Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3» Januar 1963 wird zurückgewiesen. Falls diese die entstandenen Streitfragen nicht schlichten können, sollen sie sich für einen gemeinsam auszuwählenden Superarbiter entscheiden. Falls das nicht gelang, sollten sich die Klägerin und die Beklagte zu 1) auf Vorschlag der Schiedsrichter auf einen Oberschiedsrichter einigen. "Die Parteien sind sich ferner darüber einig, daß der Oberschiedsrichter dann gemeinsam mit den beiden ;jetzt amtierenden Schiedsrichtern ein endgültiges Urteil zu fällen hat.*' April 1957 vereinbart worden 3ei, die Schiedsrichter sollten gemeinsam mit dem Oberschiedsrichter endgültig entscheiden. Lie Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit beantragt, festzustellen, daß der Zweit- und Drittbeklagte nicht berufen sind, bei der Entscheidung der zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten über eine Lieferung polnischen Roheisens entstandenen Streitigkeit als Schiedsrichter mitzuwirken, diese Streitigkeit vielmehr durch einen Obmann (Superarbiter) allein zu entscheiden ist. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungs antrag weiter. April 1957 abgegebene Erklärung lautet nach der Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß die Beklagten zu 2) und 3) dann, wenn kein Vergleich zustande komme, als Schiedsrichter gemeinsam mit dem Oberschiedsrichter den Streit entscheiden sollten» Biese Feststellung greift die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mehr an» Bor Irrtum des Rechtsanwalts Br. v# soll darin liegen, daß er geglaubt habe, auch nach der ursprünglichen Schiedsabrede seien die Beklagten zu 2) und 3) gemeinsam mit dem Oberschiedsrichter zur Entscheidung berufen gewesen, und daß er sich nicht bewußt gewesen sei, mit seiner Erklärung vom 6. Das Berufungsgericht sagt, die Auffassung des Rechtsanwalts Dr, vM sei ein Irrtum im Beweggrund, der nicht nach § 119 BGB zur Anfechtung berechtigeo Dieser Beurteilung ist zuzustirameno Die Erklärung des Rechtsanwalts Dr» hatte zu dem Inhalt, daß ein aus drei Personen, den Beklagten zu 2) und 3) und dem Oberschiedsrichter, bestehendes Schiedsgericht endgültig entscheiden sollte» Das hat er auch gewollt, und über diese das Wesen des Geschäfts bestimmende rechtliche Wirkung hat er sich nicht geirrt» Lie Klage ist demnach mit Recht abgewieaen worden, und die Revision ist mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zur üc k zuweisen0
BUNDESGERICHTSHOF 2087 076 IM NAMEN DES VOLKES VII Zft 43/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4o Februar 19&5 Pohl, Justiz-obersefcretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle de^Firma Arthur H , vertreten Arthur Hfli in A( GmbH in A( lurch den Geschäftsi'ührer Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, ' - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr gegen 1.) die Pirna Centrals Ha( in 2«) den Bürgermeister Dr« Hans Georg KfB in G 3«) d^^^^^sar^^t und Kotar Dr« Albrecht Boklagte ,i i .Beruf ungsbeklagt e. und Revisionsbeklagtey j - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ir«, Keimann-Trosien, Kietschel, Erbel, Hubert Meyer und Lr, Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3» Januar 1963 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bio Beklagte zu 1) lieferte der Klägerin im Jahre 1955 2„000 to polnisches Gießerei-Roheisen, Der Kaufvertrag enthielt folgende Schiedsklausel: "Im Falle von Meinungsverschiedenheiten ernennt jede der Parteien einen Arbiter (Schiedsrichter). Falls diese die entstandenen Streitfragen nicht schlichten können, sollen sie sich für einen gemeinsam auszuwählenden Superarbiter entscheiden. Kommt dies nicht zustande, wird der Superarbiter auf Antrag oeider Schiedsrichter durch die Internationale Handelskammer in Paris gestellt, in dessen Händen die endgültige Entscheidung liegt» ..." Zwischen den Vertragsparteien entstand streit darüber, ob das gelieferte Eisen die vertraglich zugesicherte Beschaffenheit hat. Bie Klägerin bestellte den Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 3) zu dem Schiedsrichter. Vor den Beklagten zu 2) und 3) fand am 6.April 1957 eine Schiedsverhandlung statt, in der Änderungen der Schiedsklausel vereinbart und im Verhandlungsprotokoll niedergelegt wurden- Danach sollten die beiden Schiedsrichter zunächst versuchen, einen Vergleich zustandezubringen. Falls das nicht gelang, sollten sich die Klägerin und die Beklagte zu 1) auf Vorschlag der Schiedsrichter auf einen Oberschiedsrichter einigen. Wenn eino Einigung nicht zustande kam, sollte der Oberschiedsrichter durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt bestimmt werden. In dem Protokoll Uber dio Verhandlung von 6. April 1957 heißt es dann weiter: "Die Parteien sind sich ferner darüber einig, daß der Oberschiedsrichter dann gemeinsam mit den beiden ;jetzt amtierenden Schiedsrichtern ein endgültiges Urteil zu fällen hat.*' Kurze Zeit danach bestritt die Klägerin, daß in der Verhandlung vom 6. April 1957 vereinbart worden 3ei, die Schiedsrichter sollten gemeinsam mit dem Oberschiedsrichter endgültig entscheiden. Vorsorglich focht sie die hierzu in Protokoll vom 6. April 1957 enthaltenen Erklärungen wegen Irrtums an. Lie Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit beantragt, festzustellen, daß der Zweit- und Drittbeklagte nicht berufen sind, bei der Entscheidung der zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten über eine Lieferung polnischen Roheisens entstandenen Streitigkeit als Schiedsrichter mitzuwirken, diese Streitigkeit vielmehr durch einen Obmann (Superarbiter) allein zu entscheiden ist. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungs antrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision surückzuv/eisen. f 4 - Ent scheidungsgründ e: Bas Berufungsgericht führt aus, auch die Beklagten zu 2) und 3) seien^passiv legitimiert” » Damit will es für die Klage gegen sie ersichtlich auch das Feststellungs-intorc3sc (§ 256 ZPO) bejahen» Ob ein solches Interesse gegeben ist, kann in .'iillen, in denen die Klage jedenfalls als sachlich unbegründet abgewiesen v/erden muß, auf sich beruhen (BGH IV ZR 121/57 vom 27o November 1957 = LM Nr» 46 zu § 256 ZPO, I ZR 81/57 vom 26«, September 1958; I ZR 53/58 vom 31. Mai I960)» Dieser Pall ist hier gegeben» Die für die Klägerin durch Rechtsanwalt Br. vgp am 6. April 1957 abgegebene Erklärung lautet nach der Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß die Beklagten zu 2) und 3) dann, wenn kein Vergleich zustande komme, als Schiedsrichter gemeinsam mit dem Oberschiedsrichter den Streit entscheiden sollten» Biese Feststellung greift die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mehr an» Sie meint aber, sie habe die Erklärung wirksam wegen Irrtum nach § 119 BGB angefochten» Bor Irrtum des Rechtsanwalts Br. v# soll darin liegen, daß er geglaubt habe, auch nach der ursprünglichen Schiedsabrede seien die Beklagten zu 2) und 3) gemeinsam mit dem Oberschiedsrichter zur Entscheidung berufen gewesen, und daß er sich nicht bewußt gewesen sei, mit seiner Erklärung vom 6. April 1957 auch insoweit die ursprüngliche Schiedsabrede zu ändern. Das Berufungsgericht sagt, die Auffassung des Rechtsanwalts Dr, vM sei ein Irrtum im Beweggrund, der nicht nach § 119 BGB zur Anfechtung berechtigeo Dieser Beurteilung ist zuzustirameno Die Erklärung des Rechtsanwalts Dr» hatte zu dem Inhalt, daß ein aus drei Personen, den Beklagten zu 2) und 3) und dem Oberschiedsrichter, bestehendes Schiedsgericht endgültig entscheiden sollte» Das hat er auch gewollt, und über diese das Wesen des Geschäfts bestimmende rechtliche Wirkung hat er sich nicht geirrt» Zwar wurde mit dieser Erklärung zugleich die ursprünglich vereinbarte Besetzung des Schiedsgerichts geändert» Das war aber nur eine mittelbare Rechtsfolge der Erklärung» Hat eine rechtsgeschäftliche Erklärung die erstrebte Wirkung, so liegt ein Irrtum über ihren Inhalt nicht schon deswegen vor, weil sie noch andere nicht erkannte und gewollte Folgen hat (vgl» RGZ 89, 29, 33; 134, 195, 197 f; Soergel, L>GB, 9. Auf 1», § 119, Randziff. 11; Palandt, BGB, 24. Aufl», § 119 Anrn» 3)• Vielmehr handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit dem in der höchst rieht erlichen Rechtsprechung entschiedenen, daß jemand eine Verpflichtung in der irrigen Annahme ihres Bestehens anerkennt; einen solchen Irrtum haben der Bundesgerichtshof und das Reichsgex'icht als Irrtum im Beweggrund gewertet, der kein Anfechtungsrecht begründet (LU Nr. 2 zu § 761 3GB; RGZ 108, 105, 108 f; 156, 70, 74). Lie Klage ist demnach mit Recht abgewieaen worden, und die Revision ist mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zur üc k zuweisen0 Keimann-Trosien Rietschel Rrbel :ieyer Vogt