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BGH · VII ZS 44/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZS 44/57

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 27. Sie wurde hierbei von den Klägern vertreten, die ihr nach dem vorläufigen Abschluß im April 1954 eine nach der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte aufgestellte Kostennote übersandten? Die Erörterungen vor dem Umlegungsausschuß wurden Ende des Jahres 1954 wieder aufgenommen, weil sich heraus-stellte, daß die Beklagte bei der für den Wiederaufbau erforderlichen Geldbeschaffung Schwierigkeiten hatte. November Verhandlungen vor dem Umlegungsausschuß statt® Auch in dieser vertrat der Kläger Dr« Beklagte® Das Verfahren endete mit der Zuweisung des Grundstücks BflHHP Allee 50 an die Beklagte dui*ch Beschluß des Umlegungsausschusses vom 30. In dem Verfahren des 2, Hechtszuges haben die Kläger ihren Anspruch ferner hilfsweise damit begründet» daß ihnen der eingeklagte Betrag auch nach den Vorschriften der Landesgebührenordnung zustehe5 sie tragen hierzu vor» daß der Wert des sugeteilten Grundstücks erheblich höher gewesen sei als 94*000.- DM» und daß die Beklagte ihnen auch den Auftrag erteilt habe, bei der Finanzierung und der Darlehnsbaschaffung mitzuwirken, Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, Mit der von dem Berufungsgericht sugelassenen Hevision erbitten die Klager die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Hechtsmittels, Entscheidungsgründe s Ic Der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht den Betrag von 6,000*- DM* Die Revision ist somit nur dann statthaft* wenn die Zulassung durch.das Oberlandesgericht rechtswirksam ist (§ 546 Abs. 1 ZK)). Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Präge von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die Gebühren eines Rechtsanwalts für die Vertretung im Umlege-verfahren der §§ 17 ff des Aufbaugesetzes nach der Rechtsanwalt sgebührenordnung oder der Preußischen Landesgebührenordnung zu berechnen sind; dem. Die Artikel 1-17 der preußischen Landesgebührenordnung sind nun aber durch Art. XI § 4 Abs. 5 Hr» 24 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26* Juli 1957 (BGBl S. Damit ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Grund entfallen, der den Gesetzgeber veranlaßt hat, die Durchführung der Revision auch bei geringeren Streitwerten zu gestatten; denn die Einheit und die Entwicklung des Rechts erfordern nicht mehr die Entscheidung der streitigen Präge durch den Bundesgerichtshof . Das bedeutet aber nicht; daß dem Rechtsmittel auch die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden ist., Denn die Partei muß darauf vertrauen können, daß sie durch die zur Zeit der Einlegung statthafte Revision auch ein Anrecht auf die Durchführung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof erworben hat. Die Rechtslage ist insoweit mit der.sich bei einer Vorlegung nach § 28 Abs. 2 PGG oder § 121 Abs- 2 GVG ergebenden nicht zu vergleichen- Dort hat der Bundesgerichtshof allerdings eine Entscheidung abgelehnt, wenn die Streitfrage inzwischen (durch eine eigene Entscheidung) geklärt worden ist (BGHZ 5, 356; LM § 121 GVG Nr- 11)- In diesen Pallen handelt es sich aber nicht, wie hier, um die Eröffnung eines weiteren Rechtszuges, sondern nur darum, daß an die stelle des sonst zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts der Bundesgerichtshof treten soll* Abgesehen hiervon sind jene Vorlegungen von dem Willen der Parteien unabhängig und erfordern von ihnen keine eigenen, Kosten verursachenden Maßnahmen* Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Kläger* sie hätten mit der Beklagten mündlich die Abrechnung nach der Recht sanwaltsgeblihrenordnung vereinbart, für unerheblich, weil die durch § 93 Abs. 2 RAGebO, Art. 16 PrLGO vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden ist. Das Oberlandesgericht ist weiter der Auffassung, daß sich die Gebührenforderung der Kläger bei dieser Sachlage nach der preußischen Landesgebührenordnung zu richten habe. Die Revision meint, zu Unrecht, daß das Verfahren vor dem Umlegungsausschuß als ein solches Verwaltungsstreitverfahren anzusehen sei. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß das Verfahren vor dem Umlegungsausschuß dem in der Reichsumlegungsordnung vom 16. Denn maßgebend für die Wertung als f,Ver-waltungsstreitverfahren" ist nicht so sehr die Form, in der sich das Verfahren abspielt, als vielmehr Form und Inhalt der ergehenden Entscheidung, Diese hatte aber im Umlegungsverfahren nicht mehr die Bedeutung, wie sie ihr vor Erlaß der BrMilRegVO 165 zukam (vgl. IIIo Das Oberlandesgericht bemißt den Geschäftswert nach dem Wert des der Beklagten zugeteilten Grundstücks B^HP HHPAllee 30. 1) Die Revision macht geltend, daß der Wert des Grundstücks BflBMPAllee 30 mit 94*000 DM zu niedrig angesetzt worden sei. Januar 1956 an-getretenen Beweis einen Sachverständigen über die Behauptung der Kläger vernehmen müssen, der iGfrundstückswert habe nicht, wie der Umlegungsausschuß und das Berufungsgericht angenommen haben, 200,- DM, sondern 500,- DI! Die Bemessung des Grundstücks-wertes war gemäß Art. 16 PrIGO in Verbindung mit § iO RAGebO ^ und § 9 GKG nach § 6 ZPO vorzunehmen» 3s stand im 'Ermessen des Berufungsgerichts; ob es darüber einen Sachverständigen vernehmen v/ollte, Hierzu wäre es nach § 286 ZPO nur dann verpflichtet gewesen, wenn es nicht die notwendige Sachkunde besessen oder sie sich auf andere Weise nicht hätte verschaffen können (vgl» u.a« BGH in LM § 286 ZPO E Aniou 1 und 7)» Das Oberlandesgericht führt v/eiter an, daß die Kläger zunächst selbst einen Verkehrswert von 94,000 DM angenommen und danach offenbar als angemessen angesehen haben. Wenn sich der Tatrichter an Hand dieser Erwägungen für hinreichend sachkundig erachtet hat, die Schätzung selbst vorzunehmen, so kann darin kein Prozeßverstoß erblickt werdenEr konnte danach den Antrag der Kläger, einen Sachverständigen zu hören, unbeachtet .lassen (vgl,, atich RG JW 1951, 1477). Sie beruft sich hierbei auf die Anführungen der Kläger und ihren 3eweisantritt S* 5 des SchriftSatzes vom 25. 30 zu erstreben* Die Durchführung der Finanzierung, die Beschaffung der Baukosten und eines Darlehns von 200 000,-Bll sei ihnen nicht übertragen worden- Sie hätten zwar vor dem ümlegungsausschuß darzulegen gehabt* daß die sich auf die Geldbeschaffung beziehenden Voraussetzungen gegeben waren. 4) Das Berufungsgericht führt im Zusammenhänge mit den Erörterungen über die Beschaffung eines Darlehns von 200*000.- DM aus, daß die Tätigkeit der Klager nicht ursächlich für die Gewährung des Kredits gewesen sei.

Zitierte Normen: § 546 ZK § 121 GVG § 286 ZPO
GrundstückOberlandesgerichtUmlegungsausschußKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetzs ZPO § 546 Abs- 2 S. 1
Hechtssatzg Die von dem Oberlandesgericht 2Ugelassene Bevision bleibt auch dann statthaft, wenn die Streitfrage nach Einlegung des Hechtsmittels infolge einer Gesetzesänderung bedeutungslos wird-
Aktenzeichens VII ZS 44/57	DG.	Düsseldorf
 Urteil des BGH vom 27. Februar 1958 - OIG Düsseldorf
VII ZR 44/57 Verkündet
 am 27. Februar 1958 \7oit Scheck Justizobersekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 und Wilhelm
 der Rechtsanwälte Br. Heinrich W|
Klagerj Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Br
 gegen
ver-
die Firma "Hotel SSHHV GmbHM in treten durch ihren Geschäftsführer Rudolf
 uflHHSR
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 27. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich-ter Rietschel, Br. Heimann-Prosien, Br. Winlcelmann und Brbel
 für Recht erkannt*.
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUs-seldorf vom 15. Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Beklagte war Eigentümerin zweier Grundstücke in Düsseldorf? die darauf erbauten Häuser waren durch Kriegseinwirkung zerstört worden. Anfang 1954 fand dort ein Umlegungsverfahren nach dem Hordrhein-Westfälischen Gesetz Uber Maßnahmen .zu dem Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29 * April 1950 (GesVOBl S. 78) in der Passung vom 29c April 1952 (GesVOBl S. 75) statt, an dem die Beklagte teilnahm. Sie wurde hierbei von den Klägern vertreten, die ihr nach dem vorläufigen Abschluß im April 1954 eine nach der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte aufgestellte Kostennote übersandten? die Parteien verständigten sich dahin; daß die Gebührenforderung auf 2.500.- DM herabgesetzt wurde. Die Kläger haben diesen Betrag erhalten®
Die Erörterungen vor dem Umlegungsausschuß wurden Ende des Jahres 1954 wieder aufgenommen, weil sich heraus-stellte, daß die Beklagte bei der für den Wiederaufbau erforderlichen Geldbeschaffung Schwierigkeiten hatte. Es fanden deswegen am 4» und 12. November Verhandlungen vor dem Umlegungsausschuß statt® Auch in dieser vertrat der Kläger Dr«	Beklagte®	Das	Verfahren endete mit
 der Zuweisung des Grundstücks BflHHP Allee 50 an die Beklagte dui*ch Beschluß des Umlegungsausschusses vom 30. Dezember 1954? der Zuteilungswert des neuen Grundstücks wurde auf 94«000.- DM festgesetzt«
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Vergütung für ihre Tätigkeit in dem zweiten Verfahren. Sie sind der Ansicht, daß ihre Gebühren nach der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte zu berechnen seien? die Anwendung dieser Gebührenordnung sei zudem,* wie sie be-
 
haupten, ausdrücklich mit der Beklagten vereinbart worden Ihre Gesauttforderung haben sie danach auf 1, 625 >20 DM beziffert. Hiervon bringen sie eine Abschlagszahlung der Beklagten von 400,- DM in Abzug, Sie haben beantragt» die Beklagte zur Zahlung von 1,205,20 D2£ nebst 10 $> Zinsen zu verurteilen,
 Tie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet» mit den Klägern eine Vereinbarung über die Anwendung der HeichsgebührenOrdnung getroffen zu haben. Deswegen» so meint sie» müßten die Gebühren der Kläger nach der Preußischen Landesgebührenordnung bestimmt werden $ diese Forderung sei durch die bereits entrichteten 400»- DI5 beglichen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. In dem Verfahren des 2, Hechtszuges haben die Kläger ihren Anspruch ferner hilfsweise damit begründet» daß ihnen der eingeklagte Betrag auch nach den Vorschriften der Landesgebührenordnung zustehe5 sie tragen hierzu vor» daß der Wert des sugeteilten Grundstücks erheblich höher gewesen sei als 94*000.- DM» und daß die Beklagte ihnen auch den Auftrag erteilt habe, bei der Finanzierung und der Darlehnsbaschaffung mitzuwirken,
 Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, Mit der von dem Berufungsgericht sugelassenen Hevision erbitten die Klager die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Hechtsmittels,
 Entscheidungsgründe s
Ic Der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht den Betrag von 6,000*- DM* Die Revision ist somit nur dann statthaft* wenn die Zulassung durch.das Oberlandesgericht rechtswirksam ist (§ 546 Abs. 1 ZK)).
Insofern können sich Bedenken daraus ergeben* daß die für die Zulassung maßgebende Rechtsfrage infolge einer inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung bedeutungslos geworden ist.- Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Präge von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die Gebühren eines Rechtsanwalts für die Vertretung im Umlege-verfahren der §§ 17 ff des Aufbaugesetzes nach der Rechtsanwalt sgebührenordnung oder der Preußischen Landesgebührenordnung zu berechnen sind; dem. ist für den Zeitpunkt der Urteilsfällung und der Einlegung des Rechtsmittels zuzustimmen.
Die Artikel 1-17 der preußischen Landesgebührenordnung sind nun aber durch Art. XI § 4 Abs. 5 Hr» 24 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26* Juli 1957 (BGBl S. 861, 938) aufgehoben v.Torden; in Zukunft sind die Rechtsanwaltsgebühren auch in einem Verfahren der vorliegenden Art nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu bestimmen (§§ 1 und 118 - 120). Damit ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Grund entfallen, der den Gesetzgeber veranlaßt hat, die Durchführung der Revision auch bei geringeren Streitwerten zu gestatten; denn die Einheit und die Entwicklung des Rechts erfordern nicht mehr die Entscheidung der streitigen Präge durch den Bundesgerichtshof .
 
Der Senat hält das Rechtsmittel trotzdem für statthaft. Durch die nachträgliche Gesetzesänderung sind zwar die sachlichen Voraussetzungen für die Zulassung entfallen. Das bedeutet aber nicht; daß dem Rechtsmittel auch die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden ist., Diese richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einlej^ng, wenn man unter den obwaltenden Umständen nicht schon auf den der Urteilsfällung zurückgreifen will. Würde man dem die Streitfrage behandelnden; später erlassenen Gesetz auch auf die Prozeßlage Rinfluß einräumen, so könnte die Rechtssicherheit empfindlich beeinträchtigt werden. Denn die Partei muß darauf vertrauen können, daß sie durch die zur Zeit der Einlegung statthafte Revision auch ein Anrecht auf die Durchführung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof erworben hat.
Die Rechtslage ist insoweit mit der.sich bei einer Vorlegung nach § 28 Abs. 2 PGG oder § 121 Abs- 2 GVG ergebenden nicht zu vergleichen- Dort hat der Bundesgerichtshof allerdings eine Entscheidung abgelehnt, wenn die Streitfrage inzwischen (durch eine eigene Entscheidung) geklärt worden ist (BGHZ 5, 356; LM § 121 GVG Nr- 11)- In diesen Pallen handelt es sich aber nicht, wie hier, um die Eröffnung eines weiteren Rechtszuges, sondern nur darum, daß an die stelle des sonst zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts der Bundesgerichtshof treten soll* Abgesehen hiervon sind jene Vorlegungen von dem Willen der Parteien unabhängig und erfordern von ihnen keine eigenen, Kosten verursachenden Maßnahmen*
Im Ergebnis stimmt mit der von dem Senat vertretenen Ansicht der einen ähnlichen Pall behandelnde Beschluß des Bundesgerichtshof s-, BGHZ 25? 96 überein-
II. Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Kläger* sie hätten mit der Beklagten mündlich die Abrechnung nach der Recht sanwaltsgeblihrenordnung vereinbart, für unerheblich, weil die durch § 93 Abs. 2 RAGebO, Art. 16 PrLGO vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revi-sion auch nicht mehr angegriffen.
Das Oberlandesgericht ist weiter der Auffassung, daß sich die Gebührenforderung der Kläger bei dieser Sachlage nach der preußischen Landesgebührenordnung zu richten habe. Ihm ist auch insoweit zuzustimmen.
1)	Die Voraussetzungen des § 1 RAGebO sind nicht ge-geben, weil der Umlegungsausschuß kein ordentliches Gericht ir$„ dieser Vorschrift ist.
2)	Die Entscheidung darüber, welche Gebührenordnung maßgebend ist, hängt somit von der Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Br. 3 der PrLGO ab. Danach ist die Deutsche Rechts-anwaltsgebührenordnung.im MVerwaltungsstreitverfahrentt anzuwenden .
Die Revision meint, zu Unrecht, daß das Verfahren vor dem Umlegungsausschuß als ein solches Verwaltungsstreitverfahren anzusehen sei.
Die Preußische Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher ist in ihrer zuletzt gültig gewesenen Passung am 28.10,1922 (PrGS 1922 S. 410) erlassen worden^ sie ist am 18. Dezember 1923 (PrG S. 556) und am 2. Juli 1926 (PrGS S. 192) abgeändert'worden. Damals galt das preußische Gesetz über die allgemeine Landesver-

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wultung (BVG) vom 30» Juli 1883 (PrGS S- 195)$ in dem das Verwaltungsstreitverfahren geregelt ist» Rach den §§
54 und 61 ff BVG ist darunter das Erkenntnisverfahren vor den Verwaltungsgeriehten, also dem Kreis-, Stadt- oder Bezirksausschuß oder dem Oberverwaltungsgericht zu verstehen. Der Umlegungsausschuß ist kein solches Gericht, sondern eine, wenn auch in der Erledigung ihrer Aufgaben selbständige Dienststelle der Gemeinde* Seine Entscheidungen können mit der Beschwerde beim Oberen Uralegungs-ausschuß angefochten werden (§34 des Aufbaugesetzes)*
Erst gegen dessen Beschluß kann das eigentliche Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht werden (vgl* OVG Münster DVB1 1956, 57)«
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß das Verfahren vor dem Umlegungsausschuß dem in der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl S« 629) geregelten Spruchverfahren entspreche. Sie meint, daö dieses als Verwaltungsstreitverfahren i.S« des Art* 2 Abs. 1 Rr, 3 PrI»GO anzusehen sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden..Die Beschwerdeführer übersehen zunächst, daß nach Art. 19 der 1. Durchführungsverordnung zu dem Aufbaugesetz nicht mehr die dort angegebenen Vorschriften der Reichsumlegungsordnung, sondern die entsprechenden Bestimmungen des.Flurbereini-gungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl S. 591) anwendbar sind (§ 155 Abs. 2 FIBerG in Verbindung mit dem Runderlaß des Hordrhein-Westfälischen Ministers für"Wiederaufbau vom 26. September 1953 - MB1HOT Ausg. A S« 1771 -)* Das Verwalt.ungs st re it verfahren ist dort, in dem für das Umlegungsverfahren nicht maßgebenden § 140 geregelt«
Abgesehen hiervon war auch das Verf ahren nach der
 
ReichsumlegungsOrdnung seit Einführung der eigentlichen Verwaltungsgerichtsharkeit nicht mehr ein ,fVerwaltungsstreitverfahr en1* i.S. des Art.. 2 Abs, 1 Ur. 3 PrLGO. Es kommt nicht entscheidend darauf anf wie es im einzelnen geregelt war. Denn maßgebend für die Wertung als f,Ver-waltungsstreitverfahren" ist nicht so sehr die Form, in der sich das Verfahren abspielt, als vielmehr Form und Inhalt der ergehenden Entscheidung, Diese hatte aber im Umlegungsverfahren nicht mehr die Bedeutung, wie sie ihr vor Erlaß der BrMilRegVO 165 zukam (vgl. hierzu OVG Lüne-- burg in OVG 1, 247 und JSTJW 1954* 1460).
Aus dem Gesagten folgt, daß die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Er. 3 TrLGO nicht gegeben sind? die Kläger können ihr Honorar daher nur nach den Art. 3 ff FrLGO berechnen,
IIIo Das Oberlandesgericht bemißt den Geschäftswert nach dem Wert des der Beklagten zugeteilten Grundstücks B^HP HHPAllee 30. Es rechnet, entgegen der von den Klägerin im zweiten Rechtszug vertretenen Auffassung, weder die Baukostensumme noch die Beträge hinzu, um die es sich bei der Finanzierung und der DarlehnsbeSchaffung gehandelt hat.
1) Die Revision macht geltend, daß der Wert des Grundstücks BflBMPAllee 30 mit 94*000 DM zu niedrig angesetzt worden sei. Sie meint, das Oberlandesgeriqht hätte entsprechend dem im Schriftsatz vom 25. Januar 1956 an-getretenen Beweis einen Sachverständigen über die Behauptung der Kläger vernehmen müssen, der iGfrundstückswert habe nicht, wie der Umlegungsausschuß und das Berufungsgericht angenommen haben, 200,- DM, sondern 500,- DI! je qm betragen.
 
Die Rüge ist unbegründet.- Die Bemessung des Grundstücks-wertes war gemäß Art. 16 PrIGO in Verbindung mit § iO RAGebO ^ und § 9 GKG nach § 6 ZPO vorzunehmen» 3s stand im 'Ermessen des Berufungsgerichts; ob es darüber einen Sachverständigen vernehmen v/ollte, Hierzu wäre es nach § 286 ZPO nur dann verpflichtet gewesen, wenn es nicht die notwendige Sachkunde besessen oder sie sich auf andere Weise nicht hätte verschaffen können (vgl» u.a« BGH in LM § 286 ZPO E Aniou 1 und 7)»
Vorliegend standen ihm aber,-wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, ausreichende Unterlagen zur Verfügung, In erster Binie verweist es auf die Schätzung durch den Umlegungsausschuß, Diese kann als eine brauchbare und zuverlässige Grundlage angesehen werden, Pür die Entscheidung des Umlegungsausschusses ist eine mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmende Wertbemessung unerläßlich? denn ohne diese wird ein den Interessen der Beteiligten gerecht werdender Ausgleich kaum möglich sein*
Dem trägt das Aufbhugesetz in § 18 Abs, 2 dadurch Rechnung? daß es die Zuziehung eines von der Gemeinde unabhängigen Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken als Mitglied des Ausschusses anordnet» Im übrigen werden auch die anderen ständigen Mitglieder, insbesondere der Vorsitzende, sich eine gute Sachkunde hinsichtlich des Verkehrswertes der in Betracht kommenden Grundstücke angeeignet haben»
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Das Oberlandesgericht führt v/eiter an, daß die Kläger zunächst selbst einen Verkehrswert von 94,000 DM angenommen und danach offenbar als angemessen angesehen haben. Schließlich nimmt es zu einer Mitteilung in einer
 von den Klägern überreichten Wirtschaftszeitung Stellung*
^ in der die Verkaufspreise der an der	Allee	ge-
legenen Grundstücke für 1956 mit 500 bis 600 DM je qm angegeben werden- Diese hohen Werte erklärt es damit* daß die Preise* wie gerichtsbekannt sei* gerade in der letzten Zeit sehr gestiegen seien% deswegen hält es Rückschlüsse auf die angemessenen Werte im Jahre 1954 nicht für angängig- Es hätte ferner noch darauf hinweisen können, daß in der fraglichen Mitteilung der "richtige 7/ert" auch für 1956 nur auf 300 bis 350 DM je qm geschätzt wird.
Wenn sich der Tatrichter an Hand dieser Erwägungen für hinreichend sachkundig erachtet hat, die Schätzung selbst vorzunehmen, so kann darin kein Prozeßverstoß erblickt werdenEr konnte danach den Antrag der Kläger, einen Sachverständigen zu hören, unbeachtet .lassen (vgl,, atich RG JW 1951, 1477).
2) Die Revision macht geltend, daß die an dem Umlegungsverfahren Beteiligten eine Regelung nach § 28 a des Aufbaugesetzes vereinbart hätten, die verschiedene'Punkte enthalten habe; deren weintmäßige Erfassung sei neben dem Grund stückspreis notv/endig. Sie beruft sich hierbei auf die Anführungen der Kläger und ihren 3eweisantritt S* 5 des SchriftSatzes vom 25. Januar 1956.
Dieser Rüge fehlt die Grundlage. Die Anführungen S. 3 unten bis 7 des Schriftsatzes vom 25. Januar 1956 beziehen sich nämlich nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, sondern auf die früheren Vorgänge. Die Tätigkeit der Kläger ist insoweit durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.500.- DM abgegolten, wie unstreitig ist.
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A
5) Die Kläger sind der Ansicht, daß die Aufbaukosten in Höhe von rund 900 <.000*- DM und die Betrage dem Geschäft sv/ert hinzuzurechnen seien, um die es sich hei der Finanzierung und der BärlehnsheSchaffung gehandelt habe
 Bas Oberlandesgericht hat dies abgelehnt• Fs stellt fest> daß die Kläger von der Beklagten nur beauftragt worden sind; die Zuteilung des Grundstücks	Allee
30 zu erstreben* Die Durchführung der Finanzierung, die Beschaffung der Baukosten und eines Darlehns von 200 000,-Bll sei ihnen nicht übertragen worden- Sie hätten zwar vor dem ümlegungsausschuß darzulegen gehabt* daß die sich auf die Geldbeschaffung beziehenden Voraussetzungen gegeben waren. Der Wert des Gegenstandes, um den der Streit ging, habe sich dadurch aber nicht verändert*
Biese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden« Die Angriffe der Revision, insbesondere die Behauptung, daß auch die Aufbringung der erforderlichen Geldbeträge Gegenstand der Beratungen gewesen sei, liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher für das Revisionsgericht unbeachtlich*
4) Das Berufungsgericht führt im Zusammenhänge mit den Erörterungen über die Beschaffung eines Darlehns von 200*000.- DM aus, daß die Tätigkeit der Klager nicht ursächlich für die Gewährung des Kredits gewesen sei.
4
Die Revision macht geltend, daß es hierauf nicht an komme. Die Kläger seien nicht als Makler, sondern als Anwälte tätig geworden. Ihnen ständen daher die Gebühren auch dann zu, wenn ihre Bemühungen erfolglos geblieben oder für die Hergabe des Darlehns nicht ursächlich gewesen seien.
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Das mag zutreffen, wenn man einen solchen Aufgabenkreis noch zur anwaltlichen Berufstätigkeit rechnet (vgl, hierzu BGH 2OT 1955? 1922). Die Beschwerdeführer übersehen aber* daß es sich bei diesen Darlegungen des Oberlandesgerichts nur um Hilfserwägungen handelt. In erster Linie stellt es fest* daß den Klägern nicht die Aufgabe übertragen worden ist, sich um die Beschaffung des Darlehns zu kümmern. Dann steht ihnen schon aus diesem Grunde insoweit kein Anspruch auf Gebühren zu.
i'V. Die Revision ist daher, da auch "sonst kein die Kläger belastender Rechtsfehler zu erkennen ist, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurücksuweisen.
Glanzmann Rietschel Heimann-frosien Dr- Winkelmann Erbel
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