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BGH · II ZR 47/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 47/56

In dem hierüber geführten Rechtsstreit haben die Parteien am 20, Oktober 1930 einen Vergleich geschlossen, durch den sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger bis zur Vollendung seines 65, Lebensjahres eine monatliche Rente von 750 RM zu zahlen. Der Kläger verlangt Abänderung des Vergleichs und Erhöhung der Rente auf 1200 DM monatlich für die Zeit vom 1. Zur Begründung dieses Begehrens weist er zunächst darauf hin, daß sich die Kosten der Lebenshaltung allgemein und für Lungenkranke in noch größerem Umfange erhöht hätten. 277,50 DM über die im Vergleich enthaltene Summe von 750 DM hinaus zugesprochen- Die Beklagte hat weiter dem Kläger auch für die Zeit bis 31- Mai 1955 die um 37 *f> erhöhte Rente gezahlt , Mit dem darüber hinaus geforderten Betrag von 7972,50 DM, den der Kläger für die Zeit bis 31. Pührt die Auslegung des Vergleichs zu dem Ergebnis, daß die Parteien bestimmten Umständen keine Bedeutung für den VergleichsInhalt beilegen wollten, so gibt die spätere Änderung solcher Umstände kein Hecht, sich auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage zu berufen und Abänderung des Vergleichs zu verlangen. 2u bemerken ist hierzu, daß die Revision dem Berufungsgericht zu Unrecht vorwirft, es habe übersehen, daß auch schon * eine Veränderung der in der Person des Berechtigten liegenden Umstände eine Abänderung rechtfertigen könne. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die mutmaßliche Entwicklung, die das Einkommen des Klägers in der Zeit nach dem Abschluß des Vergleichs genommen haben würde, für eine Abänderung außer Betracht bleiben müsse. Es hat dazu in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß der Kläger eine solche Entwicklung hätte voraussehen können und sogar vorausgesehen hat, aber bewußt im Interesse der gesicher ten Versorgung, die durch die Rente für alle Fälle bis zu dem 65. Wenn sie die Bemerkungen des Berufungsgerichts angreift, daß man bei VergleichsSchluß von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit des Klägers ausgegangen sei, so kann das die Auslegung des Vergleichs nicht erschüttern. Sicherlich haben die Parteien mit der Möglichkeit einer Wiederaufnahme der ärtzlichen Tätigkeit des Klägers gerechnet, wie der Vergleichs text und der Hinweis auf § 523 2P0 zeigen. der Kläger sich mit der Sicherung durch die Rente hat bescheiden wollen und dabei die mögliche Steigerung seines Einkommens in der Zukunft beiseitegesetzt hat. Im übrigen ist aber auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien die Rente unter Annahme einer fortdauernden Erwerbsunfähigkeit des Klägers bemessen haben, nicht zu beanstanden. Für sie spricht neben dem vom Berufungsgericht angeführten Grund auch noch die Tatsache, daß man eine Dauer der Rente bis zur Vollendung des 65. Mit der Feststellung, daß eine hypothetische Steigerung der Einnahmen des Klägers bei Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit für eine Abänderung der Rente unmaßgeblich ist, erledigen sich mehrere weitere von der Revision erhobene Beanstandungen von selbst. Das Berufungsgericht hat die Berücksichtigung dieses Umstandes mit der Erwägung abgelehnt, daß die Parteien bei dem Vergleich den besonderen Bedürfnissen des Klägers als Lungenkranken keinen Einfluß auf die Höhe der Rente eingeräumt hatten. Gegen diese Begründung hat die Revision außer dem allgemeinen Hinweis, daß bei der Entscheidung über die Abände-' rungsklage auch die besonderen in der Person des Berechtigten liegenden Umstände zu berücksichtigen seien, nichts vorgebracht. fungsgericht liber die einzelnen nach der Behauptung des Klägers verteuerten Aufwendungen anstellt (höhere Kosten durch das notwendige Alleiniehen des Lungenkranken, Injektionen, Erholungsaufenthalt in der Schweiz), Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Angriffen, die die Revision gegen die Erörterung dieser einzelnen Punkte im Berufungsurteil richtet»

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 595 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtParteiVergleichRenteKlägerUmstandvergleichenAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 47/56
erkundet 26 «November 1956 Jodas, Justizangest fäls Urkundsbeamter Läer Geschäftsstelle

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2331 017
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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des 3)r. med. Werner Straße 0^,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
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Bf^p, vertreten durch den Senator für Finanzen, B|
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und H.Meyer
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das am 9- September 1955 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Kammergerichts wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
— 2 —
Tatbestand:
Der Kläger hatte sich hei der Ausübung seiner Tätigkeit als Assistenzarzt in einem Krankenhaus der Beklagten eine Lungentuberkulose zugezogen und die Beklagte auf Zahlüng von Schadensersatz verklagt. In dem hierüber geführten Rechtsstreit haben die Parteien am 20, Oktober 1930 einen Vergleich geschlossen, durch den sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger bis zur Vollendung seines 65, Lebensjahres eine monatliche Rente von 750 RM zu zahlen. Der Vergleich enthält u,a, folgende Bestimmung:
"Der Stadt	bleiben	die Rechte aus § 323 ZPO Vor-
behalten, doch soll die Herabsetzung der Rente nicht vor dem 1. Januar 1933 beantragt «erden. Der Rente von 750 RM ist die volle Erwerbsunfähigkeit zu Grunde gelegt. Die Stadt ist berechtigt, den Kläger ab 1. Januar 1933 jährlich etwa 1 mal durch einen ihr genehmen Arzz an seinem jeweiligen Aufenthalt untersuchen zu lassen."
Der Kläger verlangt Abänderung des Vergleichs und Erhöhung der Rente auf 1200 DM monatlich für die Zeit vom 1. August 1951 bis 31. Mai 1955. Zur Begründung dieses Begehrens weist er zunächst darauf hin, daß sich die Kosten der Lebenshaltung allgemein und für Lungenkranke in noch größerem Umfange erhöht hätten. Ferner fordert er Berücksichtigung des Umstandes, daß die Einkommen der-Ärzte in der Zeit nach Abschluß des Vergleichs gestiegen seien und daß insbesondere für ihn, der zugleich Internist und Hpmöopath sei, sich besonders günstige Verdienstmöglichkeiten ergeben haben würden, wenn er gesund geblieben wäre.
Die Vorinstanzen haben dem Kläger eine Erhöhung der Rente zugebilligt in dem Maße, in dem sich die allgemeine Lebenshaltung verteuert hat. Dementsprechend haben sie ihm für die Zeit vom 1. August bis 31- Dezember 1951	36 # = monatlich 270 DM und für die Monate Januar bis Juli 1952	37 # =
277,50 DM über die im Vergleich enthaltene Summe von 750 DM hinaus zugesprochen- Die Beklagte hat weiter dem Kläger auch für die Zeit bis 31- Mai 1955 die um 37 *f> erhöhte Rente gezahlt ,
Mit dem darüber hinaus geforderten Betrag von 7972,50 DM, den der Kläger für die Zeit bis 31. Mai 1955 unter Zugrundelegung einer Monatsrente von 1200 DM errechnet, ist der Kläger in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages von 7972,50 DM.
Der Antrag der Beklagten lautet auf Zurückweisung des Rechtsmittels-
Entscheidungsgründe t Die Revision ist nicht begründet«.
I.	Die Abänderung eines Prözeßvergleichs nach § 323 Abs 4 ZPO setzt einen sachlichrechtlichen Anspruch auf Änderung des Vergleichsinhalts voraus- Ein solcher Anspruch kann sich ergeben aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage. Zur Geschäftsgrundlage gehören die gemeinsamen Vorstellungen beider Vergleichsparteien oder die bei Vergleichsschluß zutage getretenen, dem Gegner erkennbaren Vorstellungen auch nur einer Partei über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf deren
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Grundlage sich der Geschäftswille aufhaut (vgl BGH in IM § 595 BGB Fr 1). Danach kommt es für die Frage, welche Änderungen beachtlich sind, zunächst maßgeblich darauf an, welche Umstände nach Auffassung der Vertragsteile überhaupt die Pest3etzung des Vergleichsinhalts beeinflußt haben. Pührt die Auslegung des Vergleichs zu dem Ergebnis, daß die Parteien bestimmten Umständen keine Bedeutung für den VergleichsInhalt beilegen wollten, so gibt die spätere Änderung solcher Umstände kein Hecht, sich auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage zu berufen und Abänderung des Vergleichs zu verlangen.
II.	Danach hat das Berufungsgericht zutreffend zunächst geprüft, welche der vom Kläger vorgetragenen*Umstände, auf deren Veränderung er sein Begehren stützt, nach dem Willen	•
der Parteien für die Bemessung der im Vergleich vereinbarten	?
Leistung bestimmend und welche darauf ohne Einfluß sein soll-ten. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltung zu berücksichtigen sei. während es hinsichtlich der Steigerung der ärztlichen Einkorn-	«
men und der Erhöhung der für Lungenkranke nötigen besonderen	{
Aufwendungen dem Inhalt des Vergleichs entnommen hat, daß die	|
Parteien davon die Höhe der zu gewährenden Rente nicht haben	j
abhängig machen wollen. Es kommt danach darauf an, ob die	|
Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vergleich gegeben und	|
mit der es die nach dem Parteiwillen zu berücksichtigenden	1
Umstände näher bestimmt hat, Bestand haben kann*	1
2u bemerken ist hierzu, daß die Revision dem Berufungsgericht zu Unrecht vorwirft, es habe übersehen, daß auch schon * eine Veränderung der in der Person des Berechtigten liegenden Umstände eine Abänderung rechtfertigen könne. Denn das Berufungsgericht hat die Steigerung des ärztlichen Einkommens und die besondere Verteuerung der Lebenshaltung für Lungenkranke nicht aus der Erwägung unberücksichtigt gelassen, daß
 persönliche Verhältnisse des Berechtigten für eine Abänderung überhaupt nicht in Betracht kommen könnten* Vielmehr hat es die genannten Funkte nur deshalb als nicht bedeutsam angesehen«, weil das nach seiner Auffassung dem durch Auslegung ermittelten Willen der Vergleichspartner entsprach*
III.	Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die mutmaßliche Entwicklung, die das Einkommen des Klägers in der Zeit nach dem Abschluß des Vergleichs genommen haben würde, für eine Abänderung außer Betracht bleiben müsse. Es hat dazu in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß der Kläger eine solche Entwicklung hätte voraussehen können und sogar vorausgesehen hat, aber bewußt im Interesse der gesicher ten Versorgung, die durch die Rente für alle Fälle bis zu dem 65. Lebensjahr gewährleistet wurde, auf höhere Ansprüche verzichtet hat, die sich aus einer möglichen Steigerung des Einkommens ergeben könnten. Biese Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht läßt keinen Verstoß gegen die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Verträgen erkennen und bindet deshalb das Revisionsgericht. Bie Revision hat nichts Vorbringen können, was diese Auslegung als unhaltbar erscheinen ließe. Wenn sie die Bemerkungen des Berufungsgerichts angreift, daß man bei VergleichsSchluß von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit des Klägers ausgegangen sei, so kann das die Auslegung des Vergleichs nicht erschüttern. Sicherlich haben die Parteien mit der Möglichkeit einer Wiederaufnahme der ärtzlichen Tätigkeit des Klägers gerechnet, wie der Vergleichs text und der Hinweis auf § 523 2P0 zeigen. Ber Eintritt dieses Falles sollte aber nur insofern Bedeutung haben, als dann die Rente des Klägers wegfallen oder sich ermäßigen würde Bie Vorstellung der Parteien über eine mögliche Wiedergesundung des Klägers hindert aber keineswegs die Annahme, daß für den Fall unverändert fortdauernder Arbeitsunfähigkeit
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der Kläger sich mit der Sicherung durch die Rente hat bescheiden wollen und dabei die mögliche Steigerung seines Einkommens in der Zukunft beiseitegesetzt hat. Die Ausführungen der Revisionsbegründung darüber, daß man bei Abschluß des Vergleichs mit einer Besserung des Gesundheitszustands des Klägers gerechnet? habe, berühren deshalb die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht nicht. Im übrigen ist aber auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien die Rente unter Annahme einer fortdauernden Erwerbsunfähigkeit des Klägers bemessen haben, nicht zu beanstanden. Für sie spricht neben dem vom Berufungsgericht angeführten Grund auch noch die Tatsache, daß man eine Dauer der Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers vereinbart hat.
Mit der Feststellung, daß eine hypothetische Steigerung der Einnahmen des Klägers bei Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit für eine Abänderung der Rente unmaßgeblich ist, erledigen sich mehrere weitere von der Revision erhobene Beanstandungen von selbst. Das gilt für die Hinweise der Revision auf
1.	die dem Kläger erteilte Genehmigung, von ihm gefertigte Arzneien selbst auszugeben,
2.	das starke Anwachsen der Praxis des Klägers bei der versuchsweisen Wiederaufnahme seiner Arzttätigkeit,
3.	den Inhalt eines Flugblattes mit Angaben über die Höhe des Einkommens von Spezialärzten und den im Zusammenhang hiermit angetretenen Beweis.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Punkte im Urteil nicht erörtert hat. Denn auf diese Einzelheiten kommt es nicht an, wenn die Steigerung des ärztlichen Einkommens überhaupt ohne Bedeutung ist.
 
IV« Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die über die allgemeine Verteuerung hinaus eingetretene Erhöhung der Aufwendungen unbeachtet gelassen hat, die einem Lungenkranken erwachsen.
Das Berufungsgericht hat die Berücksichtigung dieses Umstandes mit der Erwägung abgelehnt, daß die Parteien bei dem Vergleich den besonderen Bedürfnissen des Klägers als Lungenkranken keinen Einfluß auf die Höhe der Rente eingeräumt hatten. Es weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß bei Abschluß des Vergleichs das durchschnittliche Jahreseinkommen eines Arztes 12 - 14.000 RM betragen und bei Fachärzten noch höher gelegen habe. Die Bemessung der Rente auf einen Bruchteil des damaligen ärztlichen Durchschnittseinkommens spricht nach der Annahme des Berufungsgerichts entscheidend dafür, daß die durch die Krankheit des Klägers entstehenden besonderen Aufwendungen nach dem Willen der Parteien nicht bestimmend für die Höhe der Rente gewesen sind.
Gegen diese Begründung hat die Revision außer dem allgemeinen Hinweis, daß bei der Entscheidung über die Abände-' rungsklage auch die besonderen in der Person des Berechtigten liegenden Umstände zu berücksichtigen seien, nichts vorgebracht. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Auslegung das Gesetz verletzt hätte.
Wenn die dem Kläger als Lungenkrankem entstehenden höheren Aufwendungen für die ursprüngliche Bemessung der Rente ohne Bedeutung waren und demnach eine Verteuerung dieser Aufwendungen eine Abänderung der Rente nicht rechtfertigen kann, so gilt das für alle dem Kläger als Lungenkrankem- entstehenden besonderen AufWendungen. Es bedarf deshalb keines Eingehens mehr auf die zusätzlichen Erwägungen, die das Beru-

fungsgericht liber die einzelnen nach der Behauptung des Klägers verteuerten Aufwendungen anstellt (höhere Kosten durch das notwendige Alleiniehen des Lungenkranken, Injektionen, Erholungsaufenthalt in der Schweiz), Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Angriffen, die die Revision gegen die Erörterung dieser einzelnen Punkte im Berufungsurteil richtet»
Da die Revisionsrügen unbegründet sind und auch sonst eine Verletzung sachlichen Rechts nicht erkennbar ist, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	Scheffler	Rietschel
 Heimann-Trosien
 Meyer