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BGH · VII ZR 46/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 46/73

Mit der vor dem Landgericht München I erhobenen Klage hat die Klägerin Zahlung von 155*256,35 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat vorab die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und dazu ausgeführt, daß er in MflBHI keinen Wohnsitz habe. Das La&Agericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil für den Beklagten ein Gerichtsstand in MA-4HI nicht bestehe. Das Oberlandesgericht hat dagegen angenommen, daß der Beklagte in einen Wohnsitz habe und demgemäß das Landgericht nach § 13 ZPO zuständig sei. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, bittet der Beklagte um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision ist zulässig: Sie rügt, daß das Berufungsgericht die "örtliche Zuständigkeit" des Landgerichts München I zu Unrecht angenommen habe; sie meint damit aber die "internationale Zuständigkeit" der deutschen Gerichte überhaupt. Mit dem Einwand des Beklagten, daß das Landgericht international nicht zuständig sei, hat sich das Berufungsgericht hinreichend auseinandergesetzt« Die internationale Zuständigkeit der Gerichte ist im deutschen Zivilprozeßrecht nur für wenige, hier nicht in Betracht kommende Ausnahmefälle unmittelbar geregelt; im übrigen ergibt sie sich mittelbar aus den Vorschriften über den Gerichtsstand: Ist ein deutsches Gericht örtlich zuständig, so ist es das grundsätzlich auch international (BGHZ 44, 46, 47; BAG NJW 1971, 2143 Nr. 17; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht, S. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe seinen Wohnsitz in M^HH^ wo auch seine Ehefrau seit Jahren eine eigene Wohnung und ihren Wohnsitz habe« Es liege im Wesen der Ehe begründet, daß ein Ehemann, der nicht einen anderweitigen Wohnsitz habe, bei bestehender, nicht zerrütteter und nicht getrennter Ehe den Wohnsitz seiner Ehefrau teile« Daß der Beklagte sich beruflich meist auf Reisen befinde, ändere daran nichts« Einen anderen Wohnsitz habe er nicht genannt« 1. Die Antwort auf die Frage nach dem inländischen Wohnsitz einer Person (§ 13 ZPO) richtet sich auch für Ausländer allein nach deutschem Recht« Demgemäß ergibt sich auch für sie aus den §§ 7 ff BGB, was unter einem Wohnsitz zu verstehen ist: Diese Vorschriften bilden nach allgemeiner Ansicht jedenfalls insoweit einen Bestandteil des Prozeßrechts, als der Wohnsitz im Sinne des § 13 ZPO in Rede steht (KG JW 1936, 3570, 3571; Stein/Jonas aaO § 13 ZPO Anm« I; Baumbach/Lauterbach, Die in dem angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck gelangte Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu dem räumlichen Schwerpunkt seiner ge- 3. Dem Umstand, daß der Beklagte aus beruflichen Gründen häufig unterwegs ist, hat es mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Ein solcher abstrakter Rechtssatz wäre allerdings nicht zu billigen; denn das geltende Recht hat den Gedanken der Familieneinheit für die Frage des Wohnsitzes aufgegeben (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 2. Das Berufungsgericht hat aber sein Urteil ersichtlich nicht auf einen solchen abstrakten Rechtssatz gegründet, sondern auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es als entscheidend angesehen hat, daß der Beklagte mit stiner Ehefrau zusammenlebt, soweit er nicht auf Reisen ist, und daß er einen anderen Wohnsitz nicht genannt hat.

Zitierte Normen: § 13 ZPO § 7 BGB
WohnsitzAnmBGBRechtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

/'K
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Juni 1975
Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 46/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Börsenmaklers Jerry S
straBe
»
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma UV OF V Boulevard de la Mr. Emil v. H^V,
Ifl 0■ COMPANY S.A.
f
FVV, vertreten durch ihren Präsidenten t1B> O.S.A.,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in München vom 4. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte, Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika, arbeitet selbständig im internationalen Bankgeschäft. Er ist aus diesem Grunde viel auf Reisen; ein Büro unterhält er nicht. Seine Ehefrau ist Deutsche; sie lebt seit einigen Jahren in MfHIB. Der Beklagte hält sich bei ihr auf, wenn er sich gerade in Mf befindet.
Mit der vor dem Landgericht München I erhobenen Klage hat die Klägerin Zahlung von 155*256,35 DM nebst Zinsen verlangt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beklagte habe von der B^H-F^I^I (BFC), einer Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Dfl|B,
 
Tdf9 U*S«A., als Provision für Aktienverkäufe 57.240 US-Dollar unter einer Bedingung erhalten, die dann nicht eingetreten sei. Den Rückzahlungsanspruch habe die BFC an sie - die Klägerin - abgetreten.
Der Beklagte hat vorab die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und dazu ausgeführt, daß er in MflBHI keinen Wohnsitz habe. Aber auch sachlich sei die Klage nicht gerechtfertigt.
Das La&Agericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil für den Beklagten ein Gerichtsstand in MA-4HI nicht bestehe. Das Oberlandesgericht hat dagegen angenommen, daß der Beklagte in	einen	Wohnsitz
 habe und demgemäß das Landgericht nach § 13 ZPO zuständig sei. Es hat dessen Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, bittet der Beklagte um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
EntSCheidunpggründe;
I.
1.	Die Revision ist zulässig: Sie rügt, daß das Berufungsgericht die "örtliche Zuständigkeit" des Landgerichts München I zu Unrecht angenommen habe; sie meint damit aber die "internationale Zuständigkeit" der deutschen Gerichte überhaupt. In einem solchen Falle greift § 549 Abs. 2 ZPO nicht ein (seit BGHZ 44, 46 ständige Rechtsprechung)•
2.	Mit dem Einwand des Beklagten, daß das Landgericht international nicht zuständig sei, hat sich das Berufungsgericht hinreichend auseinandergesetzt« Die internationale Zuständigkeit der Gerichte ist im deutschen Zivilprozeßrecht nur für wenige, hier nicht in Betracht kommende Ausnahmefälle unmittelbar geregelt; im übrigen ergibt sie sich mittelbar aus den Vorschriften über den Gerichtsstand: Ist ein deutsches Gericht örtlich zuständig, so ist es das grundsätzlich auch international (BGHZ 44, 46, 47; BAG NJW 1971, 2143 Nr. 17; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht, S. 219; Matthies, Die deutsche internationale Zuständigkeit,
S« 40; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11« Aufl«,
§ 20 II 1; Stein/Jonas, 19« Aufl«, Anm« V 1 vor § 12 ZPO; Thomas/Putzo, 8« Aufl«, Vorbem« II 4 vor § 1 ZPO; Wieczorek, § 12 ZPO Anm« Ala)« Auch hier genügt für die Annahme der internationalen Zuständigkeit, daß die örtliche Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts zu bejahen ist«
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe seinen Wohnsitz in M^HH^ wo auch seine Ehefrau seit Jahren eine eigene Wohnung und ihren Wohnsitz habe« Es liege im Wesen der Ehe begründet, daß ein Ehemann, der nicht einen anderweitigen Wohnsitz habe, bei bestehender, nicht zerrütteter und nicht getrennter Ehe den Wohnsitz seiner Ehefrau teile« Daß der Beklagte sich beruflich meist auf Reisen befinde, ändere daran nichts« Einen anderen Wohnsitz habe er nicht genannt«
 
Diese ersichtlich auf den Einzelfall abgestellte Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand«
1. Die Antwort auf die Frage nach dem inländischen Wohnsitz einer Person (§ 13 ZPO) richtet sich auch für Ausländer allein nach deutschem Recht« Demgemäß ergibt sich auch für sie aus den §§ 7 ff BGB, was unter einem Wohnsitz zu verstehen ist: Diese Vorschriften bilden nach allgemeiner Ansicht jedenfalls insoweit einen Bestandteil des Prozeßrechts, als der Wohnsitz im Sinne des § 13 ZPO in Rede steht (KG JW 1936, 3570, 3571; Stein/Jonas aaO § 13 ZPO Anm« I; Baumbach/Lauterbach,
33. Auf1•, § 13 ZPO Anm. lg Serick, ZZP 68, 278, 280,
285 mit weiteren Nachw. in N. 4, 24 - 26).
2« Als Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB kommt nur ein - wegen § 7 Abs. 2 BGB nicht notwendig einziger — räumlicher Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse eines Menschen in Betracht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1962 -IV ZR 192/61 = LM BGB § 7 Nr. 3; BVerwG JR 1961, 113; Soergel/Schultze/v. Lasaulx, 10. Aufl., Anm. 2 vor § 7 BGB; Erman/Westermann, 5. Aufl., § 7 BGB Anm. 1; Palandt/ Danckelmann, 34. Aufl., § 7 BGB Anm. 1). Daß jede Person irgendeinen Wohnsitz habe, setzt das deutsche Recht zwar nicht voraus. Die in dem angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck gelangte Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte	zu dem	räumlichen	Schwerpunkt	seiner	ge-
samten Lebensverhältnisse gemacht habe, ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den hierauf gerichteten Willen des Beklagten durfte es aus dessen Verhalten und den sonstigen Umständen erschließen (BGHZ 7$ 104, 109/110; Soergel/Schultze/v. Lasaulx aaO § 7 Anm. 5; Palandt/Danckelmann aaO Anm. 2).
3.	Dem Umstand, daß der Beklagte aus beruflichen Gründen häufig unterwegs ist, hat es mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es hat auch nicht angenommen, daß bei intakter Ehe ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute in jedem Falle zu bejahen oder zu vermuten sei. Ein solcher abstrakter Rechtssatz wäre allerdings nicht zu billigen; denn das geltende Recht hat den Gedanken der Familieneinheit für die Frage des Wohnsitzes aufgegeben (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 2. Auf1•, § 16 III 1). Das Berufungsgericht hat aber sein Urteil ersichtlich nicht auf einen solchen abstrakten Rechtssatz gegründet, sondern auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es als entscheidend angesehen hat, daß der Beklagte mit stiner Ehefrau zusammenlebt, soweit er nicht auf Reisen ist, und daß er einen anderen Wohnsitz nicht genannt hat. Diese tat-richterliche Würdigung muß die Revision hinnehmen. Das Berufungsgericht durfte die genannten Umstände für den Einzelfall als Beweisanzeichen verwerten.
Die Revision ist nach alledem mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen,
 Vogt	Erbel	Recken
 Doerry
Bliesener