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BGH · VII ZR 47/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 47/70

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Oktober 1965 überwies der Kläger auf Grund einer telefonischen Rücksprache seines Anwalts mit dem Beklagten auf dessen ”Anderkonto Eberh. Gegen die ses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Dazu hat er vorgetragen, der Kläger habe im Verteilungstermin auf die ihm übertragenen Grundpfandrechte nach Abzug der Kosten 181.711,71 DM ausbezahlt erhalten, obwohl seine Forderung (unter Einbeziehung der hier streitigen 30.000 DM) nur i72.966,63 DM betragen habe. 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen für begründet erklärt. Der Kläger habe, so stellt es fest, gegen Graffelmann eine Darlehensforderung von 120.000 DM nebst 18.330 DM Zinsen, also insgesamt 138.330 DM gehabt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist nicht begründet. a) Soweit der Beklagte in seiner Revisionserwiderung gegen den dem Kläger zuerkannten Anspruch von 30.000 DM nebst Zinsen noch Einwendungen erhebt, steht dem allerdings die Rechtskraft des Berufungsurteils entgegen. In diesem ist die Klageforderung für begründet erklärt und nur auf Grund der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen worden. Der Beklagte hat gegen das Urteil keine Revision eingelegt. Wenn aber in einem solchen Fall nur der Kläger ein Rechtsmittel einlegt, so steht rechtskräftig fest, daß die Forderung des Klägers begründet ist, mit der Folge, daß dem Rechtsmittelgericht insoweit eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils versagt ist (BGHZ 36, 316, 319 f mit An. in b) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die seitens des Beklagten geltendgemachte Aufrechnung unzulässig sei. Richtig ist zwar, daß gegen eine Forderung aus einem zweckgebundenen Treuhandvertrag der Treuhänder in der Regel nicht mit Forderungen aufrechnen kann, die mit dem Gegenstand des Treuhandvertrags nichts zu tun haben (RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 342, 346; BGH Urteil vom 23. Das kann aber nicht gelten, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung in engem rechtlichen und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Klageforderung steht. Die Forderung mit der der Beklagte aufrechnet, hat ihren Ursprung, ebenso wie die Forderung des Klägers, in dem Versuch einer Sanierung Graffelmanns, an dem alle drei beteiligt waren. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Graffelmann von dem Kläger nur ein Darlehen von 120.000 DM erhalten, so daß dieser nebst Zinsen nicht mehr als 138.330 DM zurückverlangen konnte. Unstreitig hat der Kläger aus dem Zwangsversteigerungsverfahren aus den ihm übertragenen Grundschulden 181.711,71 DM erhalten, somit etwa 2 vorgetragen, daß er in dem Zwangsversteigerungsverfahren Grundschuldforderungen in Höhe von 187.729,83 DM angemeldet habe und daß die hier streitigen 30.000 DM mit diesen Grundschulden nichts zu tun gehabt hätten, also nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens gewesen seien.

Zitierte Normen: § 387 BGB § 536 ZPO
AufrechnungForderungAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
-io
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 47/70	URTEIL	Verkündet	am
14. Oktober 1971 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des,Elektroingenieurs Eberhard
>
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Hans A^H^straße
f
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
XI
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt,
 Dr. Finke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte vertrat als Anwalt den Landwirt und Lohnuntemehmer	in Wiepenkathen in dessen
 Rechtsangelegenheiten. Als 1964 die Zwangsversteigerung des	sehen	Grundbesitzes	angeordnet war, beauftragte	den	Beklagten,	Geld zu beschaffen.
Der Kläger, der hiervon hörte, trat durch seinen Rechtsanwalt R^P^ mit dem Beklagten in Verbindung. Er stellte zur Befriedigung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger am 25. August 1965 100.000 DM und am 7. September 1965 weitere 20.000 DM darlehensweise zur Verfügung. Zur Sicherung seines Anspruchs traten die hierdurch befriedigten Gläubiger auf Veranlassung und mit
 
Zustimmung
 am 31. August 1965 ihre Grund-
pfandrechte in Höhe von insgesamt 123.000 DM an den
 eines etwa weiter zu gewährenden Darlehens eine Grundschuld von 250.000 DM.
Am 29. Oktober 1965 überwies der Kläger auf Grund einer telefonischen Rücksprache seines Anwalts mit dem Beklagten auf dessen ”Anderkonto Eberh. z.Hd. RA. Dr.	unter	"Verwendungszweck
 bekannt” weitere 30.000 DM, die der Beklagte im Laufe des Oktober an weitere Gläubiger	auszahlte.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte sei zu der Auszahlung der 30.000 DM nicht befugt gewesen. Er habe ihn durch seinen Anwalt ausdrücklich angewiesen, das Geld erst dann weiterzuleiten, wenn die Darlehensbedingungen zwischen ihm und	schriftlich	nie-
dergelegt worden seien. Dies sei aber nicht geschehen. Infolgedessen sei der Beklagte zur Rückzahlung der ihm treuhänderisch zur Verfügung gestellten 30.000 DM verpflichtet.
Mit der Klage hat er diesen Betrag nebst Zinsen geltend gemacht.
Der Beklagte hat bestritten, daß die Auszahlung der
30.000	DM von der von dem Kläger behaupteten Bedingung abhängig gemacht worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die ses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte noch hilfsweise mit
 Kläger ab. Außerdem bestellte
 zur Sicherung
 Jit
 
einer ihm von	am 3. Dezember 1968 abgetre-
tenen Forderung auf Rückzahlung eines im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens überzahlten Betrags von mindestens 40.000 DM aufgerechnet. Dazu hat er vorgetragen, der Kläger habe im Verteilungstermin auf die ihm übertragenen Grundpfandrechte nach Abzug der Kosten 181.711,71 DM ausbezahlt erhalten, obwohl seine Forderung (unter Einbeziehung der hier streitigen 30.000 DM) nur i72.966,63 DM betragen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurü ckgewi e s en.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen für begründet erklärt. Doch sei, so führt es (BU S. 13 f) aus, dieser Anspruch durch die Aufrechnung mit dem dem Beklagten abgetretenen Überzahlungsanspruch erloschen. Der Kläger habe, so stellt es fest, gegen Graffelmann eine Darlehensforderung von 120.000 DM nebst 18.330 DM Zinsen, also insgesamt 138.330 DM gehabt. Aus dem Versteigerungserlös habe er aber auf die ihm übertragenen Grundrechte 181.711,71 DM erhalten, also über
40.000	DM mehr als ihm zugestanden hätten.
 
2.	Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist nicht begründet.
a)	Soweit der Beklagte in seiner Revisionserwiderung gegen den dem Kläger zuerkannten Anspruch von 30.000 DM nebst Zinsen noch Einwendungen erhebt, steht dem allerdings die Rechtskraft des Berufungsurteils entgegen. In diesem ist die Klageforderung für begründet erklärt und nur auf Grund der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen worden. Der Beklagte hat gegen das Urteil keine Revision eingelegt. Wenn aber in einem solchen Fall nur der Kläger ein Rechtsmittel einlegt, so steht rechtskräftig fest, daß die Forderung des Klägers begründet ist, mit der Folge, daß dem Rechtsmittelgericht insoweit eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils versagt ist (BGHZ 36, 316, 319 f mit Anm. in
LM Nr. 37 zu § 387 BGB; Stein/Jonas ZPO, 19. Aufl.
Anm. I 2 d zu § 536 ZPO).
b)	Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die seitens des Beklagten geltendgemachte Aufrechnung unzulässig sei. Der Beklagte habe die 30.000 DM nur treuhänderisch erhalten. Bei derartigen Treuhandverhältnissen ergebe sich aus der Natur der Rechtsbeziehungen ein stillschweigend vereinbarter Ausschluß der Aufrechnung mit anderen Forderungen.
Diese Rüge ist nicht begründet. Richtig ist zwar, daß gegen eine Forderung aus einem zweckgebundenen Treuhandvertrag der Treuhänder in der Regel nicht mit Forderungen aufrechnen kann, die mit dem Gegenstand des Treuhandvertrags nichts zu tun haben (RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 342, 346; BGH Urteil vom 23. September 1965
 
- VII ZR 223/63 - = BB 1966, 98 = WM 1965, 1209). Das kann aber nicht gelten, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung in engem rechtlichen und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Klageforderung steht. Das ist hier der Fall. Die Forderung mit der der Beklagte aufrechnet, hat ihren Ursprung, ebenso wie die Forderung des Klägers, in dem Versuch einer Sanierung Graffelmanns, an dem alle drei beteiligt waren. Der Beklagte war insoweit Treuhänder beider Teile. Das rechtfertigt hier die Zulässigkeit der Aufrechnung.
c)	Die Revision ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Aufrechnungsforderung selbst wendet.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seiner Beweispflicht für die ihm abgetretene Bereicherungsforderung nachgekommen ist, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Graffelmann von dem Kläger nur ein Darlehen von 120.000 DM erhalten, so daß dieser nebst Zinsen nicht mehr als 138.330 DM zurückverlangen konnte. Unstreitig hat der Kläger aus dem Zwangsversteigerungsverfahren aus den ihm übertragenen Grundschulden 181.711,71 DM erhalten, somit etwa
43.000	DM mehr als er von Graffelmann zu fordern hatte.
Der Kläger hat zwar in seinem Schriftsatz vom 29. April 1969 S. 2 vorgetragen, daß er in dem Zwangsversteigerungsverfahren Grundschuldforderungen in Höhe von 187.729,83 DM angemeldet habe und daß die hier streitigen 30.000 DM mit diesen Grundschulden nichts zu tun gehabt hätten, also nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens gewesen seien. Der Kläger hat aber
 
niemals behauptet, daß ihm über seine Darlehensforderung von 138.330 DM hinaus irgendwelche schuldrechtlichen Forderungen gegen Graffelmann zustünden. Die Auszahlung der 181.711,71 DM im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte also, soweit sie nicht der Deckung der Darlehensforderung diente, auf Grund nicht valutierter Grundschulden. Insoweit ist der Kläger dann aber gegenüber ungerechtfertigt bereichert.
3.	Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rietschel
 Finke
Glanzmann
 Schmidt
Vogt