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BGH · VII ZR 48/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 48/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das genannte Urteil insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht der Beklagten wegen der Mängel 2.1, 2.7, 2.10, 2.12, 2.13, 3.2, 3.4 bis 3.7, 3.9 bis 3.11,3.26 Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Dressier30BeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 48/03
vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel,
 Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2003 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (Rechenfehler bei Nachtrag 13) in Ziffer 1 des Tenors dahin abgeändert, daß "49.250,93 €' durch "44.137,97 €' ersetzt wird.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das genannte Urteil insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht der Beklagten wegen der Mängel 2.1, 2.7, 2.10, 2.12, 2.13, 3.2, 3.4 bis 3.7, 3.9 bis 3.11,3.26 und 3.27 Schadensersatzansprüche versagt hat.
Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Kniffka
 Bauner
Dressier
 Haß
Wiebel