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BGH · vil ZR 44/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vil ZR 44/63

Die Beklagte hat Ende 1959 auf dem etwa 2.ooo qm großen Tankstellengelände der Klägerin in für lo.ooo DM Die Klägerin hat im Dezember 1961 zunächst 4.000 DM und, nachdem das Gutachten des Sachverständigen BlüH^ vorlag, mit Schriftsatz vom 2. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil sie nur die Verlegung der Asphaltdecke, nicht aber die Nivellierung und Planierung des Platzes übernommen habe und weil der geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt sei. Es läßt offen, ob die Mulden sich gebildet haben, weil die Beklagte zu v/eiches Material verwendet hat, oder ob der Untergrund nicht richtig nivelliert war. Die Beklagte habe sowohl für die Verwendung ungeeigneten Materials als auch dafür einzustehen, daß der Untergrund nicht für die ordnungsmäßige Anlegung der Decke geeignet war. Die darin gekennzeichneten Flächen müssen ausgebessert werden, damit der Platz an allen Stellen das für den Abfluß des Wassers erforderliche Gefälle erhält. Dabei soll nicht etwa der ganze Platz nach einer Seite, nämlich zur Straße hin entwässert werden, vielmehr genügt es, daß das Wasser in die 6 Über das Tankstellengelände verteilten Gullys abfließen kann. Der Auftrag, den Tankstellenplatz mit einer Asphaltdecke zu verseilen, konnte deshalb von einem Fachunternehmer nur so verstanden werden, daß der Abfluß von Wasser in die Gullys gewährleistet ?/erden mußte. 2. Falls der Untergrund Unebenheiten aufwies, die mit dem von der Beklagten aufzutragenden Material nicht so ausgeglichen werden konnten, daß an allen Stellen die erforderliche Neigung der Decke zu den Gullys hin erreicht wurde, so war es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Sache äer Beklagten, die Klägerin hierauf hinzuweisen und Abhilfe zu verlangen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß entweder das verwandte Material zu weich oder der Untergrund uneben war, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet v/erden. 4. Da, wie ausgeführt, die Beklagte nicht nur eine Makadamschicht aufzutragen hatte, sondern die Decke so gestalten mußte, daß das Wasser in die vorhandenen Gullys einwandfrei abläuft, genügt es nicht, die tiefsten Mulden auszubessern. 5 ff) außer acht gelassen, in der sie den Angaben über die jetzigen Höhen (schwarze Zahlen) entnehmen will, durch Ausgleich der tiefsten Mulden lasse sich der Abfluß des Wassers erreichen. Die Klägerin braucht sich jedoch nicht damit zufrieden zu geben, daß das Wasser in Windungen seinen Weg zu den Gullys findet. Die Beklagte hat auch bei der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 23 o Mai 1962 keine dahinzielenden Fragen an den Sachverständigen gestellt. Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß die auf dem Tankstellengelände verlegte Makadamdecke ein Bauwerk darstellt, und daß deshalb der Schadensersatzanspruch der Klägerin in 5 Jahren verjährt (.§ 638 Abs. 1 BGB). der sich der Senat anschließt, ist unter einem Bauwerk i.S. des § 638 BGB eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden herge-

Zitierte Normen: § 635 BGB § 97 ZPO
erforderlichMaterialdeckenBerufungsgerichtSachverständigeGullysWasserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB § 638
Eine Makadamdecke auf einem Tankstellengelände ist ein Bauwerk*
BGH, Urt. v. 22. Juni 1964 ~ vil ZR 44/63 - 01,0 Oldenburg
X»G Osnabrück
VII ZR 44/65
Verkündet am 22. Juni 1964 WoitScheck Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Eml
 Dipl.Ing. Hermann
K	,	BaugcSeilschaft mbH, C(_____
, vertreten durch ihren Geschäftsführer
 dortselbst.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Firma Hermann K a BflHHHHI, BrtfflMHHBstraße
, Kraftfahrzeugbetrieb,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Irosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 fflür Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom .24. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte hat Ende 1959 auf dem etwa 2.ooo qm großen Tankstellengelände der Klägerin in	für	lo.ooo	DM
eine Streumakadamdecko mit Oberflächenschutzschicht aus Asphaltgrus hergestellt. Nach einiger Zeit bildeten sich in der Decke Mulden» in denen das Wasser stehen blieb.
Auf wiederholte Aufforderungen der Klägerin - zuletzt vom 5. September 1961 befristet bis 15« September 1961 die Mängel zu beheben, hat die Beklagte zwar mehrmals Nachbesserung zugesagt, diese jedoch nicht ausgeführt.
Die Klägerin hat im Dezember 1961 zunächst 4.000 DM und, nachdem das Gutachten des Sachverständigen BlüH^ vorlag, mit Schriftsatz vom 2. Mai 1962 7.13o DM als den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Betrag nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil sie nur die Verlegung der Asphaltdecke, nicht aber die Nivellierung und Planierung des Platzes übernommen habe und weil der geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Ent8cheidungsgzünde:
I.
Die Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus,
 
verpflichtet gewesen, die Decke so herzustellen, daß darin keine Mulden entstanden, in denen sich Wasser sammeln könne. Diese Verpflichtung habe sie nicht erfüllt. Es läßt offen, ob die Mulden sich gebildet haben, weil die Beklagte zu v/eiches Material verwendet hat, oder ob der Untergrund nicht richtig nivelliert war. Die Beklagte habe sowohl für die Verwendung ungeeigneten Materials als auch dafür einzustehen, daß der Untergrund nicht für die ordnungsmäßige Anlegung der Decke geeignet war. letzteren-falls hätte sie von der Klägerin Abhilfe verlangen oder die Verlegung der Decke verweigern müssen. In Jedem Balle beruhe somit die Muldenbildung auf einem von der Beklagten zu vertretenden Umstand unddeshalb könne die Klägerin nach § 635 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«.
II.
Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Bl^m stellt das Berufungsgericht fest, daß der Tankstellenplatz große Vertiefungen aufweist, in denen';das Wasser stehen bleibt, und daß dadurch der Verkehr an der Tankstelle behindert wird. Das Ausmaß der Vertiefungen ergibt sich aus dem Nivellement des Sachverständigen. Die darin gekennzeichneten Flächen müssen ausgebessert werden, damit der Platz an allen Stellen das für den Abfluß des Wassers erforderliche Gefälle erhält. Dabei soll nicht etwa der ganze Platz nach einer Seite, nämlich zur Straße hin entwässert werden, vielmehr genügt es, daß das Wasser in die 6 Über das Tankstellengelände verteilten Gullys abfließen kann. Die Beseitigung der Mängel kostet, wie der Sachverständige unter Berücksichtigung der auszubessemden Flächen und des erforderlichen Materials errechnet hat, insgesamt 7-13o DM.
 
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Ausmaß der von der Beklagten zu vertretenden Mängel verkannt.
1.	Bevor die Beklagte ihre Arbeiten begann, waren die
6 Gullys im Tankstellengelände eingebaut. Der Auftrag, den Tankstellenplatz mit einer Asphaltdecke zu verseilen, konnte deshalb von einem Fachunternehmer nur so verstanden werden, daß der Abfluß von Wasser in die Gullys gewährleistet ?/erden mußte. Baß die Beklagte hierzu verpflichtet war, hat die Klägerin, was die Revision übersieht, ausweislich des landgerichtlichen Urteilstatbestandes (S. 2) auch behauptet.
2.	Falls der Untergrund Unebenheiten aufwies, die mit dem von der Beklagten aufzutragenden Material nicht so ausgeglichen werden konnten, daß an allen Stellen die erforderliche Neigung der Decke zu den Gullys hin erreicht wurde, so war es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Sache äer Beklagten, die Klägerin hierauf hinzuweisen und Abhilfe zu verlangen. Jedenfalls durfte sie sich nicht damit begnügen, bloß die Makadamschicht aufzutragen.
3.	Ob die Klägerin die Muldenbildung auf Unebenheiten im Untergrund oder auf schlechtes Material zurUokgeführt hat, ist belanglos. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß entweder das verwandte Material zu weich oder der Untergrund uneben war, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet v/erden.
4.	Da, wie ausgeführt, die Beklagte nicht nur eine Makadamschicht aufzutragen hatte, sondern die Decke so gestalten mußte, daß das Wasser in die vorhandenen Gullys einwandfrei abläuft, genügt es nicht, die tiefsten Mulden auszubessern. Der Schaden der Klägerin besteht vielmehr
 
darin, daß die Decke insgesamt nicht so gestaltet ist, daß das Wasser leicht abfließt. Das hat das Berufungsgericht dem Sachverständigengutachten entnommen. Der Sachverständige hat die erforderlichen Höhen (rote Zahlen) jeweils auf die einzelnen Gullys bezogen. Das hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung (S. 5 ff) außer acht gelassen, in der sie den Angaben über die jetzigen Höhen (schwarze Zahlen) entnehmen will, durch Ausgleich der tiefsten Mulden lasse sich der Abfluß des Wassers erreichen. Die Klägerin braucht sich jedoch nicht damit zufrieden zu geben, daß das Wasser in Windungen seinen Weg zu den Gullys findet.
5.	Daß das Gutachten des Sachverständigen Bl^^^n Fehler enthält, legt die Revision nicht dar. Die Beklagte hat auch bei der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 23 o Mai 1962 keine dahinzielenden Fragen an den Sachverständigen gestellt. Das Berufungsgericht war deshalb nicht verpflichtet, ein Obergutachten einzuholen.
XII.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß die auf dem Tankstellengelände verlegte Makadamdecke ein Bauwerk darstellt, und daß deshalb der Schadensersatzanspruch der Klägerin in 5 Jahren verjährt (.§ 638 Abs. 1 BGB).
Hach der vom Reichsgericht an Hand des Sprachgebrauchs entwickelten Begriffsbestimmung (RGZ 56, 41, 435? der sich der Senat anschließt, ist unter einem Bauwerk i.S. des § 638 BGB eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden herge-
 
stellte Sache zu verstehen. Die Makadamdecke erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist mit dem Erdboden fest verbunden und unter Verwendung von Arbeit und Material hergestellt v/orden (vgl. auch Staudinger 11. Aufl., § 638 Anm. 13; Oertmann, Arch. BR 38, 169s 191). Deswegen ist auch der mit Schriftsatz vom 2. Mai 1962 geltend gemachte erweiterte Klaganspruch nicht verjährt.
IV.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Heimann-Irosien	Rietschel	Erbel
 Vogt	Pinke