Der Kläger hat mit der Klage Räumung und Herausgabe des von den Beklagten benutzten Grundstücksteils sowie die Zahlung einer Entschädigung für die Benutzung in Höhe von 55.766,89 DM nebst Zinsen verlangt. Zur Begründung der Widerklage führen sie an: Vor Ankauf des Grundstücks hätten die Parteien vereinbart, das Grundstück gemeinsam zu erwerben, und zwar derart, daß der Kläger Miteigentümer zu 1/2 werden und daß sie selbst zusammen die andere Hälfte erwerben sollten. Der Kläger hat nicht bestritten, daß er sich verpflichtet habe, den Beklagten die Hälfte des Grundstücks nach dem Erwerb zu übertragen. Dem Kläger äei es übertragen worden, das Grundstück für gemeinsame Rechnung zu erwerben mit der Verpflichtung, die auf die Beklagten entfallenden Anteile am Grundstück diesen zu übertragen. Im vorliegenden Palle tritt das besonders klar hervor, weil genau dieselben Stellen aus den Schriftsätzen, auf die sich die Revision beruft, zur Begründung des Antrages auf Tatbestaddsberichtigung angeführt worden waren, das Berufungsgericht diesen Antrag aber zurückgewiesen und damit entschieden hat, daß ungeachtet dieses schriftsätzlichen Vorbringens die angeführten Tatsachen in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig waren. Die Revision kann auch nicht geltend machen, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung irrig aufgefaßt. Ein Widerspruch besteht auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht auf die Schriftsätze der Parteien und das landgerichtliche Urteil verweist. Soweit das Berufungsgericht Tatsachen ausdrücklich und eindeutig als unstreitig Jbezeichnet, hätte eine Bezugnahme auf Schriftstücke keinen Sinn; daher ist, wenn das Berufungsgericht "wegen der Einzelheiten" auf Schriftstücke verweist, die Verweisung nur dahin aufzufassen, daß der Inhalt der Schriftsätze vorgetragen sei, soweit er nicht mit dem im Tatbestand ausdrücklich festgestellten Vorbringen unvereinbar ist. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob der Kläger in den Schriftsätzen überhaupt Tatsachen behauptet hat, die mit den vom Berufungsgericht als unstreitig be-zeichneten nicht übereinstimmen, oder ob er und das Berufungsgericht nur dieselben Tatsachen rechtlich verschieden werten. Aus den angeführten unstreitigen Tatsachen folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagten dem Kläger den Auftrag erteilt haben, das Grundstück zwar in k seinem eigenen Namen, aber für gemeinsame Rechnung zu erwerben und ihnen das Miteigentum zu übertragen. 1) Es ist in Rechtsprechung und lehre allgemein anerkannt, daß ein Auftrag, ein Grundstück für Rechnung des Auftraggebers zu erwerben, den Beauftragten auch dann, wenn der Auftrag nicht in der Form des § 313 BGB erteilt., Ein solcher Pall liegt wesentlich anders als die Übernahme der Verpflichtung, ein dem Veräußerer bereits gehörendes Grundstück oder auch ein solches, das er erst noch auf eigene Rechnung erwerben soll (vgl. Wenn der Beauftragte das Grundstück auf Rechnung des Auftraggebers erwerben und diesem dann übertragen soll, trifft der Schutzgedanke des § 313 BGB, den Veräußerer vor übereilter Verpflichtung zur Übereignung seines Grundstücks zu warnen, nicht zu (vgl. Diese allgemeine Auffassung wird auch von der Revision als im Grundsatz richtig anerkannt* Sie ist aber der Meinung, daß im vorliegenden Palle kein Sachverhalt gegeben sei, der eine Anwendung des Grundsatzes gestatte* 2) U.a. begründet sie diese Ansicht damit, daß im vorliegenden Palle - auch nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des Auftrags <- der Kläger nicht das ganze Grundstück, sondern nur einen ideellen Anteil an die Beklagten übertragen sollte. Ein solcher Anteil sei, so macht die Revision geltend, beim Erwerb des Klägers rechtlich noch gar Glicht existent gewesen und könne deshalb auch nicht im Sinne des § 667 BGB erlangt sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Auffassung, die der Kläger auch schon in den Tatsacheninstanzen vertreten hatte, abgelehnt. Der dem Kläger«erteilte Auftrag ging allerdings nicht wie in den in Rechtsprechung und lehre meistens behandelten Pällen dahin, daß ein ganzes Grundstück ausschließlich für Rechnung der Beklagten erworben werden sollte. Diese Besonderheit bewirkt aber nicht, daß; die von den Parteien getroffene Vereinbarung der Form des §313 bedurft hätte. Daß eine gültige Verpflichtung des Beauftragten ohne Einhaltung der Form des §313 BGB nicht nur in den Fällen entsteht, in denen der Beauftragte das ganze Grundstück für Rechnung des Auftraggebers erwirbt, ist denn auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehrfach anerkannt worden. Es kann dahinstehen, oh nicht auch im vorliegenden Palle die Parteien eine Gesellschaft zu dem Erwerb des Grundstücks gebildet haben, v/as vom Berufungsgericht offen gelassen wird. In jedem Palle verpflichtet&die Vereinbarung über den Erwerb für gemeinsame Rechnung den Kläger, das Eigentum zur Hälfte auf die Beklagten zu übertragen, mag ihn diese Pflicht, als geschäftsführenden Gesellschafter treffen (s. Sie behauptet, die Vereinbarung der Parteien sei erst getroffen worden, als der Kläger das Grundstück bereits erworben oder doch schon gekauft habe. Da festgestellt ist, daß die Vereinbarung der Parteien vor dem Kaufvertrag geschlossen worden ist, kommt es auch auf die Ausführungen der Revision über die Beweislast der Beklagten für den Zeitpunkt der Abmachung nicht an. Hieran knüpft die Revision an und macht unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung geltend, ein Gesellschaf tsver trag, in dem sich der Kläger verpflichtet hätte, ein von ihm erworbenes Grundstück als Gesamthandseigentum der Gesellschaft einsubringen, bedürfe der Form des § 315 BGB. Sie geht hier wiederum im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus, daß der Kläger, als die Parteien ihre Abrede trafen, das Grundstück bereits erworben gehabt habe. Daß der Kläger zunächst Alleineigentümer werden sollte, entsprach durchaus der getroffenen Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat; dieser Erwerb des Klägers im eigenen Namen ist aber nicht entscheidend; maßgebend ist, daß er für gemeinsame Rechnung erworben hat und daß daraus seine Verpflichtung folgt, den Beklagten die ihnen nach der Vereinbarung zustehenden Anteile am Grundstück zu übertragen. 6) Y/as die Beteiligung der Beklagten angeht, so stellt das Berufungsgericht lediglich fest, daß sie "beide (zusammen) mit einer Hälfte am Grundstück "beteiligt sein sollten. Bie vom Kläger auf sein Eigentum gestützte Klage auf Räumung und Herausgabe muß abgewiesen werden, weil die Beklagten ein Recht zu dem Besitz haben. Zwar sind sie noch nicht Miteigentümer; die Parteien haben sich aber darüber verständigt, daß die Beklagten schon vom Ankauf des Grundstücks an, ehe sie Miteigentümer wurden und sogar ehe der Kläger selbst im Grundbuch eingetragen wurde, einen bestimmten Teil des Grundstücks besitzen und benutzen sollten, und sich gemäß diesem Einverständnis verhalten, bis Streitigkeiten zwischen ihnen entstanden und zu dem Prozeß führten. An diese Vereinbarung muß sich der Kläger, der ohnehin demnächst den Beklagten das Recht zur Mitbenutzung kraft ihres Miteigentums nicht vorenthalten kann, halten, bis - gegebenenfalls - eine andere Benutzung Ein Entgelt für die Benutzung sollten die Beklagten, welche die Kosten für den Erv/erb des Grundstücks mit aufgebracht haben, nach der getroffenen Vereinbarung nicht zahlen.
Verkündet am 15. Juni 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2211 087 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wilhelm H( •Straße Klägers, iä?Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1) denKaufmann Josef H töMMMB^straße 2) den Kaufmann Emil Pi Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 13. Januar I960 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien sind Brüder. Am 20. Februar 19564 kaufte der Kläger von der Stadt Wuppertal einen Lagerplatz, den er schon seit dem Jahre 1950 benutzt hatte, für 135.900 DM. Er wurde später als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Seit federn Ankauf benutzten die Beklagten einen Teil des Lagerplatzes. Der Kläger hat mit der Klage Räumung und Herausgabe des von den Beklagten benutzten Grundstücksteils sowie die Zahlung einer Entschädigung für die Benutzung in Höhe von 55.766,89 DM nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er von dem Beklagten Emil H^^Zahlung von 22.001,31 DM nebst Zinsen verlangt, die ihm nach seiner Behauptung aus Geschäften zustehen, die er mit diesem Beklagten gemeinsam getätigt habe. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben. Mit dieser haben sie verlangt, daß der Kläger ihnen das Miteigentum an dem Grundstück zu 1/2 lastenfrei übertrage. Zur Begründung der Widerklage führen sie an: Vor Ankauf des Grundstücks hätten die Parteien vereinbart, das Grundstück gemeinsam zu erwerben, und zwar derart, daß der Kläger Miteigentümer zu 1/2 werden und daß sie selbst zusammen die andere Hälfte erwerben sollten. Sie hätten den Kläger beauftragt, das Grundstück für gemeinsame Rechnung zu erwerben und ihnen alsdann das halbe Miteigentum zu übertragen. Sie hätten auch die Hälfte des Kaufpreises und der weiteren Kosten des Erwerbs gezahlt. Der Kläger hat nicht bestritten, daß er sich verpflichtet habe, den Beklagten die Hälfte des Grundstücks nach dem Erwerb zu übertragen. Diese Verpflichtung hält er aber für rechtlich nicht wirksam, weil die Vereinbarung der Parteien nicht gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit sie auf Räumung und Herausgabe und auf Zahlung der Nutzungsentschädigung von 55.766,89 DM gerichtet war. Ferner hat es den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten einen lastenfreien Miteigentumsanteil von je 1/4 aufzulassen. — Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewi e s en. Mit der Revision verfolgt er die Ansprüche auf Räumung, Herausgabe und Zahlung der NutzungsentSchädigung weiter und begehrt ferner die Abweisung der Widerklage. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen davon aus, daß folgende Tatsachen unstreitig seien: Die Parteien hätten sich zusammengetan, um das Grundstück gemeinschaftlich zu erwerben. Das Beteiligungsverhältnis an dem Geschäft und dem zu erwerbenden Grundstück sei dahin festgelegt worden, daß der Kläger mit der einen und die beiden Beklagten mit der anderen Hälfte beteiligt sein sollten. Dem Kläger äei es übertragen worden, das Grundstück für gemeinsame Rechnung zu erwerben mit der Verpflichtung, die auf die Beklagten entfallenden Anteile am Grundstück diesen zu übertragen. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht diese Tatsachen als unstreitig behandelt hat. Damit kann_sie keinen Erfolg haben. Die Beklagten hatten eine Berichtigung des Urteilstatbestands nach § 320 ZPO beantragt und verlangt, daß im Berufungsurteil die Sätze, in denen die vorgenannten Tatsachen als ;uti64reitig bezeichnet sind, gestrichen würden. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Durch diesen nach § 320 Abs. 4 Satz 3 ZPO unanfechtbaren Beschluß steht fest, daß die Tatsachen unstreitig sind. 1) Die Revision will das nicht gelten lassen, weil das Berufungsgericht die Zurückweisung des Berichtigungsantrags nicht begründet hat. Sie hält die Begründung eines nach § 320 ZPO ergehenden Beschlusses höchstens dann für entbehrlich, wenn “die Berichtigung sich von selbst versteht“. Es braucht nicht allgemein erörtert zu werden, inwieweit ein Beschluß nach § 320 ZPO einer Begründung bedarf. Nach Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 320 Anm. V soll, wenn eine Berichtigung abgelehnt wird, eine Begründung erforderlich sein, weil der Beschluß erkennen lassen müsse, oh der Berichtigungsantrag als unbegründet zurückgewiesen oder aus prozessualen Gründen als unzulässig verworfen worden ist, da im letzten Palle trotz der Vorschrift des § 320 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Beschwerde für statthaft gehalten wird (RG 47, 397 f). Im vorliegenden Palle ist kein Zweifel daran möglich, daß über den Berichtigungsantrag sachlich entschieden worden ist, da das Berufungsgericht dem Antrag teilweise stattgegeben hat. Davon abgesehen könnte das Pehlen einer Begründung unter dem von Stein-Jönas-Schönke angeführten Gesichtspunkt nur dazu führen, eine Beschwerde gegen den Beschluß zuzulassen. Keinesfalls nimmt die fehlende Begründung dem Beschluß seine Wirksamkeit. Im Pehlen der Begründung sieht der Kläger einen Revisionsgrund mit der Erwägung, daß der Berichtigungsbeschluß Inhalt des Urteils werde und dieses nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Entscheidungsgründe enthalten müsse. Dao« geht fehl. Bei der vom Berufungsgericht nach § 320 ZPO getroffenen Entscheidung geht es um die Präge, ob der Tatbestand das Parteivorbringen richtig wiedergibt oder nicht. Ob eine Tatsache unstreitig ist, hat das Urteil im Tatbestand anzugeben; das Gericht braucht aber diese Angabe nicht.zu begründen. Es ist verfehlt, wenn sieh die Revision hier auf § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft; die Vorschrift daß das Urteil Entscheidungsgründe enthalten muß, bedeutet, daß das Gericht darzulegen hat, warum es auf Grund des im Urteil mitgeteilten Tatbestandes (und der sonst getroffenen tatsächlichen Feststellungen) den Rechtsstreit in bestimmtem Sinne entscheidet. Diese Entscheidung hat es zu begründen, aber nicht, worauf die Meinung der Revision hinausläuft, den Tatbestand. 2) Vergeblich versucht der Kläger ferner, an Hand seiner Schriftsätze im ersten und zweiten Rechtszuge nachzuweisen, daß er die vom Berufungsgericht als unstreitig behandelten Tatsachen bestritten habe. Maßgebend ist sein Vortrag in der letzten mündlichen Verhandlung; und wenn das Urteil wie hier Tatsachen als unstreitig bezeichnet, so beweist das, daß sie in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig waren (§ 3H ZPO). Etwa in den Schriftsätzen enthaltenes gegenteiliges Vorbringen ist damit überholt. Im vorliegenden Palle tritt das besonders klar hervor, weil genau dieselben Stellen aus den Schriftsätzen, auf die sich die Revision beruft, zur Begründung des Antrages auf Tatbestaddsberichtigung angeführt worden waren, das Berufungsgericht diesen Antrag aber zurückgewiesen und damit entschieden hat, daß ungeachtet dieses schriftsätzlichen Vorbringens die angeführten Tatsachen in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig waren. Die Revision kann auch nicht geltend machen, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung irrig aufgefaßt. Ein solcher Angriff ist nicht damit zu vereinbaren, daß die Entscheidung über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung unanfechtbar ist. Ebenso ist hier mit dieser Unanfechtbarkeit die lüg© unvereinbar, das Berufungsgericht hätte nach § 139 ZPO den Kläger befragen müssen, obVer sein schrift^Mtzliches Vorbringen aufrecht erhalte. 3) Die Revision hält den Tatbestand des Berufungsurteils für widerspruchsvoll. Auch insoweit kann ihr-nicht zugestimmt werden. Sie bezieht sich zunächst auf die Angaben des Tatbestandes über das Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszuge. Daraus kann sie nichts herleiten; diese Angaben bezeugen eben nur das Vorbringen erster Instanz und besagen nicht, daß es in zweiter Instanz unverändert aufrecht erhalten worden ist. Ein Widerspruch besteht auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht auf die Schriftsätze der Parteien und das landgerichtliche Urteil verweist. Soweit das Berufungsgericht Tatsachen ausdrücklich und eindeutig als unstreitig Jbezeichnet, hätte eine Bezugnahme auf Schriftstücke keinen Sinn; daher ist, wenn das Berufungsgericht "wegen der Einzelheiten" auf Schriftstücke verweist, die Verweisung nur dahin aufzufassen, daß der Inhalt der Schriftsätze vorgetragen sei, soweit er nicht mit dem im Tatbestand ausdrücklich festgestellten Vorbringen unvereinbar ist. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob der Kläger in den Schriftsätzen überhaupt Tatsachen behauptet hat, die mit den vom Berufungsgericht als unstreitig be-zeichneten nicht übereinstimmen, oder ob er und das Berufungsgericht nur dieselben Tatsachen rechtlich verschieden werten. II. Aus den angeführten unstreitigen Tatsachen folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagten dem Kläger den Auftrag erteilt haben, das Grundstück zwar in k seinem eigenen Namen, aber für gemeinsame Rechnung zu erwerben und ihnen das Miteigentum zu übertragen. Dieses Auftragsverhältnis verpflichtet den Kläger nach der Ansicht des Berufungsgerichts, ohne daß die Vereinbarung gerichtlicher oder notarieller Beurkundung nach § 313iBGB bedurft hätte, auf Grund des § 667 BGB dazu, Miteigentumsanteile von je l/4 an die Beklagten aufzulassen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts trifft zu und hält den Angriffen der Revision stand. 1) Es ist in Rechtsprechung und lehre allgemein anerkannt, daß ein Auftrag, ein Grundstück für Rechnung des Auftraggebers zu erwerben, den Beauftragten auch dann, wenn der Auftrag nicht in der Form des § 313 BGB erteilt., worden ist, zur Übereignung des Grundstücks an den Auftraggeber verpflichtet (vgl. u.a. RG JW 1928, 1813; 1937, 1306; BGH II ZR 237/54 vom 18. Oktober 1956 = BB 1956, 1124; V ZR 46/58 vom 23. September 1958 = WM 1959, 1288; V ZR 185/58 Vöm 4. Mai I960 = WM I960, 1123). Diese Verpflichtung trifft den Beauftragten kraft Gesetzes (§ 667 BGB). Daß sie ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung entsteht, rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß das Grundstück, mag es der Beauftragte auch zunächst^ im eigenen Namen erwerben, wirtschaftlich nicht zu seinem Vermögen gehört (vgl. BGH BB 1956, 1124; KrÜckmann, JW 1928, 1813). Ihn trifft kraft der Übernahme des Auftrags nur die Pflicht, eine Zwischenrechtslage abzuv/ickeln (Palandt § 313 Anm. 5). Ein solcher Pall liegt wesentlich anders als die Übernahme der Verpflichtung, ein dem Veräußerer bereits gehörendes Grundstück oder auch ein solches, das er erst noch auf eigene Rechnung erwerben soll (vgl. RG HRR 1930 Nr. 202), zu veräußern. Wenn der Beauftragte das Grundstück auf Rechnung des Auftraggebers erwerben und diesem dann übertragen soll, trifft der Schutzgedanke des § 313 BGB, den Veräußerer vor übereilter Verpflichtung zur Übereignung seines Grundstücks zu warnen, nicht zu (vgl. BGH aaO). Diese allgemeine Auffassung wird auch von der Revision als im Grundsatz richtig anerkannt* Sie ist aber der Meinung, daß im vorliegenden Palle kein Sachverhalt gegeben sei, der eine Anwendung des Grundsatzes gestatte* 2) U.a. begründet sie diese Ansicht damit, daß im vorliegenden Palle - auch nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des Auftrags <- der Kläger nicht das ganze Grundstück, sondern nur einen ideellen Anteil an die Beklagten übertragen sollte. Ein solcher Anteil sei, so macht die Revision geltend, beim Erwerb des Klägers rechtlich noch gar Glicht existent gewesen und könne deshalb auch nicht im Sinne des § 667 BGB erlangt sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Auffassung, die der Kläger auch schon in den Tatsacheninstanzen vertreten hatte, abgelehnt. Der dem Kläger«erteilte Auftrag ging allerdings nicht wie in den in Rechtsprechung und lehre meistens behandelten Pällen dahin, daß ein ganzes Grundstück ausschließlich für Rechnung der Beklagten erworben werden sollte. Der Auftrag hat die Besonderheit, daß der Kläger das Grundstück zur Hälfte mit eigenen Mitteln und zur anderen Hälfte mit Mitteln der Beklagten erwerben und daß demgemäß auch das Eigentum an dem Grundstück den Parteien je zur Hälfte zufallen sollte. Diese Besonderheit bewirkt aber nicht, daß; die von den Parteien getroffene Vereinbarung der Form des §313 bedurft hätte. Auch im vorliegenden Palle ist vielmehr die Verpflichtung zur Übereignung der Grundstückshälfte die gesetzliche Folge (§ 667 BGB) dos formlos gültigen Auftrags. Die Grundstückshälfte, die in dem gesamten, vom Kläger erworbenen Grundstück enthalten ist, stellt ebenso wie in dem unter 1) erörterten Falle wirtschaftlich kein Vermögensstück des Klägers dar, weil er diese Hälfte für - IO - Rechnung der Beklagten und mit den von diesen zur Verfügung gestellten Mitteln erworben hat und sie gemäß der Abrede der Parteien an die Beklagten weitergeben mußte« Diese Hälfte hat er aus der ihm aufgetragenen Geschäftsbesor-gung im Sinne des § 667 BGB erlangt. Daß eine gültige Verpflichtung des Beauftragten ohne Einhaltung der Form des §313 BGB nicht nur in den Fällen entsteht, in denen der Beauftragte das ganze Grundstück für Rechnung des Auftraggebers erwirbt, ist denn auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehrfach anerkannt worden. — Ein Teil der einschlägigen Entscheidungen betrifft den Erwerb eines Grundstücks durch einen geschäftsführenden Gesellschafter für gemeinsame Rechnung aller Gesellschafter. Dieser Fall liegt rechtlich, was die Verpflichtung des geschäftsführenden Gesellschafters zur Übertragung des Eigentums auf die Gesellschafter und die Frage der Formbedürftigkeit der getroffenen Vereinbarungen angeht, nicht anders als beim Auftrag, da § 713 BGB auf § 667 BGB verweist. Die Einhaltung der Form des § 313 BGB hat das Reichsgericht in diesem Falle in ständiger Rechtsprechung für entbehrlich gehalten, und zwar gleichviel, ob das Grundstück in das Gesamthandseigentum aller Gesellschafter unter ^Einschluß des den Erwerb auf seinen eigenen Kamen Tätigenden fallen (RGZ 68, 260, 262; 82, 299, 302; JW 1935, 3529), ob es unter den Gesellschaftern real geteilt werden (Urteil des Reichsgerichts V 47/23 vom 9« Februar 1924, zitiert in RGRK BGB § 313 Anm. 11) oder ob das Eigentum den Gesellschaftern je zu einem ideellen Bruchteil zufallen sollte (Urteil des Reichsgerichts V 253/25 vom 27. Februar 1926, zitiert in RGRK aaO). m 11 Es kann dahinstehen, oh nicht auch im vorliegenden Palle die Parteien eine Gesellschaft zu dem Erwerb des Grundstücks gebildet haben, v/as vom Berufungsgericht offen gelassen wird. In jedem Palle verpflichtet&die Vereinbarung über den Erwerb für gemeinsame Rechnung den Kläger, das Eigentum zur Hälfte auf die Beklagten zu übertragen, mag ihn diese Pflicht, als geschäftsführenden Gesellschafter treffen (s. die eben angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts) oder als Beauftragten (s. dazu die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs IV ZR 168/50 vom 19. Pebruar 1951 = NOT 1951, 352 und IV ZR 140/59 vom 14. Oktober 1959 = WMJI960, 74) Die gegenteilige Ansicht der Revision führt zu dem wenig einleuchtenden Ergebnis, daß ein Beauftragter zwar formlos verpflichtet werden kann, ein ganzes Grundstück zu übereignen, Über sich nur in der Form des § 313 BGB zur Übertragung eines Grundstücksteils verpflichten könnte. 3) Voraussetzung dieser Verpflichtung 1st allerdings, daß der Kläger das Grundstück für gemeinsame Rechnung erwerben sollte. Die Revision verneint das. Sie behauptet, die Vereinbarung der Parteien sei erst getroffen worden, als der Kläger das Grundstück bereits erworben oder doch schon gekauft habe. Bas schließe von vornherein einen gemeinschaftlichen Erwerb aus; nach dem festliegenden Kaufvertrag habe der Kläger nur noch für eigene Rechnung erwerben können. Mit der in diesen Ausführungen zutage tretenden rechtlichen Beurteilung, die nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht (OT 1935, 3529), braucht sich der Senat nicht zu befassen. Denn die ihr zugrundeliegende Behauptung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unrichtig. Aus Seite 11, 12 des Berufungsurteils ergibt sich, daß die Abmachung 12 der Parteien vor dem Ankauf des Grundstücks lag. Näher auf den Zeitpunkt einzugehen brauchte das Berufungsgericht nicht, da schon das Landgericht festgestellt hatte, daß die Parteien ihre Vereinbarung spätestens am 6. Februar 1956, also vor dem Abschluß des am 20. Februar 1956 zustande gekommenen Kaufvertrags getroffen haben; weder der Tatbestand des Berufungsurteils noch die darin in Bezug genommenen Schriftsätze ergeben, daß der Kläger diese Feststellung angegriffen hätte. Da festgestellt ist, daß die Vereinbarung der Parteien vor dem Kaufvertrag geschlossen worden ist, kommt es auch auf die Ausführungen der Revision über die Beweislast der Beklagten für den Zeitpunkt der Abmachung nicht an. ; 4) DasJO'Berufungsgericht läßt, wie schon gesagt, dahingestellt, ob die Parteien eine Gesellschaft gebildet haben. Hieran knüpft die Revision an und macht unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung geltend, ein Gesellschaf tsver trag, in dem sich der Kläger verpflichtet hätte, ein von ihm erworbenes Grundstück als Gesamthandseigentum der Gesellschaft einsubringen, bedürfe der Form des § 315 BGB. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie geht hier wiederum im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus, daß der Kläger, als die Parteien ihre Abrede trafen, das Grundstück bereits erworben gehabt habe. Ihre Rechtsausführungen sind insoweit, da sie einer tatsächlichen Grundlage entbehren, unerheblich. 5) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Nichtigkeit der von den Parteien getroffenen Vereinbarung wegen Dissenses verneint. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt #geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. 13 - Die Revision macht geltend, daß der Kläger "selbst in vollem Umfange zunächst zu Eigentum erwerben wollte". Daß der Kläger zunächst Alleineigentümer werden sollte, entsprach durchaus der getroffenen Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat; dieser Erwerb des Klägers im eigenen Namen ist aber nicht entscheidend; maßgebend ist, daß er für gemeinsame Rechnung erworben hat und daß daraus seine Verpflichtung folgt, den Beklagten die ihnen nach der Vereinbarung zustehenden Anteile am Grundstück zu übertragen. Die Revision macht ferner geltend, ein Bruchteilseigentum sei nicht gewollt gewesen. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien waren nach der Auslegung, die das Berufungsgericht ihnen gibt, darauf gerichtet, Bruchteilseigentum zu begründen. Die Wirksamkeit dieser Einigung wird nicht berührt, wenn den Parteien als Endziel eine reale Aufteilung vorge schwebt hätte oder sie eine solche vereinbart hätten. Bestimmte Abreden über eine Realteilung sind nach der Peststellung des Berufungsgerichts noch nicht getroffen worden; allenfalls haben die Parteien die Durchführung einer etwa vorgesehenen Realteilung späterer Beschlußfassung Vorbehalten. Ohne Rücksicht darauf haben sie si»Gh::iaber, wie das Berufungsgericht feststellt, voll darüber geeinigt, daß der Kläger das Grundstück beschaffen und den i Beklagten Miteigentum nach Bruchteilen übertragen sollte. Angesichts dieser Peststellung kommt dem Umstand, daß eine Realteilung in Aussicht genommen war, keine Bedeutung zu; dieser Umstand begründet weder einen Dissens noch nimmt er dem Inhalt des Auftrags die erforderliche Bestimmtheit. u - 6) Y/as die Beteiligung der Beklagten angeht, so stellt das Berufungsgericht lediglich fest, daß sie "beide (zusammen) mit einer Hälfte am Grundstück "beteiligt sein sollten. Das Landgericht hat unter Hinweis auf die §§ 741, 742 BGB angenommen, daß jeder Beklagte zu l/4 Miteigentümer werden sollte. Bas Berufungsgericht hat sich dieser Ansicht des Landgerichts angeschlossen. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge. III. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Widerklage auf Auflassung begründet ist. Bie Klage dagegen ist, wie dam: Berufungsgericht mit Recht annimmt, unbegründet. Bie vom Kläger auf sein Eigentum gestützte Klage auf Räumung und Herausgabe muß abgewiesen werden, weil die Beklagten ein Recht zu dem Besitz haben. Bas Miteigentum, auf dessen Einräumung sie einen Anspruch haben, würde sie dazu berechtigen, das Grundstück mit zu benutzen. Zwar sind sie noch nicht Miteigentümer; die Parteien haben sich aber darüber verständigt, daß die Beklagten schon vom Ankauf des Grundstücks an, ehe sie Miteigentümer wurden und sogar ehe der Kläger selbst im Grundbuch eingetragen wurde, einen bestimmten Teil des Grundstücks besitzen und benutzen sollten, und sich gemäß diesem Einverständnis verhalten, bis Streitigkeiten zwischen ihnen entstanden und zu dem Prozeß führten. An diese Vereinbarung muß sich der Kläger, der ohnehin demnächst den Beklagten das Recht zur Mitbenutzung kraft ihres Miteigentums nicht vorenthalten kann, halten, bis - gegebenenfalls - eine andere Benutzung ¥ i »i 1 vereinbart oder beschlossen oder notfalls durch Urteil getroffen wird; er kann die Beklagten nicht einseitig von Besitz und Benutzung ausschließen. Ein Entgelt für die Benutzung sollten die Beklagten, welche die Kosten für den Erv/erb des Grundstücks mit aufgebracht haben, nach der getroffenen Vereinbarung nicht zahlen. Das hat der Kläger nicht bestritten (vgl. S. 5 seines Schriftsatzes vom 19. Februar 1959)* Er beansprucht eine Nut zungs ent Schädigung nur deshalb, weil er die Vereinbarungen der Parteien für unwirksam hält. Das sind sie wie ausgeführt nicht. Das Berufungsgericht hat deshalb auch die Zahlungsklage mit Hecht abgewiesen. Die Revision ist demnach in vollem Umfange imbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Finke ist im Urlaub und deshalb äh: der Unterzeichnung verhindert . Glanzmann Meyer