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BGH

Gericht: BGH

Die Dachdeckerarbeiten wurden von dem Dachdecker-meistcr ausgeführt» Sie wiesen zahlreiche und erhebliche Mängel auf» Die Klägerin behauptet, alle 515 Dächer hatten neu eingedeckt werden müssen» sei dazu nicht in der läge gewesen, weil sein Unternehmen susammengebrochen sei» Sie habe für das Neudecken der Dächer über 297»000 DM aufwenden müssen» Sie macht weiter geltend, der Beklagte habe seine Pflichten als Architekt, insbesondere bei der örtlichen Bauaufsicht, vernachlässigt und die Mängel der Dächer schuldhaft mitverursacht» Sie hält den Beklagten für verpflichtet, die Kosten für das Neueindecken zu tragen» Der Beklagte"' hat eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt» Er hat sich u»a» darauf berufen, daß er nach dem abgeschlossenen Archätektenvertrag die örtliche Bauauf-sicht nicht übernommen habe» Auch hafte er nach dem Architektenvertrag nur subsidiär; die Klägerin könne ihn nicht in Anspruch nehmen, weil sie sich bei Abschluß des Vertrages mit B^m^ nicht über dessen Leistungsfähigkeit vergewissert und später nicht alles ihr Zumutbare getan habe, um die Beseitigung der Mängel durch Bongers zu erreichen» Nach Meinung des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Pflichten aus dem Architektenvertrag schuldhaft verletzt und dadurch die Klägerin mindestens in Höhe des cingeklagten Betrages von 6»100 DM geschädigt» Die Pflichtverletzung erblickt das Berufungsgericht in einer Nachlässigkeit bei der Abnahme der Arbeiten des Dachdeckermeisters Bflmp, beim Überprüfen . Diese tatsächliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Sie wird dadurch gestützt, daß im Rechtsstreit beide Parteien es als selbstverständlich betrachtet haben, daß sich ihre Rechte und Pflichten nach dem Inhalt der vorgelegten Vertragsurkunde bestimmen» So hat sich auch der Beklagte u»a» darauf berufen, daß er, wie die Vertragsurkunde ausweise, nicht die örtliche Bauaufsicht übernommen habe; er hat ferner geltend gemacht, daß er nach § 13 Abs» 3 des schriftlichen Vertrags nur im Palle des Unvermögens der ausführenden Unternehmer hafte» Auch die Revision selbst legt bei ihren weiteren Ausführungen allenthalben den lext des schriftlichen Vertrages zugrunde» Deshalb hält es für unerheblich;, ob etwa nur R^S die gebotene Sorgfalt nicht beobachtet habe Die Revision meint, da Rauh die Urkunde mitunterschrieben habe und ferner im Vertragstext von den Architekten die Rede sei, ergebe die Urkunde eindeutig, daß Rauh Vertragspartner der Klägerin sei; die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung verwerteten, außerhalb der Urkunde liegenden Umstände dürften gegenüber dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde nicht in Betracht gezogen werden» Auf die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände, auf Grund deren das Berufungsgericht den Beklagten allein als Vertragspartner ansieht, aus denen aber die Revision herlci-ten will, daß R€M bestimmte Aufgaben der Klägerin gegenüber in eigener und alleiniger Verantwortlichkeit übernommen habe braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden» Die Beurteilung dieser Umstände stellt eine tatrichterliche, der Das Berufungsgericht sagt, nach dem schriftlichen Vertrage sei es zweifelhaft, ob der Beklagte die örtliche Bauaufsicht (Bauführung) mit allen ihren Einzelheiten übernommen habe« Darauf komme es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an« Jedenfalls seien in § 2 b Nr« 5 des Vertrages als unter die technische Oberleitung fallend ausdrücklich die Abnahme der Arbeiten und Lieferungen, die Überprüfung der Rechnungen und die Feststellung aller Zahlungen aufgezählt. Wie die Revision mit Recht bemerkt, erlegt das Berufungsgericht dem Beklagten damit Leistungen auf, wie sie umfassender auch von einem Architekten, der die örtliche Bau-aufoicht übernommen hat, nicht erbracht werden können, So weitgehende Verpflichtungen des Beklagten konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, ohne die Präge, ob dem Beklagten die örtliche Bauaufsicht oblag, in bejahendem Sinne zu entscheiden. Unter die technische und geschäftliche Oberleitung fallen solche Aufgaben nicht» Sie können auch nicht aus der den Beklagten treffenden Pflicht zur Abnahme der Arbeiten - die in dem Vertrag als Teil der Oberleitung aufgeführt ist, während sie üblicherweise als Teilaufgabe der örtlichen Bauaufsicht (Bauführung) angesehen wird (§ 19 Abs, 4 GOA) - hergoleitet werden. Daß der Architekt bei dieser Abnahme verpflichtet ist, auf Mängel des Werkes zu achten, ist nicht gleichbedeutend mit der Pflicht, auch während der Herstellung des Werkes die Arbeiten laufend genau und ständig zu überwachen, wie es das Berufungsgericht vom Beklagten fordert. Nach dem Berufungsurteil hat das Unterlassen der genauen und ständigen Überwachung den mit der Klage geltend gemachten Schaden - die Kosten der Neucindeckung der Dächer - verursacht« Daß etwa die nach dem Gutachten Mindt bei der Abnahme erkennbaren Mängel schon das Neueindecken erforderlich gemacht hätten, ist nicht festgestollt, auch von der Klägerin nicht behauptet worden« Es ist auch dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, daß die Kosten der Beseitigung dieser Mängel auf sonstige Art und 7/eise den eingeklagten Schadensbetrag von 6,100 DM erreichen, v/enn berücksichtigt wird, daß rund 10,000 DM des entstandenen Schadens von der Klägerin selbst getragen werden sollen (S. 22 BU, S, 1 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19« Mai I960, S« 11 ihres Schriftsatzes vom 19« September I960) und nach Seite 24 des Berufungsurteils unterstellt wird, der Beklagte könne wegen eines weiteren Betrages von über 9«600 DM nicht in Anspruch genommen werden. Zur eigenen freien Auslegung des Vertrags ist das Revi-sionogericht nicht in der Lage, In der Revisionsverhandlung haben die Parteien erklärt, daß ein in mehreren Oberlandes-gerichtsbezirken benutztes Vertragsmuster zugrunde gelegt worden sei; sie sind aber beide davon ausgegangen, daß der von den Parteien geschlossene Vertrag in verschiedenen Punkten von dem Muster abv/eicht, ohne jedoch die Abweichungen bezeichnen zu können. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auf außerhalb des schriftlichen Vertrags liegende Umstände zurückgreifen müssen, um die Frage, ob der Beklagte die örtliche Bauaufsicht übernommen hat, entscheiden zu können. (Urteil des erkennenden Senats VII ZR 155/61 vom 27« September 1962)« Daß im vorliegenden Falle etwas anderes gelten soll, brauchte das Berufungsgericht dem schriftlichen Vertrag nicht zu entnehmen« Zwar ist die "Feststellung der endgültigen Höhe der Herstellungskosten" nicht ausdrücklich als Leistung des Architekten angeführt « Daraus muß aber nicht geschlossen werden, daß insoweit die Leistungen als Oberleiter, wie sie in § 19 Abs» 1 g GOA angeführt sind, eingeschränkt sein sollten, zu demal dem Beklagten die "Feststellung aller Zahlungen" im Vertrag auferlegt ist» Es bleibt demnach dabei, daß die Sache aus den unter III angeführten Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß» Auf die v/eitoren Rügen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden«, Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und ist deshalb dem Berufungsgericht zu überlassen»

Zitierte Normen: § 126 BGB § 139 ZPO § 639 BGB
vertragenAbnahmeBerufungsgerichtAnspruchKlägerinArchitektMangelRevision

Volltext der Entscheidung

2198 086
VII.. m .44/61 Verkündet
 am 1; , Dezember 1962
Justizangcstollter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Architekten Alfred Sfll, E0, HjHMMBstraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Wohnungsgesellochaft R^ÜHHIHV mbH«7 vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Stadtdirektor LfHHHV
Hathaus
 Klägerin, Berufungebeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1>962 unter Mitwirkung de3 SenatsPräsidenten Glanzmann und der Bundesrich-tor Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr* Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf»)
• vom 30* September I960 aufgehoben*
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ließ in den Jahren 1952/53 mit ECA-Mittoln 515 Häuser für Bergarbeiter bauen» Der Beklagte v;ar als Architekt bei diesem Bauvorhaben tätig» Er erhielt für seine Tätigkeit von der Klägerin rund 242»000 DM»
Die Dachdeckerarbeiten wurden von dem Dachdecker-meistcr	ausgeführt» Sie wiesen zahlreiche und
 erhebliche Mängel auf» Die Klägerin behauptet, alle 515 Dächer hatten neu eingedeckt werden müssen»	sei
 dazu nicht in der läge gewesen, weil sein Unternehmen susammengebrochen sei» Sie habe für das Neudecken der Dächer über 297»000 DM aufwenden müssen»
Sie macht weiter geltend, der Beklagte habe seine Pflichten als Architekt, insbesondere bei der örtlichen Bauaufsicht, vernachlässigt und die Mängel der Dächer schuldhaft mitverursacht» Sie hält den Beklagten für verpflichtet, die Kosten für das Neueindecken zu tragen»
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie den Beklagten wegen eines Teils dieser Kosten in Anspruch und beantragt, ihn zur Zahlung von 6»100 DJJ nebst Zinsen zu verurteilen»
Der Beklagte"' hat eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt» Er hat sich u»a» darauf berufen, daß er nach dem abgeschlossenen Archätektenvertrag die örtliche Bauauf-sicht nicht übernommen habe» Auch hafte er nach dem Architektenvertrag nur subsidiär; die Klägerin könne ihn nicht in Anspruch nehmen, weil sie sich bei Abschluß des Vertrages mit B^m^ nicht über dessen Leistungsfähigkeit vergewissert und später nicht alles ihr Zumutbare getan habe, um die Beseitigung der Mängel durch Bongers zu erreichen»
 
Der Beklagte hat auch die Einrede der Verjährung erhoben » Hilfsweise hat er mit einem Anspruch auf Architektengebühren für die örtliche Bauaufsicht in Höhe von 120,968,88 DM und mit einem weiteren, auf 4»000 DM bezifferten Anspruch aufgerechnet»
Land- und Oberlandesgericht haben den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt»
Mit seiner Revision erstrebt der die Abweisung der Klage» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuv/eisen»
Bntscheidungsgründe:
Nach Meinung des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Pflichten aus dem Architektenvertrag schuldhaft verletzt und dadurch die Klägerin mindestens in Höhe des cingeklagten Betrages von 6»100 DM geschädigt» Die Pflichtverletzung erblickt das Berufungsgericht in einer Nachlässigkeit bei der Abnahme der Arbeiten des Dachdeckermeisters Bflmp, beim Überprüfen . • :von dessen Rechnungen und bei der Feststellung der an ihn zu leistenden Zahlungen»
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen»
I»
Zu Unrecht will die Revision allerdings die Haftung des Beklagten verneinen mit der Begründung, daß ein der Schriftform genügender Vertrag nicht abgeschlossen worden
 sei»
 
Bei den Akten befindet sich ein von der Klägerin ein-gercichtcr, vom 2. Juli 1952 datierter Architektenvertrag, der die Unterschrift des Beklagten und des Architekten RflB sowie den Stempel der Klägerin, aber nicht deren Unterschrift trägt» Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob ein weiteres, von beiden Parteien unterschriebenes Vertrags-excmplar vorhanden ist oder ob die Klägerin wenigstens eine mit ihrer Unterschrift versehene Urkunde dem Beklagten ausgehändigt hat (vgl» § 126 Abs» 2 BGB)» Gleichwohl geht es davon aus, daß der Inhalt der von der Klägerin eingereichten Vcrtragsurkundo nach dem Willen der Parteien für ihre Rechtsbeziehungen maßgebend sein sollte; denn es fehle jeder Anhalt für die Annahme, daß der Vertrag nur bei voller Erfüllung der Schriftform habe gelten sollen»
Diese tatsächliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Sie wird dadurch gestützt, daß im Rechtsstreit beide Parteien es als selbstverständlich betrachtet haben, daß sich ihre Rechte und Pflichten nach dem Inhalt der vorgelegten Vertragsurkunde bestimmen» So hat sich auch der Beklagte u»a» darauf berufen, daß er, wie die Vertragsurkunde ausweise, nicht die örtliche Bauaufsicht übernommen habe; er hat ferner geltend gemacht, daß er nach § 13 Abs» 3 des schriftlichen Vertrags nur im Palle des Unvermögens der ausführenden Unternehmer hafte» Auch die Revision selbst legt bei ihren weiteren Ausführungen allenthalben den lext des schriftlichen Vertrages zugrunde»
II»
Das Berufungsgericht legt in eingehender Begründung dar, daß der Vertrag, obschon der Architekt R4V die Urkunde mitunterschrieben hat, allein zwischen der Klägerin
 
und dem Beklagten zustande gekommen und daß K0 nur dessen Gehilfe gev/esen sei. Deshalb hält es für unerheblich;, ob etwa nur R^S die gebotene Sorgfalt nicht beobachtet habe
 Die Revision meint, da Rauh die Urkunde mitunterschrieben habe und ferner im Vertragstext von den Architekten die Rede sei, ergebe die Urkunde eindeutig, daß Rauh Vertragspartner der Klägerin sei; die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung verwerteten, außerhalb der Urkunde liegenden Umstände dürften gegenüber dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde nicht in Betracht gezogen werden»
Diese Rüge ist nicht schlüssig» Der Vertragstext enthält, wie das Berufungsgericht zutreffend anführt, nichts über eine Aufteilung von Architektenaufgaben zwischen und dom Beklagten» Der Urkunde läßt sich deshalb, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, nichts für die Auffassung entnehmen, daß eine der im Vertrag festgelegten Architektenaufgaben dem Beklagten abgenommen und dem Architekten Rauh übertragen worden wäre und daß die Klägerin den Beklagten insoweit aus der Verantwortung entlassen hätte» Demnach könnte aus dem Vertragstext, wenn RtfB als Vertragspartner angesehen würde, allenfalls gefolgert werden, daß beide, Rflfr und der Beklagte, für die Erfüllung aller im Vertrag niedergelegten Architektenpflichten aufzukommen hätten» Im vorliegenden Rechtsstreit gewinnt aber der Beklagte nichts, wenn neben ihm auch R4B der Klägerin haften würde»
Auf die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände, auf Grund deren das Berufungsgericht den Beklagten allein als Vertragspartner ansieht, aus denen aber die Revision herlci-ten will, daß R€M bestimmte Aufgaben der Klägerin gegenüber in eigener und alleiniger Verantwortlichkeit übernommen habe braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden» Die Beurteilung dieser Umstände stellt eine tatrichterliche, der
 
Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Würdigung dar» Die Rügen, welche der Beklagte insoweit erhebt, laufen nur darauf hinaus, die Tatsachenv/Urdigung des Berufungsgerichts durch seine eigene Würdigung zu ersetzen«
III.
Das Berufungsgericht sagt, nach dem schriftlichen Vertrage sei es zweifelhaft, ob der Beklagte die örtliche Bauaufsicht (Bauführung) mit allen ihren Einzelheiten übernommen habe« Darauf komme es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an« Jedenfalls seien in § 2 b Nr« 5 des Vertrages als unter die technische Oberleitung fallend ausdrücklich die Abnahme der Arbeiten und Lieferungen, die Überprüfung der Rechnungen und die Feststellung aller Zahlungen aufgezählt. Bei der Erfüllung dieser Pflichten hätten der Beklagte und seine Mitarbeiter nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Unuden genannten Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Abnahme, nachzukommen, habe der Beklagte wie ein örtlicher Bauleiter die Lieferungen und Arbeiten übernehmen und prüfen sollen, ob und inwieweit sie dem Vertrage gemäß erbracht waren, um daraufhin .festzustellen, in welcher Höhe den Unternehmern der Werklohn ausgezahlt werden könne.
Er habe demnach dafür sorgen müssen, daß die Dachdeckerarbeiten laufend ständig sorgsam überwacht würden (5. 13 BU).
Er habe sicherstellen müssen, daß seine Helfer, schon während die Dachdecker noch arbeiteten, sich laufend davon überzeugten, ob deren Leistungen vertragsgemäß seien (S. 13 BU). Er habe dafür sorgen müssen, daß seine Helfer auch wirklich die Arbeiten "von der Anlieferung des Materials und vom Beginn des Dachdeclcens an in jedem Block überall ständig genau überwachten" (S. 14 BU). An einer solchen Prüfung der Arbeiten habe es der Beklagte fehlen lassen.
 
Wie die Revision mit Recht bemerkt, erlegt das Berufungsgericht dem Beklagten damit Leistungen auf, wie sie umfassender auch von einem Architekten, der die örtliche Bau-aufoicht übernommen hat, nicht erbracht werden können, So weitgehende Verpflichtungen des Beklagten konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, ohne die Präge, ob dem Beklagten die örtliche Bauaufsicht oblag, in bejahendem Sinne zu entscheiden.
Unter die technische und geschäftliche Oberleitung fallen solche Aufgaben nicht» Sie können auch nicht aus der den Beklagten treffenden Pflicht zur Abnahme der Arbeiten - die in dem Vertrag als Teil der Oberleitung aufgeführt ist, während sie üblicherweise als Teilaufgabe der örtlichen Bauaufsicht (Bauführung) angesehen wird (§ 19 Abs, 4 GOA) - hergoleitet werden. Die Abnahme bezieht sich grundsätzlich auf das fertiggestellte Werk. Daß der Architekt bei dieser Abnahme verpflichtet ist, auf Mängel des Werkes zu achten, ist nicht gleichbedeutend mit der Pflicht, auch während der Herstellung des Werkes die Arbeiten laufend genau und ständig zu überwachen, wie es das Berufungsgericht vom Beklagten fordert. Der Unterschied zwischen den beiden Pflichten zeigt sich im vorliegenden Palle darin, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Mindt, auf das sich das Berufungsgericht bezieht (S. 13 BU), der Beklagte bei einer ordnungsmäßigen Abnahme nur einen Teil der Mängel der Dach-dockorarboiten hatte erkennen können und rügen müssen.
Die laufende Überwachung in dem vom Berufungsgericht geforderten Maße war demnach in der Verpflichtung des Beklagten zur Abnahme (und zur Prüfung der Rechnungen sowie zur Peststellung der Zahlungen) nicht enthalten. Wohl wäre er zu dieser Überwachung verpflichtet gewesen, wenn er die volle örtliche Bauaufsicht gehabt hätte. Das festzustellen, hat aber das Berufungsgericht vermieden.
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Nach dem Berufungsurteil hat das Unterlassen der genauen und ständigen Überwachung den mit der Klage geltend gemachten Schaden - die Kosten der Neucindeckung der Dächer - verursacht« Daß etwa die nach dem Gutachten Mindt bei der Abnahme erkennbaren Mängel schon das Neueindecken erforderlich gemacht hätten, ist nicht festgestollt, auch von der Klägerin nicht behauptet worden« Es ist auch dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, daß die Kosten der Beseitigung dieser Mängel auf sonstige Art und 7/eise den eingeklagten Schadensbetrag von 6,100 DM erreichen, v/enn berücksichtigt wird, daß rund 10,000 DM des entstandenen Schadens von der Klägerin selbst getragen werden sollen (S. 22 BU, S, 1 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19« Mai I960, S« 11 ihres Schriftsatzes vom 19« September I960) und nach Seite 24 des Berufungsurteils unterstellt wird, der Beklagte könne wegen eines weiteren Betrages von über 9«600 DM nicht in Anspruch genommen werden. Von all dem abgesehen, hat die Klägerin bisher überhaupt nichts darüber vorgetragen, welcher Schaden durch die bei der Abnahme erkennbaren Mängel allein verursacht worden istü ■■
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Begründung des Berufungsgerichts seine Entscheidung nicht trägt. Die Sache muß in der Berufungsinstanz neu verhandelt werden. Möglicherweise ergibt sich dann, daß schon wegen der bei der Abnahme erkennbaren Mängel ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe der Klagesumme begründet ist. Anderenfalls hängt die Entscheidung davon ab, ob der Beklagte die örtliche Bauaufsicht übernommen hat.
Um das zu beantworten, muß das Berufungsgericht, was bisher nicht geschehen ist, zunächst den schriftlichen Vertrag eingehend würdigen.
Zur eigenen freien Auslegung des Vertrags ist das Revi-sionogericht nicht in der Lage, In der Revisionsverhandlung haben die Parteien erklärt, daß ein in mehreren Oberlandes-gerichtsbezirken benutztes Vertragsmuster zugrunde gelegt worden sei; sie sind aber beide davon ausgegangen, daß der von den Parteien geschlossene Vertrag in verschiedenen Punkten von dem Muster abv/eicht, ohne jedoch die Abweichungen bezeichnen zu können.
Das Berufungsgericht wird bei der Auslegung zu beachten haben, daß die ''örtliche Bauführung" ("örtliche Bauleitung"), wenn sie auch bei der Aufzählung der Architekton-leistungen in § 2 und bei der Bewertung der Teilleistungen in § 6 nicht aufgeführt ist, doch an drei Stellen des Vertrages erv/ähnt wird (Einleitung, § 1 und insbesondere § 3 Abs, 1 des Vortrages),
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auf außerhalb des schriftlichen Vertrags liegende Umstände zurückgreifen müssen, um die Frage, ob der Beklagte die örtliche Bauaufsicht übernommen hat, entscheiden zu können. Die Parteien haben eine Reihe solcher Umstände in ihren Schriftsätzen vorgetragen ,
Einige dieser Umstände sind auch im Berufungsurteil (S, 11 ff) erörtert. Das Berufungsgericht führt sie an, um darzulegen, daß der Beklagte die im schriftlichen Vertrag enthaltenen Verpflichtungen, die Arbeiten abzunehmen, die Rechnungen zu prüfen und die Zahlungen festzustellen, "wie ein örtlicher Bauleiter" zu eriiiLlen hatte. Diese Verpflichtungen schließen aber wie ausgeführt nicht die Verpflichtung zu der laufenden, ständigen und genauen Überwachung der Arbeiten ein.
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Zu anderen umstrittenen Punkten, die für die Auslegung des Vertrags bedeutsam sein können, hat das Berufungsgericht sich bisher nicht geäußert, z»B« zu der Frage, ob die Bemessung des Honorars für oder gegen die Übernahme der vollen örtlichen Bauaufsicht sprichto
IV.
Der Beklagte hat geltend gemacht, daß er nach § 13 Abs, 3 des Architektenvertrags nur im Falle des Unvermögens des ausführenden Unternehmers hafte»
Das Berufungsgericht sagt, das Unvermögen des Dachdecker meisters	stehe	einwandfrei	fest, und begründet diese
 Ansicht näher»
Hiergegen erhebt die Revision mehrere Rügen» Sie brauchen nicht erörtert zu werden» Es kann vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben, dieses Vorbringen in der neuen Berufungsverhandlung zu wiederholen» Eine abschließende Entscheidung dieses Streitpunkts durch das Revisionsgericht ist jedenfalls auch bei Berücksichtigung der Revisionsrügen nicht möglich»
V»
Die Revision meint schließlich, der eingeklagte Anspruch sei jedenfalls verjährt»
Über die Verjährung bestimmt §14 des Vertrages:
"Die Ansprüche des Bauherrn gegen die Architekten als Oberleiter der Ausführung verjähren in zwei Jahren nach Beendigung der Leistung der Architekten» Alle übrigen Ansprüche verjähren spätestens mit der Verjährung der Ansprüche der Architekten gegen den Bauherrn»"
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1) Das Berufungsgericht beurteilt die Verjährungseinrede nach § 14 Satz 1 des Vertrages» Es führt aus, die Tätigkeit des Beklagten sei erst "beendet” im Sinne dieser Bestimmung, wenn er der Klägerin die Schlußrechnung über das gesamte Bauvorhaben gelegt habe» Er habe nicht dargetan, daß er die Schlußrechnung bis zu dem 14« September 1954 gelegt habe und daß somit die Frist von 2 Jahren am 14« September 1956, dem Tage dos Eingangs der Klage, abgelaufen gewesen wäre«
Diese Beurteilung wird von der Revision erfolglos angegriffen»
Ein Rechtsfehler in der Auslegung des § 14 Satz 1 des Vertrages ist nicht erkennbar» Die vom Oberlandesgericht für maßgebend gehaltene Erteilung der Schlußrechnung ist gleichbedeutend mit der in § 19 Abs» 1 g GOA angeführten Feststellung der endgültigen Höhe der Herstellungskosten; diese gehört nach der angeführten Bestimmung zur technischen und geschäftlichen Oberleitung». Sie ist eine Leistung, die der Architekt dem Bauherrn schuldet. (Urteil des erkennenden Senats VII ZR 155/61 vom 27« September 1962)« Daß im vorliegenden Falle etwas anderes gelten soll, brauchte das Berufungsgericht dem schriftlichen Vertrag nicht zu entnehmen« Zwar ist die "Feststellung der endgültigen Höhe der Herstellungskosten" nicht ausdrücklich als Leistung des Architekten angeführt « Daraus muß aber nicht geschlossen werden, daß insoweit die Leistungen als Oberleiter, wie sie in § 19 Abs» 1 g GOA angeführt sind, eingeschränkt sein sollten, zu demal dem Beklagten die "Feststellung aller Zahlungen" im Vertrag auferlegt ist»
Die Revision kann deshalb nicht mit der Ansicht durchdringen, daß die "Schlußrechnung" Sache 'der Klägerin gewesen sei» Der‘in diesem Zusammenhang stehende Hinweis der Revi-
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oion auf don Schriftsatz vom 10«, März I960 greift nicht durch; dort ist auch'tnur behauptet, aber nicht begründet, daß die Schlußrechnung der Klägerin obgelegen habe« Eine dahingehende Vereinbarung der Parteien ist bisher nicht behauptet worden. Eine Verletzung des § 139 ZPO ist nicht ersichtlich.
Die Ansprüche waren also bei Klageerhebung nach § 14 Satz 1 des'Vertrages nicht verjährt. Auf die Hilfserwügung des Berufungsgerichts, daß die Verjährung nach § 639 Abs. 2 BGB während mehr als 11 Monaten gehemmt gewesen sei, kommt cs nicht an.
2) Ob die.‘.Ansicht der Revision zutrifft, der eingeklagte Anspruch falle gar nicht unter § 14 Satz 1 des Vertrages, kann auf sich beruhen.
Aus'§ 14 Satz 2 ergibt sich keine Vollendung der Verjährung vor Eingang* , der Klage. Das macht auch die Revision nicht geltend.
Sie meint aber, die Verjährung sei nach § 638 BGB binnen 6 Monaten nach der Abnahme eingetreten und - da die Häuser im Sommer 1953 bezogen worden seien - bei Klageerhebung längst vollendet gewesen. Diese Ansicht trifft nicht zu. Mit der Klage wird Schadensersatz wegen der Mängel verlangt, die dem Werk anhaften, das der Beklagte als Archi-■ tekt erbracht hat (§ 635 BGB). Dieser Schadensersatzanspruch verjährt, soweit nicht vertraglich etwas anderes bestimmt ist, in der für Bauwerke geltenden Prist von 5 Jahren (3GH2 32, 206; 37, 341).
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VI,
Es bleibt demnach dabei, daß die Sache aus den unter III angeführten Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß» Auf die v/eitoren Rügen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden«,
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und ist deshalb dem Berufungsgericht zu überlassen»
Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Meyer Br» Vogt
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