kammer der Beklagten, daß der Kreditantrag bearbeitet wer* de und daß die erforderliche Bürgschaft genehmigt worden sei« Mit Schreiben vom 26» November 1959 teilte die mmm Investitionskreditbank der Klägerin mit, daß sie ihr aus EBP Mitteln einen zweckgebundenen Kredit von 20o000 DM zur Hingabe eines Darlehens an die Eheleute gewähre» Nunmehr übersandte die Beklagte der Wäscherei unter dem 3» Dezember 1959 eine Rechnung über die am 6» und 14» Juli 1959 bestellten Maschinen im Werte von 15-560 DM und erklärte darin, daß sie die Gegenstände auf Abruf liefern werde» Einen Tag später, am 4« Dezember 1959» bewilligte die Klägerin der Frau einen Kredit von 20o000 DM "zur Renovierung des Ladenlokals und Anschaffung von Wäschereimaschinen" ® ln dem Schreiben wurde u.a. zur Bedingung ge~ macht, daß die mit Hilfe des Kredits anzuschaffenden Maschinen der Klägerin zur Sicherheit Übereignet würden® Es wurde ferner auf dis "strenge Zweekgebundenheit11 der Mittel hingewiesen® befänden; die Übergabe wurde durch die Vereinbarung eines Leihverhältnisses ersetzte In Wirklichkeit hatte die Beklagte die genannten Maschinen noch nicht geliefert® Sie vereinbarte vielmehr vor dem 18® Dezember 1959 mit Frau daß ah Stelle der ih der Rechnung vom 3® Dezember 1959 angegebenen Maschinen drei andere im Werte von nur 1t® 700 DM treten sollten; in Verfolg dieser Abmachung würde der oben erwähnte, über den Betrag von 4® 230 DM laufende Bestellschein vom 17® Juli 1959 am T5® Dezember 1959 dahin geändert, daß für den ursprünglichen Rechnungsbetrag "laut Lieferschein" der Betrag von 2o 575 DM treteli sollte® Frau zahlte das Darlehen nicht zurück; sie ist in Vermogensverfall geraten* Darauf hat die Klägerin die Beklagte in Anspruch genommen«, Sie hat ihre Forderung auf unerlaubte Handlung und„ nachdem sie 11 die Überweisungen” wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt«, Mit der Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15 «>560 DM nebst 8 Sinsen verlangt* rin getäuscht oder sich sonst unlauter verhalten hätten; insbesondere hat sie in Abrede gestellt, daß die Gewährung des Darlehens von 4*000 DM mit dem zwischen der Klägerin und Frau geschlossenen Kreditgeschäft im Zu- denfalls habe gewußt, daß der Kredit zur Tilgung der sich aus der Rechnung vom 3« Dezember 1959 ergebenden Kaufpreisschuld und somit zur Anschaffung der darin auf-geführten Gegenstände bestimmt war (So % 10 und 12 Urto)* Er habe sich sagen müssen, “daß die Zweckbestimmung des Kredits der Sicherung der Klägerin dienen sollte“| “denn' ohne Sicherungs zweck wären alle Vorsichtsmaßnahmen der Klägerin o0o überflüssig gewesen“ (BU S 12)«» Unter diesen Umständen hätte K^m^ der Klägerin die mit Frau vereinbarten Änderungen mitteilen müssen« Dazu sei er auf Grund des zwischen Frau und der Klägerin geschlos- I o Die Klägerin hat ihre Klage in erster Linie auf unerlaubte Handlung gestützto Das Oberlandesgericht berücksichtigt insoweit den Sachvortrag der Klägerin unzureichend» Insbesondere geht es in den Entscheidungsgründen auf die auffallenden Umstände nicht ein, die zur Gewährung des Darlehens von Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich der "starke Verdacht“ des Berufungsgerichts fUr ein "doloses Zusammenwirken" mit Frau zur vollen Überzeugung verdichtet haben würde, wenn es alle diese Umstände berücksichtigt hätteo Per erkennende Senat kann aber die Schlüsse, die zur Begründung einer Haftung aus unerlaubter Handlung erforderlich wären, nicht von sich aus ziehen, daß sie eine ihm versagte Würdigung tatsächlichen Vorbringens erfordern würdeo Er muß also für diesmRechtszug davon ausgehen, daß sich weder der Geschäftsführer der Beklagten noch der Einzelheiten bewußt waren und daß. Was damit gemeint ist, wird aber an anderen Stellen des Urteils gesagt «Danach hatte der Angestellte der Klägerin, Sch^H, vor der Auszahlung mitgeteilt, daß der Kredit aus BHF Mitteln stamme, zweckgebunden sei und daß die Überweisung auf Grund der Rechnung vom 3« Dezember 1959 erfolgen könne, da die Bank nun die Sicherheit hätte (So ÖodoUrt«)« Zwar nimmt das Berufungsgericht (S« 9» d«Urt«) an, möge es entfallen sein, daß der Kredit unter Inanspruchnahme von EBP Vermögen gewährt werde; möglicherweise habe er auch die EBP Kichtlinien nicht gekannt (So 9« do Urt«)« Br habe aber gewußt, daß das Darlehen zur Tilgung der sich aus der Rechnung vom 3° Dezember 1959 ergebenden Kaufpreisschuld und damit zur Anschaffung der darin aufgeführten Maschinen bestimmt war« Ferner sei ihm bekannt gewesen, daß die Zahlung unmittelbar an die Beklagte geleistet werden sollte« habe auch mehrfach bei der Klägerin angerufen und gefragt, wann mit dem Eingang des Geldes gerechnet werden könne« Als solche Erklärungen sind vor allem die "Proforma-Rechnungen" vom 6» und 14» Juli sowie die angeblich endgültige Rechnung vom 3» Dezember 1959 zu werten» Wie die Beklagte wußte, sollten sie der Klägerin als Unterlagen für die Pariehensbewilligung vorgelegt werden» Ihr war weiter bekannt, daß der Kredit "zweckgebunden11 war und ausschließlich zur Bezahlung der in Jenen Rechnungen angegebenen Maschinen dienen sollte» Schließlich hatte Sch^^ bei dem Gespräch mit K^j|B^. Panach stand für die Beklagte9 wie das Oberlandesgericht, wenn auch in anderem Zusammenhänge, feststellt, außer Zweifel, daß die Klägerin von der Richtigkeit und dem Weiterbestand des durch die Rechnung vom 3° Dezember 1959 ausgewiesenen Kaufvertrags wesentliche Entschlüsse und Maßnahmen abhängig machte» in Fällen dieser Art hat die Rechtsprechung, wenn es sich um Auskünfte handelt, Dasselbe hat zu gelten, wenn, wie hier, eine fUr einen anderen bestimmte Mitteilung in Rede steht, die diesen für den Erklärenden erkennbar zu wirtschaftlich bedeutungsvollen Schritten veranlassen soll* Sie hat tatsächlich und rechtlich die gleiche Bedeutung wie eine Auskunft und rechtfertigt daher auch die gleiche Beurteilung* Auch in Fällen dieser Art ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Mitteilenden an den zu erwartenden Maßnahmen des anderen 3:eils für dessen Haftung wesentliche Daraus folgt, daß die Ausstellung jener Rechnungen und die mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgte Übersendung an die Klägerin zu einem durch schlüssige Handlung zustande gekommenen Vertrags Verhältnis (nicht, wie das Oberlandesgericht meint, einem vertrag söhnliehen Verhältnis) geführt hat, das der Beklagten besondere Sorgfalt s- und Qffenbarungspfliehten auferlegte• bb) Diese Pflichten haben Klaucke und die Beklagte mindestens dadurch schuldhaft verletzt, daß.sie nicht auf die mit Frau vereinbarten Änderungen hinge** Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß sie zu einem solchen Hinweis: spätestens am 15* Dezember 1959 gehalten waren, als der Kaufvertrag laut Rechnung vom 3« Dezember 1959 durch neue Vereinbarungen ersetzt wurde« Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, als sie der Klägerin die mit Frau S^^p vereinbarten Änderungen nicht mitteilte, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden* Das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Klägerin den Kredit nicht gewährt und damit keinen Schaden erlitten haben würde, wenn sie ♦die "Machenschaften" und "Betrügereien" der Frau erkannt hatte« Der Mangel ist aber unschädlich« Die Klägerin hat den Schaden dadurch erlitten, daß sie Krau den Kredit auf Grund eines nicht mehr bestehenden Kaufvertrags und ohne die ihr zugesagten Sicherungen gewährt hat» Sie hätte das Geld behalten, wenn eie den wahren Sachverhalt, nämlich die Ersetzung der gekauften Maschinen durch andere sowie die Verringerung des Kaufpreises, gekannt hätte« Dafür ist die Beklagte verantwortlich, Wie oben dar gelegt worden ist» Io Es kommt nicht darauf an, ob der Sicherungsüber-eignungsvertrag vom 7» Dezember 1959 rechtswirkeam gewesen ist» Maßgebend ist vielmehr nur, ob die Klägerin bei vertragsgemäßen Verhalten der Beklagten den Kredit gewährt hätte. b) Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, daß sie sich an den gelieferten Maschinen hätte schadlos halten können* Denn das Oberlandesgericht stellt So 4 des Urteils als unstreitig fest, daß sieh die Beklag-te das Eigentum daran Vorbehalten hatte* Das ist für das Revisionsgericht maßgebend (§ 314 ZPO) o Eine Berichtigung gemäß dem § 320 ZPO hat die Beklagte nicht herbe ige führt *
viijsiL44/62
Verkündet an So Juli 1965
WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2793 042
In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der lima Jean G GmbH.,
straße vertreten durch ihren Geschä
Paul sen. ebenda8
, Bl
s führer
Beklagten 9 Berufungsbeklag ten und Revisionsklägerfh*
- Prozeßbevolliflächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
dieSÄ^Genossenschaftsbank Sparkasse) eoG.m»boHo.s
Kgp®straße vertreten durch ihren Vorstand;)
- Prozeßbevollmächtigters
Klägerin» Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte9
Rechtsanwalt Prof« Br«
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel» Br«, Heimann-Trosien Erbel und Br« Pinke
für Recht erkannt:
Ble Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 31« Januar 1962 wird zurück-gewiesen «>
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«,
Von Hechts wegen
Tatbestands
Die Beklagte führt eine Eisenwarengroßhandlung» Ihr schuldete die Inhaberin eines Wäschereibetriebs, Frau S^H^, seit dem Jahre 1956 einige tausend DMo
Mitte 1959 beabsichtigte Frau von der Be-
klagten einige Wäscherei-Maschinen zu kaufen« Die Bezahlung sollte aus einem Kredit erfolgen, den die Klägerin unter Inanspruchnahme von EBP Mitteln Frau gewäh-
ren sollte«, Zu diesem Zwecke stellte die Beklagte unter dem 6» und 14© Juli 1959 zv/ei als MFrofQrma-Bechnungen', bezeichnete Schriftstücke aus, laut deren 2 BÖhe-Trommel-waschmaschinen für 1Q»340 DM, 1 Passat-Wäschetrockner für 4«230 DM und 1 WascheZentrifuge für 990 DM geliefert werden sollten» Ferner Unterzeichnete Frau am 17» Ju-
li 1959 einen Bestellschein der Beklagten, in dem sie den angegebenen Passat-Wäschetrockner für 4©230 DM bestellte» Die beiden "Proforaa-Rechnungen" legte sie ihrem an die
Regierung des Saarlandes gerichteten Antrag auf Gewährung eines Handwerkerdarlehens bei«
Die Verhandlungen nahmen einige Zeit in Anspruch« Am 15o Oktober und 4© November 1959 bestätigte die Handwerker-
kammer der Beklagten, daß der Kreditantrag bearbeitet wer* de und daß die erforderliche Bürgschaft genehmigt worden sei« Mit Schreiben vom 26» November 1959 teilte die mmm Investitionskreditbank der Klägerin mit, daß sie ihr aus EBP Mitteln einen zweckgebundenen Kredit von 20o000 DM zur Hingabe eines Darlehens an die Eheleute
gewähre» Nunmehr übersandte die Beklagte der Wäscherei unter dem 3» Dezember 1959 eine Rechnung
über die am 6» und 14» Juli 1959 bestellten Maschinen im Werte von 15-560 DM und erklärte darin, daß sie die Gegenstände auf Abruf liefern werde»
Einen Tag später, am 4« Dezember 1959» bewilligte die Klägerin der Frau einen Kredit von 20o000 DM "zur
Renovierung des Ladenlokals und Anschaffung von Wäschereimaschinen" ® ln dem Schreiben wurde u.a. zur Bedingung ge~ macht, daß die mit Hilfe des Kredits anzuschaffenden Maschinen der Klägerin zur Sicherheit Übereignet würden® Es wurde ferner auf dis "strenge Zweekgebundenheit11 der Mittel hingewiesen®
Frau übereignete daraufhin durch Urkunde vom
7® Dezember 1959 der Klägerin die in der Rechnung der Beklagten vom 3® Dezember erwähnten Maschinen, wobei angegeben wurde, daß sie sich in W^pf^str« 0
befänden; die Übergabe wurde durch die Vereinbarung eines Leihverhältnisses ersetzte
In Wirklichkeit hatte die Beklagte die genannten Maschinen noch nicht geliefert® Sie vereinbarte vielmehr vor dem 18® Dezember 1959 mit Frau daß ah Stelle der
ih der Rechnung vom 3® Dezember 1959 angegebenen Maschinen drei andere im Werte von nur 1t® 700 DM treten sollten; in Verfolg dieser Abmachung würde der oben erwähnte, über den Betrag von 4® 230 DM laufende Bestellschein vom 17® Juli 1959 am T5® Dezember 1959 dahin geändert, daß für den ursprünglichen Rechnungsbetrag "laut Lieferschein" der Betrag von 2o 575 DM treteli sollte®
Die Klägerin, die von diesen Änderungen keine Kenntnis erhielt, überwies im Aufträge von Frau an die
Beklagte als Teilund Restbeträge "auf Rechnung vom 3® Dezember 1939" am 18® Dezember 1959 13®600 DM und am 16®
Februar i960 1®960 DM®
4
Nach Eingang der ersten Überweisung von 13*600 DM ge-, währte die Beklagte Frau ein Darlehen von 4«»000 DM,
das vereinbarungsgemäß zur Anschaffung eines Personenkraftwagens verwendet wurde; diesen Kraftwagen übei'eig-neten die Eheleute am 21 * Dezember 1959 der Be-
klagt en0
Frau zahlte das Darlehen nicht zurück; sie
ist in Vermogensverfall geraten* Darauf hat die Klägerin die Beklagte in Anspruch genommen«, Sie hat ihre Forderung auf unerlaubte Handlung und„ nachdem sie 11 die Überweisungen” wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt«, Mit der Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15 «>560 DM nebst 8 Sinsen verlangt*
Der Beklagte hat K läge abw ei sung erbeten* Sie hat bestritten, daß sie oder ihre mit der Sache be faßten«, früher mitverklagten Angestellten und 2^/^ die Kläge-
rin getäuscht oder sich sonst unlauter verhalten hätten; insbesondere hat sie in Abrede gestellt, daß die Gewährung des Darlehens von 4*000 DM mit dem zwischen der Klägerin und Frau geschlossenen Kreditgeschäft im Zu-
sammenhang stehe«,
Das Dahdgericht hat die Klage abgewiesen* Dagegen hat ihr das Oberlandesgericht unter Herabsetzung des Zinsfußes und Änderung des Beginns der Verzinsung stattgegeben*
Mit der .Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteile* Die Klägerin bittet, das Hechtsmittel zurückzuweisen*
-
Entscheid ung sgründ e:
Io
Das Oberland eager icht meint, Frau habe einen
Betrug gegenüber der Klägerin begangen® Es bestehe “starker Verdacht“ eines dolosen Zusammenwirkens zwischen Frau und dem Angestellten der Beklagten, Je~
denfalls habe gewußt, daß der Kredit zur Tilgung
der sich aus der Rechnung vom 3« Dezember 1959 ergebenden Kaufpreisschuld und somit zur Anschaffung der darin auf-geführten Gegenstände bestimmt war (So % 10 und 12 Urto)* Er habe sich sagen müssen, “daß die Zweckbestimmung des Kredits der Sicherung der Klägerin dienen sollte“| “denn' ohne Sicherungs zweck wären alle Vorsichtsmaßnahmen der Klägerin o0o überflüssig gewesen“ (BU S 12)«» Unter diesen Umständen hätte K^m^ der Klägerin die mit Frau vereinbarten Änderungen mitteilen müssen« Dazu sei er auf Grund des zwischen Frau und der Klägerin geschlos-
senen Kreditvertrags verpflichtet gewesen, der auch zu Gun«* sten der Beklagten wirke und ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien begründet habe (So 10/11 d o U rt o) o
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht unklar« Im Ergebnis ist ihnen aber zuzustimmeno
I o Die Klägerin hat ihre Klage in erster Linie auf unerlaubte Handlung gestützto
Das Oberlandesgericht berücksichtigt insoweit den Sachvortrag der Klägerin unzureichend» Insbesondere geht es in den Entscheidungsgründen auf die auffallenden Umstände nicht ein, die zur Gewährung des Darlehens von
j
4oOQO pm seitens der Beklagten an Frau geführt
habeno Unbeachtet geblieben ist ferner, daß die Eheleute der Beklagten nach deren eigenen Behauptung im Schriftsatz vom 5« Januar 1961 von Beginn an erklärt haben, mit dem Pariehen wollten sie u.ao ihre alte Schuld abdecken (vglo hierzu auch Schreiben der Beklagten vom 24o September 1958o Schließlich erörtert es nicht die Tatsache, daß die der Beklagten zugegangenen Gutschriftsan-ceigen ausdrücklich auf die Kechnung vom 3* Pezember 1959 verwiesen, die durch die neue Vereinbarung der Beklagten mit Frau überholt war«
Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich der "starke Verdacht“ des Berufungsgerichts fUr ein "doloses Zusammenwirken" mit Frau zur vollen Überzeugung
verdichtet haben würde, wenn es alle diese Umstände berücksichtigt hätteo
Per erkennende Senat kann aber die Schlüsse, die zur Begründung einer Haftung aus unerlaubter Handlung erforderlich wären, nicht von sich aus ziehen, daß sie eine ihm versagte Würdigung tatsächlichen Vorbringens erfordern würdeo Er muß also für diesmRechtszug davon ausgehen, daß sich weder der Geschäftsführer der Beklagten noch der Einzelheiten bewußt waren und daß. sie nicht den "Schädigung a vors atz" gehabt haben (So 15 do Urt«}«
26 Pie Annahme eines Vertrags zwischen der Klägerin und Frau zugunsten eines Dritten, nämlich der Be-
klagten, ist bedenklichj ein solcher Wille läßt sich au9 dem Vorbringen der Parteien kam entnehmen« Der Revision ist auch darin Recht zu geben, daß die von dem Berufungsgericht angenommene Ähnlichkeit mit dem BGHZ 24, 325 entschiedenen Fall nicht zu erkennen ist*
Die Feststellungen des Berufungsgerichte gestatten aber doch, den Schluß, daß die Beklagte der Klägerin fUr den Schaden auf vertraglicher Grundlage einzustehen hat«
a) Allerdings bedürfen zunächst diese Feststellungen einer Klärung«
Me 'Worte, K^H^ habe sich sagen müssen, 11 daß die Zweckbestimmung des Kredits der Sicherung der Klägerin dienen sollte 11 (So 12 d. Urt), sind unverständlich; der Kredit wurde nicht zu dem Zweck gegeben, die Klägerin zu sichern«
Was damit gemeint ist, wird aber an anderen Stellen des Urteils gesagt «Danach hatte der Angestellte der Klägerin, Sch^H, vor der Auszahlung mitgeteilt, daß
der Kredit aus BHF Mitteln stamme, zweckgebunden sei und daß die Überweisung auf Grund der Rechnung vom 3« Dezember 1959 erfolgen könne, da die Bank nun die Sicherheit hätte (So ÖodoUrt«)« Zwar nimmt das Berufungsgericht (S« 9» d«Urt«) an, möge es entfallen sein, daß der Kredit unter
Inanspruchnahme von EBP Vermögen gewährt werde; möglicherweise habe er auch die EBP Kichtlinien nicht gekannt (So 9« do Urt«)« Br habe aber gewußt, daß das Darlehen zur Tilgung der sich aus der Rechnung vom 3° Dezember 1959 ergebenden Kaufpreisschuld und damit zur Anschaffung der darin aufgeführten Maschinen bestimmt war« Ferner sei ihm bekannt gewesen, daß die Zahlung unmittelbar an die Beklagte geleistet werden sollte« habe auch mehrfach bei
der Klägerin angerufen und gefragt, wann mit dem Eingang des Geldes gerechnet werden könne«
b) Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß der Beklagten, die sich
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als Vertreter und Erfüllungsgehilfen bediente, vertragliche Treuepflichten auch der Klägerin gegenüber oblageno
aa) Zwar standen die Parteien zunächst nicht mit-einander in Vertragsbeziehungen»
Pas änderte sich aber im Laufe der zwischen Frau und der Klägerin geführten Verhandlungen» Pie Beklagte würde nämlich in sie eingeschaltet und gab dabei eigene, für die Klägerin bestimmte Erklärungen ab,. die für diese von entscheidender Bedeutung waren»
Als solche Erklärungen sind vor allem die "Proforma-Rechnungen" vom 6» und 14» Juli sowie die angeblich endgültige Rechnung vom 3» Dezember 1959 zu werten» Wie die Beklagte wußte, sollten sie der Klägerin als Unterlagen für die Pariehensbewilligung vorgelegt werden» Ihr war weiter bekannt, daß der Kredit "zweckgebunden11 war und ausschließlich zur Bezahlung der in Jenen Rechnungen angegebenen Maschinen dienen sollte» Schließlich hatte Sch^^ bei dem Gespräch mit K^j|B^. am 18* Pezember 1959 geäußert, daß die Klägerin nun "die Sicherheit hätte"»
Pas deutete ersichtlich auf die Übereignung der gekauften Maschinen hin; denn zur Leistung anderer Sicherheiten war die bei der Beklagten seit langem verschuldete Frau schwerlich in der Lage»
Panach stand für die Beklagte9 wie das Oberlandesgericht, wenn auch in anderem Zusammenhänge, feststellt, außer Zweifel, daß die Klägerin von der Richtigkeit und dem Weiterbestand des durch die Rechnung vom 3° Dezember 1959 ausgewiesenen Kaufvertrags wesentliche Entschlüsse und Maßnahmen abhängig machte» in Fällen dieser Art hat die Rechtsprechung, wenn es sich um Auskünfte handelt,
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eine Haftung des Auskunftsgebers nach Vertragsgrundsätzen angenommen, und zwar insbesondere dann, wenn bei diesem ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist (u«a0 BGHZ 79 371, 374 f; Urto do Senats v0 5o Juli 1962 VII ZR 199/60 » WM "962, IltO).,
Dasselbe hat zu gelten, wenn, wie hier, eine fUr einen anderen bestimmte Mitteilung in Rede steht, die diesen für den Erklärenden erkennbar zu wirtschaftlich bedeutungsvollen Schritten veranlassen soll* Sie hat tatsächlich und rechtlich die gleiche Bedeutung wie eine Auskunft und rechtfertigt daher auch die gleiche Beurteilung* Auch in Fällen dieser Art ist das eigene wirtschaftliche Interesse des Mitteilenden an den zu erwartenden Maßnahmen des anderen 3:eils für dessen Haftung wesentliche
Daraus folgt, daß die Ausstellung jener Rechnungen und die mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgte Übersendung an die Klägerin zu einem durch schlüssige Handlung zustande gekommenen Vertrags Verhältnis (nicht, wie das Oberlandesgericht meint, einem vertrag söhnliehen Verhältnis) geführt hat, das der Beklagten besondere Sorgfalt s- und Qffenbarungspfliehten auferlegte•
bb) Diese Pflichten haben Klaucke und die Beklagte mindestens dadurch schuldhaft verletzt, daß.sie nicht auf die mit Frau vereinbarten Änderungen hinge**
wiesen haben«,
Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß sie zu einem solchen Hinweis: spätestens am 15* Dezember 1959 gehalten waren, als der Kaufvertrag laut Rechnung vom 3« Dezember 1959 durch neue Vereinbarungen ersetzt wurde«
Denn damit stand fest, daß die Klägerin, wenn sie zahlte, eine Rechnung beglich, die gar nicht mehr bestand»
‘0 -
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie die Änderung für bedeutungslos gehalten habe« Dem stand schon der Umstand entgegen, daß es sich, wie sie wußte, um einen "zweckgebundenen" Kredit handelte, der also nur in der vorgesehenen Weise und nicht sum Ankauf anderer Gegenstände verwendet werden durfte* Auch die Tatsache, daß die Kaufsumae ermäßigt wurde, mußte die Beklagte der Klägerin mitteilen, weil sie damit su rechnen hatte, daß deren Entschließung dadurch beeinflußt wurde* Schließlich mußte die Beklagte damit rechnen, daß die ursprünglich verkauften Gegenstände der Klägerin zur Sicherheit ttbex^ eignet waren und daß diese Sicherung mit dem vorgenommenen Austausch entfiel* Die Möglichkeit einer solchen Sicher rungsübereignung lag, wie bereits erwähnt, bei der Vermögenslosigkeit der Frau auf der Hand; außerdem hat-
te Sch^P "die Sicherheit" noch besonders erwähnt*
Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, als sie der Klägerin die mit Frau S^^p vereinbarten Änderungen nicht mitteilte, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden*
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Das Oberlandesgericht stellt fest, daß die Klägerin den Kredit nicht gewährt und damit keinen Schaden erlitten haben würde, wenn sie ♦die "Machenschaften" und "Betrügereien" der Frau erkannt hatte«
Allerdings hat das Berufungsgericht die Annahme nicht näher begründet, Frau spp|^ habe "Betrügereien" begangen« Infolge der unvollständigen Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht ist nicht sicher zu erkennen, worin es den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erblickt; insbesondere gilt dies für die inneren latmerkmale* Die Mög~
lichkeit ist nicht von der Hand zu weisen, daß es nunmehr doch die zu I 1 angeführten Umstände berücksichtigt hat, obwohl dies in den Entscheidungsgründen keinen Niederschlag gefunden hat»
Der Mangel ist aber unschädlich« Die Klägerin hat den Schaden dadurch erlitten, daß sie Krau den Kredit
auf Grund eines nicht mehr bestehenden Kaufvertrags und ohne die ihr zugesagten Sicherungen gewährt hat» Sie hätte das Geld behalten, wenn eie den wahren Sachverhalt, nämlich die Ersetzung der gekauften Maschinen durch andere sowie die Verringerung des Kaufpreises, gekannt hätte« Dafür ist die Beklagte verantwortlich, Wie oben dar gelegt worden ist»
Ob die Klägerin bei vertragsgemäßem Verhalten der Beklagten später auf andere Weise ebenfalls zu Schaden gekommen wäre, ist demgegenüber unerheblich«. Denn auf einen solchen, sogenannten hypothetischen Ursachenverlauf kann sich der Schädiger grundsätzlich nicht berufen»
Die Rügen der Revision, soweit eie im Vorstehenden nicht bereits erörtert worden sind, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung»
Io Es kommt nicht darauf an, ob der Sicherungsüber-eignungsvertrag vom 7» Dezember 1959 rechtswirkeam gewesen ist» Maßgebend ist vielmehr nur, ob die Klägerin bei vertragsgemäßen Verhalten der Beklagten den Kredit gewährt hätte. Das war nach dem Gesagten nicht der Fall»
2. Das Oberlandesgericht versteht den Ausdruck "zweckgebunden" dahin, daß der Kredit nur zur Bezahlung der in der Rechnung vom 3» Dezember 1959 angegebenen Maschinen benutzt werden durfte. Es geht ferner davon aus, daß Klaucke jenes Wort ebenso, verstanden hat (S„ 9/10 d. Urt.)«
Diese Würdigung liegt nahe; jedenfalls ist sie rechtlich nicht zu beanstanden« Die Revision greift insoweit nur die Feststellungen des fatrichters an. Damit kann sie in diesem Rechtszuge nicht gehört werden«
3o Der Revision ist zuzugebeh, daß die Entscheidungs~ gründe gewisse Unklarheiten aufweisen. Die getroffenen Feststellungen ergeben aber im Zusammenhalt mit dem umstreitigen Sachverhalt, daß das Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht gelangt, richtig ist {.§ 563 ZPO).
4. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Es führt aus*
Die Klägerin hätte den Schaden nicht mehr verhindern können, auch wenn sie die Nachprüfungen vorgenommen hätte, die in den ERP Richtlinien vorgeschrieben wären« Denn es sei nicht dargetan, daß sie bei ffllherer Kenntnis der Sachlage ihren Rückforderungsansprüch hätte verwirklichen können, zu demal auch die tatsächlich gelieferten Maschinen im Eigentum der Beklagten gestanden hätten.
Die Revision greift dies vergeblich an<
a/ Daß die in der Rechnung vom 3. Dezember 1959 angegebenen Maschinen der Klägerin zur Sicherheit übereignet werden sollten, konnte sich die Beklagte auch ohne , besondere Mitteilung denken. Jedenfalls war die Klägerin nach den Sachumständen nicht gehalten, die Beklagte noch
A
~ -
besonders darauf hinzuweisen,, Das gilt umso mehr, als sie keine Veranlassung hatte, daran zu zweifeln, daß der Kaufvertrag laut Rechnung vom 3* Dezember 1959 bestehen geblieben war.»
b) Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, daß sie sich an den gelieferten Maschinen hätte schadlos halten können* Denn das Oberlandesgericht stellt So 4 des Urteils als unstreitig fest, daß sieh die Beklag-te das Eigentum daran Vorbehalten hatte* Das ist für das Revisionsgericht maßgebend (§ 314 ZPO) o Eine Berichtigung gemäß dem § 320 ZPO hat die Beklagte nicht herbe ige führt *
XVo
Die Revision ist danach mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Dr* Binkelmann Rietschel HeimannHllrosien
Erbel finke
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