Kläger, Berufungskläger und Revi sionsheklag ten, Rechtsanwalt Br Per VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Mai 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr» Vogt und Schmidt für Recht erkannt: Io Das Berufungsgericht stellt fest, die vom Kläger dem Beklagten erteilte Vollmacht vom 20, September 1952 sei widerruflich und im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung widerrufen gewesen. a) Das Berufungsgericht stellt fest, im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung habe zwischen den Parteien kein Treuhandverhältnis mehr bestanden (S, 15 BU), Zur Begründung verweist es auf sein - in einem Prozeß der beiden Söhne (darunter der jetzige Kläger) gegen den Vater (jetzigen Beklagten) ergangenes - Urteil vom 14, Dezember 1967 (10 U 229/65). b)Die zu a) genannte Feststellung des Berufungsgerichts hat der Vater im Vorprozeß mit Revision angegriffen und Verfahrensrügen erhoben, welche die jetzige Revision wiederholt» Diese Rügen hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem im Vorprozeß ergangenen Urteil vom 14• März 1969 (V ZR 25/68) zurückgewiesen (vgl» S» 4, 7-12 aaO)« Dem schließt sich der erkennende Senat hat« Die Revision meint, auch bei Widerruflichkeit der Vollmacht hätte das Berufungsgericht in dem Verhalten des Klägers im Verfahren 8 Q 33/64 LG Köln keinen Vollmachtswiderruf erblicken dürfen» Fehl geht die in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte seinen Widerspruch gegen die vom Kläger erwirkte einstv/eilige Verfügung auch auf die Vollmacht gestützt habe» Im Gegenteil, das Berufungsgericht hat gerade diesen Umstand zur Grundlage seiner Würdigung gemacht. Es meint, auch im letzteren Palle sei der Anspruch des Klägers aus § 816 BGB deswegen begründet, weil der Kläger die Verfügung des Beklagten genehmigt habe» Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger durch den Vergleich mit den Käufern seine Wiedereintragung als Eigen- turner im Grundbuch vereinbart habe» Denn der Vergleich sei gerade nicht auf der Grundlage der Unwirksamkeit der Verfügung des Beklagten geschlossen worden, vielmehr habe der Kläger sich verpflichtet, das von den Käufern an den Beklagten Gezahlte zurückzugewähren. Der Kläger hat nämlich im Vorprozeß von den Käufern Berichtigung des Grundbuchs gefordert mit der Begründung, sie hätten durch die Verfügung des nicht berechtigten Beklagten das Eigentum am Grundstück nicht erlangt. Denn in diesem Vergleich hat er mit den Käufern nicht etwa Rückübereignung des Grundstücks vereinbart, sondern seine Wiedereintragung als Eigentümer Him Wege der Grundbuchberichtigung11. Das Berufungsurteil wird aber durch seine v/eitere Begründung getragen, der Beklagte sei dem Kläger aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681,667 BGB) zur Herausgabe des von den Käufern an ihn Gezahlten verpflichtet« 1« Die Revision hält das Berufungsurteil für widersprüchlich, weil dort - in anderem Zusammenhang - ausgeführt ist, der Beklagte habe schuldlos an den Bortbestand des Treuhandverhältnisses und seiner Vollmacht, an die Zugehörigkeit des Grundstücks zu dem Treugut und an die Wirksamkeit seiner Verfügung über das Grundstück geglaubt« Das mag alles sein, ändert jedoch nichts daran, daß der Beklagte bei der Veräußerung des Grundstücks auch als Geschäftsführer ohne Auftrag des Klägers gehandelt hat« Unstreitig wußte der Beklagte, daß der Kläger jedenfalls rechtlich Eigentümer des Grundstücks war und infolgedessen bei der Veräußerung des Grundstücks mitwirken mußte« Gerade deswegen trat der Beklagte bei der Veräußerung auf Grund der Vollmacht ira Hamen des Klägers auf.Das Bewußtsein des Beklagten, auch ein Geschäft des Klägers zu führen, genügt für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung 3« Aus demselben Grunde läßt sich - entgegen der Ansicht der Revision - aus dem (nicht mehr bestehenden) Tceuhandverhältnis kein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber der Klageforderung herleiten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat« 4. Bin Erlöschen der Klageforderung infolge Aufrechnung hat das Berufungsgericht ebenfalls rechts-fehlerfrei verneint» Es führt dazu aus, der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf "Auseinandersetzung des Familienvermögens" sei von ihm nicht schlüssig dargetan« Das greift die Revision nicht an« Das ist nicht der Pall» Das Landgericht hatte die Klage wegen § 254 BGB abgewiesen, weil der Kläger sich im Prozeß gegen die Käufer ohne Not auf den ihm ungünstigen Vergleich vom 7- März 1965 eingelassen und dadurch den ihm entstandenen Schaden schuldhaft selbst verursacht habe, Mit dieser Begründung läßt sich das Berufungsurteil schon deswegen nicht zu Pall bringen, weil das Berufungsgericht die Klageforderung nicht als Schadensersatz zugesprochen hat, sondern unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des vom auftragslosen Geschäftsführer Erlangten, Was der Beklagte- dem Kläger herausgeben muß ist der Kaufpreis, den er von den Käufern erhalten hat. Daß der Kläger sich im Vergleich mit den Käufern verpflichtet hat, diesen "den Kaufpreis" zurückzuerstatten, und daß er diese Verpflichtung erfüllt hat, ist dagegen nicht Grundlage der Verurteilung des Beklagten, Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF 2035 001 IM NAMEN DES VOLKES IIi_ZR-4I/68 URTEIL Verkündet am 19- Mai 1969 Horn, Justizhaupt- .U^unlLamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Siegfried ■Bring fl|9 Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi sionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Br« Br«, und gegen den Architekten Wolfgang gasse - Prozeßbevollmächtigters M •> Kläger, Berufungskläger und Revi sionsheklag ten, Rechtsanwalt Br Per VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Mai 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr» Vogt und Schmidt für Recht erkannt: Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des IO« Zivilsenats dec Oberlandesgerichts in Köln vom 25o Januar 1968 wird zurückgewiesen o Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestands Per Kläger, ein Sohn des Beklagten, erteilte diesem am 20» September 1952 eine schriftliche, notariell beglaubigte Vollmacht, ihn 11 in allen Angelegenheiten gerichtlicher und außergerichtlicher Art voll und ganz zu vertreten»11 Gestützt auf diese Vollmacht verkaufte der Beklagte am 24* August 1964 das Grundstück des Klägers in fli? in dessen Kamen für 135 «000 PM an die Eheleute (im folgenden: Käufer) und erklärte die Auflassung» Per Vertrag wurde von dem Notar Pr, Heinrich K^d (im folgenden: Notar) beurkundet (Urk. Reg.Nr» 615/1964). Am 3» September 1964 wurden die Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Nach dem 10» September 1964 zahlten sie den Kaufpreis an den Beklagten» An 7. März 1965 schloß der Kläger in dem von ihm gegen die Käufer geführten Prozeß 8 0 352/64 LG Köln = 10 ü 35/65 OLG Köln vor dem Oberlandesgericht einen gerichtlichen Vergleich. Danach bewilligten und beantrag-ten die Käufer "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Wege der Berichtigung des Grundbuchs" die Y/iederein-tragung des Klägers als Grundstückseigentümers. Dafür sollte der Kläger zu Gunsten der Käufer 135»000 DM und weitere 12.000 DM Zinsen an die S0H| V^^bank zahlen. Das ist in der Polgezeit geschehen. Im gegenwärtigen Prozeß hat der Kläger von dem Beklagten und dem Notar gesamtschuldnex’ische Zahlung von 164.445>67 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat die Klage gegen beide abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat über die Klage gegen den Notar noch nicht entschieden. Der Zahlungsklage gegen den Beklagten hat es durch Teilurteil in Höhe von 135.000 DM nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziele vollständiger Abv/eisung der gegen ihn gerichteten Klage. Der Kläger hat beantragt;, die Revision zurückzuweisen. ; X Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht stellt fest, die vom Kläger dem Beklagten erteilte Vollmacht vom 20, September 1952 sei widerruflich und im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung widerrufen gewesen. Dagegen wendet sich die Revision, jedoch ohne Erfolg, 1, Sie meint, der Kläger sei noch über diesen Zeitpunkt hinaus Treuhänder des Beklagten, auch bezüglich des genannten Grundstücks, gewesen. Die Vollmacht des Beklagten sei, solange das TreuhandVerhältnis fortbestanden habe, unwiderruflich gewesen. Die Verfügung des Beklagten über das Grundstück sei daher durch die Vollmacht gedeckt. Damit greift die Revision in unzulässiger Weise in die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung ein, a) Das Berufungsgericht stellt fest, im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung habe zwischen den Parteien kein Treuhandverhältnis mehr bestanden (S, 15 BU), Zur Begründung verweist es auf sein - in einem Prozeß der beiden Söhne (darunter der jetzige Kläger) gegen den Vater (jetzigen Beklagten) ergangenes - Urteil vom 14, Dezember 1967 (10 U 229/65). Dort (S. 16 aaO) ist auf Grund von Zeugenaussagen festgestellt, der Vater habe die ihm von seinen Söhnen nach 1945 angebotene Rückübertragung der Grundstücke (des Treuguts) abgelehnt, Daraus zieht das Berufungsgericht im damaligen wie im jetzigen Prozeß den Schluß, mit dieser Ablehnung des Vaters habe das Treuhand Verhältnis sein Ende gefunden, und zwar schon vor Ablauf der Anmeldefrist für ein Rückerstattungsverfahren. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob, was die Revision bezweifelt, die PristVersäumnis allein das Treuhandverhältnis beendet haben würde« b)Die zu a) genannte Feststellung des Berufungsgerichts hat der Vater im Vorprozeß mit Revision angegriffen und Verfahrensrügen erhoben, welche die jetzige Revision wiederholt» Diese Rügen hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem im Vorprozeß ergangenen Urteil vom 14• März 1969 (V ZR 25/68) zurückgewiesen (vgl» S» 4, 7-12 aaO)« Dem schließt sich der erkennende Senat hat« c) Die Revision hält die im jetzigen Berufungsurteil ausgesprochene Verweisung auf das frühere Berufungsurteil für unzulässig, da die Akten des Vorprozesses nicht Gegenstand der Berufungsverhandlung des jetzigen Prozeoses gewesen seien« Auch diese Rüge ist :flticht begründet. Der Inhalt des früheren Berufungsurteils war unstreitig. Es bedurfte also insoweit keiner AktenbeiZiehung "zu dem Zwecke des Beweises11 o Der Inhalt der Beweisaufnahme im Vorprozeß war gerichtskundig. Er war auch den Parteien des jetzigen Prozesses bekannt, da sie im Vorprozeß ebenfalls Parteien waren. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht aus Rechtsgrtinden nicht gehindert, auf sein früheres Urteil zu verweisen. Das diente lediglich der Ersparung unnötiger Schreibarbeit und beeinträchtigte die Parteien nicht in der Wahrnehmung ihrer Rechte. Inhalt und Umfang der ausgesprochenen Verweisung sind klar und eindeutig; sie gibt zu Zweifeln keinen Anlaß» 2. Die Revision meint, auch bei Widerruflichkeit der Vollmacht hätte das Berufungsgericht in dem Verhalten des Klägers im Verfahren 8 Q 33/64 LG Köln keinen Vollmachtswiderruf erblicken dürfen» Auch dieses Vorbringen erschöpft sich in einem unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung» Fehl geht die in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte seinen Widerspruch gegen die vom Kläger erwirkte einstv/eilige Verfügung auch auf die Vollmacht gestützt habe» Im Gegenteil, das Berufungsgericht hat gerade diesen Umstand zur Grundlage seiner Würdigung gemacht. II. Es stützt seine Entscheidung einmal auf § 816 Abs. .1 Satz 1 BGB. Es läßt offen, ob die Käufer im Vertrauen auf die Vollmacht des Beklagten (§ 172 BGB) Eigentum an dem Grundstück erworben haben oder nicht. Es meint, auch im letzteren Palle sei der Anspruch des Klägers aus § 816 BGB deswegen begründet, weil der Kläger die Verfügung des Beklagten genehmigt habe» Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger durch den Vergleich mit den Käufern seine Wiedereintragung als Eigen- turner im Grundbuch vereinbart habe» Denn der Vergleich sei gerade nicht auf der Grundlage der Unwirksamkeit der Verfügung des Beklagten geschlossen worden, vielmehr habe der Kläger sich verpflichtet, das von den Käufern an den Beklagten Gezahlte zurückzugewähren. Wirtschaftlich gesehen habe der Kläger das Grundstück von den Käufern ,f zurückgekauft", wenn das auch im Rahmen des Vergleichs in die rechtliche Eorm der Bev/illi-gung der Berichtigung des Grundbuchs gekleidet worden seio Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum o Eine Genehmigung der Verfügung des Beklagten durch den Kläger (BGH Hu Nr. 6 zu § 816 BGB; BGHZ 29, 157) kann hier in der gegenwärtigen Klage nicht gesehen werden« Denn bereits vor Klageerhebung hat der Kläger durch Erklärung gegenüber den Käufern die Genehmigung verweigert (§§ 182, 184-185 BGB; BGH HJW 1968, 1326). Der Kläger hat nämlich im Vorprozeß von den Käufern Berichtigung des Grundbuchs gefordert mit der Begründung, sie hätten durch die Verfügung des nicht berechtigten Beklagten das Eigentum am Grundstück nicht erlangt. Diesen Standpunkt hat er auch in dem Vergleich mit den Käufern am 7» März 1965 aufrechterhalten. Denn in diesem Vergleich hat er mit den Käufern nicht etwa Rückübereignung des Grundstücks vereinbart, sondern seine Wiedereintragung als Eigentümer Him Wege der Grundbuchberichtigung11. Spätestens damit, also noch vor Rechtshängigkeit des gegenwärtigen Prozesses, hat der Kläger die Genehmigung versagt. Die von ihm vergleichsweise übernommene Verpflichtung, den Käufern das von diesen an den Beklagten Gezahlte zurückzugewähren, kann daran nichts ändern. Die endgültige Versagung der Genehmigung ist unwiderruflich (BGHZ 13, 179, 187)- III. Das Berufungsurteil wird aber durch seine v/eitere Begründung getragen, der Beklagte sei dem Kläger aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681,667 BGB) zur Herausgabe des von den Käufern an ihn Gezahlten verpflichtet« Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen sind nicht begründet« 1« Die Revision hält das Berufungsurteil für widersprüchlich, weil dort - in anderem Zusammenhang - ausgeführt ist, der Beklagte habe schuldlos an den Bortbestand des Treuhandverhältnisses und seiner Vollmacht, an die Zugehörigkeit des Grundstücks zu dem Treugut und an die Wirksamkeit seiner Verfügung über das Grundstück geglaubt« Das mag alles sein, ändert jedoch nichts daran, daß der Beklagte bei der Veräußerung des Grundstücks auch als Geschäftsführer ohne Auftrag des Klägers gehandelt hat« Unstreitig wußte der Beklagte, daß der Kläger jedenfalls rechtlich Eigentümer des Grundstücks war und infolgedessen bei der Veräußerung des Grundstücks mitwirken mußte« Gerade deswegen trat der Beklagte bei der Veräußerung auf Grund der Vollmacht ira Hamen des Klägers auf. Das Bewußtsein des Beklagten, auch ein Geschäft des Klägers zu führen, genügt für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (BGHZ 40, 28; IMNr« 1 zu § 677 BGB). Die Annahme der Revision, der Beklagte habe nur sein eigenes Geschäft führen wollen (§ 687 Abs.» 1 BGB), ist mit dem unstreitigen Sachverhalt nicht vereinbar« 2. Die Revision kommt auf Behauptungen des Beklagten zurück, wonach das veräußerte Grundstück, weil vom Kläger angeblich mit Treugutmitteln erworben, seinerseits Treugut geworden sei« Darauf kommt es nicht an, weil, wie oben zu I ausgeführt, nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Grund Stücks Veräußerung durch den Beklagten zwischen den Parteien kein Treuhandverhältnis mehr bestand« 3« Aus demselben Grunde läßt sich - entgegen der Ansicht der Revision - aus dem (nicht mehr bestehenden) Tceuhandverhältnis kein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber der Klageforderung herleiten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat« 4. Bin Erlöschen der Klageforderung infolge Aufrechnung hat das Berufungsgericht ebenfalls rechts-fehlerfrei verneint» Es führt dazu aus, der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf "Auseinandersetzung des Familienvermögens" sei von ihm nicht schlüssig dargetan« Das greift die Revision nicht an« Sie wendet sich lediglich gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, für eine Aufrechnung mit einem solchen Auseinandersetzungsanspruch würde es "im übrigen" an der Gleichartigkeit der Forderungen fehlen« Auf die- se zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts kommt es jedoch nicht an» 5o Die Revision stellt schließlich zur Nachprüfung ob der Klageanspruch nicht aus den Erwägungen des landgerichtlichen Urteils abzuweisen sei* Das ist nicht der Pall» Das Landgericht hatte die Klage wegen § 254 BGB abgewiesen, weil der Kläger sich im Prozeß gegen die Käufer ohne Not auf den ihm ungünstigen Vergleich vom 7- März 1965 eingelassen und dadurch den ihm entstandenen Schaden schuldhaft selbst verursacht habe, Mit dieser Begründung läßt sich das Berufungsurteil schon deswegen nicht zu Pall bringen, weil das Berufungsgericht die Klageforderung nicht als Schadensersatz zugesprochen hat, sondern unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des vom auftragslosen Geschäftsführer Erlangten, Was der Beklagte- dem Kläger herausgeben muß ist der Kaufpreis, den er von den Käufern erhalten hat. Gegenüber diesem Anspruch greift § 254 BGB nicht ein. Daß der Kläger sich im Vergleich mit den Käufern verpflichtet hat, diesen "den Kaufpreis" zurückzuerstatten, und daß er diese Verpflichtung erfüllt hat, ist dagegen nicht Grundlage der Verurteilung des Beklagten, Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Bundesrichter Rietschel Erbel hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unter sehr eiben«, Glanzmann Vogt Schmidt