seine Frau keinen eigenen Schweißbetrieb beabsichtigten, der eine Konkurrenzloge zu ihrer Kundschaft schaffen würde«, Bein Ausbleiben einer Antwort des Klägers würde sie sich nicht mehr an den Vertrag gebunden halten, die Klärung dieser Angelegenheit vertrage keinen Aufschub mehr«, Mit Schreiben vom 17» Juli 1963 kündigte die Beklagte, da sie bis dahin keine Antwort vom Kläger erhalten hatte, das Vertragsverhältnis fristlos, weil der Kläger trotz mehrfacher Hinweise ihrerseits nicht bereit gewesen sei, den ihre Interessen schädigenden, unter dem Hamen seiner Prau geführten Schweißbetrieb aufzugeben. Unter diesen Umständen habe seine Prau auf sein Vertreterverhältnis bei der Beklagten keine Rücksicht mehr zu nehmen brauchen und deshalb im April 1963 Schweißarbeiten an PVC-Artikeln aufnehmen können. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den Kläger auch mit dem Ausgleichsanspruch in vollem Umfang abgewiesen und ihn verurteilt, der Beklagten die von dieser auf Grund des landgerichtlichen Urteils gezahlten 13»000 LM nebst Zinsen zurückzuzahlen. Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe für ihre fristlose Kündigung am 17» Juli 1963 einen wichtigen Grund gehabt. Die Revision meint, die Beklagte habe am 17o Juli 1963 nicht mehr fristlos kündigen können, da ihr schon bei der Besprechung am 9« April 1963 die Aufnahme von Schweißarbeiten an PVC-Folien im Betrieb der Ehefrau des Klägers bekannt gewesen sei. a) Auf dan Verhalten der Beklagten bio zu dem März 1963 kommt es nicht entscheidend an, weil sie erst zu dieser Zeit von der nach der Auffassung des Berufungsgerichts entscheidenden Aufnahme der Schweißung von PVC-Folien in Betrieb der Ehefrau deo Klägers erfahren hat, Bas Berufungsgericht brauchte aber auch daraus keinen Verzicht der Beklagten auf den Kündigungsgrund oder dessen Verwirkung herzuleiten, daß diese am 9» April 1963 weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen hat. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß der Kläger nach Lage der Sache jedenfalls mit einer dennächotigen Kündigung der Beklagten rechnen mußte er hatte keinen Anlaß zu der Annahme, die Beklagte werde aus der Gestaltung des Betriebes seiner Frau keine Folgerungen mehr ziehen, Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kündigungsgrund für die Beklagte infolge der sich ausweitenden Tätigkeit im Betrieb der Ehefrau deo Klägers im Juli 1963 in verstärktem Maße Weiterbeständen, Es hat ferner darauf hingewiesen, daß die Beklagte, wie auch aus dem Schreiben deo Klägers vom 6, Juli 1963 zu entnehmen sei, ihm seit April 1963 keine geschäftlichen Mitteilungen mehr habe zugehen lassen. note also nicht mehr mit einer weiteren Tätigkeit des Klägers und hat ersichtlich deshalb in der Zeit von April bis Juli 1963 keinen Anlaß zu einer Kündigungserklärung gesehen. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagten sei nicht zuzu demuten gewesen, nunmehr eine zu befürchtende Beunruhigung ihrer Kundschaft durch weiteres Tätigwerden des Klägers noch fast ein Jahr bis zu dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist (30. Juli 1963 auf den Fortbestand des Vertrages berief, hat andererseits nach dem 9« April 1963 nach seiner eigenen Darstellung geglaubt, in Hinblick auf die bevorstehende Auflösung des Vertragsverhältnisses keine Rücksicht auf die Belange der Beklagten mehr nehmen zu brauchen und deshalb mit der Schweißung von PVC-Folien beginnen zu können. Die Revision hat sich nicht gegen die Feststellung zu v/enden vermocht, der Kläger habe nicht bestritten, seiner Frau bei der Aufnahme der Schv/eißung von PVC-Folien behilflich gev/esen zu sein, und er habe nicht vorgetragen, daß er im Frühjahr 1963 versucht habe, diese Konkurrenztätigkeit zu verhindern. Die Revision v/oiot selbst auf di« Bekundung der Angestellten GrflHBder Beklagten hin; der Kläger habe ihr am 9» April 1963 gesagt, er könne seiner Frau nicht zu demuten, daß sie auf seine Mithilfe verzichte und er bei der Beklagten bleibe. c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Kläger habe rechtlich nicht die Möglichkeit gehabt, seine Frau an der Eröffnung und Führung des Betriebes zu hindern. Nach dem Vorgesagten ist aber eine Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten durch die Förderung des Betriebes seiner Ehefrau mit Recht bejaht v/ordcn. Hier handelt es sich aber darum, daß der Kläger selbst durch sein Tätigwerden für den Betrieb seiner Frau die Interessen der Beklagten verletzt hat. d) Die Revision meint schließlich noch, die Kunden der Beklagten hätten vernünftigerweise keinen Anstoß daran zu nehmen brauchen, daß die Ehefrau des Klägers auf demselben Wirtschaftssektor wie sie arbeitete, eine unrichtige subjektive Einstellung der Kunden könne nicht zur Annahme einer schuldhaften Vertragsverletzung durch den Kläger führen. V/ie bereits erwähnt, hat der Kläger sich auch selbst darauf be*, rufen, nach dem 9° April 1963 hätten diese Schweißarbeiten ausgeführt werden können, weil man im Hinblick auf die an diesem Tag in Aussicht genommene baldige Auflösung des Vertragsverhältnisses keine Rücksicht mehr auf die lange der Beklagten habe zu nehmen brauchen* 3. Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht ange ^ nommen, daß das Handolsvertreterverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17, Juli 1963 beendet worden ist, und dem Kläger weder einen Aus-gleichcanspruch noch sonstige vertragliche Ansprüche nac/v diesen Zeitpunkt zuerkannt.
BUNDESGERICHTSHOF 2035 014 IM NAMEN DES VOLKES 44/67_ URTEIL Verkündet an» 28o April 1969 Horn Justizhauptsekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Peter K( Auf dem - Prozoßbevollmächtigter; Klägers, Berufungsbeklagten, schlußberufungsklägers und Revisionsklägers , Recht sanv/alt An- gegen die Firma Albert vertreten durch den persör^^^ lieh haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Alfred V^HPstro 0, Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Dr» Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br« Vogt, Dr, Finke und Schmidt für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 5o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7o Dezember 1966 wird zurückgewieseno Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«. Von Rechts wegen Tatbestands Durch den "Agentur-Vertrag” vom 15» November 1958 übertrug die Beklagte dem Kläger ihre Vertretung für den Verkauf von Plastik-Schweißmaschinen, Bandschneidemaschinen u.a« sowie den technischen Kundendienst in Teilen von Niedersachsen und V/estfalen« Der Vertrag war nach seinem §11 jeweils mit Frist von 6 Monaten zu dem HalbJahresende kündbar» Ende 1961 eröffnote die Ehefrau des Klägers einen plastikverarbeitenden Betrieb» Der Kläger installierte die Maschinen, betreute sie und richtete die jeweiligen Arbeitsgänge ein» Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 4o Dezember 1961 darauf hin, eine solche Konkurrenz könnte Auswirkungen auf ihre Kundschaft haben, ein Kunde habe bereits die Ausführung des Kundendienstes durch den Kläger abgelehnto Der Kläger erwiderte mit einem Schreiben vom 11 „ Dezember 1961, in dem er u.a. bemerkte, um Unstimmigkeiten mit seinen Kunden zu begegnen, habe seine Frau es vermieden, PVC-Folien in irgend einer Form zu verarbeiten» Im März 1963 wandten sich wieder einige Kunden wegen des Betriebes der Ehefrau des Klägers beschwerdeführend an die Beklagte. Diese bat den Kläger mit Schreiben vom 27. März 1963 um eine Erklärung, daß er bzw. seine Frau keinen eigenen Schweißbetrieb beabsichtigten, der eine Konkurrenzloge zu ihrer Kundschaft schaffen würde«, Bein Ausbleiben einer Antwort des Klägers würde sie sich nicht mehr an den Vertrag gebunden halten, die Klärung dieser Angelegenheit vertrage keinen Aufschub mehr«, 1 Am 9 = April 1963 kam es zu einer Aussprache zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten und den Kläger, deren Ergebnis streitig ist. Am 6. Juli 1963 schrieb der Kläger der Beklagten, das verbreitete Gerücht, daß er nicht mehr für sie als Vertreter tätig sei, sei unzutreffend, die Verhandlungen in der letzten Zeit hätten zu keiner Auflösung des Vertrages geführt, er bitte um alsbaldige Übersendung der Provisionsabrechnung für das vergangene Vierteljahr. Die Fclclagte entgegnetc am 9» Juli 1963? nachdem der Kläger bei der Besprechung am 9« April 1963 erklärt / / habe, er wolle seine Vertretertätigkeit zu Gunsten des eigenen Schweißbetriebes aufgeben, sei man sich einig geworden, daß er seine Tätigkeit sofort einstelle, aber auf ihren Wunsch noch von Pall zu Pall Kundenbesuche durchführe. Hierfür sei die Porm eines gentleman-agreement gewählt worden, um eine an sich berechtigte fristlose Aufhebung des Vertrages aus wichtigem Grund zu vermeiden. Palls der Kläger das gentleman-agreement nicht mehr wahrhaben wolle und sich auf die Rechtslage berufe, müßte sie die fristlose Kündigung aussprechen. Mit Schreiben vom 17» Juli 1963 kündigte die Beklagte, da sie bis dahin keine Antwort vom Kläger erhalten hatte, das Vertragsverhältnis fristlos, weil der Kläger trotz mehrfacher Hinweise ihrerseits nicht bereit gewesen sei, den ihre Interessen schädigenden, unter dem Hamen seiner Prau geführten Schweißbetrieb aufzugeben. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei zu der fristlosen Kündigung nicht berechtigt gewesen. Er habe seine Prau an der Führung des von ihr eröffneten Betriebes nicht hindern können. Am 9» April 1963 sei eine Lösung des Vertragsverhältnisses nicht beschlossen worden, er habe weiter tätig werden sollen, man habe nur in Aussicht genommen, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich aufzuheben. Unter diesen Umständen habe seine Prau auf sein Vertreterverhältnis bei der Beklagten keine Rücksicht mehr zu nehmen brauchen und deshalb im April 1963 Schweißarbeiten an PVC-Artikeln aufnehmen können. Ber Kläger hat beantragt, 1 . festzustellen, daß der Vertrag der Parteien durch die fristlose Kündigung von 17» Juli 1965 nicht aufgelös-fc worden sei, 2. die Beklagte zu verurteilen, über alle in seinem Bezirk in der Zeit vom 1» April 1963 bis zu dem 30. Juni 1964 abgeschlossenen Geschäfte Rechnung zu legen und ihm die sich daraus ergebenden Provisionen zu zahlen, 3» die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Ausgleich von 20.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Den Rechnungslegungsantrag für die Zeit bis zu dem 17 o Juli 1963 hat der Kläger im Verlauf des Rechtsstreits für erledigt erklärt. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verux’teilt, dem Kläger einen Ausgleich von 13c000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den Kläger auch mit dem Ausgleichsanspruch in vollem Umfang abgewiesen und ihn verurteilt, der Beklagten die von dieser auf Grund des landgerichtlichen Urteils gezahlten 13»000 LM nebst Zinsen zurückzuzahlen. Die Entscheidung über die Provisionen für die Zeit bis zu dem 17o Juli 1963 hat es dem Schlußurteil Vorbehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter, soweit das Berufungsgericht darüber entschieden hat. Die Beklagte bittet, die Revision zurück zawei son. - 6 ~ Entscheidungsgründe s Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe für ihre fristlose Kündigung am 17» Juli 1963 einen wichtigen Grund gehabt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur beschränkt, nämlich auf Rochtsfehler oder Vcrfahrensverstöße hin nachprüfen» Die Wertung der Einzelheiten des Falles durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich. Einen Rechtofehler oder Verfahrensverstoß läßt das angcfochteno Urteil nicht erkennen. Die Revision meint, die Beklagte habe am 17o Juli 1963 nicht mehr fristlos kündigen können, da ihr schon bei der Besprechung am 9« April 1963 die Aufnahme von Schweißarbeiten an PVC-Folien im Betrieb der Ehefrau des Klägers bekannt gewesen sei. Es sei ferner die langjährige und gute Zusammenarbeit der Parteien zu berücksichtigen sowie der Umstand, daß von etwa 100 Kunden der Beklagten nur 3 bei der Beklagten Beschwerde geführt hätten und diese Beschwerden in Wirklichkeit andere Gründe gehabt hätten» Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Revision angeführten Umstände hat es erkennbar nicht außer acht gelassen» a) Auf dan Verhalten der Beklagten bio zu dem März 1963 kommt es nicht entscheidend an, weil sie erst zu dieser Zeit von der nach der Auffassung des Berufungsgerichts entscheidenden Aufnahme der Schweißung von PVC-Folien in Betrieb der Ehefrau deo Klägers erfahren hat, Bas Berufungsgericht brauchte aber auch daraus keinen Verzicht der Beklagten auf den Kündigungsgrund oder dessen Verwirkung herzuleiten, daß diese am 9» April 1963 weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen hat. Auch nach der Darstellung des Klägers war man sich an diesen Tage darüber einig, daß eine baldige Lösung der vertraglichen Beziehungen unvermeidbar geworden sei. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß der Kläger nach Lage der Sache jedenfalls mit einer dennächotigen Kündigung der Beklagten rechnen mußte er hatte keinen Anlaß zu der Annahme, die Beklagte werde aus der Gestaltung des Betriebes seiner Frau keine Folgerungen mehr ziehen, b) Es kann auch nicht der Meinung der Revision beigetreten werden, die Beklagte habe, da sie sich am 9. April 1963 und in der Folgezeit Zeit mit der Kündigung gelassen habe, am 17« Juli 1963 nicht plötzlich fristlos kündigen dürfen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kündigungsgrund für die Beklagte infolge der sich ausweitenden Tätigkeit im Betrieb der Ehefrau deo Klägers im Juli 1963 in verstärktem Maße Weiterbeständen, Es hat ferner darauf hingewiesen, daß die Beklagte, wie auch aus dem Schreiben deo Klägers vom 6, Juli 1963 zu entnehmen sei, ihm seit April 1963 keine geschäftlichen Mitteilungen mehr habe zugehen lassen. Die Beklagte rech- f * note also nicht mehr mit einer weiteren Tätigkeit des Klägers und hat ersichtlich deshalb in der Zeit von April bis Juli 1963 keinen Anlaß zu einer Kündigungserklärung gesehen. Erst das Schreiben des Klägers vom 6. Juli 1963 veranlaßte sie dann zu der fristlosen Kündigung. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagten sei nicht zuzu demuten gewesen, nunmehr eine zu befürchtende Beunruhigung ihrer Kundschaft durch weiteres Tätigwerden des Klägers noch fast ein Jahr bis zu dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist (30. Juni 1964) hinzunehmen. Der Kläger, der sich in seinem Schreiben vom 6. Juli 1963 auf den Fortbestand des Vertrages berief, hat andererseits nach dem 9« April 1963 nach seiner eigenen Darstellung geglaubt, in Hinblick auf die bevorstehende Auflösung des Vertragsverhältnisses keine Rücksicht auf die Belange der Beklagten mehr nehmen zu brauchen und deshalb mit der Schweißung von PVC-Folien beginnen zu können. Auch das rechtfertigt die fristlose Kündigung der Beklagten. 2. Das Berufungsgericht hat auch den Ausgleichsanspruch des Klägers verneint, weil ein schuldhaftes Verhalten des Klägers Vorgelegen habe (§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HUB). Die Revision greift insoweit das Urteil ebenfalls ohne Erfolg an. a) Zu Unrecht rügt sie das Fehlen besonderer Feststellungen, inwiefern der Kläger die Aufnahme von Schweißarbeiten an PVC-Folien gefördert habe. Den Umständen nach reichen die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Annahme eines schuldhaft vertragswidrigen Ver- haltens des Klägers aus. Es konnte ein solches in der von ihm als unstreitig festgestellten laufenden Betreuung und Förderung des Betriebes der Ehefrau durch den Kläger sehen. Die Revision hat sich nicht gegen die Feststellung zu v/enden vermocht, der Kläger habe nicht bestritten, seiner Frau bei der Aufnahme der Schv/eißung von PVC-Folien behilflich gev/esen zu sein, und er habe nicht vorgetragen, daß er im Frühjahr 1963 versucht habe, diese Konkurrenztätigkeit zu verhindern. b) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers in Schriftsatz vom 21. November 1966, seine Ehefrau habe für den Betrieb nicht nur ihren Namen hergegeben, sondern sich selbst die erforderlichen Fachkenntnisse angeeignet, als verspätet zurückgev/iesen, Die Revision rügt das, weil es sich insoweit nicht um eine neue Behauptung gehandelt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Zurückv/oisung des Vorbringens wegen Verspätung Vorlagen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Ehefrau des Klägers selbst die Initiative zu der Betriebseröffnung und zu der späteren Erstreckung des Betriebs auf PVC-Folien ergriffen und sich die erforderlichen Fachkenntnisse angeeignet hat, v/ird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Kläger in der vom Berufungsgericht festgestellten Weise den Betrieb seiner Ehefrau gefördert hat. Er hat nicht bestritten, daß er die Aufnahme der Schv/eißung von PVC-Folien im Betrieb seiner Frau hätte verhindern körn« ater nicht verhindert hat. Die Revision v/oiot selbst auf di« Bekundung der Angestellten GrflHBder Beklagten hin; der Kläger habe ihr am 9» April 1963 gesagt, er könne seiner Frau nicht zu demuten, daß sie auf seine Mithilfe verzichte und er bei der Beklagten bleibe. Durch den bestehenden Intcressenwiderstreit v/ird die Pflichtwidrigkeit des Ver- halte.odes Klägers, durch das nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Interessen der Beklagten beeinträchtigt v/urden, nicht aufgehoben. c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Kläger habe rechtlich nicht die Möglichkeit gehabt, seine Frau an der Eröffnung und Führung des Betriebes zu hindern. Sie räumt andererseits ein, daß er ihr zur Hilfeleistung nur verpflichtet gcv/esen sei, sov/eit er damit andere Pflichten nicht verletzte. Nach dem Vorgesagten ist aber eine Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten durch die Förderung des Betriebes seiner Ehefrau mit Recht bejaht v/ordcn. Es trifft zwar zu, daß ein Han-dclsvertrctcrverhältnis des Ehemannes der Ehefrau keine Verpflichtungen auferlegt. Hier handelt es sich aber darum, daß der Kläger selbst durch sein Tätigwerden für den Betrieb seiner Frau die Interessen der Beklagten verletzt hat. d) Die Revision meint schließlich noch, die Kunden der Beklagten hätten vernünftigerweise keinen Anstoß daran zu nehmen brauchen, daß die Ehefrau des Klägers auf demselben Wirtschaftssektor wie sie arbeitete, eine unrichtige subjektive Einstellung der Kunden könne nicht zur Annahme einer schuldhaften Vertragsverletzung durch den Kläger führen. Auch dieser Hinweis geht fehl. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 11. Dezember 1961 ausdrücklich erklärt, um Unstimmigkeiten mit den Kunden der Beklagten zu begegnen, habe seine Frau es vermieden, PVG-Folien in irgend einer Form zu verarbeiten. Es war dem Kläger also von vornherein bewußt, daß die Aufnahme dieser Arbeiten die Interessen der Beklagten verletzte. Diese hat 11 ihn darauf auch später noch mehrfach hingewiesen. V/ie bereits erwähnt, hat der Kläger sich auch selbst darauf be*, rufen, nach dem 9° April 1963 hätten diese Schweißarbeiten ausgeführt werden können, weil man im Hinblick auf die an diesem Tag in Aussicht genommene baldige Auflösung des Vertragsverhältnisses keine Rücksicht mehr auf die lange der Beklagten habe zu nehmen brauchen* 3. Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht ange ^ nommen, daß das Handolsvertreterverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17, Juli 1963 beendet worden ist, und dem Kläger weder einen Aus-gleichcanspruch noch sonstige vertragliche Ansprüche nac/v diesen Zeitpunkt zuerkannt. Ferner hat es zutreffend gemäß § 717 ZPO den Kläger zur Rückzahlung der von der Beklagten auf Grund des landgerichtlichen Urteils gezahlten/ 13»000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision des Klägers ist daher in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Rietschel Meyer Vogt Finke Schmidt