW 1953? 426 mit Anm von Berg) mit Recht angenommen? dass die Berufungsschrift rechtswirksam von einem bei ihm zugelassenen Vertreter des Prozessbevollmächtigten unterschrieben werden konnte,■Dass Rechtsanwalt Dr.
durch den vor seiner Unterschrift befindlichen Zusatz habe ersichtlich machen wollen? nicht er, sondern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin? Rechtsanwalt Dr» trage die Verantwortung für die Einlegung des Rechtsmittels? und dass die Berufung deshalb nicht wirksam eingelegt worden sei? wie die Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 65? 81 ff) aus-führt? ist nicht richtig. Der vom Reichsgericht behandelte Pall betrifft eine von dem Prozessbevollmächtigten unterschriebene? aber als nicht von ihm verfasst bezeichnete Revisionsbegründung, Hier lässt sich die Annahme rechtfertigen, dass der Revisionsanwalt mit dem Zusatz? die Begründung stamme von einem beim Reichsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt? von dem Inhalt des Schriftsatzes abrük-ken wollte. Im vorliegenden Palle handelt es sich um eine

... 7 -
Berufungsschrift, Sie hatte ausschliesslich den Zweck, für die Klägerin eine neue Instanz zu eröffnen«.' Ihr Inhalt ist in § 518 Abs 2 ZPO genau umschrieben* Davon, dass die Berufungsscbrift den gesetzlichen Erfordernissen genügte, konnte sich Rechtsanwalt Dr,	wenigen	Augenblik-
ken überzeugen. Der gestellte Antrag entsprach dem des ersten Hechtszuges und ergab sich aus der Abweisung der Klage durch das Landgericht von selbst. Die Unterschrift des Vertreters unter dem inhaltlich kurzen Schriftstück hatte daher die Bedeutung, dass auch er die Berufung einlegen und damit die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen wollte* Eine Einschränkung oder Aufhebung dieser Verantwortung war mit dem Zusatz "diktiert: Dr, nicht beabsichtigt 5 vielmehr sollte durch ihn nach Lage der Umstände für alle Beteiligten, insbesondere gegenüber der Klägerin, klargestellt werden, dass die Berufungsschrift trotz der anders lautenden Unterschrift nicht von einem Vertreter, sondern von dem Prozessbevollmächtigten verfasst worden sei. Ein solcher Hinweis berührt die Wirksamkeit der Hechtsmitteleinlegung nicht.
Pur die sog, bestimmenden Schriftsätze (§§ 518 Abs 4-, 130 Nr 6 ZPO) verlangt die Rechtsprechung (RGZ 151, 83 - gr ZS •-), dass sie in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts tragen müssen. Der Rechtsanwalt, der eine Berufungsschrift anstelle des Prozessbevollmächtigten unterzeichnet, muss berechtigt sein, das Rechtsmittel für den Berufungskläger einzulegen (§ 78 ZPO), Diese Berechtigung wird regelmässig auf einer Untervollmacht des Pro-zessbevollmächtigten beruhen (§ 81 ZPO)« Dass diese Ermächtigung für jeden Pall der Vertretung besonders erteilt werden muss und nicht für eine während einer kurzen Abwesenheit des Prosessbevollmächtigten notwendig werdende
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Reihe von- Vertretungsfällen gegeben werden kann, ist nicht einzusehen. Sie unterliegt schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken? weil der Prozessbevollmächtigte den Umfang der erforderlich werdenden Vertretung nicht im einzelnen voraussehen kann und nach Wiederaufnahme seiner Geschäfte in der Lage ist, jeden Pall der Vertretung beson-ders zu genehmigen«
Hiernach hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Berufung wirksam eingelegt worden ist.
IIo Die Klägerin, deren Berechtigung zur Geltendmachung der auf die Bundesrepublik Ubergegangenen Forderungen aus ECA-Einfuhren der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, verlangt von dem Beklagten die Zahlung des'restlichen £M-Gegenwerts, der im Zusammenhang mit den Uber die Einfuhr von Häuten vom Beklagten abgeschlossenen Verträgen in Dollar aufgewendet worden ist, Auch wenn es sich hierbei um Forderungen der JEIA, also eines Organs der früheren Besatzungsmächte (von Schmoller-Maier-Tobler? Handbuch des Besatzungsrechts § 45 S 10) handelt, sind in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht gegen deren Geltendmachung im ordentlichen Rechtswege keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Denn die JEIA trat, als sie die Zahlung des Kaufpreises fUr die von dem Beklagten eingeführte Ware ver-anlasste, ersichtlich nicht im Rahmen der ihr verliehenen hoheitlichen Befugnisse auf, sondern schloss privatrechtliche Verträge mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ab. Die aus diesen Rechtsgeschäften hervorgehenden Ansprüche sind daher im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen (BGH in ständiger Rechtsprechungs BGHZ 17? 519 ff und die im Urteil vom 20. Dezember 1956 - VII ZR 46/56 ~ an geführten Entscheidungen). Mit Recht sind somit die Vor-
 
Instanzen von der Zulässigkeit des Rechtswegs und - mit Rücksicht auf den mutmasslichen Willen der Beteiligten sowie darauf, dass die Vereinbarungen über die Einfuhr der Ware und die Erstattung der für ihren Ankauf aufgewendeten Mittel in Deutschland getroffen und durchgeführt worden sind - auch von der Anwendung deutschen Rechts auf das streitige Rechtsverhältnis ausgegangen,
III, Bas Berufungsgericht sieht das zwischen dem Beklag-ten und der JEIA entstandene SchuldVerhältnis als Auftrag oder als eine entgeltliche Geschäftsbesorgung an. Es meint, hieraus sei der JEIA gemäss § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen erwachsen. Die JEIA sei auf Grund der dem Beklagten erteilten Einfuhrbewilligungen verpflichtet gewesen, der Birma EfH ein unwiderrufliches Akkreditiv zu eröffnen^ Daraus habe sich für die JEIA die Verpflichtung ergeben, der Akkreditivbank und, da sie selbst die Zahlung nicht vornahm, der ECA die auf-gewendeten Dollarbeträge zu ersetzen. Die Höhe der hierzu erforderlichen Summen habe sich nach dem in der Abrechnung der ECA vorgesehenen Umrechnungskurs bestimmt. Die JEIA habe die Zahlung des durch ihre Erfüllungsgehilfe, die BdL, an den Gegenwertfonds abgeführten, nach dem neuen Umrechnungskurs bemessenen Betrages den Umständen nach für erforderlich halten dürfen. Dennoch sei die JEIA nicht berechtigt gewesen, von dem Beklagten den Ersatz ihrer Aufwendungen nach dem neuen Kurse zu verlangen. In den Ziffern 6 und 7 ihres Operational Memorandums Hr 25 vom 25, Mai/21, Juni 1948 habe sie erklärt,, die Abrechnung mit dem deutschen Importeur auf jeden Pall zu einem Umrechnungskurs von 0,30 $ = 1 DM vornehmen zu wollen.
Bei der Dauer des damaligen Einfuhr- und Verrechnimgsver-fahrens, auf das der Importeur keinen Einfluss gehabt habe, sei es für diesen nicht zu demutbar gewesen, ein von
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Kursschwankungen abhängiges Aussenhandelsgeschäft abzu-schliessenn Pie JEIA könne daher im Rahmen des § 670 BOB nur die Hl-Beträge erstattet verlangen, die sich nach einem Umrechnungskurs von 0,30	~	1	PM ergäben, Pie Ab-
wertung der Peutsehen Mark habe die Schuld des Beklagten nicht berührt« Piese sei durch die Zahlung im September 1949 getilgt worden,
 Pie Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht unbedenkliche Sie mögen im Ergebnis für Kor-malplaneinfuhren zutreffen; sie berücksichtigen aber nicht die Besonderheiten, die sich für die Gestaltung des Schuldverhältnisses zwischen der JEIA und dem Beklagten aus dem Umstand ergeben, dass die hier fraglichen Importe aus ECA-Mitteln finanziert worden sind
 Io) Pie Einfuhr der von der Birma	bezogenen
 Häute war? wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein sog« Individualimport unter Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitteln« Pie dem Beklagten auf seine Anträge erteilten Einfuhrbewilligungen brachten für die JEIA die Verpflichtung mit sich, gemäss den Bedingungen der Kaufverträge für die Zahlung an den Verkäufer zu sorgen (Ziffer 23 der JEIA-Anweisung Kr 4; Ziffer 15 der Anw Kr 10), und zwar durch Eröffnung von Akkreditiven zugunsten des ausländischen Abladers (Anw 4 Ziff 25; Anw 10 Ziff 16), Gegen Vorlegung ordnungsmässiger Unterlagen über Menge, Beschaffenheit und Verschiffung der Ware erhielt der Verkäufer den Kaufpreis in Pollar von der Akkreditivbank ausgezahlt. Im Unterschied zu den Kormalplan-einfuhren wurde die Akkreditivbank im Marshallplan-Verfahren für ihre Aufwendungen nicht durch eine Bevisen-zahlung entschädigt, die ihr Auftraggeber, die JEIA, oder deren Erfüllungsgehilfe, die BdL, beschafft hatte,
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sondern die Bank wurde aus Mitteln der EGA befriedigt. Zwischen der JEIA und der BOA wurde sodann in der Weise abgerechnet5 dass die BCA in einem ihrer iO-Iage-Berichte den verauslagten Pollarbetrag der Alliierten Bankenkommission in Frankfurt mitteilte und dass die BdL im Aufträge der JEIA den PM-Gegenwert der von der BOA gezahlten Beträge auf ein unter der Bezeichnung "amerikanische und britische Militärgouverneure, Erlöse aus ERP-Importen (Gegenwertfonds)" geführtes Sonderkonto überwies«.
a) Pieses Verfahren hat seine Grundlage in Art IV 2 des Bilateralen Abkommens vom 14» Juli 1948 über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und den Militärgouverneuren der britischen und amerikanischen Besatzungszone Peutschlands - Öff Anz Nr 26/49 Panach waren die Militärgouverneure verpflichtet, den PM-Gegenwert der von den PSA (BCA) in-Rechnung gestellten Pollarkosten für Warenlieferungen auf ein Sonderkonto abzuführen« In der gleichen Bestimmung ist vorgesehen, dass die PSA die Militärgouverneure von Zeit zu Zeit über die für solche Lieferungen aufgewendeten Pollarkosten unterrichten sollen« Pie Verpflichtung der Militärgouverneure zur Einzahlung des Gegenwerts der. von der ECA bekannt gegebenen PollarZahlungen beruht allerdings nicht auf derselben rechtlichen Grundlage wie die Verbindlichkeit des Beklagten, der JEIA die für die eingeführte Ware gemachten Aufwendungen zu ersetzen»
Pas Abkommen vom 14. Juli 1948 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der Rechte und Pflichten grundsätzlich nur zwischen den Vertragsstaaten entstehen lässt. Privatrechtliche Verträge über die Einfuhr von Waren unter Verwendung von ECA-Mitteln werden von der Verpflichtung der Militärgouverneure, den Gegenwert der für den Ankauf der
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Ware verauslagten Pollarbeträge in der Höhe einem Sonderkonto zuzuführen, in der sie in den 10-Tage-Berichten der E?Ä bekannt gegeben sind, grundsätzlich nicht berührt (Klauss BB 1954? 181; Maier BB 1955» 335)« Einen unmittelbaren Einfluss auf SchuldVerhältnisse privatrechtlicher Art haben internationale Abkommen nur dann? wenn sie sich diese Wirkung selbst beilegen? wenn der Inhalt des Staatsvertrages kein Ausführungsgesetz erforderlich macht (Verdross, Völkerrecht 3«* Aufl S 70)? dch* wenn Inhalt, Zweck und Fassung der einzelnen Vorschrift des Abkommens mit voller Klarheit die Annahme zulassen, ^dass eine unmittelbare privatrechtliche Wirkung gewollt ist (RGZ 117? 285; 124» 206; BGHZ 17?.. 309 £5^3/; 18, 22 /?5fAPas lässt sich von dem Abkommen vom 14- Juli 1948? auch soweit die Bestimmung des Art IV 2 in Betracht kommt, nicht sagen-Pie Verpflichtung der Militärgouverneure zur Erlegung £•	des	PM-Gegenwerts diente dem höheren Interesse der gesam-
ten Wirtschaft einer Besatzungszone, Sie bezog sich auf alle dem verwalteten Gebiet zugeführten Waren und Pienst-leistungen und verfolgte den Zweck, das für den Wiederaufbau Peutschlands erforderliche Kapital beschleunigt und im Verhältnis zu den aufgewandten Pollarkosten möglichst ungekürzt zu einem Sonderfonds anzusammeln > Pem-gegenüber war der einzelne Importeur, obwohl auch ihm die Unterstützungsleistungen durch Pollarkredite zugute kamen, naturgemäss in erster Linie daran interessiert, die von ihm benötigte Ware aus dem Auslande zu erhalten. Mit welchen Mitteln die Ware angekauft und welchen Zwek-ken der aufzubringende Gegenwert zugeführt wurde, berührte ihn im allgemeinen nur insoweit, als die Höhe des von ihm zu zahlenden PM-Gegenwerts des Kaufpreises davon beeinflusst wurde. Auch der Umstand, dass die JEIA als Behörde der Besatzungsmacht insofern an das Abkommen gebunden war, als sie dafür Sorge zu tragen hatte, dass der
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LM-Gegenwert der aus den 10-Tage~Berichten herv;rgehen~ den Zahlungen für EGA-Lieferungen dem Sonderkonto ungeschmälert zugeführt wurde, vermag für sich allein eine unmittelbare Wirkung auf die Verpflichtung des Importeurs aus dem Einfuhrgeschäft nicht hervorzurufen- Vielmehr hätte es einer Anordnung der früheren Besatzungsraächte oder eines innerstaatlichen Gesetzes bedurft, um die den Militärgouverneuren auferlegte Verpflichtung, den Gegenwert der von der 3CA bekannt gegebenen LollarZahlungen auf ein Sonderkonto abzuführen, bei Marshallplan-Einfuhren auch für den einzelnen deutschen Importeur zu begründen.» Eine solche Anordnung der Besatzungsmächte oder ein solches Gesetz ist für das ehemalige britisch-amerikanische Besatzungsgebiet bis zur Eingehung der hier streitigen Verpflichtung nicht erlassen worden«. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der zur Bezahlung der eingeführten Ware gemachten Aufwendungen unmittelbar nach dem Abkommen vom 14* Juli 1948 bestimmt*
b) Gleichwohl lassen die Umstände, unter denen der Beklagte die hier fraglichen Häute eingeführt hat, den Schluss zu, dass die ihm aus der Inanspruchnahme von ECA-Mitteln gegenüber der JEIA erwachsene Verbindlichkeit auch die Verpflichtung umfasst, dieser den Gegenwert für die eingeführte Ware nach Massgabe der für Marshallplan-Einfuhren geltenden Grundsätze zu erstatten* Eine ausdrückliche Abrede,' dass die Bestimmungen des Abkommens vom 14«. Juli 1948 zu dem Gegenstand des Vertrages zwischen der JEIA und dem Beklagten gemacht werden sollten, ist offenbar nicht getroffen worden® Es kann auch unterstellt werden, dass dem Beklagten die Unterschiede zwischen Hormalplan- und Marshallplaneinfuhren im einzelnen nicht bekannt gewesen sind. Immerhin ersah der Beklagte sowohl aus den Einfuhr-
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bewilligungen als auch aus den Kaufverträgen, dass seine Einfuhren mit EGA-Mitteln finanziert worden sind. Bereits in den ersten Monaten des Jahres 1949 gehörte es zu dem allgemeinen Wissen eines Kaufmanns, dass die von dem seinerzeitigen Aussenminister der Vereinigten Staaten, Marshall, angekündigten, durch das amerikanische Auslandshilf egesetz von 1948 in die Tat umgesetcten und durch wei-tere Gesetze näher ausgestalteten Hilfsmassnahmen in erster Linie in der Lieferung von Waren bestanden, die mit amerikanischen Mitteln angekauft wurden, äeren Gegenwert zur wirtschaftlichen Gesundung in den unterstützten Ländern verblieb und nur zu bestimmten Zwecken und mit Genehmigung der Vereinigten Staaten verwendet werden durfte.
Bei dieser Kenntnis musste sich der Beklagte sagen, dass der 3)M-Gegenwert der von ihm gekauften Häute dem Wiederaufbau Deutschlands zu dienen hatte und deshalb dem für diese Zwecke gebildeten Sonderfonds zuzuführen war,. Für ihn lag auch die Annahme nahe, dass er, dem die von der EGA gewährten Kredite in erster Linie zugute kamen, zu seinem Teil dazu beitragen musste, dass der von ihm geschuldete DM-Betrag möglichst ungekürzt in den Gegenwertfonds floss. Glaubte der Beklagte, den Import unter sol- • chen Voraussetzungen nicht durchführen zu können, weil er bei der Dauer der Einfuhrabwicklung die Höhe der ihm daraus erwachsenden Verbindlichkeiten nicht zu übersehen vermochte, so stand es ihm frei, die ihm erteilten Einfuhrbewilligungen an die JEIA zurückzugeben und von dem Ankauf der Häute abzusehen« Der Beklagte hatte ferner die Möglichkeit, ehe er sich entschied, über die näheren Einzelheiten der Marshallplaneinfuhren und die sich daraus für ihn ergebenden Verbindlichkeiten bei seiner Handelskammer oder Aussenhandelsbank Erkundigungen einzuziehen*
Tat er das nicht, nahm er die ihm erteilten Einfuhrbewilligungen vorbehaltlos entgegen und verfügte er in der Fol-

gezeit über die ihm gelieferte Ware, so erklärte er sieb, auch ohne die Einzelheiten der Abwicklung von ECA-Im-porten zu kennen> stillschweigend damit einverstanden, dass die Einfuhr in der Weise durchgeführt wurde, wie es den sich aus der Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitfceln ergebenden Besonderheiten entsprach. Dieses Einverständnis bezog sich nicht nur auf die Verpflichtung, der JEIA die in den Verträgen vom 16* und 20. März 1949 angegebenen Kaufpreise zu dem bei Entgegennahme der Ware geltenden Umrechnungskurse in Deutscher Mark zu erstatten, sondern es schloss angesichts der Verpflichtung der JEIA, für die Abführung des vollen DM-Gegenwerts der von der EGA aufgewendeten Dollarbeträge an das Gegenwert-Konto zu sorgen, auch ein, dass der für die Ware zu leistende DM-Preis in Übereinstimmung mit dieser Verpflichtung bemessen wurde«. Unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkte der Betrag von der JEIA zu berechnen war, mag dem Beklagten im einzelnen nicht bekannt gewesen sein* Derartige Unsicherheitsfaktoren bei der Bestimmung des Gegenwerts nahm er aber dadurch in Kauf, dass er mit der JEIA, einer Behörde der Besatzungsmächte, die, wie er wusste, weitgehend von Weisungen abhängig war, ein Schuldverhältnis einging, ohne sich über dessen Inhalt und Tragweite näher zu unterrichten« Wenn der Beklagte geglaubt hat, die ECA-Einfuhren wickelten sich in ähnlicher Weise ab wie die Bormalplaneinfuhren, so gäbe dies zu einer anderen Betrachtung der Rechtslage keinen Anlass. Durch sein Verhalten, insbesondere durch die widerspruchslose Entgegennahme der Einfuhrbewilligungen und durch den Ankauf der Ware unter Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitteln hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er mit der Bemessung des Gegenwerts, v;ie er sich aus der von der JEIA gewählten Form des Einfuhrverfahrens ergab, einverstanden war* Durch die vorbehaltlose Annahme und
 die V/eiterveräusserung der Ware hat er diese als ver-tragsmässig geliefert anerkannt* Der Beklagte ist daher verpflichtet, der JE LA die DM-Beträge zu erstatten, wie sie nach den Bestimmungen des ECA-Verfahrens in Rechnung zu stellen waren (ähnlich für den Pall eines Marshallplan-Imports in die französische Zone Urteil des II* Zivilsenats vom 7. Mai.1956 - WM 1956, 1158 -),
20) Bern Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass der Anspruch der JEIA auf Erstattung des DM-Gegenwerts der von der EGA aufgewendeten Dollarbeträge dadurch getilgt worden sei, dass der Beklagte im September 1949 mit seiner Aussenhandelsbank Uber seine Schuld zu einem Umrechnungskurse von 0,30 0 «*• 1 DM abgerechnet habe«, Insbesondere ist die Auffassung, eine Berechtigung des Beklagten hierzu ergebe sich aus der in dem Operational Memorandum Nr 25 der JEIA getroffenen Regelung, nicht frei von Rechtsirrtum«, Allerdings entsprach der DM-Betrag, mit dem der Beklagte am 17* September 1949 von der Hamburger Kreditbank belastet wurde, dem Kurse nach den in den Kaufverträgen vom 16. und 20. März 1949 genannten Dollarbeträgen« Aber zu dem Zeitpunkte, als die Verrechnung stattfand, konnte die JEIA, die für die Erstattung der Auslagen die alleinige Vertragspartnerin des Beklagten war, diesem die Höhe seiner Schuld noch nicht bekannt geben, weil der 10-Tage-Berieht der ECA, der die Berechnungsgrundlage für den von dem Beklagten zu zahlenden DM-Betrag bildete, ihr noch nicht zugegangen war. Bevor dieser Bericht nicht vorlag, konnte der Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung zahlen (vgl auch Mitteilung Nr 140 der BdL vom 1« Juli 1949, in der die ECA-Einfuhren von einer sonst zugelassenen vorzeitigen Tilgung ausdrücklich ausgenommen sind)«
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An dieser Rechtslage wird auch durch das Operational Memorandum Hr 25 der JE LA in der Passung der am 2'i„ Juni 1948 in Kraft getretenen Änderung Nr 1 nichts geändert« Wenn in Ziffer 6 dieses Memorandums und in Ziffer 7 der Mitteilung Nr 49 der Bdl'vom 18* Januar 1949 gesagt ist, dass die Devisenabrechnung unter Zugrundelegung des Um-rechnungs'satzes von 0,30 £ - 1 DM vorgenommen werde, so lässt sich hieraus und aus den Mitteilungen der Gemeinsamen Aussenhandelskasse Nr 12 vom 15« April 1948v Nr 16 vom 5c Juni 1948, Nr 17 vom 22« Juni 1948 und Nr 18 vom 8» Juli 1948 zwar entnehmen, dass der deutsche Importeur sich-von seiner Verpflichtung zu dem Ersatz der durch die Einfuhr entstandenen Aufwendungen durch Zahlung eines DM-Betrages zu dem genannten Umrechnungssatz befreien konnte5 sofern das Akkreditiv für den ausländischen Ablader bereits errichtet war« Aber die Mitteilungen der Gemeinsamen Aussenhandelskasse hatten nur Bedeutung für die von der Währungsreform betroffenen Schuldverhältnisse und die sich dadurch ergebenden Zahlungsverpflichtungen« Das Operational Memorandum Nr 25 enthielt keine KursSicherung zugunsten des deutschen Importeurs in dem Sinne, dass alle Einfuhren zu dem Umrechnungssatz, zu dem die ImportVerträge abgeschlos sen worden waren, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Abwicklung erfüllt werden durften« Vielmehr handelt es sich bei dem Operational Memorandum Nr 25 um eine hoheitliche Festsetzung des Aussenkurses der Reichsmark, später der Deutschen Mark. Diese Festsetzung galt naturgemäss nur so lange, als das WertVerhältnis der Deutschen Mark zu dem US-Dollar keine Änderung erfuhr. Nachdem dies durch den von der Alliierten Hohen Kommission am 28« September 1949 genehmigten Beschluss der Bundesregierung vom 29. September 1949 geschehen war (Amtsbl d AEK 1949, 27$ BAnz Nr 17/49), trat der neue Wechselkurs von 0,.238o95 £ - 1 DM

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im allgemeinen mit Wirkung vom 19* September 1949? für die Abrechnungen der EGA mit Wirkung vom 1_o Oktober 1949 an die Stelle des bisherigen Umrechnungssatzes* Alle Zahlungen, die nach' diesem Zeitpunkt zur Tilgung einer Devisenschuld in inländischer Währung zu leisten waren, mussten zu dem neuen Umrechnungskurs bewirkt werden (vgl auch die Eegelung in § 244 Abs 2 BUB}* Darin liegt kein Eingriff in ein bestehendes Schuldverhältnis, wie der Beklagte meint, sondern eine für die Höhe der Schuld massgebliche Zahlungsvereinbarung, die ihre Grundlage in der Entrichtung des Kaufpreises in ausländischer Währung und in den Besonderheiten der Zahlungsregelung bei ECA-Ein-fuhren hat0
5o)-Die Umstände bei der Einfuhr der Häute lassen nicht den Schluss zu, dass dem Beklagten bei der Dauer des Verrechnungsverfahrens der Abschluss eines von Kursschwankungen abhängigen Aussenhandelsgescnäfts nicht zu demutbar gewesen sei und dass es für die JEIA, die den Umrechnungskurs selbständig habe bestimmen können, ein Gebot von Treu und Glauben sei, dass sie als privater Vertragspartner auf die Ausnutzung von Hechtsvorteilen verzichtete, die sie sich als Gesetzgeber jederzeit habe verschaffen können» Abgesehen davon, dass die Abwicklung der Importe durch das Verhalten des Beklagten verzögert worden ist, der die Verschiffungsfrist und die Lauffristen der Akkreditive um drei Monate hat verlängern lassen, beruht die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die JEIA den Kurs für die von dem Beklagten zu leistenden DM-Zahlungen von sich aus bestimmen konnte, auf einer Verkennung des Wesens des Marshallplan-Verfahrens* Da der Kaufpreis für die eingeführten Häute von der ECA gezahlt worden ist und die Erstattung ihrer Auslagen in der Einzahlung des Gegenwerts der sich aus dem ein-
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schlägigen iQ-Tage~Bericht ergebenden Dollar Zahlungen auf Marshallplan-Konto bestand, war für eine Kursfestsetzung der JTIA kein Raum» Diese hatte vielmehr, da sie eigene Mittel nicht aufgewendet hatte, den Umrechnungssatz zu berechnen, der dem 1O-Tage-Bericht der EGA zugrunde gelegt war „
4o) Der Beklagte kann nicht geltend machen, dass die Anwendung des für. ihn. ungünstigeren Umrechnungskurses von der JEIA zu vertreten sei, weil sie oder ihr Erfüllungsgehilfe, die Akkreditivbank, die Auszahlung der Kaufpreise verzögert und nicht für umgehende Erstattung der aus dem Akkreditiv geleisteten Teilzahlungen durch die ECA gesorgt hätten» Die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die d<kuraentenmässige Abwicklung des Einfuhrgeschäfts nicht Sache der JEIA gewesen sei«, Dass die Rational City Bank die Auszahlung der Akkreditivsumme schuldhaft verzögert habe, lässt sich aus den Darlegungen des Beklagten nicht entnehmen.. Wenn der letzte Teilbetrag von 18»400 ß erst am 4» Oktober 1949 an die Firma EHiB ausgezahlt wurde, so beruhte dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Fehlen der Konnossementskopie und auf einem Manko von 20 Hauten«. Auf den Zeitpunkt der Abrechnung mit der ECA aber hatte die JEIA ebensowenig Einfluss wie auf den der Zahlung der Akkreditivsummen an die Bank und der Aufnahme dieser Zahlungen in die 10-Tage-Berichte; denn die ECA als Behörde der Vereinigten Staaten handelte nach den ihr erteilten Dienstanweisungen«,
Im übrigen sind Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung, durch welche die Abrechnung nach dem neuen Umrechnungskurs ermöglicht worden wäre, nicht festzustellen«
IV» Der Beklagte hat schliesslich gegenüber der Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben» Rach
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§ 196 Abs I Nr 7 BGB verjähren die Ansprüche derjenigen, die, ohne zu den in Hr 1 aufgeführten Kaufleuten usw. zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte gewerbsmässig betreiben, v;egen der ihnen aus dem Gewerbebetrieb gebührenden Vergütungen, mit Einschluss der Auslagen? in zwei Jahrenr Die Vorschrift findet auf das zwischen der JEIA und dem Beklagten bestehende Schuldverhältnis keine Anwendung. Mit der Klage wird die Erstattung restlicher Aufwendungen für die im Interesse des Beklagten eingeführten Waren verlangte Den Ersatz dieser Aufwendungen macht die JEIA nicht für eigene Rechnung, sondern als Treuhänderin der ECA geltend.
Die Aufwendungen stellen weder eine Vergütung der JEIA für ihre Mitwirkung bei der Einfuhr noch eine Erstattung der ihr hierbei erwachsenen Auslagen dar. Im übrigen war die JEIA als Stelle der Besatzungsmacht eine Behörde. Dass sie kein Gewerbe betrieb, ergibt sich aus dem Aufgabenkreis, der ihr nach der revidierten, am 17. Januar 1948 vom Bipartite Board genehmigten und am 21. Januar 1948 in Kraft gesetzten Charta zugewiesen worden ist {vgl insbesondere Art 2, 17 daselbst). Ihre Tätigkeit war danach nicht auf einen Gewerbebetrieb gerichtet $ sie bestand nicht in der Erzielung privatwirtschaftlichen Nutzens, sondern vornehmlich in der Überwachung des deutschen Aussenhandels, der Förderung des Exports, der Güterverschaffwig und der Kontrolle der Devisenverv;endung. Die JEIA diente also, auch soweit sie privatrechtliche Verträge abschloss, ganz überwiegend allgemeinen handelspolitischen Zwecken. Die Einrede der Verjährung ist daher nicht gerechtfertigt.
V. Hiernach ist der Klageanspruch im Gegensatz zu den Vorinstanzen als begründet anzusehen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Der Beklagte hat die Klage-forderung der Höhe nach nicht bestritten. Die Zinspflicht
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ergibt sich aus § 256 BGB. Der Beklagte stellt zwar das Recht der Klägerin in Abrede, für die Klageforderung höhere als die gesetzlichen Zinsen zu verlangen; er ist aber den Behauptungen der Klägerin, dass er spätestens am 3- Oktober 1952 durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt worden sei, nicht weiter entgegengetreten. Nach den §§ 286, 288 BGB kann der Gläubiger während des Verzuges auch einen höheren Schaden als die gesetzlichen Zinsen geltend machen* Wie dem Senat aus ähnlichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist (Urteil des XI, Zivilsenats vom 27. September 1956 - II ZR 213/54 -), bietet die Mitteilung Nr 48 der BdL vom 4. Januar 1949 hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bundesrepublik als Zessionarin der Forderungen aus Marshallplan-Lieferungen für dis zur Abdeckung der vorhandenen Schuldsalden erforderlichen, im Kreditwege auf genommenen Gelder hat 6 # Zinsen zahlen müssen.
Nach alledem ist die Klageforderung auch hinsichtlich der verlangten Zinssätze begründet, In Abänderung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils war der Beklagte daher dem Klageantrag entsprechend zu verurteilen*

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Die Kostenentseheidung beruht auf §
Glanzmann	Rietsehe1	Dr„
Erbel	Meyer
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91 ZPO. Winkelmann