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BGH · VII ZR 44/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 44/66

Der VII- Zivilsenat;des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Beklagte hat mit einer Schadensersatzforderung gleicher Höhe gegen die Firma aufgerechnet , die sie damit begründet, daß diese dem Vertrag zuwider die Belastung der Jochstützon und der Auflagckrifte im Pfeiler nicht bis in den Eoden berechnet habe. Das Berufungsgericht erachtet die an die Klägerin abgetretene V/erklohnforderung der Firma G^|0^ durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung der Beklagten für erloschen 398, 406 BGB.. 1. bei der Festigkeitoberechnung für den Montagevorgang s'Anbau der montierten Brücke) am südlichen Brückenpfeiler eine horizontale Zugkraft von nur 58,5 t zugrundegelegt wurde, während selbst bei einwandfreiem Mauerwerk des Pfeilers eine Zugkraft von 70 t auf diesen einwirkte; lerhafte Festigkeitsberechnung sowie die unrichtige Verankerung der Jochstütze folgert das Berufungsgericht aus § 3 Ziff.12 TVSt: danach haftet der Auftragnehmer für die , Richtigkeit der Festigkeitsberechnung, wenn er sie, wie hier die Firma nac^ der Ausschreibung . Pie Revision wehrt sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Firma nach dem Ver- 1. ; Es trifft zwar zu, daß im Leistungsverzeicbnis nicht die Verpflichtung der Firma Gaufgeführt ist, auch den Pfeiler auf seine Festigkeit zu überprüfen. eine solche in Form des ”statischen Nacbv/eises für die Verscbiebebahn” der Brücke einschließlich des ’'Montagevorgangs auf dem Pfeiler 1 und 2 nebst Nachtragsberechnung” erbracht, bei der ausdrücklich die Kräfte der Jochstütze mitberücksicbtigt wurden. Aus dem leistungsverzeicbnis und den Bestimmungen der zu dem Vertragsinhalt gemachten TVSt konnte das Berufungsgericht die Verpflichtung der Firma entnehmen, auch zu prüfen, ob der Pfeiler imstande war, die Belastung zu tragen, die sich ergab, sobald die an ihm angebrachte Jochstütze die Brückenkonstruktion zu tragen hatte. Firma nicht davon ausgehend daß die Pfeiler auch auf ihre Zugfestigkeit, insbesondere darauf untersucht waren, ob sie die von der seitlich angebrachten Jochstütze bei der Belastung mit der Brückenkonstruktion ausgehenden horizontal wirkenden Kräfte zu tragen vermochten- Diese Prüfung oblag vielmehr ihr, da die Tragfähigkeit der Jochstützen von der Zugfestigkeit der Pfeiler abhing. Die ihr in § 8 Ziff.9 TVSt gestellten Aufgabe, bei der Berechnung der Gerüste "die Kräfte bis in den Boden zu verfolgen", bedeutete, worin dem Berufungsgericht beizu-pflichten ist, daß sie auch die Pfeiler in die "Berechnung der Gerüste" einbeziehen mußte. Das hat das Berufungsgericht berücksichtigt (BU S- 15} Fs stellt dazu fest, daß die Firma R(H|^l die Festigkeitsberechnung für die Pfeiler nur anhand der ihr von der Firma G^JBfe durch Vermittlung der Beklagten übergebenen sUnter---lagen vornehmen konnte und auch vorgenommen hat. 4./ Die Revision weist darauf hin, daß ein Unternehmer, der den Dachstuhl auf das Haus setzt, nur für die Festigkeit des Dachstuhls, nicht auch des Mauerwerks einzustehen brauche Dieser Vergleich paßt nicht. Auch der Unternehmer, der den Bachstuhl aufsetzt, kann sich nicht darauf verlassen, daß das Mauerwerk, das der Belastung durch den Dachstuhl genügt, eine seitlich angebrachte, mit dem Gewicht des Bachstuhls belastete Jochstützo zu tragen vermag. Die Firma G^m^ hat aber die von der belasteten Jochstütze ausgehende horizontale Zugkraft unrichtig berechnet und nicht dafür gesorgt, daß die Zugst:ibe durch den ganzen Pfeiler geführt und an der gegenüberliegenden Seite verankert wurden.

Zitierte Normen: § 4 VOB § 97 ZPO
FirmaTVStBerufungsgerichtPfeilerBrückenkonstruktionJochstützeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/I
2081 093
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 44/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Juli 1968 Horn
J us t i zhaup t s e kre t eur
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der I vertreten Dr.
Heue
 durch
, Allgemeine Versicherungs-AG, den Vorstand; Dr.
, Dr. von	und	H
traßc
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionskli-igerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Karlsruhe, Karlsruhe, L^^straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtcr;
Rechtsanwalt Dr.
2
/!
Der VII- Zivilsenat;des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21- Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Firma	&	Sohn	-	Stahlhoch-	und	Brückenbau?
in Karlsruhe ^im folgenden Firma	genannthat im
 Jahre 1958 beim Bau der neuen 2-gleisigen Eisenbahnbrücke über den Neckar bei Neckargemünd die Stahlbauarbeiten ausgeführt. Dem Vertrag waren u.a. die Bestimmungen der VOB und die Technischen Vorschriften für Stahlbauwerke TVSt -DV 827;■ zugrunde gelegt.
Die neue Brücke wurde oberhalb der alten vom nördlichen Ufer aus im Vorbau montiert. Dabei wurde die Brückenkonstruktion auf drei dafür errichteten Stützjochen und auf Jochstützen an den beiden aus Mauerwerk bestehenden alten Brüclcenpfeilern gelagert. Nach Beendigung der Montage mußten die an den Pfeilern angebrachten Jochstützen die Verscbub-bahn tragen und das seitliche Verschieben der fertiggestell-ten Brückenkonstruktion stromabwärts auf die Brückenpfeiler in die Betriebslage ermöglichen.
Ara 13* Juni 1938 v/urde die noch unvollendete Brücke von der Jochstütze am Pfeiler auf der südlichen Seite zu dem Schließen der letzten Brückenöffnung angehoben. Dabei entstand an dem Pfeiler ein Riß. Zur Beseitigung dieses Schadens hat die Beklagte 43*394,80 DM aufgewendet. In dieser Höhe hat sie den der Birma	zustehenden V/erklohn
 einbehalten.
Die Firma G^^^^ hat ihre restliche V/erklohnforderung an die Klägerin abgetreten. Diese hat einen Teilbetrag von 20.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat mit einer Schadensersatzforderung gleicher Höhe gegen die Firma	aufgerechnet	, die
 sie damit begründet, daß diese dem Vertrag zuwider die Belastung der Jochstützon und der Auflagckrifte im Pfeiler nicht bis in den Eoden berechnet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die eingelclagte Forderung weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe s
I.
Das Berufungsgericht erachtet die an die Klägerin abgetretene V/erklohnforderung der Firma G^|0^ durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung der Beklagten für erloschen 398, 406 BGB..
n
 
Die Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs der Beklagten sieht es in der Bestimmung des § 4 Ziff. 7 VOB B . Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hält es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Franz für gegeben. Danach ist die Ursache des Pfeilerrisses darin zu erblicken, daß
1.	bei der Festigkeitoberechnung für den Montagevorgang s'Anbau der montierten Brücke) am südlichen Brückenpfeiler eine horizontale Zugkraft von nur 58,5 t zugrundegelegt wurde, während selbst bei einwandfreiem Mauerwerk des Pfeilers eine Zugkraft von 70 t auf diesen einwirkte;
2.	infolge dieser unrichtigen Berechnung die Zugstäbe am Pfeiler nur durch den halben Pfeiler geführt und dort verankert wurden, während die Zugstäbe durch die gesamte Pfcilerlänge hätten geführt und auf der stromabwärts liegenden Pfeilcrseite verankert werden müssen.
Die Verantwortlichkeit der Firma	für die feh-
lerhafte Festigkeitsberechnung sowie die unrichtige Verankerung der Jochstütze folgert das Berufungsgericht aus § 3 Ziff. 12 TVSt: danach haftet der Auftragnehmer für die , Richtigkeit der Festigkeitsberechnung, wenn er sie, wie hier die Firma	nac^	der	Ausschreibung	.	Leistungs-
verzeichnis B 2) zu liefern hatte.
Die Haftung der Firma	für	das	ordnungsgemäße
 Anbringen der Kragkonstruktion entnimmt es ferner dem § 8 TVSt. Die Kragkonstruktion sei ein "Gerüst" i.S. des § 8 Ziff. 1 TVSt gewesen; für die Festigkeit seiner Verbindungen, für die ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen bei der Benutzung sei nach § 8 Ziff. 2 TVSt allein die Firma	verant-
wortlich gewesen. Sie habe jedoch entgegen § 8 Ziff. 9 TVSt nicht alle darauf einwirkenden Kräfte in ihrer Zusammensetzung und Zerlegung bis in den Boden hinein verfolgt, was
 
nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Pr» Franz für die unrichtige Berechnung der Zugkräfte bei der Montage ursächlich gewesen sei.
II.
Pie Revision wehrt sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Firma	nach	dem	Ver-
trag auch die statische Festigkeit des Brückenpfeilers zu prüfen hatte.
1.	; Es trifft zwar zu, daß im Leistungsverzeicbnis nicht die Verpflichtung der Firma Gaufgeführt ist, auch den Pfeiler auf seine Festigkeit zu überprüfen. Unter B Ziff. 2 des leistungsvcrzeichnisses ist jedoch gesagt, daß der Firma G^f^^ die Aufstellung der Festigkeitsberechnung obliege. Bemgem’äß hat sie, wie das Berufungsgericht feststellt ,'BU S. 13 ? eine solche in Form des ”statischen Nacbv/eises für die Verscbiebebahn” der Brücke einschließlich des ’'Montagevorgangs auf dem Pfeiler 1 und 2 nebst Nachtragsberechnung” erbracht, bei der ausdrücklich die Kräfte der Jochstütze mitberücksicbtigt wurden.
2.	Aus dem leistungsverzeicbnis und den Bestimmungen
 der zu dem Vertragsinhalt gemachten TVSt konnte das Berufungsgericht die Verpflichtung der Firma	entnehmen, auch
 zu prüfen, ob der Pfeiler imstande war, die Belastung zu tragen, die sich ergab, sobald die an ihm angebrachte Jochstütze die Brückenkonstruktion zu tragen hatte. Pie Jochstütze als Kragkonstruktion war seitlich am Pfeiler angebracht, reichte also nicht in den Boden. Ihre Tragfähigkeit hing daher von der Festigkeit des Pfeilers ab. Pie Pfeiler waren aber entsprechend ihrer Aufgabe, die Brückenkonstruktion aufzunchmen, nur auf senkrecht wirkende Prücke, also nur auf ihre Standfestigkeit geprüft. Peshalb durfte die
 
A
Firma	nicht	davon ausgehend daß die Pfeiler auch
 auf ihre Zugfestigkeit, insbesondere darauf untersucht waren, ob sie die von der seitlich angebrachten Jochstütze bei der Belastung mit der Brückenkonstruktion ausgehenden horizontal wirkenden Kräfte zu tragen vermochten- Diese Prüfung oblag vielmehr ihr, da die Tragfähigkeit der Jochstützen von der Zugfestigkeit der Pfeiler abhing. Die ihr in § 8 Ziff. 9 TVSt gestellten Aufgabe, bei der Berechnung der Gerüste "die Kräfte bis in den Boden zu verfolgen", bedeutete, worin dem Berufungsgericht beizu-pflichten ist, daß sie auch die Pfeiler in die "Berechnung der Gerüste" einbeziehen mußte.
3-y Die Revision weist darauf hin, daß die Firma
 und tmm AG, Mannheim, die Tiefbauarbeiten an den teilweise erneuerungsbedürftigen Strompfeilern ausgeführt und hierfür die statische Berechnung erstellt hat.
Das hat das Berufungsgericht berücksichtigt (BU S- 15} Fs stellt dazu fest, daß die Firma R(H|^l die Festigkeitsberechnung für die Pfeiler nur anhand der ihr von der Firma G^JBfe durch Vermittlung der Beklagten übergebenen sUnter---lagen vornehmen konnte und auch vorgenommen hat. Die Firma G^|^ hat jedoch die von den belasteten Hochstützen ausgehende horizontale Zugkraft unrichtig berechnet.
4./ Die Revision weist darauf hin, daß ein Unternehmer, der den Dachstuhl auf das Haus setzt, nur für die Festigkeit des Dachstuhls, nicht auch des Mauerwerks einzustehen brauche
 Dieser Vergleich paßt nicht. Der Pfeiler tr':gt die Last der auf ihm verlegten Brückenkonstruktion einschließlich der Verkehrslast. Nur der horizontalen Belastung, die während
 
der Verschiebung der montierten Brückenkonstruktion über die seitlich angebrachte Jochstütze auf ihn wirkte, war er nicht gewachsen. Auch der Unternehmer, der den Bachstuhl aufsetzt, kann sich nicht darauf verlassen, daß das Mauerwerk, das der Belastung durch den Dachstuhl genügt, eine seitlich angebrachte, mit dem Gewicht des Bachstuhls belastete Jochstützo zu tragen vermag.
Die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof.
Br. Franz vor dem Berufungsgericht stehen dem nicht entgegen.
5.) Die Beklagte hat zwar mehrere Unternehmer mit getrennten Aufgaben beim Bau der Brücke eingesetzt. Die Firma G^m^ hat aber die von der belasteten Jochstütze ausgehende horizontale Zugkraft unrichtig berechnet und nicht dafür gesorgt, daß die Zugst:ibe durch den ganzen Pfeiler geführt und an der gegenüberliegenden Seite verankert wurden. Biese für die Bißbildung ursächlichen Umstände bat sie allein zu vertreten.
6.y Die Ummantelung des Pfeilers 2 dient dazu, den Putz an diesem Pfeiler zusammcnzuhalten. Mit dessen Standfestigkeit batte sie nichts zu tun. Aus der fehlenden Ummantelung am Pfeiler 1 kann die Firma	demnach,
 wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nichts zu ihren Gunsten berleiton.
Nach § 97 ZPO bat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Heimann-Trooien	Rietschel	Erbel
 Meyer
Vogt