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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Der Kläger übertrug den beklagten Architekten mündlich die Planung und Leitung des Baues einer zweigeschossigen Kegelsporthalle in Hannover-Wülfel, die im Laufe des Jahres 1961 fex-tiggestellt worden ist. Mit der Herstellung der Heizungsanlage für diesen Bau beauftragten die Beklagten namens des Klägers und in dessen Einverständnis die Firma Co. GmbH, in Mannheim, ohne zuvor das Angebot weiterer Firmen eingeholt zu haben. Diesen Betrag nebst Zinsen hat der Kläger eingeklagt und ferner die Feststellung begehrt, die Beklagten hätten allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, daß das Froblem der Beheizung und Belüftung der Kegelsporthalle nicht richtig gelöst sei o Die Warmluftheizung v/ar, wie das Berufungsgericht, sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing» E^BstUtzend, näher begründet, schon ihrem System nach für die Beheizung der Kegeisporthalle ungeeignet, Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne von den Beklagten Schadensersatz verlangen, weil er die Kosten für die ungeeignete, inzwischen durch eine andere Heizung ersetzte Warmluftheizung unnötig aufgewandt habe und die Beklagten diesen Schaden schuldhaft herbeigeführt hätten. Es bängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Architekt verpflichtet ist, bei der Planung einen Sonderfachmann für Heizung zuzuziehen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, ist die Planung der Heizungsanlage für eine Kegelsporthalle besonders schwierig. Sie greift das Urteil jedoch mit der Begründung an, die Lieferfirma sflB sei Sonderfachmann und es sei deshalb überflüssig gewesen, neben ihr noch einen weiteren Heizungssachverständigen zu Rate zu ziehen. Die Beklagten hatten sich auf Auskünfte der Industrie- und Handelskammer dafür bezogen, daß sowohl die Lieferfirma E^Mals auch die von ihr mit der Ausführung beauftragte Hannoversche Firma Bfl & Co. Spezialisten "für das hier in Betracht kommende Gebiet bsw. Die Befürchtung ist nicht von der Hand zu weisen, daß eine Firma, die nur eine bestimmte Art von Heizungsanlagen liefert, in dem Bestreben, mit der Lieferung beauftragt zu werden, etwaige Bedenken gegen die Eignung dieser Art von Heizungsanlagen für das betreffende Gebäude hintanstellen könnte. Sie weist aber nicht nach, v/o die Beklagten diese Behauptung in den Tatsacheninstanzen aufgestellt und unter Beweis gestellt haben* Auch diese Rüge ist unbegründet * Die von der Revision angeführte Erklärung des Beklagten Jürgen TflBH im Termin vom 23. 5. Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO und führt aus, die Beklagten würden auf Befragen des Gerichts noch weitere Einzelheiten über die Sachkunde und besondere Erfahrung der Firma E^^|und der bei ihr tätigen Ingenieure vorgetragen und unter Beweis gestellt haben. Wenn die Beklagten sich damit verteidigten, die Beauftragung der Firma EflP sei wegen deren besonderer Sachkunde ebenso wertvoll wie das Zuziehen eines unabhängigen Sonderfachmanns, so haften sie auch ohne Hinweis des Gerichts Anlaß, alles vorzutragen, was diesen Standpunkt hätte rechtfertigen können. Es war Sache der Beklagten, richtig zu planen und, soweit ihre Kenntnisse nicht ausreichten, sich dabei eines Sonderfachmanns zu bedienen. Diese Erfahrungen werden von der Revision nicht näher in einer für das Revisionsgericht beachtlichen Weise belegt (vgl. Insbesondere wird kein Vortrag darüber nachgewiesen, daß die Firma EflB vorher jemals die Heizungsanlage für eine Kegelsporthalle, v/ie sie hier errichtet worden ist, erstellt hat. 8. Ohne Erfolg weisen die Beklagten schließlich darauf hin, daß sie für den Bau der Kegelbahnen ein c) Auf die während des Prozesses verfaßten Schreiben der Firma SfHHHIvom 13* November 1963 und der Beklagten selbst vom 2. Auch gegen die Zulässigkeit des Grundurteils und der Peststellungsklage v/endet sie nichts ein.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
ungeeignetFirmaRügeWarmluftheizungBerufungsgerichtKegelsporthalleHeizungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII^R_45/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. April 196g Horn,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. 2.
des Architekten Dipl.Ing. Ludwig T de3 Architekten Dipl.Ing. Jürgen T beide in HOBBS’ GHHBstrafictj,
9
9
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollrnächtigter:
Rechtsanwalt JDr.
gegen
 den Verein	Keglerclubs	von	1888	e
vertreten durch den Vorstand, Kaufmann Erich G
und Kaufmann i 1 11 1	uBBli EBH|straße C,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Re cht sanwäVt^Dr. und Dr. HlHHi -
2
i :
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer,
 Dr. Vogt, Dr. Hinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger übertrug den beklagten Architekten mündlich die Planung und Leitung des Baues einer zweigeschossigen Kegelsporthalle in Hannover-Wülfel, die im Laufe des Jahres 1961 fex-tiggestellt worden ist.
Mit der Herstellung der Heizungsanlage für diesen Bau beauftragten die Beklagten namens des Klägers und in dessen Einverständnis die Firma	Co.	GmbH,	in
 Mannheim, ohne zuvor das Angebot weiterer Firmen eingeholt zu haben. Die Firma	Co.	üö®	durch ihre
 Hmmi Vertragsfirma eine mit drei ölbefeuerten Heizaggregaten betriebene Warmluftheizung einbauen.
Der Kläger hat diese Heizungsanlage bezahlt.
 
Er nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat "behauptet, die von ihnen geplante Luftheizung sei für die Kegelsporthalle ungeeignet; die Halle selbst werde zu stark, die Nebenräume (Keglerstuben) würden zu schwach erwärmt» Durch den Betrieb der Warmluftheizung seien Schäden an den Kegelbahnen und an den Fenstern entstanden. Zwei der drei Heizaggregate seien überflüssig; ihr Einbau habe Mehrkosten von 15*748,34 DM verursacht.
Diesen Betrag nebst Zinsen hat der Kläger eingeklagt und ferner die Feststellung begehrt, die Beklagten hätten allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, daß das Froblem der Beheizung und Belüftung der Kegelsporthalle nicht richtig gelöst sei o
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger, der während des Rechtsstreits die Keglerstuben mit einer Warmwasserheizung ausgestattet hat, vorgetragen, diese Heizung reiche zur Beheizung des ganzen Bauwerks aus. Er stützt den Zahlungsanspruch nunmehr in erster Linie darauf, daß die gesamten Aufwendungen für den Einbau der ungeeigneten Warmluftheizung überflüssig gewesen seien.
Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründe:
M m» m* mm ■. mtm !■ ■	—	■■	n	i»'i	«w»	mm^^mm****
I.
Die Warmluftheizung v/ar, wie das Berufungsgericht, sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing» E^BstUtzend, näher begründet, schon ihrem System nach für die Beheizung der Kegeisporthalle ungeeignet, Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne von den Beklagten Schadensersatz verlangen, weil er die Kosten für die ungeeignete, inzwischen durch eine andere Heizung ersetzte Warmluftheizung unnötig aufgewandt habe und die Beklagten diesen Schaden schuldhaft herbeigeführt hätten. Die Beheizung einer Kegelsporthalle sei ein besonders schwieriges Problem. Für dessen Lösung hätten die Beklagten einen Sonderfachmann für Heizung heranziehen müssen. Sie hätten ihrer Sorgfaltspflicht nicht damit genügt, daß sie sich auf die Fachkenntnisse der Lieferfirma E^Bverlassen hätten.
Schon um Interessenkollisionen zu vermeiden, hätten
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sie einen unabhängigen Ächmann zuziehen müssen. Mindestens hätten sie statt bei einer einzigen Firma bei mehreren anfragen müssen, uik Vergleichsmöglichkeiten zu haben. Wegen des beschränken Lieferungsprogramms der Firma EBBfhätten sie sich\ait deren Beauftragung schon auf eine Luftheizungsanlage^festgelegt.
 
III.
Es bängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Architekt verpflichtet ist, bei der Planung einen Sonderfachmann für Heizung zuzuziehen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, ist die Planung der Heizungsanlage für eine Kegelsporthalle besonders schwierig. Die Beklagten haben, wie sie einräumen, die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht. Es war daher notwendig, einen Sonderfachmann mit dieser Aufgabe zu befassen, wie auch die Revision zugibt.
Sie greift das Urteil jedoch mit der Begründung an, die Lieferfirma sflB sei Sonderfachmann und es sei deshalb überflüssig gewesen, neben ihr noch einen weiteren Heizungssachverständigen zu Rate zu ziehen.
Sie versucht diese Ansicht mit Einzelumständen zu stützen, die in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden seien. Mit verschiedenen Rügen macht sie geltend, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag nicht berücksichtigt und namentlich Beweisangebote übergangen.
Das Berufungsurteil hält jedoch allen Rügen stand.
1. Ein erheblicher Teil der Rügen betrifft Beweisangebote aus dem ersten Rechtszug, die im Berufungsverfahren nicht wiederholt worden sind. Auf diese Beweisangebote brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen (BGHZ 35, 103)o Die sie betreffenden Rügen bedürfen schon aus diesem Grund keiner Erörterung.
 
2. Die Beklagten hatten sich auf Auskünfte der Industrie- und Handelskammer dafür bezogen, daß sowohl die Lieferfirma E^Mals auch die von ihr mit der Ausführung beauftragte Hannoversche Firma Bfl & Co. Spezialisten "für das hier in Betracht kommende Gebiet bsw. "für das Gebiet solcher Heizungsanlagen" seien und als solche bestes Ansehen genössen. Die Revision rügt, daß diese Auskünfte nicht eingeholt worden sind.
Die Rüge ist unbegründet. Es kann als richtig unterstellt werden, daß beide Firmen angesehene Unterneh men auf dem Gebiet der Erstellung von Heizungsanlagen sind. Die Revision läßt aber die Feststellung des Berufungsgerichts außer acht, daß die Firma EflH^ur ein "beschränktes Lieferungsprogramm" hatte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen EflHBy auf welches das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang verweist, stellte die Firma E®Wnur Luftheizungen her, also Heizungen des Systems, das sich hier unstreitig als ungeeignet eiwiesen hat. Bei dieser Sachlage hat der Hinweis des Oberlandesgerichts auf eine mögliche Inter essenkollision besonders Gewicht. Die Befürchtung ist nicht von der Hand zu weisen, daß eine Firma, die nur eine bestimmte Art von Heizungsanlagen liefert, in dem Bestreben, mit der Lieferung beauftragt zu werden, etwaige Bedenken gegen die Eignung dieser Art von Heizungsanlagen für das betreffende Gebäude hintanstellen könnte.
3- Die Revision behauptet, die Firma ElHhabe bereits vorher bei der Errichtung einer Kegelbahn in Hannover zur Zufriedenheit der Beklagten gearbeitet.
 
Sie weist aber nicht nach, v/o die Beklagten diese Behauptung in den Tatsacheninstanzen aufgestellt und unter Beweis gestellt haben*
4.	In unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorstehend unter 3 erwähnten Vorbringen behauptet die Revision, die WflHH||BBrauerei und ihr Pächter seien mit dem Heizungssystem und der Ausführung der Arbeiten durch die Firma EBBsehr einverstanden gewesen, die Heizung habe sich bewährt» Hierfür weist sie auf die Aussage des Beklagten Jürgen T'IHIB (S. 1 der Anlage zu dem Protokoll vom 23» April 1964) sowie auf den Schriftsatz vom 25o Februar 1965 hin, die angeblich vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden sind»
Auch diese Rüge ist unbegründet * Die von der Revision angeführte Erklärung des Beklagten Jürgen TflBH im Termin vom 23. April 1964 erwähnt die Firma EflB nicht. Für die angeführten Behauptungen aus dem Schriftsatz vom 25* Februar 1965 war kein Beweis angetreten»
5.	Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO und führt aus, die Beklagten würden auf Befragen des Gerichts noch weitere Einzelheiten über die Sachkunde und besondere Erfahrung der Firma E^^|und der bei ihr tätigen Ingenieure vorgetragen und unter Beweis gestellt haben.
Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Nachdem der Sachverständige EfllH sein Gutachten erstattet hatte, war für die Parteien klar, daß es wesentlich auf die Frage ankam, ob die Beklagten e;nen Sonderfachmann
8
zuziehen mußten und dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Wenn die Beklagten sich damit verteidigten, die Beauftragung der Firma EflP sei wegen deren besonderer Sachkunde ebenso wertvoll wie das Zuziehen eines unabhängigen Sonderfachmanns, so haften sie auch ohne Hinweis des Gerichts Anlaß, alles vorzutragen, was diesen Standpunkt hätte rechtfertigen können.
6.	Ob der Kläger den Einbau einer Warmluftheizung angeregt hat, ist unerheblich. Es war Sache der Beklagten, richtig zu planen und, soweit ihre Kenntnisse nicht ausreichten, sich dabei eines Sonderfachmanns zu bedienen. An dieser ihrer Pflicht änderte sich auch nichts dadurch, daß der Kläger einen Bauausschuß eingesetzt hatte, dem bausachverständige Vereinsmitgliedei' angehörten. Die schwierige Frage der Wahl des Heizungssystems war nicht ohne die Kenntnisse eines Sonderfachmanns zu lösen; auf die Meinung des Vereinsausschusses durften die Beklagten sich nicht verlassen.
7« Die Revision verweist auf die günstigen Erfahrungen, die die Beklagten "mit der Warmluftheizung und mit der Arbeitsweise der Firma SflB" gemacht hätten. Diese Erfahrungen werden von der Revision nicht näher in einer für das Revisionsgericht beachtlichen Weise belegt (vgl. dazu oben 3 und 4). Insbesondere wird kein Vortrag darüber nachgewiesen, daß die Firma EflB vorher jemals die Heizungsanlage für eine Kegelsporthalle, v/ie sie hier errichtet worden ist, erstellt hat.
8. Ohne Erfolg weisen die Beklagten schließlich darauf hin, daß sie für den Bau der Kegelbahnen ein
 
Spezialunternehmen für dieses Gebiet, die Firma S0HHB? beauftragt haben und diese keine Bedenken gegen die Warmluftheizung erhoben hat. Die Firma SBHHBwar für Heizungsfragen nicht sachverständig, und ihre Meinung war nicht maßgebend. Im übrigen gibt die Revision über die angebliche Mitwirkung der Firma SflBMbei der Iösung der Heizungsfrage eine Darstellung, die durch die von ihr angeführten Aktenstellen nicht belegt wird. Im einzelnen ist zu bemerken:
a)	Der bei der Firma	angestellte Tech-
niker Schroiff hat zv/ar als Zeuge bekundet, die Beklagten hätten ihm mitgeteilt, daß eine Y/armluft-heizung vorgesehen sei. Er hat aber weiter ausgesagt, auf die Art und Weise der Beheizung nehme seine Firma keinen Einfluß. Er hat - entgegen der Darstellung der Beklagten - nichts davon gesagt, die Firma SflHHHI habe "die Heizungsanlage ... auf die notwendige Feuchtigkeitszufuhr geprüft".
b)	Das Beweisangebot aus dem Schriftsatz vom 13 • September 1966 (S. 2) ist unerheblich. Dort ist Scf/KID für Behauptung benannt, die Beklagten hätten "sich ganz besonders intensiv über alle technischen Fragen immerfort mit der Fa. Sf^HHH in Verbindung gesetzt". Von der Heizung ist nicht die Rede.
c)	Auf die während des Prozesses verfaßten Schreiben der Firma SfHHHIvom 13* November 1963 und der Beklagten selbst vom 2. September 1966 brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil diese Schreiben keine zulässigen Beweismittel sind.
IV.
Nach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet und daher fahrlässig gehandelt haben. Daß im übrigen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegeben sind, zieht die Revision nicht in Zweifel. Auch gegen die Zulässigkeit des Grundurteils und der Peststellungsklage v/endet sie nichts ein. Die Revision ist somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Rietschel	Meyer	Vogt
 Pinke
Schmidt