Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 7-500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Kläger sieht seinen Schaden in dem verminderten Veräußerungswert des Grundstücks und auch darin, daß er für die von dem Beklagten durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf das Fehlen der Baugenehmigung umsonst 7-500 DM aufgewendet habe. Gegen den Einwand der Rechtskraft hat der Kläger noch vorgetragen, seine Klage stütze sich auf einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei. 1) Der Kläger beansprucht den Klagebetrag einmal als Ersatz für die nach seiner Auffassung von dem Beklagten verschuldete Minderung des VeräuBerungswerts des Grundstücks. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch schon deshalb für unbegründet erklärt, v/eil der Kläger den Beklagten nicht gemäß § 326 BGB in Verzug gesetzt habe. Der Vortrag des Klägers ist aber nicht schlüssig, da, selbst wenn der Beklagte die von ihm behauptete Verpflichtung übernommen und sich trotzdem um die Genehmigung nicht bemüht hätte, dies für die Hichtdurchführbarkeit des Bauvorhabens nicht ursächlich gewesen wäre. Es steht zwishhen den Parteien unbestritten fest, daß die LBK die Genehmigung ohne die Auflage der Erweiterung der Toreinfahrt nicht erteilt hat und daran auch etwaige Bemühungen des Beklagten nichts geändert hätten. Pür einen Schadensersatzanspruch aus Verzug ist kein Raum, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger den Beklagten in Verzug gesetzt hat. 2) Der Kläger verlangt den geltend gemachten Betrag von 7.500 DM auch noch unter dem Gesichtspunkt, daß er diesen umsonst - durch seine Zahlungen an den Kläger - auf gewendet habe. Dazu hat er vorgetragen, der Beklagte habe sich nicht nur verpflichtet, die Baugenehmigung der LBK einzuholen, sondern auch wider besseres Wissen versichert, er habe der LBK den Baubeginn angezeigt, es sei alles geklärt und die Garagen dürften gebaut werden (Klageschrift Seite 3; Berufungsbegründung Seite 5). Durch diese Üäu- , schung sei der Kläger zu dem Abschluß des Bauvertrags veranlaßt und dieser auch von dem Beklagten teilweise durchgeführt worden. Das Berufungsgericht hat auch diesen Klage anspruch nicht gelten lassen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt und es sei auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte zur Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage gevresen sein sollte, wenn die Baugenehmigung der LBK erteilt worden wäre; im übrigen sei der Beklagte von dem Kläger auch nicht in Verzug gesetzt worden. Das Berufungsgericht übersieht, daß der Kläger mit dem auf diesen Sachvortrag gestützten Klage anspruch keinen Erfüllungsschaden geltend macht, sondern einen Vertrauens schaden, den er auf ein Verschulden des Beklagten bei VertragsSchluß zurückführt. Das Berufungsgericht erwägt zwar auch, daß der Beklagte den Kläger durch arglistige Täuschung_zu dem Vertrags Schluß und zur Durchführung der Arbeiten veranlaßt haben könnte, meint aber, daraus würde sich höchstens ein Anfechtungsrecht des Klägers, aber kein Schadensersatzanspruch ergeben. Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertrags Schluß ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger möglicherweise auch den Vertrag hätte anfechten können (RGZ 63, 110). Es ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht von der Hand zu weisen, dä'ß der Kläger, wenn er von dem Beklagten wirklich arglistig getäuscht worden wäre, gegen diesen einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 Und 826 BGB hätte. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß könnte überdies auch schon dann begründet seih, wenn der Beklagte den Kläger nur fahrlässig in den Glauben versetzt hat, die von ihm gewünschte Baugenehmigung ohne die Auflage der Verbreiterung der Toreinfahrt sei sicherge-stellt. Das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen die von dem Kläger in seinem Klage- und in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz angebotenen Beweise erheben müssen. 3) Unrichtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne, falls der Werkvertrag nach dem Barteiwillen hei Undurchführharkeit (gemeint: fehlender Baugenehmigung) "automatisch" nicht gelten sollte, diesen Einwand nur einem Werklohnanspruch des Beklagten entgegensetzen.
2212 002 VII ZR 44/60 Verkündet am 15. Mai 1961 V/oit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Hoteliers Hermann SHIB, p^^ppBtraße^HB9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionskjüigers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Bauunternehmer Lorenz B^BI, MflHHi, KfliBstraße^l Beklagten, Ber^fungsbeklagten und R^visionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. SHHf- hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschol, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 1959 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverv/iesen. Von Rechts wegen ' V Tatbestand: Der Kläger hatte im Jahre 1953 auf dem ihm damals gehörenden Grundstück straße in NmHfe ^as Vor- dergebäude neu erstellen lassen. Er wollte auf diesem Grundstück auch im Hof ein Gebäude, errichten lassen, das 10 Garagen enthalten sollte. Hierfür lag bereits ein genehmigter Bauplan vor.. Die Lokalbaukommission (LBK) verlangte jedoch die Erweiterung der Durchfahrt durch das Vordergebäude von 2,75 m auf 3*30 m. Um mehr Garagen zu gewinnen, entschloß sich der Kläger, das Rückgebaude zu unterkellern und dorthin «üeitiraragen zu verlegen. Am 16. März 1954 übertrug er dem Beklagten die Ausführung der beabsichtigten Errichtung des Rückgebäudes. Rach dem an diesem Tage abgeschlossenen '^auwerkvertrag” sollte der Beklagte die statischen Pläne einschließlich der Bewehrungspläne anfertigen und sie zur Prüfung der LBK vorlegen. Der Arbeitsbeginn war auf den 17. März 1954 festgelegt. Der Beklagte begann am 17. März 1954 mit den Ausschachtungsarbeiten und führte anschließend die Betonarbeiten für die Umfassungsmauern und für die Träger der unterirdischen Garagen aus. Er erhielt vom Kläger für die Ausschachtungsarbeiten vereinbarungsgemäß 1.300 DM und für die weiteren Arbeiten auf Grund einer Teilrechnung 6.000 DM. Mit Schreiben vom 6. April 1954 ordnete die LBK die Einstellung des Baues an, weil Pläne für die Unterkellerung nicht eingereicht worden waren. In der Folgezeit war der Beklagte für den Kläger nicht mehr tätig. Vielmehr beauftragte dieser nunmehr den Architekten Szfll^mit der Per-* tigung und Einreichung der Pläne. Durch Bescheid vom 25. Juni 1954 lehnte die LBK die Genehmigung der Pläne ab, weil die von ihr geforderte Verbreiterung der Durchfahrt im Vorderhaus nicht berücksichtigt war. Der Kläger nahm hierauf vom Bau des Rückgebäudes ganz Abstand, da er aus wirtschaftlichen Gründen die Durchfahrt keinesfalls verbreitern lassen wollte. Br ließ deshalb die Ausschachtungen zuschütten und verkaufte das Grundstück, auf dem das Rückgebäude errichtet werden sollte. Im Juli 1954 trat der Kläger eine ihm nach seiner Behauptung gegen den Beklagten zustehende Forderung von 10.000 DM an die Voiksbank Diese klagte hiervon 7.500 DM beim Landgericht München X ein. Die Klage wurde in allen—drei Rechtszügen abgewiesen (Urteil-des BGH vom 27. Oktober 1958 - VII ZR 35/58 -). Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 7-500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe sich ihm gegenüber anheischig gemacht, die erforderliche Baugenehmigung der LBK ohne die Auflage der Erweiterung der Durchfahrt zu erwirken und ihm gegenüber auch versichert, es sei alles geregelt und die Garagen dürften gebaut werden. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall gewesen? der Beklagte habe sich nicht einmal um die Genehmigung bemüht. Trotzdem habe er mit den Bauarbeiten begonnen. Der Kläger sieht seinen Schaden in dem verminderten Veräußerungswert des Grundstücks und auch darin, daß er für die von dem Beklagten durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf das Fehlen der Baugenehmigung umsonst 7-500 DM aufgewendet habe. Die an die Volksbank abgetretene Forderung sei ihm zurückabgetreten worden. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er bestreitet die von dem Kläger behauptete Rückabtre- 4 tung der Forderung. Ferner bestreitet er, sich dem Kläger gegenüber verpflichtet zu haben, die Baugenehmigung ohne die Auflage der Torerweiteruhjg^zu beschaffen, sowie, dem Kläger vorgespiegelt zu haben, es sei alles geregelt und die gfaragen dürften gebaut werden. Außerdem hat der BeT klagte den Einwand der Rechtskraft erhoben. Gegen den Einwand der Rechtskraft hat der Kläger noch vorgetragen, seine Klage stütze sich auf einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die-Beru-fung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet. 1) Der Kläger beansprucht den Klagebetrag einmal als Ersatz für die nach seiner Auffassung von dem Beklagten verschuldete Minderung des VeräuBerungswerts des Grundstücks. Das kann nur dahin verstanden werden, daß er den durch die Ni’chtdurchführung des Bauvorhabens entgangenen Mehrwert ersetzt haben will, denn er hat niemals behauptet, daß das Grundstück durch das Scheitern des Bauvorhabens gegenüber dem Wert, den es vor dessen Beginn hatte, an Wert verloren habe. Er verlangt also Schadensersatz wegen Nichterfüllung und gründet diesen auf die Behauptung, daß der Beklagte seiner Verpflichtung, die Baugenehmigung der LBK ohne die Auflage der ÜPorerweiterung einzuholen, schuldhaft nicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch schon deshalb für unbegründet erklärt, v/eil der Kläger den Beklagten nicht gemäß § 326 BGB in Verzug gesetzt habe. Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen des Klägers sind im Ergebnis nicht begründet. Der Einwand der Rechtskraft steht diesem Klageanspruch allerdings nicht entgegen, da er, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1958 ergibt (S. 6), nicht Gegenstand des Vorprozesses war. Der Vortrag des Klägers ist aber nicht schlüssig, da, selbst wenn der Beklagte die von ihm behauptete Verpflichtung übernommen und sich trotzdem um die Genehmigung nicht bemüht hätte, dies für die Hichtdurchführbarkeit des Bauvorhabens nicht ursächlich gewesen wäre. Es steht zwishhen den Parteien unbestritten fest, daß die LBK die Genehmigung ohne die Auflage der Erweiterung der Toreinfahrt nicht erteilt hat und daran auch etwaige Bemühungen des Beklagten nichts geändert hätten. Dann könnte das Ausbleiben des Erfolgs dem Beklagten aber auch nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, da er einen Verwaltungsakt, hier die gewünschte Baugenehmigung, nicht hätte erzwingen können. Die Erfüllung des Vertrags ist somit ohne Verschulden des Beklagten unmöglich geworden. Pür einen Schadensersatzanspruch aus Verzug ist kein Raum, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger den Beklagten in Verzug gesetzt hat. Ein Ersatz des Erfüllungsschadens hätte also nur aus dem Gesichtspunkt eines “Garantievertrages” hergeleitet werden können. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung auch versucht, der angeblichen Verpflichtung des Beklagten, die Baugenehmigung zu erwirken, diese Auslegung zu geben. Das steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift (Seite 3)> wo er ursprünglich selbst nicht von einem solchen Garantieversprechen ausgeht. Denn dort führt er aus, der Beklagte habe sich verpflichtet, vor Beginn der Erdarbeiten bei der LBK vorzusprechen und alle Unklarheiten zu klären. Er fährt dann fort: "Sollte sich die Ausführung des Auftrags sonach als undurchführbar erweisen, so soll der Auftrag (gemeint sein kann nur der Bauauftrag) automatisch nicht gelten." Das spricht gegen die Abnahme einer Garantie. Das angefochtene Urteil ist darauf nicht eingegangen; der Kläger ist in seiner Revisionsbegründung auf diesen Gesichtspunkt auch nicht mehr zurückgekommen.. 2) Der Kläger verlangt den geltend gemachten Betrag von 7.500 DM auch noch unter dem Gesichtspunkt, daß er diesen umsonst - durch seine Zahlungen an den Kläger - auf gewendet habe. Dazu hat er vorgetragen, der Beklagte habe sich nicht nur verpflichtet, die Baugenehmigung der LBK einzuholen, sondern auch wider besseres Wissen versichert, er habe der LBK den Baubeginn angezeigt, es sei alles geklärt und die Garagen dürften gebaut werden (Klageschrift Seite 3; Berufungsbegründung Seite 5). Durch diese Üäu- , schung sei der Kläger zu dem Abschluß des Bauvertrags veranlaßt und dieser auch von dem Beklagten teilweise durchgeführt worden. Das Berufungsgericht hat auch diesen Klage anspruch nicht gelten lassen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt und es sei auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte zur Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage gevresen sein sollte, wenn die Baugenehmigung der LBK erteilt worden wäre; im übrigen sei der Beklagte von dem Kläger auch nicht in Verzug gesetzt worden. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind begründet. Das Berufungsgericht übersieht, daß der Kläger mit dem auf diesen Sachvortrag gestützten Klage anspruch keinen Erfüllungsschaden geltend macht, sondern einen Vertrauens schaden, den er auf ein Verschulden des Beklagten bei VertragsSchluß zurückführt. Deshalb liegen die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit neben der Sache. Das Berufungsgericht erwägt zwar auch, daß der Beklagte den Kläger durch arglistige Täuschung_zu dem Vertrags Schluß und zur Durchführung der Arbeiten veranlaßt haben könnte, meint aber, daraus würde sich höchstens ein Anfechtungsrecht des Klägers, aber kein Schadensersatzanspruch ergeben. Das geht jedoch fehl. Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertrags Schluß ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger möglicherweise auch den Vertrag hätte anfechten können (RGZ 63, 110). Es ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht von der Hand zu weisen, dä'ß der Kläger, wenn er von dem Beklagten wirklich arglistig getäuscht worden wäre, gegen diesen einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 Und 826 BGB hätte. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß könnte überdies auch schon dann begründet seih, wenn der Beklagte den Kläger nur fahrlässig in den Glauben versetzt hat, die von ihm gewünschte Baugenehmigung ohne die Auflage der Verbreiterung der Toreinfahrt sei sicherge-stellt. Das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen die von dem Kläger in seinem Klage- und in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz angebotenen Beweise erheben müssen. Daß es das unterlassen hat, wird von dem Kläger mit Recht gerügt. Auch diesem Anspruch steht der Einwand der Rechtskraft nicht entgegen, da er ebenfalls nicht Gegenstand des Vorpro zesses war«, 3) Unrichtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne, falls der Werkvertrag nach dem Barteiwillen hei Undurchführharkeit (gemeint: fehlender Baugenehmigung) "automatisch" nicht gelten sollte, diesen Einwand nur einem Werklohnanspruch des Beklagten entgegensetzen. Denr^ da dpr Werklohn bereits in Höhe von 7.500 DM bezahlt worden ist, könnte dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Ms. 1 Satz 2 BGB zustehen. 4) ~Das angefochtene Urteil ist deshalb-- ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und die weiteren Revisionsrügen ankommt - aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ü:‘ der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, da der Beklagte die Rückabtretung der Forderung bestreitet, gegebenenfalls auch noch die Sachbefugnis des Klägers zu prüfen haben. :vDer von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch ge- v macht (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Pinke J9