April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 45/14 vom 6. April 2016 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 2 U 1116/12 vom 06.02.2014; LG Koblenz - Az. 16 O 465/11 vom 05.09.2012; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 33.279,99 € Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Wimmer