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BGH · VII ZR 43/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 43/67

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil dos Oherlandesgcrichts Karlsruhe - 9* Zivilsenat in Freiburg - vom 29- Dezember 1966 wird zurückge-v/iesen. Es handelte sich dabei um 157 Platten mit verschiedenen Maßen« In dem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, daß die Bestellung unwiderrufliche Gültigkeit erhalte milder Aushändigung einer Banklieferungsgarantie durch den Kläger und der Übergabe von drei Mustern» "Dementsprechend sind wir überoingekommen, daß wir von den Ihrem Schreiben vom 18» September 1963 beiliegenden Vordruck über Geschäftsbedingungen nicht Gebrauch machen wollen» Das heißt zu dem Beispiel, daß wenn der Liefertermin nur annähernd eingehalton werden soll, ich damit einverstanden sein kann, daß Sie annähernd vor dem Termin fertig werden, aber nicht annähernd nachher»" Bor Kläger verlangte für die 1963 gelieferten Platten einen Betrag von 25-196,15 DM» Der Beklagte erhob gegen die Berechnung und Höhe des verlangten Betrages keine Einwendungen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten überhaupt ein Anspruch auf Ersatz von Mängelbcseitigungs kosten zusteht und ob ihrem Vertragsverhältnis die Geschäfttsbedingungen des Klägers zugrundeliegen, die eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ausschliessen. 1.) Das Berufungsgericht führt aus, ein Vortrag zwischen den Parteien sei nicht schon dadurch sustande-gekommen, daß der Kläger am 29. Der Kläger habe dieses aber mit seinem Schreiben vom 18. nicht angenommen, sondern seinerseits ein neues Vertragsangebot gemachto Dieses habe der Beklagte dann angenommen« Der Vertrag sei damit zu den Geschäftsbedingungen dos Klägers abgeschlossen worden, lediglich wegen der Zahlungsund Lieferfristen sei eine besondere Vereinbarung getroffen worden« Sie meint, zwischen den Parteien sei schon mit dem Schreiben des Beklagten vom H. a) Das Berufungsgericht führt rechtsfohlcrfrei aus, daß in dem Schreiben dos Klägers vom 29* August 1963 kein bindendes Vertragsangebot gemäß § 145 BGB zu sehen sei. Es ist abwegig, wenn die Revision meint, die Bestimmung des Preises für andere Maße habe dem Beklagten überlassen sein sollen« Zu Recht sieht das Berufungsgericht in diesem Schreiben daher nur die Aufforderung an den Beklagten, seinerseits ein Angebot (Bestellung) zu machen. Bin solches Angebot ist dann in dem Schreiben des Beklagten vom 14, September 1963 enthalten. in dem Schreiben vom 29« August 1963 mit der Revision als Angebot ansehen würde, keine Annahme er kl ärung des Beklagten, denn dieser macht "die unwiderrufliche Gültigkeit” seiner Bestellung u.a, davon abhängig, daß er eine Banklioferungs Es wäre also dann eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs» 2 BGB), das der Kläger seinerseits nicht angenommen hat«. Der Beklagte hat das Verlangen nach einer Banklieferungs-garantie erst im Schreiben vom 28» September 1963 fallen lassen» Die Erklärung, die der Kläger daraufhin in seinem Schreiben vom 18» September 1963 abgegeben hat, deckt sich jedoch nicht mit dem Inhalt des Schreibens des Beklagten» Der Kläger erklärt sich zwar mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Zahlungswcisc einverstanden und will auch wegen der Lieferfristen seinen Wünschen gerecht werden» Er verweist aber im übrigen auf die beiliegenden Geschäftsbedingungen» Biese sollten Vertragsinhalt werden» Zu Recht sieht das Berufungsgericht daher in diesem Schreiben des Klägers eine modifizierte Ablehnung des Angebots im Sinne von § 150 Abs» 2 BGB» Lin solcher Pall ist gerade dann gegeben, wenn der Y/erkherstoller die Bestellung nur zu seinen Geschaftsbedingungen annehmen will (vgl» Palandt aaO» § 150 BGB, Arm. 2; Staudinger aaO» § 150, Rdn» 6; RGRK. Das leitet das Berufungsgericht ohne Rcchtsfchler aus seinen weiteren Erklärungen -insbesondere aus dem Schreiben vom 14» Oktober 1963- her» Damit sind die Geschäftsbedingungen des Klägers mit Ausnahme der Bestimmungen über Zahlungs- und Lieferfristen Vertragsgegenstand geworden. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dabei dem Schreiben dos Beklagten vom 28. b) Die Geschäftsbedingungen des Klägers wären zudem auch dann Vertragsgegenstand geworden, wenn der Vertrag zwischen den Parteien schon mit dem Schreiben des Beklagten vom Ho September *i9ö3 zustandegekommon wäre. Grundsätzlich kann zwar die Verweisung auf Geschäftsbedingungen in dem Schreiben einer Partei nach Vertragsabschluß diese nicht mehr zun Vertragsgegenstand machen (vgl. Der Beklagte hat nach dem Schreiben des Klägers vom 18. Das Vorbringen der Revision, die das Aufrechnungsverbot als gegen Treu und Glauben verstooso2id bezeichnet, ist schon deshalb verfehlt, weil es einseitig von dem Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der gelieferten Platten ausgeht. Ob diese aber mangelhaft waren und der Beklagte überhaupt Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Grunde geltend machen kann, ist streitig.

Zitierte Normen: § 145 BGB § 314 ZPO § 150 BGB § 13 VOB
BGBAngebotParteiGeschäftsbedingungenSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOFS 015
/
.!
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 43/67	URTEIL	Verkünde»	am
28. April 1969 Horn* Justizhauptoekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Pctor K ?Aax-von~PlHHIH~3tr ,
9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers*
- Prozeßbevollraächtigt.:
Rechtsanwälte Prof,
 Dr,
Dr,
 und
gegen
 Werner H gieoscroi,
 Inhaber einer Leichtmctall
 Kläger, Berufungsbeklagten und Rovioionobeklagton,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
' /
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil dos Oherlandesgcrichts Karlsruhe - 9* Zivilsenat in Freiburg - vom 29- Dezember 1966 wird zurückge-v/iesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfah-rens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Im Sommer 1963 wandte sich der Beklagte an den Kläger wegen der Herstellung von Aluminium-Spezialplatten.
Die Parteien verhandelten mehrfach miteinander. Es liegt u.a. folgender Schriftwechsel vor:
a)	Der Kläger schrieb am 29. August 1963 •'Angebot
 Bezugnehmend auf die heutige Besprechung in Stuttgart biete ich Ihnen an
1 Platte 1 x Im, ca 20 Kg (nach Ihren Angaben) in Kokille gegossen
......................................  DM	41,05
OOQQOOOOOOOOOOOOO
Arbeiten, die zusätzlich erforderlich sind, wie.... sind im obigen Angebot nicht enthalten.
- 3 ~
Legierungen, die an das Material höhere Anforderungen stellen, ......erhöhen jeweils per Kilo
 um die Differenz des Metallpreiseo den genannten Betrag«."
b)	Am 14. September 1963 schrieb daraufhin der Beklagte u,a.
"Bezugnehmend auf Ihr Angebot vom 29* August dieses Jahres und unsere zusätzlichen mündlichen Besprechungen erlaube ich mir höfliehst, zunächst eine Nullserie von Platten zu bestellen«"
Es handelte sich dabei um 157 Platten mit verschiedenen Maßen« In dem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, daß die Bestellung unwiderrufliche Gültigkeit erhalte milder Aushändigung einer Banklieferungsgarantie durch den Kläger und der Übergabe von drei Mustern»
c)	Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 18. September 1963» in dem es u.a. heißt:
"Für den obigen Auftrag danken wir verbindlichst
......... Liofcrumfang	und Preis gemäß Angebot
 vom 29- August 1963- Lieferzeit: Wir werden uns bemühen, Ihren Lieferv/ünschen gerecht zu werden. Zahlung: Wie von Ihnen vorgeschlagen 14 Tage nach Lieferung.
Bedingungen: Beiliegend."
Es handelte sich dabei um die vom Gesamtverband Deutscher Motallgiessereion aufgestellten Geschäftsbedingungen (Lieferung3- und Zahlungsbedingungen), in denen es unter 12 d heißt: Der Käufer kann seine Zahlungsver-r pflichtung nicht durch Aufrechnung tilgen; er ist auch nicht berechtigt, Zahlungen v/egen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche
 zurückzuhalten =,
 
d)	Am 28* September 1963 schrieb der Beklagte u.a., es genügten für die Gültigkeit der erteilten Bestellung die Muster, eine Banklieforungsgarantio sei nicht mehr erforderlich o Er - der Beklagte - habe sich von dem guten Willen des Klägers zur Aufnahme der Arbeiten überzeugen können und davon, daß sich dieser bemühe , die Nullserie rechtzeitig zu liefern» Es heißt dann weiter:
"Dementsprechend sind wir überoingekommen, daß wir von den Ihrem Schreiben vom 18» September 1963 beiliegenden Vordruck über Geschäftsbedingungen nicht Gebrauch machen wollen» Das heißt zu dem Beispiel, daß wenn der Liefertermin nur annähernd eingehalton werden soll, ich damit einverstanden sein kann, daß Sie annähernd vor dem Termin fertig werden, aber nicht annähernd nachher»"
e)	In einem undatierten Schreiben erklärte der Beklagte u.a., daß er sich für die Lieferzusage vom
18» September 1963, v/io sie zwischen den Parteien vereinbart sei, bedanke»
f)	Am 14» Oktober 1963 schrieb der Beklagte u.a», daß er alle vom Kläger gestellten Bedingungen angenommen habe»
Bor Kläger verlangte für die 1963 gelieferten Platten einen Betrag von 25-196,15 DM» Der Beklagte erhob gegen die Berechnung und Höhe des verlangten Betrages keine Einwendungen. Er verweigerte jedoch die Bezahlung, weil er aus mangelhafter Lieferung gegen den Kläger höhere Ansprüche habe, mit denen er aufrechnete.
 
Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten überhaupt ein Anspruch auf Ersatz von Mängelbcseitigungs kosten zusteht und ob ihrem Vertragsverhältnis die Geschäfttsbedingungen des Klägers zugrundeliegen, die eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ausschliessen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 25.196,15 DM an den Kläger verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgev/iesen.
Die Revision des Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage in Höhe von 21.434,96 DM.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidung3gründe:
I.
1.) Das Berufungsgericht führt aus, ein Vortrag zwischen den Parteien sei nicht schon dadurch sustande-gekommen, daß der Kläger am 29. August 1963 die Herstellung der Platten angeboten und der Beklagte oine Hull-serio bestellt habe. Das Schreiben dos Klägers vom 29. August 1963 stelle nur eine Aufforderung an den Beklagten dar, ein Vertragsangebot abzugeben. Das habe der Beklagte am 14. September 1963 getan. Der Kläger habe dieses aber mit seinem Schreiben vom 18. September 1963
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nicht angenommen, sondern seinerseits ein neues Vertragsangebot gemachto Dieses habe der Beklagte dann angenommen« Der Vertrag sei damit zu den Geschäftsbedingungen dos Klägers abgeschlossen worden, lediglich wegen der Zahlungsund Lieferfristen sei eine besondere Vereinbarung getroffen worden«
Gegen den Vorgütungsanspruch des Klägers könne der Beklagte nicht aufrechnen, da Ziff. 12 d der Geschäftsbedingungen eine solche Aufrechnung nicht gestatte«
2«) Gegen dioso Auffassung des Berufungsgerichts v/endet sich die Revision«
Sie meint, zwischen den Parteien sei schon mit dem Schreiben des Beklagten vom H. September 1963 ein Vertrag zustandegekommen. Die Geschäftsbedingungen dos Klägers seien nicht Bestandteil dos Vertrages geworden. Der Beklagte könne daher mit einer Gegenforderung von 21 «434-, 96 DM auf rechnen«
Wogen des darüber hinausgehenden Betrages von 3o761,19 DM greift die Revision die Verurteilung des Beklagten nicht mehr an.
3o) Die Revision ist unbegründet,
a)	Das Berufungsgericht führt rechtsfohlcrfrei aus, daß in dem Schreiben dos Klägers vom 29* August 1963 kein bindendes Vertragsangebot gemäß § 145 BGB zu sehen sei.
Das würde nur der Pall sein, wenn es so bestimmt
 
wäre» daß es durch ein einfaches "Ja” sofort hätte angenommen werden können. Kino hinreichende Bestimmbarkeit würde allerdings auch dann vorliegen» wenn das Schreiben in Verbindung mit sonstigen Umständen -insbesondere Vorverhandlungen- die erforderliche Eindeutigkeit und Bestimmbarkeit enthalten würde (vgl» Palandt-Danckelmann, 28» Auflo § 145 BGB» Ann, 1; Staudingor - Coing, 11, Aufl« § 145 BGB» Rdn, 2; Ermann - Hafermehl, 4» Aufl, § 145 BGB, Anm» 2),
Das ist jedoch nicht der Fall, Das Schreiben nimmt zwar auf eine Besprechung in Stuttgart Bezug, Dazu ist aber von den Parteien weiter nichts vorgetragen worden (§ 314 ZPO), Das Schreiben selbst gibt nur die Kosten für eine bestimmte Platte mit einem Gewicht von ca. 20 Kg an. Es läßt aber alle weiteren Preisfragen insbesondere auch für andere Maße offen, und aus ihm gehen nicht die Menge und die Abmessungen der herzustollenden Platten hervor. Es ist abwegig, wenn die Revision meint, die Bestimmung des Preises für andere Maße habe dem Beklagten überlassen sein sollen« Zu Recht sieht das Berufungsgericht in diesem Schreiben daher nur die Aufforderung an den Beklagten, seinerseits ein Angebot (Bestellung) zu machen.
Bin solches Angebot ist dann in dem Schreiben des Beklagten vom 14, September 1963 enthalten. Dieses Schreiben dos Beklagten enthält zudem, selbst wenn man die Erklärung des Kläger^'? in dem Schreiben vom 29« August 1963 mit der Revision als Angebot ansehen würde, keine Annahme er kl ärung des Beklagten, denn dieser macht "die unwiderrufliche Gültigkeit” seiner Bestellung u.a, davon abhängig, daß er eine Banklioferungs
 
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garantie dos Klägers erhält. Es wäre also dann eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs» 2 BGB), das der Kläger seinerseits nicht angenommen hat«.
Der Beklagte hat das Verlangen nach einer Banklieferungs-garantie erst im Schreiben vom 28» September 1963 fallen lassen»
Die Erklärung, die der Kläger daraufhin in seinem Schreiben vom 18» September 1963 abgegeben hat, deckt sich jedoch nicht mit dem Inhalt des Schreibens des Beklagten» Der Kläger erklärt sich zwar mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Zahlungswcisc einverstanden und will auch wegen der Lieferfristen seinen Wünschen gerecht werden» Er verweist aber im übrigen auf die beiliegenden Geschäftsbedingungen» Biese sollten Vertragsinhalt werden» Zu Recht sieht das Berufungsgericht daher in diesem Schreiben des Klägers eine modifizierte Ablehnung des Angebots im Sinne von § 150 Abs» 2 BGB» Lin solcher Pall ist gerade dann gegeben, wenn der Y/erkherstoller die Bestellung nur zu seinen Geschaftsbedingungen annehmen will (vgl» Palandt aaO» § 150 BGB, Arm. 2; Staudinger aaO» § 150, Rdn» 6; RGRK. 11» Auf1o § 150 BGB, Anm. 5)»
Dieses modifizierte Angebot hat der Beklagte dann in der Folgezeit angenommen. Das leitet das Berufungsgericht ohne Rcchtsfchler aus seinen weiteren Erklärungen -insbesondere aus dem Schreiben vom 14» Oktober 1963- her» Damit sind die Geschäftsbedingungen des Klägers mit Ausnahme der Bestimmungen über Zahlungs- und Lieferfristen Vertragsgegenstand geworden. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dabei dem Schreiben dos Beklagten vom 28. September 1963 gibt, ist aus Rechtsgründen nicht zu
 
beanstanden. Sie enthält weder Verstösse gegen anerkannte Auslegungsregcln, noch Denkfehler. Sie ist vielmehr möglich und steht auch nicht im V/idcrspruch au dem Wortlaut des Schreibens, wenn man dieses als Ganzes betrachtet. Es geht in diesen Schreiben allein un die Frage der Lieferfristen. Das verkennt die Revision.
Darauf, ob die Bestellung des Beklagten nur einen Probeauftrag betroffen sollte, kommt cs für die Frage, ob die Geschäftsbedingungen des Klägers Vertragsgegenstand geworden sind, nicht an. Auch bei einem Probeauftrag kann eine Vereinbarung hinsichtlich der Geltung der Geschäftsbedingungen getroffen werden.
b)	Die Geschäftsbedingungen des Klägers wären zudem auch dann Vertragsgegenstand geworden, wenn der Vertrag zwischen den Parteien schon mit dem Schreiben des Beklagten vom Ho September *i9ö3 zustandegekommon wäre. Grundsätzlich kann zwar die Verweisung auf Geschäftsbedingungen in dem Schreiben einer Partei nach Vertragsabschluß diese nicht mehr zun Vertragsgegenstand machen (vgl. Staudinger aaO. Vorbm.zu § 145 BGB, 24 f). Es kann aber sein, daß sich die Parteien auch nach Vertragsabschluß noch über weitere Vertragsbedingungen einigen. Das wäre hier der Fall. Der Beklagte hat nach dem Schreiben des Klägers vom 18. September 1963 in seinem Schreiben vom 14. Oktober 1963 ausdrücklich erklärt, daß er alle Bedingungen des Klägers angenommen habe.
c)	Der Beklagte schuldet dem Kläger unstreitig auf Grund des Y/erklieferungsvertrages einen Betrag von 25» 196,15 DI.T.
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d)	Gegen diesen Vergütungsanspruch kann er nicht mit einem Anspruch wegen seiner Aufwendungen aufrechnen. Das ergibt sich aus Ziffer 12 d der Geschäftsbedingungen. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend dargelegt. Werk-unternehnier haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Inter-esse daran, sich durch ein vertragliches Aufrcchnungsverbot dagegen zu schützen, daß ihnen der Y/erklohn durch Einwendungen des Bestellers zunächst einmal nicht entrichtet wird (BGH NJY/ 1966, H52; VII ZR 2/67 vom 27»
März 1969)- Zwar kann im Einzclfall ein solches Aufrechnungsverbot gegen Treu und Glauben verstoosen. Das Berufungsgericht hat rechtsfchlerfrci verneint, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen. Das Vorbringen der Revision, die das Aufrechnungsverbot als gegen Treu und Glauben verstooso2id bezeichnet, ist schon deshalb verfehlt, weil es einseitig von dem Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der gelieferten Platten ausgeht. Ob diese aber mangelhaft waren und der Beklagte überhaupt Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Grunde geltend machen kann, ist streitig.
0) Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte hätte seine Ansprüche in einer Widerklage oder besonderen Klage geltend machen können. Darauf könnte allerdings dann der Beklagte nicht verwiesen werden, wenn seine Gegenforderung entschoidungsreif wäre (u.a*
 BGH NJW I960, 859; VII ZR 2/67 vom 27■> März 1969; Ingenstau-Korbion, VOB, 5* Aufl. Rdn. 6a zu § 13 VOB (A) ). Das ist hier aber nicht der Pall. Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz zu den Gegenansprüchen des Beklagten noch umfangreiche Ausführungen gemacht und Beweise angetreten.
11
4o) Nach alledem 1st die Revision dos Beklagten als unbegründet surücksuv/eiseno
II«
Der Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten d00 Revisionsverfahren zu tragen*
Rietschel	Meyer	Vogt
 Bundesrichter	Schmidt
 Dr* Pinke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert«
Rietschel