Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heiraann-Trosien, HietBchel, Erbel und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15* Januar 1964 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte eigene Schadensersatzansprüche und solche geltend gemacht, die ihr die Firma SchJHHabgetreten hatSie hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 12-667,95 DM verlangt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte nach den Gewährleistungsvorschriften des Werkvertrags für die Güte des Films einzustehen habe. Diese Mängel, soweit man sie als solche werten wolle, trüton aber bei einer Filmvorführung, wie sic der Klägerin und SchfliBdargeboten worden sei, mit voller Deutlichkeit in Erscheinung und zwar stärker, Sie beruhten auf dem von Schober und der Klägerin ausgewählten Entwurf • Dagegen sei die im Film etwas flau erscheinende Photographie im Fernsehen nicht zu bemängeln. Unter diesen Umständen hätte die von der werbemäßig erfahrenen Klägerin vertretene Firma SchBB den angeblichen Fehler alsbald nach der Vorführung rügen müssen. Da sie es nicht, getan habe, sei es ihr und damit auch der Klägerin nach Treu und Glauben versagt, darauf zurückzukommen. und der Beklagten geschlossene Abkommen enthält,, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Merkmale eines Werkvertrags. Sie steht umso mehr im Vordergrund, wenn es sich, wie hier, um einen einfachen Werbe film handelt, bei dem die künstlerische Leistung häufig zurücktritt. Diese Bestimmungen gewinnen vorliegend, v/ie noch zu erörtern ist, dadurch besonderes Gewicht, daß sich der § 640 Abs. 2 BGB auf Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB nach der bisherigen Rechtsprechung nicht* erstreckt, was Werneburg aaO S. 2.) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen,, daß sich die Gewährleistungspflicht der Beklagten nach den Vorschrif ten des Werkvertrags, also den §§ 633 i?f BGB richtet (vgl. 18, die Beklagte habe mit der Herstellung des ersten Films ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Trotzdem stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, weil sie damit durch Versäumung der gemäß dem § 377 Abs. 1 und 2 HGB erforderlichen Anzeige ausgeschlossen ist. Denn bei der Übertragung der Urheberrechte handelt es sich nicht um die Ablieferung einer Ware i.S. des § 377 HGB (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB); und auf einen reinen Werkvertrag bezieht sich der § 377 HGB nicht. Die Beklagte hat SchflH und die Klägerin zweimal zur Prüfung des Films herangezogen. Der Vertrag über die Filmherstellung war für sie ein Handelsgeschäft i.S. des § 343 HGB. b) Die Beklagte hat den Film der durch die Klägerin vertretenen Firma SchflB spätestens am 8. Eine solche Ablieferung ist anzunehmen, wenn die Sache dem Empfänger in der Art zugänglich gemacht worden ist, daß er sie auf ihre Beschaffenheit ‘ prüfen kann (BGH NJW 1961, 730) . Das gilt jedenfalls für alle Mängel, die bereits bei der Vorführung deutlich erkennbar waren und deren Abstellung auf dem Fernsehschirm nicht erwartet werden konnte; denn insoweit war die Fernsehsendung bedeutungslos• Vorliegend handelte es sich bei den Einwendungen der Klägerin und Söh^i^, soweit sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beachtlich sein könnten, nur um solche Beanstandungen;. denn sie beziehen sich allein auf den Entwurf und die Art der Darstellung, deren Unzulänglichkeit bei der Wiedergabe im Film eher stärker in Erscheinung trat, als auf dem Femsehschirm. Das war unter Berücksichtigung der Umstände nicht mehr unverzüglich i.S. des § 377 HGB. Januar stattgefunden und die Ablieferung des Films hatte Deswegen war es der Klägerin und Sch^^ zuzu demuten, die Beklagte sofort, d.h. spätestens innerhalb von.24 Bas ergibt sich auch aus dem Brief des Vertreters der Klägerin, Hechtsanwalt KlfllUK vom 22 • Februar 1962; darin werden dieselben Beanstandungen erhoben, wie später im Prozeß, und es wird ausdrücklich gesagt, daß sie auch dem auffallen müßten, der nicht Produzent sei. 4*) Die Revision ist somit zrtrückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die, im übrigen unbegründete, Einrede der Verjährung bedarf.Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
2080 085 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 633 HGB §§ 381 Abs. 2, 377 Zur Brags der Mängelhaftung und Anzeigepflicht beim Vertrag über die Herstellung eines Werbefilms. BGH, Urt. v. 31. Januar 1966 - VII ZR 43/64 “ Stuttgart Iß Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII^ZR^ 42/64 URTEIL Verkündet am 31- Januar 1966 Horn, Jus ti zobersekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit derFirma seil schaft für Wirtschaf tswerhung mbH, SflHpHB-WV^SHpetraße vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans NflHIund Herbert G. W^^HR S' Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma EUMB-Kinoreklame und Werbefilm GmbH, Stuttgarti GBB^traßcvertreten durch den Geschäftsführer Heinz KflHi 3* Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. ~ # Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heiraann-Trosien, HietBchel, Erbel und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15* Januar 1964 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Klägerin befaßt sich mit Wirtschaftswerbung. Sie beriet die Firma G.J. SchJHiGmbH in St|HHH (i.f. "Sch(HP")» die Strick- und Trikotwaren herstellt. In deren Namen beauftragte sie die französische Film-produktionsfirma Pierre RflHP* einen Werbe fernseh film herzustellen. In diesen Vertrag trat die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin anstelle der Firma Pierre RflHB ein. Die Beklagte fertigt^, den Film an.. Teile davon, wurden Vertretom Sch^Hund der Klägerin am 22. Januar 1962 an einem Schneidetisch gezeigt* Am 24. oder 26. Januar 1962 wurde der vollständige Film im EflHP-Kino in St^H vorgeführt- Hierbei bemängelten Schober und die Klägerin, daß alles "grau in grau" wirke und daß die notwendigen Kontraste fehlten. Außerdem wünschte SchÄnderungen . Der Angestellte MflB der Beklagten, der den Film gedroht hatte, erwiderte, daß diese Unzulänglichkeiten im Fernsehen nicht auf treten würden; die gewünschten Änderungen nahm er Vor* Mit Brief vom 6. Februar 1962 Übersandte die Beklagte der Klägerin die Rechnung übel* den vereinbarten Betrag von 6-900 DM, den Scl^Hi alsbald beglich- Am 8- Februar 1962 erhielt die Klägerin die Filwkopien, die sie sofort an die Fernsehanstalt weitergab.- Der Film wurde am 15* Februar 1962 und später noch einmal gesendet. Weitere Ausstrahlungen hat Scl^H|verhindert. Br beanstandete, ebenso wie die Klägerin, nach dem 19- Februar 1962 telefonisch und schriftlich die Darstellungsart sowie die technische Ausführung und setzte eine Frist zur Nachbesserung. Die Beklagte bestritt die Mängel, fertigte aber ohne Anerkennung einer. Rechtspflicht einen Brsatzfllm. Die Klägerin nahm ihn jedoch ebenfalls nicht ab, weil er mangelhaft sei. V % 4 Die Klägerin hat gegen die Beklagte eigene Schadensersatzansprüche und solche geltend gemacht, die ihr die Firma SchJHHabgetreten hatSie hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 12-667,95 DM verlangt. Die Beklagte hat ihre ErsatZpflicht bestritten und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6.$00 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat ferner den von der Klägerin erhobenen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 3-402 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen, also insoweit, als die Klägerin eigene Ansprüche erhoben hat, hatJes die klage äbgewiesen. Das Öberlandesgerlcht1 häi auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe j_ Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte nach den Gewährleistungsvorschriften des Werkvertrags für die Güte des Films einzustehen habe. Dieser sei zwar, so führt es aus, werbemäßig, nicht besonders wirkungsvoll; die Szenerie sei wenig ansprechend* die sehr kurze Spielzeit sei überladen, die Handlung komme beim Betrachter schlecht an und ein Herausstellen der einzelnen Waren sei bei dem durch die Gesamtkonzeption gebotenen Kameraabstand nicht möglich gev/esen. Diese Mängel, soweit man sie als solche werten wolle, trüton aber bei einer Filmvorführung, wie sic der Klägerin und SchfliBdargeboten worden sei, mit voller Deutlichkeit in Erscheinung und zwar stärker, als auf dem Fernsehsehirm. Sie beruhten auf dem von Schober und der Klägerin ausgewählten Entwurf • Dagegen sei die im Film etwas flau erscheinende Photographie im Fernsehen nicht zu bemängeln. Unter diesen Umständen hätte die von der werbemäßig erfahrenen Klägerin vertretene Firma SchBB den angeblichen Fehler alsbald nach der Vorführung rügen müssen. Da sie es nicht, getan habe, sei es ihr und damit auch der Klägerin nach Treu und Glauben versagt, darauf zurückzukommen. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen sind erfolglos . 1.) Das zwischen Scl^HH. und der Beklagten geschlossene Abkommen enthält,, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Merkmale eines Werkvertrags. Damit erschöpfen sich aber nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten. Auch der Werbefilm genießt in der Regel urheberrechtlichen Schutz (vgl. BGH GRUR I960, 199 und 609; Borigart, Die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Herstellern von Werbefilmen, Köln i960, S. 13). Deswegen ist der Hersteller verpflichtet, dem Besteller das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Vorführung zu verschaffen; insoweit kommen kaufrechtliehe Grundsätze in Betracht. Schließlich ist auch die Überlassung des Filmstreifens von nicht unwesentlicher Bedeutung. Zwar wird die Ansicht vertreten, daß es sich hierbei nur um die Beschaffung einer Zutat oder Nebensache i.S. des § 651 Abs. 2 BGB handele (Werneburg, Ufita 13» 58 f und" im Anschluß an ihn Bongart aaO S. 32 und v. Gamm, Grundfragen des Filrarechts, S. 50 f). Damit wird man aber dem We sen des Negativs oder der Kopien nicht gerecht. Wohl sind sie nicht Träger des Urheberrechts; sie stellen aber doch wesentlich mehr dar, als etwa das Verpackungsmaterial. Auf dem Filmstreifen wird nämlich das Ergebnis der ganzen Arbeit des Produzenten niedergelegt und festgehalten; auf diese Weise wird dem geschaffenen Werk erst Dauer und Bestand verliehen sowie dem Besteller die Auswertung der Leistung ermöglicht. Deswegen ist es gerechtfertigt, auch die Verpflichtung des Produzenten zur Überlassung des Filmstreifens als wesent liehen Vertragsbestandteil anzusehen. Sie steht umso mehr im Vordergrund, wenn es sich, wie hier, um einen einfachen Werbe film handelt, bei dem die künstlerische Leistung häufig zurücktritt. Insoweit handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache i.S. des § 651 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB (Berthold-Hartlieb, Filmrecht S. 358 und 375)* Das kann wegen der Anwendbarkeit des § 377 i.V. mit § 381 Abs. 2 HGB wesentlich sein. Diese Bestimmungen gewinnen vorliegend, v/ie noch zu erörtern ist, dadurch besonderes Gewicht, daß sich der § 640 Abs. 2 BGB auf Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB nach der bisherigen Rechtsprechung nicht* erstreckt, was Werneburg aaO S. 62 übersieht (vgl. u.a. RGZ 90, 18; BGH Urt. v. 29- Juni 1961 VII ZR 174/60 « WM 196^ 1109)- Der Filmherstellungs- und Verwertungsvertrag ist somit ein aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetztes Abkommen, das nicht den Vorschriften eines Rechtsgebiets allein unterworfen ist. Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, welche Bestimmungen des mitbetroffenen Vertragsrechts jeweils passen und daher anzuwenden sind. 2.) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen,, daß sich die Gewährleistungspflicht der Beklagten nach den Vorschrif ten des Werkvertrags, also den §§ 633 i?f BGB richtet (vgl. RGZ 1.61, 321, 324). Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht klar zu ersehen ob das Oberlandesgericht einen Mangel in diesem Sinne annimmt. Einerseits stellt es die oben angeführten Unzulänglichkeiten fest (S. 15); andererseits heißt es S. 18, die Beklagte habe mit der Herstellung des ersten Films ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Das Revisionsgericht muß unter diesen Umständen davon ausgehen, daß ein wesentlicher Fehler vorhanden ist. Trotzdem stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, weil sie damit durch Versäumung der gemäß dem § 377 Abs. 1 und 2 HGB erforderlichen Anzeige ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung ist zwar nicht im Hinblick auf die kaufund werkvertragähnlichen Elemente des Abkommens anwendbar. Denn bei der Übertragung der Urheberrechte handelt es sich nicht um die Ablieferung einer Ware i.S. des § 377 HGB (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB); und auf einen reinen Werkvertrag bezieht sich der § 377 HGB nicht. Aber das nach r / t if dem oben Gesagten ebenfalls einschlägige Recht des Werk-lieferungsvertrags rechtfertigt gemäß dem § 381 HGB ein Zurückgreifen auf den § 377 HGB. Es ist der Zweck dieser Bestimmung, im handelsrechtlichen Verkehr die Ungewissheit über die Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung eines Geschäfts möglichst zu beschränken; deswegen werden dem Empfänger besondere Prüfungspflichten auferlegt, deren Nichteinhaltung zu dem Verlust seiner Rechte führt (vgl. Schlegelberger, 2. Aufl., § 377 Anm. 1). Hier haben sich die Beteiligten diese Gedanken.zueigen gemacht. Die Beklagte hat SchflH und die Klägerin zweimal zur Prüfung des Films herangezogen. Das bedeutet^ daß sie sich bald entscheiden sollten, ob sie ihn als gelungen und den vertraglichen Abmachungen entsprechend betrachteten. Die Klägerin und SchflfHI können das nicht anders aufgefaßt haben, denn sonst wäre es nicht verständlich, daß letzterer die Rechnung vom 6. Februar 1962 vorbehaltlos sofort beglichen hat, obwohl die Sendung im Fernsehen noch nicht ausgestrahlt war. Daraus folgt, daß nach Vertragsinhalt, Parteiwillen und Vertragszweck (vgl. RGZ 161, 321, 324) die dem Recht des Werklioferungsvertrags zu entnehmende Vorschrift des § 377 HGB hier zu dem Zuge kommt. 3 *) Die sonstigen Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sind gegeben. a) SchHI und die Beklagte waren gemäß dem § 6 HGB Kaufleute. Der Vertrag über die Filmherstellung war für sie ein Handelsgeschäft i.S. des § 343 HGB. b) Die Beklagte hat den Film der durch die Klägerin vertretenen Firma SchflB spätestens am 8. Februar 1962 abgeliefert* Eine solche Ablieferung ist anzunehmen, wenn die Sache dem Empfänger in der Art zugänglich gemacht worden ist, daß er sie auf ihre Beschaffenheit ‘ prüfen kann (BGH NJW 1961, 730) . Hier setztä sich diese Ablieferung aus zwei Vorgängen zusammen, einmal aus der Vorführung, die SchflH die Möglichkeit der Prüfung gab, und zu dem anderen aus der Aushändigung des Films, die ihm die Verfügung darüber ermöglichte. Unstreitig ist letzteres am 8Februar 1962 geschehen. c) Nunmehr hätte SchfllBdie angeblichen Fehler der Beklagten unverzüglich anzeigen müssen, und zwar unabhängig von der Ausstrahlung. Das gilt jedenfalls für alle Mängel, die bereits bei der Vorführung deutlich erkennbar waren und deren Abstellung auf dem Fernsehschirm nicht erwartet werden konnte; denn insoweit war die Fernsehsendung bedeutungslos• Vorliegend handelte es sich bei den Einwendungen der Klägerin und Söh^i^, soweit sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beachtlich sein könnten, nur um solche Beanstandungen;. denn sie beziehen sich allein auf den Entwurf und die Art der Darstellung, deren Unzulänglichkeit bei der Wiedergabe im Film eher stärker in Erscheinung trat, als auf dem Femsehschirm. Die Anzeige ist erst nach dem 15* Februar 1962 erstattet worden. Das war unter Berücksichtigung der Umstände nicht mehr unverzüglich i.S. des § 377 HGB. Die maßgebliche Prüfung und Untersuchung hätte ja bereits am 24* oder 26. Januar stattgefunden und die Ablieferung des Films hatte /" insoweit keine Bedeutung mehr. Deswegen war es der Klägerin und Sch^^ zuzu demuten, die Beklagte sofort, d.h. spätestens innerhalb von.24 Stunden nach Erhalt des Films zu benachrichtigen, daß sie Mängelrügen erheben wollten. Bas gilt umso mehr, als ihr sonstiges Verhalten sogar auf eine ausdrückliche Billigung hindeutete. Scl4HB^eza^^e nämlich die Rechnung alsbald nach dem 6. Februar 1962 vorbehaltslos, und die Klägerin gab den Film am 8. Februar 1962 sofort an die Fernsehanstalt weiter. Wenn sie sich unter diesen Umständen ihre Hechte hätten erhalten wollen, hätte es in jedem Falle einer gleichzeitigen Anzeige oder eines Vorbehalts bedurft. d) Bie Klägerin und SchflHP können sich auch nicht darauf berufen, daß sie nicht fachmännisch geschult gewesen seien und deswegen die Mängel zunächst nicht hätten bemerken können. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, mußten die Unzulänglichkeiten jedem ohne weiteres auffallen, der sich mit Werbefragen befaßt (S. 15 d* Urt*). Bas ergibt sich auch aus dem Brief des Vertreters der Klägerin, Hechtsanwalt KlfllUK vom 22 • Februar 1962; darin werden dieselben Beanstandungen erhoben, wie später im Prozeß, und es wird ausdrücklich gesagt, daß sie auch dem auffallen müßten, der nicht Produzent sei. Es ist nicht zu ersehen, warum das bei der Filmvorführung anders gewesen sein soll als auf dem Fernsehschirm, auf dem die Unzulänglichkeiten eher schwächer zu dem Ausdruck kamen. Das Berufungsgericht hatte danach keine Veranlassung, die Klägerin danach zu fragen, oh sie gerade auf filmtech-nischein Gebiet hinreichende Kenntnisse besaß. Es hat es vielmehr mit Hecht für ausreichend gehalten, daß sie "im Bereiche der allgemeinen Wirtschaftswerbung von Berufs wegen" sachkundig war (S. 14 d. Urt.). 4*) Die Revision ist somit zrtrückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die, im übrigen unbegründete, Einrede der Verjährung bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO. Glanzmann Heimann-Troeien Hietsehe1 Pinke Erbel