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BGH · nx ZR 46/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: nx ZR 46/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshof e hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« September 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs .Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: . Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 5. Das liefe, da dem Kläger jetzt eine genauere Spezifizierung seiner Ansprüche nicht mehr möglich sein würde, auf eine dauernde Zahlungsverweigerung hinaus und sei mit dem eigenen früheren Verhalten der Beklagten nicht zu vereinbaren. Ken Beklagten sei es andererseits nicht verwehrt, sich auf die Mängel der Abrechnung des Klägers zu berufen. 2.) Aus den Vorschriften der §§ 14 und 16 VOB (B) ist zu entnehmen, daß bei Vertrags Verhältnissen, denen die VOB zugrundegclegt ist, grundsätzlich die Schlußzahlung erst nach Erteilung einer prüfungsfähigen Schlußrechnung fällig ist (vgl, dazu Urt. d. Es ist auch davon äusgegangen, daß die vom Kläger den Beklagten" zugeleiteten Aufstellungen und Rechnungen die an eine prüfungsfähige Schlußrechnung zu stellenden Anforderungen zu dem Heil nicht erfüllen. Berufung der Beklagten auf das Behlen einer ordnungsmäßigen Schlußrechnung, wie das Berufungsgericht mit'Hecht angenommen hat,' jedenfalls insoweit aus, als der Kläger darzulegen und zu beweisen vermag, daß er die seiner Forderung zugrundeliegenden Arbeiten tatsächlich erbracht hat. Die Beklagten können sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, der Kläger habe durch Unterlassung der Schlußrechnung es sich selbst zuzuschreiben, daß seine angebliche Forderung nicht in die Gläubigerliste vom 25. Die Revision des Beklagten Schöllgen hat zwar auf dessen Vortrag hingewiesen, man habe den Kläger immer wieder an die Abrechnung gemahnt. Das Berufungsgericht hat zur Rechtfertigung seines .Grundurteils dargelegt, es sei nicht zu erwarten, daß die Klageforderung in der vom Bandgericht zuerkannten Höhe durch die Einwendungen der Beklagten völlig zu Pall gebracht werde. Das Berufungsgericht hat ferner den Beklagten die Berufung auf Mängel der Arbeiten des Klägers verwehrt, weil sie die behaupteten Mängel im einzelnen hätten darlegen und beweisen müssen, Ihr Vortrag hierzu sei aber zu unsubstantiiert, als daß er Veranlassung zu weiterer Überprüfung geben könnte. Me Berechtigung der Mängelrügen der Beklagten sei im übrigen auch nicht mehr durGh Sachverständigengutachten nachweisbar, da die neuen Eigentümer des Europahauses die Arbeiten des Klägers inzwischen hätten überholen, oder erneuern lassen, 3. ) Ba hiernach Abstriche von der Klageforderung wegen Mangelhaftigkeit der Arbeiten des Klägers nieht mehr in Betracht kamen, reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch aus, um den Erlaß des Grundurteils zu recht-fertigen. Es ist ihnen zu entnehmen, daß die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens zu irgendeinem Teilbetrag zu Recht besteht, Bas Berufungsgericht konnte sich hierbei insbesondere auch mit Wirkung gegen den Beklagten SchflMK auf die Einlassung des Beklagten StfHfPHP stützen, der als Architekt die Bauleitung innehatte. Oktober 1956 nur rund 47,000 PM ausmachen (der Posten von 19.483,61 DM hat die Mr. 75 war das Berufungsgericht im Rahmen des Grundverfahrens befugt, es als genügend wahrscheinlich anzusehen, daß - die Ansprüche des Klägers der Höhe nach jedenfalls zu einem Peil zu Recht bestehen. 4.) Der Beklagte SgHIVPM hat in der Revisionsverhandlung noch vorgetragen, das Berufungsgericht hätte ein Grundurteil erst nach Prüfung aller einzelnen vom Kläger geltendgemachten Ansprüche erlassen dürfen. Das Berufungsgericht hat auch die Verjährung seinrede der Beklagten für unbegründet erachtet. 1.) Es hat festgestellt, der Kläger habe noch im Jahre 1957 Arbeiten für die Beklagten ausgeführt, die Verjährung der Klageforderung habe' daher erst mit dem Schluß dieses Jahres begonnen. 8 übersehen, daß die hier streitigen Arbeiten bereits im Jahre 1956 abgeschlossen «worden seien und der Kläger im Jahre 1957 nur noch einen die Treppenhäuser betreffenden Sonderauftrag erhalten habe, wofür er im voraus bezahlt worden sei. Das Berufungsgericht hat aber auf.Grund von vorgelegten Urkunden festgestellt, daß der Kläger den Beklagten ein Angebot vom 20. 2.) Nach dem Vorgesagten hat das Berufungsgericht ersichtlich angenommen, die Verjährung des Gesamtahspruchs des Klägers habe erst mit dem Schluß des Jahres 1957 begonnen, obwohl er einen erheblichen Teil der Arbeiten bereits in den Jahren 1955 und 1956 ausgeführt hat; es betrachtet also die Arbeiten des Klägers am Europahaus, auch soweit sie auf nachträglich erteilten Aufträgen beruhen, wirtschaftlich und rechtlich als eine Einheit und die vom Kläger 1955 und 1956 erteilten Rechnungen, auch so Dafür spricht, daß nach dem vorgelegten Schriftwechsel die Beklagten dem Kläger nicht Zahlung für die einzelnen von ihm ausgeführt eh Arbeiten geleistet haben, sondern runde Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Gesamtforderung. 3,) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Verjährungsfrist habe hier 4 Jahre betragen und daher erst mit dem 31. Dezember 1961 geendet, weil der Kläger seine Arbeitsleistungen für einen von den Beklagten angestrebten und teilweise auch schon errichteten Gewerbebetrieb erbracht habe (§ 196 Abs. 1 Nr, 1 Abs. 2 BGB), Me Beklagten hätten sich auch durch den Betrieb des Varietäs im Europahaus gewerblich betätigt und das nicht hur als eine kurzfristige Notlösung betrachtet. Bas Berufungsgericht brauchte daher nicht auf den Vortrag des Beklagten SVHp-fBHI einzugehen, er sei mit seiner Tätigkeit als Architekt voll ausgelastet gewesen. c) Unter diesen Umständen braucht .nicht darauf eingegangen zu werden, oh es, wie das Berufungsgericht meint, für die Annahme eines Gewerbebetriebs auch von Bedeutung ist, daß die Beklagten den Bau ohne wesentliches Eigenkapital errichtet haben und daß sie eine Zeit lang das Variete im Europahaus durch eine von ihnen unter Zuziehung eines Dritten gegründete GmbR. d) Eine gewerbliche Betätigung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Vortrag des Beklagten ßchöllgen das Projekt auf eine längere Reihe von Jahren hinaus keine Gewinne hätte abwerfen können, selbst wenn die ursprüngliche Ko stenanschlagssumme nicht überschritten worden wäre. Es ist auch ohne Bedeutung, daß der Kläger seine Leistungen vor Beginn des Gewerbebetriebs bewirkt hat und daß dessen Eröffnung erst nach Pertigstellung des Baues möglich war (RGZ 74, 150; vgl. auch gegen den Beklagten SchflHQpfc erst in vier Jahren verjährte, wenn nur der Beklagte die Verwaltung führen sollte. Dae Reichsgericht hat in RGZ 76» 275 die Auffassung vertreten, wenn der Gläubiger seine Leistung nur für den Gewerbebetrieb des einen Schuldners erbracht habe, laufe gegen den anderen Schuldner, der mit diesem Betrieb nichts zu tun habe, die gewöhnliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Das war nur für das Innenverhältnis der beiden Beklagten von Bedeutung, das nach außen hin nicht in Erscheinung trat und daher auch für die Brage der Verjährung von Ansprüchen der Bauhandwerker nicht maßgebend sein kann, zu demal diese während des Baues noch nicht wissen konnten, wie die Grundstücksverwaltung später geregelt würde. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Borderung gegen beide Beklagte als nicht verjährt angesehen.

Zitierte Normen: § 1 BGB § 14u VOB § 286 ZPO § 16 VOB § 196 BGB § 97 ZPO
bauenBerufungsgerichtVerwaltungSchlußrechnungAnspruchArbeitKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGH2; * •’•• w nein
BGB % 196 Abs. 1 IFr. 1
Erfordert die Verwaltung eines sum Zwecke der Vermietung errichteten Bauwerks eine besonders umfangreiche (Tätigkeit, so kann darin ein Gewerbebetrieb gesehen werden; die Forderungen der Handwerker, die bei der Errichtung des Bauwerks beteiligt waren, verjähren dann erst in vier Jahren (Ergänzung zu IM Nr. 9 zu § 1$6 BGB).
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BGH, Urt.v. 25. September 1967 _ nx ZR 46/65 - OK Düsseldorf
 IiG Düsseldorf
1
BUND E S G E Rl CHTSHOF
IHLSBw4£Z£
(M NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26* September 1967 Horn,
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Architekten Hans S St^HB» str. m,
2.	des Versieher^^skau^anns Erdch Sch
 Beklagten, Berufungskläger und
-	Prozeßbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt Br
-	Brozeßbevollmächtigter zu 2): Rechteanwalt
 gegen
den Malermeister Ernst - S
Kläger, Berufungsbeklagten und
- Erozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
'  
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« September 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs .Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Januar 1965 werden zurückgewiesen.	!
Die Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen*.	..	.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten errichteten in den Jahren 1955 bis 1957 in OMHRMH auf einem von ihnen erworbenen Grundstück das sog. Europahaus. Die Planung und Bauleitung lag; in den Händen des Beklagten SMMfpMi. Der Bau, der zahlreiche Wohnungen und gewerbliche Räume umfaßt, wurde mit Premdmittoln erstellt, die der Beklagte SchH^K beschaffte. Die Baukosten, die zunächst auf 5,1 Mill. DM. veranschlagt waren, beliefen sich schließlich auf mehr als 7 Mill. DM. Die Beklagten gerieten, in Zahlungsschwierigkeiten, Im August 1957 wurde das Grundstück unter Zwangsverwaltung gestellt, im Jahre 1958 wurde es zwangsversteigert.
 
Dio Beklagten hatten mit Schreiben vom 10. Mai 1955 den Kläger mit Anstreicher- und tfepeziererarbeiteh gemäß Seinem Angebot vom 14. April 1955 beauftragt. Bür das Vertragsverhältnis sollten, soweit nicht Sonderveieinba-rungen getroffen wurden, die Bestimmungen der'YÖB'gelten. "Die Auftragesumme, die zunächst 75.000 DH betrug, erhöhte sich durch zusätzliche Aufträge. Der Kläger erhielt Abschlagszahlungen, die sich insgesamt nach seiner Behauptung auf 79.00.0 DM, hach Behauptung • der Beklagten auf 83.950 DM beliefen.
Der Kläger hat mit am 29. Dezember 1961 beantragtem und den Beklagten am 5. Januar 1962 zugestelltem Zahlungsbefehl "die'ihm nach seiner Auffassung zuste&ende restliche Vergütung von.42.673,55 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Er hat sich hierfür auf die "Gesamtaufstellung über ausgeführte Arbeiten” vom 2. Dezember 1957 berufen.
Die Beklagten haben in Abrede gestellt, dem Kläger noch etwas zu schulden. Sie haben insbesondere vorgetra-* gen, sie hätten die Gesamtaufstellung vom 2. Dezember 1957 •nicht erhalten, weder!diese noch die darin erwähnten Rechnungen seien prüfungsfähig. Der Kläger habe keine Auf maße mitgeteilt.. Die Klageforderung sei daher nicht fällig.
Die Beklagten haben-ferner die Einrede der Verjährung erhoben'und sich auf Mängel.der geleisteten Arbeiten berufen.	■
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 25.294,96 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Zwi  4 -
schenurteil die Klageforderung, soweit das Bandgericht sie zugesprochen hat, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit ihrer Revisionen verfolgen beide Beklagten den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger" bittet, die .Rechtsmittel zurttekzuweisen. ’■
I.
1.	) Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt s
Die Beklagten könnten dem Kläger nicht entgegenhal-ten, sein restlicher Werklohn sei mangels Aufstellung einer prüfungsfähigen Schlußrechnung bislang nicht fällig. Das liefe, da dem Kläger jetzt eine genauere Spezifizierung seiner Ansprüche nicht mehr möglich sein würde, auf eine dauernde Zahlungsverweigerung hinaus und sei mit dem eigenen früheren Verhalten der Beklagten nicht zu vereinbaren. Die dem Vertragsverhältnis zugrundegelegten Bestimmungen der VQB sähen in Teil B § 14 Ziff. 2 und 4 vor, daß die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen möglichst
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gemeinsam vorzunehmen seien und daß der Bauherr selbst eine prüf ungefällige Rechnung auf stellen könne, wenn der Unternehmer eine solche nicht einreiche; letzteres wäre den Beklagten bei dem besonderen Fachwissen des Beklagten unschwer möglich gewesen. Sie hätten auch, da der Bau wegen Vermögensverfalls in andere Hände überging, darauf bedacht sein müssen, den Kläger vor Abrechnungsschwierigkeiten zu bewahren.
 
Ken Beklagten sei es andererseits nicht verwehrt, sich auf die Mängel der Abrechnung des Klägers zu berufen. Dieser habe eingeröumt, daß seine Rechnung vom 9. Oktober 1956 teilweise nur abgerundete Massen zu dem Zwecke der Erlangung weiterer Abschlagszahlungen enthalte. Das in seiner GesamtaufStellung vom 2. Dezember 1957 erwähnte Auf-maß sei nicht vorgelegt worden. Er müsse daher darlegen und beweisen, daß die Beklagten sämtliche seinen Anspruch rechtfertigenden Urkunden erhalten und unbeanstandet gelassen hätten oder daß er die seiner Forderung zugrundeliegenden Arbeiten und Massen wirklich erbracht habe. Ir habe seiner , Darlegungspflicht insoweit genügt. Die erforderliche Beweiserhebung werde im Höheverfahren zu erfolgen haben.
2.) Aus den Vorschriften der §§ 14 und 16 VOB (B) ist zu entnehmen, daß bei Vertrags Verhältnissen, denen die VOB zugrundegclegt ist, grundsätzlich die Schlußzahlung erst nach Erteilung einer prüfungsfähigen Schlußrechnung fällig ist (vgl, dazu Urt. d. Senats vom 1. Dezember 1966 VII ZR 127/64). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist auch davon äusgegangen, daß die vom Kläger den Beklagten" zugeleiteten Aufstellungen und Rechnungen die an eine prüfungsfähige Schlußrechnung zu stellenden Anforderungen zu dem Heil nicht erfüllen. Ferner hat es nicht übersehen, daß die Beklagten bestritten haben, Aufmaße erhalten zu haben, -wie die Erwähnung im Tatbestand (BIT 5) ergibt.
Es braucht aber nicht .näher darauf eingegangen zu werden, ob die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts in allen Teilen rechtlich unbedenklich sind. Treu und Glauben schließen unter den besonderen hier* gegebenen Umständen eine

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Berufung der Beklagten auf das Behlen einer ordnungsmäßigen Schlußrechnung, wie das Berufungsgericht mit'Hecht angenommen hat,' jedenfalls insoweit aus, als der Kläger darzulegen und zu beweisen vermag, daß er die seiner Forderung zugrundeliegenden Arbeiten tatsächlich erbracht hat.
Es sind hier inzwischen viele Jahre seit Beendigung der Arbeiten verstrichen, der Bau ist schon vor langen Jahren in andere Hände übergegangen wegen des finanziellen Zusammenbruchs der Beklagten,/und die Erstellung einer vorschriftsmäßigen Schlußrechnung ist überhaupt nicht mehr möglich, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist. Unter solchen Umständen kann das Fehlen einer Schlußrechnung nicht zur Folge haben, daß der Kläger überhaupt nichts mehr bekommt, selbst wenn er einwandfrei das Bestehen einer Restforderung naehweisen kann. Allerdings werden Beweis Schwierigkeiten zu seinen lasten gehen.
Die Beklagten können sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, der Kläger habe durch Unterlassung der Schlußrechnung es sich selbst zuzuschreiben, daß seine angebliche Forderung nicht in die Gläubigerliste vom 25. Mai 1958 auf genommen worden sei. Die Revision des Beklagten Schöllgen hat zwar auf dessen Vortrag hingewiesen, man habe den Kläger immer wieder an die Abrechnung gemahnt. Als letzte schriftliche Mahnung bezeichnet sie aber selbst ein Schreiben vom 18. November 1956, Zu diesem Zeitpunkt waren nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Arbeiten des Klägers noch gar nicht beendet. Die von der Revision angeführten Schreiben hatten hiernach, wie auch der Wortlaut ergibt, nur den Zweck, die
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Voraussetzungen, für weitere Abschlagszahlungen sü schaffen, nicht die Schlußrechnung ahzu demahnen» Daß man den Kläger später, insbesondere kurz vor Aufstellung der■Gläubigerliste vom.23, Mai -1958 .zur Erteilung der Schlußrechnung aufgefordert habe, haben die Beklagten selbst nicht behauptet,
IX * ■ ■
-1.) Das Berufungsgericht hat zur Rechtfertigung seines .Grundurteils dargelegt, es sei nicht zu erwarten, daß die Klageforderung in der vom Bandgericht zuerkannten Höhe durch die Einwendungen der Beklagten völlig zu Pall gebracht werde. Es hat dabei insbesondere erwogen, daß der Beklagte S4OTVHB» der als bauleitender Architekt über die .Verhältnisse.- besser als der Beklagte SchMBMi unterrichtet sei, den von Kläger geltend gemachten Ansprüchen zu dem Teil nicht spezifiziert entgegengetreten sei.
Das Berufungsgericht hat ferner den Beklagten die Berufung auf Mängel der Arbeiten des Klägers verwehrt, weil sie die behaupteten Mängel im einzelnen hätten darlegen und beweisen müssen, Ihr Vortrag hierzu sei aber zu unsubstantiiert, als daß er Veranlassung zu weiterer Überprüfung geben könnte. Sie hätten lediglich allgemein angegeben, daß die Wand- und Beckenanstriche, der Parbton und die Struktur der Steinemaillearbeiten schlecht ausgefallen seien, aber nicht vorgetragen, an welchen Teilen des umfangreichen Gebäudekomplexes und in welchem Umfang dies der Pall gewesen sei. Sie hätten auch keine Angaben über die Höhe des hierdurch angeblich bedingten Minderwertes , die Beseitigungskosten und den entstandenen Schaden sowie darüber gemacht, ob und wann die einzelnen Mängel ge-
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rügt worden seien und ob der Kläger ihm gesetzte JJachbes-serungsfristen'versäumt habe. Me Berechtigung der Mängelrügen der Beklagten sei im übrigen auch nicht mehr durGh Sachverständigengutachten nachweisbar, da die neuen Eigentümer des Europahauses die Arbeiten des Klägers inzwischen hätten überholen, oder erneuern lassen,
2.	) Die Revision des Beklagten SchH^PBb greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Mängelrügen der Beklagten ohne Erfolg an.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagten keine Einzelangaben dazu hätten machen können. Bas Behlen einer ordnungsmäßigen Schlußrechnung des Klägers hinderte sie nicht daran, die angebliche Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten näher darzulegen. Bas Berufungsgericht konnte auch das Vorbringen und Beweiserbieten des Beklagten SflMBJPBh im Schriftsatz vom 14. Oktober 1964 ß, 6 als ganz unsubstantiiert unbeachtet lassen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Beklagten Mängelrügen rechtzeitig erhoben haben und ob deren Berechtigung noch nachweisbar wäre.
3.	) Ba hiernach Abstriche von der Klageforderung wegen Mangelhaftigkeit der Arbeiten des Klägers nieht mehr in Betracht kamen, reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch aus, um den Erlaß des Grundurteils zu recht-fertigen. Es ist ihnen zu entnehmen, daß die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens zu irgendeinem Teilbetrag zu Recht besteht, Bas Berufungsgericht konnte sich hierbei insbesondere auch mit Wirkung
 gegen den Beklagten SchflMK auf die Einlassung des Beklagten StfHfPHP stützen, der als Architekt die Bauleitung innehatte.
 
Um dieses Annahme des Patriehters zu entkräften, genügt nicht der Hinweis auf das Vorbringen des Beklagten SAMB9PVI in seinem Schriftsatz vom 16«. Januar 1964 S. 5, die Maße der Positionen 8 und 9 in der Aufstellung vom 9. Oktober 1956 seien fraglich, ah Position 10 seien die Maße vom Kläger nur geschätzt worden, es beruhe, hiernach ein Rechnungsbetrag von 66.724,58 DM auf zweifelhafter Grundlage. Abgesehen davon, daß die Positionen 8 ff der Aufstellung vom 9. Oktober 1956 nur rund 47,000 PM ausmachen (der Posten von 19.483,61 DM hat die Mr. 75 war das Berufungsgericht im Rahmen des Grundverfahrens befugt, es als genügend wahrscheinlich anzusehen, daß - die Ansprüche des Klägers der Höhe nach jedenfalls zu einem Peil zu Recht bestehen. Die genaue Prüfung im einzelnen konnte es dem Höhe verfahren überlassen.	.
4.) Der Beklagte SgHIVPM hat in der Revisionsverhandlung noch vorgetragen, das Berufungsgericht hätte ein Grundurteil erst nach Prüfung aller einzelnen vom Kläger geltendgemachten Ansprüche erlassen dürfen. Auf diese Rüge kann nicht eingegangen werden, weil es dazu an Ausführungen in der Revisionsbegründung - fehlt, wie sie gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO erforderlich gewesen wären.
III.
Das Berufungsgericht hat auch die Verjährung seinrede der Beklagten für unbegründet erachtet.
1.) Es hat festgestellt, der Kläger habe noch im Jahre 1957 Arbeiten für die Beklagten ausgeführt, die Verjährung der Klageforderung habe' daher erst mit dem Schluß
 dieses Jahres begonnen.
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Der Beklagte SchM^Hl rügt in seiner Revisionsbe-gründung, das Berufungsgericht habe seinen Beweisantrag im Schriftsatz vom 16. Oktober 1964 S. 8 übersehen, daß die hier streitigen Arbeiten bereits im Jahre 1956 abgeschlossen «worden seien und der Kläger im Jahre 1957 nur noch einen die Treppenhäuser betreffenden Sonderauftrag erhalten habe, wofür er im voraus bezahlt worden sei.
Das Berufungsgericht hat aber auf. Grund von vorgelegten Urkunden festgestellt, daß der Kläger den Beklagten ein Angebot vom 20. Februar 1957 für Arbeiten an der Hoteletage gemacht und über diese Arbeiten Rechnung vom 51. Mai 1957 erteilt hat. Die Revision hat diese Feststellung nicht angegriffen, auch nicht die Beweiskraft der Urkunden in Zweifel gezogen. Nimmt man hinzu, daß der Beklagte SiHBPpHP, der die Bauleitung inne hatte, ausdrücklich zugestanden hat, daß der Kläger noch im Jahre 1957 am Bau gearbeitet habe, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, so konnte es ohne Verstoß gegen § 286 ZPO den Beweisantrag des Beklagten SchflBpfe als ungeeignet ansehen, ihm die Überzeugung zu vermitteln, daß der Kläger die hier streitigen Arbeiten sämtlich bereits im Jahre 1956 abgeschlossen habe.
2.) Nach dem Vorgesagten hat das Berufungsgericht ersichtlich angenommen, die Verjährung des Gesamtahspruchs des Klägers habe erst mit dem Schluß des Jahres 1957 begonnen, obwohl er einen erheblichen Teil der Arbeiten bereits in den Jahren 1955 und 1956 ausgeführt hat; es betrachtet also die Arbeiten des Klägers am Europahaus, auch soweit sie auf nachträglich erteilten Aufträgen beruhen, wirtschaftlich und rechtlich als eine Einheit und die vom Kläger 1955 und 1956 erteilten Rechnungen, auch so
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weit sie prüfungsfähig waren, nur als Zwisehenrechnungen, die Abschlagszahlungen rechtfertigen sollten? nicht als Schlußrechnungen in Sinne des § 16 Abs. 2 VOB ($f*
Die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten. Vielmehr- ergibt ihr unter Nr. 1 behandelter Beweisahtrag, daß auch sie grundsätzlich von dieser Beurteilung ausgegangen sind. Sie ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Dafür spricht, daß nach dem vorgelegten Schriftwechsel die Beklagten dem Kläger nicht Zahlung für die einzelnen von ihm ausgeführt eh Arbeiten geleistet haben, sondern runde Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Gesamtforderung.
Danach ist kein Rechtsfehier zu dem Nachteil der Beklag-, ten darin zu finden, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der Anspruch des Klägers sei im Sinne der §§ 198»
201. BGB insgesamt erst im lauf des «Jahres 1957 entstanden.
3,) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Verjährungsfrist habe hier 4 Jahre betragen und daher erst mit dem 31. Dezember 1961 geendet, weil der Kläger seine Arbeitsleistungen für einen von den Beklagten angestrebten und teilweise auch schon errichteten Gewerbebetrieb erbracht habe (§ 196 Abs. 1 Nr, 1 Abs. 2 BGB),
Es hat dazu ausgeführt, den Beklagten sei es bei dem Bau des Europahauseo um die Eröffnung einer dauernden berufsmässigen Erwerbsquelle gegangen. Das Pehlen eines Eigenkapi-talo und der ungewöhnliche Umfang hebe das Bauvorhaben der Beklagten aus dem Bereich der üblichen privaten Vermögensbildung heraus und mache es zu einem gewerblichen Unternehmen. Die Verwaltung des Baus mit seiner großen Zahl von Wohnungen und gewerblichen Räumen habe einen erheblichen Arbeitsaufwand beansprucht, den der' Beklagte
 Schwippert, der ini Einverständnis mit SchflHpR die Verwaltung übernehmen wollte, nur unter Verwendung seiner beruflichen Arbeitskraft ödet* unter Einsatz eines Angestellten hätte bewältigen können. Me Beklagten hätten sich auch durch den Betrieb des Varietäs im Europahaus gewerblich betätigt und das nicht hur als eine kurzfristige Notlösung betrachtet.
Auch diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
a)	Es kommt nicht darauf an, ob die Architektentätigkeit des Beklagten SMHÜ als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 BGB anzusehen ist. Entscheidend ist vielmehr, daß er nach seiner eigenen Erklärung daneben die umfang- !: reiche Verwaltung des Europahauses übernehmen sollte.
Dabei ist es unerheblich, ob er diese Tätigkeit selbst ausüben oder damit einen Angestellten oder eine andere Hilfsperson beauftragen wollte. Bas Berufungsgericht brauchte daher nicht auf den Vortrag des Beklagten SVHp-fBHI einzugehen, er sei mit seiner Tätigkeit als Architekt voll ausgelastet gewesen.
b)	Der Fall liegt ganz anders als der mit Urteil des Senats vom 18. April 1963 LM Hr. 9 zu § 196 BGB entschiedene . Bort handelte es sich um den Bau von zwei Häusern etwa durchschnittlicher Größe, hier um einen Bau ganz ungewöhnlichen Umfanges (HO Wohnungen, 22 Geschäfte,
 15 - 20 Büros, außerdem Kino, Variete, Hoteletage, Kegelbahnen u.a.)o Bern Berufungsgericht ist darin beizutrcton, daß die Verwaltung eines solchen Grundstückskomplexes weit über die übliche Verwaltungstätigkeit eines Hauseigentümers hinausgeht und als gewerbliche Betätigung anzusehen ist.
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Das steht auch in Übereinstimmung mit den hierau in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (RGZ 74 , 150.; 94, 162;
 • BGHZ 33, 3211 324, 335? vgl. ferner auch OLG München in NJW 1966 S, 1120).
c)	Unter diesen Umständen braucht .nicht darauf eingegangen zu werden, oh es, wie das Berufungsgericht meint, für die Annahme eines Gewerbebetriebs auch von Bedeutung ist, daß die Beklagten den Bau ohne wesentliches Eigenkapital errichtet haben und daß sie eine Zeit lang das Variete im Europahaus durch eine von ihnen unter Zuziehung eines Dritten gegründete GmbR. betrieben haben.
d)	Eine gewerbliche Betätigung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Vortrag des Beklagten ßchöllgen das Projekt auf eine längere Reihe von Jahren hinaus keine Gewinne hätte abwerfen können, selbst wenn die ursprüngliche Ko stenanschlagssumme nicht überschritten worden wäre. Auch die Abdeckung der beim Bau entstandenen Schulden führt zu einem Gewinn.
Es ist auch ohne Bedeutung, daß der Kläger seine Leistungen vor Beginn des Gewerbebetriebs bewirkt hat und daß dessen Eröffnung erst nach Pertigstellung des Baues möglich war (RGZ 74, 150; vgl. auch RGZ 75, 203).
e)	Es bedarf aber noch der Erörterung, ob der Klageanspruch . auch gegen den Beklagten SchflHQpfc erst in vier Jahren verjährte, wenn nur der Beklagte	die
 Verwaltung führen sollte.
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At
 
Dae Reichsgericht hat in RGZ 76» 275 die Auffassung vertreten, wenn der Gläubiger seine Leistung nur für den Gewerbebetrieb des einen Schuldners erbracht habe, laufe gegen den anderen Schuldner, der mit diesem Betrieb nichts zu tun habe, die gewöhnliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Der vorliegende Ball ist anders gelagert. / Wenn auch nur der Beklagte SflNflHpMi das Grundstück verwalten sollte, so waren doch beide Beklagte Bauherren und Präger der Verwaltung des Grundstücks. Ebenso wie es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte SMMHMi die Verwaltung selbst führte oder durch eine Hilfsperson ausüben ließ, ist es auch unerheblich, daß der Beklagte SchVBHi sich damit nicht persönlich befaßte. Das war nur für das Innenverhältnis der beiden Beklagten von Bedeutung, das nach außen hin nicht in Erscheinung trat und daher auch für die Brage der Verjährung von Ansprüchen der Bauhandwerker nicht maßgebend sein kann, zu demal diese während des Baues noch nicht wissen konnten, wie die Grundstücksverwaltung später geregelt würde.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Borderung gegen beide Beklagte als nicht verjährt angesehen.
- 15
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Hach alledem erweisen sich die Revisionen der Beklagten als unbegründet. Sie sind daher mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.
Grlanzmann
 Yogt
Rietschel
 Pinke
Meyer