Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens wie folgt (§ 97 Abs. 1 ZPO):
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 47/05 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit OLG Köln-Az. 11 U 4/00 vom 19.01.2005; LG Köln - Az. 18 0 168/98 vom 03.12.1999; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens wie folgt (§ 97 Abs. 1 ZPO): Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte zu 1) 17,5 %, der Beklagte zu 2) 17,5 %, der Beklagten zu 3) 25 %, der Beklagte zu 4) 20 % und der Beklagte zu 5) 20 %. Gegenstandswert: 62.988,17 € Dressier Hausmann Wiebel Kniffka Bauner