Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das genannte Urteil insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht der Beklagten wegen der Mängel 2.1, 2.7, 2.10, 2.12, 2.13, 3.2, 3.4 bis 3.7, 3.9 bis 3.11,3.26 Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 48/03 vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2003 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (Rechenfehler bei Nachtrag 13) in Ziffer 1 des Tenors dahin abgeändert, daß "49.250,93 €' durch "44.137,97 €' ersetzt wird. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das genannte Urteil insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht der Beklagten wegen der Mängel 2.1, 2.7, 2.10, 2.12, 2.13, 3.2, 3.4 bis 3.7, 3.9 bis 3.11,3.26 und 3.27 Schadensersatzansprüche versagt hat. Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Bauner Dressier Haß Wiebel