* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

hat der VII c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12 e Dezember 1957 unter Mitv/ir ltung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr* Winkelmann, Erbel und Ho Meyer für Recht erkannt: Die Klägerin hat von der beklagten Stadt zu dem Wiederaufbau ihres durch Kriegsschäden unbewohnbar gewordenen Hauses Straße 9B in KöB-BflHMHHfc ein Darlehn von 12«200 Kl erhalten» Die Schuldurkunde vom 27 o Oktober 194-9 ist von dem Ehemann der Klägerin, der bei der Beklagten als Diplomhendclsichrer angestellt ist, mitunterzeich?-net worden« Das Darlehen hat die Beklagte vorzeitig gekündigt und zwecks Tilgung ihres Rückzahlungsanspruchs dem Ehemann der Klägerin ab September 1952 den pfändbaren Teil seines Gehalts einbehalten« Die Klägerin hat erwidert, die Aufrechnung mit dem Darlehnsanspruch sei unzulässig, weil der Beklagten ein Recht auf vorzeitige Kündigung nicht zustehe« Die Kostenforderung hält sie infolge Aufrechnung gegenüber anderen Gehaltsteilen ihres Ehemannes für verbraucht« a« deshalb zu, weil die Klägerin entgegen § 3 b der Schuldurkunde das Darlehen nicht zu den Arbeiten verwendet habe, zu deren Durchführung es beantragt und bewilligt worden sei* Hierzu hat es fcstgestellt, die Klägerin habe in einem gegen die Beklagte gerichteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (5 Q 26/52 des Landgerichts Köln) eidesstattlich versichert, sie habe die Darlchnsvaluta nie gesehen und den Wiederaufbau dadurch vollendet, daß sie sich von ihrem wertvollen Schmuck getrennt habe« Sie habe nichts davon gewußt; daß ihr Ehemann das Darlehen in Empfang genommen habe* Ähnliches habe die Klägerin in dem Hauptprozeß (5o 0*' 190/52 des landg'crichts Köln) vortragen lassen* Ferner habe der Ehemann der Xlägorin sowohl in dem gegen ihn gelichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (15 Js 1274/54 der Staatsanwaltschaft Köln) wie' auch als Zeuge in diesem Rechtsstreit erklärt, der Wiederaufbau sei aus eigenen Mitteln finanziert worden, er habe das Wiederaufbaudarlehn für andere Zwecke benutzt* *' fen gestanden- die von der Klägerin ordnungsmäßig erledigt worden seien« Gleichwohl spricht die Hevision der Boklag-ten das Recht ab, das Darlehen vorzeitig zu kündigen« Sie meint, die Bestimmungen des §3 der Schuldurkunde und der Ziffer 6 a des Bewilligungsbescheides vom 24 c Oktober 1949 könnten nur den einen Sinn haben, zu gewährleisten, daß die fraglichen Y/ohnungen fertiggestellt wurden« Derartige Darlehen würden ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der Darlehensnehmer den Bau aus eigenen Mitteln zu beenden imstande sei« Dem kann nicht gefolgt werden« Das der Beklagten in § 3 b der Schuldurkunde eingeräumte Recht, das Darlehen vorzeitig zu kündigen, hatte zwar in erster Linie den Zweck, die Fertigstellung des Bauvorhabens zu sichern« Dem Darlehensgeber war es aber keineswegs gleichgültig, mit welchen Mitteln dieser Erfolg erreicht wurde« Der nach der Einleitung der Schuldurkunde Bestandteil des DarlelmsVertrages gewordene Runderlaß des nordrhein-v/estfäliochen Ministers für Wiederaufbau über. kommt es nicht an* Der Umstand, daß die Klägerin die ihr zur Verfügung gestellten öffentlichen Kittel nicht zu dom vorgesehenen Zweck verwendet hat, berechtigte die Beklagte zur Kündigung des Darlelms und zur Aufrechnung gegenüber der Klageforderung* Das die Klageabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts war somit aufrecht zu erhalten und die Revision als unbegründet zurück zuweisen«

SchuldurkundeAufrechnungMittelEhemannDarlehenKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

m_& i5/2j-
2346 035
Verkündet
 am 12.„ Dezember 1957
Y.?o i t o ehe ck y Just i zobero ckrc tar
 ale Urkundsbeamter der Geschäfts
 stelle
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt -
gegen
 die Stadt KÖ(fe vertreten durch ihren Oberstadtdirektor, in KöflP, Rathaus,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der VII c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12 e Dezember 1957 unter Mitv/ir ltung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr* Winkelmann, Erbel und Ho Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24 p Januar 1957 v/ird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen o
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 gebe Sc
 Straße
in KöWb
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin ,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
Von Rechts wegen
 
_Tatl?e81 aad8—
Die Klägerin hat von der beklagten Stadt zu dem Wiederaufbau ihres durch Kriegsschäden unbewohnbar gewordenen Hauses	Straße	9B	in	KöB-BflHMHHfc	ein	Darlehn
 von 12«200 Kl erhalten» Die Schuldurkunde vom 27 o Oktober 194-9 ist von dem Ehemann der Klägerin, der bei der Beklagten als Diplomhendclsichrer angestellt ist, mitunterzeich?-net worden« Das Darlehen hat die Beklagte vorzeitig gekündigt und zwecks Tilgung ihres Rückzahlungsanspruchs dem Ehemann der Klägerin ab September 1952 den pfändbaren Teil
 seines Gehalts einbehalten«
« •
Die Klägerin, der ihr Ehemann am 1«. Juni 1952 den der Pfändung nicht unterworfenen Teil seines Gehalts abgetreten hat, verlangt von der Beklagten die Zahlung des einbehaltenen Gchaltsanteils für den Monat Januar 1954 in Höhe von 287950 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1« Januar 1954«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat die Entstehung der Klageforderung nicht bestritten, jedoch geltend gemacht, der eingeklagte Gehaltsanspruch sei durch Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Vüederaufbaudarlehns sowie mit einer ihr aus-Vorprozessen gegen die Klägerin zustehenden der. Höhe nach unstreitigen Kostenforderung von 602,51 KJ erloschen«
Die Klägerin hat erwidert, die Aufrechnung mit dem Darlehnsanspruch sei unzulässig, weil der Beklagten ein Recht auf vorzeitige Kündigung nicht zustehe« Die Kostenforderung hält sie infolge Aufrechnung gegenüber anderen Gehaltsteilen ihres Ehemannes für verbraucht«
Das Landgericht hat die Klägerin nach Beweiserhebungen mit der Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin

blieb ohne Erfolg* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach den Klageantrag, wäh-rend die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bit-teti»
J3nt s cheidungsgründeg
 Die durch Abtretung auf die Klägerin übergegangene
*
Gehaltsforderung erachtet das Oberlandesgericht durch die Aufrechnung mit dem Darlchens-Rückzahlungsanspruch der Beklagten als erloschen* Es gesteht der Beklagten das Rocht auf vorzeitige Kündigung des Vertrages u. a« deshalb zu, weil die Klägerin entgegen § 3 b der Schuldurkunde das Darlehen nicht zu den Arbeiten verwendet habe, zu deren Durchführung es beantragt und bewilligt worden sei* Hierzu hat es fcstgestellt, die Klägerin habe in einem gegen die Beklagte gerichteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (5 Q 26/52 des Landgerichts Köln) eidesstattlich versichert, sie habe die Darlchnsvaluta nie gesehen und den Wiederaufbau dadurch vollendet, daß sie sich von ihrem wertvollen Schmuck getrennt habe« Sie habe nichts davon gewußt; daß ihr Ehemann das Darlehen in Empfang genommen habe* Ähnliches habe die Klägerin in dem Hauptprozeß (5o 0*' 190/52 des landg'crichts Köln) vortragen lassen* Ferner habe der Ehemann der Xlägorin sowohl in dem gegen ihn gelichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (15 Js 1274/54 der Staatsanwaltschaft Köln) wie' auch als Zeuge in diesem Rechtsstreit erklärt, der Wiederaufbau sei aus eigenen Mitteln finanziert worden, er habe das Wiederaufbaudarlehn für andere Zwecke benutzt*
Auch die Revision räumt ein, daß zu der Zeit, als das Darlehen gegeben wurde, das Haus bereits bezugsfertig und die Mieter schon eingezogen gewesen seien* Es hätten nur noch verhältnismäßig geringe Handwerkerrechnungen of-

I	wo
 
*
* *
%
5i
*'	fen	gestanden- die von der Klägerin ordnungsmäßig erledigt
 worden seien« Gleichwohl spricht die Hevision der Boklag-ten das Recht ab, das Darlehen vorzeitig zu kündigen« Sie meint, die Bestimmungen des §3 der Schuldurkunde und der Ziffer 6 a des Bewilligungsbescheides vom 24 c Oktober 1949 könnten nur den einen Sinn haben, zu gewährleisten, daß die fraglichen Y/ohnungen fertiggestellt wurden« Derartige Darlehen würden ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der Darlehensnehmer den Bau aus eigenen Mitteln zu beenden imstande sei«
Da die Klägerin alle Baurcchnungen bezahlt habe, sei es N	rechtlich	ohne Belang, ob dies aus eigenen oder aus Mitteln
”	des	Y/iederaufbaudarlehns geschehen sei« Mit diesem Vorbrin-
gen habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt«
Dem kann nicht gefolgt werden« Das der Beklagten in § 3 b der Schuldurkunde eingeräumte Recht, das Darlehen vorzeitig zu kündigen, hatte zwar in erster Linie den Zweck, die Fertigstellung des Bauvorhabens zu sichern« Dem Darlehensgeber war es aber keineswegs gleichgültig, mit welchen Mitteln dieser Erfolg erreicht wurde« Der nach der Einleitung der Schuldurkunde Bestandteil des DarlelmsVertrages gewordene Runderlaß des nordrhein-v/estfäliochen Ministers für Wiederaufbau über. Wobnungsinstandset zungen 1949 vom 9o Mai 1949 - NRVT MB1 1949» 595 - sah vor, daß die vom Lande bereitgesteilten Haushaltsmittel zur Fortsetzung der Instandsetzung nicht bewohnbaren Wohnraums zu verwenden waren« Durch die Gewährung der Darlehen sollte zusätzlicher Wohnraum gewonnen werden (Abschnitt A I der dom Runderlaß beigefügten Bestimmungen Über die Förderung der Kriegsschädenbeseitigung an Wohnbauten usw» - NRW MB1 S„ 399 -) • Die für den Wohnungsbau bestimmten öffentlichen Mittel waren möglichst zweckmäßig und wirkungsvoll	i
einzusetzen« Die Finanzierung der Baukosten war weitgehend aus Mitteln des privaten Kapitalmarktes und aus
5 -
Eigenleistungen des Bauherrn zu decken (Abschnitt B I der Bestimmungen)« Ergab sich nach Aufstellung der Schlußabrechnung, daß das Barlehen zur Beckung der Herstellungskosten nicht vollständig verbraucht worden war, so hatte der Bauherr dies der Bewilligungsbeliördo unverzüglich anzuzeigen und den nicht verbrauchten Teil des Barlehens zurückzuzahlen (Abschnitt C VIII)«
Aus diesen Vorschriften, die auch für das der Kläge-rin gewährte Vaederaufbaudarlehen maßgebend sind, geht zweierlei hervors Einmal sollten Öffentliche Mittel für die Wiederherstellung kriegszerotörter Wohnungen nur dann gegeben werden, wenn der Bauherr unter Zuhilfenahme seines Eigenkapitals und ihm zur Verfügung gestellter privater Darlehen zur Bestreitung der gesamten Baukosten nicht in der Lage warn Sodann hing die Gewährung des Barlehens davon ab, daß dieses zur Beckung der Herstellungskosten vollständig verbraucht wurde« Wie das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, lagen diese Voraussetzungen bei der Hingabe des Barlehens an die Klägerin nicht vor* Benn die Klägerin hat ihr Haus ohne Zuhilf enahme öffentlicher Mittel fertiggestellt, und das ihr gewährte Barlehcn ist auch nicht mittelbar für die Instandsetzung der Wohnungen verwendet worden, Damit sind die Erfordernisse für eine vorzeitige Kündigung des Barlehensvertrages gemäß § 3 b der Sciiuldurkunde erfüllt« Es kann keine Rede davon sein, daß die Kündigung den Zwecken des Darlehnsvertrages Zuwiderläufe und deshalb der Rechtswirksamkeit entbehre, wie die Revision anzunehmen scheint* Die Klägerin war deshalb ebenso wie ihr durch seine Unterschrift mitverpflichteter Ehemann gehalten, die empfangenen D&rlebna'be-träge sofort an die Beklagte zurückzuzahlen, und diese war, da die Klägerin ihrer Rückgewährpflicht nicht nachkam, berechtigt, gegenüber den Gehaltsansprüchen des Ehemanns mit ihrer Barlehnsforderung aufzurechnen«
Hiernach bedurfte es keiner weiteren Prüfung, ob die Beklagte auch aus anderen Gründen zur vorzeitigen Kündigung des \7iederaufbaudarlebns berechtigt war* Auch darauf, ob die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit einem Kostenanspruch auf rechnen lmm. kommt es nicht an* Der Umstand, daß die Klägerin die ihr zur Verfügung gestellten öffentlichen Kittel nicht zu dom vorgesehenen Zweck verwendet hat, berechtigte die Beklagte zur Kündigung des Darlelms und zur Aufrechnung gegenüber der Klageforderung* Das die Klageabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts war somit aufrecht zu erhalten und die Revision als unbegründet zurück zuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Glanzmann	*	Rietschel	Dr«	Winkelmann
 Erbel	Meyer