Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 45/12
vom 10. April 2014 in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Senats vom 6. März 2014 gibt keine Veranlassung zur Abänderung des Beschlusses.
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Gegenstandswerts gemäß § 45 Abs. 3 GKG liegen nicht vor. Der Senat hat über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden. Die Beklagte ist in der Beschwerdebegründung auf die von ihr in den Tatsacheninstanzen geltend gemachte Hilfsaufrechnung nicht zurückgekommen, so dass der Senat davon ausging, dass die Beklagte diese im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fallen gelassen hat.
Kniffka
Eick
Halfmeier
Jurgeleit
Graßnack
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.05.2011 - 37 O 298/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2012 -19 U 104/11 -