Oktober 1957 bei den beiden Klägern Kredite von je 50.000 DM auf.Die Firma versprach, die Darlehen der Klägerin mit 20 $> jährlich zu verzinsen, zahlbar am 10. Die dokaden-v/eise mit je 10.000 DM auszuzahlenden Darlehensteilbeträge und die auf das Postscheckkonto zurückfließenden Gelder hatte die Treuga der Firma nur gegen Abtretung von Kundenforderungen in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage statt-gegeben und die Widerklage abgewiesen- Das Berufungsgericht h<*t aber den Klägern ein Fünftel der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 2.) Das Berufungsgericht hit jedenfalls ohne Hechtsverstoß auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers verneint, ebenso wie die einer (bei auffälligem Mißverhältnis der Leistungen in Betracht kommenden) Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. Es führt dazu aus, die Kläger und Rechtsanwalt Dr. Npp, ihr Berater, hätten davon ausgehen können, daß dio Belastung der Firma mit 20 # Jahreszinsen und 5 # Bearbeitungsgebühr für die TpB nicht unerträglich hoch sei und daß die Sanierung des Unternehmens gelingen werde. Auch hiergegen wendet sich die Revision, allerdings nur im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Gläubigergefährdüng, jedoch zu Unrecht. Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen übersehen haben sollte, daß die Firma auch Leistungen an Dr. Lefl^ zu erbringen hatte und daß die 5 5» Bearbeitungsgebühren vom einzelnen Teilzahlungs-vertrag zu berechnen waren, also nicht mit Jahreszinsen gleichgesetzt werden können. Gerade das führt nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dazu, daß den Klägern jedenfalls nicht der Vorwurf einer "verwerflichen Gesinnung" gemacht werden kann. Es führt aus, der Beklagte habe nicht dargelegt, daß andere Gläubiger durch den Finanzierungsvertrag der Firma mit den Klägern wirklich getäuscht worden seien. Mit einer sicherungsweisen Abtretung der Kundenforderungen hätten die Lieferanten der Firma bei dieser Art des Geschäfts ohnehin Der Fall liege nicht etwa so, daß die Kläger den Zusammenbruch der Firma nur hätten hinaus-schioben und sich Vorteile vor anderen Gläubigern hätten verschaffen wollen. Dem sei auch eine sorgfältige und sachkundige Prüfung der Lago der Firma durch Rechtsanwalt Dr. vorausgegangen. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen sind nicht begründeto Ein Vertrag, der nach seinem Inhalt zur Benachteiligung anderer Gläubiger führt, ist dann sittenwidrig, wenn die Vertragschließenden diesen Erfolg entweder gekannt und gebilligt, oder aber sich grob fahrlässig dieser Erkenntnis verschlossen haben. bezweckt, den Schuldner wirklich zu sanieren, und erscheint der Vertrag dafür auch geeignet, so macht die Möglichkeit einer Irreführung und Schädigung Dritter ihn noch nicht sittenwidrig, wenn die Vertragsparteien auf Grund sachkundiger und sorgfältiger Prüfung der Lago des Schuldners und seiner Geschäftsaussichten überzougt waren, das SanierungsVorhaben werde von Erfolg gekrönt sein und eine Schädigung Dritter im Endergebnis nicht eintreten. Sie beruft sich , aber darauf, daß Rechtsanwalt Dr. N^p bei seiner Prüfung der Firma im August 1957 diese als ^eigentlich konkursreif" be- a) Daraus brauchte das Berufungsgericht jedoch noch nicht zu schließen, die Kläger hätten ihren Sanierungsversuch für aussichtslos gehalten oder nur aus grober Fahrlässigkeit seine Aussichtslosigkeit nicht erkannt. b) Das Berufungsgericht führt vielmehr aus, die spätere Fehlentwicklung der Firma habe unwiderlegt andere Gründe gehabt als die Belastung durch die Kreditverträge mit den c) Y/enn Br. N^p im August 1957 davon gesprochen hat, die Firma müsse ’’eigentlich Konkurs anmelden”, so war das ersichtlich für den Fall gemeint, daß eine weitere Kapitalzufuhr unterblieb. Aus seiner Äußerung läßt sich nicht entnehmen, er habe die Firme endgültig für verloren gehalten, auch wenn ihr weitere 135*000 BM zugeführt wurden, wie das alsbald danach durch Br. Beflp und die Kläger geschah. Ba er sich auf die Nichtigkeit der Verträge wegen Gläubigergefährdung beruft, wäre es seine Sache gewesen, die dafür erforderlichen Voraussetzungen im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, d.h. darzutun, daß die der Firma . Die Rüge ist nicht begründet- Der Eigentums Vorbehalt der Lieferanten wurde unmittelbar weder von der "Sicherungsübereignung" (d.h. der Übertragung der Anwartschaft der Firma auf das Eigentum an den Waren) noch von der Abtretung der Kundenforderungen berührtEs ist allgemein bekannt, daß Teilzahlungsunter nehmen (wie die Firma ihre Geschäfte nicht aus eigener Kraft zu finanzieren pflegen. Die Lieferanten der Firma mußten daher damit rechnen, daß Kundenforderungen an Darlehensgeber abgetreten wurden, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist. Hach dessen Feststellungen ist es auch unwiderlegt, daß nur etwa 50 # der Kundenforderungen an die Kläger abgetreten wurden und daß rund 20 $ des Gesamtumsatzes auf Bargeschäfte entfielen. 4.) Die Revision irrt auch mit der Annahme, eine Veräußerung von Waren unter Abtretung der Kundenforderungen an Darlehensgeber sei kein "ordnungsmäßiger Geschäftsbetrieb". Kredite handeltEs kann keine Rede davon sein, daß Kundenforderungen ausschließlich für den Zugriff der Warenlieferanten reserviert bleiben müßten und Kreditgebern als Sicherungs-mittol grundsätzlich nicht offen ständen. 5.) Entscheidend ist vielmehr, worauf auch das Berufungsgericht Wert legt, daß die Kläger im vorliegenden Pall mit den Verträgen nicht versucht haben, eigene alte Kredite abzudecken, sondern daß sie, die bis dahin mit der Firma überhaupt nicht in Geschäftsverbindung gestanden hatten, dieser zu Sanierungszwecken neues zusätzliches Kapital in beträchtlicher Höhe zur Verfügung gestellt haben (100.000 DM, bzw. Sie haben, wie das Berufungsgericht feststellt, diese Darlehen ohne ausreichende Sicherheiten und ohne den üblichen Sicherheitsoinbehalt von 15 9» gewährt, somit unter Übernahme eines erheblichen Risikos. Sie sind auch tatsächlich, wie nach der Schlußabrechnung der jetzt nicht mehr streitig ist, mit einem erheblichen Teil ihrer Kapitalforderungen ausgefallen, auch wenn man die Leistungen des Bürgen Dr. Leflp an sie berücksichtigt. Aber auch eine grobe Fahrlässigkeit der Kläger im Zusammenhang mit ihrer Prüfungspflicht läßt sich nicht feststellen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2089 007 VII^ZR_ 46/63 URTEIL Verkündet am 24. Mai 1965 Pohl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. ______ _______ als Konkursverwalters Uber das Vermögen der Firma VI A. LB, WiBBB, AflBallee Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. $ gegen 1. ) den Kaufmann Samuel HBHB? HeHI^Btraße B> 2. ) den Kaufmann Arthur Sch^BB» RIBB'fcraße B, Kläger, VJiderbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senntspräsidentcn Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erhol, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 19. Oktober 1962 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Unter der Firma H. u. A. DflB oHG verkauften die Eheleute von 1954 bis 1958 Wäsche auf Teilzahlung, und zwar unter Berechnung eines Teilzahlungszuschlags von 1 pro Monat vom ursprünglichen Schuldbetrag sowie gegebenenfalls von 1 i* Verzugszinsen pro Monat. Im August 1958 schied der Ehemann LflM aus der Firma aus. Danach betrieb die Frau bis Anfang 1959 das Geschäft unter der im Urteilskopf genannten Einzelfirma weiter. (Im folgenden wird das Unternehmen einheitlich als "die Firma” bezeichnet). Im Jahre 1957 befand sich die Firma in Liquidities-Schwierigkeiten. Es bestand eine erhebliche Unterbilanz. Die Bankhäuser u# c°m in MaJd und Gebr. KflBP in mit denen die Firma damals in Geschäftsverbindung stand, verweigerten eine Ausweitung des bisherigen Kreditvolumens. Die Firma nahm deswegen am 18. September 1957 bei Dr. Lewin, Schwiegersohn des Klägers Hfmp, einen Kredit von 35-000 DM sowie am 8. Oktober 1957 bei den beiden Klägern Kredite von je 50.000 DM auf. Die Firma versprach, die Darlehen der Klägerin mit 20 $> jährlich zu verzinsen, zahlbar am 10. eines jeden Monats für den vergangenen Monat. Als Sicherheiten trat sie den Klägern Teilzahlungsforderungen gegen ihre Kunden “still" ab und übertrug den Klägern weiter das gegenüber den Kunden vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Wäsche. Die Firma und die Eheleute LHP übernahmen für die den Klägern abgetretenen Kundenforderungen die selbstschuldnerische Bürgschaft, Dr. Le^p eine Ausfallbürgochaft. Die Kläger hatten das Recht, von der Firma in Höhe der Dar-lohensbeträge Dreimonatsakzepte zu verlangen, wovon der Kläger Schmekel auch Gebrauch machte. Zur weiteren Sicherung der Kläger wurde die T^^| GmbH, Steuerbcratungsgescllschaft in als Treuhänder be- stellt. Die T^p hatte das Recht zur Bucheinsicht und die alleinige Verfügungsmacht über ein Postscheckkonto der Firma, auf das die Kunden ihre Teilzahlungen leisteten. Die dokaden-v/eise mit je 10.000 DM auszuzahlenden Darlehensteilbeträge und die auf das Postscheckkonto zurückfließenden Gelder hatte die Treuga der Firma nur gegen Abtretung von Kundenforderungen in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Ihr oblagen außerdem die Mahnungen und die monatlichen Zinszahlungen an die Kläger aus dem Guthaben des Postscheckkontos. Für ihre Tätigkeit berechnete die T^pp der Firma vereinbarungsgemäß eine Bearbeitungsgebühr von zunächst 5 später 4 # der zur Sicherung abgetretenen Forderungen ohne Teilzahlungczu-schlag. Die Bearbeitungsgebühren wurden jeweils von dem an die Firma auszuzahlenden Betrag abgezogen. l Im September 1958 kündigten die Kläger ihre Darlehen zu dem 31- Dezember 1958. Anfang Dezember 1958 wurde das Vergleichsverfahren beantragt. Am 22. Januar 1959 wurde über das Vermögen der Firma der Konkurs eröffnet und der Beklagte zu dem Konkursverwalter bestellt. Der Beklagte ist der Auffassung, die Darlehen der Kläger und die daraufhin erfolgten Abtretungen von Kundenforderungen soion wegen Y/uchers, Knebelung und Gläubigergefährdung nichtig. Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, daß der Teilzahlungsfinanzierungsvertrag der Parteien vom 8. Oktober 1957 und die auf Grund dessen vorgenommenen Forderungsabtretungen an die Kläger wirksam seien. Sie haben dieses Begehren zuletzt nur noch verfolgt im Hinblick auf die in der Gesamtabrechnung der vom April 1962 ausgowiesenen 16.447 *72 DM "ausgeklagtc und uneinbringliche Forderungen”. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und V/idorklage erhoben. Seine ursprünglichen Widerklageanträge auf Auskunft (über die Höhe der Darlehensrückzahlungen) und Rechnungslegung (über die den Klägern aus den Zessionen zugeflossonen Betrüge) haben sich durch die Gesamtabrechnung der erledigt. Der Beklagte hat daher zuletzt nur noch seine - nunmehr bezifferten - Y/iderklageanträge verfolgt, nämlich: a) den Kläger zu verurteilen, an ihn 27*622,14 jj nebst Zinsen zu zahlen, b) den Kläger SchJHIp zu verurteilen, an ihn 26-408,50 i nebst Zinsen zu zahlen, c) beide Kläger zu verurteilen, anzuorkennen, daß der Bestand aa) des Postscheckkontos Nr. bb) des Beitreibungckontos cc) der restl. Außenstände dd) der R§tourwaren der Konkursmasse der Firma und damit dem zustehen. 4o157,10-fc 6-087,86-D 1 .855,—-fe 1.338,--* Beklagten Die Kläger haben Abweisung der Widerklage beantragt. •M Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage statt-gegeben und die Widerklage abgewiesen- Das Berufungsgericht h<*t aber den Klägern ein Fünftel der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Entschei dungsgründe^ I. Das Berufungsgericht verneint sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Wuchers. 1.) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung, es bestehe im vorliegenden Fall schon objektiv kein auffälliges Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen. Hierauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. 2.) Das Berufungsgericht hit jedenfalls ohne Hechtsverstoß auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers verneint, ebenso wie die einer (bei auffälligem Mißverhältnis der Leistungen in Betracht kommenden) Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. Es führt dazu aus, die Kläger und Rechtsanwalt Dr. Npp, ihr Berater, hätten davon ausgehen können, daß dio Belastung der Firma mit 20 # Jahreszinsen und 5 # Bearbeitungsgebühr für die TpB nicht unerträglich hoch sei und daß die Sanierung des Unternehmens gelingen werde. Keinesfalls lasse sich feststollen, daß sie die Notlage der Gemeinschuldnerin bewußt ausgenutzt oder auch nur vor der Erkenntnis, daß die Darlehens-bedingungen unzu demutbar seien, leichtfertig die Augen verschlossen hätten (vgl. hierzu RGZ 150, 1, 5; 165, 1, 14; BGH NJW 1951, 397, 1957, 1274). Die Kläger und Bechtsanv/alt Dr. Npp seien vielmehr mit Hecht der Meinung gewesen, daß die Kreditgewährung der Firma eine Erleichterung gegenüber dem erheblich ungünstigeren Vertrag mit dem Bankhaus bringe. Schließlich entlaste es die Kläger in subjektiver Beziehung entscheidend, daß der Sachverständige D0H| die Darlchenobedingungen als gerechtfertigt und nicht übermäßig drückend angesehen habe. Auch hiergegen wendet sich die Revision, allerdings nur im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Gläubigergefährdüng, jedoch zu Unrecht. Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen übersehen haben sollte, daß die Firma auch Leistungen an Dr. Lefl^ zu erbringen hatte und daß die 5 5» Bearbeitungsgebühren vom einzelnen Teilzahlungs-vertrag zu berechnen waren, also nicht mit Jahreszinsen gleichgesetzt werden können. Auch der gerichtliche Sachverständige Dgp^p, Direktor der Commerzbank, Filiale WippBP, somit in Finanzierungsfragen erfahren, ist - und zwar in Kenntnis I . der Verpflichtungen der Firma gegenüber der und Dr. Le^^, sowie in Kenntnis des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Firma Anfang 1959 - in seinem späteren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der vereinbarte Zinssatz für die Darlehen der Kläger stehe in keinem Mißverhältnis zu deren Leistungen und sei angemessen. Gerade das führt nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dazu, daß den Klägern jedenfalls nicht der Vorwurf einer "verwerflichen Gesinnung" gemacht werden kann. Diese Erwägung enthält keinen Rechtsfehler. II. .7 Das Berufungsgericht verneint weiter eine Knebelung (vgl. dazu BGHZ 19, 12; 26, 185; RGRK BGB 11. Aufl. § 138, Anm. 30, 32 - 36 mit Nachweisen). In der Revisionsbegründung heißt es zwar am Anfang, auch insoweit beruhe das Berufungsurteil auf Rechtsirrtum und Verfahrensverstoß. Dio Revisions-begründung enthält dann aber zu diesem Punkt keine weiteren Ausführungen. Insbesondere sind keine Verfahrensverstoße gerügt. Die Darlegungen des Berufungsgerichts hierzu lassen aber auch keinen materiellen Rechtsfehler erkennen. III. Das Berufungsgericht hält schließlich eine sittenwidrige "Gefährdung anderer Gläubiger" nicht für gegeben. Es führt aus, der Beklagte habe nicht dargelegt, daß andere Gläubiger durch den Finanzierungsvertrag der Firma mit den Klägern wirklich getäuscht worden seien. Eine solche Täuschung verstehe sich unter den hier gegebenen Umständen nicht von selbst. Mit einer sicherungsweisen Abtretung der Kundenforderungen hätten die Lieferanten der Firma bei dieser Art des Geschäfts ohnehin rechnen müssen. Daß sie darauf vertraut hätten, in den Kundenforderungen ein geeignetes Zugriffsobjekt zu finden, sei nicht ersichtlich. Sachwerte seien den Klägern, "vom EigentumsVorbehalt abgesehen", nicht übereignet worden. Keinesfalls habe die Möglichkeit, daß Dritte Schaden erleiden könnten, so nahe gelegen, daß die Kläger und Rechtsanwalt Dr. ohne weiteres damit hätten rechnen müssen. Der Fall liege nicht etwa so, daß die Kläger den Zusammenbruch der Firma nur hätten hinaus-schioben und sich Vorteile vor anderen Gläubigern hätten verschaffen wollen. Sie hätten damals mit der Firma noch gar nicht in Geschäftsverbindung gestanden. Ihre Kreditgewährung habe einen echten Sanierungsversuch dargestellt. Dem sei auch eine sorgfältige und sachkundige Prüfung der Lago der Firma durch Rechtsanwalt Dr. vorausgegangen. Damit entfielen die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Gläubigergefährdung. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen sind nicht begründeto Ein Vertrag, der nach seinem Inhalt zur Benachteiligung anderer Gläubiger führt, ist dann sittenwidrig, wenn die Vertragschließenden diesen Erfolg entweder gekannt und gebilligt, oder aber sich grob fahrlässig dieser Erkenntnis verschlossen haben. Verfolgen z.B. die Parteien mit dem Vertrag den Zweck, den - im Endergebnis erkennbar unvermeidlichen - Zusammenbruch des Schuldners durch eine (für eine.erfolgreiche Sanierung ersichtlich unzureichende) weitere Kapitalzufuhr nur hinauszuschieben, damit der Gläubiger sich während des verlängerten wirtschaftlichen Todeskampfes des Schuldners gegenüber dessen übrigen Gläubigern Sondervorteile verschaffen, insbesondere sich wegen alter Kredite befriedigen kann, so ist der Vertrag sittenwidrig, wenn dadurch Dritte über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden. Wird jedoch mit dem Vortrag bezweckt, den Schuldner wirklich zu sanieren, und erscheint der Vertrag dafür auch geeignet, so macht die Möglichkeit einer Irreführung und Schädigung Dritter ihn noch nicht sittenwidrig, wenn die Vertragsparteien auf Grund sachkundiger und sorgfältiger Prüfung der Lago des Schuldners und seiner Geschäftsaussichten überzougt waren, das SanierungsVorhaben werde von Erfolg gekrönt sein und eine Schädigung Dritter im Endergebnis nicht eintreten. Dabei sind an die Prüfungspflicht des Gläubigers strengere Anforderungen zu stellen, wenn der Vertrag für ihn dazu dienen soll, die Rückzahlung alter Kredite zu erlangen (vgl. BGHZ 109 228, 233-234; 20, 43; IM Nr. 4 zu § 138 (Bb) und Nr. 12 zu § 138 (Cb) BGB). Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei gefolgt. 1.) Auch die Revision geht von ihnen aus. Sie beruft sich , aber darauf, daß Rechtsanwalt Dr. N^p bei seiner Prüfung der Firma im August 1957 diese als ^eigentlich konkursreif" be- 4 zeichnet und schon boi dem Darlehensvertrag mit Dr. Le^p die Einhaltung bestimmter MSanierungsvoraussetzungenn gefordert habe. a) Daraus brauchte das Berufungsgericht jedoch noch nicht zu schließen, die Kläger hätten ihren Sanierungsversuch für aussichtslos gehalten oder nur aus grober Fahrlässigkeit seine Aussichtslosigkeit nicht erkannt. Die Revision bringt nichts Substantiiertes dafür vor, v/ieso eine Erfüllung der genannten "Sanierungsvoraussetzungen11 unmöglich gewesen wäre, gcschvcjge, daß die Kläger eine solche Unmöglichkeit hätten erkennen müssen. b) Das Berufungsgericht führt vielmehr aus, die spätere Fehlentwicklung der Firma habe unwiderlegt andere Gründe gehabt als die Belastung durch die Kreditverträge mit den a 10 - Klägern und mit Br. Lefl^, nämlich die damals nicht voraussehbare mangelhafte Arbeitsweise der Eheleute LH) und der Firmenvertreter. Der Beklagte hat weder in den Tatsacheninotanzen noch auch in der Revisionsbegründung etwas vorgetragen, was geeignet wäre, diese Feststellung zu entkräften* c) Y/enn Br. N^p im August 1957 davon gesprochen hat, die Firma müsse ’’eigentlich Konkurs anmelden”, so war das ersichtlich für den Fall gemeint, daß eine weitere Kapitalzufuhr unterblieb. Aus seiner Äußerung läßt sich nicht entnehmen, er habe die Firme endgültig für verloren gehalten, auch wenn ihr weitere 135*000 BM zugeführt wurden, wie das alsbald danach durch Br. Beflp und die Kläger geschah. Es ist auch nicht an-zunohmen, daß Br. seinen Mandanten zur Barlehenshingabe geraten hätte, wenn er von der Aussichtslosigkeit des Sanierungsversuchs von vornherein überzeugt gewesen wäre oder damit auch nur gerechnet hätte. 2.) Bio Revision wirft den Klägern eine Verletzung ihrer Prüfungspflicht vor (vgl. BGHZ 10, 228). Auch hierfür fehlen substantiierte Barlegungen des Be-kl gton. Ba er sich auf die Nichtigkeit der Verträge wegen Gläubigergefährdung beruft, wäre es seine Sache gewesen, die dafür erforderlichen Voraussetzungen im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, d.h. darzutun, daß die der Firma . mit diesen Verträgen auferlegten Belastungen auch bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung nicht nach und nach hätten getilgt werden können. Baran fehlt es. Auch die Revisionsbegründung enthält dazu nichts Substantiiertes. Ber bloße Hinweis auf den tatsächlichen späteren Zusammenbruch der Firma kann hier 11 für sich allein nicht ausreichen, da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts andere Ursachen hatte- 3-) Die Revision meint, der Vertrag der Kläger mit der Firma habe den Eigentumsvorbehalt der Lieferanten "wirt-schaftlich völlig zerstört", weil infolge der Abtretung der Kundenforderungen an die Kläger der Erlös der V/aron nicht zur Bezahlung der Lieferanten zur Verfügung gestanden habe» Die Rüge ist nicht begründet- Der Eigentums Vorbehalt der Lieferanten wurde unmittelbar weder von der "Sicherungsübereignung" (d.h. der Übertragung der Anwartschaft der Firma auf das Eigentum an den Waren) noch von der Abtretung der Kundenforderungen berührtEs ist allgemein bekannt, daß Teilzahlungsunter nehmen (wie die Firma ihre Geschäfte nicht aus eigener Kraft zu finanzieren pflegen. Die Lieferanten der Firma mußten daher damit rechnen, daß Kundenforderungen an Darlehensgeber abgetreten wurden, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist. Hach dessen Feststellungen ist es auch unwiderlegt, daß nur etwa 50 # der Kundenforderungen an die Kläger abgetreten wurden und daß rund 20 $ des Gesamtumsatzes auf Bargeschäfte entfielen. Es trifft daher nicht zu, daß, wie die Revision meint, der Warenerlös restlos an die Kläger geflossen wäre. 4.) Die Revision irrt auch mit der Annahme, eine Veräußerung von Waren unter Abtretung der Kundenforderungen an Darlehensgeber sei kein "ordnungsmäßiger Geschäftsbetrieb". Es ist durchaus geschäftsüblich, Kredite durch Abtretung von Kundenforderungen zu sichern, besonders, wenn es sich um Sanierungs- a Kredite handeltEs kann keine Rede davon sein, daß Kundenforderungen ausschließlich für den Zugriff der Warenlieferanten reserviert bleiben müßten und Kreditgebern als Sicherungs-mittol grundsätzlich nicht offen ständen. 5.) Entscheidend ist vielmehr, worauf auch das Berufungsgericht Wert legt, daß die Kläger im vorliegenden Pall mit den Verträgen nicht versucht haben, eigene alte Kredite abzudecken, sondern daß sie, die bis dahin mit der Firma überhaupt nicht in Geschäftsverbindung gestanden hatten, dieser zu Sanierungszwecken neues zusätzliches Kapital in beträchtlicher Höhe zur Verfügung gestellt haben (100.000 DM, bzw. 135-000 DM bei Einbeziehung des Darlehens Dr. Le^H) • Sie haben, wie das Berufungsgericht feststellt, diese Darlehen ohne ausreichende Sicherheiten und ohne den üblichen Sicherheitsoinbehalt von 15 9» gewährt, somit unter Übernahme eines erheblichen Risikos. Sie sind auch tatsächlich, wie nach der Schlußabrechnung der jetzt nicht mehr streitig ist, mit einem erheblichen Teil ihrer Kapitalforderungen ausgefallen, auch wenn man die Leistungen des Bürgen Dr. Leflp an sie berücksichtigt. Bei dieser Sachlage scheidet ein vorsätzliches Handeln der Kläger zu dem Nachteil anderer Gläubiger aus. Es erscheint ausgeschlossen, daß sie ihre Darlehen gegen unzulängliche Sicherheiten gewährt hätten, wenn sie damals schon mit dom Zusammenbruch der Firma gerechnet hätten. Aber auch eine grobe Fahrlässigkeit der Kläger im Zusammenhang mit ihrer Prüfungspflicht läßt sich nicht feststellen. 13 - IV. Nach alledem ist der Revision der Erfolg zu vorsagen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Glanzmann Rietschel Erbel Vogt Pinke &