Durch schriftlichen Vertrag vom 12, September 1950 ubertrug der Beklagte dem Kläger den .Ausbau von Entwässerungsgräben und die Herstellung von WirtSchaftswegeri in seinem Gebiet für eine Vergütung von insgesamt 231 204 BK, Die Arbeiten sollten als Ifotstandsarbeiten durchgeführt werden* sofort aufgenommen werden und bis zu dem 31» März 1951 beendet sein (§ 3 des Vertrages)- Der Präsident des Landesarbeits-amtes in Hannover hatte zugesagt, dass für jeden bei diesem Vorhaben beschäftigten Arbeitslosen je Tag 4 DM, insgesamt bis zu dem 3'U Dezember 1950 etwa 20 000 DM an Pörderungsbei-trägen bezahlt werden sollten. September 1950 gefassten Beschlusses hatte der Beklagte dem Kläger den Zuschlag unter der Bedingung erteilt, dass er das zur Einrichtung der Baustelle erforderliche Arbeitsgerät liachweise und in der Lage sei, die Arbeiten bis zur ersten Abschlagszahlung vorzufinanzieren» Der Kläger hatte sich daraufhin wegen eines Kredits an den Staatsbeauftragten für die Erschliessung des Emslandes in Meppen gewandt. September 1950 ein Schreiben an den Oberkreisdirektor Dr. bischer in Aschendorf gerichtet, von dem der Kläger eine Abschrift erhielt- Darin hatte sich der Staatsbeauftragte damit einverstanden erklärt, dass der Kreis den von ihm für die Baumassnahme ”B( Kreditbetrag von 25 000 DM um weitere 25 000 DU auf 50 CCO DC.I erhöhe und in dieser Höhe dem Kläger einen Kredit eröffne, der durch die Xreissparkasse abgerechnet und durch Abschlagszahlungen gemäss den fiechnun- Weiter leistete der Beklagte im Oktober und Anfang November insgesamt 10 000 DM Abschlagszahlungen an den Kläger, Die 2, Hate des Kredits in Höhe von 25 000 DH wurde dem Kläger aber nicht ausge-sahlt, vielmehr hatte der Staatsbeauftragte schon am 4* Oktober 1950 ein Schreiben an den Landkreis gerichtet, in dem er auf einen Vortrag des Kreisbaumeisters Wiegelraann Bezug nimmt. Darin stellt der Staatsbeauftragte fest, dass er nicht dem Kläger, sondern dem Beklagten einen Vorschuss von 25 000 DL', zur Verfügung gestellt habe, der unter der Kontrolle des Kreisbauamts stehe und den Zweck verfolge, dem Kläger die Leutelöhne für einen Zeitabschnitt von jeweils 2agen vorzuhalten. November 1950 forderte das Arbeitsamt den Kläger auf, die Notstandsarbeiter sofort zu entlassen, und teilte ihm mit, dass er auch dann keine Notstandsorbeiter mehr erhalten tvsrde, wenn er seine finanziellen Schwierigkeiten beheben sollte. dass das Arbeitsamt die weitere Beschäftigung von Kobstandsarbeit ern verweigere und der Beklagte den Vertrag kündige, weil'der Kläger seine Zahlungen eingestellt habe* 3r hat vorgebracht, der Beklagte sei zur Lösung des Vertrages niciit berechtigt gewesene Pie Zahlungsschwierigkeiten des Klägers seien nur darauf zurückzuführen, dass er die 2. Kredibrate eingesetzt» obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, überdies habe der Beklagte durch seine überraschende Kündigung die Auszahlung des von der Bank für Gemeinwirtschaft zugesicherten Kredites verhindert, Kit Hilfe dieses Kredites hätte der Kläger die rückständigen Verbindlichkeiten sofort begleichen und die Arbeit durcbführen können, Per Beklagte hat beantragt» die Klage abzuweisen * Er hat die Behauptungen des Klägers bestritten. Pen Kredit der Bank für Gemeinwirtschaft habe der Kläger schon deshalb nicht bekommen können, weil diese Bank die Beteiligung eines zweiten Unternehmers verlangt habe und der Beklagte die nach § 4 Hr. 10. 1.) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte berechtigt gewesen sei, nach § 325 BGB von dem Vertrag zurückzutreten, weil dem Kläger die Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten mit Notstandsarbeitern dadurch nachträglich unmöglich geworden sei, dass er seit November ^950 nicht mehr in der löge gewesen sei, die Löhne zu zahlen; der Rücktritt liege in dem Kündigungsschreiben vom 2*i. November :950« Ausserdem hält das Berufungsgericht die Kündigung nach § 8 Nr. 2 VOB Teil 3 für zulässig, weil der Kläger seine Zahlungen eingestellt habe* a) Pie Revision ist allerdings der Meinung, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Bestimmung des § 325 BGB angewandt habe* Pie Verdingungsordnung für Bauleistungen sei von den Parteien zur Vertragsgrundlage gemacht worden* Damit sei die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 325 BGB, die kein zwingendes Recht sei, ausgeschlossen worden? 'Deshalb liegt hier nicht nur ein Leistungsverzug des Klägers vor, ein Pall, für den die VOB Teil 3 in § 8 Abs, 3 (Passung von 1935) Vor-seaiifteß enthält; vielmehr war spätestens durch die Br- klärung des Arbeitsamtes, es werde dem Kläger selbst bei Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rot-standsarbeiber mehr zuweisen, ein dauerndes Unvermögen des Klägers« die geschuldete Leistung zu erbringen, eingetreten (vgl« § 275 Abs« 2 BGB), Dieses hat der Kläger, da es auf Geldmangel beruht; nach § 279 BGB zu vertreten, gleichviel, ob er es verschuldet hat oder nicht« Insoweit wird das Urteil von der Revision auch nicht angegriffen» Dieser Kredit ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzung für die Übertragung der Arbeiten an den Kläger gowesen. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Festst ellungan getroffen« Es ist der Auffassung, dass selbst dann, wenn dies richtig wäre, der Beklagte hierfür nicht veranbwortlich gemacht werden könne, weil diese Beamten nicht als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB Per Kläger sieht weiterhin ein Verschulden des Beklagten auch darin, dass er sich nicht für die Auszahlung der zweiten Kreditrate eingesetzt habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gewährung deö Kredites sei; Sache des Staatsbeauftragten und des Kreises gewesen,,der 'Beklag- Ist dem aber so, so entfällt auch eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger davon in Kenntnis zu setzen, dass für die Auszahlung der zweiten Kreditrate die Vorlage eines Nachweises über die Verwendung der ersten Rate verlangt werde c Eine solche Verpflichtung könnte nur dann bejaht werden, wenn der Beklagte ausdrücklich damit beauftragt gewe- , sen wäre, den Kläger hiervon zu benachrichtigen. ' lungen des Berufungsgerichts ist nicht einmal ersichtlich, dass der Beklagte von dem Schreiben des Staatsbeauftragten bb) Der Kläger will den Rücktritt des Beklagten auch deshalb nicht gelten lassen, weil der Beklagte die Gewährung* eines dem Kläger von der Bank für Gemeinwirt Schaft in Aussicht gestellten Kredits von 30 000 IM dadurch vereitelt habe, dass er sich von dem Vertrag losgesagt habe, obwohl ,er gewusst habe, dass die Bank grundsätzlich zur Gewährung dieses Kredits bereit und ihr Beauftragter schon zu entsprechenden Verhandlungen unterwegs gewesen sei« Pa zu hat.das Berufungsgericht ausgeführt, die Bewilli-gung.des Bankkredits habe schon deshalb nicht zustande kommen können, weil die Bank verlangt habe, dass ein weiterer Unternehmer mit* 50 # an dem Vorhaben beteiligt werde,, und* weil der Beklagte die hierzu jptaeh § 4 Nr« 10 TOB feil B erfordex'liche Zustimmung, keinesfalls erteilt haben*würde. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt würde, kann der von dem Beklagten erklärte Rücktritt nicht als eine unzulässige Rechtsausübung bezeichnet werden. Den Versuch, das Arbeitsamt umzustimmen oder eine dem Kläger günstigere Entscheidung des Dandesarbeitsamts herbeizuführen, brauchte der Beklagte unter diesen Umständen nicht abzuwarten. Vielmehr kann es ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, dass er sich von dem Kläger endgültig lösen und mit ihm geschäftlich nichts mehr zu tun haben wollteo Auch aus der Tatsache, dass Beamte des Kreises sich bereit erklärt hatten, mit dem Vertreter der Bank zu unterhandeln j kann keine Rechtspflicht des Beklagten hergeleitet werden, mit der Rücktrittserklärung noch zuzuwarten, Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht freier Herr seiner Entschlüsse war. Auch wenn der Auffassung des Reichsgerichts gefolgt wurde, müsste das angefochtene Urteil im Ergebnis aufrecht erhalten werden, denn der Vortrag des Klägers lässt jede substantiierte Behauptung dazu vermissen, ob und in welchem Umfang das von ihm bergest eilte Werk einen Wert besitzt, der über den von dem Beklagten erreehneten Betrag hinausgeht. Dass das Berufungsgericht unterlassen habe, den Kläger zu entsprechenden Erklärungen su veranlassen, hat die Revision nicht gerügt.
f .?-»*■* ••’5' • •• - x««-/.''"yrTT?' >w 7^» -•'» Pür das Nachschlagewerk t ;* Nicht für die Amtliche Sammlung ! '* V ‘ - 2545 077 3 Gesetz? BGB § 325 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) P^ÖJ^ssatz^ ?ie vertraglich vereinbarte Anwendung der VOB scblieast jedenfalls für die Fälle der Unmöglichkeit der Leistung die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BGB nicht aus« Aktenzeichen? VTI ZE 47/57 LG Osnabrück Urteil des BGH vom 18«. November 1957 OLG Oldenburg VII ZR 47/37 Verkündet am '18* November 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Tiefbauunternebmers Wilhelm J^HIV HflPBP (Westf.) , Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen den Wasser- und Bodenverband B •IfüMB, vertreten durch _____ in SflHfe» Kreis A len Verbands vor st eher Ha Beklagten. Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - ‘ hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, November 1957 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheff ler, Rietschel, Dr* Heimann-Trosien und Erbel für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28» Juni 1956 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand» Durch schriftlichen Vertrag vom 12, September 1950 ubertrug der Beklagte dem Kläger den .Ausbau von Entwässerungsgräben und die Herstellung von WirtSchaftswegeri in seinem Gebiet für eine Vergütung von insgesamt 231 204 BK, Die Arbeiten sollten als Ifotstandsarbeiten durchgeführt werden* sofort aufgenommen werden und bis zu dem 31» März 1951 beendet sein (§ 3 des Vertrages)- Der Präsident des Landesarbeits-amtes in Hannover hatte zugesagt, dass für jeden bei diesem Vorhaben beschäftigten Arbeitslosen je Tag 4 DM, insgesamt bis zu dem 3'U Dezember 1950 etwa 20 000 DM an Pörderungsbei-trägen bezahlt werden sollten. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B (DIK i96l) sollten Grundlage des Vertrages sein (} 4 des Ve^’Gi'üges). Auf Grn-’d eines in der Ausschußsitzung des Beklagten vom 1. September 1950 gefassten Beschlusses hatte der Beklagte dem Kläger den Zuschlag unter der Bedingung erteilt, dass er das zur Einrichtung der Baustelle erforderliche Arbeitsgerät liachweise und in der Lage sei, die Arbeiten bis zur ersten Abschlagszahlung vorzufinanzieren» Der Kläger hatte sich daraufhin wegen eines Kredits an den Staatsbeauftragten für die Erschliessung des Emslandes in Meppen gewandt. Dieser hatte am 6. September 1950 ein Schreiben an den Oberkreisdirektor Dr. bischer in Aschendorf gerichtet, von dem der Kläger eine Abschrift erhielt- Darin hatte sich der Staatsbeauftragte damit einverstanden erklärt, dass der Kreis den von ihm für die Baumassnahme ”B( angeforderten 1. Kreditbetrag von 25 000 DM um weitere 25 000 DU auf 50 CCO DC.I erhöhe und in dieser Höhe dem Kläger einen Kredit eröffne, der durch die Xreissparkasse abgerechnet und durch Abschlagszahlungen gemäss den fiechnun- ~ 3 - gen des Klägers abgedeokt werden sollte <• An 3' . Oktober 1950 wurdendem Kläger 25 000 DU von der Kreissparkasse, die schon seit dem 12. September 1950 mit Zahlungen und Überweisungen zu seinen lasten begonnen hatte, gutgeschrieben. Weiter leistete der Beklagte im Oktober und Anfang November insgesamt 10 000 DM Abschlagszahlungen an den Kläger, Die 2, Hate des Kredits in Höhe von 25 000 DH wurde dem Kläger aber nicht ausge-sahlt, vielmehr hatte der Staatsbeauftragte schon am 4* Oktober 1950 ein Schreiben an den Landkreis gerichtet, in dem er auf einen Vortrag des Kreisbaumeisters Wiegelraann Bezug nimmt. Darin stellt der Staatsbeauftragte fest, dass er nicht dem Kläger, sondern dem Beklagten einen Vorschuss von 25 000 DL', zur Verfügung gestellt habe, der unter der Kontrolle des Kreisbauamts stehe und den Zweck verfolge, dem Kläger die Leutelöhne für einen Zeitabschnitt von jeweils 2agen vorzuhalten. In dem Brief heisst es weiter; or. der 8t«atsbeauftragte, .... halte es für recht bedenklich, dass der Kläger bereits 20 000 DU erhalten habe und der Bedarf an sächlichen Betriebskosten ebenfalls öus den Vorschuss gedeckt werden solle. Weiter empfehle er, in der Kreditbewilligung nur soweit zu gehen, dass der Xre-dit srets durch den auf etwa 16 000 DH geschätzten Unternehme rgewinn des Klägers gedeckt bleibec Im November 1950 war der Kläger nicht in der Lage, die von ihm beschäftigten Arbeiter, insbesondere die Notstandsarbeiter, zu entlohnen. Mit Schreiben vom 18. November 1950 forderte das Arbeitsamt den Kläger auf, die Notstandsarbeiter sofort zu entlassen, und teilte ihm mit, dass er auch dann keine Notstandsorbeiter mehr erhalten tvsrde, wenn er seine finanziellen Schwierigkeiten beheben sollte. Am gleichen Tage gab das Arbeitsamt dem Kreis die Hachrichtdass vom 21 * IMovember 1950 .an.,keine Pörderungs-beträge für die IT ot standsarbeit er. me-h-r bezahlt würden g auch wenn der Kläger seihe Beldschwiarigkeiten beheben könnte- Bis zu diesem Tage war der Kläger mit Löhnen in Höhe von 7 414^76 DM-und mit Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von etwa 3 500 DM in Rückstand, Schon vorher hatte der Kläger mit der Bank fur Be-meinwirtschaft in Kredit Verhandlungen auf ge- nommen* Auf Hrund einer Vereinbarung zwischen der Bank, und dem ICr eisbaumeist er sollte am 21, Ko vemb er 1950 eine Verhandlung im Kreisamt in Uber die- se Angelegenheit stattfinden. Bevor der Beauftragte der Bank am frühen Bachmittag dort eintraf, hatte der Beklagte jedoch auf Anweisung des Oberkreisäirektors FflHM ein Schreiben an den Kläger gerichtet. Darin heisst es? dass das Arbeitsamt die weitere Beschäftigung von Kobstandsarbeit ern verweigere und der Beklagte den Vertrag kündige, weil'der Kläger seine Zahlungen eingestellt habe* Br, trete'auch deshalb vom Vertrage zurück, weil der Kläger seine vertragliche Verpflichtung, die Arbeiten fortlaufend owns c ’• ockimgeii durchzuführen, nicht eingehalten haben Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die vorzeitige Beendigung des VertragsVerhältnisses ersparten Auslagen und errechnet zuletzt eine He samt f o r de rung von 69 703 ? 64 DM (-vgl, Schriftsatz vom 28, Dezember 1 955. Seite 2), Hiervon macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 6 100 DM nebst 4 Zinsen seit ' dem; 1 >1;JanuaxvKl95l.!iw V:', geltend 3r hat vorgebracht, der Beklagte sei zur Lösung des Vertrages niciit berechtigt gewesene Pie Zahlungsschwierigkeiten des Klägers seien nur darauf zurückzuführen, dass er die 2. Rate des ihm zugesicherten Staatskredites nicht erhalten habe« weil der Kreisbaumeister und der Bauinspektor 3ch^|| statt ihn zu unterstützen» gegen ihn gearbeitet hätten. Pas müsse sich der Beklagte anrechnen lassen» da diese Beamten für ihn tätig gewesen seien* Per Beklagte habe auch selbst sich nicht für die Auszahlung der ihm zustehenden 2. Kredibrate eingesetzt» obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, überdies habe der Beklagte durch seine überraschende Kündigung die Auszahlung des von der Bank für Gemeinwirtschaft zugesicherten Kredites verhindert, Kit Hilfe dieses Kredites hätte der Kläger die rückständigen Verbindlichkeiten sofort begleichen und die Arbeit durcbführen können, Per Beklagte hat beantragt» die Klage abzuweisen * Er hat die Behauptungen des Klägers bestritten. Mit der Auszahlung der 2, Rate des Staatskredites habe er nichts zu tun gehabt, Pie Sperre dieser Rate habe der Kläger selbst herbe±g?:Xhrt. weil er nicht den erforderlichen Verwendunge-nachweis für dre ... Rate eingereicht habe. Bach Zurückziehung der Jotstandsarbeiter sei der Kläger nicht mehr in der Page gewesen» das Bauvorhaben durchzuführen. Pen Kredit der Bank für Gemeinwirtschaft habe der Kläger schon deshalb nicht bekommen können, weil diese Bank die Beteiligung eines zweiten Unternehmers verlangt habe und der Beklagte die nach § 4 Hr. 10. VOB Teil B (Ausgabe von 1955) hierfür erforderliche Zustimmung keinesfalls erteilt haben würde. Auch die Berechnung des Klägers werde beanstandet. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pas Oberlan desgerient hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision e EntscheidungsgrUndei 1.) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte berechtigt gewesen sei, nach § 325 BGB von dem Vertrag zurückzutreten, weil dem Kläger die Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten mit Notstandsarbeitern dadurch nachträglich unmöglich geworden sei, dass er seit November ^950 nicht mehr in der löge gewesen sei, die Löhne zu zahlen; der Rücktritt liege in dem Kündigungsschreiben vom 2*i. November :950« Ausserdem hält das Berufungsgericht die Kündigung nach § 8 Nr. 2 VOB Teil 3 für zulässig, weil der Kläger seine Zahlungen eingestellt habe* 2 } acf die zweite Erwägung des Berufungsgerichts braucht nicht eingegangen zu werden* Dem ersten der angeführten Gründe ist bciztttreten. \ a) Pie Revision ist allerdings der Meinung, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Bestimmung des § 325 BGB angewandt habe* Pie Verdingungsordnung für Bauleistungen sei von den Parteien zur Vertragsgrundlage gemacht worden* Damit sei die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 325 BGB, die kein zwingendes Recht sei, ausgeschlossen worden? Sie könne, wenn überhaupt, höchstens in "atypischen” Pallen, die in der V03 nicht hätten berücksichtigt werden können, angewandt werden* Schwierigkeiten in der Pertigstellung der übernommenen Arbeiten« die ihre Ursache in Zahlungsschwie- i ( 4 rigkeiten des Unternehmers haben, könnten aber nicht als atypische Pälle angesprochen werden, da sie bei der Durchführung von Bauaufträgen nichts Ungewöhnliches seien. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die vertraglich vereinbarte Anwendung der VOB schliesst jedenfalls für die Fälle der Unmöglichkeit der Leistung entgegen der Auffassung der Revision die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BGB nicht aus. In dem § 8 VOB Teil B sind keineswegs alle praktisch vorkommenden Kündigungs- und RücktrittsgrUude geregelt; die allgemeinen Bestimmungen des BGB über Leistungsstörungen können daher, soweit die VOB keine Regelung enthält, daneben noch herangezogen werden. Dies gilt insbesondere in dem Pall, dass dem Unternehmer die ihm obliegende Leistung unmöglich wird. In diesem Palle sind daher die §§ 275 ff, 325 BGB anwendbar. Das entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung (RG in DR 1941, 77; Hereth/Ludvvig/Hascholt. Komhu z. VOB 1952 Bd. II S. 223 Hr. 103 und S. 261 Nr, 6), b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers im November •950 und die dadurch verursachte Zurückziehung der Notstaudsarbeiter durch das Arbeitsamt dem Kläger die Durchführung des Bauvorhabens unmöglich gemacht haben» Denn die Beschäftigung von Notstandsarbeitertf und die damit verbundene geldliche Förderung des Unternehmens durch Mittel der Aibeitslosenveraicherung war ein wesentliches Stück des zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrags (siehe § 3 daselbst). 'Deshalb liegt hier nicht nur ein Leistungsverzug des Klägers vor, ein Pall, für den die VOB Teil 3 in § 8 Abs, 3 (Passung von 1935) Vor-seaiifteß enthält; vielmehr war spätestens durch die Br- J klärung des Arbeitsamtes, es werde dem Kläger selbst bei Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rot-standsarbeiber mehr zuweisen, ein dauerndes Unvermögen des Klägers« die geschuldete Leistung zu erbringen, eingetreten (vgl« § 275 Abs« 2 BGB), Dieses hat der Kläger, da es auf Geldmangel beruht; nach § 279 BGB zu vertreten, gleichviel, ob er es verschuldet hat oder nicht« Insoweit wird das Urteil von der Revision auch nicht angegriffen» Die Revision meint jedoch, der Beklagte könne sich auf diese Unmöglichkeit deshalb nicht berufen, weil er in vertragswidriger Weise die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers herbeigeführt oder ihren Eintritt nicht verhindert habe« Dazu ist folgendes zu bemerken$ aa) Die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers sind dadurch entstanden, dass dem Kläger die 2« Rate des ihm zugesicherten Staatskredites nicht ausbezahlt worden ist. Dieser Kredit ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzung für die Übertragung der Arbeiten an den Kläger gowesen. Der Klager glaubt, die Sperre des Kredits sei unberechtigt gewesen und der Beklagte sei dafür verantwortlich zu maclien, weil der Kreisbaumeister und der Bauin- srektor ScnfHl statt ihn zu unterstützen, gegen ihn gearbeitet hätten. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Festst ellungan getroffen« Es ist der Auffassung, dass selbst dann, wenn dies richtig wäre, der Beklagte hierfür nicht veranbwortlich gemacht werden könne, weil diese Beamten nicht als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB 4 angesehen werden könnten. * Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht -begründet. war Beamter des Kreises, ScbflHPStaats- beamter. Beide Beamte waren zwar verpflichtet; die Arbeiten au überwachen und den Beklagten zu unterstützen. Damit sind sie aber noch nicht Erfüllungsgehilfen des Beklagten geworden. Sie waren weiterhin den Weisungen ihrer Vorgesetzten Behörden, und nur diesen, unterworfen* der Beklagte hatte ✓ihnen gegenüber kein Weisungsrecht. Vehlt aber dieses entscheidende Merkmal, so ist auch die Anwendung des § 27Ö BGB ausgeschlossen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beamten dazu bestellt gewesen wären, Pflich-. ten wahrzunehmen, die dem Beklagten gegenüber dem Kläger oblagen. ' Per Kläger sieht weiterhin ein Verschulden des Beklagten auch darin, dass er sich nicht für die Auszahlung der zweiten Kreditrate eingesetzt habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gewährung deö Kredites sei; Sache des Staatsbeauftragten und des Kreises gewesen,,der 'Beklag- w . S te habe damit nichts zu tun gehabt; deshalb sei er auch nicht verpflichtet gewesen, sich für die Auszahlung des Kredits einzusetzen. > • S / • < . Pas wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Die Gewährung des Kredits ist nicht Inhalt des zwischen den Par- v . * ‘ .. « teien geschlossenen Vertrags gewesen." Sie war ausschliess- . . lieh Sache des Staatsbeauftragten und.des Kreisel. Be ist von dem Kläger nichts dafür yorgetragen worden, dass der.. * . * Beklagte irgendeinen Einfluss auf die Gewährung das Staats- . kredits gehabt habe. Unter diesen Umständen geht »es nicht an, eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten anzunehmen, dem Kläger den!Kredit zu verschaffen oder sich um dessen Auszahlung zu bemühen.' ' * Ist dem aber so, so entfällt auch eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger davon in Kenntnis zu setzen, dass für die Auszahlung der zweiten Kreditrate die Vorlage eines Nachweises über die Verwendung der ersten Rate verlangt werde c Eine solche Verpflichtung könnte nur dann bejaht werden, wenn der Beklagte ausdrücklich damit beauftragt gewe- , sen wäre, den Kläger hiervon zu benachrichtigen. Bas hat der Kläger aber selbst nicht behauptet. Nach den Eeststel-, • < « * % ' lungen des Berufungsgerichts ist nicht einmal ersichtlich, dass der Beklagte von dem Schreiben des Staatsbeauftragten * < an den Kreis, in dem dieser Verwendungsnachweis verlangt wurde, überhaupt Kenntnis erhalten hat. bb) Der Kläger will den Rücktritt des Beklagten auch deshalb nicht gelten lassen, weil der Beklagte die Gewährung* eines dem Kläger von der Bank für Gemeinwirt Schaft in Aussicht gestellten Kredits von 30 000 IM dadurch vereitelt habe, dass er sich von dem Vertrag losgesagt habe, obwohl ,er gewusst habe, dass die Bank grundsätzlich zur Gewährung dieses Kredits bereit und ihr Beauftragter schon zu entsprechenden Verhandlungen unterwegs gewesen sei« » * Pa zu hat.das Berufungsgericht ausgeführt, die Bewilli-gung.des Bankkredits habe schon deshalb nicht zustande kommen können, weil die Bank verlangt habe, dass ein weiterer Unternehmer mit* 50 # an dem Vorhaben beteiligt werde,, und* weil der Beklagte die hierzu jptaeh § 4 Nr« 10 TOB feil B erfordex'liche Zustimmung, keinesfalls erteilt haben*würde. » ♦ ’ Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ,sinfl im Ergebnis nicht begründet« Rs kann dahingestellt bleiben, i'fc es sich - wie die Revision meint - bei der von der Bank r-3 rderten Beteiligung möglicherweise um eine solche ge- dir Genehmigung durch den Beklagten handele hätte, - 11 nicht bedurft hätte, oder ob der Beklagte gegebenenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, die Genehmigung zu erteilen. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt würde, kann der von dem Beklagten erklärte Rücktritt nicht als eine unzulässige Rechtsausübung bezeichnet werden. Der Kläger war mit den Löhnen der Arbeiter und der Bezahlung der Sozialabgaben in Höhe von mehr als 10 000 DK im Rückstand, die Arbeiter waren infolgedessen von der Arbeit fortgeblieben, das Arbeitsamt hatte erklärt, keine Rotstandsarbeiter mehr zu stellen, selbst wenn der Kläger wieder zu Geld komme. Den Versuch, das Arbeitsamt umzustimmen oder eine dem Kläger günstigere Entscheidung des Dandesarbeitsamts herbeizuführen, brauchte der Beklagte unter diesen Umständen nicht abzuwarten. Vielmehr kann es ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, dass er sich von dem Kläger endgültig lösen und mit ihm geschäftlich nichts mehr zu tun haben wollteo Auch aus der Tatsache, dass Beamte des Kreises sich bereit erklärt hatten, mit dem Vertreter der Bank zu unterhandeln j kann keine Rechtspflicht des Beklagten hergeleitet werden, mit der Rücktrittserklärung noch zuzuwarten, Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht freier Herr seiner Entschlüsse war. Vielmehr hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Rücktritt auf ?/eisung des Kreises, dessen Dienstaufsicht er unterstand, ausgesprochen. Für das Verhalten des Kreises kann der Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden, ebensowenig für Handlungen staatlicher Steilen. 3.) Ist somic der Rücktritt des Beklagten als berechtigt aizuseh&'i, so ergeben sich die Ansprüche des Xlägers aus den $§ 327, 346 BGB. Ttes Berufungsgericht hat dem Kläger nach § 346 Satz 2 BG3 lediglich einen Anspruch auf ein Entgelt für seine tatsächlich geleisteten Arbeiten zugebilligt. Dagegen könnten rechtliche Bedenken bestehen, denn die Bestimmung des & 346 Satz 2 BGB gilt nach ihrem Wortlaut nur für geleistete Dienste, also beim Rücktritt von einem Dienstvertrag, sowie für die Überlassung der Benutzung einer Sache, nicht aber bei einem Werkvertrag, wie er hier vorliegt. Bür die Rückgewähr der Leistungen nach Rücktritt von einem Werk-, vertrag fehlt eine besondere Vorschrift* Es gilt daher grundsätzlich § 346 Satz 1 BGB. Danach hat der Besteller die empfangene Leistung, d.h. das von dem Unternehmer hergestellte Werk, zurückzugewähren. Im vorliegenden Rail besteht das vom Kläger bergesteilte Werk in Erdarbeiten, die ihrer Watur nach nicht zurückgegeben werden können, Pur solche Bälle nimmt das Reichsgericht (<JW 1911, 756 ) an, dass der Wert der empfangenen Leistung zu vergüten sei* Dieser kann unfeer umständen über den Betrag hinausgehen, der sich bei der Berechnung einer lei'.’.Vergütung nach den für die Ge saxt Vergütung vereinbarten MaßStäben ergibt. Diese Rechtsfrage braucht hier aber letztlich nicht entschieden zu werden. Auch wenn der Auffassung des Reichsgerichts gefolgt wurde, müsste das angefochtene Urteil im Ergebnis aufrecht erhalten werden, denn der Vortrag des Klägers lässt jede substantiierte Behauptung dazu vermissen, ob und in welchem Umfang das von ihm bergest eilte Werk einen Wert besitzt, der über den von dem Beklagten erreehneten Betrag hinausgeht. Dass das Berufungsgericht unterlassen habe, den Kläger zu entsprechenden Erklärungen su veranlassen, hat die Revision nicht gerügt. 4,; Die Revision ist deohalb als unbegründet; zurlick-zuweisen . Die ICostenent Scheidung beruht auf § 97 ZPO, Grlanzmann Scheffler Rietschel Heimann-T rosien Erbel i