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BGH · VII ZK 45/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 45/62

gungen ihres Bestätigungsschreibens vom 7» März 1957«» Der Kläger hatte die in seinem Gebiet tätigen Handelsvertreter einzustellen, zu schulen und zu überwachen,, Die Büro- und Verwaltungsarbeiten hatte die Beklagte einem dem Kläger untergeordneten Büroleiter, namens übertragend Für alle Verkäufe in seinem Gebiet erhielt der Kläger eine sogenannte Superprovision* Das Abkommen war auf unbestimmte Zeit geschlossen und mit dreimonatiger Frist kündbar« Bei Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers sollte dieser eine Konventionalstrafe von 5«000 DM zahlen und ferner verpflichtet sein, auf die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht für die Konkurrenz tätig zu werden* 2o Das Berufungsgericht hat jedenfalls die drei von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Kündigungsgründe zusammen für ausreichend gehalten* um die fristlose Kündigung der Beklagten zu rechtfertigen* Es Bat als wichtigen Kündigungsgrund die Entnahme der 1*800 DM aus der Kasse des Verkaufskontors angesehen und es dahingestellt sein lassen* ob auch den beiden anderen von der Beklagten geltend gemachten Gründen diese Bedeutung zukomme, ist aber jedenfalls der Auffassung, daß sie unterstützend herangezögen werden könnten* Es könne dahinstehen, ob der Kläger bei anderer Gelegenheit Vorschüsse erhalten habe' und aus welcher Kasse diese gegeben worden seien, ferner ob andere Verkaufsleiter mit Duldung des Beklagten Vorschüsse entnommen hätten« Ein Recht des Klägers hierzu ergebe sich weder aus dem Besetz noch aus dem Anstellungsvertrag oder aus äändiger von der Beklagten stillschweigend gebilligter Übung« Der Kläger habe auch ger-wußt, daß er zu Entnahmen nicht berechtigt gewesen sei; sonst hätte er am 24« März 1958 nicht zuerst bei dem Geschäfts führer und dann bei dem Verkaufsdirektor D^[|^ an- Der Kläger habe hiernach einem ausdrücklichen Verbot zu« wider Gelder aus einer von ihm treuhänderisch verwalteten Kasse an sich gebracht und dadurch das Vermögen der Beklagten, wenn nicht geschädigt, so doch gefährdet«^Es sei dem~ gegenüber unerheblich, ob der Kläger an diesen/einen fälligen Provisionsanspruch gegen die Beklagte in gleicher Höhe gehabt habe« a) Die Revision meint zunächst, die Annahme des Berufungsgerichts, habe dem Kläger .jede Entnahme aus der Kasse verboten, sei nach dem Wortlaut von dessen Zeugenaussage nicht möglicho DflHfe habe nur im Hinblick auf das vom Kläger erbetene Darlehen von 2o500 DM angeordnet, daß der Kläger zunächst den Kraftfahrzeugbrief und die Separaturrechnung vorlegen solle, und nach seiner Bekundung dem Kläger ferner gesagt, er solle sich das Geld nicht nehmen, bevor er diese Unterlagen beigebracht habe«, Ein Recht des Klägers zu sonstigen Entnahmen habe D#|B| bestätigt mit der Äußerung, der Kläger habe von dem Büro- und Kassenleiter Geld verlangen können, aber dabei angeben müssen, für welchen Zweck das Geld zu verbuchen sei«, b) Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, durch ein Verbot D^Hfes habe das bestehende Verti'agsverhältnis nicht einseitig abgeändert werden können» Das Berufungsgericht hat, ohne daß die Revision das beanstandet hat, dargelegt, daß ein allgemeines Entnahmerecht des Klägers sich weder aus dem besetz noch aus seinem Anstellungsvertrag ergibt» Eine etwaige stillschweigende Duldung seitens der Beklagten aber konnte unbedenklich jederzeit widerrufon werden» c) Schon infolge des ausgesprochenen Verbotes war der Kläger hiernach objetiv nicht befugt, sich die 1»800 Da von aus der Kasse auszahlen zu lassen» Eür die Beurteilung seines Verhaltens als wichtiger Kündigungsgrund ist es aber von Bedeutung, ob er geglaubt hat, zu der Entnahme berechtigt zu sein» aa) Das1-Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gewußt, daß er dazu nicht berechtigt gewesen sei, sonst wären seine Anrufe bei und unverständlich» Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung Mißverstanden werden kann» Der Kläger hat, wie auch der Zeuge Dfli^ bekundet hat, bei dem Ferngespräch ein Darlehen erbeten» Das schließt nicht ohne weiteres, jedenfalls nicht zwingend, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, aus, daß er sich zu einer Entnahme auf verdiente Provisionen für befugt gehalten und das Verbot D^^^s hierauf nicht bezogen hat» bb) Der Kläger hat aber nach den Peststellungsndes Berufungsgerichts seine Befugnis zu solchen Entnahmen nicht schlüssig dargetan» In den von der Revision angeführten Schriftsätzen vom 9» Oktober 1959> 28« November I960, 18» Mai und 14c September 1961 hat der Kläger lediglich in allgemeinen Wendungen eine>solche Befugnis für sich und die anderen Verkaufsleiter der Beklagten in Anspruch genommen^ cc) Bas eigene Vorbringen des Klägers zeigt aber, daß er eine Befugnis zu solchen Entnahmen tatsächlich nicht gehabt hat« Mit den von ihm mit Schriftsatz vom 28« November I960 vorgelegten Belegen hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend erwähnt hat (BU 14), nicht dar get an, daß die "Vorlagen11 aus der bei ihm selbst geführten Kasse ausgezahlt worden sind. Der Kläger hat ferner im Schriftsatz vom 14« September 1961 (S« 3) behauptet, er habe in einer heihe von Fällen Vorschüsse auf seine Provisionen erhalten, ohne daß dies von der Beklagten beanstandet worden sei« Es handelt sich dabei mit einer Ausnahme um Zahlungen in den Jahren 1955 und 1956, als der Kläger noch nicht Verkaufsleiter war; er hat selbst nicht behauptet, damals schon zur selbständigen Entnahme von Geldern befugt gewesen zu sein« Zu der Auszahlung vom 3.Juli 1957 hat die Beklagte im Schriftsatz vom 11« Oktober 1961 Stellung genommen,ohne daß der Kläger ihre Ausführungen bestritten hat o Hiernach hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, daß er während der Zeitseiner Verkaufsleitertätigkeit Entnahmen aus der bei ihm geführten Kasse für persönliche Zwecke vornehmen durfte und vorgenommen hat«, Das Berufungsgericht hat übrigens nicht» wie die Revision anführt, für dargetan gehalten» daß der Kläger öfters Beträge aus der Kasse sich habe auszahlen lassen* es hat lediglich dahingestellt sein lassen» ob der Kläger Vorschüsse erhalten hat und aus welcher Kasse diese beglichen worden sind (BU 13)«. Grünsten des Klägers zu ziehen« Es konnte vielmehr entsprechend dem Vortrag der Beklagten ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Klägcjr zu Entnahmen für persönliche Zwecke nicht berechtigt war, dies auch selbst wußte und daher das ausdrückliche Verbot D^|^s nicht mißverstehen konnte« Der Kläger kann sich also in dieser Beziehung nicht auf guten Glauben berufen« in mindestens dieser Höhe gehabt habec Auch diese Rüge ist unbegründete Das Berufungsgericht konnte sich in Anbetracht des von D^p[^ausgesprochenen Vei'botes auf den Standpunkt stellen, daß der Kläger auch insoweit nicht zu einer Entnahme berechtigt war, als er fällige Provisionsanspruche hatte oder jedenfalls zu haben glaubte« Es ist dabei zu berücksichtigen daß der Kläger noch einen erheblichen Teilbetrag des früher erhaltenen Darlehens schuldete und daß ferner eine zuverlässige Feststellung, welche Provisionen er im Laufe des Monats verdient hatte, ihm selbst vor Erteilung der Abrechnung kaum möglich war« Davon abgesehen führt die eigenmächtige Entnahme von Vorschüssen auf angeblich verdiente Provisionen, wie keiner weiteren Erörterung bedarf, sehr leicht zu Unzuträglichkeiten und Mißständen« Der Kläger hat, wie bereits erörtert, sonst von der hier in Anspruch genommenen Befugnis kei nen Gebrauch gemachte Im übrigen wären die im März verdienten Provisionen erst im folgenden Monat fällig geworden« 3« Als dritten gleichfalls zur Unterstützung herangezogenen Kündigungsgrund führt das Berufungsgericht an, der Kläger habe die Verpflichtung zur Vorlegung des Kraftfahrzeugbriefes trotz Mahnung mit Schreiben vom 6ol'ebruar und 13« März 1958 nicht erfüllt« Es hat dazu ausgeführtder Kläger habe diese sich aus dem i>arlehensvertrag eindeutig ergebende Verpflichtung noch im Verlauf des Rechtsstreits bestritten« Anderseits habe er einmal vorgetragen, er habe den Brief erst am 26« März 1958 erhalten, und im Gegensatz dazu ein andermal behauptet, er habe die Erledigung der Angelegenheit, die er seiner Sekretärin Übertragen habe, vergessen, zu demal er zeitweise im Krankenhaus und auf Reisen gewesen sei« ge- Im übrigen verpflichtete - wie bereits bemerkt - gerade diese Stellung den Kläger zu einwandfreiem Verhaltens da die Beklagte ihm besonderes Vertrauen entgegenbracht Co Das -Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ohne Hechtsirrtum den Umstand, daß dem Kläger als Verkaufsleiter viaschautomaten und andere Geräte, Lieferfahrzeuge und Geldbeträge anvertraut waren, bei Prüfung der Frage berücksichtigt, ob der Beklagten nach Kenntnisnahme von den vorerörterten Vorfällen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm noch zuzu demuten war (BU 11)., c) Die Revision rügt ferner«das Berufungsgericht habe zwar den Vortrag des Klägers über Vertragswidriges Verhalten der -Beklagten als richtig unterstellt, hieraus aber lediglich den Schluß gezogen, daß diese Umstände den Kläger nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt hätteno Darauf komme es nicht an; wesentlich sei, ob die eigenen Verstöße der Beklagten nach Treu und Glauben ihr ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zu demutbar gemacht hätten. Eas Berufungsgericht brauchte sich darüber nicht ausdrücklich auszulassen» Wenn, wie es festgestellt hat, die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt war, ist es unerheblich, ob ein Beweggrund, von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, für die Beklagte auch darin bestand, daß vorher der Kläger die fristgerechte Kündigung ausgesprochen hatte» Eas Berufungsgericht brauchte nicht zu erörtern, welche weiteren Rechtsfolgen sich nach dem Vertrag der Parteien aus der fristlosen Kündigung ergaben, da in diesem Rechtsstreit nur Uber das -**6st st ellungsbegehren des Klägers zu befinden ist» Brat recht kam es für die Entscheidung des vorliegenden Palles nicht darauf an, ob, wie der Kläger behauptet hat, die Beklagte auch sonst schon der ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters ihrerseits mit fristloser Kündigung begegnet ist»

BerufungsgerichtMärzEntnahmeKündigungKlägerVerhaltenKasseRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZK 45/62
Verkündet am 24-«. Juni 1963
Woitscheck
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
02S
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Günther R Hl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter;Rechtsanwalt Freiherr voi
 gegen
die Firma I _ schäftsführer
 vertreten durch die Ge*
Bf
 Istr
Beklagte9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtes
- ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Prof «»Br,
 hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 24« Juni 1963 unter Mit-
Wirkung der Bundesrichter Br« Winkelmann, Rietschel,
 Hubert Meyer, Br« Vogt und Br« Finke
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 16« November 1961 wird zurückgewiesen«
tragen,
 Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu
 Von Rechts wegen
1
. 3
'5 1
Tatbestands
 Der Kläger war seit dem 1. Januar 1955 Handelsvertreter der Beklagten für den Verkauf von Waschmaschinen, Wäscheschleudern u.a« Die Beklagte übertrug ihm ab 1, März 1957 die Leitung ihres Verkaufskontors in	unter	den	Bedin-
gungen ihres Bestätigungsschreibens vom 7» März 1957«» Der Kläger hatte die in seinem Gebiet tätigen Handelsvertreter einzustellen, zu schulen und zu überwachen,, Die Büro- und Verwaltungsarbeiten hatte die Beklagte einem dem Kläger untergeordneten Büroleiter, namens	übertragend
 Für alle Verkäufe in seinem Gebiet erhielt der Kläger eine sogenannte Superprovision* Das Abkommen war auf unbestimmte Zeit geschlossen und mit dreimonatiger Frist kündbar« Bei Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers sollte dieser eine Konventionalstrafe von 5«000 DM zahlen und ferner verpflichtet sein, auf die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht für die Konkurrenz tätig zu werden*
Der Kläger kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 28* und 30* März 1958 zu dem 30« Juni 1958« Am 31o März 1958 kündigte die beklagte durch mündliche Erklärung ihres Geschäftsführers das Vertragsverhältnis fristlos und bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom selben Tag*
Der Kläger hat mit der Klage beantragt, festzustellen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei und. das Vertragsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst habe*
Er hat vorgetragen, die beklagte habe ihm ihre Kündigungsgründe weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt« Die von ihr später angegebenen Gründe rechtfertigten eine fristlose Kündigung nicht« Die Beklagte habe mit dieser nur seiner ordentlichen Kündigung zuvorkommen wollen, um ihn an das für diesen Fall vereinbarte Wettbewerbsverbot zu binden und die Vertrags-
strafe zu erhaltene Die .Beklagte habe ihrerseits in mehrerer Hinsicht ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere es an der erforderlichen Unterstützung seiner Tätigkeit fehlen lassen«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt».
Sie hat geltend gemacht: Ihr Geschäftsführer habe dem Kläger bei der fristlosen Kündigung die Gründe hierfür mündlich mitgeteilt« Hs habe sich insbesondere um folgende gehandelt;
1« Der Kläger habe mit Vertrag vom 14« November 1957 ein Darlehen von 7«500 DM zur Anschaffung eines Personenkraftwagens erhalten, aber die in dem Vertrag übernommene Verpflichtung, ihr den Kraftfahrzeugbrief zu übergeben, trotz wiederholter Erinnerung nicht erfüllt;
2« der Kläger habe am 24« März 1956 fernmündlich um Gewährung eines weiteren Darlehens, von 2«500 DM gebeten« Ihr Verkaufsdirektor	habe ihm das Darlehen zugesagt un-
ter der Bedingung, daß der Kläger den Kraftfahrzeugbrief und die Reparaturrechnung, zu deren Begleichung das neue Darlehen dienen sollte, bei dem Büroleiter	hin-
terlege, und ihm verboten, sich eigenmächtig Geld aus der Kasse zu beschaffen; der Kläger habe sieh dann trotzdem alsbald von	1600	DM aus der Kasse geben lassen;
5« anlässlich des bespräche mit dem Kläger am 24 »März 1958 habe Dorner	Abweisungen	wegen des vom Kläger erbe-
tenen Darlehens geben wollen und den Kläger deshalb gebeten, ihn mit	zu	verbinden;	der Kläger habe aber wahr-
heitswidrig erklärt,	sei abwesend»
Dieses Verhalten des Klägers, der eine besondere Vertrauens Stellung bekleidet habe, habe es ihr unzu demutbar gemacht, ihn weiter zu beschäftigen«

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Weitere Kündigungsgründe hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr vorgetragen«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge-v/ieseno
 Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Gegen die prozessuale Zulässigkeit des ^eststellungsbe-gehrens des Klägers (§ 256 ZBQ) sind rechtlieheBedenken nicht zu erheben»
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU 17), die Behauptung des Klägers, daß ihm die Gründe für die fristlose Kündigung am 31o März 1958 nicht mitgeteilt worden seien, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt«
Die Revision bezeichnet diesen &atz als nichtssagend und meint, er lasse nicht erkennen, welchen Zeugenaussagen das Gericht gefolgt sei und warum es sie für glaubwürdig gehalten habe«
Die Rüge hat keinen Erfolg»
Unzweifelhaft hält das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers für widerlegt durch die Bekundung des Zeugen Dorner bei seiner Vernehmung im Termin vom 14© Oktober I960? Dieser.hat ausgesagt, die Kündigungsgründe seien dem Kläger
 Ent scheidungsgründe
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mündlich ausdrücklich dargelegt worden* Ein anderer Zeuge ist hierzu nicht gehört worden* Unter diesen Umständen läßt das Urteil hinreichend erkennen* daß eine sachentsprechende Beweiswürdigung vorgenommen worden ist (BGHZ 3p 162, 175)o
1* Lie allgemeinen Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Handelsvertreterverhältnis fristlos gekündigt werden kann* sind rechtlich nicht zu beanstanden* werden auch von der Revision nicht angegriffen*
2o Das Berufungsgericht hat jedenfalls die drei von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Kündigungsgründe zusammen für ausreichend gehalten* um die fristlose Kündigung der Beklagten zu rechtfertigen* Es Bat als wichtigen Kündigungsgrund die Entnahme der 1*800 DM aus der Kasse des Verkaufskontors angesehen und es dahingestellt sein lassen* ob auch den beiden anderen von der Beklagten geltend gemachten Gründen diese Bedeutung zukomme, ist aber jedenfalls der Auffassung, daß sie unterstützend herangezögen werden könnten*
3* Wie der erkennende Senat schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl* z*B* die Urteile vom 5* Juli 1962 VII ZR 70/61 und vom 5oNovember 1962 VII ZR 160/61), kann das Revisionsgericht eine Entscheidung des latrichters über das Bestehen oder Hichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur in beschränktem Umfange nachprüfen. Die «ertung der einzelnen Umstände durch den fatrichter bindet das heyisionsgericht grundsätzlich. Dieses kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen ^rundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche latumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat*
III
- 6 ~
IV«
Von diesem Ausgangspunkt aus erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die fristlose Kündigung der Beklagten für gerechtfertigt erklärt, nicht als begründet«
Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:
1« 2ur Entnahme der 1«800 DM durch den Kläger hat das Berufungsgericht ausgeführt (BU 15 bis 15) s
Es könne dahinstehen, ob der Kläger bei anderer Gelegenheit Vorschüsse erhalten habe' und aus welcher Kasse diese gegeben worden seien, ferner ob andere Verkaufsleiter mit Duldung des Beklagten Vorschüsse entnommen hätten« Ein Recht des Klägers hierzu ergebe sich weder aus dem Besetz noch aus dem Anstellungsvertrag oder aus äändiger von der Beklagten stillschweigend gebilligter Übung« Der Kläger habe auch ger-wußt, daß er zu Entnahmen nicht berechtigt gewesen sei; sonst hätte er am 24« März 1958 nicht zuerst bei dem Geschäfts führer	und dann bei dem Verkaufsdirektor D^[|^ an-
gerufen« DfHB habe ihm bei dem Anruf jede Entnahme aus der Kasse verboten, solange er nicht den Kraftfahrzeugbrief und die Reparaturrechnung vorlege« Mit diesem Verbot .wäre selbst eine bisherige stillschweigende Übung außer Kraft gesetzt worden«
Der Kläger habe hiernach einem ausdrücklichen Verbot zu« wider Gelder aus einer von ihm treuhänderisch verwalteten Kasse an sich gebracht und dadurch das Vermögen der Beklagten, wenn nicht geschädigt, so doch gefährdet«^Es sei dem~ gegenüber unerheblich, ob der Kläger an diesen/einen fälligen Provisionsanspruch gegen die Beklagte in gleicher Höhe gehabt habe«
a)	Die Revision meint zunächst, die Annahme des Berufungsgerichts,	habe	dem	Kläger	.jede Entnahme aus der Kasse
 verboten, sei nach dem Wortlaut von dessen Zeugenaussage nicht möglicho DflHfe habe nur im Hinblick auf das vom Kläger erbetene Darlehen von 2o500 DM angeordnet, daß der Kläger zunächst den Kraftfahrzeugbrief und die Separaturrechnung vorlegen solle, und nach seiner Bekundung dem Kläger ferner gesagt, er solle sich das Geld nicht nehmen, bevor er diese Unterlagen beigebracht habe«, Ein Recht des Klägers zu sonstigen Entnahmen habe D#|B| bestätigt mit der Äußerung, der Kläger habe von dem Büro- und Kassenleiter	Geld
 verlangen können, aber dabei angeben müssen, für welchen Zweck das Geld zu verbuchen sei«,
Diesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt werden«.
Das Berufungsgericht hat zwar bei seinen Ausführungen zu diesem Punkte nicht ausdrücklich zwischen einem Darlehen, das in einer Reihe von Monaten abgetragen werden konnte, und einer bei der nächsten Provisionsabrechnung voll zu verrechnenden gewöhnlichen Entnahme unterschiedene Das ist aber im Ergebnis unschädliche Der Kläger hat sich selbst nicht darauf berufen, daß er befugt gewesen wäre, eigenmächtig ein Darle^ hen aus der Kasse zu entnehmen« Ein dahingehendes Verbot D^HBs wäre daher überflüssig gewesen« Das Berufungsgericht konnte dessen Bekundung vielmehr sehr wohl dahin verstehen, daß das Verbot, vor Einreichung' der erwähnten Unterlagen Geld aus der Kasse zu entnehmen, jede Entnahme für persönliche Zwecke des Klägers betreffe.
Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger von dem ihm unterstellten Büro- und Kassenleiter	die
 Auszahlung von Geldbeträgen verlangen konnte, sondern ob er der Beklagten gegenüber befugt war, Geld für persönliche Zwecke zu entnehmeno
b)	Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, durch ein Verbot D^Hfes habe das bestehende Verti'agsverhältnis nicht einseitig abgeändert werden können» Das Berufungsgericht hat, ohne daß die Revision das beanstandet hat, dargelegt, daß ein allgemeines Entnahmerecht des Klägers sich weder aus dem besetz noch aus seinem Anstellungsvertrag ergibt» Eine etwaige stillschweigende Duldung seitens der Beklagten aber konnte unbedenklich jederzeit widerrufon werden»
c)	Schon infolge des ausgesprochenen Verbotes war der Kläger hiernach objetiv nicht befugt, sich die 1»800 Da von aus der Kasse auszahlen zu lassen» Eür die Beurteilung seines Verhaltens als wichtiger Kündigungsgrund ist es aber von Bedeutung, ob er geglaubt hat, zu der Entnahme berechtigt zu sein»
aa) Das1-Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gewußt, daß er dazu nicht berechtigt gewesen sei, sonst wären seine Anrufe bei	und	unverständlich»	Der
 Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung Mißverstanden werden kann» Der Kläger hat, wie auch der Zeuge Dfli^ bekundet hat, bei dem Ferngespräch ein Darlehen erbeten» Das schließt nicht ohne weiteres, jedenfalls nicht zwingend, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, aus, daß er sich zu einer Entnahme auf verdiente Provisionen für befugt gehalten und das Verbot D^^^s hierauf nicht bezogen hat»
bb) Der Kläger hat aber nach den Peststellungsndes Berufungsgerichts seine Befugnis zu solchen Entnahmen nicht schlüssig dargetan» In den von der Revision angeführten Schriftsätzen vom 9» Oktober 1959> 28« November I960, 18» Mai und 14c September 1961 hat der Kläger lediglich in allgemeinen Wendungen eine>solche Befugnis für sich und die anderen Verkaufsleiter der Beklagten in Anspruch genommen^
 
er hat keine bestimmten Tatsachen behauptet, aus denen sich diese Befugnis ergeben soll« Bas wäre aber den Umständen nach erforderlich gewesen, da ein solches Entnahmerecht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bemerkt hat, weder aus dem besetz noch aus dem Anstellungsvertrag des Klägers hervorgeht«, Wenn sich eine dahingehende stillschweigende Übung entwickelt haben sollte, hätte der Kläger das näher darlegen müssen«	.	-
cc) Bas eigene Vorbringen des Klägers zeigt aber, daß er eine Befugnis zu solchen Entnahmen tatsächlich nicht gehabt hat« Mit den von ihm mit Schriftsatz vom 28« November I960 vorgelegten Belegen hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend erwähnt hat (BU 14), nicht dar get an, daß die "Vorlagen11 aus der bei ihm selbst geführten Kasse ausgezahlt worden sind. Der eine Beleg betraf, worauf die Beklagte im Schriftsatz vom 8o Dezember I960 (S«4) hingewiesen hat, eine Einzahlung des Klägers, der andere nach der Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 22« Dezember I960 (S« 1, 2) keine Auszahlung an den Kläger für persönliche Zwecke« Der Kläger hat diese Ausführungen der Beklagten nicht zu widerlegen vermocht« Die von ihm vorgelegten Schreiben der -Geklagten vom 1«Februar und 19«März 1958 betrafen ihm von der Zentrale der Beklagten in München geleistete Zahlungen, nicht solche aus der bei ihm geführten Kasse«
Der Kläger hat ferner im Schriftsatz vom 14« September 1961 (S« 3) behauptet, er habe in einer heihe von Fällen Vorschüsse auf seine Provisionen erhalten, ohne daß dies von der Beklagten beanstandet worden sei« Es handelt sich dabei mit einer Ausnahme um Zahlungen in den Jahren 1955 und 1956, als der Kläger noch nicht Verkaufsleiter war; er hat selbst nicht behauptet, damals schon zur selbständigen Entnahme von Geldern befugt gewesen zu sein« Zu der Auszahlung vom 3.Juli 1957 hat die Beklagte im Schriftsatz vom 11« Oktober 1961 Stellung genommen,ohne daß der Kläger ihre Ausführungen bestritten hat o
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Hiernach hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, daß er während der Zeitseiner Verkaufsleitertätigkeit Entnahmen aus der bei ihm geführten Kasse für persönliche Zwecke vornehmen durfte und vorgenommen hat«, Das Berufungsgericht hat übrigens nicht» wie die Revision anführt, für dargetan gehalten» daß der Kläger öfters Beträge aus der Kasse sich habe auszahlen lassen* es hat lediglich dahingestellt sein lassen» ob der Kläger Vorschüsse erhalten hat und aus welcher Kasse diese beglichen worden sind (BU 13)«. An anderer Stelle (BU 14) hat es aber ausdrücklich nicht als dargetan bezeichnet» daß die Vorlagen der beim Kläger selbst geführten Kasse entnommen worden seien«
dd) Hat aber der Kläger weder die Befugnis zu solchen Entnahmen durch ins einzelne gehende tatsächliche Behauptungen dargelegt noch die Ausübung einer solchen Befugnis in bestimmten einzelnen Fällen schlüssig zu behaupten vermocht, so brauchte das Berufungsgericht auf allgemein gehaltene Beweisange-bote hierzu nicht einzugehen« Soweit der Kläger behauptet hat, andere Verkaufsleiter hätten eine solche Befugnis gehabt» brauchte das Berufungsgericht aus deren etwaiger Berechtigung unter den gegebenen Umständen keine Schlüsse zu
V
Grünsten des Klägers zu ziehen« Es konnte vielmehr entsprechend dem Vortrag der Beklagten ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Klägcjr zu Entnahmen für persönliche Zwecke nicht berechtigt war, dies auch selbst wußte und daher das ausdrückliche Verbot D^|^s nicht mißverstehen konnte« Der Kläger kann sich also in dieser Beziehung nicht auf guten Glauben berufen«
d)	Die Revision macht ferner noch geltend, auch wenn der Kläger zur Entnahme von Vox*schUssen nicht berechtigt gewesen sein sollte, habe er doch Jedenfalls Teilzahlungen auf seine fälligen Ansprüche entnehmen dürfen« Das -Berufungsgericht hätte es nicht dahingestellt lassen dürfen» ob der Kläger zur Zeit der Entnahme der 1«800 DM fällige Provisionsansprüche
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in mindestens dieser Höhe gehabt habec
 Auch diese Rüge ist unbegründete
 Das Berufungsgericht konnte sich in Anbetracht des von D^p[^ausgesprochenen Vei'botes auf den Standpunkt stellen, daß der Kläger auch insoweit nicht zu einer Entnahme berechtigt war, als er fällige Provisionsanspruche hatte oder jedenfalls zu haben glaubte« Es ist dabei zu berücksichtigen daß der Kläger noch einen erheblichen Teilbetrag des früher erhaltenen Darlehens schuldete und daß ferner eine zuverlässige Feststellung, welche Provisionen er im Laufe des Monats verdient hatte, ihm selbst vor Erteilung der Abrechnung kaum möglich war« Davon abgesehen führt die eigenmächtige Entnahme von Vorschüssen auf angeblich verdiente Provisionen, wie keiner weiteren Erörterung bedarf, sehr leicht zu Unzuträglichkeiten und Mißständen« Der Kläger hat, wie bereits erörtert, sonst von der hier in Anspruch genommenen Befugnis kei nen Gebrauch gemachte Im übrigen wären die im März verdienten Provisionen erst im folgenden Monat fällig geworden«
e)	Die Wertung, die das Berufungsgericht dem Verhalten des Klägers bei der Entnahme der 1«8QQ DM hat zuteil werden lassen, ist hiernach weder nach der objektiven noch nach der subjektiven Seite aus Rechtsgründen zu beanstanden« Es hat auch weder wesentliche Tatumstände übersehen noch erhebliche Beweisantritte Übergangen«
2» ln engem Zusammenhang hiermit steht der weitere der Beklagten vom Berufungsgericht zugebilligte Kündigungsgrund« Hach dessen Feststellung (BU 16) hat der Kläger bei dem Ferngespräch	am	24«	März	1958	auflorncpö	Wunsch,
 mit	verbunden	zu	werden,	wahrheitswidrig	erklärt,
 dieser sei nicht anwesend« Anschließend hat er sich von
1»S00 DM auszahlen lassen« Das Berufungsgericht hat hierzu ferner ausgeführt, es habe sich nicht um einen
12 -
i *\ f'
unglücklichen Augenblickseinfall des Klägers gehandelt, sondern um eine Unwahrhaftigkeit, die die spatere Entnahme ermöglichen sollte« hie Erklärung des Klägers, er habe seinen Untergebenen	nicht	in seine finanziel-
len Verhältnisse hineinschauen lassen wollen, sei als Ausflucht zu werten*.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diesen Vorfall überbewertet« Das Revisionsgericht ist aber, wie vorab grundsätzlich bemerkt wurde, nicht befugt, die Wertung eines Kündigungsgrundes durch das Berufungsgericht durch eine eigene
 abweichende Würdigung zu ersetzen« Den Ausführungen des Tatrich-
nicht
 ters kann aus Rechtsgründen jedenfalls entgegengetreten werden« Im übrigen hat er diesen Vorfall nur unterstützend berücksichtigt«
3« Als dritten gleichfalls zur Unterstützung herangezogenen Kündigungsgrund führt das Berufungsgericht an, der Kläger habe die Verpflichtung zur Vorlegung des Kraftfahrzeugbriefes trotz Mahnung mit Schreiben vom 6ol'ebruar und 13« März 1958 nicht erfüllt« Es hat dazu ausgeführtder Kläger habe diese sich aus dem i>arlehensvertrag eindeutig ergebende Verpflichtung noch im Verlauf des Rechtsstreits bestritten« Anderseits habe er einmal vorgetragen, er habe den Brief erst am 26« März 1958 erhalten, und im Gegensatz dazu ein andermal behauptet, er habe die Erledigung der Angelegenheit, die er seiner Sekretärin Übertragen habe, vergessen, zu demal er zeitweise im Krankenhaus und auf Reisen gewesen sei«	ge-
genüber habe der Kläger Mitte März 1958 der Wahrheit zuv/ider behauptet, er habe den -»rief schon hinterlegt« Bas ganze Ver-* halten des Klägers zeige, daß er sich der ihm bekannten Verpflichtung mit Ausflüchten und Unwahrheiten entzogen habe«
Bas lasse auf eine erhebliche Unzuverlässigkeit des Klägers schließen, die es der -beklagten angezeigt erscheinen lassen konnte, schon deswegen ihre Vertragsbeziehung zu dem Kläger zu lösen, dem sie erhebliche Vermögenswerte anvertraut habe«
- 13 ~
Wenn er den Kraftfahrzeugbrief erst am 26« März 1958 erhalten habe, wäre es seine Sache gewesen« sich ihn früher zu beschaffen und Umstände, die dem entgegenstanden., zu beseitigen«,
Die Revision meint, bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers könne in seinem Verhalten höchstens eine Nachlässigkeit gegenüber der Beklagten erblickt werden, die so geringfügig sei, daß sie zur Unterstützung einer fristlosen Kündigung nicht herangezogen werden könne«,
Auch in diesem Punkte ist die Wertung des Berufungsgerichts aus Recht sgründen nicht zu beanstanden«, Übrigens können auch Nachlässigkeit, Unv/ahrhaftigfceit und Unzuverlässigkeit, wie sie das Berufungsgericht feststellt, zur Erschütterung des Vertrauens zu dem Vertragsgegner führen und die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen zu diesem unzu demutbar machen, zu demal wenn ihm eine besondere Vertrauensstellung übertragen war«
4o Auch die Würdigung der Ge samt umstände durch das Beru-fungsgericht läßt keinen Rechtsoder Verfahreneverstoß erkennen«,
a) Lie Revision rügt, das Berufungsgericht habe irrig nur eine Lauer des Vertragsverhältnisses der Parteien von 15 Monaten angenommen,, Mit dieser Zeitangabe meint das Berufungsgericht ersichtlich die Lauer der Tätigkeit des Klägers als Verkaufsleiter«,
' b) Lie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht gewürdigt, er sei als Vertreter besonders tüchtig und erfolgreich gewesen, habe mehrere Gebiete ’’aus dem Nichts auf gebaut” und sei längere Zeit als Schulungsleiter für den gesamten Vertreternachwuchs tätig gewesene
 
H
Das Berufungsgericht hat die gehobene Stellung des Klägers, die er infolge seiner Tüchtigkeit erlangt hatte, sicher nicht übersehen; es brauchte sich damit nicht ausdrücklich zu befassen«. Im übrigen verpflichtete - wie bereits bemerkt - gerade diese Stellung den Kläger zu einwandfreiem Verhaltens da die Beklagte ihm besonderes Vertrauen entgegenbracht Co Das -Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ohne Hechtsirrtum den Umstand, daß dem Kläger als Verkaufsleiter viaschautomaten und andere Geräte, Lieferfahrzeuge und Geldbeträge anvertraut waren, bei Prüfung der Frage berücksichtigt, ob der Beklagten nach Kenntnisnahme von den vorerörterten Vorfällen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm noch zuzu demuten war (BU 11).,
c) Die Revision rügt ferner«das Berufungsgericht habe zwar den Vortrag des Klägers über Vertragswidriges Verhalten der -Beklagten als richtig unterstellt, hieraus aber lediglich den Schluß gezogen, daß diese Umstände den Kläger nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt hätteno Darauf komme es nicht an; wesentlich sei, ob die eigenen Verstöße der Beklagten nach Treu und Glauben ihr ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zu demutbar gemacht hätten.
Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfung vorgenommen (BU 17, 18) und dazu aüsgefUhrt, wegen des vom Kläger gerügten Verhaltens der beklagten entfalle deren Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung nicht. Wenn auch das eigene Verhalten des Kündigenden bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei, so könne die Abwägung des beiderseitigen Verhaltens nicht dazu führen, daß der Beklagten die Fortführung des ^ertragöverhältnisses bis zu dem 30o Juni 1958 hätte zugemutet werden können«,
Auch diese »«ertung des -Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist dabei von -Bedeutung, daß die auf beiden Seiten vorgekommenen Verstöße gegen die vertraglichen Ver-
 
pflichtungen nicht in näherem Zusammenhang standen» Auch dem Vertragsteil, der selbst seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat, ist nicht zuzu demuten, am Verträge festzuhalten, wenn das ^erhalten des ^ertragsgegners das zur Port-setzung der vertraglichen Beziehungen erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat, wie es hier vom Berufungsgericht festgestellt worden ist (vgl» dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 15» November 1962 Vn ZR 84/61 S012)o
. d) Eie Revision beanstandet schließlich noch, das Berufungs gericht habe das Vorbringen des Klägers nicht beachtet, die fristlose Kündigung der Beklagten sei nur die Antwort auf die Kündigung des Klägers gewesen; sie habe damit bezweckt, den Kläger an das Wettbewerbsverbot zu binden und die vor~ gesehene Konventionalstrafe von ihm anforderh zu können»
Eas Berufungsgericht brauchte sich darüber nicht ausdrücklich auszulassen» Wenn, wie es festgestellt hat, die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt war, ist es unerheblich, ob ein Beweggrund, von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, für die Beklagte auch darin bestand, daß vorher der Kläger die fristgerechte Kündigung ausgesprochen hatte»
Eas Berufungsgericht brauchte nicht zu erörtern, welche weiteren Rechtsfolgen sich nach dem Vertrag der Parteien aus der fristlosen Kündigung ergaben, da in diesem Rechtsstreit nur Uber das -**6st st ellungsbegehren des Klägers zu befinden ist» Brat recht kam es für die Entscheidung des vorliegenden Palles nicht darauf an, ob, wie der Kläger behauptet hat, die Beklagte auch sonst schon der ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters ihrerseits mit fristloser Kündigung begegnet ist»
ajj
 V«
Nach alledem ist die Revision des Klägers als unbegründet mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr«, Winkelmann	Rietschel	Meyer
 Dre Vogt
 Pro 3?inke