Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 11. dereifen, dem sogenannten Diabolo-Reifen* Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, für die Überlassung der Rechte 1,500,000 DM in zwei Raten von 750.000 DM zu zahlen. Ebenfalls am 21, Februar 1963 v/urde in besonderer Urkunde ein Scbiedsvertrag geschlossen, der auf den Lizenzvertrag- Bezug nimmt und in dem es unter anderem heißt: "Für sämtliche Reshtsstreitigkeiten, die aus diesem Vertrage oder in Verbindung mit diesem Vertrage unter den Parteien entstehen sollten, auch soweit sie die Auslegung, die Rechtsgültigkeit, die Beendigung oder Fortdauer sowie die Fortwirkungen des Vertrages betreffen, wird schiedsgerichtliche Zuständigkeit vereinbart M, Die Antragsgegnerin verweigerte die Zahlung der zweiten Hälfte der Lizenzgebühr mit der Begründung, ein bereits 1918 in Großbritannien, 1919 in Deutschland und ferner in Frankreich einem Erfinder namens Heggie erteiltes Patent nehme das Grundprinzip des Diabolo-Reifens vollständig vorweg, die Erfindung sei deshalb nicht patentschutzfähig. Die Erblasser klagten vor dem Schiedsgericht auf Zahlung der zweiten Rate von 750.000 DM. Nach der Verhandlung haben beide Parteien weitere Schriftsätze und Äußerungen ihrer Privatgutachter bei dem Schiedsgericht eingereicht, in denen zu der Frage der Patentfähigkeit des Diabolo-Reifens in entgegengesetztem Sinn Stellung genommen wurde * Das Landgericht hat den Schiedsspruch durch Beschluß für vollstreckbar erklärt und diese Entscheidung, nachdem die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht geltend gemacht hatte, durch Urteil aufrechterhalten. Während des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin die Anfechtung des Lizenzvertrags sowie den Rücktritt von ihm erklärt und den Standpunkt vertreten, damit sei auch der Schiedsvertrag hinfällig. Die Rechtsstellung des executor unterscheidet sich von der eines deutschen Testamentsvollstreckers darin, daß der executor nicht nur Verwaltungsbefugnisse hat, sondern sogar das Vermögen.des Erblassers als Ganzes auf ihn übergeht (RG JW 1926, 1988; Frankenstein, Internationales Privatrecht Band 4 S. Sie meint aber nach wie vor, das Schiedsgericht habe ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt (§1041 Abs. 1 Kr» 4 ZPO), weil es nämlich die in der mündlichen Verhandlung' gegebene Zusage nicht eingehalten habe, Gelegenheit zu geben, zu dem “technischen Sachverhalt“ Stellung zu nehmen. Aus diesen im Schiedsspruch angeführten Gründen ergibt sich klar, daß es dem Schiedsgericht auf den "technischen Sachverhalt" nicht angekommen ist. Aus der Zusage des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung kann hei dieser Sachlage nichts für eine Versagung des rechtlichen Gehörs hergeleitet werden» Pie Antragsgegnerin macht in Wirklichkeit hur geltend, das Schiedsgericht habe die Präge, ob eine Versagung des Patentschutzes mit Sicherheit zu erwarten sei, falsch beurteilt» Eine sachlich unrichtige Entscheidung des Schiedsgerichts wäre jedoch kein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs» zu machen sind, ist nicht maßgebend der Zeitpunkt, in dem die gestaltende Willenserklärung abgegeben wird, sondern derjenige, in welchem ihre sachlichen Voraussetzungen Vorlagen und sie somit abgegeben werden konnte (BGH aaO S, 279 f; BGHZ 42, 37, 39)«. Seitdem sei kein neuer Sachverhalt eingetreten, "der der endgültigen Versagung von Patentschutz gleichgestellt werden könne11« Auch das Schreiben des Patentamts vom 28. Der am 9» Dezember 1965 erklärte Rücktritt beruhe mithin auf den gleichen Gründen, wie sie bereits Gegenstand des Streits vor dem Schiedsgericht gewesen seien«, 3p) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ein neuer Sachverhalt, nämlich, das Schreiben des Patentamts vom 28«, Oktober.1965, Die Antragsgegnerin habe im Schriftsatz vom 13» Dezember 1965 eingehend dargelegt, daß aus jenem Schreiben des Patentamts das Pehlen der Patentschutzfähigkeit zu folgern sei, und beantragt, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Berufungsgericht habe nicht aus eigener Sachkunde entscheiden dürfen, daß sich aus dem Schreiben des Patentamts nichts für die Präge der endgültigen Versagung des Patentschutzes ergebe. Es gehört keine besondere Sachkunde zu der PestStellung, daß das Schreiben des Patentamts noch keine endgültige Entscheidung über den Patentschutz enthält. Im Grunde hat die Antragsgegnerin das auch selbst in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 13» Dezember 1965 (S. gerichts nicht entgegengetreten werden, aus dem Schreiben ergebe sich nichts anderes als die vom Schiedsgericht zugrundegelegte Tatsache, daß die Patentschutzfähigkeit zwar zweifelhaft, aber keineswegs schon endgültig zu verneinen sei0 Sie meint, eine weitere Aufklärung habe das Berufungsgericht deshalb unterlassen, weil es fehlerhaft davon ausgegangen sei, daß in dem Schreiben vom 28. über die Berechtigung zu dem Rücktritt auf Grund des Schreibens des Patentamts vom 280 Oktober 1965 entschieden habe» Es bemerkt hierzu, eine solche Aussetzung komme nicht in Betracht, weil die Präge, ob ein neuer Grund für den Rücktritt gegeben sei, durch ein Schiedsgericht derzeit nicht anders entschieden werden könnte» Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt, die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zu einer neuen Entscheidung des Schiedsgerichts auszusetzen» § 148 ZPO sieht eine Aussetzung vor, wenn die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet» Die Vorschrift gewährt aber einer Partei keinen Anspruch darauf, ihr Gelegenheit zu geben, ein anderes Verfahren erst in Gang zu setzen und in diesem Verfahren möglicherweise Ansprüche des Gegners zu Pall zu bringen»
BUNDESGERICHTSHOF 2081 068 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 4T/66 URTEIL Verkündet «in 17. Oktober 1968 Horn? JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der AG, W^^HJötraße vertreten durch ihren Vorstand "Willy Kaus, Friedrich und Br* Brnst - Prozeßbevollmächtigte: Antragsgegnerin und Revisions-klägerin, Rechtsanwälte Profo Dr« Er* und gegen ln Frau Marianne Agn^o (Belgien), rue de !a Ö geh, 2o die Solicitors William Frederick und Raul Wilfred V,C» Antragsteller und Revisionsbeklagte , Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<> o 2 Der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel* Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt vom 3. Februar 1966 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Revisionsbeklagte zu 1 ist die Alleinerbin des am 16. Juni 1967 in Brüssel verstorbenen Ingenieurs Franz Otto die Revisionsbeklagten zu 2 sind die Testamentsvollstrecker (executors and trustees) des am 3« Juni 1966 in London verstorbenen Ingenieurs Nicholas Peter beide Erblasser sind nach Einlegung der Revision gestorben. Die Erblasser übertrugen am 21. Februar 1963 in einem Lizenzvertrag der Antragsgegnerin die ausschließlichen Ausführungsrechte für das BWG-Gebiet an einem von entwickelten luftlosen Gelän- dereifen, dem sogenannten Diabolo-Reifen* Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, für die Überlassung der Rechte 1,500,000 DM in zwei Raten von 750.000 DM zu zahlen. Die erste Rate hat sie entrichtet. Ebenfalls am 21, Februar 1963 v/urde in besonderer Urkunde ein Scbiedsvertrag geschlossen, der auf den Lizenzvertrag- Bezug nimmt und in dem es unter anderem heißt: "Für sämtliche Reshtsstreitigkeiten, die aus diesem Vertrage oder in Verbindung mit diesem Vertrage unter den Parteien entstehen sollten, auch soweit sie die Auslegung, die Rechtsgültigkeit, die Beendigung oder Fortdauer sowie die Fortwirkungen des Vertrages betreffen, wird schiedsgerichtliche Zuständigkeit vereinbart M, Die Erblasser meldeten den Diabolo-Reifen in mehreren Staaten außerhalb des EWG-Raumes zu dem Patent an. Die Antragsgegnerin verfolgte die Patentanmeldung in der Bundesrepublik. In den USA wurde auf seine Anmeldung hin am 29» Dezember 1964 ein Patent erteilt. In Schv/eden v/urde seine Anmeldung nach abgeschlossener Prüfung am 3. März 1965 zur Veröffentlichung zugelassen. Das Patentverfahren in der Bundesrepublik war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug noch nicht abgeschlossen. Die Antragsgegnerin verweigerte die Zahlung der zweiten Hälfte der Lizenzgebühr mit der Begründung, ein bereits 1918 in Großbritannien, 1919 in Deutschland und ferner in Frankreich einem Erfinder namens Heggie erteiltes Patent nehme das Grundprinzip des Diabolo-Reifens vollständig vorweg, die Erfindung sei deshalb nicht patentschutzfähig. Die Erblasser klagten vor dem Schiedsgericht auf Zahlung der zweiten Rate von 750.000 DM. In der mündlichen Verhandlung vom 27° März ‘1965 verkündete das Schiedsgericht folgenden Beschluß: "Sollte es für die Entscheidung des Schiedsgerichts auf den technischen. Sachverhalt ankommen, so wird der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme und, soweit eine solche Stellungnahme erfolgt, den Klägern Gelegenheit .zu einer Entgegnung gegeben werden." Nach der Verhandlung haben beide Parteien weitere Schriftsätze und Äußerungen ihrer Privatgutachter bei dem Schiedsgericht eingereicht, in denen zu der Frage der Patentfähigkeit des Diabolo-Reifens in entgegengesetztem Sinn Stellung genommen wurde * Das Schiedsgericht hat diese Schriftstücke berücksichtigt und durch Schiedsspruch vom 16. Juni 1965 die Antragsgegnerin zur Zahlung von 750.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat den Schiedsspruch durch Beschluß für vollstreckbar erklärt und diese Entscheidung, nachdem die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht geltend gemacht hatte, durch Urteil aufrechterhalten. Während des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin die Anfechtung des Lizenzvertrags sowie den Rücktritt von ihm erklärt und den Standpunkt vertreten, damit sei auch der Schiedsvertrag hinfällig. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgev/iesen mit der Maßgabe, daß ein Teil der 750.000 BM an Finanzämter zu zahlen ist, die inzvri.sehen PfändungsVerfügungen und Haftungsbescheide erlassen hatten» Die Antragsgegnerin beantragt mit der Revision, die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts, den Beschluß über die Voll Streckbarerklärung und den Schiedsspruch aufzuheben. Bie Antragsteller beantragen, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründes Io Die (jetzigen) Antragsteller sind berechtigt, den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger der verstorbenen ursprünglichen Antragsteller und Revisionskläger fortzuführen o Baß die Antragstellerin zu 1 alleinige Erbin ihres Vaters Franz Otto ist, bestreitet die Antragsgegnerin nicht. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Befugnis der durch Testament als "Executors and Trustees" eingesetzten Antragsteller zu 2. Bie Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers bestimmt sich nach dem Erbstatut (BOH NJW 19639 46) und dieses Statut wiederum gemäß den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Soergel, BGB 9« Aufl. Bz 3 vor Art* 24 SG)o Straussler war britischer Staatsangehöriger. Nach englischem internationalen Privatrecht ist für die Vererbung bev/eglichen Vermögens das am letzten Wohnsitz (Domizil) des Erblassers geltende Recht maßgebend (RG JW 1929» 434; RG SA 86 Nr. 132; Soergel aaO Rz 76). war nach den vorgelegten Unterlagen in England domiziliert„ Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers (fexecutor) sind deshalb nach englischem Recht zu beurteilen. Die Rechtsstellung des executor unterscheidet sich von der eines deutschen Testamentsvollstreckers darin, daß der executor nicht nur Verwaltungsbefugnisse hat, sondern sogar das Vermögen.des Erblassers als Ganzes auf ihn übergeht (RG JW 1926, 1988; Frankenstein, Internationales Privatrecht Band 4 S. 490; Mendelssohn-Bartholdy, JW 1920, 661; Kipp-Coing,. Erbrecht, 12. Bearbeitung § 66 IV 4; Czirnich, Die Stellung des “executor11 im englischen Recht, Münchener Dissertation 1962 S. 4 f, 232, 239)« In jedem Falle hat er das Recht, den Nachlaß zu verwalten, über ihn zu verfügen und. zu dem Nachlaß gehörende Rechte im Klageweg zu verfolgen (Mendelssohn-Bartholdy aaO). Das gilt auch für bewegliche Nachlaßgegenstände, die sich in Deutschland befinden (Frankenstein aaO S. 492), wie es auf die streitbefangene Forderung zutrifft. H. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht, daß der Schiedsvertrag durch Anfechtung oder Rücktritt vernichtet oder beendet worden sei» Die Antragsgegnerin greift insoweit das Urteil nicht an» III o Sie meint aber nach wie vor, das Schiedsgericht habe ihr nicht das rechtliche Gehör gewährt (§1041 Abs. 1 Kr» 4 ZPO), weil es nämlich die in der mündlichen Verhandlung' gegebene Zusage nicht eingehalten habe, Gelegenheit zu geben, zu dem “technischen Sachverhalt“ Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht folgt dieser Ansicht der Antragsgegnerin mit Hecht nicht. Nach Ansicht des Schiedsgerichts war Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrags die beiderseitige Erwartung, daß die auf der Grundidee des Diabolo-Reifens beruhenden Patentanmeldungen zur Erteilung von Patenten führen würden. Es meint weiter, die Geschäftsgrundlage wäre erst dann weggefallen, wenn der Patentschutz endgültig versagt worden oder ein Tatbestand gegeben wäre, der der endgültigen Versagung gleichgestellt werden könne. Letzteres wäre der Pall, wenn Entgegenhaltungen vorlägen, die die Versagung patentrechtlichen Schutzes eindeutig und mit Sicherheit erwarten ließen. Ein solcher Sachverhalt liege zur Zeit nicht vor. Das “Heggie-Patent" könne als eine solche Entgegenhaltung nicht angesehen werden. Auf den Streit der Parteien hierüber brauche im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Pür den Diabolo-Reifen sei in den USA ein Patent erteilt und in Schweden eine Anmeldung Zur Veröffentlichung zugelassen worden, obwohl in diesen beiden Prüfungsländern das Heggie-Patent entgegengehalten worden sei. Damit habe sich die Auffassung der 8 Schiedskläger bereits bei zwei für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgebenden Stellen durchgesetzt, Pie Schiedsbeklagto müsse sich darauf verlassen können, gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Aus diesen im Schiedsspruch angeführten Gründen ergibt sich klar, daß es dem Schiedsgericht auf den "technischen Sachverhalt" nicht angekommen ist. Insoweit waren die Voraussetzungen, unter denen eö in der mündlichen Verhandlung vom 27 » März 1965 Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme geben sollte, nicht erfüllt, Gleichwohl haben übrigens die Antragsgegner nach der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit gehabt und wahrgenommen, ausgiebig zu dem technischen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Sie haben den Schriftsatz vom 15» April 1965 und zwei umfangreiche Gutachten des Patentanwalts Dipl,Ing, Meurer-Inffeld eingereicht. Pas Schiedsgericht hat diese Schriftstücke berücksichtigt. Aus der Zusage des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung kann hei dieser Sachlage nichts für eine Versagung des rechtlichen Gehörs hergeleitet werden» Pie Antragsgegnerin macht in Wirklichkeit hur geltend, das Schiedsgericht habe die Präge, ob eine Versagung des Patentschutzes mit Sicherheit zu erwarten sei, falsch beurteilt» Eine sachlich unrichtige Entscheidung des Schiedsgerichts wäre jedoch kein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs» I IV. Bas Oberlandesgerieht beurteilt auch den während dec BerufungsVerfahrens erklärten Rücktritt vom Lizenzvertrag rechtsfehlerfreio Io) Wie es zutreffend ausführt, können im Verfahren über die VollStreckbarerklärung gegen den vom Schiedsgericht zuerkannten Anspruch nur solche Einwendungen vorgebracht werden, auf die eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden kann» Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen nach dem Zeitpunkt entstanden sein, in dem sie vor dem Schiedsgericht hätten .vorgebracht werden können (BGHZ 34, 274, 278). Bei Einwendungen, die durch Ausübung eines Gestaltungsrecht3 geltend. zu machen sind, ist nicht maßgebend der Zeitpunkt, in dem die gestaltende Willenserklärung abgegeben wird, sondern derjenige, in welchem ihre sachlichen Voraussetzungen Vorlagen und sie somit abgegeben werden konnte (BGH aaO S, 279 f; BGHZ 42, 37, 39)«. Bas gilt auch für dio Ausübung eines Rücktrittsrechts« 2o) Von diesen Grundsätzen ausgehend, führt das Berufungsgericht aus: Der Rücktritt sei allein aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt worden«, Gerade das soi einer der Streitpunkte, über die im Schiedsgerichtsverfahren verhandelt und entschieden worden sei«. Seitdem sei kein neuer Sachverhalt eingetreten, "der der endgültigen Versagung von Patentschutz gleichgestellt werden könne11« Auch das Schreiben des Patentamts vom 28. Oktober 1965, auf das sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beziehe, enthalte 10 - noch koine endgültige Entscheidung darüber, ob und inwieweit der Erfindung des Diabolo-Reifens in der Bundesrepublik Patentschutz verliehen werde. Der am 9» Dezember 1965 erklärte Rücktritt beruhe mithin auf den gleichen Gründen, wie sie bereits Gegenstand des Streits vor dem Schiedsgericht gewesen seien«, 3p) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ein neuer Sachverhalt, nämlich, das Schreiben des Patentamts vom 28«, Oktober.1965, vorliege. Die Antragsgegnerin habe im Schriftsatz vom 13» Dezember 1965 eingehend dargelegt, daß aus jenem Schreiben des Patentamts das Pehlen der Patentschutzfähigkeit zu folgern sei, und beantragt, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Berufungsgericht habe nicht aus eigener Sachkunde entscheiden dürfen, daß sich aus dem Schreiben des Patentamts nichts für die Präge der endgültigen Versagung des Patentschutzes ergebe. Die Rüge ist unbegründet. Es gehört keine besondere Sachkunde zu der PestStellung, daß das Schreiben des Patentamts noch keine endgültige Entscheidung über den Patentschutz enthält. Nach dem Inhalt dieses Schreibens liegt das für jeden Leser klar auf der Hand. Im Grunde hat die Antragsgegnerin das auch selbst in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 13» Dezember 1965 (S. 6) eingeräumt. Sie trägt dort vor, daß der Prüfer des Patentamts nach der "ziemlich negativen Beurteilung" des Schreibens vom 28. Oktober 1965 Merneut umgefallen” und nun bereit sei, die Patentansprüche in veränderter Passung bekanntzu demacheno Daher kann der Annahme des Berufungs- 11 gerichts nicht entgegengetreten werden, aus dem Schreiben ergebe sich nichts anderes als die vom Schiedsgericht zugrundegelegte Tatsache, daß die Patentschutzfähigkeit zwar zweifelhaft, aber keineswegs schon endgültig zu verneinen sei0 Zu bemerken ist noch, daß die Antragsgegnerin in dem genannten Schriftsatz nicht das Gutachten eines unparteiischen Sachverständigen, sondern eine "gutachtliche Auskunft" ihres Privatgutachters Meurer-Inffeld als Beweismittel angegeben hatte» 4o) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe dem Antrag stattgeben müssen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ein solche Rüge könnte nur Erfolg haben, wenn dem Berufungsgericht auf Grund des bis zu dem Verhandlungsschluß vorgetragenen Prozeßstoffs eine Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO obgelegen hätte. Bas kann die Revision nicht dartun. Sie meint, eine weitere Aufklärung habe das Berufungsgericht deshalb unterlassen, weil es fehlerhaft davon ausgegangen sei, daß in dem Schreiben vom 28. Oktober 1965 kein neuer Sachverhalt und deshalb kein Rücktrittsgrund zu finden sei. Wie ausgeführt, ist aber diese Auffassung des Oberlandesgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. 5.) Bas Berufungsgericht hat erwogen, ob der Rechtsstreit auszusetzen sei, bis ein Schiedsgericht 12 über die Berechtigung zu dem Rücktritt auf Grund des Schreibens des Patentamts vom 280 Oktober 1965 entschieden habe» Es bemerkt hierzu, eine solche Aussetzung komme nicht in Betracht, weil die Präge, ob ein neuer Grund für den Rücktritt gegeben sei, durch ein Schiedsgericht derzeit nicht anders entschieden werden könnte» Diese Begründung ist allerdings, anfechtbar, jedoch unschädlicho Y/enn Uber die Berechtigung zu dem Rücktritt nur in einem zweiten Schiedsgerichtsverfahren entschieden werden könnte, dann könnte das Vorbringen zu dem Rücktritt im vorliegenden Verfahren über die Vollstreckbarerklärung überhaupt nicht berücksichtigt werden, weil eine Entscheidung des Schiedsgerichts hierzu noch nicht vorliegt • Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt, die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zu einer neuen Entscheidung des Schiedsgerichts auszusetzen» § 148 ZPO sieht eine Aussetzung vor, wenn die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet» Die Vorschrift gewährt aber einer Partei keinen Anspruch darauf, ihr Gelegenheit zu geben, ein anderes Verfahren erst in Gang zu setzen und in diesem Verfahren möglicherweise Ansprüche des Gegners zu Pall zu bringen» - 13 V« Die Revisionsrügen greifen demnach nicht durch* Das angefochtcne Urteil enthält auch aonst im Ergebnis keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil der Antragsgegnerin. Ihre Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücksuweisen* Ulanzmann Meyer Rietschel Vogt Erbel Schreibfehlerberichtigung BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - VII ZR 47/66 - Auf Seite 8, 3» Zeile wird gebeten, folgenden Schreibfehler zu berichtigen: Es muß statt: "Die Schiedsbeklagtc müsse sich darauf verlassen können, . oo“ richtig heißen: "Die Schiedsbeklagtc müsse sich darauf verweisen lassen, *«•«”* -Bundesgeriehtshof-Geschäftsstelle