Darauf erstattete der Beklagte gegen den Kläger am 27* März 1952 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Hehlerei und Steuerhinterziehung, Am 50« März 1952 begaben sich einige Angestellte* des Klägers zu dem Beklagten. Sie wiesen ihn im Aufträge des Klägers darauf hin, daß er mit einer Strafanzeige und anschließender üntersuchungshaft zu rechnen habe, wenn er sich über die Rückzahlung der Fehlbeträge nicht einige. April 1952 erstattete der Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige wegen Erpressung und Fötigungs zur Begründung machte er geltend, daß er von deh Angestellten Das Berufungsgericht verweist S» 13 des Urteils auf die gewechselten Schriftsätze«% darunter fällt auch der gemäß $ 272 a ZPO nachgereichte vom 29» Januar 19580 In dem letzten Satz des Tatbestandes wird allerdings gesagt % «Alles dies war Gegenstand' der mündlichen Verhandlung« j das traf auf den genannten Schriftsatz nicht zu* Aus dieser Passung kann aber nicht entnommen werden, daß das Oberlandesgericht damit jenen Schriftsatz von der Bezugnahme ausschließen wollte. Es ist weiter der Ansicht, daß die von dem Beklagten wegen widerrechtlicher Drohung erklärte Anfechtung nicht durchgreife, weil der Kläger und seine Beauftragten mindestens «gutgläubig« der Ansicht gewesen seien, der Beklagte habe Unterschlagungen in Höhe von wenigstens 6.500,— DM begangen! auch aus den begleitenden Umständen, «daß die Parteien ihrem Willen und dem von ihnen verfolgten Zweck nach oo*oo eine Vereinbarung haben treffen wollen, die alle ihre Zweifel beenden und fttr ihre Rechtsbeziehungen in der Folge Klarheit in dem Sinne schaffen sollte, daß das zugrunde liegende Kausalverhältnis auf sich beruhen und Ausgangspunkt der beiderseitigen Rechte und Pflichten «oooö nur noch diese Urkunde sein sollte” (So 18/19 do Urteils.) des § 780 BUB handelt« Es ist auch nicht richtig, daß dem Ober lande sge-rieht, wie die Revision behauptet, bei der Einzelwürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind* Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht gerade diese vorsichtige Umschreibung als Anzeichen dafür wertet, daß die Beteiligten eine neue Beistungsvei*pflichtung des Beklagten schaffen wollten ($. b) Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die zwischen dem Beklagten und dem Kläger getroffenen Abreden als Vergleich i, S« des § 779 BGB zu werten sind* Die Ausführungen in dem Urteil stehen mit diesen Grundsätzen nicht im Ylidersprach* Es kann zwanglos dahin verstanden werden, daß das Schuldversprechen auch neben die sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtungen des Beklagten treten sollte. 2«) Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die von dem Beklagten .ausgesprochene Anfechtung wegen widerrechtlicher Brohung nicht durchgreife, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden* Ber Senat hat zu diesen Fragen in dem Urteil BGHZ 25, 217, das das Berufungsgericht zwar erwähnt, aber nicht voll beachtet, eingehend Stellung genommen« Banach ist es demNsläübiger grundsätzlich nicht verwehrt, den Schuldner unter Ankündigung der sonst zu erwartenden Anzeige auf-zuforderik den mit der Straftat angerichteten Schaden wie-' der gutzu demfcSähen« Biese Beurteilung kann sich jedoch ändern, wenn de* Schuldner, wie« das Oberlandesgericht hier unterstellt, in^Jirklichkeit keine den Anspruch rechtfertigende Straftat begangen hat« Bas Reichsgericht hatte in solchen Fällen - schließlich in ständiger Rechtsprechung - die Widerrechtlichkeit auch dann verneint, wenn der Drohende «gutgläubig” gev/esen war (RGZ 102, 311; 110, 384; 112, 226;^JW 1923, 367)* Dem hat sich das Oberlandesgericht in »seinen weiteren Ausführungen ersichtlich angeschlossen; denn es verneint die Yfiderrechtlichkeit ebenfalls mit dem Hinweis, der Kläger habe «gutgläubig» .angenommen, daß er gegen den Beklagten wegen der von diesem verübten Unterschlagungen einen Anspruch von über 6«500,— DU gehabt habe« Das angefochtene Urteil braucht trotzdem nicht aufgehoben zu werden« Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, daß sich der etwaige Irrtum des Klägers, wenn er überhaupt vorhanden gewesen sein sollte, auf den Sachverhalt bezog und unverschuldet war.« Die Beteiligten stritten allein darüber, ob sich der Beklagte Beträge, die er an den Kläger hätte abfüh-ren müssen, zu Unrecht angeeignet hatte« Eine solche Unterschlagung (oder Untreue) hielt der Kläger für gegeben« Das Ober lande sgericht begründet dies eingehend und gelangt zu dem Ergebnis, daß' auch aus desf Verhalten des Beklagten nur der eine Schluß gezogen werden konnte, daß er seine Schuld eingestanden habe« Wenn es in diesem Zusammenhänge von der damaligen Gutgläubigkeit" des Klägers spricht, so ist dies gleichbedeutend damit, daß er nicht nur von der Berechtigung seines Anspruchs ausging, sondern auch ohne jedes Verschulden an Hand der ihm‘bekannten Tatsachen eine solche Ansicht vertreten durfte« Damit sind die Voraussetzungen für einen zu beachtenden und die Widerrechtlichkeit ausschließenden Irrtum des Klägers gegeben, wenn die Unterstellung des Oberlandesgerichts zutrifft, daß der gegen den Beklagten zur Zeit erhobene Vorwurf der Unterschlagung nicht gerechtfertigt wäre a) Das Oberlandesgericht, sieht es als erwiesen an, daß die Angestellten des Klägers am 30« Mrz 1952, einem Sonntag, bei dem Beklagten erschienen und ihm vor Augen hielten, daß der Kläger gegen ihn Strafanzeige, erbtätten werde, wenn er sich nicht einige, daß er, der Beklagte, dann mit einer Verhaftung zu rechnen habe und daß sein weiteres lieben dadurch "verpfuscht" sei; es geht weiter davon aus, daß dieser Hinweis für den Beklagten der jegliche Unterschlagungen bestritten hat, mindestens mitbestimmend für die Unterzeichnung der Urkunde gewesen ist (S« 19/ 20 und 22 d« Urteils)« Es ist nicht zu erkennen, weswegen das Oberlandesgericht unter diesen Umständen noch weitere Zeugen über die Bedrohung und den Hergang hätte vernehmen solleno Die geringen Abweichungen in Einzelheiten, die in den von der Bevision angeführten Schriftsätzen behauptet werden, sind bedeutungslos• c) Die Behauptung des Beklagten, er habe sich gegen den Vorwurf der Unterschlagung* zur Wehr gesetzt, hat das Oberlandesgericht für die Verhandlung vom 50. Urteils)« Unter diesen Umständen erübrigte sich die Vernehmung von Zeugen darüber, daß der Beklagte auch schon vorher gegliche Veruntreuungen geleugnet hatte« klagte habe gegen seine fristlose Entlassung, den vom Kläger erwirkten Arrestbefehl und die Vollstreckungsmaßnahmen daraus nichts unternommen, ist weder widerspruchsvoll noch unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden« e) Der Beklagte hatte sich zu dem Beweise dafür, daß er sich schon am Tage nach der Unterzeichnung der Urkunde vom 7» April 1952 erneut an die Kriminalpolizei gewandt habe, auf den Inhalt der Strafakten berufen» Biese sind von dem Oberlandesgericht herangesogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden» Darin sind keine Unterlagen enthalten, die die Angaben des Beklagten bestätigen* die Revision führt auch keine Belege in dieser Richtung an« Bas Berufungsgericht brauchte sich daher nicht ausdrücklich mit jener Behauptung zu befassen» Es ist auch nicht zu beanstanden, daß sich das Oberlandesgericht nicht mit jeder von den Parteien vorgetrage-nen Einzelheit befaßt hat* das war zu einer sachgemässen Be Das Oberlandesgericht brauchte von seinem Standpunkte aus auch nicht die von dem Beklagten angetretenen Beweise darüber zu erheben, daß er keine Unterschlagungen begangen habe. sein sollte, daß der damalige Heferendar BflflHP der Verhandlung nicht gewachsen gewesen war, wie der Beklagte behauptet hat; die Vernehmung des BflHHP zu diesem Punkte erübrigte sich also« Zu einer Ausübung der Fragepflicht nach § 139 ZPO hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß« l) Ben Angriffen der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen Ko^P, A0, und PflHBBl brauchte das Oberlandesgericht schon deshalb nicht im einzelnen nachzugehen, weil es ausdrücklich hervorhebt, daß die Bekundungen, soweit sie sich auf die hier allein streitige "Gutgläubigkeit” des Klägers beziehen, durch die der anderen Zeugen bestätigt worden sind (S« 21 d. IIIo Die Beklagten haben sich darauf berufen, öaß der Kläger um das Schuldversprechen ungerechtfertigt bereichert sei, weil der Beklagte zu 1) keine Unterschlagungen begangen habe« fochten, daß der Vergleich unwirksam sei* Das ist aber, wie dargelegt, nicht der Pall» Insbesondere scheidet auch eine Nichtigkeit nach § 138 BGB schon deswegen aus, weil der Kläger nach den bedenkenfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts in jedem Palle unverschuldet von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der die Drohung rechtfertigte» IV* Unter diesen Umständen braucht auf die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten in jedem Palle das Schuldversprechen vom 30« März 1952 gemäß § 141 BGB am 7« April 1952 bestätigt, nicht weiter eingegangen zu werden» Dieser Beurteilung könnte entgegenstehen, daß sich die Beteiligten nach den ausdrücklichen Feststellungen des Oberlandesgerichts schließlich Uber die Wirksamkeit des Schuldversprechens vom 30« Mars 1952 einig gewesen sein sollen (vgl» u« a» RGZ 150, 385? Solche Anhaltspunkte sind hier gegeben«, Aus dem Schriftstück läßt sich noch mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß die Bürgschaft für eine Schuld des Beklagten an den Kläger übernommen worden ist, Uber die ' eine "Vereinbarung vom 30« März 1952" weiteres enthielt« £ine solche Kennzeichnung genügte nach den obwaltenden Umständen, zu demal insoweit nach dem Urteil des Senats BUHZ 25, 318, 320 eine verhältnismäßig weite Grenze gezogen werden kann, 2,) Auch im übrigen bestehen gegen die Haftung der Beklagten, die gegen den Klageanspruch nichts anderes als ihr Sohn eingewendet hat, keine rechtlichen Bedenken» Baß sie selbst unter ...dem Eindruck einer gegen diesen gerichteten Drohung gestanden habe, hat sie nicht geltend gemacht.
VII at 45/58 $ Verkündet 2338 049 am 27 • November 1958 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in 1c) des Fritz Sc Straße flft* 2c) der Frau filly ebenda, Beklagter, Berufungsbeklagt er und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den unter der Firma Theodor I<M> handelnden gleichnamigen Kaufmann in Ma(HBB|straße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt 4BH - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Schaff len, Rietschel, Br* Heimann-frosien und Br» Winkelmann für Recht erkannt g Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des öberlandesgerlchts in.Köln vom 14 o Februar 1958 wird zurückgewiesen« Bie Beklagten' haben die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen «. 2 — Tatbestands Der Beklagte Fritz war bei dem Kläger, der einen Großhandel mit Bäckereibedarfsartikeln betreibt, als Vertreter tätig* Im Marz 1952 bezichtigte ihn der Kläger der unterschlagung und entließ ihn. Darauf erstattete der Beklagte gegen den Kläger am 27* März 1952 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Hehlerei und Steuerhinterziehung, Am 50« März 1952 begaben sich einige Angestellte* des Klägers zu dem Beklagten. Sie wiesen ihn im Aufträge des Klägers darauf hin, daß er mit einer Strafanzeige und anschließender üntersuchungshaft zu rechnen habe, wenn er sich über die Rückzahlung der Fehlbeträge nicht einige. Darauf Unterzeichnete der Beklagte folgenden «Schuldschein1^ «Ich .c c. . erkläre hiermit ...... daß ich Herrn ..... Ismar ..... einen Betrag von 6.500,— DM • • • •. verschulde. Dieser Betrag setzt sich aus nicht bezahlten Rechnungen gelieferter Waren an die Kunden zusammen. Ich verpflichte mich, diesen Betrag in monatlichen Raten *„«<.» zu zahlen. Bleibe ich mit einer Rate länger als 30 Tage im Rückstände, so ist mir bekannt, daß Strafanzeige gegen mich gestellt wird. Zur Sicherheit obiger Forderung übertrage ich o... o an Herrn ..... IflHP* folgende Gegenstände ..... . Mit obigem Schuldschein sind alle Ansprüche des Herrn ..... abgegolten bzw. befriedigt. ..... Hebenabreden haben keine Gültigkeit....... Am 4? April 1952 erstattete der Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige wegen Erpressung und Fötigungs zur Begründung machte er geltend, daß er von deh Angestellten I des Klägers in dessen Auftrag durch unberechtigte Drohung mit einer Strafanzeige zur Unterzeichnung des Schuld-. scheine vom 30* März 1952 veranlaßt worden sei« Zugleich focht er seine Erklärung an* Drei 2?age später, am 7* April 1952 fand zwischen den Parteien eine Besprechung statt, an. der auch ihre Rechtsvertreter, nämlich fUr den Kläger Rechtsanwalt Dr* hSMHHP für den Beklagten der Referendar als Vertreter des Rechtsanwalts Dr* teil- nahmen* Hierbei kam es zu einer Einigung, die schriftlich niedergelegt wurde; sie lautet; wDie Parteien ergänzen ihre Vereinbarung vom 30* März 1952 dahin, daß Herr Sch^MBl seine Ansprüche aus dem Kauf des Autos * c *. • auf Herrn ItfMF überträgt * ««* *. An allen Gegenständen wird die Besitzübertragung durch die leihweise Überlassung der Gegenstände * *«. * ersetzt * «*. * * Die * * c * * Pfändungen bleiben bestehen« Die erste Rate wird anstatt am 1* 5°1952 am 1«6«1952 gezahlt« Prau Sch^HPl übernimmt die selbstschuldnerische Bürgschaft mit einer monatlichen Ratenzahlung von * o• * o, falls Herr ScJ^NHl mit seiner Zahlung in Verzug kommt* •.«*« Bleibt der Schuldner mit einer Rate «* « e« im Rückstand, so wird der gesamte Restbetrag fällig* «.««« Die Kosten des Arrests einschließlich der ^Pfändung trägt der Schuldner* **,»* w Dieses Abkommen Unterzeichneten der Beklagte zu i), seine Mutter ?illy Sch^MH^ (die Beklagte zu 2)) als Bürgin, der Kläger und die beiderseitigen Rechtsvertreter« Ein Strafverfahren wegen Unterschlagung wurde gegen den Beklagten nicht eingeleitet* Das Verfahren gegen den Kläger wegen Erpressung wurde eingestellt, weil nicht erwiesen sei, daß auf den Beklagten ein unzulässiger Zwang ausgeübt worden sei* Der Kläger hat die Beklagten im Urkundenprozeß wegen eines Teilbetrags von 3 «500,— DM nebst Zinsen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen* - Gegen d£s Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt* er ist zu dem ordentlichen Verfahren Ubergegangen. Seine Forderung gegen den Beklagten stutzt er auf die Urkunden vom 30. März und 7. April 1952, die er fUr Schuldversprechen i. S. des § 780 BGB hält. Die Beklagte nimmt er aus der von ihr übernommenen Bürgschaft in Anspruch.o. Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten. Ferner haben sie im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben und die Feststellung beantragt, daß dem Kläger auch keine Ansprüche über den eingeklagten Teilbetrag hinaus zustehen» Sie haben bestritten, daß der Beklagte irgendwelche Beträge tint erschlagen habe. Bei den Urkunden handele es sich, so meinen sie, nicht um selbständige Schuldverpflichtungen. Abgesehen hiervon könne der Kläger schon deswegen keine Forderungen daraus herleiten, weil der Beklagte seine Erklärungen wegen widerrechtlicher Drohung wirksam angefochten habe. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3-500,— DM nebst Zinsen verurteilt; die Anschlußberüfung hat es zurückgewiesen. Mit der Bevision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage und die verlangte Feststellung nach dem Anträge der Anschlußberufung» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels. Bnts cheidungsiay ünde s I» Die Büge der Revision, das Oberlandesgericht habe die §§ 272 a und 551 Hr* 7 ZPO verletzt, ist gegenstandslos» Das Berufungsgericht verweist S» 13 des Urteils auf die gewechselten Schriftsätze«% darunter fällt auch der gemäß $ 272 a ZPO nachgereichte vom 29» Januar 19580 In dem letzten Satz des Tatbestandes wird allerdings gesagt % «Alles dies war Gegenstand' der mündlichen Verhandlung« j das traf auf den genannten Schriftsatz nicht zu* Aus dieser Passung kann aber nicht entnommen werden, daß das Oberlandesgericht damit jenen Schriftsatz von der Bezugnahme ausschließen wollte. Es ist zudem auf seinen Inhalt, soweit es ihn für wesentlich gehalten hat, eingegangen* IIo Das Berufungsgericht hält die Verpflichtüngs-erklärungen des Beklagten für «selbständige Schuldversprechen gemäß §§ 780, 781 BGB«. Es ist weiter der Ansicht, daß die von dem Beklagten wegen widerrechtlicher Drohung erklärte Anfechtung nicht durchgreife, weil der Kläger und seine Beauftragten mindestens «gutgläubig« der Ansicht gewesen seien, der Beklagte habe Unterschlagungen in Höhe von wenigstens 6.500,— DM begangen! die Drohung mit einer Strafanzeige sei unter diesen Umständen nicht widerrechtlich gewesen* Die gegen .diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl. 1») Wie das Oberlandesgericht feststeilt, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut und Inhalt der Urkunden wie 6 ~ auch aus den begleitenden Umständen, «daß die Parteien ihrem Willen und dem von ihnen verfolgten Zweck nach oo*oo eine Vereinbarung haben treffen wollen, die alle ihre Zweifel beenden und fttr ihre Rechtsbeziehungen in der Folge Klarheit in dem Sinne schaffen sollte, daß das zugrunde liegende Kausalverhältnis auf sich beruhen und Ausgangspunkt der beiderseitigen Rechte und Pflichten «oooö nur noch diese Urkunde sein sollte” (So 18/19 do Urteils.) o Aus diesen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, folgt, daß es sich in der Tat um ein abstraktes Schuldversprechen io S. des § 780 BUB handelt« Es ist auch nicht richtig, daß dem Ober lande sge-rieht, wie die Revision behauptet, bei der Einzelwürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind* a) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht hindert die Angabe eines Schuldgrundes nicht schlechthin die Annahme eines selbständigen Schuldversprechens (uo a* RU Warn 1910, 151* RUZ 74, 339). Abgesehen hiervon ist vorliegend der Schuldgrund, wie das Oberlandesgericht hervorhebt, nur recht allgemein bezeichnet worden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht gerade diese vorsichtige Umschreibung als Anzeichen dafür wertet, daß die Beteiligten eine neue Beistungsvei*pflichtung des Beklagten schaffen wollten ($. 24/2$ d. Urteils). x b) Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die zwischen dem Beklagten und dem Kläger getroffenen Abreden als Vergleich i, S« des § 779 BGB zu werten sind* Bie Revision meint; daß die Urkunden kein selbständiges Schuldversprechen dar st eilen könnten, wenn sie, wie das - -trk Berufungsgericht annehme, nur diesen Vergleich enthielten. Auch diese Bilge geht fehl. Durch den Vergleich wird ein eigenes Schuldverhältnis geschaffen, das neben das bisherige treten oder es ersetzen kaum (vgl. u. a. RG Gruch 60, 658% 1& 1926, 250). Wird auf dieser Grundlage ein Schuld versprechen gegeben, so kommt ein Ball der §§ 780, 782 BGB allerdings nur in Betracht, wenn es als selbständige Verpflichtung ebenfalls neben den Vergleich bestehen soll (RGRK § 782 Anm. 2* RGZ 61, 518, 5211 HG <fW 1910, 280). Die Ausführungen in dem Urteil stehen mit diesen Grundsätzen nicht im Ylidersprach* Es kann zwanglos dahin verstanden werden, daß das Schuldversprechen auch neben die sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtungen des Beklagten treten sollte. « Aber selbst wenn sich das Oberlandesgericht insoweit geirrt und den Vergleich für sich allein als abstraktes Schuldveraprechen i. S. der §§ 780, 782 BGB angesehen haben sollte, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Denn in diesem Falle würde der Klageanspruch in den Vergleichsbestimmungen seine Rechtsfertigung finden, die denselben Inhalt haben, wie er in den Urkunden niedergelegt ist. c) Die Revision verweist darauf, daß der Beklagte immer wieder die Unterschlagungen bestritten habe$ sie meint, daß diese (Tatsache entscheidend gegen einen selbständigen. Verpflichtungswilleh spreche. - 8 ~ Das Oberlandesgericht ist zu dem gegenteiligen Schluß gelangt* £s führt aus, daß gerade das von dem Beklagten gezeigte Verhalten die Annahme nahe lege, man habe anstelle des ursprünglichen Schuldgrundes - nämlich der dem Beklagten vorgeworfenen unerlaubten Handlung -einen neuen schaffen wollen* Biese Würdigung läßt keinen Hechtsfehler erkennen* 2«) Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die von dem Beklagten .ausgesprochene Anfechtung wegen widerrechtlicher Brohung nicht durchgreife, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden* Bas Berufungsgericht geht,davon aus, daß die Brohung mit einer Strafanzeige und ihren Folgen jedenfalls dann kein unzulässiges und damit widerrechtliches Mittel der Willensbeeinflussung.sei, wenn der Brohende damit etwas zu erlangen versuche, auf das er nach seiner Überzeugung Anspruch zu haben glaube« ♦ In einer so weiten Fassung ist ein solcher Grundsatz jedenfalls von dem Bundesgerichtshof nicht vertreten worden und kann auch nicht als richtig anerkannt werden« < * Ber Senat hat zu diesen Fragen in dem Urteil BGHZ 25, 217, das das Berufungsgericht zwar erwähnt, aber nicht voll beachtet, eingehend Stellung genommen« Banach ist es demNsläübiger grundsätzlich nicht verwehrt, den Schuldner unter Ankündigung der sonst zu erwartenden Anzeige auf-zuforderik den mit der Straftat angerichteten Schaden wie-' der gutzu demfcSähen« Biese Beurteilung kann sich jedoch ändern, wenn de* Schuldner, wie« das Oberlandesgericht hier unterstellt, in^Jirklichkeit keine den Anspruch rechtfertigende Straftat begangen hat« Bas Reichsgericht hatte in - 9 •«» solchen Fällen - schließlich in ständiger Rechtsprechung - die Widerrechtlichkeit auch dann verneint, wenn der Drohende «gutgläubig” gev/esen war (RGZ 102, 311; 110, 384; 112, 226;^JW 1923, 367)* Dem hat sich das Oberlandesgericht in »seinen weiteren Ausführungen ersichtlich angeschlossen; denn es verneint die Yfiderrechtlichkeit ebenfalls mit dem Hinweis, der Kläger habe «gutgläubig» .angenommen, daß er gegen den Beklagten wegen der von diesem verübten Unterschlagungen einen Anspruch von über 6«500,— DU gehabt habe« Hierbei hat das Berufungsgericht aber übersehen, daß der Senat diese Hechtsprechung des Reichsgerichts nicht voll übernommen, sondern sie in einem wesentlichen Punkte eingeschränkt hat« Das Reichsgericht hat nicht nähei* erörtert, was es unter dem «guten Glauben» des Dro~ henden versteht« Rach dem sonst üblichen Sprachgebrauch ist «gutgläubig«? we© wederrKenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt (§ 932 Abs« 2 BGB); der gute Glauben kann sich auch auf Rechtsverhältnisse beziehen« Der Senat hat demgegenüber dargelegt, daß ein Irrtum des Drohenden nur dann geeignet ist, die sonst anzu-nehmende Widerrechtlichkeit auszuschließen, wenn sich dieser Irrtum auf die tatsächlichen Gegebenheiten bezieht und wenn er unverschuldet - auch i« S« der leichten Fahrlässigkeit - ist« An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest« Das angefochtene Urteil braucht trotzdem nicht aufgehoben zu werden« Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, daß sich der etwaige Irrtum des Klägers, wenn er überhaupt vorhanden gewesen sein sollte, auf den Sachverhalt bezog und unverschuldet war.« Die Beteiligten stritten allein darüber, ob sich der Beklagte Beträge, die er an den Kläger hätte abfüh-ren müssen, zu Unrecht angeeignet hatte« Eine solche Unterschlagung (oder Untreue) hielt der Kläger für gegeben« Das Ober lande sgericht begründet dies eingehend und gelangt zu dem Ergebnis, daß' auch aus desf Verhalten des Beklagten nur der eine Schluß gezogen werden konnte, daß er seine Schuld eingestanden habe« Wenn es in diesem Zusammenhänge von der damaligen Gutgläubigkeit" des Klägers spricht, so ist dies gleichbedeutend damit, daß er nicht nur von der Berechtigung seines Anspruchs ausging, sondern auch ohne jedes Verschulden an Hand der ihm‘bekannten Tatsachen eine solche Ansicht vertreten durfte« Damit sind die Voraussetzungen für einen zu beachtenden und die Widerrechtlichkeit ausschließenden Irrtum des Klägers gegeben, wenn die Unterstellung des Oberlandesgerichts zutrifft, daß der gegen den Beklagten zur Zeit erhobene Vorwurf der Unterschlagung nicht gerechtfertigt wäre 3c) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer.größeren Zahl von Verfahrens-rugen an« Sie sind unbegründet« ¥ * 4 * a) Das Oberlandesgericht, sieht es als erwiesen an, daß die Angestellten des Klägers am 30« Mrz 1952, einem Sonntag, bei dem Beklagten erschienen und ihm vor Augen hielten, daß der Kläger gegen ihn Strafanzeige, erbtätten werde, wenn er sich nicht einige, daß er, der Beklagte, dann mit einer Verhaftung zu rechnen habe und daß sein weiteres lieben dadurch "verpfuscht" sei; es geht weiter davon aus, daß dieser Hinweis für den Beklagten der jegliche Unterschlagungen bestritten hat, mindestens mitbestimmend für die Unterzeichnung der Urkunde gewesen ist (S« 19/ 20 und 22 d« Urteils)« t “ 11 * Es ist nicht zu erkennen, weswegen das Oberlandesgericht unter diesen Umständen noch weitere Zeugen über die Bedrohung und den Hergang hätte vernehmen solleno Die geringen Abweichungen in Einzelheiten, die in den von der Bevision angeführten Schriftsätzen behauptet werden, sind bedeutungslos• b) Ebenso war es unerheblich, ob sich der Beklagte am 30« März 1952 in der Annahme verpflichtet hat, er könne die Erklärung nach § 123 BOB anfechten» Denn diese * Anfechtung hat er ja unstreitig wenige fage später (am 4. April 1952) ausgesprochen und den Kläger wegen Erpressung angezeigt« Die Anhörung des für diesen.Sachverhalt benannten Zeugen war daher nicht erforderlich« c) Die Behauptung des Beklagten, er habe sich gegen den Vorwurf der Unterschlagung* zur Wehr gesetzt, hat das Oberlandesgericht für die Verhandlung vom 50. März 1952 für zutreffend erachtet (S* 20 d« Urteils) und für die vom 7« April 1952 als richtig unterstellt (S* 18 und 24 d. Urteils)« Unter diesen Umständen erübrigte sich die Vernehmung von Zeugen darüber, daß der Beklagte auch schon vorher gegliche Veruntreuungen geleugnet hatte« d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Be- 4 klagte habe gegen seine fristlose Entlassung, den vom Kläger erwirkten Arrestbefehl und die Vollstreckungsmaßnahmen daraus nichts unternommen, ist weder widerspruchsvoll noch unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden« Das Oberlandesgericht durfte diese tUmstände im Nahmen der ihm vorbehaltenen Beweiswürdigung gegen den Beklagten verwerten« Denn dessen Proteste und die gegen den Kläger erstattete Strafanzeige schaffen die Tatsache nicht aus der Welt, daß §r- sich gegen die zivilrechtlichen Folgen der ihm vorgeworfenen Unterschlagungen nicht gewehrt* hat <> e) Der Beklagte hatte sich zu dem Beweise dafür, daß er sich schon am Tage nach der Unterzeichnung der Urkunde vom 7» April 1952 erneut an die Kriminalpolizei gewandt habe, auf den Inhalt der Strafakten berufen» » Biese sind von dem Oberlandesgericht herangesogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden» Darin sind keine Unterlagen enthalten, die die Angaben des Beklagten bestätigen* die Revision führt auch keine Belege in dieser Richtung an« Bas Berufungsgericht brauchte sich daher nicht ausdrücklich mit jener Behauptung zu befassen» & f) Darauf, ob der Kläger zur Ermässigung seiner Forderung bereit war, nachdem er durch die Anzeigen des Beklagten unter Bruck gesetzt worden war, kam es nicht entscheidend an« Bb bedurfte daher keiner Erörterung dieser Behauptung des Beklagten in dem Urteil» g) Die Revision greift die Annahme des Oberlandesgericht b an, der Kläger sei bei Geltendmachung der von ihm erhobenen Forderungen “gutgläubig" gewesen« Biese Angriffe richten sich zu dem überwiegenden Teil gegen die dem Tatrichter Vorbehaltene. Beweiswürdigung und sind insoweit unbeachtlich« Es ist auch nicht zu beanstanden, daß sich das Oberlandesgericht nicht mit jeder von den Parteien vorgetrage-nen Einzelheit befaßt hat* das war zu einer sachgemässen Be * «">. i3 —* gründung weder notwendig noch war es zweckmässig» Lnt-scheidend ist nur, ob es die wirklich wesentlichen Punkte behandelt hat$ das ist der Fall* Das Oberlandesgericht brauchte von seinem Standpunkte aus auch nicht die von dem Beklagten angetretenen Beweise darüber zu erheben, daß er keine Unterschlagungen begangen habe. Ausschlaggebend war, soweit es sich um die ttGutgläubigkeit” des Klägers handelte, nur, ob er ohne Verschulden annehmen konnte ? daß dem Beklagten solche Unterschlagungen oder Veruntreuungen zur last fielen*. Das ergibt sich eindeutig aus den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Behauptungen der Beklagten Uber das Verhalten des Klägers zu dem Zeugen hat das Berufungsgericht beachtet (S. 25 d. Urteils). Die Revision, die eine andere Würdigung erstrebt, als sie der Tatrichter vorgenommen hat, kann damit in diesem Rechtszuge nicht gehört werden * h) Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Beklagte auch bei der Verhandlung am 7. April 1952 bestritten hat, sich der Unterschlagung schuldig gemacht zu haben (S* 24 d« Urteils). Dann hatte es keine Veranlassung, den als Zeugen dafür benannten Assessor D^MHP noch darüber zu vernehmen. Der Beklagte hat die Unterzeichnung der Urkunde vom 7. April 1952 damit zu erklären versucht, daß er angenommen habe, sie sei ohnehin wirkungslos, weil er ja schon drei Tage vorher die Anzeige eingereicht und die Anfechtung. ausgesprochen habe. Das Berufungsgericht hält diese Behauptung für «geradezu gesucht, jedenfalls aber völlig unglaubhaft«. Dem kann nur zugestimmt werden. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn es richtig /V * *>' sein sollte, daß der damalige Heferendar BflflHP der Verhandlung nicht gewachsen gewesen war, wie der Beklagte behauptet hat; die Vernehmung des BflHHP zu diesem Punkte erübrigte sich also« Zu einer Ausübung der Fragepflicht nach § 139 ZPO hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß« i) Bie Ausführungen der Revision zu dem Pall Eff er stellen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des latrichters dar« k) Auch wenn der Beklagte nicht aufwendig gelebt haben sollte, so ergaben sich daraus keinerlei Schlüsse gegen den güten Glauben des Klägers« l) Ben Angriffen der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen Ko^P, A0, und PflHBBl brauchte das Oberlandesgericht schon deshalb nicht im einzelnen nachzugehen, weil es ausdrücklich hervorhebt, daß die Bekundungen, soweit sie sich auf die hier allein streitige "Gutgläubigkeit” des Klägers beziehen, durch die der anderen Zeugen bestätigt worden sind (S« 21 d. Urteils) * IIIo Die Beklagten haben sich darauf berufen, öaß der Kläger um das Schuldversprechen ungerechtfertigt bereichert sei, weil der Beklagte zu 1) keine Unterschlagungen begangen habe« Bas. Berufungsgericht ist dem mit der Erwägung ent-gegehgefreten, daß die Parteien sich verglichen und damit alle diese Präge betreffenden Einwendungen ausgeschlossen haben« Biese Beurteilung ist i’echtlich nicht zu beanstanden« Sie wird von der Revision nur mit dem Hinweis ange- * - 15 ~ x9 fochten, daß der Vergleich unwirksam sei* Das ist aber, wie dargelegt, nicht der Pall» Insbesondere scheidet auch eine Nichtigkeit nach § 138 BGB schon deswegen aus, weil der Kläger nach den bedenkenfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts in jedem Palle unverschuldet von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der die Drohung rechtfertigte» IV* Unter diesen Umständen braucht auf die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten in jedem Palle das Schuldversprechen vom 30« März 1952 gemäß § 141 BGB am 7« April 1952 bestätigt, nicht weiter eingegangen zu werden» Dieser Beurteilung könnte entgegenstehen, daß sich die Beteiligten nach den ausdrücklichen Feststellungen des Oberlandesgerichts schließlich Uber die Wirksamkeit des Schuldversprechens vom 30« Mars 1952 einig gewesen sein sollen (vgl» u« a» RGZ 150, 385? 188)» V» Die Beklagte wird aus der von ihr übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen» 1.) Die schriftliche Erklärung vom 7» April 1952, in der sie sich zur Zahlung verpflichtet hat, ist allerdings unvollständig, soweit es sich um die Bezeichnung der Hauptschuld ihres Sohnes und die Person des Gläubiger handelt« Sie genügt aber noch den Anforderungen, die an die in § 766 BGB vorgeschriebene Schriftform zu stellen sind« Wie der Senat in dem Urteil BGHZ 26, 142, 146 dargelegt hat, können.Unklarheiten der Bürgschaftsurkunde durch Auslegung behoben werden, bei der auch Umstände berücksichtigt werden .dürfen, die außerhalb der Urkunde lie gen« Voraussetzung dafür ist nur, daß sich in dem schrift 1-1 •* 16 lieh Wiedergelegten mindestens Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen des Bürgen finden«, Solche Anhaltspunkte sind hier gegeben«, Aus dem Schriftstück läßt sich noch mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß die Bürgschaft für eine Schuld des Beklagten an den Kläger übernommen worden ist, Uber die ' eine "Vereinbarung vom 30« März 1952" weiteres enthielt« £ine solche Kennzeichnung genügte nach den obwaltenden Umständen, zu demal insoweit nach dem Urteil des Senats BUHZ 25, 318, 320 eine verhältnismäßig weite Grenze gezogen werden kann, 2,) Auch im übrigen bestehen gegen die Haftung der Beklagten, die gegen den Klageanspruch nichts anderes als ihr Sohn eingewendet hat, keine rechtlichen Bedenken» Baß sie selbst unter ...dem Eindruck einer gegen diesen gerichteten Drohung gestanden habe, hat sie nicht geltend gemacht. ■ ■'■ • Z\jäpr entspricht ihre Verurteilung als Gesamt- schuldnerin neben dem Beklagten nicht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl, u, a, RGZ 134, 126, 128); Erörterungen hierzu erübrigen sich aber, weil beide Beklagten dadurch nicht belastet werden, / * ... 17 ~ VI, Die Revision ist somit, da auch sonst kein die* Beklagten beschwerender Hechts irre um zu erkennen ist, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurüokzuweisen* Grlanzmann Scheffler Jtietschel Heimann-Trosien Dr* Hinkelmann