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BGH · VII ZR 44/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 44/79

BGB § 638 Abs. 1 Werden aufgrund eines Werklieferungsvertrages über unvertretbare Sachen Gegenstände zur Verwendung in einem bestimmten Bauwerk hergestellt, so handelt es sich um Arbeiten "bei Bauwerken". März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin ließ die von der Beklagten auf Paletten gestapelten Platten am 10. Die Klägerin begehrt deshalb im gegenwärtigen Rechtsstreit, der durch einen von ihr am 27. Das Berufungsgericht beurteilt den auf Lieferung der Fußbodenplatten gerichteten Vertrag als Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen. Das alles läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. Das Berufungsgericht meint weiter, hier gelte, weil es sich um die werkvertragliche Herstellung beweglicher Sachen handele, eine Verjährungsfrist von nur 6 Monaten. Die Beklagte hat als Subunternehmer der Klägerin Gegenstände hergestellt, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollten. sie - wie hier - zur Verwendung in einem bestimmten Bauwerk werkvertraglich selbst her, so liegt es besonders nahe, das als Arbeiten "bei Bauwerken" anzusehen. Unklar ist bisher, ob Mängel bei den Fußbodenplatten etwa deshalb zu verneinen sind, weil deren *Verbacken" allein auf Transportfehler oder auf Hitzeeinwirkung während zu langer Lagerung in Containern auf der Baustelle zurückzuführen ist, oder ob das der Beklagten ganz oder teilweise anzulasten ist. Weiter ist noch zu prüfen, ob die Fußbodenplatten etwa "als genehmigt gelten, weil die Klägerin sie nicht unverzüglich untersucht und Mängel nicht unverzüglich angezeigt hat" (§§ 381, 377 Abs. 1 und 2 HGB).

Zitierte Normen: § 638 BGB § 139 ZPO § 381 HGB
BerufungsgerichtMärzFußbodenplatten27KlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 nein
BGB § 638 Abs. 1
Werden aufgrund eines Werklieferungsvertrages über unvertretbare Sachen Gegenstände zur Verwendung in einem bestimmten Bauwerk hergestellt, so handelt es sich um Arbeiten "bei Bauwerken". Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. (Im Anschluß an BGHZ 72, 206).
BGH, Urt. v. 27. März 1980 - VII ZR 44/79 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 44/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. März 1980 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma GflHHHA + HABBMA Montage GmbH, durch die Geschäftsführer Dietrich MI MeflB. Wstraßel
 vertreten und Manfred
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Firma GHÜ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Diplom-Volkswirt Hans Joachim Ll straße AR.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte fertigte auftragsgemäß aus ihren Materialien nach bestimmten Angaben der Klägerin Fußbodenplatten, welche die Klägerin, wie der Beklagten bekannt war, im Flughafengebäude in Lagos (Nigeria) einbauen wollte. Die Klägerin ließ die von der Beklagten auf Paletten gestapelten Platten am 10. Februar 1977 zu dem Hafen in Hamburg bringen, dort von ihrem Spediteur in Container laden und mit einem Schiff nach Lagos schaffen. Als die Container Ende April 1977 an der Baustelle entladen wurden, waren die Fußbodenplatten unlösbar so miteinander verklebt, daß Jeweils zwei mit ihren Oberseiten aufeinandergelegte Platten "verbacken" waren.
 
Die Klägerin begehrt deshalb im gegenwärtigen Rechtsstreit, der durch einen von ihr am 27. Oktober 1977 eingereichten Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides eingeleitet wurde, von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 70.9^9,90 DM nebst Zinsen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht beurteilt den auf Lieferung der Fußbodenplatten gerichteten Vertrag als Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen. Mit der am 8. März 1977 erfolgten Bezahlung habe die Klägerin die Leistungen der Beklagten abgenommen. Das "Verbacken” der Fußbodenplatten stelle einen Werkmangel dar. Die Verjährung der daraus hergeleiteten Schadensersatzansprüche der Klägerin regele sich nach § 638 BGB.
Das alles läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. Soweit die Beklagte in diesem Punkt eine Verfahrensrüge aus § 139 ZPO anbringt, erachtet der Senat diese nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO).
 
ot.
II.
Das Berufungsgericht meint weiter, hier gelte, weil es sich um die werkvertragliche Herstellung beweglicher Sachen handele, eine Verjährungsfrist von nur 6 Monaten. Diese seit der Abnahme am 8. März 1977 laufende Frist sei - auch unter Einrechnung einer Hemmungszeit von 25 Tagen - bei Einreichung des Antrages auf Erlaß eines Mahnbescheides am 27. Oktober 1977 bereits verstrichen gewesen.
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand:
Die Beklagte hat als Subunternehmer der Klägerin Gegenstände hergestellt, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollten. Damit hat sie Arbeiten "bei Bauwerken" ausgeführt.
Dem Senatsurteil BGHZ 72, 206 liegt ein vergleichbarer Fall zugrunde. Ein Bauhandwerker hatte Gegenstände, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollten, zuvor von einem anderen Unternehmer bearbeiten lassen. Der Senat hat die Bearbeitung als Arbeiten "bei Bauwerken" mit der Folge einer 5jährigen Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln dieser Arbeiten angesehen. Sofern diese Arbeiten der Errichtung eines bestimmten Gebäudes dienen, kommt es nicht darauf an, daß sie nicht an der Baustelle und nicht vom Haupt- sondern vom Subunternehmer erbracht werden.
Daran hält der Senat fest. Bearbeitet der andere Unternehmer die Gegenstände nicht nur, sondern stellt er
 
sie - wie hier - zur Verwendung in einem bestimmten Bauwerk werkvertraglich selbst her, so liegt es besonders nahe, das als Arbeiten "bei Bauwerken" anzusehen.
Die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche verjähren somit erst in 5 Jahren seit der Abnahme und sind noch nicht verjährt. Das Berufungsgericht durfte die Klage deshalb nicht wegen Verjährung abweisen. Das Berufungsurteil ist daher ^ufzuheben.
III.
Die Sache bedarf weiterer Aufklärung.
Unklar ist bisher, ob Mängel bei den Fußbodenplatten etwa deshalb zu verneinen sind, weil deren *Verbacken" allein auf Transportfehler oder auf Hitzeeinwirkung während zu langer Lagerung in Containern auf der Baustelle zurückzuführen ist, oder ob das der Beklagten ganz oder teilweise anzulasten ist. Weiter ist noch zu prüfen, ob die Fußbodenplatten etwa "als genehmigt gelten, weil die Klägerin sie nicht unverzüglich untersucht und Mängel nicht unverzüglich angezeigt hat" (§§ 381, 377 Abs. 1 und 2 HGB).
Schließlich muß auch die Höhe des Anspruchs noch geklärt werden. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vogt
 Bliesener
Girisch
 Obenhaus
Meise