Februar 1957 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage wegen eines weiteren Betrages von 20,- BPI nebst Zinsen abgewiesen wird und die Beklagte nur 9«567,58 BII nebst 4 cf> Zinsen seit dem 25* April 1952 zu zahlen hat. In einem ebenfalls am 6* September 1951 von der Treuhand, Bm^und dem Bauunternehmer HeflHH)abgeschlossenen schriftlichen Zusatzvertrag erklärten diese, sie seien darüber einig, daß die Beklagte den ihr erteilten Bauauftrag in Arbeitsgemeinschaft mit der Birma H4HB ausführe, In diesem Zusatzvertrag erklärten die Vertragschließenden ferner, darüber einig zu sein, daß der vereinbarte Pauschalpreis von 15»350,- D!.I je Doppelhaus unter der Grenze des Vertretbaren liege, es solle deshalb nach einer Woche untersucht werden, ob die Gesamtkalkula-tion des Bauvorhabens eine Erhöhung bis zu 13»700,- DM je Doppelhaus zulasse* Zu einer Vereinbarung über eine höhere Vergütung ist es jedoch nicht gekommen* der Erblasser der jetzigen Klägerin und Teilhaber einer Architektengemeinschaft Brüder SiflHHB» die bei dem Bauvorhaben in VflH^ für die Treuhand tätig gewesen war* hat gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.000,42 ELI nebst Zinsen geklagt* Zur Begründung des Anspruchs hat er behauptet, durch ein Versehen des Architektenbüros seien Arbeiten bezahlt worden* die zur Zeit der Arbeitseinstellung noch nicht ausgeführt gewesen seien* Auch seien die ausgeführten Arbeiten mangelhaft gewesen, die IJängel hätten durch einen anderen Bauunternehmer beseitigt werden müssen* Die Treuhand habe als Vertreterin der Bauherren die sich hieraus ergebenden Ansprüche an die Architektengemeinschaft Brüder abgetreten, Bei Auseinandersetzung der Architektengemeinschaft durch Vertrag vom 30. Weiter macht die Beklagte geltend, ein Bauvertrag mit ihr sei nicht zustande gekommen* BflDhabe keine Vollmacht zu dem Abschluß des Vertrages mit der Treuhand, erst recht nicht zu einem Abschluß zu Unterpreisen gehabt* Sr sei auch nicht Leiter ihrer Zweigstelle gewesen, er habe den Hamen der Beklagten mißbraucht* Die Treuhand habe das Pehlen der Vollmacht Bfljjjps gekannt* Beklagte hat auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht angegriffen* daß die Treuhand den mit der Klage treten hat und im Zeitpunkt der Abtretung kraft der ihr von den Bauherren erteilten Vollmacht Uber den Anspruch verfügen konnte. V/ohl aber wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei bei der Auseinandersetzung zwischen August SMHHP und den Erben seiner beiden verstorbenen Brüder durch den vertrag vom 30. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den § 3 dieses Vertrages übersehen, Biese Bestimmung spricht davon., daß mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der VflHHNr Siedler zu rechnen sei und daß an den hieraus entstehenden Verbindlichkeiten und an Honoraren; die eventuell aus den die Siedlung betref- gefolgert werden* daß auch der hier gegen die Beklagte erhobene* auf Mängel der vflHHRer Bauarbeiten und Überbezahlung dieser Arbeiten gestützte Anspruch.dem August SiflHHVuttd der Witwe Karl SifBHIB zu 1/2 zustehen sollte. Denn nur dann kann sie wegen der Mängel der Arbeiten aus dem von abgeschlossenen Bauvertrag in Anspruch genommen werden; und nur dann sind auch die von der Treuhand an Gelder in das Vermö- Nach dem zweiten., vom 6* September 1951 datierten Schreiben leitet Bünden kaufmännischen Teil der Zweigniederlassung HflHHftund ist »berechtigt, bei der Bank von einem Bau- und Kreditkonto des Bauvorhabens für Kriegsverletzte Zahlungen abzuheben und Überweisungen vorzunehmen, die lediglich für dieses Bauvorhaben gelten und bestimmt sind», Zusammen mit dieser Vollmacht vom 60 September 1951 hatte der Inhaber der Beklagten an die Bank ein drittes, ebenfalls vom 6« September 1951 datiertes, mit einem Stempel »Baumeister. Sie will das Schreiben als Widerruf der Vollmacht gewürdigt wissen« Mindestens hätte der Empfänger eines Schreibens mit solchem Inhalt den Dingen nachgehen und bei dem Inhaber der Beklagten Rückfrage halten müssen* Die Revision beachtet nicht genügend, daß die beiden der Bank übersandten Schreiben, welche die Unterschrift des Inhabers der Beklagten tragen, nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht etwa die BflM zu dem Vertragsschluß mit der Treuhand erteilte Vollmacht verkörpern* Vielmehr ist das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe folgt, der Auffassung, daß die Vollmacht zu dem Abschluß mit der Treuhand schon vorher durch Erklärung gegenüber BflH^erteilt worden ist; an Btttttoäer die Treuhand wäre deshalb auch, ein Yfiderruf zu richten gewesen (§§ 168 Satz 3? 167 Abs- 1 BGB)* Bei den Schreiben vom 5» und 6* September 1951 handelt es sich nur um die Bevollmächtigung RflpB gegenüber der Bank; aus diesen Urkunden und zahlreichen weiteren Umständen hat das Berufungsgericht geschlossen, daß dem Bdpauch Vollmacht zu dem Vertrags Schluß mit der Treuhand erteilt worden ist«. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß/ wenn ursprünglich eine Vollmacht nicht Vorgelegen haben sollte, der Inhaber der Beklagten durch sein späteres Ver- 2) Die Revision rügt, daß die Aussagen der Zeugen Wflp und vom Berufungsgericht nicht beachtet worden Das Berufungsurteil enthält eine umfangreiche Be-weiswürdigung; sie befaßt sich auch mit den Umständen, zu dem Beispiel mit den Zeugenaussagen., nach denen der Inhaber brauchte das Berufungsgericht nicht auf jede Zeugenaussage halten die Übernahme des Bauauftrages durch geneh- 3) Das Berufungsgericht wertet auch die Schreiben des Inhabers der Beklagten vom 24« Januar und 6».Februar 1952 an die Brüder SifHHfeund 'vom 12. Februar 1952 an die Treuhand als Anzeichen dafür, daß der Beklagte BflBP zu dem Abschluß des Bauvertrages bevollmächtigt oder aber wenigstens den Abschluß nachher genehmigt habe» In diesen Schreiben erklärt der Inhaber der Beklagten, er habe sich nie geweigert, die Arbeiten zu linde zu führen und et wa vorhandene Mängel zu beseitigen, und die Arbeiten hätten nur deshalb nicht weitergeführt werden können, v/eil Zahlungen der Treuhand ausgeblieben seien.» An Einzeltatsachen für diese allgemein gehaltene Behauptung vermag die Beklagte nichts weiter anzuführen als den Umstand, daß BflHPan die Treuhand ein Schreiben vom 12* September 1951 mit dem Vermerk "vertraulich” gerichtet hat- Inwiefern aus dieser Tatsache auf ein arglistiges Zusammenwirken B^ps mit der Treuhand geschlossen werden könnte, ist nicht ersichtlich; auch der Inhalt des Sctoeibens ergibt dafür nichts» abschließenden Satz des Berufungsurteilss die Treuhand habe davon ausgehen können, daß die Beklagte an dem Vertrag, der ihr wirtschaftlich keine unmittelbaren Vorteile gebracht habe, interessiert gewesen sei« weil sie in Hannover ins Geschäft habe kommen wollen« Diese für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebliche Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden* Das Risiko eines I.’ißbrauchs der Vollmacht trägt grundsätzlich der Vollmachtgeber (RG HRR 1929 Hr. 84); geschützt wird er nur.- wenn der Bevollmächtigte von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Y/eise Gebrauch macht, die beim Vertragsgegner begründete Zweifel erwecken muß, ob ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber ’seinem Vollmachtgeber vorliegt (RG in JV/ 1931 , 2229 und HRR 1933 Nr« 992)« Das Berufungsgericht hat verneint, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen; seine Entscheidung hierüber beruht im wesentlichen auf tatsächlicher Y/üodi-gung und ist für das Revisionsgericht verbindlich« V« Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ICuchenbuch nicht berücksichtigt, der die von der Beklagten für die Bauarbeiten zu beanspruchende Vergütung und die für die Beseitigung von Hangeln notwen- ' digen Beträge anders bemißt als der gerichtlich bestellte Sachverständige Dange und zu dem Ergebnis kommt, daß die Beklagte noch 2*810,54 DM zu beanspruchen habe« Die Rüge ist nicht begründet* Das Berufungsgericht hat zwar hinsichtlich der Höhe des Anspruchs sich auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie das Gutachten Dange bezogen und sich der Begründung des Bandgerichts angeschlossen* Das ist aber'nicht zu beanstanden« Das Landgericht hat über den Betrag des Anspruchs sorgfältig Beweis erhoben* Es hat von dem Sachverständi- gen Lange, nachdem er sein Gutachten vom "8, August 1952 erstattet hatte, noch ein Ergänzungsgutachten (vom 6* Oktober 1952) fertigen lassen und ihn schließlich in der Verhandlung vom 5» Juni 1953 zur Erläuterung der schriftlichen Gutachten noch mündlich vernommen» Bei dieser Vernehmung ist ihm auch das Gutachten Kuchenbuch vorgehalten worden, wie sich aus der Anlage zu dem Sitzungsprotokoll ergibt > Bei dieser Sachlage und mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte im zweiten Hechtszuge zu dem Betrag des Anspruchs nichts Heues vorgetrrgen hat, brauchte das Berufungsgericht auf das Gutachten Kuchenbuch nicht mehr einzugehen*
TU ZR 46/57 2333 OCO 4 Verkündet; am 6, Februar 1958 Jodas? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle * Im Hamen des Volkes In dem Hecht sstreit der Firma Krnst Si Inhaber; F.rnst 3 tr. in___________ _______ Beklagten, Berufuiigsklagerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen Frau Sofie S August SS Witwe des Architekten Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Februar 1958 unter ?*itwir-lcung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, “Srhel und H. Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 11. Februar 1957 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage wegen eines weiteren Betrages von 20,- BPI nebst Zinsen abgewiesen wird und die Beklagte nur 9«567,58 BII nebst 4 cf> Zinsen seit dem 25* April 1952 zu zahlen hat. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 / Tatbestand: Die N^BPW^^mmpvfllHHiB'Treuhandge seil Schaft mbH.in BflHHfe (weiterhin: Treuhand) verhandelte im Jahre 1951 mit dem in einer Zweigniederlassung der Beklagten ln HflBBHt tätigen Baulc auf mann Bjflpwegen der Übernahme von Bäuarbeiten in einer Siedlung von Hirnverletzten und Schwerkriegsbeschädigten in HflHfHHHHlV» Als Bevollmächtigte der Bauherren erteilte die Treuhand mit dem an die Zweigniederlassung der Belrlagten gerichteten Schreiben vom 6 c September 1951 dieser unter Bezugnahme auf ihr Angebot vom selben Tage den Auftrag, die Maurer«, Beton- und Butzarbeiten für 9 Doppelhäuser durchzuführen,, In einem ebenfalls am 6* September 1951 von der Treuhand, Bm^und dem Bauunternehmer HeflHH)abgeschlossenen schriftlichen Zusatzvertrag erklärten diese, sie seien darüber einig, daß die Beklagte den ihr erteilten Bauauftrag in Arbeitsgemeinschaft mit der Birma H4HB ausführe, In diesem Zusatzvertrag erklärten die Vertragschließenden ferner, darüber einig zu sein, daß der vereinbarte Pauschalpreis von 15»350,- D!.I je Doppelhaus unter der Grenze des Vertretbaren liege, es solle deshalb nach einer Woche untersucht werden, ob die Gesamtkalkula-tion des Bauvorhabens eine Erhöhung bis zu 13»700,- DM je Doppelhaus zulasse* Zu einer Vereinbarung über eine höhere Vergütung ist es jedoch nicht gekommen* Am 18* Oktober und 15* November 1951 wurden zwei Zusatzvereinbarungen über weitere Arbeiten zwischen der Treuhand und Boeck - von diesem namens der Beklagten -getroffen* Mit der Herstellung der Bauten wurde alsbald begonnen, Im Dezember 1951 wurde die Arbeit eingestellt und ein anderer Unternehmer damit beauftragt, die Häuser fer- tigzusteilen. Bis zur Einstellung der Arbeiten hatte die (Treuhand 111,474? 89 DM an die Zweigniederlassung der Beklagten gezahlt* Der frühere Kläger August SiflBHH? der Erblasser der jetzigen Klägerin und Teilhaber einer Architektengemeinschaft Brüder SiflHHB» die bei dem Bauvorhaben in VflH^ für die Treuhand tätig gewesen war* hat gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.000,42 ELI nebst Zinsen geklagt* Zur Begründung des Anspruchs hat er behauptet, durch ein Versehen des Architektenbüros seien Arbeiten bezahlt worden* die zur Zeit der Arbeitseinstellung noch nicht ausgeführt gewesen seien* Auch seien die ausgeführten Arbeiten mangelhaft gewesen, die IJängel hätten durch einen anderen Bauunternehmer beseitigt werden müssen* Die Treuhand habe als Vertreterin der Bauherren die sich hieraus ergebenden Ansprüche an die Architektengemeinschaft Brüder abgetreten, Bei Auseinandersetzung der Architektengemeinschaft durch Vertrag vom 30. September 1952 seien ihm, August SiHHP, die Ansprüche übertragen worden* Die Beklagte behauptet, die Treuhand habe keine Vollmacht gehabt, die angeblichen Ansprüche der Bauherren abzutreten. Sie bestreitet auch, daß die Ansprüche bei der Auseinandersetzung dem August zugev/ie- sen worden seien* Weiter macht die Beklagte geltend, ein Bauvertrag mit ihr sei nicht zustande gekommen* BflDhabe keine Vollmacht zu dem Abschluß des Vertrages mit der Treuhand, erst recht nicht zu einem Abschluß zu Unterpreisen gehabt* Sr sei auch nicht Leiter ihrer Zweigstelle gewesen, er habe den Hamen der Beklagten mißbraucht* Die Treuhand habe das Pehlen der Vollmacht Bfljjjps gekannt* • * A -» Bas Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 9»587558 BM nebst Zinsen verurteilt * Im zweiten Rechtszug ist der frühere rin als seine Erbin in den Rechtsstreit eingetreten• Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. I. Bas Berufungsgericht hat die Befugnis der Klägerin* den eingeklagten Anspruch geltend zu machen,, ohne Rechtsverstoß bejaht. Es ist unstreitig* daß die Klägerin die alleinige Er- Beklagte hat auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht angegriffen* daß die Treuhand den mit der Klage treten hat und im Zeitpunkt der Abtretung kraft der ihr von den Bauherren erteilten Vollmacht Uber den Anspruch verfügen konnte. V/ohl aber wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei bei der Auseinandersetzung zwischen August SMHHP und den Erben seiner beiden verstorbenen Brüder durch den vertrag vom 30. September 1952 dem August SiSflHHF allein überlassen Kläger August SiflHHP verstorben und die jetzige Klage- Entscheidungsgründe t bin ihres verstorbenen Ehemannes August 3i ist. Bie geltend gemachten Anspruch an die Brüder Si worden. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den § 3 dieses Vertrages übersehen, Biese Bestimmung spricht davon., daß mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der VflHHNr Siedler zu rechnen sei und daß an den hieraus entstehenden Verbindlichkeiten und an Honoraren; die eventuell aus den die Siedlung betref- fenden Aufträgen noch eingehen würden, August Siebrecht und die Witwe des Karl Si^H^zu 3© 50 >5 beteiligt sein sollten. Aus dieser Bestimmung müsse, so meint die Revision.* gefolgert werden* daß auch der hier gegen die Beklagte erhobene* auf Mängel der vflHHRer Bauarbeiten und Überbezahlung dieser Arbeiten gestützte Anspruch.dem August SiflHHVuttd der Witwe Karl SifBHIB zu 1/2 zustehen sollte. Es spricht nichts dafür, daß die Bestimmung des § 3 dem Berufungsgericht entgangen sein sollte. Sie nötigt nicht zu der von der Revision gezogenen Folgerung, daß die Klageforderung August SiflHHBuur zur Hälfte zugestanden habe. Vielmehr durfte das Berufungsgericht aus dem übrigen Inhalt des Auseinandersetzungsvertrages und dem Umstand, daß die Forderung bei Abschluß dieses Vertrages schon von August allein eingeklagt war, folgern, daß die an dem Auseinandersetzungsvertrag Beteiligten mit Rücksicht auf den bereits schwebenden Prozeß darüber einig waren, August SiflHVsolle weiterhin allein berechtigt-sein, diese Forderung geltend zu machen, Für diese Auffassung des Berufungsgerichts spricht vor allem § 2 des Auseinandersetzungsvertrages, Danach sind die Vertragschließenden davon ausgegangen, daß dem August SiBBHBP'die Anteile seiner verstorbenen Brüder am Gesell schaftsvermögen zugewachsen seien und daß er nach § 3 des Vertrages auch bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs der VflHHHfer Bauherren allein be~ «— 6 —* / / klagte Partei sein sollte« Diese Bestimmungen zeigen., daß die Beteiligten dem August SiflHHB jedenfalls nach außen die Stellung des alleinigen Gläubigers von das Bauvorhaben V^KU^betreff enden Forderungen einräumen wollten« Ob er nach dem Auseinandersetzungsvertrag im Innenverhältnis verpflichtet ist,* die Witwe seines Bruders Karl am Erlös der Forderung - der im übrigen nach dem Inhalt des zwischen SiflHBB; der Treuhand und der ABBB^Versicherungs AG im März 1952 getroffenen Vereinbarung zu dem größten feil an die i^^^p-abzufUhren sein dürfte - zu beteiligen« kann auf sich beruhen; eine solche Verpflichtung schmälert nicht sein Recht, die Forderung allein einzuziehen« II« Von der ürteilssumme von 9 587,58 DM entfallen nach Seite 16 des Berufungsurteils 6.749540 DH auf den Anspruch auf Ersatz der durch Beseitigung von Mängeln der Bauten in 4HI entstandenen Kosten; der Rest von 2*838;, 18 DM ist als Bereicherungsanspruch zuerkannt worden, weil dieser Betrag irrtümlich gezahlt worden sei. Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten kann die Beklagte nur verurteilt werden, wenn sie für Boeck als ihren Vertreter einstehen muß. Denn nur dann kann sie wegen der Mängel der Arbeiten aus dem von abgeschlossenen Bauvertrag in Anspruch genommen werden; und nur dann sind auch die von der Treuhand an Gelder in das Vermö- gen der Beklagten gelangt und können sie grundlos bereichert haben« III« Das Berufungsgericht ist nach eingehender Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt v daß sowohl zu dem Abschluß des Bauvertrages als auch zu dem Empfang der darauf von der Treuhand gezahlten Vergütungen bevollmächtigt war. Gegen diese Feststellung erhebt die Revision mehrere Rügen, die jedoch nicht durchgreifen.. i) Bas Berufungsgericht führt für seine Auffassung, BflBl habe Vollmacht gehabt, neben zahlreichen*anderen Einzel-umständen zv;ei Vollmachtsurkunden an, die der Inhaber der Beklagten unterschrieben und der für Arbeit und Wirtschaft, die die Bauarbeiten vorfinanzierte, .übersandt hat« In der einen Urkunde vom 5. September 1951 heißt es, daß BflH)den Betrieb in in voller Verantwortung leite und mit allen Vollmachten sowie Zeichnungs-, Verhandlungs- und Quittungsberechtigung ausgestattet sei. Nach dem zweiten., vom 6* September 1951 datierten Schreiben leitet Bünden kaufmännischen Teil der Zweigniederlassung HflHHftund ist »berechtigt, bei der Bank von einem Bau- und Kreditkonto des Bauvorhabens für Kriegsverletzte Zahlungen abzuheben und Überweisungen vorzunehmen, die lediglich für dieses Bauvorhaben gelten und bestimmt sind», Zusammen mit dieser Vollmacht vom 60 September 1951 hatte der Inhaber der Beklagten an die Bank ein drittes, ebenfalls vom 6« September 1951 datiertes, mit einem Stempel »Baumeister. ScflHHfc", aber nicht mit einer Unterschrift versehenes Schreiben gesandt« In diesem bemerkte er, er stelle seinen Kreditantrag nur unter der Voraussetzung, daß er persönlich auf Grund seiner in Wilhelmshaven aufgestellten Kalkulationen den Bauauftrag zu angemessenen Preisen und günstigen Zahlungsbedingungen erhalte, und annehme? er werde Nachricht geben, falls ein persönlicher Vertrag zustande kommen sollte; erst dann werde den kaufmännischen Teil der Zweigniederlassung in ausführen, bisher stehe »in keinerlei Vertragsverhältnis” zu ihm, »sondern lediglich frei schaffend gegen Provision von Pall zu Pall»« Zu diesem Schreiben bemerkt das Berufungsgericht, es habe / allerdings einen «wesentlich eingeschränkteren Inhalt« als die beiden anderen Schreiben; es müsse aber* weil nicht mit Unterschrift versehen, als nicht maßgeblich betrachtet werden; es zeige wohl*, wie unklar und schwankend der Inhaber der Beklagten damals in seiner Haltung gev/esen sei- Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht dem Schreiben ohne Unterschrift keine Bedeutung beilegt. Sie will das Schreiben als Widerruf der Vollmacht gewürdigt wissen« Mindestens hätte der Empfänger eines Schreibens mit solchem Inhalt den Dingen nachgehen und bei dem Inhaber der Beklagten Rückfrage halten müssen* Die Revision beachtet nicht genügend, daß die beiden der Bank übersandten Schreiben, welche die Unterschrift des Inhabers der Beklagten tragen, nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht etwa die BflM zu dem Vertragsschluß mit der Treuhand erteilte Vollmacht verkörpern* Vielmehr ist das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe folgt, der Auffassung, daß die Vollmacht zu dem Abschluß mit der Treuhand schon vorher durch Erklärung gegenüber BflH^erteilt worden ist; an Btttttoäer die Treuhand wäre deshalb auch, ein Yfiderruf zu richten gewesen (§§ 168 Satz 3? 167 Abs- 1 BGB)* Bei den Schreiben vom 5» und 6* September 1951 handelt es sich nur um die Bevollmächtigung RflpB gegenüber der Bank; aus diesen Urkunden und zahlreichen weiteren Umständen hat das Berufungsgericht geschlossen, daß dem Bdpauch Vollmacht zu dem Vertrags Schluß mit der Treuhand erteilt worden ist«. Virenn es im Rahmen dieser tatsächlichen Würdigung dem Schreiben ohne Unterschrift weniger Bev/eiswert beilegt als den unterschriebenen Ux’kunden, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden- - 9 ~ Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß/ wenn ursprünglich eine Vollmacht nicht Vorgelegen haben sollte, der Inhaber der Beklagten durch sein späteres Ver- migt hat« Schon deshalb kommt es auf den Inhalt des Schreibens ohne Unterschrift nicht entscheidend an. Ob die Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt des nicht unterschriebenen Schreibens und den Vollmachtsurkunden den Empfänger der drei Schreiben zur Rückfrage verpflichteten und er ohne solche nicht vom Bestehen der Vollmacht ausgehen durfte, kann auf sich beruhen. Empfängerin der Schreiben war die Bank, nicht die Treuhand, und nur wenn diese das Schreiben ohne Unterschrift gekannt hätte, könnten sich Folgerungen für den Bauvertrag ergeben« Kenntnis der Treuhand ist nicht festgestellt« Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe untersuchen müssen, ob die Bank, was sehr nahe liege, der Treuhand alle drei Schreiben vorgelegt habe, ist nicht begründet» Es war Sache der Beklagten, dafür Beweis anzutreten o Das Berufungsgericht hat auch nicht § 139 ZFO verletzt, wenn es diesen Beweisantritt nicht angeregt hat«, 2) Die Revision rügt, daß die Aussagen der Zeugen Wflp und vom Berufungsgericht nicht beachtet worden Das Berufungsurteil enthält eine umfangreiche Be-weiswürdigung; sie befaßt sich auch mit den Umständen, zu dem Beispiel mit den Zeugenaussagen., nach denen der Inhaber brauchte das Berufungsgericht nicht auf jede Zeugenaussage halten die Übernahme des Bauauftrages durch geneh- seien die gegen eine Bevollmächtigung Bi zu sprechen scheinen, 10 einzugehen5 wenn das Urteil die Zeugen und nicht erwähnt, so kann daraus nicht geschlossen werden, daßdas Berufungsgericht ihre Aussagen hei seiner ‘Entscheidung nicht berücksichtigt habe. 3) Das Berufungsgericht wertet auch die Schreiben des Inhabers der Beklagten vom 24« Januar und 6».Februar 1952 an die Brüder SifHHfeund 'vom 12. Februar 1952 an die Treuhand als Anzeichen dafür, daß der Beklagte BflBP zu dem Abschluß des Bauvertrages bevollmächtigt oder aber wenigstens den Abschluß nachher genehmigt habe» In diesen Schreiben erklärt der Inhaber der Beklagten, er habe sich nie geweigert, die Arbeiten zu linde zu führen und et wa vorhandene Mängel zu beseitigen, und die Arbeiten hätten nur deshalb nicht weitergeführt werden können, v/eil Zahlungen der Treuhand ausgeblieben seien.» i , Die Beklagte wendet gegen die Würdigung des Berufungsgerichts ein, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag v i außer acht gelassen, daß die Schreiben selbständige Ver- ; tragsangebote auf Beseitigung von Mängeln gegen Vergütung ’ < enthielten. Jedoch können die»Schreiben nur in dem vom j Berufungsgerieht angegebenen Sinne verstanden werden; sie sprechen nicht im geringsten dafür, daß nach der Auffas- ! j sung des Inhabers der Beklagten ein Bauvertrag nicht zu- t stände gekommen sei und er erst jetzt einen auf die Beseitigung von Mängeln beschränkten Vertrag schließen wolle» , r Das Berufungsgericht brauchte die offensichtlich unrichtige Deutung, die die Beklagte im Rechtsstreit den Schreiben zu geben versucht, nicht ausdrücklich zurückzuweisen» IV- Das Berufungsgericht erörtert, ob die' Beklagte an ! j den Vertrag nicht gebunden sei, veil die Treuhand gewußt • [ habe, daß I^HH^die Bauarbeiten gegen eine niedrige, für t die Beklagte unvorteilhafte Vergütung übernommen habe- 4 a : 3 \ i Es verneint zunächst in tatsächlicher Würdigung ein arglistiges Zusammenwirken zwischen 3(HPund der Treuhände Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen * Die Revision macht zwar geltend, die Beklagte habe dargelegt, Bf^psei mit der Treuhand in eine unsaubere geschäftliche Vei’bindung getreten und habe mit ihr schließlich nur noch vertrauliche Verhandlungen geführt; diesen Vortrag habe das Berufungsgericht außer acht gelassen. An Einzeltatsachen für diese allgemein gehaltene Behauptung vermag die Beklagte nichts weiter anzuführen als den Umstand, daß BflHPan die Treuhand ein Schreiben vom 12* September 1951 mit dem Vermerk "vertraulich” gerichtet hat- Inwiefern aus dieser Tatsache auf ein arglistiges Zusammenwirken B^ps mit der Treuhand geschlossen werden könnte, ist nicht ersichtlich; auch der Inhalt des Sctoeibens ergibt dafür nichts» Das Berufungsgericht führt sodann aus, eine Vertrags- # Partei, die mit einem Bevollmächtigten des Vertragsgegners abschließe« könne außer bei arglistigem Zusammenwirken "vielleicht auch schon dann" keine Rechte aus dem Vertrag herleiten, wenn eine sehr krasse Schädigung des Voll-machtgebei's durch seinen Vertreter in Betracht komme und der Gegner dies erkannt habe«. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob dem Vertragsgegner bei ihm bekanntem oder erkennbaren Mißbrauch der Vollmacht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag immer nur dann zu versagen ist, v/enn objektiv eine "sehr krasse Schädigung" des Vollmachtgebers eintritt, Die Ausführungen des Berufungsgerichts sollen nur besagen, daß die Rachteile, die der von B(pp abgeschlossene Vertrag der Beklagten brachte, nicht so schwerwiegend waren, daß sie bei der Treuhand den Verdacht erregen mußten, verstoße gegen Weisungen des Inha- bers der Beklagten, Das folgt aus dem diese Erörterung abschließenden Satz des Berufungsurteilss die Treuhand habe davon ausgehen können, daß die Beklagte an dem Vertrag, der ihr wirtschaftlich keine unmittelbaren Vorteile gebracht habe, interessiert gewesen sei« weil sie in Hannover ins Geschäft habe kommen wollen« Diese für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebliche Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden* Das Risiko eines I.’ißbrauchs der Vollmacht trägt grundsätzlich der Vollmachtgeber (RG HRR 1929 Hr. 84); geschützt wird er nur.- wenn der Bevollmächtigte von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Y/eise Gebrauch macht, die beim Vertragsgegner begründete Zweifel erwecken muß, ob ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber ’seinem Vollmachtgeber vorliegt (RG in JV/ 1931 , 2229 und HRR 1933 Nr« 992)« Das Berufungsgericht hat verneint, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen; seine Entscheidung hierüber beruht im wesentlichen auf tatsächlicher Y/üodi-gung und ist für das Revisionsgericht verbindlich« V« Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ICuchenbuch nicht berücksichtigt, der die von der Beklagten für die Bauarbeiten zu beanspruchende Vergütung und die für die Beseitigung von Hangeln notwen- ' digen Beträge anders bemißt als der gerichtlich bestellte Sachverständige Dange und zu dem Ergebnis kommt, daß die Beklagte noch 2*810,54 DM zu beanspruchen habe« Die Rüge ist nicht begründet* Das Berufungsgericht hat zwar hinsichtlich der Höhe des Anspruchs sich auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie das Gutachten Dange bezogen und sich der Begründung des Bandgerichts angeschlossen* Das ist aber'nicht zu beanstanden« Das Landgericht hat über den Betrag des Anspruchs sorgfältig Beweis erhoben* Es hat von dem Sachverständi- gen Lange, nachdem er sein Gutachten vom "8, August 1952 erstattet hatte, noch ein Ergänzungsgutachten (vom 6* Oktober 1952) fertigen lassen und ihn schließlich in der Verhandlung vom 5» Juni 1953 zur Erläuterung der schriftlichen Gutachten noch mündlich vernommen» Bei dieser Vernehmung ist ihm auch das Gutachten Kuchenbuch vorgehalten worden, wie sich aus der Anlage zu dem Sitzungsprotokoll ergibt > Bei dieser Sachlage und mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte im zweiten Hechtszuge zu dem Betrag des Anspruchs nichts Heues vorgetrrgen hat, brauchte das Berufungsgericht auf das Gutachten Kuchenbuch nicht mehr einzugehen* VI» Bas Berufungsgericht hat übersehen, daß das Landgericht der Klägerin, v/ie diese in der Bevisionsinstanz auch einräumt, infolge eines Rechenfehlers 20,- BM zu viel zugesprochen hat.* Bas Landgericht ist bei der Bemessung des Anspruchs wegen Hängeibeseitigung in zwei Punkten von der Berechnung des Sachverständigen Lange im Gutachten vom 18. August 1952 abgewichen« Es hält die Positionen 14 und 15 in voller Höhe von 2,126,40 BM und 2,000,- BIS für berechtigt, während das Gutachten für Position 14 nur 675,- BM und für Position 15 überhaupt nichts zugebilligt hatte» Banach kann die Klägerin wegen der üängel der Bauarbeiten beanspruchen1 Ben vom Sachverständigen zugebilligten Betrag von 3»278,— BM Mehrbetrag aus Position 14 (2.'126,40 BM ./• 675?— « =:) 1 «451,40 BM 2,000»— BM mmm** > iirmif i»i mmmrnrnmm 6.729,40 DM. Position 15 Das Landgericht hat statt dessen versehentlich 6.749?40 DM für die Beseitigung der Mängel eingesetzt« Die Klage i muß deshalb wegen weiterer 20.-- DH abgewiesen werden« j :f . I VII« Im übrigen kann die Revision aus den oben dargelegten i Gründen keinen Erfolg haben« ,j li Die Beklagte muß die gesamten Kosten der Revision 1 nach §§ 97v 92 Abs«. 2 ZPO tragen, ij Glanzmann Scheffler Rietschel Erbel Meyer j j i