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BGH

Gericht: BGH

Unstreitig ist seine Zerstörung darauf zurückzuführen, daß der nicht weit genug geöffnete Domdeckel zugefallen war und sich deshalb in dem Tank ein Vakuum gebildet hatte. Sie ist der Ansicht, die Beklagte, die das Ausdämpfen übernommen habe, habe für die völlige Öffnung des Domdeckels sorgen müssen. Wenn er bei der Öffnung des Deckels schuldhaft gehandelt haben sollte, müsse daher die Beklagte dieses Verschulden gegen sich gelten lassen. Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin liege nicht vor, weil es nicht ihre Sache gewesen sei, für die Öffnung des Tanks zu sorgen, und ihr Fahrer deshalb nicht in Erfüllung einer ihr obliegenden Verbindlichkeit gehandelt habe. Das Verschulden ihres Fahrers trete zudem gegenüber der Schuld der Angestellten der Beklagten so zurück, daß es nach § 254 BGB außer Betracht zu bleiben habe. 1.) Zunächst bemüht sich die Beklagte dapzutun, daß sie sich nur zur Lieferung von Dampf, nicht zur Reinigung des Tanks verpflichtet habe. Diese Pflicht traf die Beklagte, auch dann, wenn sie nicht aus Werkvertrag einen bestimmten Erfolg, nämlich die Beseitigung von Ölresten aus dem Tank schuldete . a> In diesem Zusammenhang weist die Revision vergebens darauf hin, daß der Silozug zu dem Betrieb der Klägerin gehörte und deshalb ständig von ihr und ihren Leuten betreut werden mußte. Die von der Revision daraus hergeleitete Folgerung, den Angestellten der Beklagten sei eine Betreuung des Fahrzeugs nach den Unfallverhütungsvorschriften verboten gewesen, ist angesichts des Ablaufs des Dämpfvorgangs, den allein die Beklagte bestimmte, abwegig. b) Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht fest-gestellten Vertragspflichten der Beklagten ist es auch nicht unhaltbar, den Fahrer der Klägerin als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen. Die Sorge für das Offenhalten des Deckels oblag nach dem Berufungsurteil der Beklagten. Das geschah, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, mit Einverständnis der Beklagten; dieses Einverständnis entnimmt das Oberlandesgericht ihrem Vortrag, sie habe ständig durch ihre beiden auch im vorliegenden Fall tätig gewordenen Angestellten Tankfahrzeuge ausdämpfen lassen und dabei den Fahrern der Tankwagen jedesmal die gleichen Anweisungen wie dem Fahrer der Klägerin gegeben. c)Im übrigen haftet die Beklagte auch dann, wenn der Fahrer der Klägerin nicht ihr Erfüllungsgehilfe war. ihre eigenen Leute trifft, wie das Berufungsgericht zu-treffend ausführt, ein erhebliches Verschulden, jedenfalls deshalb, weil sie nicht durch eigene Nachprüfung für genügende Öffnung des Deckels gesorgt haben. In diesem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler hervor, daß die Beklagte und ihre Angestellten Erfahrungen im Ausdämpfen von Fahrzeugen hatten und, da die Beklagte das Ausdämpfen gegen Entgelt übernahm, über das erforderliche Fachwissen verfügen mußten, während der Fahrer der Klägerin nicht sachkundig war. Die Revision macht demgegenüber geltend, da es häufiger vorkomme, daß Tankfahrzeuge gereinigt werden müßten, hätte die Klägerin ihre Angestellten über Reinigungs- und DämpfVorgänge unterrichten und ihnen das dafür notwendige Fachwissen vermitteln müssen. V/er v/ie die Klägerin von einem anderen gegen Entgelt das Ausdämpfen besorgen läßt, darf sich auf dessen und der von ihm eingesetzten Hilfskräfte Sachkunde verlassen. Ob ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin (§§ 254, 278 BGB) mit dem Berufungsgericht schon deshalb zu verneinen ist, weil das Öffnen des Deckels Vertragspflicht der Beklagten war und der Fahrer der Klägerin, soweit er beim öffnen mit tätig war, deshalb nur Erfüllungsgehilfe der Beklagten, nicht der Klägerin war, kann auf sich beruhen. Das Berufungsgericht verneint eine Minderung der Ersatzpflicht der Beklagten nämlich ferner mit der Begründung, das Verschulden ihrer Angestellten überwiege jedenfalls so sehr, daß sie nach § 254 BGB den Schaden ganz zu tragen habe. Es legt darauf Gewicht, daß die Angestellten der Beklagten trotz ihrer Sachkunde weder sich selbst über die genügende Öffnung des Deckels vergewissert haben, obschon das leicht möglich war, noch den nicht sachkundigen Fahrer der Klägerin über die große Bedeutung des Öffnens aufgeklärt haben. Demgegenüber könne es, so meint das Berufungsgericht, nicht als schwerwiegend angesehen werden, wenn der Fahrer der Klägerin der von den Leuten der Beklagten an ihn gerichteten Aufforderung, deren Bedeutung er als Laie nicht klar habe erfassen können, nur unvollständig nachgekommen sein sollte.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
FahrertankenBerufungsgerichtDeckelAusdämpfenKlägerinAngestellteRevision

Volltext der Entscheidung

2070 058
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
22. Juni 1967 Jodas 9
J ustizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Heinrich Mineralöl-Transporte
 Spedition,
*
Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Fritz
 Baustoffe,
Kreis Ui
 Güternah- und Fernverkehr,
9
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1964 wird zurück-gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Betrieb der Beklagten ist an die Fernheizung der Stadtwerke D^m^P angeschlossen und verfügt über eine Dampfentnahmestelle. Die Klägerin ließ am 7- März 1963 den Tank eines ihr gehörenden Silozugs, Typ Mercedes, zu dem Preise von 20 DM "ausdämpfen". Dadurch sollten Ölreste von den Wänden des Tanks entfernt werden.
Die Fahrer l^^p und	der	Klägerin	brachten das
 Fahrzeug zur Beklagten. Deren Angestellte K^|P und B^HP besorgten das Ausdämpfen. Sie schlossen den Tank mit einem Schlauch an die Dampfleitung an, ließen durch das geöffnete Ventil den Dampf in den Tank strömen, schlossen es, schraubten den Schlauch wieder ab und verschlossen die Einlaßöffnung am Tank.
 
Zuvor hatte der Angestellte K3^|0 den Fahrer aufgefordert, den oben am Tank befindlichen Domdeckel zu öffnen oder etwas zu öffnen; der Wortlaut der Auffoderung ist streitig.	hatte daraufhin die
 Verschraubung des Tankdeckels um einige Gänge losgeschraubt. Eeim Einströmen des Dampfes hatte sich der Deckel um 5 - 6 cm gehoben und dann wieder geschlossen.
Als der Silozug nach dem Ausdämpfen etwa 300 m weit weggofahren war, sank der Tank mit einem Knall in sich zusammen. Unstreitig ist seine Zerstörung darauf zurückzuführen, daß der nicht weit genug geöffnete Domdeckel zugefallen war und sich deshalb in dem Tank ein Vakuum gebildet hatte.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 26.440 DM nebst Zinsen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte, die das Ausdämpfen übernommen habe, habe für die völlige Öffnung des Domdeckels sorgen müssen. Die Aufforderung durch den Angestellten der Beklagten, den Don-deckel ''etwas” zu öffnen, habe der Fahrer	nur	da-
hin verstehen können, daß der Deckel losgeschraubt werden solle.
Die Beklagte erwidert, sie habe nur Dampf geliefert und sei sonst zu nichts verpflichtet gewesen. K^|fe habe	auf ge fordert, den Domdeckel zu öffnen,
 und die Schraube dazwischen zu legen.	sei	dieser
 Auffoderung nicht nachgekommen. Darauf allein beruhe der Unfall.
Das Landgericht hat den eingeklagten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandes-
 
gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Deren Revision erstrebt die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe es durch'Werkvertrag übernommen, die Tankwände von Ölrückständen durch Ausdämpfen zu befreien. Die Art und Weise des Dämpfvorgangs, die Temperatur und den Druck des Dampfes sov/ie die Dauer des Dämpfens habe allein die Beklagte bestimmt. Zu ihren Aufgaben habe es auch gehört, das Dämpfen so durchzuführen, daß der Tank keinen Schaden nehme. Daher sei es ihre, nicht der Klägerin Vertragspflicht gewesen, sicherzustellen, daß der Tankdeckel beim Dämpfen in der erforderlichen Weise geöffnet wurde.
Die Angestellten der Beklagten hätten sich zur Erfüllung dieser Pflicht des Pahrers der Klägerin bedient. Dieser Fahrer sei damit Erfüllungsgehilfe der_Beklaffteil geworden. Wenn er bei der Öffnung des Deckels schuldhaft gehandelt haben sollte, müsse daher die Beklagte dieses Verschulden gegen sich gelten lassen.
Auch wenn man hiervon absehe, so hätten jedenfalls die Angestellten der Beklagten schuldhaft gehandelt. Wie diese Angestellten hätten erkennen müssen, habe der Fahrer der Klägerin keine Sachkunde über Dämpfvorgängo gehabt. Ihnen selbst hätte aber bekannt sein müssen, welche schwerwiegenden Folgen es haben könne, wenn der Deckel nicht geöffnet sei. Sie hätten sich deshalb durch eigene Nachprü-
 
fung Gewißheit darüber verschaffen müssen, daß genug Luft in den Tank eintreten und der Deckel nicht Zuschlägen konnte. Das hätten sie auch ohne besondere Mühe tun können.
Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin liege nicht vor, weil es nicht ihre Sache gewesen sei, für die Öffnung des Tanks zu sorgen, und ihr Fahrer deshalb nicht in Erfüllung einer ihr obliegenden Verbindlichkeit gehandelt habe. Das Verschulden ihres Fahrers trete zudem gegenüber der Schuld der Angestellten der Beklagten so zurück, daß es nach § 254 BGB außer Betracht zu bleiben habe.
II.
Die Revision macht vorwiegend geltend, das Berufungsgericht habe den Inhalt des Vertrags und den Umfang der Vertragspflichten unrichtig beurteilt.
Insoweit ist das Berufungsurteil nur beschränkt nachprüfbar, da die Vertragsauslegung grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Die Auslegung beruht hier entgegen der Ansicht der Revision nicht auf Rechtsirrtum oder auf Verfahrensverstößen.
1.) Zunächst bemüht sich die Beklagte dapzutun, daß sie sich nur zur Lieferung von Dampf, nicht zur Reinigung des Tanks verpflichtet habe. Die insoweit erhobenen Rügen hält der Senat für unbegründet, braucht aber nicht näher darauf einzugehen.
Entscheidend sind die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Pflicht der Beklagten, beim Einfüllen
 des Dampfes so zu verfahren, daß der Tank nicht beschädigt v/urdo. Diese Pflicht traf die Beklagte, auch dann, wenn sie nicht aus Werkvertrag einen bestimmten Erfolg, nämlich die Beseitigung von Ölresten aus dem Tank schuldete .
2.) Die Revision meint allerdingsweiter, die Beklagte sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, für die Öffnung des Tankdeckels zu sorgen. Das sei vielmehr Sache der Klägerin und ihrer Leute gewesen. Den Fahrer der Klägerin als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen, sei unhaltbar.
a> In diesem Zusammenhang weist die Revision vergebens darauf hin, daß der Silozug zu dem Betrieb der Klägerin gehörte und deshalb ständig von ihr und ihren Leuten betreut werden mußte. Das ist nicht entscheidend. Wenn die Beklagte das Ausdämpfen "in eigener Zuständigkeit" (S. 6 BU) übernahm und allein den Ablauf des Dämpf Vorgangs bestimmte, war damit notwendig verbunden, daß ihre Leute während des Ausdämpfens mit der Behandlung des Tankwagens befaßt waren.
Deshalb geht auch der Vortrag der Revision fehl, daß nach § 52 der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen sich niemand an Maschinen usw. zu schaffen machen dürfe, deren Bedienung Benutzung oder Instandhaltung ihm nicht obliege. Die von der Revision daraus hergeleitete Folgerung, den Angestellten der Beklagten sei eine Betreuung des Fahrzeugs nach den Unfallverhütungsvorschriften verboten gewesen, ist angesichts des Ablaufs des Dämpfvorgangs, den allein die Beklagte bestimmte, abwegig.
 
b) Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht fest-gestellten Vertragspflichten der Beklagten ist es auch nicht unhaltbar, den Fahrer der Klägerin als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen. Die Sorge für das Offenhalten des Deckels oblag nach dem Berufungsurteil der Beklagten. Sie bediente sich zur Erfüllung dieser Aufgabe ihrer Angestellten. Diese zogen ihrerseits wieder den Fahrer der Klägerin dazu heran, bei der Öffnung des Deckels mitzuwirken. Das geschah, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, mit Einverständnis der Beklagten; dieses Einverständnis entnimmt das Oberlandesgericht ihrem Vortrag, sie habe ständig durch ihre beiden auch im vorliegenden Fall tätig gewordenen Angestellten Tankfahrzeuge ausdämpfen lassen und dabei den Fahrern der Tankwagen jedesmal die gleichen Anweisungen wie dem Fahrer der Klägerin gegeben.
Angesichts dieser nicht angegriffenen Feststellung gen beruht die Auffassung, der Fahrer der Klägerin sei Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen, nicht auf einem Hechtsirrtum. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird derjenige, den ein Erfüllungsgehilfe seinerseits als Gehilfen mit dem Einverständnis des Schuldners in Anspruch nimmt, selbst ebenfalls Erfüllungsgehilfe des Schuldners (RGZ 102, 231, 235; H2, 184, 189;BGH NJW 1952, 217). Daß der vom ersten Erfüllungsgehilfen zugezogene weitere Gehilfe in Diensten des Gläubigers steht, zwingt nicht dazu, ihm die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfen de3 Schuldners abzusprechen. Auf die rechtlichen Beziehungen des Erfüllungsgehilfen zu dem Schuldner oder Gläubiger kommt es nicht an (BGHZ 13, 111, 113; IM Nr. 17 zu § 278 BGB).
c)Im übrigen haftet die Beklagte auch dann, wenn der Fahrer der Klägerin nicht ihr Erfüllungsgehilfe war. Denn
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ihre eigenen Leute trifft, wie das Berufungsgericht zu-treffend ausführt, ein erhebliches Verschulden, jedenfalls deshalb, weil sie nicht durch eigene Nachprüfung für genügende Öffnung des Deckels gesorgt haben. Das war auf jeden Pall Pflicht der Beklagten und ihrer Leute.
In diesem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler hervor, daß die Beklagte und ihre Angestellten Erfahrungen im Ausdämpfen von Fahrzeugen hatten und, da die Beklagte das Ausdämpfen gegen Entgelt übernahm, über das erforderliche Fachwissen verfügen mußten, während der Fahrer der Klägerin nicht sachkundig war.
Die Revision macht demgegenüber geltend, da es häufiger vorkomme, daß Tankfahrzeuge gereinigt werden müßten, hätte die Klägerin ihre Angestellten über Reinigungs- und DämpfVorgänge unterrichten und ihnen das dafür notwendige Fachwissen vermitteln müssen.
Dem ist nicht zu folgen. V/er v/ie die Klägerin von einem anderen gegen Entgelt das Ausdämpfen besorgen läßt, darf sich auf dessen und der von ihm eingesetzten Hilfskräfte Sachkunde verlassen.
III.
Ob ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin (§§ 254, 278 BGB) mit dem Berufungsgericht schon deshalb zu verneinen ist, weil das Öffnen des Deckels Vertragspflicht der Beklagten war und der Fahrer der Klägerin, soweit er beim öffnen mit tätig war, deshalb nur Erfüllungsgehilfe der Beklagten, nicht der Klägerin war, kann auf sich beruhen.
 
Das Berufungsgericht verneint eine Minderung der Ersatzpflicht der Beklagten nämlich ferner mit der Begründung, das Verschulden ihrer Angestellten überwiege jedenfalls so sehr, daß sie nach § 254 BGB den Schaden ganz zu tragen habe. Es legt darauf Gewicht, daß die Angestellten der Beklagten trotz ihrer Sachkunde weder sich selbst über die genügende Öffnung des Deckels vergewissert haben, obschon das leicht möglich war, noch den nicht sachkundigen Fahrer der Klägerin über die große Bedeutung des Öffnens aufgeklärt haben. Demgegenüber könne es, so meint das Berufungsgericht, nicht als schwerwiegend angesehen werden, wenn der Fahrer der Klägerin der von den Leuten der Beklagten an ihn gerichteten Aufforderung, deren Bedeutung er als Laie nicht klar habe erfassen können, nur unvollständig nachgekommen sein sollte. Diese - grundsätzlich dem Tatrichter obliegende -Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und seiner Mitwirkung bei dem Unfall ist jedenfalls vertretbar und kann daher vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden.
IV.
Die Revision macht geltend, die Beklagte hafte nach § 54 Abs. a Nr. 2 ADSp allenfalls in Höhe von 1-500 DM. Das trifft nicht zu. Die ADSp gelten nach ihrem § 2 Abs. a "für alle Verrichtungen des Spediteurs, gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissionsoder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte betreffen". Der Vertrag der Parteien hängt nicht mit dem Speditionsgewerbe zusammen. Das sagt auch die Revision nicht. Nach ihrer Ansicht sollen die ADSp schon deshalb anwendbar sein, weil beide Parteien "dem
'0 -
Beförderungsgev/erbe angehören”. Diese Auffassung findet im Inhalt der ADSp nicht die geringste Stütze•
V.
Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Meyer
 Vogt
Pinke