a) Hin amerikanischer Schiedsspruch ist nach .Art. VI Abs. 2 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Handelsvertrages com 29. Oktober 1954 regelt die Gründe, aus denen die Vollstreckbarerklärung eines an sich rechtswirksamen amerikanischen Schiedsspruches abzulehnen ist, abschließend. 4 ZPO können nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung gewürdigt werden. Bie Antragstellerin, die das norwegische Motorschiff hereederte, hatte im Juni 1963 mit der Antragsgegnerin, einem Hamburger Transportunternehmen, einen Zeitchartervertrag geschlossen, in dem es unter Ziff.17 heißt, daß alle Streitigkeiten aus dem Vertrag von drei Schiedsrichtern in entschieden werden sollten. Dezember 1963 das bereits anhängige Schiedsgerichtsverfahren auch auf diesen von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch. Dem widersetzt sich die Antpagsgegnerin, weil die von ihr nur für die erhobene Klage bevollmächtigten Anwälte nicht berechtigt gewesen seien, das Schiedsgerichtsverfahren auf den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch zu erweitern. 1. Das Berufungsgericht beurteilt die Vollstreckbarerklärung des von der Antragstellerin in erwirkten Schiedsspruches nach § 1044 ZPO in Verbindung mit Art. VI Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsabkommens vom 29. Antragsgegnerln von der Erhebung der Widerklage njcht unterrichtet und demit verhindert, daß sie sich gegen den von der intragstelTerin erhobenen Anspruch auf Zahlung der restlichen Ohartermiete mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln hebe zur Wehr setzen können, so genüge das nicht, um dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. Die Vollstreckbarerklärung des von der Antragstellerin erwirkten Schiedsspruches richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach § 1044 Abs. 1 ZPO und Art. VI Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 29. Durch dieses Abkommen werden, das hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang zu dem Ausdruck gebracht (BGHZ S4, 274, 277), die in § 1044 Abs. 2 ZPO aufgezahlten Gründe, aus denen die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist, eingeschränkt. a) Die erste, auch im Vollstreckbarerklärungsver-fahren nachprüfbare Voraussetzung für die Anerkennung eines amerikanischen Schiedsspruchs nach dem genannten Abkommen ist, daß er auf einem Schiedsvertrag beruhen muß, der zwischen deutschen und amerikanischen Staatsangehörigen bzw. Mit Recht sieht das Berufungsgericht einen solchen Vertrag in Ziff.17 des von beiden Parteien Unterzeichneten Chartervertrags, die eine Schiedsklausel für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag enthält, also auch den von der i• ragstellerin mit der Widerklage geltend Das verkennt die Revision, wenn sie als allein maßgeblich auf die von den Anwälten der Parteien getroffene Abmachung vom 30. Dezember 1965 abheben will, mit der diese das bereits anhängige Schiedsgerichtsverfahren auf die von der Antragstellerin erhobene Widerklage erstreckt haben.- Damit kam nicht etwa erst zwischen den Parteien ein Schiedsvertrag über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch zu Stande. Dezember 1965 erfüllten die Parteien vielmehr lediglich ihre gegenseitige Mitwirkungspflicht bei der Durchführung des nunmehr auch für den neuen von der Antragstellerin erhobenen Anspruch notwendig gewordenen Schiedsverfahrens, eine Pflicht, die sich bereits aus der in Ziff.17 des Chartervertrages enthaltenen Schiedsklausel ergab. b) Nach Art. VI Abs. 2 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Preundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 79- Oktober 1934 ist ein ordnungsmäßig, auf Grund eines Schiedsvertrags der obenbezeichneten Art ergangener und nach den Gesetzen des Ortes, an dem er gefällt wurde, endgültiger und vollstreckbarer Schiedsspruch im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung vor den deutschen Gerichten als bindend anzusehen. muß im R -hmen des Art. VT Abs. 2 Sets 2 des deutsch-ameriIonischen Vertrags gelten, was der Sene + bereits zu § 1044 Abs. 2 Ziff.1 7»PO entschieden hat, neulich, daß zu de™ für die RechtswirWsamkeit ein^s aue-1 end is eben Schiedsspruches maßgebenden Recht such des einschlägige Verfahrensrecht gehört ("RGHZ 55, 162; 52, 184)- Res bedeutet, dal - von extremen Ausnahme^! 1 en abgesehen - in dem Verfehren über die Valtstrecvbarer->iarun™ eines ausländischen Schiedsspruches der Antrags— gegner Aufhebungsgründe nur verbringen kann, soweit er dazu nach dem maßgebenden ausländischen Recht (noch) Befugt ist. sein, auf die von der Antragstellerin erhobene Widerklage in dem bereits in Gang befindlichen Schiedsgerichtsverfahren eingelassen hätten. Mit diesem Einwand könnte die Antragsgegnerin nur durchdringen, wenn sie dargetan hätte, daß sie sowohl sachlich wie formell nach in der Lage ist, auch jetzt noch den Schiedsspruch a.us dem angeführten Grand in den Vereinigten Staaten zu Fall zu bringen. Vielmehr hat die Klägerin einen von dem zuständigen Bezirksgericht der USA erlassenen Beschluß vom 15- November 1967 vargelegt, wonach der Schiedssnruch ordnungsgemäß gefällt und deshalb bestätigt sowie registriert worden ist. c) Schließlich darf nach Art. VI Abs. 2 Satz 3 des deutsch-amerikanischen Vertrages ein Schiedsspruch dann nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn seine Anerkennung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Kapitel 34 C II d; Schwab ZZP 1961, 301) die Grunde, aus denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines amerikanischen Schiedsspruchs abzulehnen ist, ab- ichon Gehörs stellt nun ober - such dnrin ist dem Oberl or.des-gericv,t zu folgen - zugleich einen Verstoß gegen die guten Bitten oder gegen die öffentliche Ordnung der. So hot denn euch der Sonst im Rühmen des § 1044 Abs. 2 Ziff.1 ZPO bei der Beurteilung der Fm ge, inwieweit eine Partei mit Pinwendungen gegen einen ausländischen Schiedsspruch ausgeschlossen ist, die ihr* im Ursprungsland des Schiedsspruchs versagt sind, für "extreme Polls" Ausnahmen, zugelassen, z.B. dann, wenn ein aus? Traten die Anwälte der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht aber nicht anders auf als ein deutscher Rechtsanwalt, dem Prozeßvollmacht erteilt war, vor einem ordentlichen Gericht, so verstößt es weder gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung, wenn die Antragsgegnerin den daraufhin erlassenen Schiedsspruch gegen sich gelten lassen muß. Der Rechtsnachteil, den sie dadurch erleidet, rechtfertigt die Aufhebung des Schiedsspruches unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung nicht. Die Antragstellerin war auch, worauf die Revision noch hinweist, nicht gehalten, von sich aus im Schieds- Darin allein liegt weder ein arglistiges noch ein betrügerisches Vorgehen der Antragstellerin, das durch den Schiedsspruch seine Anerkennung gefunden hätte und deshalb sur Ablehnung des Antrags auf Voll streckbarer'!1
ZPO § 1044; Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika v oq nv-tober 1Q54. BGBl 1956 II 487, 488, 763, Art. VI Abs.''2
a) Hin amerikanischer Schiedsspruch ist nach .Art. VI Abs. 2 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Handelsvertrages com 29. Oktober 1954 ordnungsmäßig ergangen, endgült;. t und vollstreckbar, wenn er recht s w i r k ~ a. m ;.m Sinne des § 1044 Abs. ? Ziff. 1 ZPO ist (iiE ineoVaß
an BGHZ 52, 184 u. 55, 16?)'.
b) Art. VI Abs. 2 Satz 3 des deutsch-amerikanischer. Handelsvertrages vom 29. Oktober 1954 regelt die Gründe, aus denen die Vollstreckbarerklärung eines an sich rechtswirksamen amerikanischen Schiedsspruches abzulehnen ist, abschließend. Auch die Versagungsgründe des § 1044 Abs. 2 Ziff. 3 u. 4 ZPO können nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung gewürdigt werden.
BGH Urt. v. 21. Oktober 1971 ~ VII ZR 45/70 - OLG Hamburg ’ * LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII &R 4-5/70 URTEIL Verkündet am
" 21. Oktober 1971
Horn,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firme Frenz K & Co., KG, vertreten durch
den persönlich haftenden Gesellschafter Frenz K( W^Üfestr. ,
- Prozeßbevollmächtigte
Antragsgegnerin, Beruf'ingsklägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte
gegen
die Firma Si
durch die Direktoren B<
Corporation N(
und Mi
vertreten Ni
- Prozeßbevollmächtigter
Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Dr.
*
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Finke und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Bie Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Bie Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Bie Antragstellerin, die das norwegische Motorschiff hereederte, hatte im Juni 1963 mit
der Antragsgegnerin, einem Hamburger Transportunternehmen, einen Zeitchartervertrag geschlossen, in dem es unter Ziff. 17 heißt, daß alle Streitigkeiten aus dem Vertrag von drei Schiedsrichtern in entschieden
werden sollten. Bei der Durchführung des Vertrags kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten. Zunächst verlangte die Antragsgegnerin von der Antragsteller! n Schadensersatz in Höhe von 14.699,77 US-Dollars. Zur Durchführung des dadurch erforderlich gewordenen Schiedsgerichtsverfahrens trafen die Parteien im Juli 1965
eine Vereinbarung, in der sie die Streitpunkte näher festlegten. Die Schiedsrichter waren schon vorher ernannt worden. Die Antragsgegnerin wurde dabei von Rechtsanwälten vertreten, die ihr 0 & 0 - Versicherer in für sie bestellt hatte. Während des Schiedsgerichtsverfahrens erhob die Antragstellerin Widerklage auf Zahlung rückständiger Chartermiete in Höhe von 3-273,99 US-Dollars. Daraufhin erstreikten die Parteien - jeweils durch ihre Anwälte vertreten - in einer wei-
teren Vereinbarung vom 30. Dezember 1963 das bereits anhängige Schiedsgerichtsverfahren auch auf diesen von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch.
Die Schiedsrichter wiesen durch Schieds-
spruch vom 1. -Tuni 1967 die Klage der Antragsgegnerin
»
ab und gaben der Widerklage der Antragstellerin in Höhe von 3.600,16 US-Dollars statt. Der Schiedsspruch ist durch Beschluß des US-District Court, Southern District of vom 15. November 1967 bestätigt und regi-
striert worden.
Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs. Dem widersetzt sich die Antpagsgegnerin, weil die von ihr nur für die erhobene Klage bevollmächtigten Anwälte nicht berechtigt gewesen seien, das Schiedsgerichtsverfahren auf den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch zu erweitern. Gagen diesen habe sie, die Antragsgegnerin, schon früher mit Gegenforderungen aufgerechnet gehabt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugela.ssenen
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Revision. um deren Zurückweisung die Antragstellern bittet, verfolgt die Antragsgegnerin ihr Bekehren, den Antrag abzuweisen, weiter.
Entsobei dungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht beurteilt die Vollstreckbarerklärung des von der Antragstellerin in erwirkten Schiedsspruches nach § 1044 ZPO in Verbindung mit Art. VI Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsabkommens vom 29. Oktober 1954 (BGBl 1956 II 487 ff). Es kommt zu dem Ergebnis, der von dem zuständigen Gericht bestätigte
und eingetragene Schiedsspruch sei nach amerikanischem Gesetz ordnungsgemäß ergangen. Die Antragsgegnerin habe nicht dargetan, daß nach Recht ein Aufhebungs-
grund gegeben sei, der den Schiedssnruch vernichtbar machen kannte. Der zwischen den Parteien geschlossene Zeitchartervertrag enthalte eine Schiedsklausel, die sich auf alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag beziehe, also auch auf die im Schiedsspruch behandelte Widerklagforderung der Antragstellerin. Für eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Antragsgegnerin sei im S'hiedsgerichtsverfahren durch ihre Anwälte ordnungsgemäß vertreten worden.
Eine Beschränkung der Vollmacht sei für das Schiedsgericht nicht erkennbar gewesen. Hätten die Anwälte die
Antragsgegnerln von der Erhebung der Widerklage njcht unterrichtet und demit verhindert, daß sie sich gegen den von der intragstelTerin erhobenen Anspruch auf Zahlung der restlichen Ohartermiete mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln hebe zur Wehr setzen können, so genüge das nicht, um dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen.
2. Die von der Revision gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe können keinen Erfolg haben.
Die Vollstreckbarerklärung des von der Antragstellerin erwirkten Schiedsspruches richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach § 1044 Abs. 1 ZPO und Art. VI Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954. Durch dieses Abkommen werden, das hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang zu dem Ausdruck gebracht (BGHZ S4, 274, 277), die in § 1044 Abs. 2 ZPO aufgezahlten Gründe, aus denen die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist, eingeschränkt.
a) Die erste, auch im Vollstreckbarerklärungsver-fahren nachprüfbare Voraussetzung für die Anerkennung eines amerikanischen Schiedsspruchs nach dem genannten Abkommen ist, daß er auf einem Schiedsvertrag beruhen muß, der zwischen deutschen und amerikanischen Staatsangehörigen bzw. Gesellschaften abgeschlossen worden ist. Mit Recht sieht das Berufungsgericht einen solchen Vertrag in Ziff. 17 des von beiden Parteien Unterzeichneten Chartervertrags, die eine Schiedsklausel für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag enthält, also auch den von der i• ragstellerin mit der Widerklage geltend
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gemachten Anspruch auf die restliche Chartermiete erfaßt. Diese Abrede wird den Anforderungen, die an eine gültige 3chiedsVereinbarung zu stellen sind, voll gerecht.
Das verkennt die Revision, wenn sie als allein maßgeblich auf die von den Anwälten der Parteien
getroffene Abmachung vom 30. Dezember 1965 abheben will, mit der diese das bereits anhängige Schiedsgerichtsverfahren auf die von der Antragstellerin erhobene Widerklage erstreckt haben.- Damit kam nicht etwa erst zwischen den Parteien ein Schiedsvertrag über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch zu Stande. Mit der Übereinkunft vom 30. Dezember 1965 erfüllten die Parteien vielmehr lediglich ihre gegenseitige Mitwirkungspflicht bei der Durchführung des nunmehr auch für den neuen von der Antragstellerin erhobenen Anspruch notwendig gewordenen Schiedsverfahrens, eine Pflicht, die sich bereits aus der in Ziff. 17 des Chartervertrages enthaltenen Schiedsklausel ergab. Auf diese Bestimmung wird denn auch in der Vereinbarung,vom 30. Dezember 1965 ausdrücklich verwiesen.
Daran, daß es an einem wirksamen Schiedsvertrag zwischen den Parteien fehlt, kann die Vollstrec^bar-erklärung des Schiedsspruchs daher nicht scheitern.
b) Nach Art. VI Abs. 2 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Preundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 79- Oktober 1934 ist ein ordnungsmäßig, auf Grund eines Schiedsvertrags der obenbezeichneten Art ergangener und nach den Gesetzen des Ortes, an dem er gefällt wurde, endgültiger und vollstreckbarer Schiedsspruch im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung vor den deutschen Gerichten als bindend anzusehen.
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th p Antra gegebnerin TpriG1'it gegen die Va"11 strec"--bar^rH ärunsr des v-n der Antragste11 erin erwir’-ter
Schiedsspruchs ’.rprne1,m"'ich geltend, das S 'hu edsze — rieht habe seine Rntschei dungshefu.gni s überschritten, wo’l sieb die Anwälte der Antragsgegnerin ahne deren Wissen und ahne van ihr dazu bevelimachtigt gewesen z
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sein, auf die von der Antragstellerin erhobene Widerklage in dem bereits in Gang befindlichen Schiedsgerichtsverfahren eingelassen hätten. Mit diesem Einwand könnte die Antragsgegnerin nur durchdringen, wenn sie dargetan hätte, daß sie sowohl sachlich wie formell nach in der Lage ist, auch jetzt noch
den Schiedsspruch a.us dem angeführten Grand in den Vereinigten Staaten zu Fall zu bringen. Las hat sie aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, gar nicht vorgetragen. Auch die Revision kann das nicht aufzeigen. Vielmehr hat die Klägerin einen von dem zuständigen
Bezirksgericht der USA erlassenen Beschluß vom 15- November 1967 vargelegt, wonach der Schiedssnruch ordnungsgemäß gefällt und deshalb bestätigt sowie registriert worden ist. Umso mehr wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, im einzelnen darzulegen, inwiefern gleichwohl der Schiedsspruch nach Recht
keinen Bestand haben kann.
Auch damit, daß der Schiedsspruch nicht ordnungsgemäß ergangen und deshalb nicht als bindend anzusehen sei, muß der Antragsgegnerin der Erfolg versagt bleiben.
c) Schließlich darf nach Art. VI Abs. 2 Satz 3 des deutsch-amerikanischen Vertrages ein Schiedsspruch dann nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn seine Anerkennung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Damit sind nach allgemeiner Meinung (vgl. Bülow/Arnold, Internationaler Rechtsverkehr E 991? 107; Ba.umbach/Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit (2.) Kapitel 34 C II d; Schwab ZZP 1961, 301) die Grunde, aus denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines amerikanischen Schiedsspruchs abzulehnen ist, ab-
n
sc'i"1 ießend gerege"i t. V.ich die Versagungsgründe des § 10-14 Abs. 2 7,iff. 5 und 4 7P0 ’^nnen, v/ie d^r- Berufungsgericht zutreffend annimmt. nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes geg«n die guten litten oder die öffentliche Ordnung gewürd 1 gt werden. Diese Auf fee nun" liegt schon der in BGH7, 74 f 074 s,bgedruc,rten Entschei-düng des Senats (dort ?. 277) zugrunde.
Nicht jeder Pol? der nicht ordnungsgemäßen Vertretung einer Portei. oder der Verengung des recht? ichon Gehörs stellt nun ober - such dnrin ist dem Oberl or.des-gericv,t zu folgen - zugleich einen Verstoß gegen die guten Bitten oder gegen die öffentliche Ordnung der. Pore es co, h”tte es der besonderen Bestimmungen ln l^s. 0 7i ff. z und 4 des § 1 044 Zrp und in ^bs. 1 Ziff. * und 4 des §■ 1041 ZPO von vornherein nicht bedurft. Andererseits ist es keineswegs ausgeschlessen, eine Verletzung der Vorschriften über di» Vertretung einer Partei und die Gewährung des rechtlichen (J»hxrs euch unter de»" Gesichts-ounk+ der Sitten- und Ordnungswidrigejt zu würdigen.
Os kommt insofern st^-te *v..if die Schwere des de»” ScMeis-o:\rucb anhaftenden Mn’-e-1 s in. So hot denn euch der Sonst im Rühmen des § 1044 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO bei der Beurteilung der Fm ge, inwieweit eine Partei mit Pinwendungen gegen einen ausländischen Schiedsspruch ausgeschlossen ist, die ihr* im Ursprungsland des Schiedsspruchs versagt sind, für "extreme Polls" Ausnahmen, zugelassen, z.B. dann, wenn ein aus? ändisches Schiedsgericht Zuständigkeit Willkür? ich angenommen hat, ohne da für in den Vereinbarungen der Parteien überhaupt irgend eine Grund?age zu haben (BGHZ 50. 104, 190; 55, 1*2, 170/171).
Ein solcher "extremer Pall" liegt hier nicht vor. karen die Anwälte der Introgsgegnerin he-
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vollmächt.igt, das Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen, in den die Antragsgegnerin die Verurteilung der Antragstellern erstreite, so lag es für das Schiedsgericht und die Gegenseite durchaus nahe, anzunehnen, daß die Anwälte auch in der Lage waren, die Antragsgegnerin gegenüber der ira gleichen Verfahren von der Antragsteilerin erhobenen Widerklage zu vertreten. Davon durften die Schiedsrichter und die Antragstellerin jedenfalls ausgehen, wenn ihnen nichts Gegenteiliges unterbreitet wurde. Auch nach deutschem Verfahrensrecht (§81 ZPO) ermächtigt die Prozeßvollmacht ohne weiteres zu den Prozeßhandlungen, die durch eine Widerklage veranlaßt werden. Traten die Anwälte der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht aber nicht anders auf als ein deutscher Rechtsanwalt, dem Prozeßvollmacht erteilt war, vor einem ordentlichen Gericht, so verstößt es weder gegen die guten Sitten noch gegen die öffentliche Ordnung, wenn die Antragsgegnerin den daraufhin erlassenen Schiedsspruch gegen sich gelten lassen muß.
Dann war ihr auch hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Denn ihre Anwälte waren ohne weiteres im Stande, alles Erforderliche gegen die Widerklage vorzubringen. Versäumten sie das, weil sie die Antragsgegnerin überbauet nicht von der Erhebung der Widerklage benachrichtigten, so muß sich das die Antragsgegnerin zurechnen lassen. Der Rechtsnachteil, den sie dadurch erleidet, rechtfertigt die Aufhebung des Schiedsspruches unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung nicht.
Die Antragstellerin war auch, worauf die Revision noch hinweist, nicht gehalten, von sich aus im Schieds-
geriohtsverfThron v-'rsubr Ingen, daß die Antrags,™°-ne~ rin schon früher gegen den mit der Widerklage erhobenen Anspruch mit Gegenforderungen aufgerechnet hebe. Sie durfte obwarten, wie sich die Aniragsgegnerin auf di» Widerklage verhielt. Darin allein liegt weder ein arglistiges noch ein betrügerisches Vorgehen der Antragstellerin, das durch den Schiedsspruch seine Anerkennung gefunden hätte und deshalb sur Ablehnung des Antrags auf Voll streckbarer'!1 ärung führen müßte.
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Das Rechtsmittel ist
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