a) An der Auffassung, daß zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich zusteht, nur die Abschlußprovisionen und nicht die Provisionen gehören, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen Versicherungsbestandes gewährt werden, wird festgehalten (Bestätigung von BGHZ 30, 98). b) Der für die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 darle-gungs- und beweispflichtige Vertreter hat auch Tatsachen dafür vorzutragen, daß ihm im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für seine Abschluß- bzw. c) Der Vertreter ist auch insoweit darlegungspflichtig, als er Ausgleich für Provisionsverluste aus Verträgen beansprucht, die zwar nach Beendigung des Vertreterverhältnisses abgeschlossen worden sind, aber in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit von ihm früher vermittelten Verträgen stehen, insbesondere eine Verlängerung oder Summenerhöhung solcher Verträge zu dem Inhalt haben; erst wenn er dargelegt hat, in welchem Umfang solche Vei-längerungen und Summenerhöhungen während der Dauer seiner Vertretertätigkeit vorgekommen sind, kann auf eine entsprechende weitere Entwicklung nach seinem Ausscheiden geschlossen werd en (Ergänzung zu BGHZ 34, 310). e) Der Berechnung des Höchstsatzes nach den Absätzen 2 und 5 sind, anders als der Berechnung der Provisionsverluste nach Absatz 1 Nr. 2, alle Provisionen zugrunde zu legen, die dem Vertreter für seine Tätigkeit in den betreffenden Zeiträumen bezahlt worden sind. h) Ob Leistungen des Unternehmers zu dem Zwecke der Altersversorgung nach Billigkeit ganz, teilweise oder gar nicht auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Ergänzung zu BGHZ 45» 268). Die Beklagte machte in diesem Schreiben dem Kläger auch den Vorschlag, ihm anstelle des Ausgleichs eine lebenslängliche monatliche Rente von 500 DM zu zahlen. Jedenfalls seien die 36.298,30 DM, hei denen es sich um eine Leistung zur Altersversorgung des Klägers gehandelt habe, auf den Ausgleich anzurechnen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die von dieser zu leistende Ausgleichszahlung auf 7.021,35 DM nebst Zinsen herabgesetzt. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 30, 98 und die Urteile des erkennenden Senats vom 1. März 1963 VII ZR 95/61 = VersR 63, 556) den Standpunkt eingenommen, zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter nach § 89 b Abs. 1 Nr. 2,Abs.5 HGB ein Ausgleich zustehe, gehörten nur die Abschlußprovisionen, nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen Versicherungsbestandes gewährt würden. unten) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, für die Gesetzesauslegung 1st nicht die subjektive Vorstellung von Mitgliedern der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe, sondern der objektivierte Wille des Gesetzes, wie er sich aus dessen Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt, maßgebend (BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 11, 126, 130; BGHZ 23, 377, 390; 33, 321, 330; 37, 58, 60). Dabei ist nicht beachtet, daß der Versicher.mgsvertreter für seine Verwaltungstätigkeit ein besonderes Entgelt auch, dann erhält, wenn er die in Betracht kommenden Verträge gar nicht selbst vermittelt hat. Das Gesetz hat der unterschiedlichen Sachlage bei den beiden Gruppen von Vertretern dadurch Rechnung getragen, daß es beim Versicherungsvertreter den Höchstsatz des Ausgleichsanspruchs auf 3 Jahresprovisionen festgesetzt hat. 63, 556 im Anschluß an BGHZ 30, 98, 105 ausgesprochen, es sei nicht ausschließlich auf die im Vertretervertrag verwandten Bezeichnungen der Provisionen abzustellen, es sei vielmehr gegebenenfalls Sache des Tatrichters, zu untersuchen, ob in einer etwa als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung noch ein Entgelt für die Vermittlungstätigkeit enthalten sei. Daß die von den Yerbänden der Versicherungswirtschaft erarbeiteten Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs in Streitfall für die Gerichte nicht maßgebend sind, int zwischen den Parteien außer Streit, ist auch, vom Berufungsgericht nicht angenommen worden. Er war schon vom Landgericht auf die aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich ergebenden Bere chnungs gr undsätze hingewiesen und aufgefordert worden, seinen Anspruch danach neu zu In Ermangelung eines dahingehenden Vortrags des Klägers ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das .'Berufungsgericht die- Darlegungen der Beklagten als sachgemäß angesehen hat und ihnen gefolgt ist. Das Berufungsgericht (BU 22, 23) hat nicht verkannt, daß dem Kläger auch insoweit nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Nach seiner Feststellung hat der Kläger es aber an jedem tatsächlichen Vorbringen darüber fehlen lassen, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang die von ihm geworbenen Versicherungsnehmer ihre Verträge später verlängert oder erhöht haben. Das Berufungsgericht .konnte auch insoweit von der Darlegungspflicht des Klägers für die Voraussetzungen seines Ausgleichsanspruchs ausgehen (vgl. Mit Recht rügt dagegen die Revision', daß das Berufungs-gerlcht bei Bemessung der Höchstgrenze des Ausgleichs gemäß § 89 b Abs. 2, 5 HGB ebenfalls nur die Abschlußprovisionen zugrunde gelegt hat. Oktober 1957 (LM § 89b HGB Nr. 4 = VersR 1957, 775) geäußert, dem Gesetz sei keine Einschränkung dahin zu entnehmen, daß bei Ermittlung der Höchstgrenze des Ausgleichs gemäß § 89 Abs. 2 HGB gewisse Provisionen nicht berücksichtigt werden dürften, hat aber die Präge nicht abschließend entschieden. Der Ausgleich ist zwar in erster Linie ein weiteres Entgelt für die Vorteile, die der Unternehmer durch die kaufmännischen Dienste des Vertreters erlangt, ihm aber während der Vertragsdauer noch nicht ausreichend vergütet hat (vgl. Der Ausgleich hat jedoch auch eine nicht zu übersehende soziale Schutzfunktion, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. Das Gesetz bringt das insbesondere- dadurch zun Ausdruck, daß der Handelsvertreter auf den Ausgleich auch der Höhe nach nicht im voraus verzichten kann (§ 89 b Abs.4 HGB). Der Vorschrift des § 89 Abs. 2 ist bei solcher Betrachtungsweise zu entnehmen, daß der Ausgleich, sofern seine Voraussetzungen nach Abs. 1 im übrigen vorliegen, in Anlehnung an das bisherige Einkommen des Vertreters bemessen werden soll. Wollte man bei Bestimmung des Höchstsatzes nur die Abschlußprovisionen berücksichtigen, so könnte das oft dazu führen, daß dem Vertreter auch bei Eeststellung wesentlich höherer ünternehmervorteile und Provisionsverluste nur ein unzulänglicher Ausgleich zugebilligt werden könnte. 2. Bezüglich der rechtlichen Bedeutung des Höchstsatzes des Ausgleichs nach § .89 b Abs. 2 HUB ist dem Berufungsgericht ein weiterer Rochtsfeiiler unterlaufen. Danach kann der Ausgleichsanspruch niemals hoher sein als die Vorteile des Unternehmers oder die Verluste des Handelsvertreters und auch nicht höher als eine Zahlung der Billigkeit entspricht. 1. Das Berufungsgericht bemißt die Vorteile der Beklagten aus dem vom Kläger vermittelten Versicherungsbestand in der Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung auf die an sie zu zahlenden Versicherungsprämien von jährlich etwa 45.000 DM für durchschnittlich noch 5 Jahre (BU 18). Dabei kommt ein Abzug für gekündigte Versicherungen nicht in Betracht, weil nach dem Vortrag der Beklagten bei Fortbestehen des Vertreterverhältnisses diese Versicherungen nicht gekündigt worden wären, der Kläger also insoweit im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertreterverhältnisses einen Provisionsverlust hat. Soweit es sich um die Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen handelt, stellen hiernach die Provisionsverluste des Klägers von 26.270,50 DM das Höchstmaß des für den Kläger in Betracht kommenden Ausgleichs dar, da die Vorteile der Beklagten die Provisionsverluste des Klägers'nach dem Vorgesagten Bei der KraftfahrtVersicherung hat das Berufungsgericht die Vorteile der Beklagten dahin errechnet, daß an sie aus den vom Kläger vermittelten Versicherungsverträgen jährlich 189.522 DM an Prämien auf durchschnittlich noch 2 Jahre zu zahlen waren. a) Das Berufungsgericht (BU 27 ff) hat aber insoweit einen .Ausgleichsanspruch, dos Klägers völlig verneint, weil er die Abschlußprovisionen für Kraftfahrtversicherungen bereits mit der jeweiligen ersten Provisionszahlung voll bekommen, insoweit also keine Provisionsverluste erlitten habe. Das Beriifungsgerieht entnimmt dasselbe aus Nr. 4 Abs.3 der von den Parteien im Jahre I960 vereinbarten Provisionsordnung, wonach bei Kraftfahrtversicherungen für die Gewährung der laufenden Provision, vom 2, Versicherungsjahr ab Voraussetzung sei, daß der Vex’treter die Beiträge selbst einziehe. b) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe bei diesen Ausführungen nicht gewürdigt, daß die Beklagte selbsi bei der Berechnung des Ausgleichs in ihrem Schreiben vom 18. Jedenfalls “bedarf dieser Punkt der erneuten Prüfung durch den Tatrichter, weil er hei seiner Entscheidung zu dem Nachteil des Klägers über die eigene Stellungnahme der Beklagten hinausgegangen ist, ohne zureichende Gründe dafür darzulegen. c) Hilfsweise unterstellt das Berufungsgericht (BU 30 ff), daß ein Drittel der Folgeprovisionen = - 4 $ der jährlichen •Prämien noch ein Entgelt für die Absehlußtätigkeit darste.llten, und erreclmet daraus bei einem Versicherungsbestand von 189.522 DM einen Verlust des Klägers an Abschlußprovisionen in Höhe von jährlich 7.580,88 DH. Da nach seiner Annahme die Versicherungen durchschnittlich noch 2 Jahre liefen, ergibt sich dann ein Provisionsverlust des Klägers von höchstens 15.161,76 DH. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU 24), der angemessene Ausgleich übersteige in der Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung schon dann nicht den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 7.021,35 DM, "wenn die nachstehenden drei Umstände nicht als mindernd berücksichtigt" würden. Abgesehen davon entbehrt die von Berufungsgericitt auch ohne Berücksichtigung: der drei dann später erörterten Minderungsgriinde für billig erachtete Festse i.zung des Ausgleichs auf 7.021,35 AM jeder nachprüfbaren Begründung. Dezember 1963 VII ZR 47/62 gebilligt, daß der Tatrichter dort die lange Dauer des Vertreterverhältnisses nicht zu Ungunsten des Vertreters gewertet hatte; er hat dazu ausgeführt, dieser habe zwar in mehreren Jahrzehnten insgesamt hohe Einnahmen aus seiner Tätigkeit gezogen, entsprechend hoch seien aber auch die Vorteile des Unternehmers'hieraus gewesen. In aller Regel ist aus Gründen der Billigkeit davon auszugehen, daß der Vertreter, der dem Unternehmer viele Jahre bis zu dem Eintritt der Altersgrenze seine Dienste zur Verfügung gestellt hat, bei der Bemessung des Ausgleichs besser gestellt sein sollte als ein Vertreter, der nur wenige Jahre seine Tätigkeit ausgeübt hat (so auch die vorerwähnten b) Das Berufungsgericht (BU 24, 25) hat es ferner als anspruchs-mindernd angesehen, daß der Kläger seinen Versicherungsbestand von 1961 bis 1966 lediglich um 12,7 i erhöht habe, während bei der Bezirksdirektion Berlin die Steigerung im ganzen 62 i betragen habe. Eine zusätzliche Minderung des Ausgleichs aus Billigkeitsgründen hätte eine weitere tatsächliche Begründung erfordert, insbesondere ein Eingehen auf die Gründe der geringeren Steigerung des vom Kläger geworbenen Versicherungsbestandes, zu demal das Berufungsgericht selbst anführt, die Beklagte habe erklärt, sie wolle sich nicht darauf berufen, daß der Kläger vertragswidrig für andere Versicherer tätig geworden sei. Das Berufungsgericht ist jedoch seihst zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, daß die Versicherungsnehmer aus sich heraus den Wunsch zu kündigen ausgesprochen hätten. Auch wenn man die vorstehend erörterten Minderungsgründe ganz außer Betracht läßt, würde der nach der Berechnung zu Beginn dieses Abschnitts für den Kläger höchstens in Betracht kommende Betrag von 34.410,91 DM völlig aufgezehrt, sofern man der Auffassung des Berufungsgerichts folgend (BU 33) die von der Beklagten im Jahre 1961 an den Kläger gezahlten 36.290,30 DM voll auf den Ausgleichsanspruch anrechnet. Mai 1966 = BGIIZ 45, 268, wonach die einem Handelsoder Versicherungsvertreter gewährte Alters- und Hinterbliebenenversorgung, soweit sie aus Mitteln des Unternehmers finanziert wird, auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn das nach den gesamten Umständen des Palles der Billigkeit entspricht. Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß ec auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, ob und inwieweit die Anrechnung einer Altersversorgung der Billigkeit entspricht. b) Das Berufungsgericht (BU 34) erachtet die volle'Anrechnung des von der Beklagten im Jahre 1961 gezahlten Betrages ersichtlich deshalb für billig, weil die Ansammlung von 2 1/2 f-> zusätzlicher Provision gemäß der Vereinbarung vom 29. Die Bereitstellung und Zahlung des Betrages lasse sich daher nur als Altersversorgung für den Kläger rechtfertigen. c) Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die tatsächlichen Umstände, unter denen in dem Pall BGHZ 45, 268 eine Altersversorgung gewährt wurde, von denen des vorliegenden Palles wesentlich abweichen. Das schließt aber eine - volle oder teilweise - Anrechnung des dem Kläger von der Beklagten gezahlten Betrages nicht ohne weiteres aus, wenn der Tatrichter das den Umständen nach für billig hält. Dezember I960 hat die Beklagte neben der Mitteilung, daß dem Kläger der angesammelte Betrag ausgezahlt werden solle, diesem auch eine monatliche Rente von 200 DM von seinem Eintritt in den Ruhestand ab versprochen. Der Kläger hat sich damit einverstanden erklärt, und es ist damit eine entsprechende die Beklagte verpflichtende Vereinbarung zwischen den Parteien zustandegekommen. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob eine Anrechnung der dem Kläger im Jahre 1961 geleisteten Zahlung von 36.298? 30 DM auf seinen Aüsgleiclisan-spruch mindestens insoweit nicht der Billigkeit entspricht, als die Beklagte durch den Verzicht des Klägers auf die ihm außer der einmaligen Zahlung vertraglich zugesicherte Rente einen Vorteil erlangt hat. Die Höhe dieses Vorteils wird durch Feststellung des Kapitalwerts der Rente unter Berücksichtigung des Alters des Klägers zur Zeit seines Ausscheidens bei der Beklagten und seiner Lebenserwartung zu diesem Zeitpunkt nach den statistischen Erfahrungswerten zu ermitteln sein. Fach alledem ist das angefoehtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers aufzuheben, soweit es die Klage in Höhe von 34.410,91 DM abgewiesen hat. Der 3h trieater wird unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der langen Dauer der vertraglichen Beziehungen der Parteien und ferner ihres Schriftwechsels zwischen der Kündigung der Beklagten und dem Beginn des Rechtsstreits erneut zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit es der Billigkeit entspricht, dem Kläger einen geringeren als den vorstehend genannten Betrag als Ausgleich zuzusprechen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: .1a
HGB § 89 h
a) An der Auffassung, daß zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich zusteht, nur die Abschlußprovisionen und nicht die Provisionen gehören, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen Versicherungsbestandes gewährt werden, wird festgehalten (Bestätigung von BGHZ 30, 98).
b) Der für die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 darle-gungs- und beweispflichtige Vertreter hat auch Tatsachen dafür vorzutragen, daß ihm im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer oder nicht eindeutiger Bezeichnung tatsächlich nach Art und Umfang der ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise ein Entgelt für seine Abschluß- bzw. Vermittlungstätigkeit darstellen.
c) Der Vertreter ist auch insoweit darlegungspflichtig, als er Ausgleich für Provisionsverluste aus Verträgen beansprucht, die zwar nach Beendigung des Vertreterverhältnisses abgeschlossen worden sind, aber in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit von ihm früher vermittelten Verträgen stehen, insbesondere eine Verlängerung oder Summenerhöhung solcher Verträge zu dem Inhalt haben; erst wenn er dargelegt hat, in welchem Umfang solche Vei-längerungen und Summenerhöhungen während der Dauer seiner Vertretertätigkeit vorgekommen sind, kann auf eine entsprechende weitere Entwicklung nach seinem Ausscheiden geschlossen werd en (Ergänzung zu BGHZ 34, 310).
d) Der Ausgleich bemißt sich nach den Vorschriften des § 89 b
Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die in den Absätzen 2 und 5 bestimmten Höchstsätze haben nur die Bedeutung, daß sie den Anspruch begrenzen, wenn dieser nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 höher wäre.
e) Der Berechnung des Höchstsatzes nach den Absätzen 2 und 5 sind, anders als der Berechnung der Provisionsverluste nach Absatz 1 Nr. 2, alle Provisionen zugrunde zu legen, die dem Vertreter für seine Tätigkeit in den betreffenden Zeiträumen bezahlt worden sind.
f) Die Billigkeitsprüfung durch den Tatrichter nach Abs. 1 Nr. 3 bedarf einer für das Revisionsgericht auf ihre rechtliche Haltbarkeit nachprüfbaren Begründung.
g) Palls nicht besondere Umstände vorliegen, ist eine lange Dauer des Vertreterverhältnisses jedenfalls beim Versicherungsvertreter nicht ausgleichsmindernd, sondern zugunsten des Vertreters zu berücksichtigen, zu demal wenn dieser mit seinem Ausscheiden wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
h) Ob Leistungen des Unternehmers zu dem Zwecke der Altersversorgung nach Billigkeit ganz, teilweise oder gar nicht auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Ergänzung zu BGHZ 45» 268).
BGH, Urt. v. 19. November 1970 - VII ZR 47/69 Kammergerieht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN • DES VOLKES
ix
URTEIL
Verkündet am
19. November 1970
Born,
J u s 11 z li aup t s e kr e t
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Versicherungsgeneralagenten Konrad II ,
( ), E.
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Er. -
igen
die Bf E -V
die Vorstandsmitglieder Br. Wolfgang J
B : , K
AG, vertreten durch und Dr. Kurt G
■Beklagte, Berufungsbeklagte und
Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Br. Vogt, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Giriseh
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
2. Zivilsenats des Kammergerichts vorn 21. November 1968
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 34.410,91 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 der Kosten der Revision. Die Entscheidung über 1/3 dieser Kosten wird den Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Der Kläger war auf Grund des schriftlichen General-Agentur-Vertrages vom 17. November 1932 seit dem 1. Januar 1933 in Groß-B Versicherungsvertreter (Generalagent) der Beklagten in
den Zweigen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Glas, Haftpflicht, Unfall, Kraftfahrzeug.
Mit Schreiben vom 29. Juli 1953 bestätigte die Beklagte dem Kläger folgende Vereinbarung betreffend "Provision für Kraftfahrt-Versicherung".
"1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1953 gewähren wir Ihnen als Zuschuß die weitere in den gegenwärtig für West-Berlin geltenden Vorschriften vorgesehene Vergütung von 2 1/2 i. Bei einer Änderung der entsprechenden Verordnung hleiht eine neue Abmachung mit Ihnen Vorbehalten.
• • •
3. Die sich aus 1) für Sie ergebenden Beträge werden, Ihrem Antrag entsprechend, vorerst nicht an Sie abgeführt, vielmehr laufend auf einem von uns für Sie eingerichteten Sonderkonto Konrad Huse angesammelt.
• • •
4. Nach Vollendung Ihres 62. Lebensjahres werden Ihnen aus dem gemäß 1 und 3 angesammelten Betrag monatlich 10 i des jeweiligen Kontostandes ausgezahlt, bis das Guthaben aufgebraucht ist.
5. Sofern Sie vor der Vollendung Ihres 62. Lebensjahres oder bevor die Auszahlungen an Sie das angesammelte Guthaben aufgebraucht haben, sterben, verfällt der auf dem Sonderkonto stehende Betrag zu Gunsten unserer Anstalt. Ihre Erben haben keinen Anspruch daraus.
6. Die Ihnen auf dem Sonderkonto gutgeschriebenen Beträge werden durch uns nicht verzinst."
In Oktober I960 legten die Parteien ihren vertraglichen Beziehungen eine neue "Provisions-Ordnung" zugrunde.
Am 27. Dezember I960 bestätigte die Beklagte folgende zwischen den Parteien getroffene Abrede:
"1. Die Ansammlung von Beträgen zu dem Zweck Ihrer Altersversorgung gemäß Schreiben vom 29.7.1953 unserer BD B läuft am 31.12.1960 aus. Die bis dahin gutgeschriebenen Beträge werden Ihnen als Altersversorgungsleistung insgesamt überwiesen. Damit sind alle Verpflichtungen aus der Abrede vom 29.7.1953 erfüllt.'
2. Die Anstalt zahlt Ihnen nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres ein Ruhegeld in höhe von monatlich 200 DM. ...
Gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung zahlte die Bekl dem Kläger einen JBetrag von 36.203,30 DM.
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Nachdem dor K hi/
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11. . be p I, ci i L" \r ’L'.H.'i.' b'> cl -■».! i m > .• i .11 - t re-
word on war, kündigtc die Beklagte mil, box' 1966 den Gen eral-Agentur-Vertrag
üoIireiben von fristgerecht sum
. beplom-31. Dezem-
ber 1966.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom. 13. Oktober 1966 ■ u.a., er vernichte auf eine Rente und mache den Ausgleichsanspruch geltend.
Mit Sclireihen von 18. Oktober 1966 berechnete die Beklagte den dein Kläger zustehenden Ausgleich nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs", die in der Versicherungs-Wirtschaft aufgestellt worden sind (im Wortlaut abgedruckt u.a. bei Schröder, Recht der Handelsvertreter, § 89 b Anm. 43 und bei Küster, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters S. 301), auf 33.338 DM und bot dem Kläger an, im Falle einer gütlichen Vereinbarung.auf dieser Grundlage den ihm im Jahre 1961 gezahlten Betrag von 36.238,30 DM außer Betracht zu lassen. Die Beklagte machte in diesem Schreiben dem Kläger auch
den Vorschlag, ihm anstelle des Ausgleichs eine lebenslängliche monatliche Rente von 500 DM zu zahlen.
Es kam aber nicht zu einer gütlichen Einigung der Parteien.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe in den Jahren 1962 bis 1966 rund 190.000 DM an Provisionen von der Beklagten bezogen, und hat zuletzt beantragt, ihm als Ausgleich den Höchstsatz von drei durchschnittlichen Jahresprovisionen (§ 89 b Abs. 5 HGB), nämlich 114.246 DM nebst Zinsen, zuzusprechen.
Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Berechnung des Ausgleichs seien nur die Abschlußprovisionen zugrunde zu legen. Der Kläger habe eine Ausgleichszahlung verwirkt, weil er nach Empfang der Kündigung viele Versicherungsnehmer veranlaßt habe,
5
ihre Versicherungsverträge hei der Beklagten zu kündigen. Jedenfalls seien die 36.298,30 DM, hei denen es sich um eine Leistung zur Altersversorgung des Klägers gehandelt habe, auf den Ausgleich anzurechnen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 25.103,33 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die von dieser zu leistende Ausgleichszahlung auf 7.021,35 DM nebst Zinsen herabgesetzt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter, soweit das Berufungsgericht diesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dung sgründe;
I.
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 30, 98 und die Urteile des erkennenden Senats vom 1. Dezember I960 VII ZR 215/59 = VersR 61,
210, vom 23. Februar 1961 Vil ZR 237/59 = BGHZ 34, 310 und vom 21. März 1963 VII ZR 95/61 = VersR 63, 556) den Standpunkt eingenommen, zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter nach § 89 b Abs. 1 Nr. 2,Abs. 5 HGB ein Ausgleich zustehe, gehörten nur die Abschlußprovisionen, nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des vom Versicherungsvertreter geworbenen Versicherungsbestandes gewährt würden.
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Der JProvisionsbegrif f ist im Gesetz (§§ 84 ff HG.B), wie die Revision einräumt, nicht einheitlich und eindeutig gebraucht. Darauf kann daher für die Entscheidung der hier aufgeworfenen Präge nicht allein und maßgeblich abgestellt werden.
2. Die Besehr änkuiig des Ausgleichsanspruchs auf den .Ver-
lust von .Abschlußprovisionen folgt aus dem Sinn und Zweck des Ausgleichs. Dieser soll dem Handelsund Versicherungsvertreter eine weitere Vergütung für die Vorteile gewähren, die der Un-
ternehmer auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus
der Tätigkeit des Vertreters RGB, vgl. dazu DGHZ 24, 214,
zieht (§ 09 b Abs. 1 Nr. 1, Abs.
222 und 29, 83, 89). Bleibende
Vorteile hat aber der Unternehmer jedenfalls im allgemeinen
nur aus der für die Vermittlung neuer Geschäfte (hier Ver-
sicherungsverträge) ursächlichen Tätigkeit des Vertreters, nicht aus sonstiger verwaltender, für den Handelsund Versicherungsvertreter auch nicht typischer Tätigkeit ( wie z.B
5
Lagerverwaltung, Inkasso u.a.).
3. Rechtsprechung und Schrifttum sind ganz überwiegend derselben Auffassung wie der Bundesgerichtshof. Auch die Entstellungsgeschichte des Gesetzes spricht dafür (vgl. BGHZ 30, 98, 101, 104). Die abweichende Meinung von Leuze (Das Recht der . Versicherungsvertreter, 1954) und Schröder (vgl. unten) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, für die Gesetzesauslegung 1st nicht die subjektive Vorstellung von Mitgliedern der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe, sondern der objektivierte Wille des Gesetzes, wie er sich aus dessen Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt, maßgebend (BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 11, 126, 130; BGHZ 23, 377, 390; 33, 321, 330; 37, 58, 60). Schröder meint ln der Festschrift für H.C. Nipperdey 1965 I S. 715 ff und ln Recht der Handelsvertreter 4. Aufl. § 89 b Arm. 41 c bis 41 e, der Versicherungsvertreter gewinne durch
die Vermittlung eines neuen Versicherongsbestandes auch die Chance, durch, dessen weitere Verwaltung sich zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, darin liege letztlich eine Vergütung für die Vermittlungstätigkeit seihst. Dabei ist nicht beachtet, daß der Versicher.mgsvertreter für seine Verwaltungstätigkeit ein besonderes Entgelt auch, dann erhält, wenn er die in Betracht kommenden Verträge gar nicht selbst vermittelt hat. Es bestehen also keine unmittelbaren und notwendigen Zusammenhänge zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen und den dafür gewährten Vergütungen.
hach nochmaliger Prüfung sieht der Senat auch keinen Anlaß, die Frage, wie die Revision anregt, beim Versicherungsvertreter anders als beim Warenvertreter zu beurteilen. Das Gesetz hat der unterschiedlichen Sachlage bei den beiden Gruppen von Vertretern dadurch Rechnung getragen, daß es beim Versicherungsvertreter den Höchstsatz des Ausgleichsanspruchs auf 3 Jahresprovisionen festgesetzt hat.
4. Schwierigkeiten ergeben sich bei der Bemessung des Ausgleichs sehr häufig. Es ist nicht zu verkennen, daß sie sich gerade bei Versicherungsvertretern auch daraus ergeben können, daß in den Verträgen oft nicht eindeutig zu dem Ausdruck kommt, inwieweit die Provisionen als Entgelt für die Vermittlungstätigkeit oder für andere Leistungen anzusehen sind. Der erkennende Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 21. März 196 Ver.sR 63, 556 im Anschluß an BGHZ 30, 98, 105 ausgesprochen, es sei nicht ausschließlich auf die im Vertretervertrag verwandten Bezeichnungen der Provisionen abzustellen, es sei vielmehr gegebenenfalls Sache des Tatrichters, zu untersuchen, ob in einer etwa als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung noch ein Entgelt für die Vermittlungstätigkeit enthalten sei. Die Schwierigkeiten, die hierbei auftreten können, sind nicht unüberwindlich, wenn man Art und Umfang der dem Ver-
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Daß die von den Yerbänden der Versicherungswirtschaft erarbeiteten Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs in Streitfall für die Gerichte nicht maßgebend sind, int zwischen den Parteien außer Streit, ist auch, vom Berufungsgericht nicht angenommen worden.
S. Im.vorliegenden Pall haben Landgericht und Kanmergericht zwar angenommen, daß bei der Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung in den der Erstprovision nachfolgenden Provisionen von 17,h g noch Abschluß!olgeprovisionen enthalten seien. Sie ]laben diese aber, den Angaben der jjeklagten folgend, soweit es sich um Versicherungen mit jährlich gleichbleibenden Provisionen handelt, auf die Hälfte, also auf B,73 h> bei dem Teil der Versicherungen, bei dem höhere Er st pro vi s i onen und geringere Polgeprovisionen vereinbart wurden, nur auf etwa 1/3 der PolgeprovisIon = rund 6 g bemessen. Das Berufungsgericht hau; dabei hervorgehoben, der Klager habe keine Tatsachen vorgetragen, aus deren sich für' ihn günstigere Sätze hätten ergeben können.
Die Revision rügt, das Bejirfurgsgerioht hätte nicht ohne weiteres die Vorstellungen der Beklagten seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Damit hat sie keinen Erfolg.
Die Darlegungsund ■'Beweislast für die Voraussetzungen des (' ■ :<} r Abs. 1 Kr. 1 bis 3 IIGB hat grundsätzlich der Kläger. Er war schon vom Landgericht auf die aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich ergebenden Bere chnungs gr undsätze hingewiesen und aufgefordert worden, seinen Anspruch danach neu zu
berechnen. Schon deshalb ist die Rüge der Verletzurig des § 139 ZPO unbegründet. Es wäre Sache des Klägers' gewesen, auf den Hinweis des Landgerichts hin hilfsweise näher darzulegen, inwieweit seine Tätigkeit den.eigentlichen Abschluß von Versicherungen gedient habe und in welchem Umfang sie bloße Verwaltungstätigkeit gewesen sei. In Ermangelung eines dahingehenden Vortrags des Klägers ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das .'Berufungsgericht die- Darlegungen der Beklagten als sachgemäß angesehen hat und ihnen gefolgt ist. Es brauchte unter diesen Umständen auch nicht gemäß § 144 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, wie die Revision meint. Das hätte zunächst einen entsprechenden Parteivortrag vorausgesetzt. Es ist,nicht die Aufgabe eines Sachverständigen, ohne einen solchen Parteivortrag seinerseits Tatsachenstoff zusammenzutragen, zu demal die Verhältnisse in dieser Beziehung bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften auch innerhalb desselben Versielierungszweiges verschieden liegen können.
6. Das Berufungsgericht (BU 22, 23) hat nicht verkannt, daß dem Kläger auch insoweit nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Pebruar 1961 = BGHZ 34, 310 ein Ausgleich zu gewähren sein kann, als nach seinem Ausscheiden zustande kommende Abschlüsse sich bei natürlicher Betrachtungsweise als Portsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) von ihm vermittelter Verträge darstellen. Nach seiner Feststellung hat der Kläger es aber an jedem tatsächlichen Vorbringen darüber fehlen lassen, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang die von ihm geworbenen Versicherungsnehmer ihre Verträge später verlängert oder erhöht haben. Deshalb hat es diese Möglichkeit nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt.
- KJ -
Die Revision rügt auch das ohne Erfolg. Das Berufungsgericht .konnte auch insoweit von der Darlegungspflicht des Klägers für die Voraussetzungen seines Ausgleichsanspruchs ausgehen (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 1. Dezember I960). Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 14. Oktober 1968 S. 2, auf den die Revision verweist, enthält keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte in dieser Beziehung. Die Berufung des Klägers auf die Lebenserfahrung genügt ebenfalls nicht. Der Kläger hätte zunächst näher darlegen müssen, in welchem Umfang Verlängerungen und Summenerhöhungen in seinem Bezirk während der Vertragsdauer vorgekommen seien; erst dann hätte auf eine entsprechende weitere Entwicklung auch nach seinem Ausscheiden geschlossen werden können.
II.
1. Mit Recht rügt dagegen die Revision', daß das Berufungs-gerlcht bei Bemessung der Höchstgrenze des Ausgleichs gemäß § 89 b Abs. 2, 5 HGB ebenfalls nur die Abschlußprovisionen zugrunde gelegt hat.
Der II. Zivilsenat,des Bundesgerichtshofs hat bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1957 (LM § 89b HGB Nr. 4 =
VersR 1957, 775) geäußert, dem Gesetz sei keine Einschränkung dahin zu entnehmen, daß bei Ermittlung der Höchstgrenze des Ausgleichs gemäß § 89 Abs. 2 HGB gewisse Provisionen nicht berücksichtigt werden dürften, hat aber die Präge nicht abschließend entschieden. Das Schrifttum ist überwiegend der Auffassung, daß bei der Berechnung der Höchstgrenze alle Arten von Provisionen zu erfassen seien. Es wird dabei insbesondere kein Unterschied gemacht, ob die Provisionen für eine Tätigkeit in Bezug auf den vom Vertreter geworbenen oder auf den von ihm übernommenen Kunden- bzw. Vertragsbestand gezahlt werden, ob sie eine Vergütung für die Vermittlungstätig-
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keit des Vertreters oder für sog* Direktgeschäfte des Unternehmers darstellen oder ob sie schließlich ein Entgelt für andere vom Vertreter bewirkte Leistungen sein sollen.
Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Eür sie spricht schon der Wortlaut. In § 89 b Abs. 2 ist nicht nur von Provisionen, sondern auch von sonstigen JahresVergütungen die Rede. Nur diese Auffassung gewährleistet auch hinreichend den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz des Vertreters bei seinem Ausscheiden.
Der Ausgleich ist zwar in erster Linie ein weiteres Entgelt für die Vorteile, die der Unternehmer durch die kaufmännischen Dienste des Vertreters erlangt, ihm aber während der Vertragsdauer noch nicht ausreichend vergütet hat (vgl. dazu u.a. BGHZ 24, 214, 221; 41, 292, 296). Der Ausgleich hat jedoch auch eine nicht zu übersehende soziale Schutzfunktion, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. dazu z.B. BGHZ 34, 282,' 290) eindeutig ergibt. Das Gesetz bringt das insbesondere- dadurch zun Ausdruck, daß der Handelsvertreter auf den Ausgleich auch der Höhe nach nicht im voraus verzichten kann (§ 89 b Abs. 4 HGB). Der Vorschrift des § 89 Abs. 2 ist bei solcher Betrachtungsweise zu entnehmen, daß der Ausgleich, sofern seine Voraussetzungen nach Abs. 1 im übrigen vorliegen, in Anlehnung an das bisherige Einkommen des Vertreters bemessen werden soll. Wollte man bei Bestimmung des Höchstsatzes nur die Abschlußprovisionen berücksichtigen, so könnte das oft dazu führen, daß dem Vertreter auch bei Eeststellung wesentlich höherer ünternehmervorteile und Provisionsverluste nur ein unzulänglicher Ausgleich zugebilligt werden könnte.
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Übrigens war es auch vom Ausgangopunkt dec? B e ru fungsg e r i et11,s au;5 .fehlerhaft, den Höchstbetrag des Ausgleichs nur die dein Kläger durch die Kündigung des Vertrags in der Zukunft entgehenden Polgeprovisionen von 8,75 und 6 h zugrunde zu legen. Maßgebend sind die in der Vergangenheit verdienten Provisionen, also auch die Erstprovisionen mit 17,5
2. Bezüglich der rechtlichen Bedeutung des Höchstsatzes des Ausgleichs nach § .89 b Abs. 2 HUB ist dem Berufungsgericht ein weiterer Rochtsfeiiler unterlaufen. Es hat (BU 24) bei der Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung den zulässigen ITöehst-'satz, nämlich der-' dreifachen Jahresbetrag, auf 15.762,30 Dil festgestellt und ist hiervon ausgehend unter Berücksichtigung der von ihm angenommenen ausgleichsmindernden Umstände aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Kr. 3 HOB) zur Festsetzung eines Ausgleichs von 7.021,35 DM gekommen.
Bemessungsgrundlage für den Ausgleich sind aber nur die Vorschriften des § 89 b Abs. 1 ilr. 1 bis 3 HOB. Danach kann der Ausgleichsanspruch niemals hoher sein als die Vorteile des Unternehmers oder die Verluste des Handelsvertreters und auch nicht höher als eine Zahlung der Billigkeit entspricht. Erst wenn auf diese Weise der Ausgleichsanspruch ermittelt ist, ist noch zu vergleichen, ob er sich innerhalb der Höchstgrenze des § 89 b Abs, 2 und 5 HOB bewegt (BGHZ 29, 83, 93, 94). Die Billigkeitsprüfung ist also an das Ergebnis der Vorteils- und Verlustberechnung nach § 89 b Abs. 1 Hr. 1 und 2 HGB anzuschließen (vgl. BGHZ 43, 154); sie hat nicht den Sinn, den nach Absatz 2 ermittelten Höchstbetrag mehr oder weniger herabzusetzen. Dieser hat nur die Bedeutung, daß er den Anspruch begrenzt, sofern er nach Absatz 1 Hr. 1 bis 3 höher wäre.
III.
Die vorstehend dargelegten Rechtsfehler haben das angefochtene Urteil möglicherweise im Ergebnis zu dem Nachteil des Klägers beeinflußt.
Der in § 89 b Abs. 2 HGB bestimmte Höchstsatz entspricht dem Klageantrag (3 Jahresdurchschnittsprovisionen). Die Höhe des Ausgleichs ist nach den Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu bestimmen.
1. Das Berufungsgericht bemißt die Vorteile der Beklagten aus dem vom Kläger vermittelten Versicherungsbestand in der Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung auf die an sie zu zahlenden Versicherungsprämien von jährlich etwa 45.000 DM für durchschnittlich noch 5 Jahre (BU 18). Andererseits seien die Möglichkeit des Eintritts von Schadenfällen und die nach dem Ausscheiden des Klägers erfolgten Kündigungen zu berücksichtigen (BU 20).
Die Provisionsverluste des Klägers errechnet das Berufungsgericht bei den vorgenannten Versicherungsarten auf jährlich 5.254)10 DM (BU 21, 22). Da die Versicherungen nach seiner Annahme durchschnittlich noch 5 Jahre liefen, ergeben sich so Provisionsverluste des Klägers von 26.270,50 DM. Dabei kommt ein Abzug für gekündigte Versicherungen nicht in Betracht, weil nach dem Vortrag der Beklagten bei Fortbestehen des Vertreterverhältnisses diese Versicherungen nicht gekündigt worden wären, der Kläger also insoweit im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertreterverhältnisses einen Provisionsverlust hat.
Soweit es sich um die Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen handelt, stellen hiernach die Provisionsverluste des Klägers von 26.270,50 DM das Höchstmaß des für den Kläger in Betracht kommenden Ausgleichs dar, da die Vorteile der Beklagten die Provisionsverluste des Klägers'nach dem Vorgesagten
ersichtlich ülxunvt; eigen, Der höchstenIre des § .89 b Ahn. 2 iIGh, der nach der Ausführungen unter .-II wesentlich höher wäre, ist demgegenüber hier ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht durfte aber nicht, von einem zudem falsch berechneten Höchstsatz von nur 15.162,03 DM ausgehend (BU 23, 24), den ihm billig erscheinenden Ausgleich bestimmen.
2. Bei der KraftfahrtVersicherung hat das Berufungsgericht die Vorteile der Beklagten dahin errechnet, daß an sie aus den vom Kläger vermittelten Versicherungsverträgen jährlich 189.522 DM an Prämien auf durchschnittlich noch 2 Jahre zu zahlen waren.
a) Das Berufungsgericht (BU 27 ff) hat aber insoweit einen .Ausgleichsanspruch, dos Klägers völlig verneint, weil er die Abschlußprovisionen für Kraftfahrtversicherungen bereits mit der jeweiligen ersten Provisionszahlung voll bekommen, insoweit also keine Provisionsverluste erlitten habe. In den Folgeprovisionen sei keine Verraittlungsvergütung mehr enthalten, wie sich aus den preisrechtlichen Bestimmungen ergebe. Nach § 3 Abs. 1 der VO PR 52/50 über Provisionen in der Kraftfahrtversicherung in der Fassung vom 25. August I960 (G-VB1 Bin 60, 979) dürfe, wenn sich die Vermittlertätigkeit auf den Abschluß der Versicherungen beschränke, nur einmalig eine Abschlußprovision bis zu der nach § 1 zulässigen Höhe (11, später 12 %) vereinbart werden (BU 28). Das Beriifungsgerieht entnimmt dasselbe aus Nr. 4 Abs. 3 der von den Parteien im Jahre I960 vereinbarten Provisionsordnung, wonach bei Kraftfahrtversicherungen für die Gewährung der laufenden Provision, vom 2, Versicherungsjahr ab Voraussetzung sei, daß der Vex’treter die Beiträge selbst einziehe.
b) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe bei diesen Ausführungen nicht gewürdigt, daß die Beklagte selbsi bei der Berechnung des Ausgleichs in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 1966 einen anderen Standpunkt eingenommen hat. In der Tat ist sie dort davon ausgegangen, daß auch bei der Kraftfahrtversicherung in den Folgeprovisionen noch ein Teil der Abschlußvergütung enthalten sei. Sie hat sich auch, in der Begründung der Anschlußberufung nur dagegen gewandt, daß das Landgericht bei der Kraftfahrtversicherung die vollen 12 °Jo der laufenden Provisionen als ausgleichspflichtig angesehen hat (siehe auch BU 13-15).
Sowohl der vorerwähnte § 3 Abs. 1 der Preisverordnung als die Kr. 4 Abs. 3 der Provisionsordnung unterliegen der freien Auslegung durch das Revisionsgericht. Die Preisverordnung gilt
in Berlin in derselben F;
,ssung
wie im Bundesgebiet. Bei des
Provisionsorclnung handelt es sich un einen Formularvertrag, der auch außerhalb Berlins der gerichtlichen Beurteilung unter-
stellt werden kann. Soweit ersichtlich, bestand preisrechtlich kein Anlaß, den Parteien vorzuschreiben, in welcher Weise die einzelnen Provisionssahlungen auf die Abschlußvergütung und das Entgelt für die sonstige Tätigkeit des Vertreters aufge-
teilt werden sollen. Nach der eigenen Stellungnahme der Beklagten noch im Rechtsstreit ist es sehr wohl denkbar, daß die Parteien davon ausgegangen sind, daß die einzelnen Provisionszahlungen je zu dem Teil Entgelt für die VermittlungStätigkeit und für die sonstigen Leistungen des Klägers sein sollten. Nimmt man das an, so hat der Kläger durch die Vertragsbeendigung noch einen Teil der Abschlußprovisionen verloren und hat hierfür einen Ausgleichsanspruch. Auch Nr. 4 Abs. 3 der Provisionsordnung braucht nicht zwingend dahin ver standen zu werden, daß ein Vertreter, der die Provision nicht einzieht, überhaupt keine Folgeprovision erhalten soll. Damit
wäre möglicherweise der Inkassotätigbei t eine ih.r n.ic!,t suJcoh-mnxle Bedeutung beigelegt.
Jedenfalls “bedarf dieser Punkt der erneuten Prüfung durch den Tatrichter, weil er hei seiner Entscheidung zu dem Nachteil des Klägers über die eigene Stellungnahme der Beklagten hinausgegangen ist, ohne zureichende Gründe dafür darzulegen. Er wird, wie bereits erwähnt. (I Nr. 4), nunmehr zu prüfen haben, ob nach der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit des Klägers in der Kra;ftfahrtvorsieherung in den ihm gezahlten Folgeprovisionen nocli ein Entgelt für seine Vermittlungstäfigkeit enthalten ist.
c) Hilfsweise unterstellt das Berufungsgericht (BU 30 ff), daß ein Drittel der Folgeprovisionen = - 4 $ der jährlichen •Prämien noch ein Entgelt für die Absehlußtätigkeit darste.llten, und erreclmet daraus bei einem Versicherungsbestand von 189.522 DM einen Verlust des Klägers an Abschlußprovisionen in Höhe von jährlich 7.580,88 DH. Da nach seiner Annahme die Versicherungen durchschnittlich noch 2 Jahre liefen, ergibt sich dann ein Provisionsverlust des Klägers von höchstens 15.161,76 DH. Der nach den Ausführungen unter II ersichtlich erheblich höherliegende Höchstsatz (dreifacher Jahresbetrag nach § 89 b Abs. 5) ist demgegenüber ohne Bedeutung. Jedenfalls hat insoweit die Annahme eines zu niedrigen Höchstsatzes die Entscheidung nicht zu dem Nachteil des Klägers beeinflußt.
d) Die Revision rügt, das Berufungsgericht, stütze seine Meinung, in der Kraftfahrtversicherung seien nur 4 i° der Jahresprämien als Abschlußprovision anzusehen, auf unzureichende Grundlagen. Damit hat sie aus den bereits zur Berechnung des Ausgleichs bei den anderen Versicherungsarten angeführten Gründen (I Nr. 5) keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts reichen auch insoweit aus, um seine Würdigung der Umstände zu tragen, und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
IV.
Es kommt hiernach für alle Versicherungsarten zusammen bei Zugrundelegung der vorn. Berufungsgericht festgestellten Provisionsverluste des Klägers ein Ausgleichsaiispruch von höchstens 26.270,50 DM (Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung)
+ 15.161,76 IM (Kraftfahrtversicherung) = 41.432,26 DM in Betracht. Davon sind dem Kläger 7.021,35 DM bereits rechtskräftig zuerkannt. Es können ihm also höchstens noch 34.410 DM zugesprochen werden.
Es bedarf nun noch der Prüfung, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu Recht aus -Erwägungen der Billigkeit Minderungsgründe angenommen hat (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HUB).
1. Die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere auch die Würdigung der im Rahmen der Billigkeit in Betracht kommenden Umstände, ist im - wesentlichen Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie' einen Rechtsirrtum, oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze enthält oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGHZ 41, 129, 134, 135).
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU 24), der angemessene
Ausgleich übersteige in der Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung schon dann nicht den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 7.021,35 DM, "wenn die nachstehenden drei Umstände nicht als mindernd berücksichtigt" würden. Aber selbst wenn man annehmen wollte, im Palle, daß diese drei Umstände nicht als mindernd berücksichtigt würden, seien 15.762,30 DM der angemessene Ausgleich., so würde jeder einzelne der drei Gründe für sich unabhängig von den beiden anderen dazu führen, daß doch nicht mehr als 7.021,35 DM als der Billigkeit entsprechender
guogleieb erschienen.
5. Wie 'bereite erörtert (II ?.), leiden diese Ausführungen • schon an dein Mangel, daß das Berufungsgericht von einer zudem unrichtig berechneten .Höchstgrenze des .Ausgleichs als Benes-sungsgrundLage, ausgerangen ist. Abgesehen davon entbehrt die von Berufungsgericitt auch ohne Berücksichtigung: der drei dann später erörterten Minderungsgriinde für billig erachtete Festse i.zung des Ausgleichs auf 7.021,35 AM jeder nachprüfbaren Begründung.
4. Hs. bestehen aber .auch, wie die Revision zutreffend geltend macht, rechtliche Bedenken, gegen die Minderungsgründe, die das Berufungsgericht hilfsweise anführt.
a) Bas Berufungsgericht hat die lange Bauer der Tätigkeit des Klagers für die Beklagte (34 Jahre) als anspruclismindernd angesehen. Der erkennende Senat hat es in seinem Urteil vom 12. Dezember 1963 VII ZR 47/62 gebilligt, daß der Tatrichter dort die lange Dauer des Vertreterverhältnisses nicht zu Ungunsten des Vertreters gewertet hatte; er hat dazu ausgeführt, dieser habe zwar in mehreren Jahrzehnten insgesamt hohe Einnahmen aus seiner Tätigkeit gezogen, entsprechend hoch seien aber auch die Vorteile des Unternehmers'hieraus gewesen. Das Urteil schließt es nicht in jedem Palle aus,, daß die lange Dauer eines Vertreterverhältnisses anspruchsmindernd gewertet wird, weil der Vertreter die Früchte seiner Arbeit schon lange Zeit hindurch ernten konnte. Diese hier vom Berufungsgericht gegebene formelhafte Begründung vermag aber nach den Umständen des Palles nicht als ausreichend anerkannt zu werden. In aller Regel ist aus Gründen der Billigkeit davon auszugehen, daß der Vertreter, der dem Unternehmer viele Jahre bis zu dem Eintritt der Altersgrenze seine Dienste zur Verfügung gestellt hat, bei der Bemessung des Ausgleichs besser gestellt sein sollte als ein Vertreter, der nur wenige Jahre seine Tätigkeit ausgeübt hat (so auch die vorerwähnten
Grundsätze der Versicherungswirtschaft zur Errechnung der Höhe des .Ausgleichsanspruchs). Eine andere Wertung könnte nur hei näherer Begründung vorn Revisionsgericht daraufhin nachgeprüft werden, ob sie dem Sinn und Zweck des Ausgleichs entspricht und rechtlich haltbar ist. An einer solchen näheren Begründung hat das Berufungsgericht es fehlen lassen. Der Hinweis auf das österreichische Recht ersetzt sie nicht. Übrigens kann der Versicherungsvertreter meist nicht wie viele Warenvertreter auf immer wiederkehrende Abschlüsse mit einmal geworbenen Kunden rechnen. Er muß vielmehr, um Provisionsansprüche zu erlangen, jeweils neue Versicherungsverträge vermitteln (§§ 89 b Abs. 5,
92 Abs. 3 HGB). Auch deshalb spricht bei ihm nach langer Ver-icagsdauer regelmäßig die Billigkeit für einen höheren Ausgleich.
b) Das Berufungsgericht (BU 24, 25) hat es ferner als anspruchs-mindernd angesehen, daß der Kläger seinen Versicherungsbestand
von 1961 bis 1966 lediglich um 12,7 i erhöht habe, während bei der Bezirksdirektion Berlin die Steigerung im ganzen 62 i betragen habe. Das verhältnismäßig ungünstige Abschneiden des Klägers hat bereits zu einer niedrigeren Bemessung seines Ausgleichsanspruchs infolge der Entstehung geringerer Vorteile der Beklagten und insbesondere geringerer Provisionsverluste des Klägers selbst geführt. Eine zusätzliche Minderung des Ausgleichs aus Billigkeitsgründen hätte eine weitere tatsächliche Begründung erfordert, insbesondere ein Eingehen auf die Gründe der geringeren Steigerung des vom Kläger geworbenen Versicherungsbestandes, zu demal das Berufungsgericht selbst anführt, die Beklagte habe erklärt, sie wolle sich nicht darauf berufen, daß der Kläger vertragswidrig für andere Versicherer tätig geworden sei.
c) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt es auch anspruchsmindernd, daß der Kläger es zugelassen habe, daß nach Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Schreibkräfte mit seiner Kenntnis Kündigungsbriefe einer Reihe von ihm der Be-
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klagten vermittelter Versicherungsnehmer geschrieben hätten.
Das Berufungsgericht ist jedoch seihst zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, daß die Versicherungsnehmer aus sich heraus den Wunsch zu kündigen ausgesprochen hätten. Es hätte zudem berücksichtigen müssen, daß der Kläger nach Vertragsende nicht durch ein Wettbewerbsverbot zu Gunsten der Beklagten gebunden war. Es hat daher die erfolgten Kündigungen möglicherweise zu dem Nachteil des Klägers überbewertet.
5. Auch wenn man die vorstehend erörterten Minderungsgründe ganz außer Betracht läßt, würde der nach der Berechnung zu Beginn dieses Abschnitts für den Kläger höchstens in Betracht kommende Betrag von 34.410,91 DM völlig aufgezehrt, sofern man der Auffassung des Berufungsgerichts folgend (BU 33) die von der Beklagten im Jahre 1961 an den Kläger gezahlten 36.290,30 DM voll auf den Ausgleichsanspruch anrechnet. Diesem Punkt kommt daher für das Ergebnis entscheidende Bedeutung zu.
a),Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1966 = BGIIZ 45, 268, wonach die einem Handelsoder Versicherungsvertreter gewährte Alters- und Hinterbliebenenversorgung, soweit sie aus Mitteln des Unternehmers finanziert wird, auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn das nach den gesamten Umständen des Palles der Billigkeit entspricht. Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß ec auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, ob und inwieweit die Anrechnung einer Altersversorgung der Billigkeit entspricht.
b) Das Berufungsgericht (BU 34) erachtet die volle'Anrechnung des von der Beklagten im Jahre 1961 gezahlten Betrages ersichtlich deshalb für billig, weil die Ansammlung von 2 1/2 f-> zusätzlicher Provision gemäß der Vereinbarung vom 29. Juli 1953 preisrechtlich unzulässig gewesen sei, da der Kläger "jedenfalls nicht regelmäßig" Versicherungsscheine und Nachträge aus-
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gefertigt habe. Die Bereitstellung und Zahlung des Betrages lasse sich daher nur als Altersversorgung für den Kläger rechtfertigen. Es sei nicht anzunehmen, daß die Parteien sich eines Preisvergehens hätten schuldig machen -wollen.
c) Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die tatsächlichen Umstände, unter denen in dem Pall BGHZ 45, 268 eine Altersversorgung gewährt wurde, von denen des vorliegenden Palles wesentlich abweichen. Das schließt aber eine - volle oder teilweise - Anrechnung des dem Kläger von der Beklagten gezahlten Betrages nicht ohne weiteres aus, wenn der Tatrichter das den Umständen nach für billig hält. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß er die Leistung als eine solche zu dem. Zwecke der Altersversorgung angesehen hat.
Selbst wenn man den Charakter einer Altersversorgung verneinen wollte, bliebe eine Anrechnung bzw. eine entsprechend geringere Bemessung des Ausgleichs aus Gründen der Billigkeit möglich.'
d) Der Revision ist aber darin beizutreten, daß das Berufungsgericht einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht gewürdigt
hat.
Im Schreiben vom 27. Dezember I960 hat die Beklagte neben der Mitteilung, daß dem Kläger der angesammelte Betrag ausgezahlt werden solle, diesem auch eine monatliche Rente von 200 DM von seinem Eintritt in den Ruhestand ab versprochen. Der Kläger hat sich damit einverstanden erklärt, und es ist damit eine entsprechende die Beklagte verpflichtende Vereinbarung zwischen den Parteien zustandegekommen.
Der später von der Beklagten angenommene Verzicht des Klägers hat diese von der Verpflichtung zur Zahlung der Rente befreit. Der Kläger hat, der Beklagten erkennbar, den Ver-
zieht in der Erwartung ausgesprochen, damit einen entsprechend höheren Ausgleichsanspruch zu erwerben.
Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob eine Anrechnung der dem Kläger im Jahre 1961 geleisteten Zahlung von 36.298? 30 DM auf seinen Aüsgleiclisan-spruch mindestens insoweit nicht der Billigkeit entspricht, als die Beklagte durch den Verzicht des Klägers auf die ihm außer der einmaligen Zahlung vertraglich zugesicherte Rente einen Vorteil erlangt hat. Die Höhe dieses Vorteils wird durch Feststellung des Kapitalwerts der Rente unter Berücksichtigung des Alters des Klägers zur Zeit seines Ausscheidens bei der Beklagten und seiner Lebenserwartung zu diesem Zeitpunkt nach den statistischen Erfahrungswerten zu ermitteln sein.
V.
Fach alledem ist das angefoehtene Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers aufzuheben, soweit es die Klage in Höhe von 34.410,91 DM abgewiesen hat. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei ist von der sich aus dem § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebenden Befugnis Gebrauch gemacht worden.
Der 3h trieater wird unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der langen Dauer der vertraglichen Beziehungen der Parteien und ferner ihres Schriftwechsels zwischen der Kündigung der Beklagten und dem Beginn des Rechtsstreits erneut zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls
inwieweit es der Billigkeit entspricht, dem Kläger einen geringeren als den vorstehend genannten Betrag als Ausgleich zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Glanzmann Vogt Pinke
Schmidt
Giriseh