Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eick Halfmeier Dressier Kniffka Bauner
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 45/08 25. September 2008 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe - Az. 8 U 282/06 vom 12.02.2008; LG Karlsruhe - Az. 13 0 206/04 KfH I vom 24.11.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 2.900.000,00 € Eick Halfmeier Dressier Kniffka Bauner