Januar 1949 erhielt der Beklagte auf seine Anforderungen zur Burch-führung des Taxidienstes vom Quartiermeister des amerikanischen Heeres Treibstoffe und Schmiermittel, über die Lieferungen quittierte er auf vorgedruckten Empfangsbestätigungen (tally-out8) .Biese enthielten die Menge der gelieferten Ware, ihren Preis in Pollar sowie folgenden Zusatzt len Wert der jeweiligen Lieferungen hat die JEIA nach der Behauptung der Klägerin in Dollar an die amerikanische Armee abgeführt« Bei den Abrechnungen mit dem Beklagten hat die Amexco für Treibstoffe nichts einbehalten. Die Klägerin hat als Hechtsnachfolgerin der JBIA und der Bundesrepublik Deutschland von dem Beklagten die Erstattung des Gegenwerts der für Treibstoff-, öl- und Fettlieferungen in der Zeit vom 1. bruar 1949 habe er den Treibstoff gegen Bezahlung von der Esso Aktiengesellschaft bezogen« Br sei auch zur Erstattung der von der JEIA in der Zwischenzeit verauslagten Beträge verpflichtet« Pie Klägerin hat diesen Anspruch in erster Linie auf eine zwischen der JEIA und dem Beklagten getroffene Vereinbarung gestutzt» wonach der Beklagte sich zur Bezahlung der Treibstoffe verpflichtet habe« Ferner hat sie ausgeführt; die von dem Beklagten und seinen Beauftragten Unterzeichneten Empfangsbestätigungen (tally-outs) stellten Schuldanerkenntnisse dar» die jede Einwendung gegen den Zahlungsanspruch ausschlössen« Er hat die Klageforderung nach Grund und Betrag bestritten und den Abschluß eines Vertrages mit der JEIA Uber die entgeltliche Lieferung von Treibstoffen in Abrede gestellt» Er hat vorgetragen» er habe die von der amerikanischen ^ Armee gelieferten POL-Produkte, wie ihm mehrfach erklärt worden sei, unentgeltlich erhalten und ohne Berechnung eines Entgelts an die Taxihalter weitergegeben» Auch für die Treibst off lieferungen vor dem 1» März 1948 habe er keinerlei Zahlungen geleistet oder den Taxihaltern in Rechnung gestellt« Pie Unterschrift unter den Auslieferungsscheinen bedeute keine Zahlungsverpflichtung, son- dern nur das Anerkenntnis, die Ware empfangen zu haben« Per Beklagte hat sich weiterhin darauf berufen, daß die Klageforderung wegen verspäteter Geltendmachung verwirkt sei« Hilfsweise hat er mit einer Gegenforderung von 164 «287 »60 PH aufgerechnet und diesen Anspruch damit begründet» daß die JBIA ein ihm im Zeitpunkt der Währungsumstellung zustehendes Guthaben zu Unrecht im Verhältnis 10 * i ausgezahlt habe. Hätte die JEIA die Treibstofflieferungen an den Beklagten aus Exporterlösen der deutschen Wirtschaft beglichen, so könnte die Klägerin deren Erstattung auf Grund der Abtretungserklärung der JBIA vom 24* April 1955 verlangen« Penn zu diesem Zeitpunkt wäre die JEIA* wenn die Forderung bestanden hätte, noch deren Inhaberin gewesen« Wären die Lieferungen jedoch, wie die Klägerin behauptet, der Beklagte aber bestreitet, aus GARIOA-Mitteln bezahlt worden» so wurde sich das Recht der Klägerin, die Forderung geltendzu machen, aus den Brklärun- Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen dem Beklagten and der JEIA Beziehungen rechtsgeschäftlicher Art bestanden hätten« Dieser Vertrag habe eine Geschäftsbesor-gung des Beklagten für die amerikanische Militärregierung;. Materialknappheit die Idefermg von Treibstoffen aus ameri kanischen Heeresbeständen vorgesehen gewesene Die Präge, oh diese Treibst of flieferungen vom Beklagten su vergüten gewesen seien, hat das Kammergericht verneint» Es ist der Ansicht, regelmäßig brauche der Beauftragte, wie aus § 670 BGB su folgern sei, die Mittel, die er zur Durchführung seines Auftrags erhalte, nicht zu bezahlen« Etwas Abweichendes könne zwar vereinbart werden. Februar 1947 Ziffer 2 e und f.Auch unter Ziffer 8 b des für die Zeit nach dem 31« Januar 1949 geltenden Vertrages vom 25* Mai 194 zwischen dem Beklagten einerseits und der Amexco und der JBIA andererseits sei ausdrücklich auf die Bezahlung der Treibstoffe unter Abzug der Erläse aus den Taxi-Kupons hingewiesen * Hit diesen Vor Schriften habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen« Die Rüge ist nicht begründet« Wie aus dem angefochtenen Urteil (So 16 f) hervorgeht, hat sich das Kammerge-richt mit den Anweisungen der amerikanischen Dienststellen befaßt« Es mißt ihnen für den hier geltend gemachten Anspruch vor allem deshalb keine Bedeutung bei, weil es der Auffassung ist, es handele sich insoweit um innerdienstliche Vorschriften, die dem Beklagten nicht bekannt geworden seien, im Verhältnis zu ihm also keine Geltung erlangt hätten, und weil bei ihnen von einem Ablehnungsverfahren die Hede sei, das jedenfalls bei den hier streitigen Lieferungen nicht durchgeführt worden sei« Sie werden auch durch den Hinweie der Revision auf die Schreiben des Beklagten vom 21* Juni 1952 an die Klägerin und vom 15« April 1952 an den Bundesminister für den Marshall-r plan nicht widerlegt» Aus ihnen geht lediglich hervor, daß dem Beklagten nicht nur der Inhalt, sondern auch die Unterzeichner des - hier nicht einschlägigen - zwischen der JEIA Berlin und der Transportabteilung des Omgus (Office of Military Government of United States) geschlossenen Vertrages BBR 0013 vom 1. April 1947 bekannt gewesen sind« Wenn aber der Beklagte, wie er in seinem Schriftsatz vom 31« Dezember 1954 (So 2) unwidersprochen vorgetragen hat, auf sein Ansuchen aus einem besonderen Anlaß Uber ein bestimmtes Abkommen zwischen Dienststellen der Besatzungsmacht unterrichtet worden ist, so folgt daraus nicht, daß ihm auoh andere innerdienstliche Anordnungen, insbesondere solche, die von einer Auf Bestimmungen in einer Übereinkunft vom 25« Mal 194-9» die auch die Entgeltlichkeit der hier streitigen Trei st off lief erungen dartun sollen, kann sich die Revision ni< berufen« Der Abschluß einer solchen Vereinbarung ist zwar in den Tatsacheninstanzen erwähnt worden« Seinem näheren halte nach ist der Vertrag jedoch nicht vorgetragen worden. b) Mit der Aussage des früheren Direktors der JEIA-Berlin,Sflp, hat sich das Kammergericht entgegen der Annahme der Revision*auseinandergesetzt (vgl« S 15 f BIT)« Sei sachliche Würdigung geht dahin, der Zeuge habe wohl etwas von den Absichten und Verlautbarungen innerhalb der amerikanischen Dienststellen, nichts aber darüber bekundet, daß die Bezahlung der Treibstofflieferungen mit dem Beklagten vereinbart worden sei» Wenn die Revision aus einem im angefochtenen Urteil (S* 16) wiedergegebenen Teil der Zeugenaussagen im Widerspruch zu dem Berufungsgericht folgern will, daß die Treibstoffe im Sinne des Vortrags der Klägerin zu bezahlen seien, so liegt darin eine Stellungnahme zu der Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht, auf die in der Revieionsinstanz nicht eingegangen werden kann« ebensowenig ist ersichtlich, auf welcher Unterrichtung die Bemerkung beruht, daß der Beklagte im Februar 1947 100 Taxen mit amerikanischen Zulassungsnummern und aus ßeeresbeatäuden gekauftem Treibstoff vor Omgus habe auffahren lassen. Die von] dem Beklagten zu den Akten gereichte Rentabilität sberechnujJ in deutscher Sprache ,die Angaben Uber die Bezahlung von TreJ stoff lief erungen nicht enthält, vom selben Tage konnte das] Berufungsgericht zur Auslegung nicht heranziehen, weil die • Urkunden trotz einer gewissen inhaltlichen Ähnlichkeit nick aufeinander abgestimmt sind und - möglicherweise infolge nachträglicher Änderung der englisch gefaßten - in wesentlichen Punkten voneinander abweichen« Im Übrigen hat das Be« rufungsgericht die Urkunde nicht, wie die Revision annimmt, als Beweis für die Unentgeltlichkeit der Lieferungen angesehen, sondern sie zulässigerweise frei dahin gewürdigt, daß mit ihr die Entgeltlichkeit des Treibst of fbezuges nicht nachgewiesen werden könne« März 1947, wie der Beklagte behauptet, die Klägerin aber bestreitet, die Antwort auf das Schreiben des Beklagten vom 7. März 1947 darstellt, Bonn auch wenn dies nicht zuträfe, läßt sich aus dem Bescheid des Preisamts nichts für eine Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung des Treibstoffs folgern, bb) Soweit die Revision für ihre Behauptung, Taxidienste schlössen immer den für eine Fahrstrecke verbrauchten Treibstoff ein, auf die TflHB-Vorschriften für Berlin cc) Der Hinweis der Klägerin auf die seinerzeit in Frankfurt Alain getroffene Kegelung des Taxidienstes, auf die - auch während der hier streitigen Benzinlieferungen gezahlten - 200 jtigen Zuschläge zu den Fahrpreisen und die dem Beklagten eine Zeit lang gewährten festen Zuschüsse stell nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls keinen schlüssigen Beweis dafür dar, daß die Treibstoffkosten in den des Beklagten gezahlten Entgelten enthalten waren. Beam im Unterschied zu der Frankfurter Regelung sind die maßgeblichen Vereinbarungen Uber die Burchführung des Taxidienstes in Berlin, wie aus dem insoweit Übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hervorgeht, zunächst nicht mit der JEIA, sondern mit Stellen der amerikanischen Armee getroffen wordenund die JEIA ist erst später in diese Abmachungen eingetreten. Bestand also, wie der Beklagte geltend macht, zwischen jenen Stellen und ihm Binverstfindnis darüber, daß der Treibstoff unentgeltlich geliefert werden sollte, so hätte es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, einer besonderen Abrede mit dem Beklagten bedurft, wenn die Zahlungen der JEIA fUr die Treibstofflieferungen des Heeres bei sonst gleichbleibendem Sachverhalt entgegen der bisherigen Regelung von dem Beklagten zu erstatten waren. Ber Umstand, daß die -JEIA an die Stelle des ABS trat und daß die Zahlungen der JEIA, wie die Klägerin behauptet, aus GARIQA-Mitteln geleistet worden sind, die allerdings regelmäßig zu erstatten waren, vermochte eine Zahlungspflicht des Beklagten ohne einen dahin gehenden Vertrag nicht zu begründen. Zuschlag an die Taxihalter weitergegeben hat» Die Klägerin hat auch der Behauptung des Beklagten, mit dem Zusch seien u» a» die durch die kostenlose An- und Abfahrt der Fahrzeuge verbundenen Mehraufwendungen abgegolten worden, nicht widersprochen» Diese aber gehen im wesentlichen dahin, daß der Aufschlag von 200 £ als Subventi an den Beklagten gezahlt worden sei» Die Klägerin hat an dieses Vorbringen die Rüge geknüpft, daß der Sachverständige Klebba keine Auskunft darüber erteilt habe, wo diese Zahlungen an den Beklagten verblieben seien» Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das unter das Zeugnis des RBBHD gestellte Vorbringen für die hier zu entscheidende Frage, ob der Beklagte zur Bezahlung des Treibstoffs verpflichtet ist, erheblich sein könnte» Die auf § 286 ZPO gestützte Beanstandung der Revision ist daher nicht begründet» Das vorstehend Besagte gilt entsprechend für den an den Beklagten nach dessen Angaben bis Februar 1948 in Reichsmark gezahlten festen Hnkoetenbeitrag» In dieser Hinsicht läßt der Vortrag der Klägerin überhaupt jede Klarheit darüber vermissen, aus welchem Grunde und zu welchem Zwecke die genannten Zahlungen an den Beklagten geleistet worden sind. Ist aber für diese Instanz von der Richtigkeit der Feststellungen des Kammergerichts auszugehen, so kann dem daraus gezogenen Schluß,das Verhalten SflMBl habe den getroffenen Abmachungen entsprochen, eine Bezahlung des Treibstoffs durch den Beklagten sei nicht vorgesehen gewesen, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. 2.) Als eines der wesentlichsten Beweisanzeichen für die Entgeltlichkeit der Treibstoff lieferungen auch in der Zeit, in der die JEIA an dem Abrechnungsverfahren beteiligt war, hat die Klägerin angeführt, der Beklagte habe das benötigte Benzin sowohl vor dem 1. a) Die Revision beanstandet zunächst, das Kamroerge-richt habe sich nicht mit den gegen das Gutachten erhobenen Angriffen der Klägerin auseinandergesetzt und dadurch gegen $ 286 ZF0 verstoßen, Die Rüge ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht ist auf die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 12, Mai und 13. b) Bas Berufungsgericht ist somit unter Zugrundelegung des Gutachtens ohne Verfahrensverstoß davon ausgegangen, daß der Beklagte für die Treibstofflieferungen vor dem 1« Harz 1948 kein Entgelt gezahlt hat. Äußerungen des Zeugen S|p sowie auf den von ihr abweichenden Inhalt einiger schriftlicher Verlautbarungen u.a. der Betriebest of fabrechnung 1947 de 9 Beklagten vom 15*- Jnm 1948» die das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt haben soll, nicht erschüttert. Abgesehen davon, daß die Urkunde Uber die angeblichen Zahlungen des Beklagten seitlich recht ungenaue Angaben enthält, betrifft sie lediglich eine lange Zeit nach den hier streitigen Vorgängen erlassene Zahlungsaufforderung an den Beklagten« Der Zeuge Bause aber hat seine von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweichende Bekundung mit den Worten "glaube ich" stark eingeschränkt« c) Baß der Beklagte die Treibstofflieferungen der Esso Aktiengesellschaft seit Februar 1949 bezahlt hat, ist unbestritten, Sin Beweisanzeichen dafttr, daß auch die vorher, insbesondere die während der Beteiligung der JBIA, bezogenen Betriebsstoffe nicht unentgeltlich geliefert worden sind, kann daraus nicht hergeleitet werden« Einmal beruhten die Lieferungen der E^pauf einer neuen vertraglichen Grundlage« Auch war ihre Bezahlung ausdrücklich vereinbart worden« Ferner stammten die Lieferungen der Esso aus dem privaten Bereich, während es sich vorher um solche aus Beständen des amerikanischen Heeres gehandelt hatte. Demgegenüber enthält der aus der'unveränderten Handhabung der Benzinversorgung in der Zeit von Februar 1947 bis Anfang Februar 1949 gezogene umgekehrte Schluß des Kammergerichts, auch während des hier streitigen Zeitabschnitts sei der Treibstoff vom Beklagten nicht zu bezahlen gewesen, keinen Denkfehler« Er findet eine weitere Bestätigung in der Tatsache, daß von beiden Parteien vorgetragen worden ist, durch die Einschaltung der JEIA anstelle des AES habe sich weder an den vertraglichen Grundlagen noch an der Art $ wie die liieferungen sich abgewickelt hätten, etwas geändert* Schließlich weiBt das Kammergericht ohne Rechtsverstoß auf die Feststellung des Sachverständigen hin, wonach die JEIA dem Beklagten noch im Juni 1949 ohne jeden Abzug eine Nachzahlung für die zurückliegende Zeit in Höhe von 247*329>45 BÄ geleistet hat. Mit der nicht su beanstandenden Feststellung des Kau-mergerichts, daß die Treibst off lief erungen vor dem 1* Marz 1948 von dem Beklagten nicht bezahlt worden sind, entfallen die zahlreichen Rügen der Revision, die ihre Grundlage in der Behauptung der Klägerin haben, die Lieferungen in der Zeit .bis zu dem 28« Februar 1948 seien durch Verrechnung mit den Kuponerlösen beglichen worden, auch die, die sich gegen die Glaubwürdigkeit des von dem Beklagten benannten Zeugen richten« 3») Zum Beweise dafür, daß die POL-Lieferungen des amerikanischen Heeres von dem Beklagten zu bezahlen seien, hat sich die Klägerin auf die von dem Beklagten oder seinen Beauftragten Unterzeichneten Empfangsbekenntnisse (tally-outs gestützt. Bas Kammergericht würdigt die tally-outs dahin, daß sie, wie auch der Zeuge Hog^^g bekundet habe, bloße Bestätigungen über den Empfang der Ware gewesen seien« Bie darin weiter enthaltenen Erklärungen, soweit sie sich auf die Bezahlung der POL*Produkte bezögen, seien gegenüber der ausliefernden Stelle der amerikanischen Armee, nicht aber gegenüber dem AES,’ später der JEIA, abgegeben worden! Angesichts dieser Urkunden sei der Beklagte für die Behauptung der Gratisbelieferung beweispflichtig , Endlich bezeichnet es die Revision als eine Verletzung des 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht angesichts der Unterschriften des Beklagten und seiner Beauftragten unter den tally-outs diese als für den innerdienstlichen Verkehr bestimmt ansehe. Verpflichtung des Beklagten gegenüber der JEIA hätten be* den sollen, so hätten sie nicht nur den Empfangsberechtigt für die Zahlung, sondern auch die Beträge in deutscher Währung auf führen müssen, die der Beklagte auf Grund der Ware: lieferungen schuldete» Beides ist nicht der Fall» Über das hier allein interessierende Hechts Verhältnis zwischen der JEIA und dem Beklagten besagen die Urkunden nichts« Es geht auch nicht an, wie es die Revision möchte, ein etwaiges Zahlungsversprech en des Beklagten gegenüber dem Heer in ein solches gegenüber der JEIA umzudeuten. b) Der Wortlaut der tally-outs läßt auch nicht auf das Bestehen einer vertraglich vereinbarten oder grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der JEIA schließen« Bie Urkunden selbst enthalten - mit einer das Rechtsverhältnis des Beklagten zur JEIA nicht berührenden Ausnahme - keine Bezugnahme auf den, der die Treibst off ~ lieferungen an den Beklagten veranlaßt hat. c) Es trifft an sich zu» daB der Berufungsrichter im Zusammenhang mit den- tally-outs auf die verschiedenen Erklärungen S^ps, daß die Treibst of fl i ef erungen an den Beklagten von diesem an die JEIA zu bezahlen seien» nicht wej- * ter eingegangen ist* Bas kann jedoch nicht als eine Ver-letzung des $ 286 ZPO bei der Auslegung der Urkunden bezeich-net werden« Weder gewinnen die Erklärungen SflHP durch die tally-outs an Überzeugungskraft» noch lassen die Schrei-ben und Bekundungen Sauses zu einem in den Urkunden nicht £ d) Ein Verstoß gegen % 266 ZPO liegt ferner nicht darin, daß der Berufungsrichter den tally-outs eine innerdienstliche Punktion beigemessen hat« Die Bestimmung der Urkunden für den Verkehr innerhalb amerikanischer Dienststellen wird nicht dadurch hinfällig, daß sie von einem Außenstehenden unterzeichnet sind und damit zugleich einen Rechtevorgang mit diesem bezeugen« Die Annahme des Berufungsgerichts, die tally-outs stellten innerdienstliche Vorgänge dar, wird vielmehr durch den vorstehend gekennzei neten Zweck der Urkunden als Abrechnungsgrundlage sowie durch das Vorbringen der Klägerin ($. 4.) Die Revision wendet eich endlich gegen die Ansicht des Kammergerichts (BU 6« 14 f), die Klägerin habe zu beweisen, daß die während der Zeit der Abrechnung durch die Amexco an den Beklagten gelieferten Treibst off mengen von diesem zu bezahlen seien. der Beklagte, wie es bei Geschäft sbesor gunge Verträgen der hier vorliegenden Art durchaus möglich und nach dem 31* Januar 1949 tatsächlich geschehen ist, die für die Puhrlei-stungen benötigten Treibstoffe käuflich von einem Britten bezogen, so hätte er die gelieferten Waren auch zu bezahlen und, wenn er seine Zahlungspflicht bestritt, die diese ausBchlieSenden Umstände zu beweisen* So liegen die Dinge bei den POL-Jäeferungen bis zu dem 31* Januar 1949 jedoch nicht* Wie aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien hervorgeht, war dem Beklagten die Beförderung von Angehörigen der amerikanischen Besatzungsmacht mit den von ihm gestellten Kraftwagen nur möglich, wenn ihm der hierzu benötigte Treibstoff von seiner Auftraggeberin, dem ABS, später der JBXA, zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin» die eine , Bezahlung der an den Beklagten zur Ausführung des Beförderungsauftrags gelieferten Treibstoffe fordert» hat deshalb angesichts dessen Bestreitens zu beweisen» daß der Bezug der POI-Waren nur gegen Entgelt vereinbart worden ist oder nach den Umständen nur gegen Bezahlung stattfinden sollte. Bin solcher Anspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie die Vorinstanz ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, der Treibstoff nicht ohne rechtlichen Grund» sondern entspre-chend einem Abkommen des Beklagten mit dem ABS geliefert worden ist, in das die JEIA später eingetreten ist.
/f 2340 057 k € .* / * *. i VII ZR 44/58 Verkündet am 1» Oktober 1959 foit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der 1**** D—M Wi förderunge- und TreunSva-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in MHHHI am Mflfe BoJNMHNP ver- treten durch ihre Geschäftsführer Hr. Robert Ifl^K und Hr. Hans Sc&flBfr ln MHB und Hr. Hans Klägerin, Berufungsklägerin und Revis ionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Hr. gegen den Kaufmann Gerhard alleinigen Inhaber der Firma Taxidienst Gerhard ZflBBM, in Bfllfe- Beklagten, BerufungBbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Hr. hat der VIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 1 i Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanemann und der Bundesrichter Rietechel, Hr. Winkelmann, Rrbel und Hr. Vogt fUr Recht erkannt; • ; Hie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kamaergeriehts vom 21* Januar 1958 wird zurückgewiesen. Hie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. # Von Rechts wegen ~ 2 ~ Tatbestandt Von Februar 194-7 an stellte der Beklagte der amerikanischen Militärregierung unter der Firma SflBF Taxidienst Gerhard ZMP besonders gekennze iohnete deutsche Personenkraftwagen verschiedener Halter zur Verfügung. Biese dienten zur entgeltlichen Beförderung von Angehörigen der Besät zungemacht o Die Benutzer der Fahrzeuge gaben den Taxifahrern Gutscheine (Kupons) in Höhe des Fahrpreises in Zahlung, die sie in Heften bei den Armeeweohaelstel-len gegen Boiler erwerben konnten» Ber Beklagte sammelte die ihm von den Fahrern übergebenen Gutscheine und legte sie dem Arm? Exchange Service (ASS) zur Verrechnung vor. Bie von dieser Stelle in deutscher Währung ausgezahlten Beträge leitete er nach Abzug einer Provision sowie eines Anteils für Tahkunkosten an die Taxihalter weiter. Vom 1. März 194& &n trat die Joint Export-Import Agency (JEIA) an die Stelle -dee ABS. Sie übertrug die eigentliche Ab-rechnungstätigkeit der American Express Company (Amexco) * In der Zelt von Februar 1947 bis zu dem 31. Januar 1949 erhielt der Beklagte auf seine Anforderungen zur Burch-führung des Taxidienstes vom Quartiermeister des amerikanischen Heeres Treibstoffe und Schmiermittel, über die Lieferungen quittierte er auf vorgedruckten Empfangsbestätigungen (tally-out8) .Biese enthielten die Menge der gelieferten Ware, ihren Preis in Pollar sowie folgenden Zusatzt AO&sh. Reimbursable issue from U.S.Army to Army Exchange Service (T^HM - später nur TflHBl - subject to full £Ssh payment on presentation of bill by U.S.Army. I certify that I fully understand that the POX-products I am being issued are on a reimbursement baBis and that cash payment •4» will be made upon presentation of a bill by the IKS* Government - I further certify that I have received the products listed above ^deutsch* "In bar zurUckzuerstattende Lieferungen der amerikanischen Armee an AES bezw* und zwar gegen volle Bezahlung bei Vorlage der Rechnung'durch die amerikanische Armee» Ich bestätige» daß ich die an mich ausgehändigten POL-Produkte auf der Grundlage der Wiedererstattung erhalte und daß diese bei Vorlegung einer Rechnung durch die amerikanische Regierung bar zu bezahlen sind. Ich bestätige ferner» daß ich die geführten Waren erhalten habe." oben auf- len Wert der jeweiligen Lieferungen hat die JEIA nach der Behauptung der Klägerin in Dollar an die amerikanische Armee abgeführt« Bei den Abrechnungen mit dem Beklagten hat die Amexco für Treibstoffe nichts einbehalten. Auch der Beklagte hat keine Zahlungen hierfür geleistet« Die Klägerin hat als Hechtsnachfolgerin der JBIA und der Bundesrepublik Deutschland von dem Beklagten die Erstattung des Gegenwerts der für Treibstoff-, öl- und Fettlieferungen in der Zeit vom 1. März 1948 bis 31. Januar 1949 an die amerikanische Armee gezahlten 36.789,68 S> zuzüglich 259,24 & Unkosten gefordert. Sie hat behauptet, die JEIA habe diese Beträge aus GARIQA-( Government and Relief in Occupied Areas) Mitteln gezahlt. Der Beklagte habe die bis zu dem 28. Februar 1948 gelieferten Treibstoffmengen durch Verrechnung mit den ihm aus den abgelieferten Gutscheinen zustehenden Beträgen bezahlt. Wach dem 1. Fe- '• u ~ 4 - bruar 1949 habe er den Treibstoff gegen Bezahlung von der Esso Aktiengesellschaft bezogen« Br sei auch zur Erstattung der von der JEIA in der Zwischenzeit verauslagten Beträge verpflichtet« Pie Klägerin hat diesen Anspruch in erster Linie auf eine zwischen der JEIA und dem Beklagten getroffene Vereinbarung gestutzt» wonach der Beklagte sich zur Bezahlung der Treibstoffe verpflichtet habe« Ferner hat sie ausgeführt; die von dem Beklagten und seinen Beauftragten Unterzeichneten Empfangsbestätigungen (tally-outs) stellten Schuldanerkenntnisse dar» die jede Einwendung gegen den Zahlungsanspruch ausschlössen« Pie Klägerin hat beantragt» den Beklagten zu verurteilen» an sie i« 54«072,34 PU nebst 6 £ Zinsen seit dem 8c Juni 1952, 2« 4 # Zinsen von den einzelnen Lieferungstagen gemäß besonderer Aufstellung bis zu dem 7« Juni 1952 zu zahlen» Per Beklagte hat um Abweisung der Klage, gebeten* Er hat die Klageforderung nach Grund und Betrag bestritten und den Abschluß eines Vertrages mit der JEIA Uber die entgeltliche Lieferung von Treibstoffen in Abrede gestellt» Er hat vorgetragen» er habe die von der amerikanischen ^ Armee gelieferten POL-Produkte, wie ihm mehrfach erklärt worden sei, unentgeltlich erhalten und ohne Berechnung eines Entgelts an die Taxihalter weitergegeben» Auch für die Treibst off lieferungen vor dem 1» März 1948 habe er keinerlei Zahlungen geleistet oder den Taxihaltern in Rechnung gestellt« Pie Unterschrift unter den Auslieferungsscheinen bedeute keine Zahlungsverpflichtung, son- t i u J i K * 5 dern nur das Anerkenntnis, die Ware empfangen zu haben« Per Beklagte hat sich weiterhin darauf berufen, daß die Klageforderung wegen verspäteter Geltendmachung verwirkt sei« Hilfsweise hat er mit einer Gegenforderung von 164 «287 »60 PH aufgerechnet und diesen Anspruch damit begründet» daß die JBIA ein ihm im Zeitpunkt der Währungsumstellung zustehendes Guthaben zu Unrecht im Verhältnis 10 * i ausgezahlt habe. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Pas Kammergericht hat die Berufung» mit der die Klägerin hilfsweise die Zahlung von 57*048,92 nebst Zinsen geltend gemacht hat, nach einer Beweisaufnahme zurückgewiesen« Mit der Bevision verfolgt die Klägerin den bisherigen Klageanspruch weiter» während der Beklagte um Zurückweisung des Bechtsmittels bittet« Entsc^idun^sgrUnde g I« Im Ergebnis zu hecht haben die Vorinstanzen die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Hätte die JEIA die Treibstofflieferungen an den Beklagten aus Exporterlösen der deutschen Wirtschaft beglichen, so könnte die Klägerin deren Erstattung auf Grund der Abtretungserklärung der JBIA vom 24* April 1955 verlangen« Penn zu diesem Zeitpunkt wäre die JEIA* wenn die Forderung bestanden hätte, noch deren Inhaberin gewesen« Wären die Lieferungen jedoch, wie die Klägerin behauptet, der Beklagte aber bestreitet, aus GARIOA-Mitteln bezahlt worden» so wurde sich das Recht der Klägerin, die Forderung geltendzu machen, aus den Brklärun- gen des Bundesministers für den Harshallpla-n^..'Späteren MD ■ nistsrs: für wirtsehaftliehe Zusammenarbeit vom 20« -Februar '952, 13o April 1953 und 9» August i954 ergebene Denn dieser war zur Abtretung der GARIQA-Forderungen berechtigt, weil diese gemäß Art* 5 des Abkommens vom 15« Dezember :949 - BGBl 1950s 9 ff ~ über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, und der Bundesrepublik Deutschland und gemäß Absatz J des Hebens, bk omme ns vom selben "Tage zwischen der Bundesrepublik und den Hohen Kommissaren der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs betr« GAEIOA-Konten - BAnz Hr* 112 S, 4 vom 15« Juni 1950 - auf die Bundesrepublik übergegangen und der Verwaltung des genannten Ministers unterstellt worden waren i’vglo auch Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermö-gens vom 31* August 1953 - BGBl I 1312 -)« II« Die Klägerin stützt den ihr abgetretenen Anspruch in erster Idnie auf eine mit dem. Beklagten schriftlich oder mündlich getroffene Vereinbarung« Danach sollte die Amexco als Abrechnungsstelle der JEIA den Gegenwert der von der letzteren geleisteten Zahlungen für Treibstofflieferungen von den Kuponerlösen in Abzug bringen« Das sei« wie die Klägerin behauptet, versehentlich unterblieben« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen dem Beklagten and der JEIA Beziehungen rechtsgeschäftlicher Art bestanden hätten« Dieser Vertrag habe eine Geschäftsbesor-gung des Beklagten für die amerikanische Militärregierung;. if 15Q:-■ Kraftdbdschken zu ent gelt liehen Beförderung von Angehörigen der Besätsungsmacht . zu dem Gegenstand gehabt. Die von dem Beklagten ausgeübte Tä-tigkeit ;:;shi;'Väufe%|i^B;tihr’der'Militärregierung,::für diese und. in /deren/int er ^ -Zur Durchführung die- •»» *7 M Materialknappheit die Idefermg von Treibstoffen aus ameri kanischen Heeresbeständen vorgesehen gewesene Die Präge, oh diese Treibst of flieferungen vom Beklagten su vergüten gewesen seien, hat das Kammergericht verneint» Es ist der Ansicht, regelmäßig brauche der Beauftragte, wie aus § 670 BGB su folgern sei, die Mittel, die er zur Durchführung seines Auftrags erhalte, nicht zu bezahlen« Etwas Abweichendes könne zwar vereinbart werden. Baß dies geschehen sei, habe die Klägerin jedoch nicht beweisen können. Diesen Ausführungen tritt die Bevision mit mehreren Angriffen entgegen. 1.) Sie meint, wenn schon das Berufungsgericht das Zustandekommen eines schriftlichen Vertrages über die entgel liehe Lieferung von Treibstoffen verneint habe, so hätte e9 da3 Vorliegen einer Vereinbarung dieses Inhalts doch aus einer Beihe von Umständen als nachgewiesen ansehen müssen* a) ln dieser Hinsicht führt die Bevision an, die Dienstanweisung des ABS vom 5« Februar 1947 enthalte zu Ziffer 1 f und g die Vorschrift, daß .Lieferungen des Quartiermeisters an von den diesem zustehenden Gutschein erlösen abzuziehen seien. Dasselbe ergebe sich aus den Bestimmungen über Dienste durch amerikanische Regierungsstellen (Abschnitt b 2) sowie aus dem Sntgültigen Plan für die Wirksamkeit des Berliner Taxidienstes vom 18. Februar 1947 Ziffer 2 e und f. Auch unter Ziffer 8 b des für die Zeit nach dem 31« Januar 1949 geltenden Vertrages vom 25* Mai 194 zwischen dem Beklagten einerseits und der Amexco und der JBIA andererseits sei ausdrücklich auf die Bezahlung der *■* 8 r» /X Treibstoffe unter Abzug der Erläse aus den Taxi-Kupons hingewiesen * Hit diesen Vor Schriften habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen« Die Rüge ist nicht begründet« Wie aus dem angefochtenen Urteil (So 16 f) hervorgeht, hat sich das Kammerge-richt mit den Anweisungen der amerikanischen Dienststellen befaßt« Es mißt ihnen für den hier geltend gemachten Anspruch vor allem deshalb keine Bedeutung bei, weil es der Auffassung ist, es handele sich insoweit um innerdienstliche Vorschriften, die dem Beklagten nicht bekannt geworden seien, im Verhältnis zu ihm also keine Geltung erlangt hätten, und weil bei ihnen von einem Ablehnungsverfahren die Hede sei, das jedenfalls bei den hier streitigen Lieferungen nicht durchgeführt worden sei« Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie werden auch durch den Hinweie der Revision auf die Schreiben des Beklagten vom 21* Juni 1952 an die Klägerin und vom 15« April 1952 an den Bundesminister für den Marshall-r plan nicht widerlegt» Aus ihnen geht lediglich hervor, daß dem Beklagten nicht nur der Inhalt, sondern auch die Unterzeichner des - hier nicht einschlägigen - zwischen der JEIA Berlin und der Transportabteilung des Omgus (Office of Military Government of United States) geschlossenen Vertrages BBR 0013 vom 1. April 1947 bekannt gewesen sind« Wenn aber der Beklagte, wie er in seinem Schriftsatz vom 31« Dezember 1954 (So 2) unwidersprochen vorgetragen hat, auf sein Ansuchen aus einem besonderen Anlaß Uber ein bestimmtes Abkommen zwischen Dienststellen der Besatzungsmacht unterrichtet worden ist, so folgt daraus nicht, daß ihm auoh andere innerdienstliche Anordnungen, insbesondere solche, die von einer 9 - Entgeltlichkeit der Treibst off lief erungen ausgingen, bei geworden sind« Auf Bestimmungen in einer Übereinkunft vom 25« Mal 194-9» die auch die Entgeltlichkeit der hier streitigen Trei st off lief erungen dartun sollen, kann sich die Revision ni< berufen« Der Abschluß einer solchen Vereinbarung ist zwar in den Tatsacheninstanzen erwähnt worden« Seinem näheren halte nach ist der Vertrag jedoch nicht vorgetragen worden. Bas auf jene Abmachung gestützte Vorbringen der Revision kann daher in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werdenJ b) Mit der Aussage des früheren Direktors der JEIA-Berlin,Sflp, hat sich das Kammergericht entgegen der Annahme der Revision*auseinandergesetzt (vgl« S 15 f BIT)« Sei sachliche Würdigung geht dahin, der Zeuge habe wohl etwas von den Absichten und Verlautbarungen innerhalb der amerikanischen Dienststellen, nichts aber darüber bekundet, daß die Bezahlung der Treibstofflieferungen mit dem Beklagten vereinbart worden sei» Diese Ausführungen verstoßen nicht gegen § 286 ZPO. Wenn die Revision aus einem im angefochtenen Urteil (S* 16) wiedergegebenen Teil der Zeugenaussagen im Widerspruch zu dem Berufungsgericht folgern will, daß die Treibstoffe im Sinne des Vortrags der Klägerin zu bezahlen seien, so liegt darin eine Stellungnahme zu der Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht, auf die in der Revieionsinstanz nicht eingegangen werden kann« Im übrigen hat das Berufungsgericht aus einer etwaig# Verletzung der Vorschriften über die form der Vernehmung des Zeugen SflHP keine der Klägerin ungünstigen Folgerungen ge » - 10 / » t ♦ zogen. Die Klägerin let durch derartige Erörterungen also nicht beschwert. c) Ob sich die Abrede, daß der Treibstoff gegen Bezahlung zu liefern sei, aus einer Hotiz im «Verkehrsspiegel1* Jahrgang 1952 Kr. 6 (S. 7) folgern läßt, in der von gekauftem Treibstoff die Bede ist, hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtert. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO, wie die Revision meint, liegt darin nicht. Denn die Verlautbarung spricht vpn Benzinlieferungen im Jahre 1947, während die ?er-teien um die Bezahlung von Treibst of ftoengen streiten, die dem Beklagten ab 1. März 1948 zur Verfügung gestellt worden sind. Im Übrigen brauchte das Berufungsgericht der angeführten Bemerkung im "Verkebrsspiegel* 6/1952 keinen Beweis-wert für die Entgeltlichkeit der Treibstofflieferurigen im Jahre 1947 beizulegen. Der Verfasser des Aufsatzes ist nicht bekannt! ebensowenig ist ersichtlich, auf welcher Unterrichtung die Bemerkung beruht, daß der Beklagte im Februar 1947 100 Taxen mit amerikanischen Zulassungsnummern und aus ßeeresbeatäuden gekauftem Treibstoff vor Omgus habe auffahren lassen. d) Bie Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts (BU S. 21) entgegen, daß die in englischer Sprache verfaßte "Balance" des Beklagten vom 2. Februar 1947 nicht für die Entgeltlichkeit der seiner zeitigen Treibst off lief e-rungen spreche, well das Wort "Gasoline* durchgestrichen sei • Die Beanstandung 1st nicht begründet. Es handelt sich hier umdie tatrichterliche Würdigung einer Individual- o I Erklärung, die vom Re visionagericht nur auf das Vorlieg 11 von Recht sver st össen naehgeprüft werden kann« Ra die Urku&l de schon ihrem äußeren Bilde nach Rurohstreichungen und Bai dierungen aufweist, hatte der Tatrichter nach freier Über-] zeugung darüber zu entscheiden, ob und inwieweit sie als 1 Beweis für die von der Klägerin behauptete Entgeltlichkeit] der Treibstoff lief erungen gelten kann (§419 ZPO). Die von] dem Beklagten zu den Akten gereichte Rentabilität sberechnujJ in deutscher Sprache ,die Angaben Uber die Bezahlung von TreJ stoff lief erungen nicht enthält, vom selben Tage konnte das] Berufungsgericht zur Auslegung nicht heranziehen, weil die • Urkunden trotz einer gewissen inhaltlichen Ähnlichkeit nick aufeinander abgestimmt sind und - möglicherweise infolge nachträglicher Änderung der englisch gefaßten - in wesentlichen Punkten voneinander abweichen« Im Übrigen hat das Be« rufungsgericht die Urkunde nicht, wie die Revision annimmt, als Beweis für die Unentgeltlichkeit der Lieferungen angesehen, sondern sie zulässigerweise frei dahin gewürdigt, daß mit ihr die Entgeltlichkeit des Treibst of fbezuges nicht nachgewiesen werden könne« e) Die Klägerin sucht die Verpflichtung des Beklagten! zur Bezahlung der Treibstoffe daraus herzuleiten, daß die ] dem Beklagten für die Taxidienste gewährte Vergütung wegen ] ihrer Röhe ein Entgelt für den Treibstoffbedarf eingeschlos-] sen habe« Ras Berufungsgericht möchte diese Polgerung den j Umständen nach nicht ziehen« Rle hiergegen gerichteten An- l griffe der Revision sind nicht begründet« \ ♦ ' aa) Als Beweismittel dafür, daß der Gegenwert für Treibstoffe und Schmiermittel in den Fahrpreis einkalkuliert gewesen sei, führt die Revision zunächst die Bestä- tigung des Preisamts Berlin gegenüber der amerikanischen -« 12 *•» Militärregierung vom 10c März 1947 an, In diesem Schreiben erklärt das Preisamt, gegen die dem Beklagten bewilligten Beförderungssätze keine Einwendungen erheben zu wollen, weil die Berechnung den seinerzeit gültigen Tarifen entspreche « Bas Berufungsgericht führt hierzu aus (BU S. 21), die Auskunft lasse nicht erkennen, daß in den nach Ansicht des Preisamts den gültigen Tarifen entsprechenden Sätzen eine Vergütung fUr Benzinkosten enthalten sei* Biese Auslegung läßt sich nicht beanstanden. Treibstoff zu gesetzlich zulässigen Preisen stand, wie gerichtsbekannt ist, für private Fahrten in damaliger Zeit nicht zur Verfügung. Baß in den vom Preisamt als unbedenklich bezeichnten Fahrpreisen die Kosten für Treibstoff und Schmiermittel enthalten waren, könnte aus dem Bescheid nur gefolgert werden, wenn die Betriebestoffe zu dem zuletzt gültigen Stoppreis zu beziehen gewesen wären. Bas war indessen nicht der Fall. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht es ohne Hechtsveratoß dahingestellt sein lassen, ob das Schreiben vom 10. März 1947, wie der Beklagte behauptet, die Klägerin aber bestreitet, die Antwort auf das Schreiben des Beklagten vom 7. März 1947 darstellt, Bonn auch wenn dies nicht zuträfe, läßt sich aus dem Bescheid des Preisamts nichts für eine Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung des Treibstoffs folgern, bb) Soweit die Revision für ihre Behauptung, Taxidienste schlössen immer den für eine Fahrstrecke verbrauchten Treibstoff ein, auf die TflHB-Vorschriften für Berlin •* * sowie auf andere bereits oben zu ä) erörterte Anordnungen und Vereinbarungen von Stellen der Besätzungsraacht Bezug nimmt, handelt es eich, wie das Berufungsgericht ohne Ver- fahr ensverstoß ausgeführt hat, um innerdienstliche Vorschriften« Daß diese dem Beklagten bekannt geworden sind, hat die Klägerin nicht nachgewiesen« Im Übrigen kommt es für die Frage, ob die für die Taxidienste gewährte Vergütung die Kosten für Treibstoff einschloß, nicht darauf an, -daß Transporti ei stungen unter normalen Umständen den verbrauchten Betriebsstoff mitumfassen, sondern allein darauf, was die an. der Einrichtung des Taxidienstes beteiligten Stellen der Militärregierung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Berlin mit dem Beklagten darüber vereinbart haben. cc) Der Hinweis der Klägerin auf die seinerzeit in Frankfurt Alain getroffene Kegelung des Taxidienstes, auf die - auch während der hier streitigen Benzinlieferungen gezahlten - 200 jtigen Zuschläge zu den Fahrpreisen und die dem Beklagten eine Zeit lang gewährten festen Zuschüsse stell nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls keinen schlüssigen Beweis dafür dar, daß die Treibstoffkosten in den des Beklagten gezahlten Entgelten enthalten waren. Bärin ist kein Hechtsverstoß zu finden. Die für die BefÖrderung von Angehörigen der Besät- . zungsmacht in Frankfurt erlassenen Betriebsvorschriften sind - jedenfalls im ganzen - unstreitig für Berlin nicht übernommen worden« Venn der dem dortigen Taxenuntemehmen zu* gebilligte Fahrpreis, obwohl er sich ursprünglich auf gleicher Höhe bewegte wie der für .Berlin vorgesehene, die Kosten für Treibst off belief erung einsohloß, so folgt daraus nichl> daß für Berlin dasselbe zu gelten hätte. Beam im Unterschied zu der Frankfurter Regelung sind die maßgeblichen Vereinbarungen Uber die Burchführung des Taxidienstes in Berlin, wie aus dem insoweit Übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hervorgeht, zunächst nicht mit der JEIA, sondern mit Stellen der amerikanischen Armee getroffen wordenund die JEIA ist erst später in diese Abmachungen eingetreten. Bestand also, wie der Beklagte geltend macht, zwischen jenen Stellen und ihm Binverstfindnis darüber, daß der Treibstoff unentgeltlich geliefert werden sollte, so hätte es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, einer besonderen Abrede mit dem Beklagten bedurft, wenn die Zahlungen der JEIA fUr die Treibstofflieferungen des Heeres bei sonst gleichbleibendem Sachverhalt entgegen der bisherigen Regelung von dem Beklagten zu erstatten waren. Ben Nachweis fUr eine solche Vereinbarung hat die Klägerin nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht erbracht. Ber Umstand, daß die -JEIA an die Stelle des ABS trat und daß die Zahlungen der JEIA, wie die Klägerin behauptet, aus GARIQA-Mitteln geleistet worden sind, die allerdings regelmäßig zu erstatten waren, vermochte eine Zahlungspflicht des Beklagten ohne einen dahin gehenden Vertrag nicht zu begründen. Ebensowenig zwingt der seit März 1948 unstreitig an den Beklagten gezahlte Zuschlag von 200 # zu einer anderen Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der JEIA und dem Beklagten. Über die Gründe für diese Fahrpreiserhöhung hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wechselnde Angaben gemacht. Aber selbst wenn der Zuschlag eine Angleichung an die in Westdeutschland gezahlten Preise hätte herbeiführen sollen, so folgt daraus nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung der Treibstoffe. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang? Wert auf die - noch näher zu erörternde -Feststellung gelegt, daß der Beklagte auch den 200 #Lgen 4 15 - I I r i i' I t i i i t i * Zuschlag an die Taxihalter weitergegeben hat» Die Klägerin hat auch der Behauptung des Beklagten, mit dem Zusch seien u» a» die durch die kostenlose An- und Abfahrt der Fahrzeuge verbundenen Mehraufwendungen abgegolten worden, nicht widersprochen» Daß der Berufungsrichter in dieser Hinsicht einen Beweisantrag der Klägerin Übergängen habe, wie die Revision rügt, trifft nicht zu» Der Zeuge RBHP ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 13» September 1955 (3. 8 in Verbindung mit den Behauptungen im Schriftsatz vom 13« Juni 1955 (3. 11 *f) benannt worden. Diese aber gehen im wesentlichen dahin, daß der Aufschlag von 200 £ als Subventi an den Beklagten gezahlt worden sei» Die Klägerin hat an dieses Vorbringen die Rüge geknüpft, daß der Sachverständige Klebba keine Auskunft darüber erteilt habe, wo diese Zahlungen an den Beklagten verblieben seien» Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das unter das Zeugnis des RBBHD gestellte Vorbringen für die hier zu entscheidende Frage, ob der Beklagte zur Bezahlung des Treibstoffs verpflichtet ist, erheblich sein könnte» Die auf § 286 ZPO gestützte Beanstandung der Revision ist daher nicht begründet» Das vorstehend Besagte gilt entsprechend für den an den Beklagten nach dessen Angaben bis Februar 1948 in Reichsmark gezahlten festen Hnkoetenbeitrag» In dieser Hinsicht läßt der Vortrag der Klägerin überhaupt jede Klarheit darüber vermissen, aus welchem Grunde und zu welchem Zwecke die genannten Zahlungen an den Beklagten geleistet worden sind. f) Daß der Beklagte zur Bezahlung von Treibstofflie-ferungen eine Zeitlang Rücklagen gemacht hat, hat nicht nur der Zeuge SfBp, sondern auch der Zeuge HoflBBi bekundet, «• 16 * * geht aus dem Gut achten des Sachverständigen Klebba hervor und wird auch vom Beklagten nicht bestritten. Die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit die Aussage nicht berücksichtigt, liegt somit neben der Sache. Welche Folgerungen aus jenem Verhalten des Beklagten zu ziehen sind, brauchte das Kammergericht nicht näher zu erörtern; denn*es hat auf Grund der Beweiserhebungen ohne Reohtsverstoß festgestellt, daB die von dem Beklagten gebildeten Rücklagen auf Veranlassung Sfli aufgelöst und an die Fahrzeughalter ausgezahlt worden sind und daß den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hat, er sei nicht berechtigt, den einzelnen Kraftdroschkenbesitzern Abzüge von dem verdienten Fahrpreis zu machen. Gegen diese Feststellungen hat die Revision begründete Hinwendungen nicht erhoben, Ihr mündlicher Vortrag, sei von dem Beklag- ten über den Zweck der Rückstellungen nicht unterrichtet worden, stellt ein neues Vorbringen dar, das in diesem Rechts-suge nicht berücksichtigt werden kann. Ist aber für diese Instanz von der Richtigkeit der Feststellungen des Kammergerichts auszugehen, so kann dem daraus gezogenen Schluß,das Verhalten SflMBl habe den getroffenen Abmachungen entsprochen, eine Bezahlung des Treibstoffs durch den Beklagten sei nicht vorgesehen gewesen, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. 2.) Als eines der wesentlichsten Beweisanzeichen für die Entgeltlichkeit der Treibstoff lieferungen auch in der Zeit, in der die JEIA an dem Abrechnungsverfahren beteiligt war, hat die Klägerin angeführt, der Beklagte habe das benötigte Benzin sowohl vor dem 1. März 1948 wie nach dem 31. Januar 1949 bezahlt. Der Beklagte hat zugegeben, daß die Ideferungen der Ef^Akt ienge seil Schaft, von der der Treib- 4» » • • 17 - < • f .• i i • » $ i A 1. I J 1 i > i t * <. H J t f » > , V f I I *» stoff ab Februar 1949 bezogen wurde, au bezahlen gewesen . seien, Er hat aber entschieden in Abrede gestellt, daß der' AES den Gegenwert der vor dem 1, Iförz 1948 gelieferten Treib- und Schmierstoffe von den Kuponerlösen abgezogen habe« X*as Berufungsgericht sieht im wesentlichen auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Klebba als erwiesen an (Bü S. 19), daß der Beklagte von dem AES den vollen Erlös der Gutscheine erhalten und diesen nach Absetzung seiner Vergütung sowie von Tankunkosten an die Taxihalter abgeführt hat« Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt. a) Die Revision beanstandet zunächst, das Kamroerge-richt habe sich nicht mit den gegen das Gutachten erhobenen Angriffen der Klägerin auseinandergesetzt und dadurch gegen $ 286 ZF0 verstoßen, Die Rüge ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht ist auf die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 12, Mai und 13. Juni 1955 vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens zwar nicht ausdrücklich einge-gangen. Seiner Auffassung,; daß angcsiphts der Überzeugenden Angaben des *6achvetständigen zur Einholung des Von der Klägerin beantragten Obergutaöhtens kein Anlaß bestehe, kann gleichwohl nicht entgegengetreten werden. Der Sachverständige hat auf Grund der von ihm als ordnungsmäßig geführt anerkannten Bücher des Beklagten festgestellt, daß dieser den vollen Gegenwert der von ihm abgelieferten Gutscheinhefte vom AES erhalten und die ihm überwiesenen Beträge unter Abzug des vereinbarten Anteils an Geschäftsund Tank- .* 18 - Unkosten an die Taxihalter weitergeleitet hat» Aus der von dem Sachverständigen ermittelten Höhe der Zahlungen geht, worauf die Eevisionsheantwortung zu Recht hinweist, hervor, daß auch der dem Beklagten gewährte Zuschlag von 200 # der Kupongegenwerte, Uber deren Verbleib die Klägerin Angaben in dem Gutachten vermißt hatte, in den an den Beklagten Überwiesenen und an die Taxihalter abgeführten Beträgen enthalten istDer Sachverständige hat, weil der ihm erteilte Auftrag derartige Angaben nicht erforderte, diese Zahlungen sowie die vor den hier streitigen Lieferungen an den Beklagten gemachten monatlichen Zuwendungen fUr Verwaltungsunkosteh nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet* das Berufungsgericht konnte aber nach den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Zahlen, ohne auf eine Ergänzung des Gutachtens hinwirken zu müssen, zu der Feststellung gelangen, daß der Sachverständige alle an den Beklagten für die Taxidienste geleisteten Zahlungen berücksichtigt hat« Bann aber bestand für das Kammergericht in der Tat kein Anlaß, wegen der Angriffe der Klägerin gegen das Gutachten eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, auf welche die Klägerin ohnehin keinen Anspruch hatte« Einen Antrag, den Sachverständigen Klebba zu laden und ihm die in den Schriftsätzen vom 12« Hai und 13« Juni 1955 erhobenen Beanstandungen vorzuhalten, hat die Klägerin aber nicht gestellt« b) Bas Berufungsgericht ist somit unter Zugrundelegung des Gutachtens ohne Verfahrensverstoß davon ausgegangen, daß der Beklagte für die Treibstofflieferungen vor dem 1« Harz 1948 kein Entgelt gezahlt hat. Es hätte hierfür auch den von der Revisionsbeantwortung hervorgehobener. Umstand anführen können, daß die Klägerin keine einzige Abrechnung des AES vorgelegt hat, in der dieser die Kosten für Treibstoffe usw. von den Gut Scheingegenwerten in Abzug •<* » gebracht hat. Damit entfällt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sage nicht» ob es für die Zeit bis zu dem 28. Februar 1948 eine Verrechnung der Benzinkosten für nicht erwiesen kalte. Die Feststellung des Kammergerichts wird auch durch die Hinweise der Revision auf die ihr entgegenstehenden . Äußerungen des Zeugen S|p sowie auf den von ihr abweichenden Inhalt einiger schriftlicher Verlautbarungen u.a. der Betriebest of fabrechnung 1947 de 9 Beklagten vom 15*- Jnm 1948» die das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt haben soll, nicht erschüttert. Das Gericht mag sich mit einem Teil der von der Revision angeführten Unterlagen im einzelnen nicht auseinandergesetzt haben. Diese können jedoch die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht in Frage stellen. Aus ihnen ließe sich bestenfalls folgern» daß die Kosten für Treib- und Schmierstoffe in der J&S-Zeit nach der Auffassung und den Absichten einiger amerikanischer Dienststellen von den Gutscheingegenwerten abgezogen werden sollten. Demgegenüber stellt das Kammergericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Klebba fest, daß Kosten für Treibst off lief erun-gen in der Zeit bis zu dem 28. Februar 1948 von den Kuponerlöst nicht abgezogen worden sind. Zu der Betriebsstof fabrechnung 1947 hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision Stellung genomnen (BU So 19). Seine Auffassung, die Abrechnung könne das Gutachten des Sachverständigen Klebba nicht widerlegen, kann aus Rechtegründen nicht beanstandet werden« Dem von der Revision mehrfach hervorgehobenen Schreiben der Kontroll&bteilung von HICOG (High Commissioner of Germany - US) vom 2. Januar 1951 brauchte das Berufungsge- rieht keinen Beweiswert beizu demessen. Abgesehen davon, daß die Urkunde Uber die angeblichen Zahlungen des Beklagten seitlich recht ungenaue Angaben enthält, betrifft sie lediglich eine lange Zeit nach den hier streitigen Vorgängen erlassene Zahlungsaufforderung an den Beklagten« Der Zeuge Bause aber hat seine von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweichende Bekundung mit den Worten "glaube ich" stark eingeschränkt« Unter diesen Umständen kann ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht darin erblickt werden, daß der Berufungsrichter def Aussage des Zeugen SHflp gegenüber dem in seiner Beweiskraft nicht erschütterten Gutachten des Sachverständigen Klebba keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat« c) Baß der Beklagte die Treibstofflieferungen der Esso Aktiengesellschaft seit Februar 1949 bezahlt hat, ist unbestritten, Sin Beweisanzeichen dafttr, daß auch die vorher, insbesondere die während der Beteiligung der JBIA, bezogenen Betriebsstoffe nicht unentgeltlich geliefert worden sind, kann daraus nicht hergeleitet werden« Einmal beruhten die Lieferungen der E^pauf einer neuen vertraglichen Grundlage« Auch war ihre Bezahlung ausdrücklich vereinbart worden« Ferner stammten die Lieferungen der Esso aus dem privaten Bereich, während es sich vorher um solche aus Beständen des amerikanischen Heeres gehandelt hatte. Demgegenüber enthält der aus der'unveränderten Handhabung der Benzinversorgung in der Zeit von Februar 1947 bis Anfang Februar 1949 gezogene umgekehrte Schluß des Kammergerichts, auch während des hier streitigen Zeitabschnitts sei der Treibstoff vom Beklagten nicht zu bezahlen gewesen, keinen Denkfehler« Er findet eine weitere Bestätigung in der Tatsache, daß von beiden Parteien vorgetragen worden ist, ♦ durch die Einschaltung der JEIA anstelle des AES habe sich weder an den vertraglichen Grundlagen noch an der Art $ wie die liieferungen sich abgewickelt hätten, etwas geändert* Schließlich weiBt das Kammergericht ohne Rechtsverstoß auf die Feststellung des Sachverständigen hin, wonach die JEIA dem Beklagten noch im Juni 1949 ohne jeden Abzug eine Nachzahlung für die zurückliegende Zeit in Höhe von 247*329>45 BÄ geleistet hat. Mit der nicht su beanstandenden Feststellung des Kau-mergerichts, daß die Treibst off lief erungen vor dem 1* Marz 1948 von dem Beklagten nicht bezahlt worden sind, entfallen die zahlreichen Rügen der Revision, die ihre Grundlage in der Behauptung der Klägerin haben, die Lieferungen in der Zeit .bis zu dem 28« Februar 1948 seien durch Verrechnung mit den Kuponerlösen beglichen worden, auch die, die sich gegen die Glaubwürdigkeit des von dem Beklagten benannten Zeugen richten« 3») Zum Beweise dafür, daß die POL-Lieferungen des amerikanischen Heeres von dem Beklagten zu bezahlen seien, hat sich die Klägerin auf die von dem Beklagten oder seinen Beauftragten Unterzeichneten Empfangsbekenntnisse (tally-outs gestützt. Bas Kammergericht würdigt die tally-outs dahin, daß sie, wie auch der Zeuge Hog^^g bekundet habe, bloße Bestätigungen über den Empfang der Ware gewesen seien« Bie darin weiter enthaltenen Erklärungen, soweit sie sich auf die Bezahlung der POL*Produkte bezögen, seien gegenüber der ausliefernden Stelle der amerikanischen Armee, nicht aber gegenüber dem AES,’ später der JEIA, abgegeben worden! Bie Empfangsbestätigungen enthielten ausschließlich Dollar- betrüge, die der Beklagte unzweifelhaft nicht geschuldet und zu deren Bezahlung er sich ohne Verletzung der damaligen Devisenvorschriften nicht habe verpflichten können. Sie seien ihrem Wortlaut nach für den innerdienstlichen Verkehr bestimmt gewesen» Hiergegen wendet, sich die Hevision. Sie meint* die Fassung der tally-outs lasse keinen Zweifel darüber, daß die ausgelieferten Treibst off mengen von dem Beklagten zu bezahlen gewesen seien. Schon die Vielzahl der von dem Beklagten unterschriebenen Bestätigungen spreche gegen dessen Behauptung, daß es sich um bloße Quittungen gehandelt habe. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, im Zusammenhang mit den tally-outs die Schreiben SMfes an Ofll^vom 5. Januar 1949, insbesondere dessen Ziffer 3, und an den Generaldirektor der JEIA vom 13. November 1952 sowie die Bekundung SHP* zu berücksichtigen, in denen dieser die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung der Treibst off lief erungen bejaht habe. Angesichts dieser Urkunden sei der Beklagte für die Behauptung der Gratisbelieferung beweispflichtig , Endlich bezeichnet es die Revision als eine Verletzung des 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht angesichts der Unterschriften des Beklagten und seiner Beauftragten unter den tally-outs diese als für den innerdienstlichen Verkehr bestimmt ansehe. . a) Diese Ausführungen können schon deshalb dicht zu 1 * i,.,* einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, .weil der aus der tatsächlichen Handhabung der Treibst off lief erungen gezogene Schluß des Kammergerichts, die tally-outs seien als blosse Empfangsbekenntnisse über die erhaltene Ware gegeben und genommenworden, sich aus Rechtagründen ni’ctyt, beanstanden lässt. Auch die inhaltliche .Würdigung der - ihrer Form nach allgemein bei amerikanischen Dienststellen gebräuchlichen und daher in der He Visionsinstanz frei nachprüfbaren - 23 - tally-outs durch das Berufungsgericht läßt einen Hecht sir? tum nicht erkennen» Wenn diese Urkunden über die darin enthaltene Empfangsquittung hinaus eine unmittelbare Zahlung*. Verpflichtung des Beklagten gegenüber der JEIA hätten be* den sollen, so hätten sie nicht nur den Empfangsberechtigt für die Zahlung, sondern auch die Beträge in deutscher Währung auf führen müssen, die der Beklagte auf Grund der Ware: lieferungen schuldete» Beides ist nicht der Fall» Über das hier allein interessierende Hechts Verhältnis zwischen der JEIA und dem Beklagten besagen die Urkunden nichts« Es geht auch nicht an, wie es die Revision möchte, ein etwaiges Zahlungsversprech en des Beklagten gegenüber dem Heer in ein solches gegenüber der JEIA umzudeuten. Abgesehen davon, daß es sich hier um zwei verschieden organisierte, selbständig handelnde und ihrem Aufgabenbereich nach völlig getrennte Stellen der Besatzungsmacht handelte, läßt der'Wortlaut und das Wesen der tally-outs eine solche Ausdeutung nicht zu. Biese sollten vielmehr als Grundlage für die Abrechnung zwischen dem Quartiermeister und dem AES, später der JEIA dien und die von jenem erteilten Rechnungen gingen, wie aus der Anlage zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 25» Juni 1953 hervorgeht, an den AES bezw. die JEIA, nicht aber an den Beklagten. b) Der Wortlaut der tally-outs läßt auch nicht auf das Bestehen einer vertraglich vereinbarten oder grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der JEIA schließen« Bie Urkunden selbst enthalten - mit einer das Rechtsverhältnis des Beklagten zur JEIA nicht berührenden Ausnahme - keine Bezugnahme auf den, der die Treibst off ~ lieferungen an den Beklagten veranlaßt hat. Sie beschränken sich nach ihrem Inhalt und Zweck auf die Klarstellung des durch die Auslieferung der Ware begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Lieferant und Empfänger. Wollte man aus ihnen* über ihren Wortlaut hinaus eine allgemeine Verpflichtung des - 24 Beklagten zur Bezahlung der bezogenen POB-Waren entnehmen, so stände dieses Ergebnis mit der nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgericht8, daB sowohl bis zu dem 28* Februar 1948 als auch späterhin eine Bezahlung für die Treibstoffe nicht geleistet worden ist» im Widerspruch* Baß aber die Menge der vom Beklagten oder in seinem Aufträge unterschriebenen Empfangsbestätigungen den tally-outs keine andere rechtliche Bedeutung zu verleihen vermag» bedarf keiner näheren Ausführung* c) Es trifft an sich zu» daB der Berufungsrichter im Zusammenhang mit den- tally-outs auf die verschiedenen Erklärungen S^ps, daß die Treibst of fl i ef erungen an den Beklagten von diesem an die JEIA zu bezahlen seien» nicht wej- * *\ ter eingegangen ist* Bas kann jedoch nicht als eine Ver-letzung des $ 286 ZPO bei der Auslegung der Urkunden bezeich-net werden« Weder gewinnen die Erklärungen SflHP durch die tally-outs an Überzeugungskraft» noch lassen die Schrei-ben und Bekundungen Sauses zu einem in den Urkunden nicht £ behandelten Rechtsverhältnis eine Auslegung in dem von der 1 Revision gewünschten Sinne zu* Viel näher liegt eine - » auch vom Berufungsgericht erörterte - Ausdeutung der tally- 1 outs auf Grund der Bekundung des Zeugen BoflHfe» der als S damaliger Angestellter des Beklagten die Bestätigungen nach den Feststellungen des Kammergerichts seit dem 26* Juli 1948 unterzeichnet hat. Seine Aussage hat 'das Berufungsgericht als «durchaus einleuchtend und glaubwürdig« bezeichnet* HoJHHHfc»hat' danach die tally-outs weder als unmittelbare Zahlungsverpflichtungen noch alsteinen Hinweis auf eine dahin gehende Verbindlichkeit des Beklagten» sondern als reine Empfangequittungen auf gef aßt. Biese Bekundung läBt sich nicht nur mit dem Wortlaut und Zweck der tally-outs, sondern vor allem mit dem Verhalten des AES und später der Amexco durchaus vereinbaren. Aus diesem Verhalten ¥ *: «t •p a durfte das Kamraergericht unbedenklich den Schluß ziehen, daß auch die amerikanischen Dienststellen in den tally-outs nichts anderes als Empfangsquittungen gesehen haben. d) Ein Verstoß gegen % 266 ZPO liegt ferner nicht darin, daß der Berufungsrichter den tally-outs eine innerdienstliche Punktion beigemessen hat« Die Bestimmung der Urkunden für den Verkehr innerhalb amerikanischer Dienststellen wird nicht dadurch hinfällig, daß sie von einem Außenstehenden unterzeichnet sind und damit zugleich einen Rechtevorgang mit diesem bezeugen« Die Annahme des Berufungsgerichts, die tally-outs stellten innerdienstliche Vorgänge dar, wird vielmehr durch den vorstehend gekennzei neten Zweck der Urkunden als Abrechnungsgrundlage sowie durch das Vorbringen der Klägerin ($. 9 der Berufungsbegründung) bestätigt, daß die Abrechnungen in Dollar zwischen amerikanischen Dienststellen interner Hatur gewesen seien. 4.) Die Revision wendet eich endlich gegen die Ansicht des Kammergerichts (BU 6« 14 f), die Klägerin habe zu beweisen, daß die während der Zeit der Abrechnung durch die Amexco an den Beklagten gelieferten Treibst off mengen von diesem zu bezahlen seien. Sie meint, das Berufungsgericht berücksichtige nur die Ansprüche, die der Beklagte aus den Beförderungsleistungen gegen die JRIA habe geltend machen können, nicht auch die der JEIA aus den Treibstofflieferungen entstandenen. a) Auch diese Beanstandung ist nicht begründet. Es mag sein, daß die Versorgung mit den erforderlichen Treibstoffen unter normalen Umständen nicht zu den Pflichten dessen gehört, der einen anderen mit der Stellung von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Personen beauftragt. Hätte 0 der Beklagte, wie es bei Geschäft sbesor gunge Verträgen der hier vorliegenden Art durchaus möglich und nach dem 31* Januar 1949 tatsächlich geschehen ist, die für die Puhrlei-stungen benötigten Treibstoffe käuflich von einem Britten bezogen, so hätte er die gelieferten Waren auch zu bezahlen und, wenn er seine Zahlungspflicht bestritt, die diese ausBchlieSenden Umstände zu beweisen* So liegen die Dinge bei den POL-Jäeferungen bis zu dem 31* Januar 1949 jedoch nicht* Wie aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien hervorgeht, war dem Beklagten die Beförderung von Angehörigen der amerikanischen Besatzungsmacht mit den von ihm gestellten Kraftwagen nur möglich, wenn ihm der hierzu benötigte Treibstoff von seiner Auftraggeberin, dem ABS, später der JBXA, zur Verfügung gestellt wurde. Die Zusage der Belieferung mit POL-Waren war also Grundlage und Bestandteil der zwischen dem ABS und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen* Ob der Beklagte für den Pall, daß die Entgeltlichkeit dieser Lieferungen in der Zeit bis finde Februar 1948 feststände, für die hier streitige Zeit das Vorliegen von Gratislieferungen zu beweisen gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben« Denn das Kammergericht hat ohne Hechts- und Verfahrens verstoß als bewiesen angesehen, daß der Beklagte für die Lieferungen in der ABS-Zeit keinerlei Zahlungen geleistet hat. Bs kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beweislast der Klägerin sei aus der Bestimmung des $ 670 BGB zu folgern, wonach der Auftraggeber dem Beauftragten die zwecks Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen hat, zutrifft* Jedenfalls ergibt sich die Beweis last der Klägerin aus dem allgemeinen Grundsatz, daß, wer einen Anspruch erhebt, dessen tatsäch- liehe Grundlagen zu beweisen hat. Die Klägerin» die eine , Bezahlung der an den Beklagten zur Ausführung des Beförderungsauftrags gelieferten Treibstoffe fordert» hat deshalb angesichts dessen Bestreitens zu beweisen» daß der Bezug der POI-Waren nur gegen Entgelt vereinbart worden ist oder nach den Umständen nur gegen Bezahlung stattfinden sollte. b) Der Auffassung der Bevision» angesichts der tally outs habe der Beklagte die Gratislieferung aer POIHTaren zu beweisen» kann nicht beigetreten werden. Diese Ansicht wäre richtig» wenn jene Empfangsbekenntnisse eine unmittelbare Zahlungspflicht des Beklagten begründet hätten oder jedenfalls eine hinreichende Beweisgrundlage für das Bestehen eines Vertrages zwischen JEIA und Beklagten über die Bezahlung der Treibstoffe darstellten. Das ist jedoch» wie oben zu 3) ausgeführt worden ist, nicht der Pall. Dem Kammergericht iet hiernach jedenfalls im Ergebnis darin beizutreten» daß die Klägerin für ihre Behauptung» der Beklagte habe die Treibstofflieferungen in der Zeit vom 1. März 1948 Ms zu dem 31 . Januar 1949 zu bezahlen» beweispflichtig ist. III. Die Klägerin hat die Klageforderung weiterhin auf Bchuldanerkenntnisse des Beklagten nach $ 781 BGB gestützt. Sie erblickt diese Anerkenntnisse in den von dem Beklagten und seinen Beauftragten Unterzeichneten tally-cuts. Das Eammergerioht hat das Vorliegen derartiger Anerkenntnisse verneint. Es meint» diese hätten nicht auf Zahlung von Dollarbeträgen gerichtet sein dürfen. Derartige Verpflichtungen seien dem Beklagten nach I 1 a der EK/O (46' r •• 337 - V0B1 Berlin 1946, 398 - verboten gewesen« Sie hätten der JEIA gegenüber abgegeben werden müssen und nicht an eine Stelle des amerikanischen Heeres» Sie entbehrten endlich angesichts der Bekundung des Zeugen BoBBIR eines Verpflichtungswillehs und seien im gleichen Sinne entgegen-genommen worden (BTJ S» 22 f)» 1 Biese Ausführungen lassen im Hinblick auf das oben (zu 1 3) Gesagte einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Die Revision hat hiergegen auch nichts Erhebliches einzuwenden vermocht» 17» Mit zutreffender Begründung hat das Kammergericht schließlich einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (5 812 BGB) verneint. Bin solcher Anspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie die Vorinstanz ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, der Treibstoff nicht ohne rechtlichen Grund» sondern entspre-chend einem Abkommen des Beklagten mit dem ABS geliefert worden ist, in das die JEIA später eingetreten ist. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Trage» ob der Beklagte» weil er den Treibstoff unentgeltlich an die Taxihalter weitergegeben hat» noch bereichert ist ($ 818 Abs. 3 BGB) oder ob, wie die Revision meint, $ 819 BGB Blatz zu greifen habe, weil der Beklagte gewußt habe, daß die Lieferungen zu bezahlen gewesen seien» t V» Hach alledem kann der Auffassung des Kammerge-rfchts nicht entgegengetreten werden, daß die Klage tin-begründet ist, weil die Klägerin den Beweis dafür, daß der Beklagte die in der 2eit vom 1. März 1948 bis zu dem 31. Januar 1949 bezogenen Treib- und Schmierstoffe zu bezahlen habe, nicht erbracht hat. Erweist sich das angefochtene Urteil somit schon aus diesem Grunde als zutreffend» so muß die »0\ ::W Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Einer Prüfung, ob der Klageanspruch, wie die Vorinstanzen meinen, auch wegen verspäteter Geltendmachung verwirkt und ob die von dem Beklagten vorsorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung begründet ist, bedarf es nicht« Die Kostenentsoheidung beruht auf $ 97 2P0. Glanzmann * Bietschel Br« Vinkelmann Erbel Br« Vogt -