Das Umstellungsvorrecht des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG betrifft auch eine Verbindlichkeit zwischen voraussichtlichen Miterben, die zwar als Darlehen begründet, später jedoch mit der künftigen Erbauseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien verknüpft worden i st. Die Parteien sind Brüder und mit drei anderen Geschwistern voraussichtlich Miterben nach ihrer noch lebenden .Mutter, Zu deren Vermögen gehört eine Hypothek von 45-000 DM auf dem Grundstück Wflistraße 0 in das der Kläger von seinen Eltern käuflich erworben hat. Der Kläger hat dem Beklagten, als dieser Geld für den Bau eines Hauses in benötigte, ein Darlehen von Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Verbindlich^ keit des Beklagten sei im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark uagestellt. Das Oberlandesgericht dagegen meint, die Forderung des Klägers sei als Darlehen begründet und durch die aus den Schuldscheinen von 1936 und 1938 ersichtlichen Vereinbarungen Die darin vorgesehene Verrechnung sei nicht sofort vorgenom-men, sondern bis zu einer künftigen - keineswegs sicheren -Auseinandersetzung nach dem Tode der Mutter zurückgestellt worden. Damit sei nur die Tilgung, nicht die Darlehens-schuld selbst mit der künftigen Auseinandersetzung in Verbindung gebracht worden. Auch die Rechtsform, in der die Verbindlichkeit begründet worden sei, hindere die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG unter solchen Voraussetzungen nicht (BGHZ 2, 229, 232 f; 2, 270, 272; 8, 265, 267: 11, Diese vorwiegend auf Billigkeitsorwägungen beruhenden Gesichtspunkte, die auch der erkennende Senat für zutreffend hält, hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Wirtschaftlich betrachtet wurde die Forderung des Klägers durch die Vereinbarungen von 1936 und 1938 zu einer Vorauszahlung auf die durch den Erwerb des Grundstücks Wflftstraße M begründete Schuld, die nach dem Tode der Mutter teilweise auch gegenüber dem Beklagten als Durch die Verrechnungsabrede wurde also die Verbindlichkeit des Beklagten, nicht bloß ihre Tilgung, wie das Berufungsgericht meint, in die künftige Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses der Mutter der Parteien ein-bezogen. Denn die nach dem Tode der Mutter vorzunehmende Auseinandersetzung würde sich - jedenfalls im Verhältnis zwischen den Parteien - nicht nur auf den späteren Erbanspruch des Beklagten, sondern auch auf die hier streitige Verbindlichkeit, die den Anspruch des Beklagten entsprechend mindern würde, erstrecken. Eine solche Vereinbarung war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur möglich, weil zwischen den Vertragspartnern als Brüdern und späteren Miterben enge familienrechtliche Beziehungen bestehen. Angesichts dieses Verhältnisses wurde die Darlehensschuld durch die in den Schuldscheinen getroffenen Abmachungen mit der künftigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien verknüpft und damit selbst zu einer Verbindlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG. Handelt es sich somit bei der jetzigen Schuld des Beklagten jedenfalls wirtschaftlich um eine die Auseinandersetzung zwischen Miterben betreffende Verbindlichkeit,
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein UmstG § 18 Abs. 1 Nr. 3 Das Umstellungsvorrecht des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG betrifft auch eine Verbindlichkeit zwischen voraussichtlichen Miterben, die zwar als Darlehen begründet, später jedoch mit der künftigen Erbauseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien verknüpft worden i st. BGH, Urt. vom 9- Mal I960 - VII. ZR 46/59 - OLG Düsseldorf VII ZR 46/59 Verkündet am 9» Mai I960 Y/oit schock, Justizober3ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bäckermeisters Franz in Wi \7I istraße 9 Klägers, -'iderbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bäckermeister Richard H| 3t raß e in Rl Beklagten, V/iderkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Vinkelmann, Rietschel, Erbel und Br, Pinke fiir Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Büoseldorf vom 19* Bezember 1958 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 2. Juli 1958 wird zuruckgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Parteien sind Brüder und mit drei anderen Geschwistern voraussichtlich Miterben nach ihrer noch lebenden .Mutter, Zu deren Vermögen gehört eine Hypothek von 45-000 DM auf dem Grundstück Wflistraße 0 in das der Kläger von seinen Eltern käuflich erworben hat. Der Kläger hat dem Beklagten, als dieser Geld für den Bau eines Hauses in benötigte, ein Darlehen von 10.000 RM gegeben- Dieses Darlehen war-durch eine zweitstellige Hypothek auf dem Grundstück des Beklagten gesichert- Auf Wunoch des Beklagten willigte der Kläger in die Löschung der Hypothek ein, um es dem Beklagten zu ermöglichen, sich unter Verwendung der frei werdenden Bangstelle weiteren Kredit zu verschaffen. Von dem Darlehen von 10.000 RM zahlte der Beklagte auf Verlangen des Klägers zweimal 2.000 RM zurück. In einem Schuldschein vom 1. Dezember 1958 bekannten der Beklagte und seine - inzwischen verstorbene - Ehefrau Gerda nachdem sie im Jahre 1936 bereits eine ähnliche Erklärung abgegeben hatten, von dem Kläger ein Darlehen von 6.QÖ0 RM mit 6 1/2 # verzinslich erhalten zu haben. Sie setzten hinzu; "Das Darlehen soll auf das Erbe vom Hause Wi Vf^Bstraße A verrechnet werden.” Die Parteien streiten Uber das Umstellungsverhältnis der restlichen Schuld von 6.000 RM. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Verbindlich^ keit des Beklagten sei im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark uagestellt. Er hat die Zahlung von 6 1/2 Zinsen von 6-000 DM für die Jahre 1952 bis 1957, insgesamt also 2.340 DM, von dem Beklagten gefordert. Der Beklagte ist der Ansicht, da es sich um ein Darlehen handele, betrage seine Schuld nur noch 600 DM« Er hat um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend beantragt , festzustellen, daß das Darlehen von 6.000 RM im Verhältnis 10 ; 1 umzustellen sei. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Das Landgericht hat der Klage entsprochen und die Wid« klage angewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 243 - gemeint sind 234 - DM verurteilt und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils, während der Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Entsoheidungsgründe; Das Landgericht hat in die sem und in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien (2 0 929/56 des Amtsgerichts Remscheid-Lennep) die Auffassung vertreten, die Verbindlichkeit des Beklagten falle wegen’der in den Jahren 1956 und 1938 getroffenen Abrede, daß die Schuld des Beklagten mit dessen spätereoi "Erbteil" am Hause WÜflUstraße verrechnet wer- den solle, unter § 18 ä6s. 1 Hr. 3 UmstO und sei deshalb im Verhältnis 1 ; 1 in Deutsche Mark umgestellt. Das Oberlandesgericht dagegen meint, die Forderung des Klägers sei als Darlehen begründet und durch die aus den Schuldscheinen von 1936 und 1938 ersichtlichen Vereinbarungen <6 in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht geändert worden. Die darin vorgesehene Verrechnung sei nicht sofort vorgenom-men, sondern bis zu einer künftigen - keineswegs sicheren -Auseinandersetzung nach dem Tode der Mutter zurückgestellt worden. Damit sei nur die Tilgung, nicht die Darlehens-schuld selbst mit der künftigen Auseinandersetzung in Verbindung gebracht worden. Das reiche selbst bei einer weiten Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UrnstG, wie sie von der Rechtsprechung gefordert werde, zu einer privilegierten Umstellung der Darlehensschuld nicht aus. Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG werden u.a. Reiohamark-verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben im VGrhältnis 1 : 1 in Deutsche Muvk umgestellt. Die Rechtsprechung, namentlich die des Bundesgerichtshofs, faßt den Begriff der Auseinandersetzung im Sinne dieser Vorschrift weit. Sie ist der Ansicht, er beschränke sich nicht auf Auseinandersetzungen sachlichrechtlich gemeinschaftlichen Vermögens, sondern umfasse auch solche Fälle, in denen die Auseinandersetzung einen wirtschaftlich gemeinsamen Gegenstand betreffe. Die Rechtsprechung erblickt den Grundgedanken des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG vor allem in den engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, die in ihrer gesellschaftsrechtlichen, erbrechtlichen oder farailienrechtliehen Bindung ihre Grundlage fänden. Diese enge Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner rechtfertige die auf Billigkeitserwä-gungen beruhende Sonderbehandlung der in Betracht kommenden Verbindlichkeiten. Für deren bevorrechtigte Umstellung sei es deshalb nicht entscheidend, ob es sich im einzelnen Falle um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft oder um die BegrUndung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung handele. Auch die Rechtsform, in der die Verbindlichkeit begründet worden sei, hindere die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG unter solchen Voraussetzungen nicht (BGHZ 2, 229, 232 f; 2, 270, 272; 8, 265, 267: 11, 74, 76 ff; BGH LM § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG Nr. 11; NJW 1951, 920 Nr. 6; OLG Hamm JMB1 NRW 1950, 263 f Nr. 1 und 2; vgl. auch Harmening-Buden, die Währungsgesetze Anra. 29 zu § 18 UmstG; Fischer DNotZ 1957, 182, 184 f). Diese vorwiegend auf Billigkeitsorwägungen beruhenden Gesichtspunkte, die auch der erkennende Senat für zutreffend hält, hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Dadurch, daß die Parteien ausweislich der Schuldscheine eine Verrechnung des Darlehens mit dem künftigen Auseinandersetzungsanspruch des Beklagten vorsahen, bestimmten sie nicht nur den Termin für die Rückzahlung der fchuld des Beklagten, trafen mithin keine bloße Stundungsabrede; vielmehr änderten sie damit auch den Inhalt der Verbindlichkeit^ Einmal verzichtete der Kläger auf das ihm nach § 609 BGB zu stehende Kündigung srecht . Der Beklagte erhielt die Möglichkeit, die zu seiner Verfügung gebliebene Rest summe für längere Zeit zu nutzen* als ihm nach dem ursprünglichen Vertrage zugestanden war. Zum andern erlangte der Kläger durch jene Abrede die Gewißtheit, daß die - ursprünglich dinglich gesicherte, dann aber ohne jede Sicherung gebliebene -Verbindlichkeit jedenfalls beim Tode der Mutter getilgt werde. Wirtschaftlich betrachtet wurde die Forderung des Klägers durch die Vereinbarungen von 1936 und 1938 zu einer Vorauszahlung auf die durch den Erwerb des Grundstücks Wflftstraße M begründete Schuld, die nach dem Tode der Mutter teilweise auch gegenüber dem Beklagten als 6 seinem Bruder und voraussichtlichen Miterben zu erfüllen war. Durch die Verrechnungsabrede wurde also die Verbindlichkeit des Beklagten, nicht bloß ihre Tilgung, wie das Berufungsgericht meint, in die künftige Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses der Mutter der Parteien ein-bezogen. Denn die nach dem Tode der Mutter vorzunehmende Auseinandersetzung würde sich - jedenfalls im Verhältnis zwischen den Parteien - nicht nur auf den späteren Erbanspruch des Beklagten, sondern auch auf die hier streitige Verbindlichkeit, die den Anspruch des Beklagten entsprechend mindern würde, erstrecken. Eine solche Vereinbarung war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur möglich, weil zwischen den Vertragspartnern als Brüdern und späteren Miterben enge familienrechtliche Beziehungen bestehen. Angesichts dieses Verhältnisses wurde die Darlehensschuld durch die in den Schuldscheinen getroffenen Abmachungen mit der künftigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien verknüpft und damit selbst zu einer Verbindlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG. Das Berufungsgericht, das dies verneint, verlegt den Schwerpunkt seiner Betrachtungsweise zu sehr auf die äußerlich unverändert gebliebene Form des Darlehensschuldverhältniesee und zu wenig darauf, daß es sich hier um eine den rechtlichen Charakter des Geschäfts ändernde Abrede handelt, die ihren Grund und ihre Wirkung in den engen rechtlichen und verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien hat. Dieser aber und die besondere Hervorhebung des Gedankens der Billigkeit sind die maßgebenden Gesichtspunkte für,die erweiterte Anwendung des Ümstellungsvorrechts des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG. Handelt es sich somit bei der jetzigen Schuld des Beklagten jedenfalls wirtschaftlich um eine die Auseinandersetzung zwischen Miterben betreffende Verbindlichkeit, so ist diese im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark umgestellt. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher die landgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Gemäß § 91 ZPO hat der unterlegene Beklagte die Koste aller Rechtszüge zu tragen. Glanzmann Br. Winkelmann Rietschel Erbel Pinke