Der Kläger (Notar) beurkundete einen Kaufvertrag über ein Grundstück, der zwischen dem Bruder der Beklagten (Verkäufer) und den Eheleuten M.(Käufer) abgeschlossen wurde. Anschließend sollte der Kläger - entsprechend einer Weisung des Bruders der Beklagten - den Restbetrag an die Beklagte auszahlen. Diese bewilligte die Löschung des Wohnrechts, wies den Kläger Jedoch an, 100.000,- EM von dem Kaufpreis bis zur Bestellung eines Wohnrechts an einem anderen Grundstück zurückzuhalten. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe das erhaltene Geld in Höhe des vom Kläger für die Ablösung der Sicherungshypothek verauslagten Betrags ohne Rechtsgrund erlangt. Hinsichtlich der irrtümlichen Auszahlung des streitigen Betrages an die Beklagte fehle es (von vornherein) an einer wirksamen Anweisung des Klägers; die Auszahlung dürfe deshalb dem Bruder der Beklagten nicht als eigene Leistung zugerechnet werden. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg; denn dem Kläger steht - wenn auch mit anderer Begründung - ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Bruder der Beklagten als Gläubiger der restlichen Kaufpreisforderung ermächtigte den Kläger, das Geld an die Beklagte auszuzahlen. Daneben bestand zwischen der Beklagten und ihrem Bruder ein Valutaverhältnis, in dem der Bruder der Beklagten mit der Zuwendung des Geldes durch den Kläger eine eigene Leistung an die Beklagte vornahm. Durch die Weisung des Bruders der Beklagten an den Kläger, das Geld an die Beklagte auszuzahlen, kann allenfalls ein die "Empfangszuständigkeit" für das Geld regelnder "ermächtigender" Vertrag zugunsten der Beklagten geschlossen worden sein. Ebenso hat der Senat angenommen, daß Grundstückskäufer, die sich in Kaufanwärterverträgen zur Zahlung einer Maklergebühr zugunsten eines Dritten verpflichtet hatten, bei Fehlerhaftigkeit dieser Verträge einen Bereicherungsausgleich gegenüber dem Dritten geltend machen können, wenn den Rechtsgrund für die Zahlungen ausschließlich die Kaufanwärterverträge darstellen (vgl. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falles hat der Senat bei einer Leistung aufgrund einer Anweisung einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger bisher nur dann bejaht, wenn der Empfänger wußte, daß eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehlte und die Zahlung daher dem Anweisenden nicht als dessen Leistung zugerechnet werden kann (vgl. Maßgebend für diese Rechtsprechung war, daß sich in derartigen Fällen die Zahlung des Angewiesenen aus der Sicht des Zahlungsempfängers nicht als Leistung des Anweisenden darstellt. Ob Je nach Lage des Falles auch das bloße Fehlen einer wirksamen Anweisung ausreichen kann, um eine irrtümliche Auszahlung dem Anweisenden nicht als eigene Leistung zuzurechnen, wie das Berufungsgericht hier annimmt, kann offenbleiben. 3. Denn dem Kläger steht aus anderen Gründen ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des bei Ablösung der Sicherungshypothek verauslagten Betrags zu. a) Schon das Reichsgericht hat in einem in J¥ 1934, 2458 abgedruckten Urteil bei einem aufgrund einer Anweisung entstandenen Dreiecksverhältnis einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger in analoger Anwendung der §§ 816, 822 BGB dann bejaht, wenn es im Deckungsverhältnis am Rechtsgrund fehlt und im Valutaverhältnis die Leistung unentgeltlich bewirkt ist. b) Der Senat schließt sich dieser Meinung an und bejaht bei fehlerhaftem Deckungsverhältnis zwischen Angewiesenem und Anweisendem einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Leistungsempfänger jedenfalls dann, wenn der Empfänger nach der mit dem Anweisenden im Valutaverhältnis getroffenen Regelung die Leistung unentgeltlich erhalten hat und in der Person des Anweisenden - wie hier - die Voraussetzungen der §§ 818 Abs.4, 819 BGB nicht vorliegen. Für die Auszahlung auch dieses Betrags bestand im Deckungsverhältnis keine wirksame Anweisung; denn der Kläger sollte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - nur den nach Tilgung aller auf dem verkauften Grundstück ruhenden Lasten verbleibenden Restkaufpreis an die Beklagte auszahlen. Er sollte also vorher auch die auf dem Grundstück lastende Sicherungshypothek ablösen und anschließend den für die Löschung dieser Belastung aufgewendeten Betrag vom Kaufpreis abziehen. Die Beklagte erhielt den Restkaufpreis für das verkaufte Grundstück zu demindest in Höhe des streitigen Betrages unentgeltlich von ihrem Bruder. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte die Beklagte zwar ihrer Mutter als Ersatz für das auf dem verkauften Grundstück ruhende und nach Abschluß des Kaufvertrags gelöschte Wohnrecht an einem von der Beklagten zu erwerbenden anderen Grundstück ebenfalls ein Wohnrecht einräumen. Da vom Berufungsgericht weitere Feststellungen über den Grund der Zuwendung an die Beklagte nicht getroffen wurden, ist nach dem nicht substantiiert von der Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers davon auszugehen, daß die Beklagte Jedenfalls den streitigen Teil des Re st kauf preises von ihrem Bruder unentgeltlich erhielt. Die für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 822 BGB notwendige Unentgeltlichkeit im Valutaverhältnis liegt somit vor; der Kläger kann den aufgewendeten Betrag von der Beklagten zurückverlangen. Der Fehler, der zur Auszahlung des streitigen Betrags durch den Kläger an die Beklagte führte, Denn der Kläger hat den Restkaufpreis an die Beklagte überwiesen, obwohl noch eine ebenfalls abzulösende Sicherungshypothek auf dem verkauften Grundstück lastete. Hätte der Kläger die im Grundbuch erst kurz vor Auszahlung des verbleibenden Kaufpreises eingetragene Sicherungshypothek rechtzeitig entdeckt, hätte die Beklagte - entsprechend der Anweisung ihres Bruders -einen um den streitigen Betrag geminderten Erlös erhalten. Ebenso stünde dem Kläger, wenn er den nach Ablösung der Belastungen verbleibenden Betrag unmittelbar an den Bruder der Beklagten ausgezahlt und dieser das Geld dann ganz oder teilweise unentgeltlich der Beklagten überlassen hätte, ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte nach § 822 BGB zu (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 812, 822 Zum Bereicherungsausgleich bei einer Anweisung, wenn der Anweisungsempfänger die Leistung vom Anweisenden unentgeltlich erhält. BGH, Urt. v. 22. September 1983 - VII ZR 47/83 * Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 47/83 URTEIL Verkündet am 22. September 1983 H e n c o, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hausfrau Hildegard WfctraBe t Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen den Rechtsanwalt und Notar Kristofer straße flB. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Bremen vom 10. Dezember 1982 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger (Notar) beurkundete einen Kaufvertrag über ein Grundstück, der zwischen dem Bruder der Beklagten (Verkäufer) und den Eheleuten M. (Käufer) abgeschlossen wurde. Einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 250.000,- EM zahlten die Käufer abredegemäß auf das Notaranderkonto des Klägers ein, um die auf dem Grundstück ruhenden Grundpfandrechte durch den Kläger ablösen zu lassen. Anschließend sollte der Kläger - entsprechend einer Weisung des Bruders der Beklagten - den Restbetrag an die Beklagte auszahlen. Das verkaufte Grundstück war u.a. mit einem Wohnrecht für die Mutter der Beklagten belastet. Diese bewilligte die Löschung des Wohnrechts, wies den Kläger Jedoch an, 100.000,- EM von dem Kaufpreis bis zur Bestellung eines Wohnrechts an einem anderen Grundstück zurückzuhalten. Nachdem die Beklagte an einem - unter anderem mit Hilfe des ihr zugedachten Restkaufpreises -erworbenen Grundstück ein Wohnrecht zugunsten ihrer Mutter bestellt hatte und die Grundpfandgläubiger aus dem Erlös des verkauften Grundstücks befriedigt worden waren, überwies der Kläger den Restbetrag in Höhe von 197.389»70 DM an die Beklagte, Unmittelbar danach stellte er fest, daß auf dem verkauften Grundstück noch eine Sicherungshypothek über 3.131,12 EM nebst 21,6 % Zinsen seit 8. April 1981 lastete, die 13 Tage vor der Auszahlung des Restbetrags im Grundbuch eingetragen worden war. Er befriedigte daraufhin auch diesen Gläubiger und veran-laßte die Löschung der Belastung im Grundbuch. Hit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des für die Löschung der Sicherungshypothek insgesamt auf-gewendeten Betrags von 3.169*07 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen -Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe das erhaltene Geld in Höhe des vom Kläger für die Ablösung der Sicherungshypothek verauslagten Betrags ohne Rechtsgrund erlangt. Mit der Auszahlung an die Beklagte habe der Kläger die ihm vom Bruder der Beklagten erteilte Anweisung erfüllen wollen. Der Kläger habe deshalb mit der Zahlung eine eigene Leistung an den Bruder der Beklagten und gleichzeitig eine Leistung des Bruders der Beklagten an diese erbracht. Zwar vollziehe sich in derartigen Fällen eines bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnisses der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen (mangelhaften) Leistungsverhältnisses. Im Streitfall sprächen die Besonderheiten des Sachverhalts jedoch dafür, ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte anzunehmen. Hinsichtlich der irrtümlichen Auszahlung des streitigen Betrages an die Beklagte fehle es (von vornherein) an einer wirksamen Anweisung des Klägers; die Auszahlung dürfe deshalb dem Bruder der Beklagten nicht als eigene Leistung zugerechnet werden. Eine "Durchgriffskondiktion" sei auch aus praktischen Gründen geboten, weil der Vertrauensschutz der Beklagten durch § 818 Abs. 3 BGB ausreichend gewährleistet sei und Einwendungen der Beklagten im Verhältnis zu ihrem Bruder, die durch eine "Durchgriffskondiktion" abgeschnitten werden könnten, weder behauptet worden noch ersichtlich seien. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg; denn dem Kläger steht - wenn auch mit anderer Begründung - ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zu. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Auszahlung des Geldes an die Beklagte keine Leistung des Klägers an die Beklagte darstellt. Mit der Anweisung an den Kläger, den nach Ablösung aller Grundpfandrechte verbleibenden Rest des erzielten Kaufpreises der Beklagten zukommen zu lassen, wollte der Bruder der Beklagten eine "abgekürzte" Auszahlung des Betrages erreichen und den umständlichen Weg einer Zahlung des Klägers an sich und der Veiterleitung des Geldes an die Beklagte vermeiden. Die zwischen den Parteien und dem Bruder der Beklagten begründete Rechtslage entspricht deshalb den Rechtsbeziehungen, die zwischen den Beteiligten nach einer Anweisung Zustandekommen (vgl. z.B. Canaris in Festschrift für Larenz, 1973» S. 799» 832; Lorenz JuS 1968, 441, 445). Der Bruder der Beklagten als Gläubiger der restlichen Kaufpreisforderung ermächtigte den Kläger, das Geld an die Beklagte auszuzahlen. Die Beklagte wiederum sollte das Geld als Leistung ihres Bruders empfangen. Zwischen dem Kläger und dem Bruder der Beklagten entstand somit ein Deckungsverhältnis, aufgrund dessen - worauf das Berufvingsgericht mit Recht hinweist - der Kläger eine eigene Leistung an den Bruder der Beklagten erbrachte. Daneben bestand zwischen der Beklagten und ihrem Bruder ein Valutaverhältnis, in dem der Bruder der Beklagten mit der Zuwendung des Geldes durch den Kläger eine eigene Leistung an die Beklagte vornahm. In diesem bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - grundsätzlich innerhalb des Jeweiligen Leistungsverhältnisses. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 61, 289, 291 m.w.N.; 66, 362, 363; 72, 246, 251; Urteil vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82 = WM 1983, 908, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt). Einen "berechtigenden" Vertrag zugunsten Dritter stellen die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien rieht dar. Durch die Weisung des Bruders der Beklagten an den Kläger, das Geld an die Beklagte auszuzahlen, kann allenfalls ein die "Empfangszuständigkeit" für das Geld regelnder "ermächtigender" Vertrag zugunsten der Beklagten geschlossen worden sein. Da ein solcher Vertrag rieht den Vorschriften der §§ 328 ff BGB vinterliegt (vgl. kadding, Der Bereicherungsausgleich beim Vertrag zu Rechten Dritter, S. 8 f; Lorenz aaO), stellt sich die I'rage des Bereichervingsausgleichs beim "berechtigenden" Vertrag zugunsten Dritter nicht. 2. Der Senat hat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß sich bei der bereicherungsrechtlichen Be- handlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, Jede schematische Lösung verbietet. Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 66, 362, 364; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 72, 246, 250/251; Urteil vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82). So hat der Senat in Fällen, in denen der Anweisungsempfänger bei Empfang der Zahlung das Fehlen einer wirksamen Anweisung oder den Widerruf der Anweisung gekannt hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger bejaht (vgl. BGHZ 66, 362; Senatsurteil vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82). Ebenso hat der Senat angenommen, daß Grundstückskäufer, die sich in Kaufanwärterverträgen zur Zahlung einer Maklergebühr zugunsten eines Dritten verpflichtet hatten, bei Fehlerhaftigkeit dieser Verträge einen Bereicherungsausgleich gegenüber dem Dritten geltend machen können, wenn den Rechtsgrund für die Zahlungen ausschließlich die Kaufanwärterverträge darstellen (vgl. BGHZ 58, 184). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falles hat der Senat bei einer Leistung aufgrund einer Anweisung einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger bisher nur dann bejaht, wenn der Empfänger wußte, daß eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehlte und die Zahlung daher dem Anweisenden nicht als dessen Leistung zugerechnet werden kann (vgl. BGHZ 66, 362; 66, 372; 67, 75; Senatsurteil vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82). Maßgebend für diese Rechtsprechung war, daß sich in derartigen Fällen die Zahlung des Angewiesenen aus der Sicht des Zahlungsempfängers nicht als Leistung des Anweisenden darstellt. Ob Je nach Lage des Falles auch das bloße Fehlen einer wirksamen Anweisung ausreichen kann, um eine irrtümliche Auszahlung dem Anweisenden nicht als eigene Leistung zuzurechnen, wie das Berufungsgericht hier annimmt, kann offenbleiben. 3. Denn dem Kläger steht aus anderen Gründen ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des bei Ablösung der Sicherungshypothek verauslagten Betrags zu. Zumindest diese Summe hat die Beklagte nämlich von ihrem Bruder unentgeltlich erhalten. a) Schon das Reichsgericht hat in einem in J¥ 1934, 2458 abgedruckten Urteil bei einem aufgrund einer Anweisung entstandenen Dreiecksverhältnis einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger in analoger Anwendung der §§ 816, 822 BGB dann bejaht, wenn es im Deckungsverhältnis am Rechtsgrund fehlt und im Valutaverhältnis die Leistung unentgeltlich bewirkt ist. Dabei hat das Reichsgericht den Vorschriften der §§ 816, 822 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, "daß dort, wo es sich um den vermögensrechtlichen Ausgleich einer durch einen Rechtsgrund nicht gestützten Rechtsänderung handelt, die Interessen des unentgeltlich Bedachten zurücktreten müssen". Ein unentgeltlicher Rechtserwerb sei nicht stark genug, um zu Lasten des Zuwendenden (Angewiesenen) aufrechterhalten zu werden. Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß bei einem mangelhaften Deckungsverhältnis der Angewiesene in entsprechender Anwendung des § 822 BGB £ dann gegen den Leistungsempfänger Vorgehen kann» wenn der Anweisende im Valutaverhältnis die Leistung dem Empfänger unentgeltlich zuwendet. Zur Begründung wird ausgeführt, der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nehme nach der in §§ 816, 822 BGB enthaltenen Regelung auch dann eine schwächere Position ein, wenn ein Rechtsgrund für seinen Erwerb bestanden habe; die typische Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs recht-fertige die Herausgabeverpflichtung des Dritten (Lieb in MünchKomm, BGB, § 812 Rdn. 119; vgl. auch von Caemmerer JZ 1962, 385, 388; Erman/H.P. Westermann, BGB, 7. Aufl., § 812 Rdn. 35; Esser/Weyers, Schuldrecht BT, 5. Aufl., § 48 III 3 a, § 51 II 3; Jauernig/Schlecht-riem, BGB, 2. Aufl., § 812 Anm. I 5 b dd; Koppensteiner/ Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 61; Larenz, Schuldrecht BT, 12. Aufl., § 68 I a; Lorenz AcP 168, 286, 296; Peters AcP 173, 71, 88 f; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdn. 37; Weitnauer in Festschrift für von Caemmerer, S. 255, 287; H.P. Westermann JuS 1968, 17, 20). b) Der Senat schließt sich dieser Meinung an und bejaht bei fehlerhaftem Deckungsverhältnis zwischen Angewiesenem und Anweisendem einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Leistungsempfänger jedenfalls dann, wenn der Empfänger nach der mit dem Anweisenden im Valutaverhältnis getroffenen Regelung die Leistung unentgeltlich erhalten hat und in der Person des Anweisenden - wie hier - die Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen. Dem Kläger steht somit ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger wandte der Beklagten den streitigen Betrag ohne Rechtsgrund zu, weil er erst nach Auszahlung 10 des Restkaufpreises an die Beklagte die Sicherungshypothek ablöste und den dafür aufgewendeten Betrag bei der Ermittlung des der Beklagten auszuzahlenden Betrages nicht berücksichtigen konnte. Für die Auszahlung auch dieses Betrags bestand im Deckungsverhältnis keine wirksame Anweisung; denn der Kläger sollte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - nur den nach Tilgung aller auf dem verkauften Grundstück ruhenden Lasten verbleibenden Restkaufpreis an die Beklagte auszahlen. Er sollte also vorher auch die auf dem Grundstück lastende Sicherungshypothek ablösen und anschließend den für die Löschung dieser Belastung aufgewendeten Betrag vom Kaufpreis abziehen. Die Beklagte erhielt den Restkaufpreis für das verkaufte Grundstück zu demindest in Höhe des streitigen Betrages unentgeltlich von ihrem Bruder. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte die Beklagte zwar ihrer Mutter als Ersatz für das auf dem verkauften Grundstück ruhende und nach Abschluß des Kaufvertrags gelöschte Wohnrecht an einem von der Beklagten zu erwerbenden anderen Grundstück ebenfalls ein Wohnrecht einräumen. Vor Bestellung dieses Wohnrechts sollte der Kläger aber nur einen Teil des Restkaufpreises, nämlich 100.000,- EM, auf dem Notaranderkonto zurückhalten. Das Wohnrecht zugunsten der Mutter wurde von den Beteiligten deshalb allenfalls mit diesem Betrag von 100.000,- DM bewertet. Da vom Berufungsgericht weitere Feststellungen über den Grund der Zuwendung an die Beklagte nicht getroffen wurden, ist nach dem nicht substantiiert von der Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers davon auszugehen, daß die Beklagte Jedenfalls den streitigen Teil des Re st kauf preises von ihrem Bruder unentgeltlich erhielt. 11 Die für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 822 BGB notwendige Unentgeltlichkeit im Valutaverhältnis liegt somit vor; der Kläger kann den aufgewendeten Betrag von der Beklagten zurückverlangen. c) Dieses Ergebnis ist auch sachund interessengerecht . Der Fehler, der zur Auszahlung des streitigen Betrags durch den Kläger an die Beklagte führte, "wurzelt" zwar im Deckungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Bruder der Beklagten. Denn der Kläger hat den Restkaufpreis an die Beklagte überwiesen, obwohl noch eine ebenfalls abzulösende Sicherungshypothek auf dem verkauften Grundstück lastete. Die Beklagte, die nach den Vorstellungen ihres Bruders nur den nach Befriedigung der Grundpfandgläubiger verbleibenden Kaufpreisrest erhalten sollte, verdient Jedoch keinen Vertrauensschutz. Hätte der Kläger die im Grundbuch erst kurz vor Auszahlung des verbleibenden Kaufpreises eingetragene Sicherungshypothek rechtzeitig entdeckt, hätte die Beklagte - entsprechend der Anweisung ihres Bruders -einen um den streitigen Betrag geminderten Erlös erhalten. Ebenso stünde dem Kläger, wenn er den nach Ablösung der Belastungen verbleibenden Betrag unmittelbar an den Bruder der Beklagten ausgezahlt und dieser das Geld dann ganz oder teilweise unentgeltlich der Beklagten überlassen hätte, ein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte nach § 822 BGB zu (vgl. hierzu Hadding aaO S. 80). Dafür, daß in der Person des Bruders der Beklagten die Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB Vorlagen, fehlt 12 Jeder Anhalt. Es ist daher gerechtfertigt, im vorliegenden Fall einer "abgekürzten Auszahlung" dem Kläger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte einzuräumen. Aus dem Umstand allein, daß der Kläger nicht - wie üblich -den auf das Notaranderkonto überwiesenen Kaufpreis an den Grundstücksverkäufer, sondern entsprechend dessen Weisung an die Beklagte ausgezahlt hat, darf die Beklagte keine Vorteile ziehen und der Kläger nicht schlechter gestellt werden. 4. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil des früheren IV. Zivilsenats vom 20. März 1952 (BGHZ 5> 281) betrifft zwar ebenfalls eine sogenannte abgekürzte Leistung. In diesem Fall bestand aber zur Zeit der Leistung ein wirksames Deckungsverhältnis, das erst nach Erfüllung des Valutaverhältnisses wegfiel. Dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 4. April 1962 (NJW 1962, 1051) lag zwar in einem dem Streitfall ähnlichen Sachverhalt ein unwirksames Deckungsverhältnis zugrunde. Im Valutaverhältnis war Jedoch keine unentgeltliche Leistung erbracht worden. 13 - 5. Die Revision hat somit im Ergebnis keinen Erfolg und ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuweisen. Girisch Doerry Bliesener Obenhaus Walchshöfer