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BGH · VII ZR 43/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 43/77

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25. Die Klägerin führte in den Jahren 1973/74 im Aufträge der Beklagten an deren Bauvorhaben in Maler- und Glaserarbeiten aus. Die sich so zu Gunsten der Klägerin ergebenden Salden glich die Baubetreuerin jeweils mit Order-Schecks in entsprechender Hö aus. Dezember 1973 erteilte die Klägerin den Beklagten für Glaserarbeiten eine Rechnung über 12.172,38 DM. Die Baubetreuerin hatte aber die 12.172,38 DM aus der Rechnung der Klägerin vom 19* Dezember 1973 in keiner ihrer monatlichen Aufstellungen zu Gunsten der Klägerin in der Gutschriftrubrik auf geführt. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Berufungsgericht meint, infolge der irrtümlichen und später nicht berichtigten Aufnahme einer Lastschrift von 12.172,38 IM in die Aufstellung für März 1975 seien Werklohnansprüche der Klägerin in dieser Höhe noch offen. Die Klägerin sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) mit dieser Forderung ausgeschlossen. 1. Die Klägerin hat sich mit der ihr von der Baubetreuerin der Beklagten angetragenen Abrechnung ihrer Werklohnforderungen in laufender Rechnung einverstanden erklärt. Dementsprechend hat sie sich mit Zahlungen zu dem Ausgleich der jeweiligen Salden zufrieden gegeben und nicht auf der Begleichung einzelner Rechnungen bestanden. Die Klägerin darf vielmehr den Ausgleich des sich aus richtigem Rechenwerk ergebenden Saldos verlangen, ohne daß es noch darauf ankäme, aus welchen der (im übrigen Die Baubetreuerin der Beklagten hätte die von der Klägerin zu dem Zwecke der Stornierung der Rechnung vom 19. Mit diesem Anspruch ist die Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) ausgeschlossen: Den Erläuterungen der Baubetreuerin zu den monatlichen Aufstellungen und ihren Jeweiligen Zahlungen zu dem Ausgleich der laufenden Rechnung ist nicht die unmißverständliche Erklärung der Beklagten zu entnehmen, keinesfalls mehr als in den monatlichen Aufstellungen ausgewiesen bezahlen und insbesondere unstreitige Fehlbuchungen nicht berichtigen und ihre Folgen nicht beseitigen zu wollen. Denn für die Annahme einer Schlußzahlung gemäß dieser Bestimmung mit ihren einschneidenden Wirkungen bedarf es der unmißverständlichen Erklärung des Auftraggebers, keinesfalls mehr zahlen zu wollen, als bisher geschehen (vgl.

Zitierte Normen: § 16 VOBB § 97 ZPO
VOB/BRechnungAufstellungSchlußzahlungKlägerinBaubetreuerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
VOB/B (1952) § 16 Nr. 2
Zur Behandlung von Fehlbuchungen im Zusammenhang mit § 16 Nr. 2 VOB/B (1952).
BGH, Urt. v. 26. Januar 1978 - VII ZR ^3/77 " °JJ? 2®*“

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 43/77	URTEIL	Verkündet	am
26. Januar 1978 Werner,
 Justizamtsinspektor
alt Urknndsbeamter der Geschiftsitelle
 in dem Rechtsstreit
 der Eheleute
1. Kaufmann Heinz Wl Gl
 Str. •,
2. Hedwig Wl
9
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	ChflMHHHP	GmbH & Co
 EaQp, . vertreten durch die Firma C diese vertreten durch ihren Geschäftsführer ChflBBBI, ebenda,
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GmbH*
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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2
5
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin führte in den Jahren 1973/74 im Aufträge der Beklagten an deren Bauvorhaben in
 Maler- und Glaserarbeiten aus. Die Geltung der VOB/B (1952) war vereinbart.
Für die Beklagten war die "VVHIHHB	AG”
umfassend als Baubetreuerin tätig. Die Bauabrechnung geschah einverständlich auf die Weise, daß die Baubetreuerin monatlich sogenannte ”Lieferkonten/Zahlungsanzeigen” im Wege elektronischer Datenverarbeitung aufstellte. Darin setzte sie die Beträge der Rechnungen der Klägerin sowie die dieser aus sonstigen Gründen gutzubringende Posten in der Rubrik '‘Gutschrift” ein. Die Zahlungen an die
 
Klägerin sowie sonstige zu Lasten der Klägerin gehende Posten erschienen in der Rubrik "Lastschrift". Die sich so zu Gunsten der Klägerin ergebenden Salden glich die Baubetreuerin jeweils mit Order-Schecks in entsprechender Hö aus. Diese fügte sie ihren monatlichen Aufstellungen bei.
Unter dem 19. Dezember 1973 erteilte die Klägerin den Beklagten für Glaserarbeiten eine Rechnung über 12.172,38 DM. Später führte sie diese Glaserarbeiten jedoch zusammen mit anderen Leistungen mit in ihrer Rechnung vom 11. Oktober 1974 auf. Deshalb erteilte sie den Beklagten unter dem 30. September 1974 eine "Gutschrift" über diesen Rechnungsbetrag. Die Baubetreuerin hatte aber die 12.172,38 DM aus der Rechnung der Klägerin vom 19* Dezember 1973 in keiner ihrer monatlichen Aufstellungen zu Gunsten der Klägerin in der Gutschriftrubrik auf geführt. Trotzdem setzte sie aufgrund der von der Klägerin unter dem 30. September 1974 erteilten "Gutschrift" diesen Betrag in der Aufstellung für März 1975 irrtümlich zu Lasten der Klägerin in der Lastschriftrubrik ein. Auf diese Weise sind bislang unstreitige Werklohnansprüche der Klägerin in Höhe von 12.172,38 DM unbeglichen geblieben.
Die Klägerin hat Klage erhoben auf Zahlung von 12.172,38 DM nebst Zinsen.
Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, infolge der irrtümlichen und später nicht berichtigten Aufnahme einer Lastschrift von 12.172,38 IM in die Aufstellung für März 1975 seien Werklohnansprüche der Klägerin in dieser Höhe noch offen. Die Klageforderung sei daher begründet. Die Klägerin sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) mit dieser Forderung ausgeschlossen. Den in Spalte 15 der monatlichen Aufstellungen niedergelegten Erläuterungen der einzelnen "Lastschrift-Positionen als "Schlußzahlung" komme nicht die Wirkung einer Schlußzahlung zu. Auch die Übersendung der Order-Schecks, mit denen die jeweils saldierten Guthaben der Klägerin ausgeglichen wurden, stelle keine Schlußzahlung dar.
Das hält den Revisionsangriffen stand:
1. Die Klägerin hat sich mit der ihr von der Baubetreuerin der Beklagten angetragenen Abrechnung ihrer Werklohnforderungen in laufender Rechnung einverstanden erklärt. Dementsprechend hat sie sich mit Zahlungen zu dem Ausgleich der jeweiligen Salden zufrieden gegeben und nicht auf der Begleichung einzelner Rechnungen bestanden. Die Revision kann ihr deshalb nicht entgegenhalten, sie müsse die Klageforderung auf einzelne Werklohnrechnungen stützen. Die Klägerin darf vielmehr den Ausgleich des sich aus richtigem Rechenwerk ergebenden Saldos verlangen, ohne daß es noch darauf ankäme, aus welchen der (im übrigen
 
 unstreitigen) Einzelrechnungen sich der Klagebetrag zusammensetzt,
2.	Die Baubetreuerin der Beklagten hätte die von der Klägerin zu dem Zwecke der Stornierung der Rechnung vom 19. Dezember 1973 erteilte "Gutschrift" vom 30. September 1974 über 12.172,38 DM nur dann in der "Lastschrifts-Spalte aufführen dürfen, wenn derselbe Rechnungsbetrag zuvor in der "Gutschrift"-Spalte eingesetzt gewesen wäre.
Da das unstreitig nicht der Fall war, liegt zu Lasten der Klägerin eine Fehlbuchung vor. Deren Berichtigung ergibt, ebenfalls unstreitig, den Saldo zugunsten der Klägerin, dessen Ausgleich sie mit der Klage begehrt.
3.	Mit diesem Anspruch ist die Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) ausgeschlossen:
Den Erläuterungen der Baubetreuerin zu den monatlichen Aufstellungen und ihren Jeweiligen Zahlungen zu dem Ausgleich der laufenden Rechnung ist nicht die unmißverständliche Erklärung der Beklagten zu entnehmen, keinesfalls mehr als in den monatlichen Aufstellungen ausgewiesen bezahlen und insbesondere unstreitige Fehlbuchungen nicht berichtigen und ihre Folgen nicht beseitigen zu wollen. Eine solche Absicht brauchte die Klägerin nach den gegebenen Umständen der Beklagten die ihr in ihrem (der Beklagten) Interesse die Abrechnung in laufender Rechnung mittels elektronischer Datenverarbeitung angetragen hatte, nicht zu unterstellen. Sie durfte vielmehr nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß Fehlbuchungen auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt berichtigt und von
 
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der Beklagten ausgeglichen würden. Damit kommt § 16 Nr, 2 VOB/B (1952) hier nicht zu dem Zuge. Denn für die Annahme einer Schlußzahlung gemäß dieser Bestimmung mit ihren einschneidenden Wirkungen bedarf es der unmißverständlichen Erklärung des Auftraggebers, keinesfalls mehr zahlen zu wollen, als bisher geschehen (vgl. die Senatsurteile vom 13. Februar 1975 - VII ZR 120/74 = BauR 1975, 282 sowie vom 31. März 1977 - VII ZR 51/76 = BauR 1977, 282). Daran fehlt es hier.
II.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Meise	Recken
 Doerry
Obenhaus