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BGH · VII ZR 46/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 46/56

Oktober 1949 übersandte die BdL der Deutsch-Südamerikanischen Bank die Devisenabrechnung für die Beklagte zu 1„ Dabei ging sie von dem neuen Dollarkurse aus und forderte unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1 als Empfängerin der von der JEIA für ihre Rechnung gekauften Ware und von den Beklagten zu 2 und 3 als den seinerzeitigen Gesellschaftern der Beklagten zu 1 die Erstattung des Unterschieds, der sich ergibt, wenn die zur Bezahlung des Kaufpreises von der ECA auf gewendeten Dollarbeträge nach dem Sie haben geltend gemacht, ihre Verpflichtung zur Erstattung des Kaufpreises sei durch die Zahlung der 43.435 DM im August 1949 erloschen. daß es in ihrem Palle zur Berechnung nach dem neuen Umrechnungskurse gekommen sei, beruhe auf einer schuldhaften Verzögerung der Zahlung aus dem Akkreditiv, für welche die JEIA einzustehen habe. Die Klägerin hat erwidert, solange nicht auf Grund des 10-Tage-Berichts der ECA über die Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitteln für das Einfuhrgeschäft abgerechnet worden sei, habe die Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung zahlen können. Die JEIA, die mit der dokumentenmäßigen Abwicklung des Geschäfts nichts zu tun gehabt habe, sei nicht in der Lage gewesen, auf eine frühere Zahlung seitens der ECA zu dringen, Die Beklagte zu 1 sei Empfängerin der gesamten Partie gewesen und als solche im Kaufvertrag bezeichnet worden. Sie verlangt von den Beklagten die Zahlung des restlichen DM-Gegenwerts, der aus Anlaß des für diese durchgeführten Imports in Dollar aufgewendet worden ist. Mai 1949, in dem die Beklagte zu 1 als Empfängerin der Ware bezeichnet ist, daß ein Antrag der Beklagten auf Genehmigung der Einfuhr Vorgelegen habe und daß ihr die Importbewilligung erteilt worden seic Mindestens müsse sich die Beklagte, nachdem das Einfuhrgeschäft nach den Bestimmungen der JEIA in ihrem Interesse unbeanstandet abgewickelt worden sei, so behandeln lassen, als sei das Einfuhrverfahren auf ihren Antrag in Gang ge- Auf Grund des zwischen der JEIA und der Beklagten zustande gekommenen kommissionsähnlichen Schuld-Verhältnisses sei diese verpflichtet; jener die Aufwendungen zu ersetzen; die der Ausführung des Auftrags gedient hätten und welche die JEIA den Umständen nach habe für erforderlich halten dürfen. Normalplaneinfuhren zutreffen; sie lassen aber die Besonderheiten unberücksichtigt, die sich für Inhalt und Umfang der Verpflich tung des Importeurs aus dem Umstand ergeben, daß die Einfuhr aus ECA-Mitteln finanziert worden ist* «Cd durch die JEIA und nach Stellung eines Akkreditivs zugunsten des ausländischen Exporteurs diesem gegen Vorlegung ordnungsmäßiger Unterlagen über Menge, Beschaffenheit und Verschiffung der Ware der Kaufpreis in Dollar von der Akkreditivbank ausgezahlt wurde. Im Unterschied zu den Normalplaneinfuhren wurde die Akkreditivbank im Marshallplan-Verfahren für ihre Aufwendungen nicht durch eine Devisenzahlung entschädigt, die ihr Auftraggeber, die JEIA, oder deren Erfüllungsgehilfe, die BdL, beschafft hatte, sondern die Bank wurde nach Prüfung der von ihr übersandten Belastungsaufgabe und Dokumente von der ECA wegen der von ihr verauslagten Beträge befriedigt. Zwischen der JEIA und der ECA wurde in der Weise abgerechnet, daß die ECA in einem ihrer 10-Tage-Berichte der Alliierten Bankenkommission in Frankfurt, die Höhe des von ihr gezahlten Dollarbetrages übermittelte und die BdL im Aufträge der JEIA den Gegenwert in Deutscher Mark für den von der ECA gezahlten Betrag auf ein unter der Bezeichnung "Amerikanische und britische Militärgouvemeure, Erlöse aus EBP-Importen (Gegenwertfonds )n geführtes Sonderkonto überwies, Die Verpflichtung der Mi-litärgouverneure zur Einzahlung des Gegenwerts der von der ECA bekanntgegebenen DollarZahlungen beruht allerdings nicht auf derselben rechtlichen Grundlage wie die Verbindlichkeit der Beklagten, der JEIÄ die für die eingeführte Ware gemachten Aufwendungen zu ersetzen« Das Abkommen vom 14» Juli 1948 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der Rechte und Pflichten grundsätzlich nur zwischen den VertragsStaaten entstehen lässt. Privatrechtliche Verträge über die Lieferung und Bezahlung eingeführter Waren, die unter Verwendung von ECA-Äitteln angekauft worden sind, werden von der Verpflichtung der Militärgouverneure, den Gegenwert der zu dem Bezüge der Ware verauslagten Dollarbeträge in der Höhe einem Sonderkonto zuzuführen, in der sie in den 10-Tage-Berichten der ECA bekannt gegeben sind, grundsätzlich nicht berührt (Klauss BB 1954? 181; Maier BB 1955, 333)» Einen unmittelbaren Einfluß auf Schuldverhältnisse privatrechtlicher Art haben internationale Abkommen nur dann, wenn sie sich diese Wirkung selbst beilegen, wenn der Inhalt des Staatsvertrages kein Ausführungsgesetz erforderlich macht (Ver-' dross, Völkerrecht 3» Aufl S 70), d.h. wenn Inhalt, Zweck und Passung der einzelnen Vorschrift des Abkommens mit voller Klarheit die Annahme zulassen, daß eine unmittelbare privatrechtliehe Wirkung gewollt ist (RGZ 117, 285$ 124, 206$ BGHZ 17? Dienstleistungen und verfolgte den Zweck, das für den Wiederaufbau Deutschlands erforderliche Kapital beschleunigt und im Verhältnis zu den aufgewandten Dollarkosten möglichst ungekürzt in einem Sonderfonds anzusammeln« Demgegenüber war der einzelne Importeur, obwohl auch ihm die Unterstützungsleistungen durch Dollarkredite zugute kamen, naturgemäß in erster Linie daran interessiert, die von ihm benötigte Ware aus dem Auslande zu erhalten» Mit welchen Mitteln die Ware angekauft und welchen Zwecken der Gegenwert zügeführt wurde, berührte ihn im allgemeinen nur insoweit, als die Höhe des von ihm zu entrichtenden DM-Ge-genwertes dadurch beeinflußt wurde. Auch der Umstand, daß die JEIA als Behörde der Besatzungsmacht insofern an das Abkommen gebunden war, als sie dafür Sorge zu tragen hatte, daß der DM-Gegenwert der aus den 10-Tage-Berichten hervorgehenden Zahlungen für ECA-Lieferungen ungeschmälert dem Sonderkonto zugeführt wurde, vermag für sich allein eine unmittelbare Wirkung auf die Verpflichtung des Importeurs aus dem Einfuhrgeschäft nicht hervorzurufen. b) Gleichwohl lassen die Umstände, unter denen die hier fragliche Einfuhr der Piassava-Faser abgewickelt worden ist, den Schluß zu, daß die der Beklagten zu 1 aus ihrer Bereitwilligkeit, die aus ECA-Mitteln angekaufte Ware abzunehmen und zu bezahlen, erwachsene Verbindlichkeit auch die Verpflichtung enthält, der JEIA den Gegenwert der für die eingeführte Ware gemachten Aufwendungen nach Maßgabe der für Marshallplan-Einfuhren getroffenen Regelung zu ersetzen. Eine ausdrückliche Abrede, daß die Bestimmungen des Abkommens vom 14c Juli 1948 zu dem Gegenstand des Vertrages zwischen der JEIA und der Beklagten gemacht werden sollten, ist offenbar nicht getroffen worden* Es kann auch die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten unterstellt werden, daß ihnen der Gang des ECA-Verfahrens im einzelnen nicht bekannt gewesen sei und daß sie von der JEIA hierüber nicht unterrichtet worden seien* Immerhin ersah die Beklagte zu 1 aus der Einfuhrbewilligung, jedenfalls aber aus der ihr übersandten Abschrift des Vertrages vom 7-/17. Bei dieser Kenntnis mußte»sich die Beklagte zu 1 sagen, daß auch der BM-Gegenwert der von ihr bezogenen Piassa-va-Faser bestimmungsgemäß dem Wiederaufbau Deutschlands zu dienen hatte und deshalb dem für diese Zwecke vorgesehenen Sonderkonto zuzuführen war. Bie Beklagte hatte auch die Möglichkeit, bevor sie sich zur Abnahme und Bezahlung der eingefübrten Ware verpflichtete, über die Besonderheiten einer Einfuhr unter Verwendung von ECA-Mitteln und die sich daraus für sie ergebenden Verbindlichkeiten bei ihrer Außenhandelsbank oder Handelskammer zu erkundigen« Tat sie das nicht, nahm sie die Einfuhrbewilligung oder die ihr erteilte Vertragsabschrift vorbehaltlos entgegen und verfügte sie später über die ihr von der Beutsch-Südamerikanischen Bank zur Verfügung gestellte Ware, so erklärte sie sich, auch ohne die Einzelheiten der Abwicklung von ECA-Importen zu kennen, stillschweigend damit einverstanden, daß die Einfuhr in der Weise durchgeführt wurde, wie es den Besonderheiten entsprach, die sich aus der Inanspruchnahme* von Marshallplanmitteln ergaben. Mai 1949 angegebenen Kaufpreis von 13.031 US-Bollar zu dem bei Empfangnahme der Ware geltenden Umrechnungskurse in Beut scher Mark zu erstatten, sondern es schloß angesichts der Verpflichtung der JEIA, für die Abführung des vollen Gegenwerts an das Marshallplan-Konto zu sorgens auch ein, daß <fer für die Ware zu leistende Gegenwert in Übereinstimmung mit dieser Verpflichtung bemessen wurde- Unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkte der Betrag von der JEIA zu berechnen war, mag der Beklagten mangels Unterrichtung über die Abwicklung der ECA-Einf uhren im ein-’ zelnen unbekannt gewesen sein. Derartige Unsicherheitsfaktoren bei der Bestimmung des Gegenwerts nahm sie dadurch in Kauf, daß sie gegenüber der JEIA, einer Behörde der Besatzungsmächte, die,wie sie wußte, weitgehend von Weisungen abhängig war, Verbindlichkeiten einging, ohne sich über deren Inhalt und Tragweite näher zu erkundigen. Mai 1949, zu erkennen gegeben, daß sie mit der Bemessung des DM-Gegenwerts, wie sie sich aus der von der JEIA gewählten Porm des Einfuhrverfahrens ergab, einverstanden war» Durch die vorbehaltslose Annahme und die Weiterveräußerung der Ware hat sie diese als vertragsmäßig geliefert anerkannt» Die Beklagte ist daher verpflichtet, der JEIA den DM-Betrag jsu erstatten, den diese nach lläßgabe der Bestimmungen über das ECA-Verfahren zu berechnen hatte (ähnlich für den Pall eines ECA-Imports.in die französische Zone Urteil des II. 2) Dem Berufungsgericht kann hiernach nicht darin gefolgt werden, daß der Anspruch der JEIA auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die Zahlung der Beklagten zu 1 im August 1949 getilgt worden sei. Es ergab sich vielmehr erst aus dem die Zahlung des Kaufpreises betreffenden und die Hohe des von der Beklagten zu entrichtenden Gegenwerts bestimmenden IQ-Tage-Bericht der ECA vom 10. Denn die Beutsch-Südamerikanisehe Bank war ebenso wie die BdL lediglich mit.der Abwicklung eines bestimmten Teils des Einfuhrgeschäfts betraut; sie war aber nicht Vertragspartner der Beklagten und konnte sie daher von. 3) Die Beklagten können ein Recht, die durch den Bezug der Ware^ entstandene Dollarschuld im Verhältnis 0,30 £ s 1 DM zu tilgen, ferner nicht aus Ziffer 7 der Mitteilung Nr 49 der BdL vom 18. nach diesem Umrechnungsverhältnis errechneten DM- Betrages befreien konnte, sofern die Schuld fällig war oder nach den für den Außenhandel erlassenen besonderen Anordnungen getilgt werden durfte,Daraus ist aber nicht, wie das Berufungsgericht dies anscheinend will, zu entnehmen, daß der in der Mitt 49 der BdL genannte Umrechnungskurs für alle Einfuhrarten uneingeschränkt zu gelten habe und daß das OpMem 25 zugunsten des deutschen Importeurs eine Kurssicherung auch dann enthalte, wenn 4er Umrechnungssatz sich vor der vollständigen Abwicklung des Einfuhrgeschäfts änderte cBei‘<femiOpMem-*2-5i handelt es sich um eine hoheitliche Pestsetzung des Außenkurses der Beichsmark, später der Deutschen Mark, Diese Festsetzung galt naturgemäß nur so lange, als das WertVerhältnis der Deutschen Mark zu dem US-Dollar keine Änderung erfuhr* Als das durch den von der Alliierten Hohen Kommission am 28-. und alle Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt zur Tilgung einer Devisenschuld in inländischer Währung zu leisten waren, mußten zu dem neuen Umrechnungskurs bewirkt werden (vgl auch § 244 Abs 2 BGB)* Darin liegt kein Eingriff in ein bestehendes Schuldverhältnis, wie das Berufungsgericht meint, sondern eine für die Höhe der Schuld maßgebliche Zahlungsvereinbarung, die ihre Grundlage in der Entrichtung des Kaufpreises in ausländischer Währung und in den Besonderheiten der Zahlungsregelung bei ECA-EinfUhren hat* 4) Die Beklagten können nicht geltend machen, daß die Anwendung des für sie ungünstigeren Umrechnungskurses von der JEIA zu vertreten sei, weil sie oder ihre Erfüllungsgehilfen die verspätete Auszahlung des Kaufpreises verschuldet und nicht für umgehende Erstattung der Akkreditivsumme durch die ECA gesorgt hätten. 1949 vorgelegten Dokumente wegen einer Reihe von Unstimmig keiten zurückgewiesen und daß sie Ende September 1949 erst gezahlt hat, nachdem die JEIA dies auf Rückfrage für unbedenklich erklärt hatte« Auf den Zeitpunkt der Zahlung an die Akkreditivbank und die Aufnahme dieser Zahlung in die 10-Tage-Berichte aber hatte die JEIA keinen Einfluß, weil die ECA als Behörde der Vereinigten Staaten nach den ihr erteilten Dienstanweisungen handelte, Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung des hier fraglichen Imports bei ihr auch nicht festzustellen sind«, Die Beklagten halten sich zur Zahlung des vollen Unterschiedsbetrages zwischen dem früheren und dem neuen Umrechnungskurs der Deutschen Mark zu dem US-Dollar nicht Bas Berufungsgericht hält den Einwand der teilweise mangelnden Passivlegitimation für unbegründet, Seine Ausführungen, die Beklagte zu 1 sei im Verhältnis zur JEIA hinsichtlich der gesamten eingeführten Partie berechtigt und verpflichtet, weil sie auch von den Beklagten als federführender Importeur bezeichnet worden sei und nach dem Vertrage vom 7*/l7» Mai 1949 die Stellung eines consignee gehabt habe, lassen einen Rechts-fehler nicht erkennens

Zitierte Normen: § 244 BGB § 128 HGB § 565 ZPO
VerpflichtungECABdLJEIAZahlungGegenwertWare

Volltext der Entscheidung

VII ZR 46/56
2333 003
«r<r
Verkündet
 am 20. Dezember 1956 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Haftung in ten durch SMHHIin
 Gesellschaft mit beschränkter
, vertre-
und Dr. Hans
 und Dr. Hans	in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
1)	die offene Handelsgesellschaft in Firma Hans
m
Istraße
2) deren persönlich haftende Gesellschafter
a)	Kaufmann Hans
b)	Frau Clara beide in
 geborene traße A
3) a) den Kaufmann Hugo P^gp| in b) den Kaufmann Hans Garlieb
 traße
m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt«
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
1.	Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Juni 1954 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin werden die Beklagten in Abänderung des Urteils der Kammer 8 für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg vom 28. Mai 1953 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.298,04 DM nebst 4 # Zinsen vom 23 August 1949 bis zu dem 29« August 1952 und 6 $ Zinsen seit dem 30. August 1952 zu zahlen=
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
*
Tatbestand i
Durch schriftlichen Vertrag vom 7./17. Mai 1949 kaufte
(JEIA) von der Firma N|
41,5 t Piassava-Faser
 zu dem Preise von 13*031 US-Dollar. Als Empfänger (consignee)
war die Beklagte zu 1 angegeben. Die Ware wurde aus Marshallplan-Mitteln bezogen. Die Zahlung des ■Kaufpreises sollte durch ein unwiderrufliches Akkreditiv gesichert werden. Im Aufträge der JEIA eröffnete die Bank deutscher Länder (BdL) bei der
 Kaufpreises. Im Juli 1949 wurde die Ware verschifft. Sie traf
 August 1949 von der Deutsch-Südamerikanischen Bank, der Außenhandelsbank der Beklagten zu 1, in Empfang genommen und, da die Dokumente noch nicht Vorlagen, gegen Revers freigegeben. Alsbald nach Empfang der Ware rechnete die Beklagte zu 1 mit der Deutsch-Südamerikanischen Bank ab. Sie wurde bei einem Kurs von 0,30 0 « 1 DM mit einem Betrage von 43.435.- DM belastet .
Ober die Zahlung aus dem Akkreditiv an die ausländische Abladerin stellte die	der	(Econo-
 mic Cooperation Administration) in Washington, der die Bezahlung der Marshallplan-Lieferungen oblag, unter dem 29- September 1949 eine Belastungsaufgabe aus. Die ECA befriedigte die Akkreditivbank wegen des verauslagten Kaufpreises und übermittelte die Zahlungsanzeige in ihrem 10-Tage-Berieht (10 days notification-report) vom 10. November 1949 über ihre Zahlungen in der Zeit vom 1. bis 10. Oktober 1949 der Alliierten Bankenkommission in Frankfurt, die ihn zur Erlegung des Gegenwerts in Deutscher Währung auf Marshallplan-Konto an die BdL weiterleitete.
Den in dem Bericht vom 10. November 1949 ausgewiesenen Dollar Zahlungen der ECA wurde ein Umrechnungskurs von 0,238095 0= 1 DM zugrunde gelegt. Diese Umrechnung beruhte
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 of New York ein Akkreditiv in Höhe des
 im August 1949 in Hamburg ein, wurde zwischen dem 17. und 23.
 
darauf, daß die deutsche Bundesregierung in Zusammenhang mit der Abwertung des englischen Pfundes mit Zustimmung der Alliierten Hohen Kommission das Wertverhältnis der Deutschen Mark zu dem US-Dollar mit Wirkung vom 19«» September 1949 neu festgesetzt hatte« Die hierdurch bedingte Neuregelung des 7- zeitweilig ausgesetzten - deutschen Devisenverkehrs gab die BdL durch die Mitteilung Nr 198 vom 30, September 1949 den Außenhandelsbanken bekannt. Am 11. Oktober 1949 übersandte die BdL der Deutsch-Südamerikanischen Bank die Devisenabrechnung für die Beklagte zu 1„ Dabei ging sie von dem neuen Dollarkurse aus und forderte unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten. 43.435 DM die Zahlung eines weiteren Betrages von 11 «.248,04 DM. Die Beklagte lehnte die Zahlung abc
t
Durch das sog. Bilaterale Abkommen vom 15- Dezember 1949 - BGBl 1950, 9 ff - über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland und die Nebenabkommen vom gleichen Tage zwischen der Bundesrepublik und den früheren Hohen Kommissaren über BCA-Konten - BAnz 1950 Nr 112 - wurden die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Marshallplan-Einfuhren auf die Bundesrepublik übertragen. Die Verwaltung des Mar-shällplan-Vermögens ging auf Grund des Gesetzes über die Verwaltung des ERP - Sondervermögens vom 31. August 1953 - BGBl I 1312 - auf den seinerzeitigen Bundesminister für den Marshallplan über. Dieser hat die auf die Bundesrepublik übertragenen Forderungen aus den ECA - Einfuhren der Klägerin treuhänderisch abgetreten-
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1 als Empfängerin der von der JEIA für ihre Rechnung gekauften Ware und von den Beklagten zu 2 und 3 als den seinerzeitigen Gesellschaftern der Beklagten zu 1 die Erstattung des Unterschieds, der sich ergibt, wenn die zur Bezahlung des Kaufpreises von der ECA auf gewendeten Dollarbeträge nach dem
 
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neuen und nach dem früheren Kurs in Deutsche Mark umge-rechnet werden. Sie hat behauptet, die Beklagten seien durch ihre wiederholten Mahnungen spätestens mit dem 30* August 1952. in Verzug geraten, und hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie TI «,298,04 DM nebst 4 # Zinsen vom 23*8,1949 bis zu dem 29»8o 1952 und 6 $ Zinsen seit dem 30.8,1952 zu zahlen«
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten«
Sie haben geltend gemacht, ihre Verpflichtung zur Erstattung des Kaufpreises sei durch die Zahlung der 43.435 DM im August 1949 erloschen. Die JEIA müsse die Handlungen und Verlautbarungen der Außenhandelsbank und der BdL bei VertragsSchluß gegen sich gelten lassen. Diese seien dahin gegangen, daß die mit der Stellung des Akkreditivs verbundenen Aufwendungen durch Zahlung des DM-Gegenwertes nach einem Kurse von 0,30 ^ = 1 DM zu erstatten seien. Den Beklagten sei die Art, wie sich die EGA - Einfuhren abgewickelt hätten, unbekannt gewesen? daß es in ihrem Palle zur Berechnung nach dem neuen Umrechnungskurse gekommen sei, beruhe auf einer schuldhaften Verzögerung der Zahlung aus dem Akkreditiv, für welche die JEIA einzustehen habe.
Die Beklagten halten sich ferner zu dem Ersatz eines Teils der entstandenen Auslagen nicht für verpflichtet. Sie haben angeführt, die Fachstelle Holzverarbeitung und verwandte Gebiete habe von den 41,5 t Piassava der Beklagten zu 1 nur 22 t zugewiesen. Den Best hätten die Firmen &	und Max	erhalten. Sie, Beklagte, sei zwar
 für die fragliche‘Einfuhr der sog. federführende Importeur gewesen, sie habe für die anderen beteiligten Firmen die Verhandlungen geführt und das Geschäft teilweise auch abgewickelt? aber jede der drei Firmen habe unmittelbar mit dor Außenhandelsbank abgerechnet und die Ware ausgeliefert erhalten« Endlich haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat erwidert, solange nicht auf Grund des 10-Tage-Berichts der ECA über die Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitteln für das Einfuhrgeschäft abgerechnet worden sei, habe die Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung zahlen können. Eine Kurssicherung durch Vorauszahlung des Dollar-Gegenwertes sei bei Marshallplan-Ein-fuhren nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe gewußt, daß es sich um einen Import mit ECA-Mitteln gehandelt habe. Die JEIA, die mit der dokumentenmäßigen Abwicklung des Geschäfts nichts zu tun gehabt habe, sei nicht in der Lage gewesen, auf eine frühere Zahlung seitens der ECA zu dringen, Die Beklagte zu 1 sei Empfängerin der gesamten Partie gewesen und als solche im Kaufvertrag bezeichnet worden. Sie sei für die zur Durchführung der Einfuhr gebildete Gesellschaft federführend gewesen und hafte im Außenverhältnis auf Bezahlung der ganzen Ware. Die von den Beklagten angeführten Verjährungsvorschriften träfen auf die JEIA nicht zu.
In den Vorinstanzen ist die Klägerin mit der Klage abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter, während die Beklagten die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragen.
Entscheidungsgründe s
I. Die Klägerin ist berechtigt, die zufolge der Nebenabkommen zu dem Bilateralen Abkommen vom 15. Dezember 1949 auf die Bundesrepublik übertragenen Forderungen aus ECA-Ein-fuhren im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie verlangt von den Beklagten die Zahlung des restlichen DM-Gegenwerts, der aus Anlaß des für diese durchgeführten Imports in Dollar aufgewendet worden ist. Auch wenn es sich hierbei um Forderungen handelt, die der JEIA, also einem Organ der ehemaligen Besatzungsmächte (von Schmoller-
 Maier- Totaler, Handtauch des Besatzungsrechts § 45 S 10) zugestanden haben, sind in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht gegen deren Geltendmachung im ordentlichen Rechtswege keine rechtlichen Bedenken zu erheben * Denn die JEIA trat, als sie der Beklagten die eingeführte Ware verschaffte, ersichtlich nicht im Rahmen der ihr verliehenen hoheitlichen Befugnisse auf, sondern schloß privatrechtliche Verträge mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ata, so daß die aus diesen Rechtsgeschäften hervor gehenden Ansprüche im ordentlichen Rechts-' wege zu verfolgen sind (BGH in ständiger Rechtsprechung* Urteile des II. Zivilsenats vom 26. Mai 1955 - BGHZ 17,
319 ff voin 26. April 1956 - II ZR 262/54, 54, 196 und 199/55- - vom 7. Mai 1956 - II ZR 70/54 - und vom 27, September 1956 - II ZR 213/54 - sowie des VII. Zivilsenats vom 29« Oktober 1956 - VII ZR 10/56 - insoweit sämtlich nicht veröffentlicht). Mit Recht sind hiernach die Vorinstanzen von der Zulässigkeit des Rechtswegs und - mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Beteiligten sowie darauf, daß die Vereinbarungen über die Abnahme der Ware und die Erstattung der für ihren Ankauf aufgewendeten Mittel in Deutschland getroffen und durchgeführt worden sind - auch von der Anwendung deutschen Rechts auf das streitige Rechtsverhältnis ausgegangen.
II.	In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Oberlandesgericht den Klageanspruch für unbegründet. Es schließt aus.dem Vertrage vom 7,/l7. Mai 1949, in dem die Beklagte zu 1 als Empfängerin der Ware bezeichnet ist, daß ein Antrag der Beklagten auf Genehmigung der Einfuhr Vorgelegen habe und daß ihr die Importbewilligung erteilt worden seic Mindestens müsse sich die Beklagte, nachdem das Einfuhrgeschäft nach den Bestimmungen der JEIA in ihrem Interesse unbeanstandet abgewickelt worden sei, so behandeln lassen, als sei das Einfuhrverfahren auf ihren Antrag in Gang ge-
 
setzt worden. Auf Grund des zwischen der JEIA und der Beklagten zustande gekommenen kommissionsähnlichen Schuld-Verhältnisses sei diese verpflichtet; jener die Aufwendungen zu ersetzen; die der Ausführung des Auftrags gedient hätten und welche die JEIA den Umständen nach habe für erforderlich halten dürfen. Der Erstattungsanspruch der JEIA sei aber durch Zahlung erloschen. Bestandteil des zwischen der JEIA und der Beklagten zu 1 zustande gekommenen Vertrages seien die durch Ziffer 7 der Mitteilung Nr 49 der BdL vom 18r Januar 1949 bestätigten Bestimmungen des Operational Memorandums Nr 25 der JEIA geworden, nach denen der BeVisenabrechnung zwischen der BdL und den Außenhandelsbanken der Umrechnungskurs von 0,30 £ = 1 BM zugrunde zu legen sei. An dem so festgelegten Vertragsinhalt habe sich weder durch die Herabsetzung des Umrechnungskurses der Beutschen Mark noch durch die Mitteilungen Nr 198 und 245 der BdL vom 30« September und 24« November 1949 etwas geändert. Nehme man das dennoch an, so* sei die Schuld der Beklagten zu dem frühesten Zeitpunkt einer in Betracht kommenden Einwirkung auf das Ver-tragsverhäjtnis, dem 30. September 1949, durch die Zahlung im August 1949 bereits getilgt gewesen.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen rechtlichen Bedenken, Sie mögen für sog. Normalplaneinfuhren zutreffen; sie lassen aber die Besonderheiten unberücksichtigt, die sich für Inhalt und Umfang der Verpflich tung des Importeurs aus dem Umstand ergeben, daß die Einfuhr aus ECA-Mitteln finanziert worden ist*
1) Bie Einfuhr der Piassava-Faser aus Brasilien war, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, ein sog. Birektimport unter Inanspruchnahme von Marshallplan-Mit-teln. Er gestaltete sich so, daß nach dem Ankauf der Ware
 
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«Cd
 durch die JEIA und nach Stellung eines Akkreditivs zugunsten des ausländischen Exporteurs diesem gegen Vorlegung ordnungsmäßiger Unterlagen über Menge, Beschaffenheit und Verschiffung der Ware der Kaufpreis in Dollar von der Akkreditivbank ausgezahlt wurde. Im Unterschied zu den Normalplaneinfuhren wurde die Akkreditivbank im Marshallplan-Verfahren für ihre Aufwendungen nicht durch eine Devisenzahlung entschädigt, die ihr Auftraggeber, die JEIA, oder deren Erfüllungsgehilfe, die BdL, beschafft hatte, sondern die Bank wurde nach Prüfung der von ihr übersandten Belastungsaufgabe und Dokumente von der ECA wegen der von ihr verauslagten Beträge befriedigt. Zwischen der JEIA und der ECA wurde in der Weise abgerechnet, daß die ECA in einem ihrer 10-Tage-Berichte der Alliierten Bankenkommission in Frankfurt, die Höhe des von ihr gezahlten Dollarbetrages übermittelte und die BdL im Aufträge der JEIA den Gegenwert in Deutscher Mark für den von der ECA gezahlten Betrag auf ein unter der Bezeichnung "Amerikanische und britische Militärgouvemeure, Erlöse aus EBP-Importen (Gegenwertfonds )n geführtes Sonderkonto überwies,
ä) Dieses Verfahren hat seine Grundlage in Art IV 2 des Bilateralen Abkommens vom 14. Juli 1948 über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und den Militärgouverneuren der britischen und amerikanischen Besatzungs2one Deutschlands - Öff Anz Nr 26/1949 -» Danach waren die Militärgouvemeure verpflichtet, den DM-Gegenwert der von den USA (ECA) in Rechnung gestellten Dollarkosten für Warenlieferungen auf ein Sonderkonto abzuführen. In der gleichen Bestimmung ist vorgesehen, daß die USA die Militärgouverneure von «Zeit zu
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Zeit über die für solche Lieferungen aufgewendeten Dollarkosten unterrichten sollen. Die Verpflichtung der Mi-litärgouverneure zur Einzahlung des Gegenwerts der von der ECA bekanntgegebenen DollarZahlungen beruht allerdings nicht auf derselben rechtlichen Grundlage wie die Verbindlichkeit der Beklagten, der JEIÄ die für die eingeführte Ware gemachten Aufwendungen zu ersetzen« Das Abkommen vom 14» Juli 1948 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der Rechte und Pflichten grundsätzlich nur zwischen den VertragsStaaten entstehen lässt. Privatrechtliche Verträge über die Lieferung und Bezahlung eingeführter Waren, die unter Verwendung von ECA-Äitteln angekauft worden sind, werden von der Verpflichtung der Militärgouverneure, den Gegenwert der zu dem Bezüge der Ware verauslagten Dollarbeträge in der Höhe einem Sonderkonto zuzuführen, in der sie in den 10-Tage-Berichten der ECA bekannt gegeben sind, grundsätzlich nicht berührt (Klauss BB 1954? 181; Maier BB 1955, 333)» Einen unmittelbaren Einfluß auf Schuldverhältnisse privatrechtlicher Art haben internationale Abkommen nur dann, wenn sie sich diese Wirkung selbst beilegen, wenn der Inhalt des Staatsvertrages kein Ausführungsgesetz erforderlich macht (Ver-' dross, Völkerrecht 3» Aufl S 70), d.h. wenn Inhalt, Zweck und Passung der einzelnen Vorschrift des Abkommens mit voller Klarheit die Annahme zulassen, daß eine unmittelbare privatrechtliehe Wirkung gewollt ist (RGZ 117, 285$ 124, 206$ BGHZ 17? 309 /3137; 18, 22	f/). Das läßt
 sich' von dem Abkommen vom 14» Juli 1948, auch soweit die Bestimmung des Art IV 2 in Betracht kommt, nicht sagen»
Die Verpflichtung der Militärgouverneure zur Erlegung des DM-Gegenwerts diente dem höheren Interesse der gesamten Wirtschaft einer Besatzungszone. Sie bezog sich auf alle dem verwalteten Gebiet zugeführten Waren und
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Dienstleistungen und verfolgte den Zweck, das für den Wiederaufbau Deutschlands erforderliche Kapital beschleunigt und im Verhältnis zu den aufgewandten Dollarkosten möglichst ungekürzt in einem Sonderfonds anzusammeln« Demgegenüber war der einzelne Importeur, obwohl auch ihm die Unterstützungsleistungen durch Dollarkredite zugute kamen, naturgemäß in erster Linie daran interessiert, die von ihm benötigte Ware aus dem Auslande zu erhalten» Mit welchen Mitteln die Ware angekauft und welchen Zwecken der Gegenwert zügeführt wurde, berührte ihn im allgemeinen nur insoweit, als die Höhe des von ihm zu entrichtenden DM-Ge-genwertes dadurch beeinflußt wurde. Auch der Umstand, daß die JEIA als Behörde der Besatzungsmacht insofern an das Abkommen gebunden war, als sie dafür Sorge zu tragen hatte, daß der DM-Gegenwert der aus den 10-Tage-Berichten hervorgehenden Zahlungen für ECA-Lieferungen ungeschmälert dem Sonderkonto zugeführt wurde, vermag für sich allein eine unmittelbare Wirkung auf die Verpflichtung des Importeurs aus dem Einfuhrgeschäft nicht hervorzurufen. Vielmehr hätte es einer Anordnung der früheren Besatzungsmächte oder eines innerstaatlichen Gesetzes bedurft, um die den Militärgouverneuren auferlegte Verpflichtung, den Gegenwert der von der EGA bekanntgegebenen DollarZahlungen auf ein Sonderkonto abzuführen, bei Marshallplan-Einfuhren auch für den einzelnen deutschen Importeur zu begründen« Eine solche Anordnung der Besatzungsmächte oder ein solches Gesetz ist für das ehemalige britisch-amerikanische Besatzungsgebiet bis zur Eingehung der hier streitigen Verpflichtung der Beklagten nicht erlassen worden» Es kann daher nicht angenommen werden, daß sich die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz der zur Bezahlung der eingeführten Ware gemachten Aufwendungen unmittelbar nach dem Abkommen vom 14» Juli 1948 bestimmts
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b) Gleichwohl lassen die Umstände, unter denen die hier fragliche Einfuhr der Piassava-Faser abgewickelt worden ist, den Schluß zu, daß die der Beklagten zu 1 aus ihrer Bereitwilligkeit, die aus ECA-Mitteln angekaufte Ware abzunehmen und zu bezahlen, erwachsene Verbindlichkeit auch die Verpflichtung enthält, der JEIA den Gegenwert der für die eingeführte Ware gemachten Aufwendungen nach Maßgabe der für Marshallplan-Einfuhren getroffenen Regelung zu ersetzen. Eine ausdrückliche Abrede, daß die Bestimmungen des Abkommens vom 14c Juli 1948 zu dem Gegenstand des Vertrages zwischen der JEIA und der Beklagten gemacht werden sollten, ist offenbar nicht getroffen worden* Es kann auch die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten unterstellt werden, daß ihnen der Gang des ECA-Verfahrens im einzelnen nicht bekannt gewesen sei und daß sie von der JEIA hierüber nicht unterrichtet worden seien* Immerhin ersah die Beklagte zu 1 aus der Einfuhrbewilligung, jedenfalls aber aus der ihr übersandten Abschrift des Vertrages vom 7-/17. Mai 1949, daß es sich um eine Einfuhr aus ECA-Mitteln handelte« Bereits in den ersten Monaten des Jahres 1949 gehörte es zu dem allgemeinen Wissen eines Kaufmanns, daß die von dem seinerzeitigen Außenminister der USA, Marshall, angekündigten, durch das amerikanische Auslandshilfe-Gesetz von 1948 in die Tat umgesetzten und durch weitere Gesetze näher ausgestalteten Hilfsmaßnahmen in erster Linie in der Lieferung von Waren bestanden, die mit amerikanischen Mitteln angekauft wurden, deren Gegenwert zur wirtschaftlichen Gesundung in den unterstützten Ländern verblieb und nur zu bestimmten Zwecken und mit Genehmigung der Vereinigten Staaten verwendet werden durfte. Bei dieser Kenntnis mußte»sich die Beklagte zu 1 sagen, daß auch der BM-Gegenwert der von ihr bezogenen Piassa-va-Faser bestimmungsgemäß dem Wiederaufbau Deutschlands zu dienen hatte und deshalb dem für diese Zwecke vorgesehenen Sonderkonto zuzuführen war. Für sie lag auch die
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Annahme nahe, daß sie, der die von der BCA gewährten Kredite in erster Linie zugute i kamen, zu ihrem Teil dazu beitragen mußte',- daß der von ihr geschuldete BM-Betrag möglichst ungekürzt in den Gegenwertfonds floß. Glaubte die Beklagte, den Import unter solchen Voraussetzungen nicht durchführen zu können, weil sie bei der Bauer der Einfuhrabwicklung die Höhe der ihr daraus erwachsenden Verbindlichkeiten nicht zu übersehen vermochte,so stand es ihr frei, die Einfuhrbewilligung oder, wenn sie eine solche nicht erhalten haben sollte, die Abschrift des Vertrages vom 7./17. Mai 1949 der JEIA mit dem Bemerken zurückzusenden, daß sie von dem eingeleiteten Importgeschäft absehen- wolle. Bie Beklagte hatte auch die Möglichkeit, bevor sie sich zur Abnahme und Bezahlung der eingefübrten Ware verpflichtete, über die Besonderheiten einer Einfuhr unter Verwendung von ECA-Mitteln und die sich daraus für sie ergebenden Verbindlichkeiten bei ihrer Außenhandelsbank oder Handelskammer zu erkundigen«
Tat sie das nicht, nahm sie die Einfuhrbewilligung oder die ihr erteilte Vertragsabschrift vorbehaltlos entgegen und verfügte sie später über die ihr von der Beutsch-Südamerikanischen Bank zur Verfügung gestellte Ware, so erklärte sie sich, auch ohne die Einzelheiten der Abwicklung von ECA-Importen zu kennen, stillschweigend damit einverstanden, daß die Einfuhr in der Weise durchgeführt wurde, wie es den Besonderheiten entsprach, die sich aus der Inanspruchnahme* von Marshallplanmitteln ergaben. Bie-ses Einverständnis bezog sich nicht nur auf die Verpflichtung, den in dem Vertrage vom 7./17. Mai 1949 angegebenen Kaufpreis von 13.031 US-Bollar zu dem bei Empfangnahme der Ware geltenden Umrechnungskurse in Beut scher Mark zu erstatten, sondern es schloß angesichts der Verpflichtung der JEIA, für die Abführung des vollen Gegenwerts an das
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Marshallplan-Konto zu sorgens auch ein, daß <fer für die Ware zu leistende Gegenwert in Übereinstimmung mit dieser Verpflichtung bemessen wurde- Unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkte der Betrag von der JEIA zu berechnen war, mag der Beklagten mangels Unterrichtung über die Abwicklung der ECA-Einf uhren im ein-’ zelnen unbekannt gewesen sein. Derartige Unsicherheitsfaktoren bei der Bestimmung des Gegenwerts nahm sie dadurch in Kauf, daß sie gegenüber der JEIA, einer Behörde der Besatzungsmächte, die,wie sie wußte, weitgehend von Weisungen abhängig war, Verbindlichkeiten einging, ohne sich über deren Inhalt und Tragweite näher zu erkundigen. Die Beklagte hat somit durch ihr Verhalten, insbesondere durch die widerspruchslose Entgegennahme des Vertrages vom 7o/17. Mai 1949, zu erkennen gegeben, daß sie mit der Bemessung des DM-Gegenwerts, wie sie sich aus der von der JEIA gewählten Porm des Einfuhrverfahrens ergab, einverstanden war» Durch die vorbehaltslose Annahme und die Weiterveräußerung der Ware hat sie diese als vertragsmäßig geliefert anerkannt» Die Beklagte ist daher verpflichtet, der JEIA den DM-Betrag jsu erstatten, den diese nach lläßgabe der Bestimmungen über das ECA-Verfahren zu berechnen hatte (ähnlich für den Pall eines ECA-Imports.in die französische Zone Urteil des II. Zivilsenats vom 7c Mai 1966 - WM 195*6, 1158 -).
2)	Dem Berufungsgericht kann hiernach nicht darin gefolgt werden, daß der Anspruch der JEIA auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die Zahlung der Beklagten zu 1 im August 1949 getilgt worden sei. Allerdings entsprach der von der Beklagten zu 1 entrichtete DM-Betrag nach dem damals geltenden Umrechnungskurs dem im Vertrage vom 7./l7> Mai 1949 aufgeführten Dollarpreis. Dennoch konnte die Beklagte ihre Schuld gegenüber der JEIA durch die Zahlung der 43-435 DM
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nicht zu dem vollständigen Erlöschen bringen. Denn das, was sie aus der Einfuhr der Ware verschuldete, stand damals dem Betrage nach noch nicht fest. Es ergab sich vielmehr erst aus dem die Zahlung des Kaufpreises betreffenden und die Hohe des von der Beklagten zu entrichtenden Gegenwerts bestimmenden IQ-Tage-Bericht der ECA vom 10. November 1949« Bevor dieser Bericht nicht vorlag, konnte die Beklagte nicht mit schuldbefreiender .Wirkung zahlen (vgl auch Mitteilung Nr 140 der BdL vom 1. Juli 1949> in der die ECA-Einfuhren von einer sonst zugelassenen, vorzeitigen Tilgung ausdrücklich ausgenommen sind). Ebensowenig brachte die Abrechnung der Beklagten mit ihrer.*Außenhandelsbank ihre Schuld gegenüber der JEIA zu dem Erlöschen. Denn die Beutsch-Südamerikanisehe Bank war ebenso wie die BdL lediglich mit.der Abwicklung eines bestimmten Teils des Einfuhrgeschäfts betraut; sie war aber nicht Vertragspartner der Beklagten und konnte sie daher von. ihrer Verbindlichkeit gegenüber der JEIA nicht befreien.
3)	Die Beklagten können ein Recht, die durch den Bezug der Ware^ entstandene Dollarschuld im Verhältnis 0,30 £ s 1 DM zu tilgen, ferner nicht aus Ziffer 7 der Mitteilung Nr 49 der BdL vom 18. Januar 1949 in Verbindung mit dem Operational Memorandum Nr 25 der JEIA oder aus der Mitteilung Nr 96/49 der Landeszentralbank Hamburg vom 13 * August 1949 herleiten.
a) In Obereinstimmung mit Ziff 6 des Operational Memorandums Nr 25 in der Fassung der am 21, Juni 1948 in Kraft getretenen Änderung 1 bestimmt Ziff 7 der Mitt 49 der BdL, daß die Devisenabrechnung bei Einfuhren zu einem Umrechnungssatz von 0,30 £ = 1 DM stattfindet. Hieraus folgt, daß der deutsche Importeur sich von seiner Verpflichtung aus der Einfuhr ausländischer Waren durch Zahlung eines
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nach diesem Umrechnungsverhältnis errechneten DM- Betrages befreien konnte, sofern die Schuld fällig war oder nach den für den Außenhandel erlassenen besonderen Anordnungen getilgt werden durfte,Daraus ist aber nicht, wie das Berufungsgericht dies anscheinend will, zu entnehmen, daß der in der Mitt 49 der BdL genannte Umrechnungskurs für alle Einfuhrarten uneingeschränkt zu gelten habe und daß das OpMem 25 zugunsten des deutschen Importeurs eine Kurssicherung auch dann enthalte, wenn 4er Umrechnungssatz sich vor der vollständigen Abwicklung des Einfuhrgeschäfts änderte cBei‘<femiOpMem-*2-5i handelt es sich um eine hoheitliche Pestsetzung des Außenkurses der Beichsmark, später der Deutschen Mark, Diese Festsetzung galt naturgemäß nur so lange, als das WertVerhältnis der Deutschen Mark zu dem US-Dollar keine Änderung erfuhr* Als das durch den von der Alliierten Hohen Kommission am 28-. September 1949 genehmigten Beschluß der Bundesregierung vom 29• September 1949 geschah (Amtsbl d AHK 1949, 27; BAnz Er 17/49), trat der neue Wechselkurs von 0,238095 $ = 1 DM mit Wirkung vom 19o September 1949 an die Stelle des bisherigen. und alle Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt zur Tilgung einer Devisenschuld in inländischer Währung zu leisten waren, mußten zu dem neuen Umrechnungskurs bewirkt werden (vgl auch § 244 Abs 2 BGB)* Darin liegt kein Eingriff in ein bestehendes Schuldverhältnis, wie das Berufungsgericht meint, sondern eine für die Höhe der Schuld maßgebliche Zahlungsvereinbarung, die ihre Grundlage in der Entrichtung des Kaufpreises in ausländischer Währung und in den Besonderheiten der Zahlungsregelung bei ECA-EinfUhren hat*
b) Auch das Schreiben der LandesZentralbank Hamburg vom 13» August 1949 konnte der im August 1949 geleisteten DM-Zahlung der Beklagten keine schuldbefreiende Wirkung beilegen, Abgesehen davon, daß die LandesZentralbank hierzu
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keine Befugnis hatte, trifft die von ihr nur unter Vorbehalt geäußerte Rechtsansicht auf den vorliegenden Pall nicht zu.* Denn die	hatte	in dem
 Zeitpunkt, in dem die Beklagte mit ihrer Außenhandelsbank abrechnete, noch keine Zahlungen aus dem Akkreditiv geleistet.
4)	Die Beklagten können nicht geltend machen, daß die Anwendung des für sie ungünstigeren Umrechnungskurses von der JEIA zu vertreten sei, weil sie oder ihre Erfüllungsgehilfen die verspätete Auszahlung des Kaufpreises verschuldet und nicht für umgehende Erstattung der Akkreditivsumme durch die ECA gesorgt hätten. Die Klägerin hat miti.Recht darauf hingewiesen, daß die dokumentenmäßige Abwicklung des Einfuhrgeschäfts nicht Sache der JEIA gewesen sei. Baß die 6^^	^ie	Auszahlung
 der Akkreditivsumme schuldhaft verzögert habe, läßt sich aus den Darlegungen der Beklagten nicht entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin durch Vorlegung von Urkunden nachgewiesen, daß die	Juli
1949 vorgelegten Dokumente wegen einer Reihe von Unstimmig keiten zurückgewiesen und daß sie Ende September 1949 erst gezahlt hat, nachdem die JEIA dies auf Rückfrage für unbedenklich erklärt hatte« Auf den Zeitpunkt der Zahlung an die Akkreditivbank und die Aufnahme dieser Zahlung in die 10-Tage-Berichte aber hatte die JEIA keinen Einfluß, weil die ECA als Behörde der Vereinigten Staaten nach den ihr erteilten Dienstanweisungen handelte, Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung des hier fraglichen Imports bei ihr auch nicht festzustellen sind«,
III.	Die Beklagten halten sich zur Zahlung des vollen Unterschiedsbetrages zwischen dem früheren und dem neuen Umrechnungskurs der Deutschen Mark zu dem US-Dollar nicht
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für verpflichtet, weil die Beklagte zu 1) von den aus Brasilien bezogenen 41,5 t Piassava nur 22 t für eigene Bechnung übernommen habe. Bas Berufungsgericht hält den Einwand der teilweise mangelnden Passivlegitimation für unbegründet, Seine Ausführungen, die Beklagte zu 1 sei im Verhältnis zur JEIA hinsichtlich der gesamten eingeführten Partie berechtigt und verpflichtet, weil sie auch von den Beklagten als federführender Importeur bezeichnet worden sei und nach dem Vertrage vom 7*/l7» Mai 1949 die Stellung eines consignee gehabt habe, lassen einen Rechts-fehler nicht erkennens
IV.	Die Beklagten haben schließlich gegenüber der Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben. Nach §
196 Abs 1 Nr 7 verjähren die Ansprüche derjenigen, die, ohne zu den in Nr 1 auf geführten Kaufleuten usw. zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte.gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetrieb gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen, in zwei Jahren. Die Vorschrift findet auf das zwischen der JEIA und der Beklagten zu 1 bestehende Schuldverhältnis keine Anwendung. Mit der Klage wird die Erstattung restlicher Aufwendungen für die im Interesse der Beklagten eingeführte Ware verlangt. Ben Ersatz dieser Aufwendungen hat die JEIA nicht für eigene Rechnung, sondern als Treuhänderin der ECA gefordert. Bie Aufwendungen stellen daher weder eine Vergütung der JEIA für ihre Mitwirkung bei der Einfuhr, noch eine Erstattung der ihr hierbei erwachsenen Auslagen dar. Im übrigen war die JEIA als Stelle der Besatzungsmacht eine Behörde. Baß sie kein Gewerbe betrieb, ergibt sich aus dem Aufgabenkreis, der ihr nach der revidierten, am 17. Januar 1948 vom Bipartite Board genehmigten und am 21. Januar 1948 in Kraft gesetzten Charta zugewiesen worden ist (vgl insbesondere Art 2, 17 daselbst)
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Ihre Tätigkeit war danach nicht auf einen Gewerbebetrieb gerichtet; sie bestand nicht in der Erzielung privatwirtschaftlichen Nutzens, sondern in erster Linie in der Überwachung des deutschen Außenhandels, der Förderung des Exports, der Güterverschaffung und der Kontrolle der Devisenverwendung» Die JEIA diente also, auch soweit sie privatrechtliehe Verträge abschloß, ganz überwiegend allgemeinen handelspolitischen Zwecken,. Die Einrede der Verjährung ist daher nicht gerechtfertigt•
V.	Nach alledem erweist sich die Klage als begründet, und zwar gegen die Beklagte zu 1) als an dem fraglichen Importgeschäft Beteiligte und gegen die Beklagten zu 2) und 3), weil sie als gegenwärtige und seinerzeitige Teilhaber der Beklagten zu 1) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften (§ 128 HGB) * Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und es war, da die Beklagten die Klageforderung der Höhe nach nicht bestritten haben und die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis auch sonst zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs 3 ZPO), in Abänderung äes landgerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Glanzmann Hietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer