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BGH

Gericht: BGH

April 1950 3 Wechsel mit der Bitte um Unterschrift und dem Hinweis, daß der Beklagte als Bezogener eingesetzt worden sei. März 1950« statt der erwähnten 3 Wechsel 12 7/echsel über insgesamt 5.523,18 BM, die sämtlich vom Beklagten als Aussteller und erstem Giranten gezeichnet, auf den "Bu^HHi Elisabeth gezogen und von dieser akzeptiert wa- Mit der Klage verlangte die Klägerin von E« Br und dem Beklagten als Gesamtschuldnern>die Zahlung der 12 Wechsel in Höhe von $»523?18 DM nebst 139?34 DM Wechselspesen und Protestkosten? und der Beklagte eine offene Handelsgesellschaft gebildet hätten oder jedenfalls der Beklagte als Gesellschafter der E.B» aufgetreten sei$ er hafte deshalb für den Druckauftrag des Bu^BBBBB» In Höhe der rest-liehen Druckkosten der Hr. 7-9 gründet die Klägerin.ihren Anspruch auch auf die Bürgschaft des Beklagten vom 14» Der Beklagte hat .'bestritten, Gesellschafter der Bo B« geworden oder als solcher aufgetreten zu sein, er sei lediglich ihr Darlehensgeber gewesen» In dieser Eigenschaft habe er am 23» März 1950 mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Weiersmüller, vereinbart, daß die Klägerin ihren der B. Die Erhöhung des von der Klägerin bisher schon gewählten Kredits habe nur davon abhängen sollen, daß die über ihn, den Beklagten, einzuholenden Auskünfte gut ausfielen. Er behauptet weiter, ohne die von der Klägerin nicht gehaltene Kreditzusage hätte er dem Burgverlag kein Darlehen gegeben. ersatzforderungen zu« denn die Klägerin habe keine bindende Kredit Zusage gegeben«, auch sei der für die Gewährung eines weiteren Kredits erforderliche Nachweis der Kreditfähigkeit des Beklagten nicht erbracht, insbesondex*e seien keine diskontierbaren Wechsel gegeben worden. Nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme hat 4as Oherlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 2.730J;-10 TM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage auch hinsichtlich des Betrags von 2.730,10 IM abzuweisen und nach der Widerklage zu erkennen« Tie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. 1) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte weder Gesellschafter der E* Bo gewesen noch als solcher aufgetreten sei, er könne deshalb, soweit die Klage auf die der Klägerin vom erteilten Druckauftröge ge- "Wegen dieses Mißverständnisses über einen wichtigen Punkt, nämlich die Verwendung der Wechsel, sei deshalb ihre Vereinbarung vom 23- März 1950 nach § 155 BGB wirkungslos (versteckter Dissens)» Da somit die Hingabe der Wechsel ohne Hechtsgrund erfolgt sei, sei die Klägerin durch ihre Entgegennahme ungerechtfertigt bereichert und könne deshalb gegen den Beklagten keine Ansprüche daraus herleiten. Begründet sei die Forderung der Klägerin jedoch, soweit sich der Beklagte für die Druckkosten der Hummern 7 f 9 der Zeitschrift verbürgt habe, nämlich in Höhe von noch 2.730,10 DM nebst Zinsen. Die Widerklage des Beklagten sei unbegründet» Aus dem, wie dargelegt, nicht zustande gekommenen Kreditvertrag könne der Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung herleiten» Allerdings sei es anerkannt, daß auch bei Wichtigkeit eines Vertrags wegen versteckten Einigungsmangels den sie fahrlässigerweise herbeiführenden Vertragspartner die Haftung für die daraus entstandenen Schadensfolgen treffe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß am 23* März 1950 infolge Dissenses ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei, ist zwar nicht bedenkenfrei * a) Erwiese sich die Auffassung des Berufungsgerichts als zutreffend, daß eine wirksame Kreditvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, so entfielen damit auch alle von dem Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die sich darauf stützen, daß die Klägerin dem Burgverlag in der Folgezeit keinen Kredit mehr bewilligt hat. Damit entfiele aber von vornherein ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz des Schadens, der ihm aus Leistungen entstanden ist, die er vor der Besprechung vom 23* März 1950 denn für diese Leistungen wäre die von dem Beklagten für wirksam gehaltene Kredit zusage der Klägerin nicht ursächlich gewesen * Er könnte infolgedessen keinen Schadensersatz dafür verlangen? daß er vor dem 23- März 1950 schon insgesamt 4.600 EM dem BuflBHB) a-*-s Darlehen zur Verfügung gestellt hat5 auch bliebe seine am 14 Februar 1950 für den Druckauftrag der Nummern 7-9 eingegangene Bürgschaft unberührt.,Ein etwaiger Ersatz seines Vertrauensschadens käme also nur noch hinsichtlich der nach dem 23. Im übrigen wäre das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis wohl auch durch den allgemeinen Hechtegedanken, wie er in den Bestimmungen der §§ *122 Abs« 2 und 307 BOB seinen Niederschlag gefunden hat, gerechtfertigt, wonach derjenige, der den Grund der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit eines Vertrags kannte oder können mußte, einen Ersatz seines Vertrauensschadens nicht verlangen kann» b) Aber auch wenn der Auffassung des Beklagten, daß am 23 > März 1950 zwischen den Parteien ein wirksamer Kreditvertrag des von dem Beklagten behaupteten Inhalts zustandegekommen sei, gefolgt wird, ist der Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht gerechtfertigt« Wie dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, hat sie erst am 29« April 1950, nachdem sie vergeblich auf Bezahlung der Druckkosten und auf Sicherung gedrängt hatte, mit dem Weiterdruck der Zeitung auf gehört« Zu dem Verlangen nach Sicherung war sie berechtigt, auch wenn man der Darr Stellung des Beklagten folgt? c) Das Berufungsgericht führt noch in einer Hilfsbe-gründung aus, es sei auch nicht erwiesen, daß der Beklagte, wenn die Klägerin weitere Kredite bewilligt hätte, zu*seinem Geld gekommen wäre, also keinen Schaden eriit- d) Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten als begründet angesehen hat, läßt das keinen Fehler erkennen und ist auch von der Revision nicht angegriffen worden*

Zitierte Normen: § 123 BGB
RevisionBerufungsgerichtParteiSchadenKreditKlägerinMärzwechseln

Volltext der Entscheidung

I»
VIX< ZU 43/58
2343 005
Verkündet
 am 22* Januar 1959 Woitscheek, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Friedrich ZWtKWh	Df^^straße	Wh
 Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und
 Klägerin, ?/iderbeklagte> Berufungsheklagte und
 Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br* WWWW -
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22 c Januar 1959 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel? Br* Winkelmann und Brbel
 für Recht erkannt%
Bie Revision des Beklagten gegen das den.Parteien an Verkündungs Statt am 29./31« August 1957 zugcsteilte Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird zurückgewiesen*
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
GmbH, Bruckerely Graphischer Großbetrieb
 tragen
Von Rechts wegen
m —Iff »
Die Journalistin	B|MHM>	(E. BO gab in
 München unter der nicht eingetragenen Firma	die
 Wochenzeitschrift ’‘Die Blaue Illustrierte** heraus. Biese ließ sie bei der Klägerin drucken* Ba die Klägerin Barzahlung verlangte und Bo Bo hierzu nicht imstande war, übernahm der Beklagte am 14* Februar 1950 gegenüber der Klägerin die Bürgschaft für die Bruckkosten der nächsten 3 Hummern (Hr. 7-9). Ferner stellte er bis zu dem 25o Februar 1950 dem Burgverlag insgesamt 4.600 BM zur Verfügung.
Am 23 * März 1950 verhandelten E. B. und der Beklagte in Hümberg mit dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Klägerin	Sie	strebten.an, daß die Klägerin
 dem	die	Brucklcosten	für 13 Hummern kreditiere.
Über den Inhalt der Besprechung besteht streit zwischen den Parteien. Am 26. März 1950 stellte der Beklagte dem Burgverlag weitere 2.000 BM zur Verfügung.
Unter Bezugnahme auf die persönlichen Verhandlungen zwischen den Beteiligten vom 23. März 1950.übersandte die Klägerin dem Bumit Schreiben vom 1. April 1950 3 Wechsel mit der Bitte um Unterschrift und dem Hinweis, daß der Beklagte als Bezogener eingesetzt worden sei. Bie Wechsel sollten nach dem genannten Schreiben dem Ausgleich der bis zu dem 30. März 1950 entstandenen Bruckkosten dienen. Der	übersandte	der Klägerin am 3. April 1950
«verabredungsgemäß zu dem Ausgleich der. Konten bis 30. März 1950« statt der erwähnten 3 Wechsel 12 7/echsel über insgesamt 5.523,18 BM, die sämtlich vom Beklagten als Aussteller und erstem Giranten gezeichnet, auf den "Bu^HHi Elisabeth	gezogen	und von dieser akzeptiert wa-
ren. Ba aber die Bank der Klägerin die Biskontierung der Wechsel ablehnte, drängte die Klägerin auf Bezahlung der
 
Druckposten und weitere Sicherung» Dem kam der Bu^^BH) nicht nach. Die Klägerin stellte infolgedessen am 29« April 1950 den Druck der Zeitung ein» Die «Blaue Illustrierte« mußte ihr weiteres Erscheinen einstellenf der Burgverlag brach zusammen»
Mit der Klage verlangte die Klägerin von E« Br und dem Beklagten als Gesamtschuldnern>die Zahlung der 12 Wechsel in Höhe von $»523?18 DM nebst 139?34 DM Wechselspesen und Protestkosten? sowie 5.987,32 DM für weitere Druckkosten? insgesamt 11.649?84 DM nebst Zinsen.
Gegenüber dem Beklagten stützt die Klägerin ihren Anspruch darauf, daß E» B. und der Beklagte eine offene Handelsgesellschaft gebildet hätten oder jedenfalls der Beklagte als Gesellschafter der E. B» aufgetreten sei$ er hafte deshalb für den Druckauftrag des Bu^BBBBB» In Höhe der rest-liehen Druckkosten der Hr. 7-9 gründet die Klägerin.ihren Anspruch auch auf die Bürgschaft des Beklagten vom 14»
Pebruar 1950 und in Hohe von 5-662,52 DM auch auf die 12 Wechsel und die ihr durch deren Hichteinlösung entstandenen Kosten»
B, B» und der Beklagte haben Abweisung der Klage beantragt .
Der Beklagte hat .'bestritten, Gesellschafter der Bo B« geworden oder als solcher aufgetreten zu sein, er sei lediglich ihr Darlehensgeber gewesen» In dieser Eigenschaft habe er am 23» März 1950 mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Weiersmüller, vereinbart, daß die Klägerin ihren der B. B» gewährten Kredit auf 13 Druckrechnungen in voraussichtlicher Höhe von 20 - 25.0Q0 DM erhöhen solle, er hingegen anstelle der übernommenen Bürgschaft und statt der
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- A -
Übernahme weiterer Bürgschaften auf den Burgverlag gezogene Wechsel an eigene Order ausstelle und der Klägerin giriere. Die Erhöhung des von der Klägerin bisher schon gewählten Kredits habe nur davon abhängen sollen, daß die über ihn, den Beklagten, einzuholenden Auskünfte gut ausfielen. Diese Voraussetzung sei eingetreten, wie die vorgelegten Auskünfte ergäben. Durch die Einforderung von Wechseln für die bis 30. März 1950 entstandenen Druckkosten mit Schreiben vom 1. April 1950 habe die Klägerin selbst zu erkennen gegeben, daß sie die Bedingung ihrer KreditZusage als erfüllt angesehen habe« Wenn die Klägerin die Wechsel mit dem geheimen Vorbehalt, nicht, wie abgesprochen, 13 Nummern zu kreditieren, eingefordert habe, so habe sie ihn arglistig getäuscht. Der Beklagte,hat deshalb die Hingabe der 12 Wechsel vorsorglich aus § 123 BGB angefochten. Er behauptet weiter, ohne die von der Klägerin nicht gehaltene Kreditzusage hätte er dem Burgverlag kein Darlehen gegeben. E» B. habe die Zeitschrift in der Folgezeit für 9.000 DM verkaufen wollen. Hiervon hätten seine, des Beklagten,Darlehen zurückgezahlt werden sollen. Einen Tag vor erfolgreichem Abschluß der Verkaufsverhandlungen habe die Klägerin in Kenntnis dieses ümstandes den Druck der Zeitschrift eingestellt und damit den Verkauf der “Blauen Illustrierten1* zunichte gemacht. Sie habe schuldhaft ihre am 23. März 1950 gegebene Kreditzusage verletzt und den Beklagten um die Rückzahlung seiner an E. B. gewährten Darlehen (6.600 DM) gebracht. Diesen Schaden habe ihm die Klägerin zu ersetzen.
Der Beklagte hat mit dieser Gegenforderung hilfsv/eise aufgerechnet und Widerklage auf Zahlung von 6.600 DM nebst Zinsen erhoben«
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Sie hat vorgetragen, dem Beklagten ständen keine Schadens-
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ersatzforderungen zu« denn die Klägerin habe keine bindende Kredit Zusage gegeben«, auch sei der für die Gewährung eines weiteren Kredits erforderliche Nachweis der Kreditfähigkeit des Beklagten nicht erbracht, insbesondex*e seien keine diskontierbaren Wechsel gegeben worden. Die Einforderung und Hereinnahme von Wechseln habe nicht die Bestätigung einer endgültigen Kreditzusage bedeutet, vielmehr hätten die Wechsel vereinbarungsgemäß diskontiert und zu dem Ausgleich bereits fälliger Leistungen verwendet werden sollen. Tie Truckarbei-ten seien wegen Nichterfüllung des Vertrages eingestellt worden. Im übrigen mache der Beklagte mit der Widerklage An- ) * spräche aus Schäden geltend, die höchstens beim Burgverlag eingetreten sein könnten.
Das Landgericht hat E. B* und den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage des Beklagten abgewiesen*
Dieses Urteil ist gegenüber E« B« rechtskräftig. Tie Beru-fung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen * Auf seine Revision hat der II. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs das. Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-•.gewiesen*
Nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme hat 4as Oherlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 2.730J;-10 TM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Tie weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage auch hinsichtlich des Betrags von 2.730,10 IM abzuweisen und nach der Widerklage zu erkennen« Tie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent scheidirngserüttde s
1)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte weder Gesellschafter der E* Bo gewesen noch als solcher aufgetreten sei, er könne deshalb, soweit die Klage auf die der Klägerin vom	erteilten	Druckauftröge ge-
stützt werde, von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden.
Auch aus den 12 am 3» April 1950 an die Klägerin übersandten Wechseln könne diese von dem Beklagten nichts fordern * Der Zweck der Verhandlungen vom 23* März 1950 sei gewesen, die Klägerin zu einer Kreditierung der Druckkosten für 13 Hummern der «Blauen Illustrierten« zu bewegen* Der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Weiersmtiller, sei, so stellt das Berufungsgericht fest, auch zu einem Entgegenkommen bereit gewesen, habe dieses aber von dem Ergebnis seiner Erkundigungen über die Kreditfähigkeit des Beklagten und weiter davon abhängig gemacht, daß der Beklagte der Klägerin für die angefallenen Forderungen jeweils Wechsel übergäbe Die Verhandlungspartner seien sich jedoch offensichtlich über den Zweck der Wechselhingabe nicht einig gewesen* Der Klägerin sei es darum zu tun gewesen, durch Diskontierung der Wechsel Betriebsmittel in die Hand zu bekommen; der Wille des Beklagten sei es dagegen gewesen, die Wechsel der Klägerin nur sicherungshalber (also in ihr Depot) zu geben* Beide Vertragspartner hätten geglaubt, bei ihren Kroditverhandlungen von ihrem Gegenkontrahenten über die Bedingungen der »Wechselhingabe in dem von ihnen beabsichtigten Sinn verstanden worden und darüber in ihrem Sinn einig gewesen zu sein* Tat sächlich seien aber
 ihre Willenserklärungen auseinandergegangen und es habe nur scheinbar eine Übereinstimmung bestanden. "Wegen dieses Mißverständnisses über einen wichtigen Punkt, nämlich die Verwendung der Wechsel, sei deshalb ihre Vereinbarung vom 23- März 1950 nach § 155 BGB wirkungslos (versteckter Dissens)» Da somit die Hingabe der Wechsel ohne Hechtsgrund erfolgt sei, sei die Klägerin durch ihre Entgegennahme ungerechtfertigt bereichert und könne deshalb gegen den Beklagten keine Ansprüche daraus herleiten.
Begründet sei die Forderung der Klägerin jedoch, soweit sich der Beklagte für die Druckkosten der Hummern 7 f 9 der Zeitschrift verbürgt habe, nämlich in Höhe von noch 2.730,10 DM nebst Zinsen.
Die Widerklage des Beklagten sei unbegründet» Aus dem, wie dargelegt, nicht zustande gekommenen Kreditvertrag könne der Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung herleiten» Allerdings sei es anerkannt, daß auch bei Wichtigkeit eines Vertrags wegen versteckten Einigungsmangels den sie fahrlässigerweise herbeiführenden Vertragspartner die Haftung für die daraus entstandenen Schadensfolgen treffe. Im gegebenen Falle treffe jedoch beide Parteien an dem am 23. März 1950 unterlaufenen Mißverständnis gleiche Schuld« Jede von ihnen habe es unterlassen klarzustellen, was hinsichtlich der Verwendung der Wechsel gelten solle. Insbesondere habe keiner von ihnen, entgegen aller kaufmännischen Übung, durch Übersendung von Bestätigungsschreiben über das nach seiner Meinung Vereinbarte zur Offenlegung ihres Mißverständnisses beigetragen» Die ihnen aus diesem Verhalten etwa entstandenen Nachteile habe sich deshalb jeder der Streitteile selbst zuzuschreiben. Keiner könne den anderen dafür verantwortlich machen; keiner von ihnen habe daher gegen den anderen Ansprüche auf Ersatz seines ihm entstandenen Schadens (§ 254 BGB)»
 
• X
2)	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß am 23* März 1950 infolge Dissenses ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei, ist zwar nicht bedenkenfrei *
Das Berufungsgericht hat nur den inneren Willen der Parteien, nicht aber den objektiven Sinn ihrer Erklärungen festgestellt 5 erst wenn sich ergab, daß die Erklärungen, den Parteien unbewußt, auseinandergingen, konnte Dissens angenommen werden. Doch bedarf es keiner weiteren Aufklärung in dieser Richtung. Denn der Beklagte könnte in keinem Pall von der Klägerin wegen ihrer Weigerung, weiteren Kredit zu geben, Schadensersatz verlangen.
a)	Erwiese sich die Auffassung des Berufungsgerichts als zutreffend, daß eine wirksame Kreditvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, so entfielen damit auch alle von dem Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die sich darauf stützen, daß die Klägerin dem Burgverlag in der Folgezeit keinen Kredit mehr bewilligt hat.
In Frage käme also nur noch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine etwaige Haftung der Klägerin, weil sie das Mißverständnis durch Fahrlässigkeit herbeigeführt hätte. Sie hätte dann dem Beklagten das Vertrauensinteresse zu ersetzen, d. h. den Schaden, der ihm dadurch entstanden wäre, daß er an die Wirksamkeit der Kreditvereinbarung geglaubt hat.
Damit entfiele aber von vornherein ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz des Schadens, der ihm aus Leistungen entstanden ist, die er vor der Besprechung vom 23* März 1950
dem Burgverlag gegenüber erbracht hat? denn für diese Leistungen wäre die von dem Beklagten für wirksam gehaltene Kredit zusage der Klägerin nicht ursächlich gewesen * Er könnte infolgedessen keinen Schadensersatz dafür verlangen? daß er vor dem 23- März 1950 schon insgesamt 4.600 EM dem BuflBHB) a-*-s Darlehen zur Verfügung gestellt hat5 auch bliebe seine am 14 Februar 1950 für den Druckauftrag der Nummern 7-9 eingegangene Bürgschaft unberührt.,Ein etwaiger Ersatz seines Vertrauensschadens käme also nur noch hinsichtlich der nach dem 23. März 1950 erfolgten Leistung in.’Frage? also nur wegen der am 25. März 1950 an den Burgverlag als Darlehen gegebenen weiteren 2.000 EM«
Insoweit ist das Berufungsgericht der Auffassung? daß beide Beteiligten? die Klägerin und den Beklagten? «gleiche Schuld« an dem zur Unwirksamkeit des Kreditvertrags führenden Mißverständnis treffe? somit nach § 254 BGB ein Ausgleich des entstandenen Schadens stattfinden müsse»
Das Berufungsgericht hat die Schadensaufteilung in der Weise vorgenommen, daß angesichts des gleichen Verschuldens (und? wie aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist? auch der gleichen Verursachung) beide Parteien ihren eigenen Schaden selbst zu tragen haben» Das entspricht zwar nicht der üblichen Aufteilung des Schadens in der Weise daß jede Partei eine Quote des Gesamt Schadens beider Parteien zu tragen hat. Das Berufungsgericht war aber in der Ab wägung des Verschuldens und in der Aufteilung des Schadens in seinem Ermessen frei und ist ersichtlich davon ausgegan-gen? daß beide Parteien einen Schaden erlitten haben. Eie von ihm vorgenommene Art der Schadensverteilung kann daher nicht beanstandet werden. Die Revision hat das Urteil insoweit auch nicht angegriffen.
Im übrigen wäre das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis wohl auch durch den allgemeinen Hechtegedanken, wie er in den Bestimmungen der §§ *122 Abs« 2 und 307 BOB seinen Niederschlag gefunden hat, gerechtfertigt, wonach derjenige, der den Grund der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit eines Vertrags kannte oder können mußte, einen Ersatz seines Vertrauensschadens nicht verlangen kann»
b)	Aber auch wenn der Auffassung des Beklagten, daß am 23 > März 1950 zwischen den Parteien ein wirksamer Kreditvertrag des von dem Beklagten behaupteten Inhalts zustandegekommen sei, gefolgt wird, ist der Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht gerechtfertigt«
Hie Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Burgverlag auch noch nach dem 30. März 1950 zunächst Kredit gewährt und die Zeitung gedruckt. Wie dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, hat sie erst am 29« April 1950, nachdem sie vergeblich auf Bezahlung der Druckkosten und auf Sicherung gedrängt hatte, mit dem Weiterdruck der Zeitung auf gehört« Zu dem Verlangen nach Sicherung war sie berechtigt, auch wenn man der Darr Stellung des Beklagten folgt? denn die Anfang April hingegebenen Wechsel deckten nur die bis zu dem 30. März 1950 erwachsenen Druckkosten. Da die Klägerin keine Sicherungen erhielt, war für sie ein hinreichender Grund gegeben, von einem etwa abgeschlossenen Kreditvertrag zurückzutreten? infolgedessen würde jeder Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Wichterfüllung ihrer etwa gegebenen Kreditzusage entfallen.
c)	Das Berufungsgericht führt noch in einer Hilfsbe-gründung aus, es sei auch nicht erwiesen, daß der Beklagte, wenn die Klägerin weitere Kredite bewilligt hätte, zu*seinem Geld gekommen wäre, also keinen Schaden eriit-
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ten hätteo Darauf kommt es aber unter den gegebenen Umständen nicht mehr an* Auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden*
d)	Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten als begründet angesehen hat, läßt das keinen Fehler erkennen und ist auch von der Revision nicht angegriffen worden*
3)	Die Revision des Beklagten ist somit als unbegründet zurückzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Glanzmann Scheffler Rietschel Dr* Vinkelmann Erbel