Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners für den Konkursverwalter zulässig ist. Er vereinbarte jedoch mit der Klägerin, daß sie den Erlös an die Konkursmasse abzuführen habe. Vorliegend ergebe sich aber, so legt das Berufungsgericht dar, aus verschiedenen Umständen, daß der Konkursverwalter und die Klägerin keine wirkliche Freigabe hätten herbeiführen wollen. Das hätten der Konkursverwalter und die Klägerin hier nicht beabsichtigt. Der Konkursverwalter habe den wirtschaftlichen Y/ert der Forderung nicht aus den Händen geben wollen; das folge schon daraus, daß er mit der Klägerin verabredet habe, sie müs-,se den Erlös an die Konkursmasse abführen. Es sei dem Konkursverwalter und der Klägerin allein darum gegangen, durch diese den vorliegenden Prozeß führen zu lassen. Die Feststellungen des Kammergerichts über den eigentlichen Y/illen des Konkursverwalters und der Klägerin binden das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Stellung der Klägerin sei danach dieselbe, wie bei einer gewillkürten Prozeßstandschaft, Die Klägerin sei hier nur vorgeschoben, um die Masse für den Fall des ungünstigen Prozeßausganges vor dem Kostenerstattungsanspruch des Gegners zu entlasten. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Forderung ohne alsbaldige Klageerhebung verjährt wäre; dem hätte der Konkursverwalter in einer mit den §§ 6 und 7 KO vereinbaren Weise Vorbeugen müssen. Denn die Stellung der Klägerin ist mit derjenigen vergleichbar, die sich sonst bei einer derartigen Ermächtigung zur Prozeßführung ergibt. 2.) Der Ermächtigung, die die Klägerin zu einer solchen Prozeßführung braucht, wäre nach dem § 138 Abs. 1 BGB von vornherein die Anerkennung zu versagen,.wenn sie nur zu dem Zwecke erteilt worden wäre, das Kostenrisiko zu Lasten des Gegners zu vermindern oder auszuschließen (vgl. a) Allerdings kann dem Kammergericht nicht darin gefolgt werden, daß '‘eine gewillkürte Prozeßstandschaft zwischen dem Konkursverwalter und dem Gemeinschuldner den Grundprinzipien des Konkursrechts" widerspreche. Sie ordnen zwar an, daß das Verwaltungs- und Verfügungsrecht an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen auf den Konkursverwalter übergeht, und daß die Rechte des ^emeinschuldners beschränkt werden. Es ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, daß die fragliche Ermächtigung gerade dazu dienen sollte, eine möglichst weitgehende Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen und damit den mit jedem Konkursverfahren verfolgten Zweck zu sichern. Sie setzt voraus, daß der Ermächtigte ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung im eigenen Kamen geltend zu machen (BGH aaO sowie BGH MDR 1956, 154 mit An. Pohle), Das hat die Klägerin vorlie gend nicht dargetan. aa) Es ist kein von der Rechtsordnung-!, anerkannter Grund ersichtlich, aus dem der Konkursverwalter die Klageerhebung im eigenen Hamen unterlassen und sie der Klägerin übertragen hat» Die Klägerin versucht, dieses ^erhalten damit zu er~ klären, daß der Prozeßausgang zweifelhaft gewesen sei und die Masse daher nicht mit dem Kostenrisiko belastet werden sollte. Dem steht entgegen, daß der Konkursverwalter die zur Prozeßführung erforderlichen Beträge der Masse entnommen und sie also doch damit belastet hat. Die Klägerin beruft sich weiter darauf, daß der Konkursverwalter zur "Freigabe" genötigt gev/esen sei, weil die Verjährung der Forderung gedroht habe und er den Prozeß wegen der Zweifelhaftigkeit der Sachund Rechtslage nicht habe führen wollen. Auch das ist nicht zu verstehen; denn wirtschaftlich führt der Konkursverwalter den Rechtsstreit, sowohl was die Eingänge daraus wie auch die Ausgaben dafür betrifft. Sie wußte also, daß der Rechtsstreit ebensogut von dem Konkursverwalter geführt werden konnte, es sei denn, man beabsichtigte, die Kostenerstattungsansprüche des Gerichts oder des Gegners zu vereiteln; damit könnte sie aber ebensowenig wie der Konkursverwalter gehört werden. Auch aus einem v/eiteren Grunde hatte sie, wie ihr nicht entgangen sein kann, keinen Anlaß, dem Konkursverwalter die Prozeßführung abzunehmen. Ihre Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/ei sen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
ZPO § 253; KO §§ 6, 7
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners für den Konkursverwalter zulässig ist.
BGH, Urteil vom 29» Mai 1961 - VII ZR 46/60 - Karamergericht
LG Berlin
VII ZR 46/60
Verkündet am 29, Mai 1961 V/oitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m N a m e n d e 3 Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma J). & 'I GmbH, Hoch- und Tiefbau,
B —Z , \'k 'Straße , vertreten durch
ihre Geschäftsführerin Frau SK,
Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
1) Frau M M Baerwaldstraße 12 a, ! geb. S , B. SW
2) Frau I R B Straße , geb. F: , Be SW
3) den minderjährigen F: . W S
gesetzl. vertr. durch die Beklagte zu 2), wohnhaft wie diese, .
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr..
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
des 7. Zivilsenats des Kamm erg ei'ichts vom
12. Januar I960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
<Von Rechts wegen'
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatte für die Beklagte Bauten ausgeflihrt. Sie ist der Ansicht, daß ihr hieraus noch eine Restforderung zusteht.
Am 5» Juli 1956 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnst. Der Konkursverwalter teilte ihr mit Schreiben vom 15. Dezember 1958 mit, daß. er den Anspruch gegen die Beklagten freigebe. Er vereinbarte jedoch mit der Klägerin, daß sie den Erlös an die Konkursmasse abzuführen habe. Die erforderlichen Prozeßkostenvorschüs’se stellte er ihr zur Verfügung.
Darauf erhob die Klägerin Klage und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.610,96 DM nebst Zinsen.
Die Be]riag-{;en haben Klageabweisung erbeten. Sie machen in erster Linie geltend, daß die Klägerin nicht zur Klageerhebung befugt sei.
Das Land- und Kammergericht haben sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage deswegen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bnt scheidungsgründe:
I.
Das Kammergericht geht davon aus, daß der Konkursverwalter einen zur Masse gehörigen Gegenstand aus der
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Konkursbefangenheit zu Gunsten des Gemeinschuldners freigeben könne. Es befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 79» 28;
105, 515), der sich der Senat anschließt.
Vorliegend ergebe sich aber, so legt das Berufungsgericht dar, aus verschiedenen Umständen, daß der Konkursverwalter und die Klägerin keine wirkliche Freigabe hätten herbeiführen wollen. Sine solche Freigabe müsse einen endgültigen Verzicht des Konkursverwalters auf den betreffenden Gegenstand zu dem Inhalt haben. Das hätten der Konkursverwalter und die Klägerin hier nicht beabsichtigt. Der Konkursverwalter habe den wirtschaftlichen Y/ert der Forderung nicht aus den Händen geben wollen; das folge schon daraus, daß er mit der Klägerin verabredet habe, sie müs-,se den Erlös an die Konkursmasse abführen. Der fehlende Freigabewille des Konkursverwalters sei auch daraus zu entnehmen, daß er weder den Gläubigern noch dem Konkursgericht etwas davon mitgeteilt' und daß er die Prozeßkosten aus der Masse gezahlt habe. Es sei dem Konkursverwalter und der Klägerin allein darum gegangen, durch diese den vorliegenden Prozeß führen zu lassen.
Die Revision greift diese Ausführungen vergeblich an. Die Feststellungen des Kammergerichts über den eigentlichen Y/illen des Konkursverwalters und der Klägerin binden das Revisionsgericht. Sie lassen-keinen Rechtsfehler erkennen.
Legt man sie zu Grunde, dann kann von einer echten Freigabe der Forderung nicht gesprochen werden.
Gemäß dem § 6 KO war auf den Konkursverwalter die Befugnis übergegangen, das zur Konkursmasse gehörige Vermögen
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der Klägerin zu verwalten und darüber zu verfügen. Dieses Recht hat er sich hinsichtlich der streitigen Forderung in seinem wesentlichen Umfang erhalten, -on der Klägerin hat er nur die Beitreibung, also Leistung von Diensten verlangt. Eine ’’Freigabe" mit derart beschränkter Wirkung. gibt dem Gemeinschuldner nicht die.gleiche Stellung, die er vor der Konkurseröffnung hatte, und ist demgemäß auch nicht geeignet, die Konkursbefangenheit zu beenden.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Stellung der Klägerin sei danach dieselbe, wie bei einer gewillkürten Prozeßstandschaft, Die Klägerin sei hier nur vorgeschoben, um die Masse für den Fall des ungünstigen Prozeßausganges vor dem Kostenerstattungsanspruch des Gegners zu entlasten.
Ob hierin, so legt es dar, ein Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken sei, könne dahinstehen. Denn für eine Prozeßstandschaft sei schon deswegen kein Raum, weil sie mit den "Grundprinzipien des Konkursrechts" unvereinbar sei. Der Konkursverwalter habe die Aufgabe, den Einfluß des Gemeinschuldners auszuschalten; vorliegend haber er sich aber gerade in dessen Hand begeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Forderung ohne alsbaldige Klageerhebung verjährt wäre; dem hätte der Konkursverwalter in einer mit den §§ 6 und 7 KO vereinbaren Weise Vorbeugen müssen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diesen Ausführungen nicht stets gefolgt werden kann. Im Ergebnis sind sie aber richtig. .
Io) Dem Gedanken, die Rechtslage nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft zu beurteilen, ist zu-■ zustimmen6
Eine solche Prozeßstandschaft hat die Rechtsprechung angenommen, wenn jemand ein fremdes Recht im eigenen Hamen auf Grund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im Yfege der Klage geltend macht (u,a. EM § 185 BGB Hr. 1; BGHZ 30, 162, 166). Diese Voraussetzungen sind hier nicht in allem gegeben. Denn die streitige Forderung ist für die Klägerin kein fremdes, sondern ein eigenes Recht.
Trotzdem sind die für die Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätze anwendbar. Denn die Stellung der Klägerin ist mit derjenigen vergleichbar, die sich sonst bei einer derartigen Ermächtigung zur Prozeßführung ergibt. Ihr standen nämlich, obwohl sie Gläubigerin der Forderung war, weder die Verwertungs- noch die Klagebefugnis zu. In beiden Richtungen hatte der Konkursverwalter das alleinige Recht. Hiervon hat er auf sie nur die Klagebefugnis übertragen, sie jedoch von der wirtschaftlichen Auswertung nach wie vor ausgeschlossen.
2.) Der Ermächtigung, die die Klägerin zu einer solchen Prozeßführung braucht, wäre nach dem § 138 Abs. 1 BGB von vornherein die Anerkennung zu versagen,.wenn sie nur zu dem Zwecke erteilt worden wäre, das Kostenrisiko zu Lasten des Gegners zu vermindern oder auszuschließen (vgl. die ähnliche Rechtslage bei der Abtretung: RGZ 81, 175; BGH MDR 1959, 999). Das Kammergericht hat dahingehende Feststellungen getroffen.
Gegen ihre Verwertung bestehen aber Bedenken. Die Beschwerdeführerin macht nämlich geltend, das Berufungsgericht habe insoweit ihre Behauptungen und Beweisantritte im Schriftsatz vom 9» Januar I960 nicht hinreichend gewürdigt. Der Rüge ist die Berechtigung nicht abzusprechen.
In jenem Schriftsatz hatte diemKlägerin unter Angabe von Beweismitteln behauptet, daß die Konkursmasse in keinem Falle zur Begleichung der dem Gegner.erwachsenden Kosten ausgereicht hätte. Sollten diese Behauptungen, mit denen sich das Kammergericht nicht befaßt hat, zutreffen, so konnte möglicherweise der Annahme der Boden entzogen werden, die Beteiligten hätten die Absicht gehabt, das Kosten risiko auf die vermögenslose Klägerin abzuwälzen.
3.) Der Senat hatte diese Feststellungen des Kammergerichts also außer acht zu lassen. Er ist trotzdem der Ansicht, daß die Prozeßstandschaft hier nicht zulässig ist.
a) Allerdings kann dem Kammergericht nicht darin gefolgt werden, daß '‘eine gewillkürte Prozeßstandschaft zwischen dem Konkursverwalter und dem Gemeinschuldner den Grundprinzipien des Konkursrechts" widerspreche.
Die von dem Kammergericht in diesem Zusammenhänge erwähnten §§ 6 und 7 KO stützen nieht seine dahingehende Auffassung. Sie ordnen zwar an, daß das Verwaltungs- und Verfügungsrecht an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen auf den Konkursverwalter übergeht, und daß die Rechte des ^emeinschuldners beschränkt werden. Dabei handelt es sich aber nicht um eine unabdingbare Regelung. Vielmehr steht es dem Konkursverwalter nach seinem pflicht mäßigen Ermessen frei, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben den Gemeinschuldner als Hilfsperson heranzuzie-hen. Auch das Gesetz sieht in dem § 100 KO vor, daß dieser den Konkursverwalter zu unterstützen hat. Sollte der Konkursverwalteivdem Gemeinschuldner insoweit ein zu weitgehendes Vertrauen schenken, so hat er gemäß dem § 82 KO dafür einzustehen. Zur Nichtigkeit seiner Maßnahmen führt das aber noch nicht.
Weitere "Grundprinzipien des Konkursrechts" erwähnt das Kammergericht in diesem Zusammenhänge nicht. Sie sind auch nicht zu erkennen. Es ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, daß die fragliche Ermächtigung gerade dazu dienen sollte, eine möglichst weitgehende Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen und damit den mit jedem Konkursverfahren verfolgten Zweck zu sichern.
b) Die Prozeßstandschaft der Klägerin kann aber aus einem anderen Grund nicht anerkannt werden.
Sie setzt voraus, daß der Ermächtigte ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung im eigenen Kamen geltend zu machen (BGH aaO sowie BGH MDR 1956, 154 mit Anm. Pohle), Das hat die Klägerin vorlie gend nicht dargetan.
aa) Es ist kein von der Rechtsordnung-!, anerkannter Grund ersichtlich, aus dem der Konkursverwalter die Klageerhebung im eigenen Hamen unterlassen und sie der Klägerin übertragen hat»
Die Klägerin versucht, dieses ^erhalten damit zu er~ klären, daß der Prozeßausgang zweifelhaft gewesen sei und die Masse daher nicht mit dem Kostenrisiko belastet werden sollte. Dem steht entgegen, daß der Konkursverwalter die zur Prozeßführung erforderlichen Beträge der Masse entnommen und sie also doch damit belastet hat.
Sollten jedoch mit jenen Kosten die des Gerichts oder des Gegners gemeint Bein, die diesem im Falle des Obsiegens zu erstatten wären, dann würden solche Erwägungen mit Rücksicht auf den § 158 BGB allerdings unbeachtlich sein; es wird insoweit auf die obigen Erörterungen zu II 2 verwiesen»
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Die Klägerin beruft sich weiter darauf, daß der Konkursverwalter zur "Freigabe" genötigt gev/esen sei, weil die Verjährung der Forderung gedroht habe und er den Prozeß wegen der Zweifelhaftigkeit der Sachund Rechtslage nicht habe führen wollen. Auch das ist nicht zu verstehen; denn wirtschaftlich führt der Konkursverwalter den Rechtsstreit, sowohl was die Eingänge daraus wie auch die Ausgaben dafür betrifft.
bb) Der Geschäftsführerin der Klägerin ist dieser Sachverhalt, wie sich aus dein angefochtenen Urteil ergibt, bekannt gewesen. Sie wußte also, daß der Rechtsstreit ebensogut von dem Konkursverwalter geführt werden konnte, es sei denn, man beabsichtigte, die Kostenerstattungsansprüche des Gerichts oder des Gegners zu vereiteln; damit könnte sie aber ebensowenig wie der Konkursverwalter gehört werden.
Auch aus einem v/eiteren Grunde hatte sie, wie ihr nicht entgangen sein kann, keinen Anlaß, dem Konkursverwalter die Prozeßführung abzunehmen. Sie ist eine juristische Person, die nach den Sachumständen keine Aussicht hat, ihren Betrieb nach Beendigung de3 Prozesses fortzusetzen; für sie boten sich also dadurch, daß sie für den Konkursverwalter einsprang, keine irgendwie greifbaren Vorteile.
Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, welches rechtsschutzwürdiges Interesse die Klägerin veranlaßt haben könnte, dem Konkursverwalter die ihm obliegende Aufgabe der Prozeßführung abzunehmen. Demgemäß ist auch.ihre Prozeßstandschaft unstatthaft.
III»
Dem Kammergericht ist also darin zuzustimmen, daß die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte zur Führung des Rechtsstreits befugt ist. Ihre Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/ei sen.
Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien
Meyer
Finke