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BGH

Gericht: BGH

a) Die Verjährung des Nachbesserungsap§:pruchs des Bauherrn wegen eines Mangels am Bauwerk ist gemäß § 639 Abs. 2 BGB auch dann gehemmt, wenn der Bauunternehmer - in Unkenntnis des wirklichen Mangels - sich auf untaugliche Nachbesserungsversuche an dem als Erscheinungsform des wirklichen Mangels äußerlich sichtbaren Schaden beschränkt (hier: Ausbessern von Putzrissen, die durch Verwendung von Hohlblocksteinen zu geringer Festigkeit verursacht waren und daher immer wieder auftraten). Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, dar an dem Haus durch Verwendung mangelhafter Bimshohlblocksteine entstanden sei und noch entstehen werde. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den weiteren Schaden zu ersetzen, der an dem Haus durch Verwendung mangelhafter Bimshohlblock-■ steine, nicht ordnungsmäßigen Mörtels und nicht ordnungsmäßigen Putzes entstanden sei oder noch entstehen werde. Die Revision meint dagegen, weder habe der Architekt Schraepler des Klägers in dessen Namen eine solche Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen, noch sei Schraepler vom Kläger zu einer solchen Abrede bevollmächtigt gewesen. 1. } Ein Geständnis des Beklagten dahin, daß die Geltung der VOB für seinen Vertrag mit dem Kläger nicht vereinbart sei, ist den von der Revision angeführten Aktenstellcn nicht zu entnehmen. Im Falle des Bauherrn GflHM hat er ■ ein ausführliches 'Leistungsverzeichnis erstellt, auf dessen Grundlage der Beklagte sein Angebot gemacht und das zu dem Vertragsinhalt zwisehen G4HIHI und dem Beklagten geworden ist. Bei der mündlichen Vergabe der Bauarbeiten für die übrigen Bauherren des und so auch beim Kläger, hat Sch|^HP®r, wie das Berufungsgericht feststellt, auf das Vertragsangebot des Beklagten im Falle GtfHP Bezug gekommen. Ob Sch^HBI^ im Falle des Klägers den Beklagten auch noch ausdrücklich auf die Maßgeblichkoit der VOB hingewiesen hat, läßt das Berufungsgericht offen und hält es für unerheblich. Dieses hebt darauf ab, daß die Bebauung des Bult-feldes ein einheitliches Ge samt Projekt mit etwa 40 Häusern darstellte, in dessen Rahmen dem Beklagten sämtliche Aufträge durch Bezugnahme auf das Angebot im Falle GflMte zu den Bedingungen der VOB erteilt wurden, so auch im Falle des Klägers. 3.) Bas Berufungsgericht, entnimmt dem Architektenvertrag des Klägers mit SchMMHM, daß dieser bevollmächtigt war, die Geltung der VOB für den Bauvertrag der Parteien zu vereinbaren {§§ 7, 9 des Einzel-Architektenvertrages vom 22. Denn die genannten Bestimmungen des von SchBIHH verwendeten Vertragsformulars decken sich inhaltlich mit der entsprechenden Regelungen dem bei Roth-Gaber, Vertragsrecht und GOA, 8. 4.) Die Revision meint, der Beklagte könne sich nicht auf die kurze Verjährung gemäß § 13 Ziff.4 VOB (B) berufen, weil er die Mängel arglistig verschwiegen habe (§ 637 BGB). Die Revision weist jedoch nicht nach, daß der Kläger das in den Tatsacheninstanzen behauptet hätte. 1.) Eine Unterbrechung gemäß § 208 BGB durch Anerkenntnis des Beklagten verneint es mit der. Begründung, schon'objektiv habe aus der Nachbesserung des Butzes nicht auf die Anerkennung von Ansprüchen wegen Schäden an den Steinen und dem Mörtel geschlossen werden können. Die Handlungen des Beklagten zur Beseitigung der Schäden hätten sich lediglich auf den'Putz, nicht aber auf die Steine und den Mörtel be-zogen. Das Berufungsgericht übersieht, daß die Putzrisse nach dem (in der fievisionsinstanz als richtig zu unterstellenden*) Vortrag des Klägers nicht nur Ist das aber der Pg.ll, so lassen sich in der Beurteilung gemäß § 639 Abs. 2 BGB die Putzrisse rechtlich nicht von den sie verursachenden Mängeln trennen; vielmehr muß ein zwischen den Putzrissen und den Mängeln an den Steinen und dem Mörtel etwa bestehender ursächlicher Zusammenhang berücksichtigt werden. b) Sinn und Zweck des § 639 Abs. 2 BGB gehen dahin, daß die Verjährung gehemmt sein soll, solange der Unternehmer die Mängel untersucht oder an deren Beseitigung arbeitet und sich darum bemüht. Solange das der Pall ist, soll der Besteller nicht gezwungen sein, zur Vermeidung der Verjährung gegen den Unternehmer Klage zu erheben. Biese Gründe treffen auch dann zu, wenn - wie hier zu unterstellen ist - der Unternehmer, in Unkenntnis der wahren Mängel und Ursachen der sichtbaren Schäden, zunächst mit untauglichen Mitteln erfolglos nur an den äußeren Symptomen der Mängel ,,herumkuriert n.Auch in solchen Pallen vertraut der Besteller, der die wahren Gründe und Mängel ebenfalls nicht kennt, vorerst auf einen Erfolg der Nachbesserung b versuche des Unternehmers und sieht einstweilen keinen Anlaß, jenen mit einer Klage zu überziehen. wegen ist es geboten, den Besteller auch bei solcher Sachlage durch Hemmung der Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB zu schützen, solange Prüfung und Hachbesserungsversuche des Unternehmers andauern. Verantwortung für bestimmte Mängel ablehnt und ihre Beseitigung verweigert, wie der Beklagte das hier wegen der Hohlblocksteine spätestens mit Schreiben vom 10* April 1962.getan hat. d) Wenn der Unternehmer durch Bekundung seiner Nachbesserungsbereitschaft den Bauherrn veranlaßt hat, bis zu dem Eintritt der Verjährung stillzuhalten, und wenn er dann die Nachbesserung ablehnt und sich auf Verjährung beruft, so kann dem Bauherrn auch der Einwand aus § 242 BGB gegenüber der Verjährungseinrede zustehen* 3*5 Das Berufungsgerieht meint, eine etwaige Hemmung der Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB' habe nur den Nachbesserungsanspruch des Klägers, nicht aber den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch betroffen. Diese Regelung des allgemeinen bürgerlichen Rechts sei aber auf den Bauvertrag nach der Verdingungsordnung für Baulei- Soweit es sich um die hier in Betracht kommende YerWährungsheramung gemäß § 639 Abs. 2 BGB handelt, vermag der Senat den Standpunkt des Berufungsgerichts jedenfalls nicht zu teilen. Mit Hecht weisen Ingenstau-Korbion und Korbion aaO z.B. darauf hin, daß oft erst nach Beendigung der Nachbesserungsversuche beurteilt werden kann, ob und in welcher Höhe ein Schaden verbleibt und wer dafür verantwortlich ist, wobei dann im Prozeß der Minderwert neben dem sonstigen Schaden nicht besonders ausgewiesen zu werden braucht (vgl. Deshalb kann von dem Bauherrn vor Ablauf des im § 639 • Abs. 2 BGB genannten Zeitraums billigerweise nicht verlangt werden, daß er mit Schadensersatzansprüchen hervortritt. Wie bereits oben zu 2) ausgeführt, ist es der Sinn Und Zweck des §-639 Abs. 2 BGB, den Besteller des Zwanges zu entheben, bereits während noch laufender Nachbesserung des Unternehmers diesen wegen der Mängel mit einer Klage überziehen zu müssen, um der drohenden Verjährung vorzubeugen. Der Zweck des § 639 Abs. 2 BGB verbietet es deshalb auch, dem Bauherrn während der Nachbesserungsversuche des Unternehmers die Erhebung einer Beststellungsklage auf Schadensersatz, anzusinnen. In diesen Ausführungen ist zwar das "Wahlrecht” von Käufer und Besteller zynischen den verschiedenen Ge- * wahrleistungsansprüchen erwähnt, worauf sich die Gegenmeinung stützt. Das stützt die oben vertretene Auffassung, weil sie den Besteller der Notwendigkeit enthebt, vorschnell auf Schadensersatz zu klagen, noch ehe zu überblicken ist, inwieweit nach Durchführung der Nachbesserung Schäden verbleiben. Es heißt dann in den Protokollen aaO weiter, und zwar zu der Regelung, wie sie in § 639 Abs. 2 BGB Gesetz gev/orden ist: Wenn schon häufig in der Erklärung des Unternehmers, einen Mangel des Werks beseitigen zu wollen, . c) Aug den zu a) und b) genannten Gründen ist es geboten, die §§ 477 Abs.-3» 639.Abs.1 BGB auf der VOB unterliegende Bauverträge jedenfalls insoweit entsprechend anzuwenden, als es um die Verjährungshemmung nach § 639 Abs. 2 BGB geht. Klageforderung, wenn eine Verjährungshemmung gemäß § 639 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Hemmung infolge Stundung der Gewährleistungsansprüche {§ 202 BGB), begabt wird, bis zur Einreichung der Klage noch nicht verjährt war* Balls das aber doch der Pall gewesen sein sollte, ist die Präge neu zu prüfen, ob der Verjährungseinrede etwa der.

Zitierte Normen: § 639 BGB § 29 VOB § 637 BGB § 13 VOB § 639 BGB
BGBUnternehmerVOBVerjährungBauherrnKlägerMangel

Volltext der Entscheidung

■ //,
Nachschlagewerk; ja BGHZ:	ja
BGB §§ 477, 639; Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B § 13 Nr. 5 - 7
a)	Die Verjährung des Nachbesserungsap§:pruchs des Bauherrn wegen eines Mangels am Bauwerk ist gemäß § 639 Abs. 2 BGB auch dann gehemmt, wenn der Bauunternehmer - in Unkenntnis des wirklichen Mangels - sich auf untaugliche Nachbesserungsversuche an dem als Erscheinungsform des wirklichen Mangels äußerlich sichtbaren Schaden beschränkt (hier: Ausbessern von Putzrissen, die durch Verwendung von Hohlblocksteinen zu geringer Festigkeit verursacht waren und daher immer wieder auftraten).
Die Hemmung endet, wenn der Unternehmer erklärt, nur für den äußerlich sichtbaren Mangel (Putzrisse), nicht aber für den ihn verursachenden weiteren Mangel (Hohlblock-steine) einstehen zu wollen.
b)	§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB sind auf Bauverträge,
 die der VOB unterliegen, jedenfalls insoweit entsprechend anzuwenden, ■ als es sich um die Verjährungshemmung gemäß § 639 Abs. .2 BGB handelt.
c)	Zur Frage, ob bei solchen Bauverträgen ein Beweissicherungsantrag des Bauherrn die Verjährung von Gewährleist ungsansprüchen unterbricht und in welchem Umfang.
BGH, Urt. v. 15 • Juni 1967 - VII ZH 46/66 - OLG Celle
LG Hannover
 Jh
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
HI_2R_46/66
URTEIL
Verkündet am
15. Juni 1967 Jodas,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Malers Otto
 Im
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ?
- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
äSSi*1-..
gegen
 den Bauunternehmer Britz
B:
weg
9
Beklagten, Berufungskläger und Revisipnsheklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni -196? unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Juni 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ließ in den Jahren 1958 und 1959 auf seinem Grundstück in A4MP bei HMHHHt» Im	9,	vom
 Beklagten ein Wohnhaus bauen. Er zog Ende Februar 1959 ein.
In der Folge zeigten sich Risse im Außenputz. Der Beklagte, vom Kläger zur Nachbesserung aufgefordert, erneuerte den Pütz im Jahre I960 und besserte ihn im Frühjahr 1961 nochmals aus. Es bildeten sich jedoch väe&erum Risse. Kit Schreiben, vom 2p- November 1961 und 10. April 1962 erklärte sich der Beklagte zu weiterer Nachbesserung der Putzschäden bereit, lehnte aber jede Verantwortung"für die von ihm beim Bau verwendeten Bims-Hohlblocksteine ab.
Im Jahre 1965 forderte das Bauamt vom Kläger wegen Baufälligkeit des Hauses zunächst dessen Räumung, später
 
nur eine Abstutzüng und Erneuerung der Außenmauern.
Der Klager hält Steine, Mörtel und Putz für mangelhaft und macht dafür den Beklagten verantwortlich.
Mit der (am 8. April 1963 eingereichten und am 17-April 1963 zugestellten) Klage hat der Kläger vom Beklagten Schadensersatz "wegen Verwendung untauglichen Baumaterials "in Höhe von 30.000 DM nebst Zinsen gefordert.
In der Verhandlung vom 19* September 1963 hat er zusätzlich den Antrag gestellt:
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm an dem Haus durch Baumängel und Verwendung ungeeigneten Baumaterials entstanden sei.
Der Beklagte hat Mängel, jedenfalls aber seine Verantwortlichkeit dafür bestritten. Er hat sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, dar an dem Haus durch Verwendung mangelhafter Bimshohlblocksteine entstanden sei und noch entstehen werde.
Hiergegen:hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziele der Klagabweisung. Der Kläger hat am 8. Mai 1964 Anschlußberufung eingelegt mit dem Anträge:
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den weiteren Schaden zu ersetzen, der an dem Haus durch Verwendung mangelhafter Bimshohlblock-■ steine, nicht ordnungsmäßigen Mörtels und nicht ordnungsmäßigen Putzes entstanden sei oder noch entstehen werde. •	•
 
. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. .
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Steine, der Mörtel oder der Putz mangelhaft sind und ob der Beklagte solche Mängel zu vertreten hätte. Denn jedenfalls seien darauf beruhende Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt.
X.
Es beurteilt das Vertragsverhältnis der Parteien nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB); die Parteien hätten deren Geltung vereinbart.
Die Revision meint dagegen, weder habe der Architekt Schraepler des Klägers in dessen Namen eine solche Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen, noch sei Schraepler vom Kläger zu einer solchen Abrede bevollmächtigt gewesen. Das habe der Beklagte auch im Prozeß zugestanden.
1.	} Ein Geständnis des Beklagten dahin, daß die Geltung der VOB für seinen Vertrag mit dem Kläger nicht vereinbart sei, ist den von der Revision angeführten Aktenstellcn nicht zu entnehmen.
2.	) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat SchÄIpBB bei der Bebauung des.Btf^HHHi etwa 40 Häuser einheitlichen Typs durch den Beklagten als Bauunternehmer
'errichten.lassen. Im Falle des Bauherrn GflHM hat er ■ ein ausführliches 'Leistungsverzeichnis erstellt, auf dessen Grundlage der Beklagte sein Angebot gemacht und das zu dem Vertragsinhalt zwisehen G4HIHI und dem Beklagten geworden ist. In diesem'Leistungsverzeichnis heißt es ausdrücklich:
"Vorbemerkung: Der Ausschreibung liegen die Best immun gen’d er VOB zugrunde, die bei Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages werden."
Bei der mündlichen Vergabe der Bauarbeiten für die übrigen Bauherren des	und	so	auch	beim	Kläger,	hat
 Sch|^HP®r, wie das Berufungsgericht feststellt, auf das Vertragsangebot des Beklagten im Falle GtfHP Bezug gekommen. Ob Sch^HBI^ im Falle des Klägers den Beklagten auch noch ausdrücklich auf die Maßgeblichkoit der VOB hingewiesen hat, läßt das Berufungsgericht offen und hält es für unerheblich.
a)Lie Revision meint, das Berufungsgericht stelle die Vereinbarung, daß die VOB gelten solle, im konkreten Falle dos Klägers nicht fest.'Wenn der Architekt in einer Vielzahl anderer Fälle die VOB vereinbart habe, so folge daraus' nicht .zv/ingend, daß er es auch im Falle des Klägers getan habe. Es handele, sich nicht um ein "typisches11 Vorgehen.
Die Revision verkennt den Gedankengang des Berufungsgerichts. Dieses hebt darauf ab, daß die Bebauung des Bult-feldes ein einheitliches Ge samt Projekt mit etwa 40 Häusern darstellte, in dessen Rahmen dem Beklagten sämtliche Aufträge durch Bezugnahme auf das Angebot im Falle GflMte zu den Bedingungen der VOB erteilt wurden, so auch im Falle des Klägers. Dieser Gedankengang des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Seine Auslegung der
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Indi'vidualerklärung Schraeplors ist rechtsfehlerfrei und bindet das Revisionsgericht.
b)	Zu Unrecht meint die Revision,■der mündliche Vertragsschluß verletze § 29 VOB (A). Die genannte Vorschrift macht die Gültigkeit eines Bauvertrages nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig.
3.) Bas Berufungsgericht, entnimmt dem Architektenvertrag des Klägers mit SchMMHM, daß dieser bevollmächtigt war, die Geltung der VOB für den Bauvertrag der Parteien zu vereinbaren {§§ 7, 9 des Einzel-Architektenvertrages vom 22. Mai 1956 = §§ 6, 8 des {späteren, undatierten) Sonder-Architektenvertrages). Nach diesen Vertragsbestimmungen wird die Wahl der einzelnen Unternehmer für die Ausführung des Bauwerks und die Entscheidung über die Vergabe der Bauarbeiten gemeinsam von dem Bauherrn und dem Architekten getroffen; dieser hat sämtliche Arbeiten als Vertrauensmann und Treuhänder des Bauherrn zu vergeben und mit den Unternehmern die Vorschriften für ihre Arbeiten und Lieferungen durch besondere Verträge zu vereinbaren; er ist zur Wahrung der Rechte des Bauherrn berechtigt und verpflichtet und gilt als dessen Bevollmächtigter gegen über den Unternehmern.
Bas Berufungsgericht führt dazu aus, nach dem Archi-tektenvertrag, sei lediglich die Wahl des Unternehmers und die Vergabe der Bauarbeiter, der gemeinsamen Entscheidung von Bauherrn und Architekten Vorbehalten; die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zv;ischen Bauherrn und^Bauhandwerkern im einzelnen sei danach jedoch dem Architekten allein überlassen, der dazu Vollmacht des Bauherrn habe.
Bie Revision meint demgegenüber, die Vereinbarung der Geltung der VOB falle mit unter "den Begriff der "Ver-
 
gäbe, der Bauarb„eitenM . Dem kann nicht gefolgt werden.
aj Der Senat kann die Auslegung des Berufungsgerichts frei, nachprüfen. Denn die genannten Bestimmungen des von SchBIHH verwendeten Vertragsformulars decken sich inhaltlich mit der entsprechenden Regelungen dem bei Roth-Gaber, Vertragsrecht und GOA, 8. Auf1-, abgedruckten Muster-Architektenvertrag (vgl. § 5 aaO S. 142 f,
•145 f5, der nach der Kenntnis des Senats in zahlreichen Oberlandesgerichtsbezirken gebräuchlich ist.
b} Der Senat tritt der Auslegung des Berufungsge-richts bei. "Vergabe der Bauärbeiten11 (§ 7. Satz .1 des Einzel-Architektenvertrages = § 6 Satz 1 des Sonder-Archi-tektenvertrages) bedeutet die Entschließung, w.em von mehreren Bauhandwerkern der betreffende Bauauftrag erteilt werden soll. Die Vertragsausgestaltung im einzelnen ist dagegen (gemäß § 7 Satz 2 des Einsel-Architektenvertrages = § 6 Satz 2 des Sonder-Architektenvertrages) dem Architekten allein überlassen; dazu hat er die Vollmacht des Bauherrn.
4.) Die Revision meint, der Beklagte könne sich nicht auf die kurze Verjährung gemäß § 13 Ziff. 4 VOB (B) berufen, weil er die Mängel arglistig verschwiegen habe (§ 637 BGB). Die Revision weist jedoch nicht nach, daß der Kläger das in den Tatsacheninstanzen behauptet hätte. An der von der Revision angeführten Schriftsatzstelle findet sich diese Behauptung nicht. Dort ist nicht gesagt, daß der Beklagte die'Mängel gekannt hätte, sondern lediglich, daß er sie hätte erkennen müssen.

II
Das Berufungsgericht hält die Klageansprüche gemäß § 13 Ziff. 4; § 12 Ziff. 5 Ahs. 2 VOB (B). spätestens seit dem 7* März 1961 für verjährt (2 Jahre nach Ablauf von 6 Werktagen nach dem - Ende Februar 1959 erfolgten - Einzug des Klägers in das Haus). Es ist der Auffassung, der lauf der Verjährungsfrist'sei nicht unterbrochen oder gehemmt worden.
1.) Eine Unterbrechung gemäß § 208 BGB durch Anerkenntnis des Beklagten verneint es mit der. Begründung, schon'objektiv habe aus der Nachbesserung des Butzes nicht auf die Anerkennung von Ansprüchen wegen Schäden an den Steinen und dem Mörtel geschlossen werden können. Zudem habe der Beklagte das für ein Anerkenntnis notwendige Bewußtsein von dem Bestehen eines solchen Anspruchs nicht gehabt.
Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsfehler erkennen. Was die Bevision dagegen vorbringt, liegt neben der Sache.
2.) Das Berufungsgericht verneint auch eine Hemmung der Verjährung gemäß §-639, Abs. 2 BGB. Die Handlungen des Beklagten zur Beseitigung der Schäden hätten sich lediglich auf den'Putz, nicht aber auf die Steine und den Mörtel be-zogen.
a)liese Auffassung ist zu eng und wird von der Bevision mit Becht angegriffen. Das Berufungsgericht übersieht, daß die Putzrisse nach dem (in der fievisionsinstanz als richtig zu unterstellenden*) Vortrag des Klägers nicht nur
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auf Mängel des Putzes selbst, sondern'auch auf - ebenfalls vom Beklagten zu vertretende - Mängel am Mörtel und vor allem an den Steinen zurückgehen sollen. Die Putzrisse waren dann nur die äußerlich sichtbare Erscheinungsform und Auswirkung auch der Mängel an den Steinen.und dem Mörtel. Ist das aber der Pg.ll, so lassen sich in der Beurteilung gemäß § 639 Abs. 2 BGB die Putzrisse rechtlich nicht von den sie verursachenden Mängeln trennen; vielmehr muß ein zwischen den Putzrissen und den Mängeln an den Steinen und dem Mörtel etwa bestehender ursächlicher Zusammenhang berücksichtigt werden.
b) Sinn und Zweck des § 639 Abs. 2 BGB gehen dahin, daß die Verjährung gehemmt sein soll, solange der Unternehmer die Mängel untersucht oder an deren Beseitigung arbeitet und sich darum bemüht. Solange das der Pall ist, soll der Besteller nicht gezwungen sein, zur Vermeidung der Verjährung gegen den Unternehmer Klage zu erheben.
Denn ein klageweises Vorgehen des Bestellers würde vielfach das (bis dahin noch erträgliche) Einvernehmen der Vertragsparteien und die Nachbesserungsbereit.schaft des Unternehmers stören und eine gütliche Abwicklung des Ver-tragsverhältnisses verhindern.
Biese Gründe treffen auch dann zu, wenn - wie hier zu unterstellen ist - der Unternehmer, in Unkenntnis der wahren Mängel und Ursachen der sichtbaren Schäden, zunächst mit untauglichen Mitteln erfolglos nur an den äußeren Symptomen der Mängel ,,herumkuriert n. Auch in solchen Pallen vertraut der Besteller, der die wahren Gründe und Mängel ebenfalls nicht kennt, vorerst auf einen Erfolg der Nachbesserung b versuche des Unternehmers und sieht einstweilen keinen Anlaß, jenen mit einer Klage zu überziehen. Bes-
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wegen ist es geboten, den Besteller auch bei solcher Sachlage durch Hemmung der Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB zu schützen, solange Prüfung und Hachbesserungsversuche des Unternehmers andauern. Die Hemmung endet, wenn der Unternehmer die. Verantwortung für bestimmte Mängel ablehnt und ihre Beseitigung verweigert, wie der Beklagte das hier wegen der Hohlblocksteine spätestens mit Schreiben vom 10* April 1962.getan hat.
c)	Pür die Zeit, v/ährend weicher Bauherr und Unternehmer über die zweckmäßigste Art und Weise der Nachbesserung verhandeln, kann unter Umständen auch eine Verjäh-
.rungshemmung infolge Stundung der Nachbesserungsverpflichtung des Unternehmers in Betracht kommen (§ 2Ö2 BGB).
d)	Wenn der Unternehmer durch Bekundung seiner Nachbesserungsbereitschaft den Bauherrn veranlaßt hat, bis zu dem Eintritt der Verjährung stillzuhalten, und wenn er dann die Nachbesserung ablehnt und sich auf Verjährung beruft, so kann dem Bauherrn auch der Einwand aus § 242 BGB gegenüber der Verjährungseinrede zustehen*
3*5 Das Berufungsgerieht meint, eine etwaige Hemmung der Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB' habe nur den Nachbesserungsanspruch des Klägers, nicht aber den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch betroffen. Zwar bewirke nach § 639 Abs. 1 und § 477 Abs. 3 BGB beim Kaüf-361 und W e r k ve r t r ag die Hemmung oder Unt e rbr e c hung der Ver jäh-, rung eines der Gewährleistungsansprüche auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Gewährleistungsansprüche {vgl. für den Werkvertrag BGHZ 39? 189)'*
Diese Regelung des allgemeinen bürgerlichen Rechts sei aber auf den Bauvertrag nach der Verdingungsordnung für Baulei-
.
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stungen (YOB) nicht anwendbar. Denn nach § 13 Ziff. 3 - 7 YOB (3) könne der Besteller die verschiedenen Gewährleistungsansprüche ne he ne inander geltend machen;
5 477 Ahs. 3 BGB setze dagegen sich gegenseitig aus-schließende Ansprüche voraus. (Vgl. RGZ 93, 158, 162; 134, 272; Hereth-Ludwig-Haschold YOB Teil B § 13, Bz 167-190, aber auch Ez 166; Heröing-Schraalsl, Vertragsgestaltung und Haftung im-Bauwesen, 2. Aufl., S. 492 - 496; Schmalsl NJW- 1965, 129, 136; Schmidt MDR 1963, 263, 268; Henckel JZ 1962, 335, 337; abweichend: Ingenstau-Korbion YOB, 4- Aufl. Teil B § 13 Hz 66; Korbion, Bau und Bauindustrie 1965, Beilage Baubetriebswirtschaft ü. Baurecht
S.	178).
Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von.Hechtsirrtum.
Dabei braucht die Frage,, ob § 477 Abs. 3 und § 639 Abs. 1 BGB bei einem Bauvertrag nach YOB Anv/endung finden, im vorliegenden Fall nicht in voller Breite behandelt.und entschieden zu werden. Soweit es sich um die hier in Betracht kommende YerWährungsheramung gemäß § 639 Abs. 2 BGB handelt, vermag der Senat den Standpunkt des Berufungsgerichts jedenfalls nicht zu teilen.
a)	Dieses bezieht die infolge der Hachbesserungsver-suche des Beklagten eingetretene Yerjährung.sJ|fmmung möglicherweise deshalb allein.auf den Mängelbeseitigungsanspruch des Klägers, weil zu dieser Zeit, soviel ersichtlich^ zv/I sehen :den Parteien von S ch a de n s e r satzansprüchen noch nicht die Hede war, man vielmehr glaubte, durch die Bemühungen des Beklagten-die V/urzel des Übels beseitigen zu können. Hierauf kommt es jedoch nicht an.
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§ 13 Ziff. 5 - 7 VOB (B) stellen zwar, im Gegensatz zur Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Kauf und Werkvertrag, 'die verschiedenen Gewährleistungsansprüche nicht wahlweise, sondern teils hintereinander (Nachbesserung, statt ihrer gegebenenfalls Minderung), teils nebeneinander (Nachbesserung bzw. Minderung und außerdem Schadensersatz) zur Verfügung. Diesem begrifflichen Nebeneinander von Nachbesserung und Schadensersatz oder Hinderung und Schadensersatz stehen aber praktische Schwierigkeiten entgegen. Mit Hecht weisen Ingenstau-Korbion und Korbion aaO z.B. darauf hin, daß oft erst nach Beendigung der Nachbesserungsversuche beurteilt werden kann, ob und in welcher Höhe ein Schaden verbleibt und wer dafür verantwortlich ist, wobei dann im Prozeß der Minderwert neben dem sonstigen Schaden nicht besonders ausgewiesen zu werden braucht (vgl. BGH VII ZR 213/5.8 vom 21. April- I960.
= LM Nr. 5 zu § 13 VOB jß); VII ZR 200/62 vom 17* Februar 1964). Deshalb kann von dem Bauherrn vor Ablauf des im § 639 • Abs. 2 BGB genannten Zeitraums billigerweise nicht verlangt werden, daß er mit Schadensersatzansprüchen hervortritt.
Allerdings wäre der Bauherr durch Berechnungsschwierigkeiten nicht gehindert, bereits vorher Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Unternehmers zu erheben. Jedoch ist folgendes zu berücksichtigen: '
' ; ." \ ' .
Wie bereits oben zu 2) ausgeführt, ist es der Sinn Und Zweck des §-639 Abs. 2 BGB, den Besteller des Zwanges zu entheben, bereits während noch laufender Nachbesserung des Unternehmers diesen wegen der Mängel mit einer Klage überziehen zu müssen, um der drohenden Verjährung vorzubeugen. Gerade der verständige Bauherr, dem es darauf ankommt, den Unternehmer im Guten zur Beseitigung der, Mängel .
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zu veranlassen, v/ird es vermeiden, während'der laufenden Nachbesserung durch eine Klage da3 Einvernehmen der Ver- .. tragsteile und die Nachbesserungsbereitschaft des Unternehmers zu stören. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen muß dem berechtigten Interesse des Bauherrn, eine Klage bis zur Beendigung der Nachbesserungsversuche des Unternehmers aufschieben zu dürfen, ohne den Eintritt der Verjährung befürchten zu müssen, der Vorrang zuerkannt .werden gegenüber dem Interesse des Unternehme376 an möglichst baldigem Eintritt der Verjährung. Bür die störende Wirkung einer Klage des Bauherrn, das" "Vergrämen" des Unternehmers, ist es aber ganz gleichgültig, ob die Klage auf Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz gerichtet ist.
Der Zweck des § 639 Abs. 2 BGB verbietet es deshalb auch, dem Bauherrn während der Nachbesserungsversuche des Unternehmers die Erhebung einer Beststellungsklage auf Schadensersatz, anzusinnen.	—
b)	Sinn und Zweck der §§ 477 Abs. 3* 639'Abs. 1 BGB stehen der vorstehend vertretenen Auffassung des Senats nicht entgegen*-
Die Gegenmeinung beruft sich auf die Protokolle der
II.	Kommission zu dem Entwurf des.BGB, Bd. II S* 314* Dort heißt es zu der Regelung, wie sie in den genannten Gesetzes be Stimmungen Ausdruck gefunden hstt, diese sei innerlich gerechtfertigt, da es sich im Grunde bei den formell verschie denen Ansprüchen auf Wandlung, Minderung, Schadensersatz doch nur um verschiedene, dem Berechtigten zur Wahl gestellte Mittel 2ur Durchführung seines Rechts handele. Es sei nicht billig, Käufer und Besteller zu zwingen, entv/eder
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 ihre Ansprüche im Prozeß zu häufen oder sich alsbald wegen des einen oder des anderen Anspruchs schlüssig zu v/erden.
In diesen Ausführungen ist zwar das "Wahlrecht” von Käufer und Besteller zynischen den verschiedenen Ge- * wahrleistungsansprüchen erwähnt, worauf sich die Gegenmeinung stützt. Es kommt darin aber auch der Gedanke zu dem Ausdruck, daß Käufer und Besteller vor dem Zwang bewahrt bleiben sollen, vorschnell zu einer bestimmten Klage gegen Verkäufer und Unternehmer greifen zu müssen. Das stützt die oben vertretene Auffassung, weil sie den Besteller der Notwendigkeit enthebt, vorschnell auf Schadensersatz zu klagen, noch ehe zu überblicken ist, inwieweit nach Durchführung der Nachbesserung Schäden verbleiben.
Es heißt dann in den Protokollen aaO weiter, und zwar zu der Regelung, wie sie in § 639 Abs. 2 BGB Gesetz gev/orden ist: Wenn schon häufig in der Erklärung des Unternehmers, einen Mangel des Werks beseitigen zu wollen, . eine Anerkennung und damit eine Unterbrechung der Verjährung liege, so seien doch auch die Fälle nicht selten, in denen die Beteiligten hofften,: über einen Streit wegen des Mangels hinwegzukommen, und deswegen eine vertragsgemäße Anerkennung ihnen fern liege. Hier dürfe dem Besteller die Frist für die Erhebung seiner Ansprüche nicht verkürzt werden.
Diese Erwägungen beanspruchen Geltung, unabhängig davon, ob die mehreren Gewährleistungsansprüche dem Besteller wahlweise zustohen (v/ie nach BGB), oder nach - bzv/. nebeneinander (v/ie nach der VOB). Sie können daher für die vom Senat vertretene Auffassung angeführt v/erden*
-15-
c)	Aug den zu a) und b) genannten Gründen ist es geboten, die §§ 477 Abs.-3» 639.Abs. 1 BGB auf der VOB unterliegende Bauverträge jedenfalls insoweit entsprechend anzuwenden, als es um die Verjährungshemmung nach § 639 Abs. 2 BGB geht.
Die Richtigkeit des Ergebnisses wird durch folgende Erwägung' bestätigt:
Nach §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB unterbricht ein Beweissicherungsantrag des Bestellers die 'Verjährung bis zur Beendigung des Beweissicherungsverfahrens. Daß diese Vorschrift auch im Baurecht der VÖB gilt, ist allgemeine Meinung und nichtzweifelhaft (u.a. Hereth-Budwig-Naschold aaO Ez 162 ff; Ingenstau-Korbion aaO Rz 63)* Auch hier tritt dio Frage auf, auf welchem Gev/ährleistungsanSpruch die Unterbrechung sich besieht. Im allgemeinen bürgerlichen Recht ist die Drage durch § 477 Abs. 2» jedenfalls aber Abs. 3, dahin klargestellt, daß es alle Gewährleistungsanspräche sind. Im Bereich der VOB kann nichts anderes gelten; sonst müßte man vom Bauherrn verlangen, daß er schon beim Beweis-sicherungsantrag angibt, ob er Nachbesseru«gMindorung oder auch Schadensersatz an3trebt. Dies ist zu diesem Zeitpunkt unzu demutbar, wie keiner näheren Darlegung bedarf. Der Be-wcissicherungsaritrag muß also die Verjährung sämtlicher Gewährleistungsansprüche der VOB einschließlich des Schadensersatzanspruchs unterbrechen. Es ist nicht ersichtlich, '*äus welchem Grunde die zu § 639 Abs. 2 BGB vorgesehene Hemmung anders beurteilt werden sollte.
III.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die
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Klageforderung, wenn eine Verjährungshemmung gemäß § 639 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Hemmung infolge Stundung der Gewährleistungsansprüche {§ 202 BGB), begabt wird, bis zur Einreichung der Klage noch nicht verjährt war* Balls das aber doch der Pall gewesen sein sollte, ist die Präge neu zu prüfen, ob der Verjährungseinrede etwa der. Einwand aus § 242 BGB ent ge ge n-steht,
 Bas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Da die Sache weiterer Aufklärung bedarf, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.'
Auf die weiteren Rügen der Revision kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
Meyer
 Vogt
Glanzmann
 Rietschel
Erbel