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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen gätbeStands Die beklagte Stadt gestattete früher den Ärzten in ihre Kranken in das Städtische Krankenhaus einzuweisen und dort zu behandeln* Hierfür stellte sie ihnen die Einrichtung und das Personal des Krankenhauses zur Verfügung* Am 11* Dezember 1930 Unterzeichneten die vier Ärzte, die sich damals in niedergelassen hatten, nämlich der Kläger. der Beklagte Dr* und Dr* SflHP eine schriftliche Erklärung* in der sie sich ehrenwörtlich verpflichteten, die von den Ärzteverbänden vertretene Forderung der freien Arztwahl stets zu beachten und kein Amt zu übernehmen, sei es als Krankenhaus- oder Y/ohlfahrtsarzt, "da bei einer-solchen Regelung die übrigen Ärzte ausgeschaltet werden sollen". Diese während der Kriegsjähre unterbrochene Regelung wurde nach Kriegsende wieder eingeführt« Inzwischen hatten sich weitere Ärzte in niedergelassen*- Hach vorangegangenen Besprechungen mit allen Ärzten schloß die Stadt am 15« Januar 1947 mit dem Kläger Dr* einen "Vertrag über die Leitung des Städtischen Krankenhauses"« Darin heißt es, der geschäftsführende Arzt werde auf die Dauer von drei Jahren in alphabetischer Reihenfolge vorläufig von den Ärzten gestellt, die sich schon vor 1939 in niedergelassen hat- März 1953 besprachen Vertreter der Stadt mit sämtlichen Ärzten sowie dem stellvertretenden Vorstand der Landesstelle Schleswig-Holstein der Kassenärztlichen Vereinigung, Br» Hiplpppp, die sich aus der Benutzung des Krankenhauses ergebenden Unstimmigkeiten Br. Hipppp-PPP schlug vor, das Krankenhaus in ein reines Facharzt-Belegkrankenhnus umzuwandeln und den Beklagten Br. verpflichtet seien, Jedem der Kläger den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten habe, daß ihm durch die Maßnahmen der Beklagten verwehrt ist, das Krankenhaus zu helegen und dessen Einrichtungen zu benutzen* Feststellungsklage nicht vor dem ordentlichen Gericht erhöhen werden könne * Auch wenn die Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrten, bezweckten sie doch in erster Linie* die beklagte Stadt zu veranlassen, ihnen wieder die Behandlung ihrer Patienten im Krankenhaus zu gestatten. Die Urteilsgründe insgesamt lassen aber doch erkennen, daß das Berufungsgericht für den Hauptantrag den ordentlichen Rechtsweg bejaht und die Klage insoweit mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen hat« Dafür, daß die Urteilsgründe so zu verstehen sind, spricht vor allem die Überlegung, daß es auf mit der Feststellungsklage etwa verfolgte Bebenziele , rechtlich nicht ankommt und daß die Kläger neben ihrem in erster Linie gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hilfsweise auf Zur-lassung zu dem Krankenhaus geklagt haben. Feststellung- die ordentlichen Gerichte offensichtlich zuständig, gleichgültig, oh die Kläger ihren Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines privatrechtlichen Vertrages oder aus einer AmtspflichtVerletzung (§ 839 BGB, Art 131 VBV, Art 34 GG) herleiten oder ob sie sich auf die Grundsätze über den Aufopferungsanspruch stützen- Trotz der insoweit unklaren Fassung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist deshalb nicht anzunehmen, daß daf Berufungsgericht diese Gesichtspunkte verkannt hat« 1) Die Kläger Dr, 30t) undBr- Ho^pfr behaupten, daß sie s eit ihrem Ausschluß von der Benutzung des Krankenhauses im Jahre 1948 laufend geringere Einnahmen aus ihrer ärztlichen Tätigkeit erzielen« Biese Beeinträch- 4 tigung dauere an und werde sich auch in Zukunft auf ihr Einkommen nachteilig auswirken« Ihr Schaden ist somit nach ihrer Barstellung noch in der Entwicklung begriff-' fen. Bie mutmaßliche Weiterentwicklung dieses einheitlichen Schadens ließ.sich jedenfalls zur Zeit der Klageerhebung im Oktober 1953 noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit übersehen« Es ist auch nicht zu verkennen, daß es den Klägern Schwierigkeiten bereitet hat, sowohl für die zurückliegende als auch für die kommende Zeit ihren Schaden zu substantiieren. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der einheitlichen Beurteilung ihres gesamten Schadens, insbesondere.im Hinblick auf.die noch nicht zu übersehende künftige Entwicklung der Verhältnisse’ kann den Klägern Br. Bünz und Br'. gewiesen hat-, hindert das Revisionsgericht nicht, auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen und bereits hilfsweise gewürdigten Feststellungen die Klage sachlich zu prüfen und darüber zu entscheiden (BGHZ 12, 308 /31(y0„ Biese sachliche Prüfung ergibt, daß die Ansprüche, deren Feststellung die Kläger begehren, nicht begründet sind. 1) Bie Kläger haben ihre Ansprüche gegen Br- HB^in erster Linie auf Vertrag gestützt und behauptet, jeder der in KflMHHHBI praktizierenden Ärzte habe sich verpflichtet, die Rechte der anderen auf Belegung des Städtischen Krankenhauses zu wahren. Gegen diese Verpflichtung habe Br. Pfl^ dadurch verstoßen, daß er die Stellung des leitenden Arztes angenommen und es so der beklagten Stadt ermöglicht habe, die Kläger von der Benutzung des Krankenhauses auszuschließen. Bezember 1930 spreche für die von dem Beklagten Br. vertretene Ansicht, daß .es sich dabei nicht um einen privatrechtlich verpflichtenden Vertrag, sondern lediglich um ein Bekenntnis zu dem Grundsatz der freien Arztwahl gehandelt habe. a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vernehmung der an der Erklärung vom 2» Bezember 1930 beteiligt gewesenen Ärzte über deren Entstehung, Sinn und Zweck anregen müssen (§§ 133, 157 BGB, §§ 2Ö6, 139 ZPO), ist nicht begründet* Ob die Ärzte mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 2* Dezember 1930 vertraglich Rechte und Verbindlichkeiten untereinander begründet oder nur ein gemeinsames Bekenntnis zu den von ihnen damals vertretenen ^ Forderungen abgegeben haben, richtet sich nach ihrem in dieser Erklärung zu dem Ausdruck gekommenen Willen« * Biesen zu ermitteln, oblag dem latriöhter im Rahmen seiner freien Würdigung, und dessen Feststellungen'können in der Revisionsinstanz nur auf Rechts- öder ord-nungsmäßig gerügte Verfahrensverstöße nachgeprüft werden« Wenn das Berufungsgericht aus dem Wortlaut der Erklärung und ihrer Entstehungsgeschichte, wie sie de> Beklagte Br. vorträgt, die Folgerung gezogen hat* selbst dann, wenn in der Erklärung vom 2* Dezember 1930 ein Vertrag des von den Klägern behaupteten Inhalts zu sehen sein sollte, die Kläger sich wegen grundlegender Veränderung der Verhältnisse nicht mehr darauf berufen könnten (§ 242 BOB)* Wie*das Berufungsgericht feststellt, war bis 1947 die Zahl der Betten im Krankenhaus auf 48 gestiegen und infolgedessen eine ständige ärztliche Betreuung der Kranken erforderlich geworden« Insbesondere aber hatte sich die Zäh\.der in praktizierenden Ärzte auf neun erhöht« Hiervon.waren nur drei an der Erklärung vom 2, Dezember 1930 beteiligt gewesen« Mehrere der hinzugekommenen Ärzte, so der Kläger Dr« hatten selbst keine Bedenken gehabt, zusammen mit dem Beklagten Dr* unter Ausschluß der übrigen Ärzte im Krankenhaus tätig zu sein. Die Verpflichtung vom 2* Dezember 1930 hätte .aber nur dann einen Sinn gehabt,, wenn sich alle Ärzte ihr angeschlossen hätten« Mangels einer Ausdehnung auf die später hinzugekommenen Ärzte hat das Berufungsgericht sie mit Recht als überholt und gegenstandslos angesehen« 2) Die Ansicht, des Berufungsgerichts, daß auch die in den Jahren 1946 bis 1948 vom Beklagten Dr« und den anderen Ärzten bei Besprechungen über die Neuregelung der ärztlichen Versorgung des Krankenhauses . • die Verhandlungen mit der Stadt gesehen, denen der J Wille der Ärzte, sich dauernd gegenseitig zu binden, gefehlt habe$ dasselbe gelte von der Erklärung.des Beklagten Dr, im Mai 1943, er werde nicht seine Hand zu einer Veränderung der Verhältnisse im Krankenhaus reichen, Ber Vertrag zwischen der Stadt und dem Kläger Br. vom 15* Januar 1947 sei ein Vertrag mit dem und für den leitenden Arzt gewesen. b) Bie Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Stadt nur mit dem Kläger Br* und nur hinsichtlich, dessen Stellung als leitender Arzt vertragliche Bindungen eingegangen ist, ^gegenüber den übrigen Ärzten aber keine vertraglichen Pflichten übernommen, ihr Verhältnis zu den Ärzten vielmehr auf öffentlicnrechtlicher Grundlage geregelt und es damit bei dem bisherigen* tatsächlichen Zustand belassen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken* Auch insoweit handelt es sich um tatsächliche Peststellungen* die der Wachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen sind. dem Urteil ergibt, das Vorbringen der Kläger über die dem VertragsSchluß vorangegangenen Verhandlungen der Stadt mit den Ärzten auf dem Rathaus nicht übersehen* Bie von den Klägern angebotenen Beweise für den Inhalt der von den Beteiligten dabei abgegebenen Erklärungen brauchte es nicht zu erheben, denn darüber bestand kein Streit, Streitig war nur, ob die Äußerungen der Stadt privatrechtlich verpflichtende Willenerklärungen darstellen, Baß das Berufungsgericht dies verneint hat, ist aus Rechtsgriinden nicht zu beanstanden, Wenn die Vertreter der Stadt bei den Vorverhandlungen über den Vertragsschluß mit dem leitenden Arzt allen Ärzten gegenüber erklärt haben, daß diese auch weiterhin das Krankenhaus belegen und dessen Einrichtungen benutzen könnten, so muß dies nicht bedeuten, daß sich die Stadt damit binden und den Ärzten ein entsprechendes vertragliches Recht einräumen wollte5 überdies trifft es zu, daß derartige Pflichten von der Stadt nur in der Porm des § 37 Abs 2 der damals geltenden revidierten Beut sehen Gemeinde Ordnung wirksam hätten' nommen werden können, hinsichtlich der Belegung des Krankenhauses durch die Ärzte, bei dem bisherigen Zustand verbleiben sollte, ohne daß die Stadt eine privatrechtliche Bindung eingegangen wäre. 2) Gehört somit die Zulassung der Ärzte zur Berufsausübung im Städtischen Krankenhaus in das Gebiet der hoheitlichen Betätigung der Stadt, so können, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, Schadensersatzansprüche wegen RiehtZulassung gegen die Stadt nur auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WRV oder Art 34 GG gestützt werden* a) Bas Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Amts*-Pflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB verneint, weil ein grundsätzlich unentziehbares, durch Verleihung begründetes Recht der Ärzte, das Krankenhaus zu belegen und zu benutzen, oder ein Sonderbenutzungsrecht dieses Inhalts nach der Sachlage ausscheide* In Frage komme nur ein allgemeines Benutzungsrecht, wie es sich aus dem Zweck des Krankenhauses für einen bestimmten Personenkreis, nämlich die örtlichen Ärzte, ergeben könne* Bas Krankenhaus sei nicht um der Ärzte willen errichtet und nicht ihnen gewidmet, sondern diene der Gesundheit aller* Bie Stadt könne in ihrem Aufgabenbereich die Art und Weise der ärztlichen Versorgung in ihrem Krankenhaus' regeln* Sie müsse sich dabei nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundsätze halten* Ber für die normale Benutzung Öffentlicher Anstalten geltende Gleicheitsgrund-satz verbiete zwar, einzelne Ärzte ohne sachliche Gründe / von der Benutzung des Krankenhauses auszuschließen* Bie Entscheidung aber, ob sachliche Gründe vorlägen und zu Welchen Maßnahmen sie Anlaß gäben, stehe im Ermessen der Stadt* Bie Stadt habe sich auf sachliche Gründe berufen* Willkür oder grober Ermessensmißbrauch seien nicht gegeben* b) Den Klägern steht kein gesetzliches Hecht zu, das Krankenhaus der Stadt mit ihren Patienten zu belegen und diese dort zu behandeln« Maßgebend dafür ist im vorliegenden .fall für die Zeit bis zu dem '3* März 1950 der Abs 1 dar revidierten Deutschen GemeindeOrdnung und ab 14* Marz 1950 der damit übereinstimmende § 18 Abs 1 der Gemeinde Ordnung für Schleswig-Holstein vom 24« Januar 1950 - GVBl S 25 -• Danach sind die Einwohner einer Gemeinde im Rahmen der hierüber bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen« Dieses Hecht besteht aber nur im Rahmen der öffentlichen Widmung der einzelnen Einrichtung« Im vor- ’ liegenden Pall ist nach den Peststellungen des Berufungsgerichts das Krankenhaus der beklagten Stadt nicht den am Ort niedergelassenen Ärzten zu dem Zwecke ihrer Berufsausübung, sondern der Allgemeinheit zur Wiederherstellung der Gesundheit der einzelnen gewidmet. Ein Recht auf eine derartige Sonderbenutzung hätte nur durch Verleihung begründet werden können (vgl Porsthoff, Dehrbuch des Verwaltungsrechts, I Bd, 1956, S 346)« Die Kläger haben jedoch selbst nicht die Auffassung vertreten, daß ihnen ein solches dauerndes und grundsätzlich unentziehbares Recht verliehen worden sei, vielmehr vorgetragen, die beklagte Stadt habe das Krankenhaus in ein Anstaltskrankenhaus umwandeln, oder eine ■straffere Benutzungsordnung einführen dürfen. a) Die den Ärzten erlaubte Sonderbenutzung durfte die Stadt jederzeit einschränken oder entziehen (vgl Forsthoff aaO)* Allerdings durften ihre Beamten dabei nicht willkürlich oder gar sittenwidrig verfahren* Ihre Maßnahmen mußten sich nach dem Zweck des Krankenhauses richten und in erster Linie dem ordnungsmäßigen Betrieb im Interesse der Kranken dienen* Wie die Stadt jedoch . in diesem Rahmen die ärztliche Versorgung im Krankenhaus regelte,, blieb ihrem freien Ermessen überlassen* Sie mußte nicht deshalb, weil ihr Krankenhaus das einzige in ist, alle örtlichen Ärzte gleichmäßig behandeln* Vielmehr durfte sie1,, wenn sie es aus sachlichen Gründen für erforderlich hielt, und zwar ohne, wie die Revision meint, die Neuregelung besonders rechtfertigen zu müssen, auch nur einigen Ärzten die Behandlung im Krankenhaus gestatten und die übrigen davon ausschließen* Eine Amtspflichtverletzung läge nur dann vor,'wenn die Beamten der Stadt willkürlich gehandelt oder ihr ‘ • 3) Die Kläger stützen ihre “Ersatzansprüche gegen die beklagte Stadt auch auf die Grundsätze über den Aufopferungsanspruch, Bas Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil die Kläger keine subjektiven Rechte zugunsten der Allgemeinheit aufgeopfert hätten. Zu Unrecht rügt demgegenüber die Revision die Verletzung materiellen Rechts, Hach der Sachlage kommen hier nicht die allgemeinen Grundsätze über den Aufopferungsanspruch, sondern die daraus und aus den Vorschriften über die Enteignung hergeleiteten Regeln Uber die Entschädigung bei enteignungs-gleichen Eingiriffen in‘Betracht, Denn ein etwaiges Recht der Kläger auf Benutzung des Krankenhauses der Stadt wäre ein vermögenswertes Recht, Die allgemeinen Grundsätze über den Aufopferungsanspruch gelten jedoch nur für die Entziehung oder Beeinträchtigung anderer als vermögenswerter Rechte (GSZ BGHZ 13, 88 ßtf/) < Bei der Entzie.-hung vermögenswerter Rechte (vgl dazu GSZ BGHZ 6, 270 durch einen Eingriff, bei dem die Voraussetzungen der Enteignung (Art 14 OG, Art 153 WRV) nicht vor- \ gleichzustellen ist, besteht ein Anspruch auf Entschädigung, Die Voraussetzungen eines solchen Entschädigungs-* anspruchs sind hier jedoch nicht gegeben^ Wie bereits ausgeführt, hat den Klägern weder ein privates noch ein öffentliches Hecht zugestanden, das Krankenhaus zur Ausübung ihres ärztlichen Berufs zu benutzen. Das war für die Kläger ein vermögenswerter Vorteil® Br stand aber von vornherein unter dem Vorbehalt des Widerrufs* Daß die beklagte Stadt von der sich aus dem Wesen einer Erlaubnis zur Sonderbenutzung einer öffentlichen Anstalt ergebenden Möglichkeit, diese Erlaubnis zu widerrufen, (Jebrauch gemacht hat, stellt keine Entziehung eines Hechts, keinen enteignungsgleichen Eingriff dar«. D» 1 jj Der mit dem Hilfsantrag gegen die Stadt geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu dem Krankenhaus ist Öffentlichrechtlicher Natur, wenn man darauf abstellt, daß der damit ersti-ebte Erfolg, nämlich die V/iederzulas-sung der Kläger zur Benutzung des Krankenhauses, nach der gegenwärtig bestehenden Rechtslage nur durch einen Verwaltungsakt der Stadt erreicht werden könnte« Die Kläger haben .Jedoch ihren Anspruch auch auf privatrechtlichen Vertrag gestützt* Darin darf nicht nur der Versuch gesehen werden, einen seiner Natur nach notwendigerweise öffentlichrechtlichen Anspruch privatrebht-lich einzukleiden* Denn bis zu dem Inkrafttreten der/Satzung für das Krankenhaus der beklagten Stadt vom 16* August 1951 hatte die Stadt jedenfalls die Möglichkeit, ihre Beziehungen zu den Ärzten hinsichtlich der Benutzung des Krankenhauses auf privatrechtlicher Grundlage zu regeln« (vgl Suren-Loschelder, Die Deutsche GemeindeOrdnung, 1940, Anm 3 zu § 17 S 294)* Ob die Stadt ihre Beziehungen zu den Ärzten privatrechtlieh geregelt hat und ob sich daraus privatrechtliche Ansprüche der Ärzte auf Benutzung des Krankenhauses ergeben, ist von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden*

Zitierte Normen: § 839 BGB § 256 ZPO § 826 BGB § 13 GVG § 97 ZPO
KrankenhausesRechtvertragenArztBerufungsgerichtKrankenhausErklärungStadtBrKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 8. Juli 1957 Woitscheck Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2 M3 001
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der praktischen Ärzte 1} Ur jned» Rudolf Bfl
2)	Ur. med. Alfred Hol
3)	Ur. med. Wolfgang
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ur. BHH)
gegen
1)	den praktischen Arzt Ur. med. Hans 0KK09 Be^BB Allee B*
2)	die Stadtgemeinde Bürgermeister in KU
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ur. BH) -
in
, vertreten durch den
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 3* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter .Scheffler, Ur. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt:
Uie Revision der Kläger gegen $as Urteil des' 5* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15« Oktober 1954 ^ wird zurückgewiesen.
Uie Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 gätbeStands
 Die beklagte Stadt gestattete früher den Ärzten in ihre Kranken in das Städtische Krankenhaus einzuweisen und dort zu behandeln* Hierfür stellte sie ihnen die Einrichtung und das Personal des Krankenhauses zur Verfügung* Am 11* Dezember 1930 Unterzeichneten die vier Ärzte, die sich damals in	niedergelassen hatten, nämlich der Kläger. Dr-	dessen	Vat$r,
der Beklagte Dr*	und	Dr* SflHP eine schriftliche
 Erklärung* in der sie sich ehrenwörtlich verpflichteten, die von den Ärzteverbänden vertretene Forderung der freien Arztwahl stets zu beachten und kein Amt zu übernehmen, sei es als Krankenhaus- oder Y/ohlfahrtsarzt, "da bei einer-solchen Regelung die übrigen Ärzte ausgeschaltet werden sollen". Seit dem Jahre 1932 übertrug die Stadt im Einvernehmen mit den Ärzten auf die Dauer von jeweils drei Jahren einem von ihnen die geschäftsführende Leitung des Krankenhauses. Diese während der Kriegsjähre unterbrochene Regelung wurde nach Kriegsende wieder eingeführt« Inzwischen hatten sich weitere Ärzte in
 niedergelassen*- Hach vorangegangenen Besprechungen mit allen Ärzten schloß die Stadt am 15« Januar 1947 mit dem Kläger Dr*	einen	"Vertrag	über	die Leitung des
 Städtischen Krankenhauses"« Darin heißt es, der geschäftsführende Arzt werde auf die Dauer von drei Jahren in alphabetischer Reihenfolge vorläufig von den Ärzten gestellt, die sich schon vor 1939 in	niedergelassen	hat-
;ten. Demgemäß wurde.die Leitung des Krankenhauses.für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zu dem 31* Härz 1950 dem Dr* Bünz übertragen* Ferner wurde in dem Vertrag der Aufgabenkreis des geschäftsführenden Arztes geregelte ln den §§ 4 und 5 ist gesagt, daß die Einrichtungen des Krankenhauses, darunter die Röntgeneinrichtung, allen am Orte niederge-, lassenen Ärzten zur Verfügung stehen« Als am 10« Juni 1947
 
der Kläger Br.	im	Einverständnis	der Stadt aus persön-
liehen Gründen die Leitung des Krankenhauses niederlegte, Übernahm sie als nächster in der alphabetischen Reihenfolge der Beklagte Br. Pflp.
Am 20„ Februar 1948 teilte die Stadt•sämtlichen Ärzten mit, sie beabsichtige, die Krankenhausleitung einem Chirurgen zu übertragen, der dann seine Privatpraxis aufgeben solle. Zugleich fragte sie an, wer die Leitung' Übernehmen wolle. Hierum bewarb sich der Kläger Br» O|i’Am‘20. Apri 1948 gab die Stadt den Beschluß ihräs Hauptausschusses bekannt, den Beklagten X)r<	als
 Chirurgen und leitenden Arzt einzusetzen und daneben den Gynäkologen Br. Mofll sowie den Internisten Br. JiflP zur * Behandlung im Krankenhaus zuzuiassen. Nachdem ihre Ratsversammlung am 10. Mai 1948 einen dahingehenden Beschluß gefasst hatte, schloß die Stadt am 14. Juni 1948 mit dem Beklagten Br.	einen	Vertrag	Uber dessen Bestellung
 zu dem leitenden Arzt. In dem Vertrag wurde es Br. freigestellt, weitere Fachärzte zur selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit im Krankenhaus zuzulassen. Hiervon unterrichtete die Stadt sämtliche Ärzte mit dem Hinweis, daß ab 15«» Juli 1948 die Behandlung aller Krankehhauspa-tienten auf die drei genannten Ärzte übergehe; die Kranken seien künftig nur dem Krankenhaus zu überweisen. Barauf stellten die übrigen Ärzte ihre Tätigkeit im Krankenhaus ein. Sie verlangten noch mehrmals die Wiederherstellung des früheren Zustandes, jedoch ohne Erfolg.
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Am 16. August 1951 erließ die Stadt eine ,fSatzung für das Städtische Krankenhausw, Inder u.a. bestimmt ist, daß das Krankenhaus eine öffentlichrechtliche Einrichtung der Stadt, und zwar ein Belegkrankenhaus sei.
 
Es diene der Wiederherstellung der Gesundheit des einzelnen und der Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit» Über die Zulassung von Ärzten und die Bestellung des Chefarztes entscheide die RatsVersammlung»
Auch nach dem Erlaß dieser Satzung blieb der Beklagte Br. Begleitender Arzt des Krankenhauses» Auf Verlangen der Ärztekammer vereinbarte er am 1* Hovember 1951 schriftlich mit dem Kläger Br«. Fpppjpp, der die Anerkennung als Facharzt für Chirurgie besitzt, aber nur als praktischer Arzt zugelassen war, daß dieser seine eigenen.chirurgischen Kranken stationär und ambulant im Krankenhaus behandeln dürfe» Biese Vereinbarung wurde Anfang 1953 von beiden Ärzten wieder aufgehoben«.
Am 18. März 1953 besprachen Vertreter der Stadt mit sämtlichen Ärzten sowie dem stellvertretenden Vorstand der Landesstelle Schleswig-Holstein der Kassenärztlichen Vereinigung, Br» Hiplpppp, die sich aus der Benutzung des Krankenhauses ergebenden Unstimmigkeiten Br. Hipppp-PPP schlug vor, das Krankenhaus in ein reines Facharzt-Belegkrankenhnus umzuwandeln und den Beklagten Br. ?4pp als leitenden Arzt und Chirurgen sinsusetzen« Im Juli 1953 wurde Br. pp^*als Facharzt für Chirurgie zugelassen» Seine Tätigkeit als praktischer Arzt gab er auf» Auf.sein Verlangen stellte der Kläger Br« ^PPPPP^Inde Juli 1953 seine Tätigkeit am Krankenhaus ein. Seitdem sind nur noch der Beklagte Br. Fp^als Chefarzt und die Fachärzte Br» MPpP^ und Br. J^pp im Krankenhaus tätig.
Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, daß Br« PflPund die Stadt als Geisamtschuldner
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verpflichtet seien, Jedem der Kläger den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten habe, daß ihm durch die Maßnahmen der Beklagten verwehrt ist, das Krankenhaus zu helegen und dessen Einrichtungen zu benutzen*
Ben Ersatzanspruch gegen den Beklagten Br.	haben
 sie in erster Linie aus der von diesem an 11« Bezember 1930 Unterzeichneten ehrenwörtlichen Erklärung hergeleitet. Biese auch zugunsten der später hinzugekommenen '
Ärzte getroffene Vereinbarung sei nach dem Kriege erneuert worden. Ber Beklagte Br. P®^habe ihr durch den Abschluß des. Vertrages mit der Stadt vom 14. Juni 1948 über die Leitung deö Krankenhauses zuwidergehandelt. Obwohl er sich in den Jahren 1951 und 1952 verpflichtet habe, den alten Zustand'wieder herzusteilen, habe er unter den von der Stadt festgesetzten Bedingungen sein 7ertx*agswidriges Verhalten fortgesetzt. Indem er seine eigenen Interessen über die Standesinteressen gestellt habe, habe er auch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise den Klägern vorsätzlich Schaden zugefügt. Bieser bestehe in dem Ausfall an Einnahmen, die die Kläger durch ihre weitere Tätigkeit im Krankenhaus erzielt haben würden.
Bie beklagte Stadt hafte den Klägern für ihren Schäden, weil sie ihnen widerrechtlich das Recht, das Krankenhaus zu benutzen, entzogen habe. Bieses Recht ergebe sich aus § 18 Abs 1 der GemeindeOrdnung, es sei außerdem in den §§ 4 und 5 des Vertrages vom 15. Januar 1947 sowie in .einer vorangegangenen Vereinbarung*; sämtlicher Ärzte mit' der Stadt ausdrücklich festgelegt worden. Die Satzung vom 16. August 1951 habe die Rechte der Kläger und der übrigen Ärzte, das Krankenhaus zu benutzen, nicht beseitigt; das Krankenhaus sei weiterhin ein Belegkrankenhaus geblieben. Auch könne eine Satzung an der sich aus § 18 der
 GemeindeOrdnung ergebenden Pflicht der Stadt, allen Ärzten in. gleicher Weise die Behandlung im Krankenhaus zu gestatten, nichts ändern«
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Der Beklagte Dr. P4HB»hat bestritten, mit der ehrenwörtlichen Erklärung vom 11« Dezember 1930 oder später die von den Klägern behauptete Verpflichtung übernommen zu , haben«* Zumindest sei eine solche Verpflichtung infolge der seitdem eingeti’etenen grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gegenstandslos geworden« Die Stadt würde zudem auch ,ohne ihn.die Belegung des Krankenhauses neu ge-regelt haben« •
Die beklagte Stadt hat das von den Klägern in Anspruch genommene Benutzungsrecht bestritten und behauptet, die neue Regelung sei im Interesse der Kranken und des Krankenhausbetriebes unerlässlich gewesen
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« 2m Berufungsverfahren haben die Kläger ihren Feststeilungsantrag auf ihren künftigen Schadenfausgedehnt und außerdem hilfsweise beantragt, die-Stadt zu verurteilen, ihnen zu gestatten, ihre Patienten im Krankenhaus unter Inan-;, spruchnahme der Hinrichtungen zu behandeln« Das Oberlan^ desgericht hat die Berufung .der Kläger zurückgewiesen« .. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten • bitten, verfolgen die Kläger ihre im Berufungsrechtszug. gestellten Anträge weiter«	.	.	;
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A« Im angefochtenen Urteil ist aüsgeführt, der Hauptr antrag der Kläger müsse schon daran scheitern, daßdie;
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Feststellungsklage nicht vor dem ordentlichen Gericht erhöhen werden könne * Auch wenn die Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrten, bezweckten sie doch in erster Linie* die beklagte Stadt zu veranlassen, ihnen wieder die Behandlung ihrer Patienten im Krankenhaus zu gestatten. Dazu bedürfe es einer Leistungsklage, wie sie die Kläger im Berufungs-verfähren*auch' hilfsweise gegen die Stadt erhoben hätten-Soweit die Zulassung der Kläger eine obrigkeitliche Tätigkeit der Stadt erfordere, ziele die Klage auf den Er-
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laß eines; Verwältungsaktes ab« Dafür stehe, nur der Verwaltungsrechtsweg offen- Wenn man aber davon ausgehe, daß die Kläger wirklich Schadensersatz verlangten, fehle für
 die Klage das ^eststeHiirigsinteresae; die Kläger hätten
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ihren Schaden beziffern und auf Zahlung klagen müssen,
 Bach diesen Ausführungen kann es zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs oder das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung verneint. Die Urteilsgründe insgesamt lassen aber doch erkennen, daß das Berufungsgericht für den Hauptantrag den ordentlichen Rechtsweg bejaht und die Klage insoweit mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen hat« Dafür, daß die Urteilsgründe so zu verstehen sind, spricht vor allem die Überlegung, daß es auf mit der Feststellungsklage etwa verfolgte Bebenziele , rechtlich nicht ankommt und daß die Kläger neben ihrem in erster Linie gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hilfsweise auf Zur-lassung zu dem Krankenhaus geklagt haben. Nur für den Hilfsantrag kann der Verwaltungsrechtsweg in Frage kommen, soweit die Kläger sich auf verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte stützen. Dagegen sind für die begehrte
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Feststellung- die ordentlichen Gerichte offensichtlich zuständig, gleichgültig, oh die Kläger ihren Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines privatrechtlichen Vertrages oder aus einer AmtspflichtVerletzung (§ 839 BGB, Art 131 VBV, Art 34 GG) herleiten oder ob sie sich auf die Grundsätze über den Aufopferungsanspruch stützen- Trotz der insoweit unklaren Fassung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist deshalb nicht anzunehmen, daß daf Berufungsgericht diese Gesichtspunkte verkannt hat«
Bo Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Kläger an der von ihnen begehrten Feststellung zu bejahen-
1) Die Kläger Dr, 30t) undBr- Ho^pfr behaupten, daß sie s eit ihrem Ausschluß von der Benutzung des Krankenhauses im Jahre 1948 laufend geringere Einnahmen aus ihrer ärztlichen Tätigkeit erzielen« Biese Beeinträch- 4 tigung dauere an und werde sich auch in Zukunft auf ihr Einkommen nachteilig auswirken« Ihr Schaden ist somit nach ihrer Barstellung noch in der Entwicklung begriff-' fen. Bie mutmaßliche Weiterentwicklung dieses einheitlichen Schadens ließ.sich jedenfalls zur Zeit der Klageerhebung im Oktober 1953 noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit übersehen« Es ist auch nicht zu verkennen, daß es den Klägern Schwierigkeiten bereitet hat, sowohl für die zurückliegende als auch für die kommende Zeit ihren Schaden zu substantiieren. In der Rechtspfe- , chung wird die Feststellungsklage zugelassen, wenn üie Bezifferung des Anspruchs, zu demal bei allmählich sich entwickelnden Schadensersatzansprüchen, untunlich erscheint (RG JW 1929, 847)« Bauert ein schädigende#^* •
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Zustand noch an und liegt damit ein Feststellungsinteresse überhaupt’ vor, so muß auch nicht der in der Vergangenheit bereits entstandene Schaden mit der Leistungsklage geltend gemacht werden (RG JW 1933? 690). Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der einheitlichen Beurteilung ihres gesamten Schadens, insbesondere.im Hinblick auf.die noch nicht zu übersehende künftige Entwicklung der Verhältnisse’ kann den Klägern Br. Bünz und Br'. Hofer daher nicht abge&prochen weiden (vgl auch RGZ 108, 201; RG JR 1925 Hr 280; BGHZ 5, 314).
2) Bas- gleiche gilt für die Peststellungsklage des . Klägers	hinsichtlich	des	Schadens,	den	die--
ser seit seiner endgültigen Ausschließung von der Benutzung des Krankenhauses Ende Juli 1953 erlitten haben will.
Bagegien fehlt es an einem rechtlichen Interesse für/ die Feststellung des ihm durch den ersten Ausschluß im Jahre 1948 entstandenen Schadens.
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Br.	ist	Anfang	1931	zur*	Ausübung,	seiner
 ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus wieder zugelassen '* Worden. Bamit waren die schädigenden Wirkungen des ersten ^Ausschlusses abgeschlossen, seinen ihm bis dahin entstandenen Schaden hätte er daher in der .im Oktober 1953 erhobenen Klage errechnen und demgemäß Verurteilung der beiden Beklagten zur Zahlung beantragen können und mtis-. * sen. Insoweit ist seine Revision schon deshalb unbegrühr--, -det.	•	’*
ö. Baß das Berufungsgericht im wesentlichen zu Unrecht die Pest stellungsklage nach § 256 ZPO als unzulässig ab-

gewiesen hat-, hindert das Revisionsgericht nicht, auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen und bereits hilfsweise gewürdigten Feststellungen die Klage sachlich zu prüfen und darüber zu entscheiden (BGHZ 12, 308 /31(y0„ Biese sachliche Prüfung ergibt, daß die Ansprüche, deren Feststellung die Kläger begehren, nicht begründet sind.
Io Ansprüche gegen den Beklagten Pr«,
1)	Bie Kläger haben ihre Ansprüche gegen Br- HB^in erster Linie auf Vertrag gestützt und behauptet, jeder der in KflMHHHBI praktizierenden Ärzte habe sich verpflichtet, die Rechte der anderen auf Belegung des Städtischen Krankenhauses zu wahren. Gegen diese Verpflichtung habe Br. Pfl^ dadurch verstoßen, daß er die Stellung des leitenden Arztes angenommen und es so der beklagten Stadt ermöglicht habe, die Kläger von der Benutzung des Krankenhauses auszuschließen. Bie vertragliche Verpflichtung des Br. Pfl^ ergebe sich.bereits aus der schriftlichen Erklärung vom 2., Bezember 193.0.
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Bemgegenüber meint das Berufungsgericht, der Wortlaut der Erklärung vom 2. Bezember 1930 spreche für die von dem Beklagten Br.	vertretene Ansicht, daß .es
 sich dabei nicht um einen privatrechtlich verpflichtenden Vertrag, sondern lediglich um ein Bekenntnis zu dem Grundsatz der freien Arztwahl gehandelt habe. Bie beteilig- .. ten Ärzte hätten sich diese Versicherung gegenseitig "ehrenwörtlich" gegeben und auf die Bestrebungen däfr Hartmann-Bundes hingewiesen. Hach der vom Kläger B nicht bestrittenen Barstellung des Beklagten Br.
11
Uber das Zustandekommen der Vereinbarung im Verlaufe einer Aussprache über den vom Hartmann-Bund vertretenen Grundsatz der freien Arztwahl sei mindestens nicht zu widerlegen, daß Br»	in	dieser	Erklärung	lediglich
 ein Bekenntnis zu diesem Grundsatz gesehen habe und nicht eine vertraglich..-bindende Verpflichtung»
a)	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vernehmung der an der Erklärung vom 2» Bezember 1930 beteiligt gewesenen Ärzte über deren Entstehung, Sinn und Zweck anregen müssen (§§ 133, 157 BGB, §§ 2Ö6, 139 ZPO), ist nicht begründet*
Ob die Ärzte mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 2* Dezember 1930 vertraglich Rechte und Verbindlichkeiten untereinander begründet oder nur ein gemeinsames Bekenntnis zu den von ihnen damals vertretenen ^ Forderungen abgegeben haben, richtet sich nach ihrem in dieser Erklärung zu dem Ausdruck gekommenen Willen« * Biesen zu ermitteln, oblag dem latriöhter im Rahmen seiner freien Würdigung, und dessen Feststellungen'können in der Revisionsinstanz nur auf Rechts- öder ord-nungsmäßig gerügte Verfahrensverstöße nachgeprüft werden« Wenn das Berufungsgericht aus dem Wortlaut der Erklärung und ihrer Entstehungsgeschichte, wie sie de> Beklagte Br.	vorträgt,	die	Folgerung	gezogen	hat*
ein Wille zu rechtsgeschäftlicher Bindung habe nicht vox'gelegen, mindestens sei dies nicht erwiesen, so iäjb das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ber an der Erklärung ebenfal?.s beteiligt gewesene Kläger Br. BJHfc hat der vom Beklagten Br. DflP gegebenen Barstellung über das Zustandekommen der Erklärung nicht widersprochen.
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Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, die Kläger gemäß § 139 ZPO zur Benennung von Zeugen über das Zustandekommen der Erklärung aufzufordern*
b)	Bern Berufungsgericht ist aber auch zuzustimmen, daß. selbst dann, wenn in der Erklärung vom 2* Dezember 1930 ein Vertrag des von den Klägern behaupteten Inhalts zu sehen sein sollte, die Kläger sich wegen grundlegender Veränderung der Verhältnisse nicht mehr darauf berufen könnten (§ 242 BOB)*
♦
Wie*das Berufungsgericht feststellt, war bis 1947 die Zahl der Betten im Krankenhaus auf 48 gestiegen und infolgedessen eine ständige ärztliche Betreuung der Kranken erforderlich geworden« Insbesondere aber hatte sich die Zäh\.der in	praktizierenden	Ärzte
 auf neun erhöht« Hiervon.waren nur drei an der Erklärung vom 2, Dezember 1930 beteiligt gewesen« Mehrere der hinzugekommenen Ärzte, so der Kläger Dr« hatten selbst keine Bedenken gehabt, zusammen mit dem Beklagten Dr*	unter	Ausschluß	der	übrigen	Ärzte	im
 Krankenhaus tätig zu sein. Die Verpflichtung vom 2* Dezember 1930 hätte .aber nur dann einen Sinn gehabt,, wenn sich alle Ärzte ihr angeschlossen hätten« Mangels einer Ausdehnung auf die später hinzugekommenen Ärzte hat das Berufungsgericht sie mit Recht als überholt und gegenstandslos angesehen«
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2)	Die Ansicht, des Berufungsgerichts, daß auch die in den Jahren 1946 bis 1948 vom Beklagten Dr«	und
 den anderen Ärzten bei Besprechungen über die Neuregelung der ärztlichen Versorgung des Krankenhauses . abgegebenen Erklärungen keine vertraglichen Bindungen der Ärzte untereinander begründet haben, 3.äßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen«

a)	Eine Bestätigung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1930 kann entgegen der Ansicht der Revision den späteren Erklärungen schon deshalb nicht entnommen werden, weil die Vereinbarung selbst keinen rechtsverbindlichen Charakter hat *
»
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in dem Äußerungen der Ärzte nur Stelltmgnahraen, Wünsche, Forderungen, Solidaritätserklärungen und Richtlinien.für • die Verhandlungen mit der Stadt gesehen, denen der J Wille der Ärzte, sich dauernd gegenseitig zu binden, gefehlt habe$ dasselbe gelte von der Erklärung.des Beklagten Dr,	im	Mai	1943, er werde nicht seine
 Hand zu einer Veränderung der Verhältnisse im Krankenhaus reichen,
* \ < , | *
Auch die Auslegung dieser’Erklärungen dureh das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur in dem angegebenen beschränkten Umfang nachgeprüft werden.
Die in diesem Zusammenhang von den Klägern für den Inhalt* der abgegebenen Erklärungen beanhten Zeugen • brauchte das Berufungsgericht, entgegen der Rüge der Revision, nicht zu vernehmen, Daß Erklärungen dieses Inhalts abgegeben worden sind, hat das Berufungsgericht unterstellt. Es hat aber den Umständen entnommen, daß dabei den Ärzten der Wille,sich rechtsgeschäftlich zu verpflichten, gefehlt habe. Das läßt keinen Rechtsfehr ler erkennen,
b)	Die Erklärungen des Jahren 1951 und 1952 hat eher Weise gewertet. Das Urteilsgründe, zu demal die
 Beklagten Br*	in	den
 das Berufungsgericht in glei-ergibt der Zusammenhang der angebliche Äußerung des Beklagten
 Dr. Pflp im Jahre 1951* er werde unter Aufhebung seines Vertrages mit der Stadt sämtliche Ärzte sum Krankenhaus zulassen, in sich widerspruchsvoll ist5 denn hätte Pr* .P^H seinen Vertrag mit der Stadt aufgehoben, so wäre er nicht mehr in der Page gewesen, über die Zulassung der anderen Ärzte zur Krankenhausbehandlung zu.entscheiden» . Außerdem stand nach § 4 der Satzung vom 16* August 1951 die Entscheidung über die Zulassung von Ärzten der R$ts-versammlung zu. Unter diesen Umständen beruht d£,s Urteil nicht auf der weiteren, von der Revision mit einer Ver-fahrensrüge § 286 ZPO) angefochtenen Erwägung des Berufungsgerichts, die behauptete Erklärung des Pr. Pcok sei.in dieser Porm unwahrscheinlich.
3)	.Aus der schriftlichen Vereinbarung vom 1. November 1951, in der der Beklagte pr. P^^ dem Kläger Pr. Pg§-
das Recht eingeräumt hatte, seine Patienten im Krankenhaus zu behandeln, kann Pr;	keine	Rechte
 mehr herleiten, da die Vertragspartner im Jahre 1953 diesen Vertrag wieder aufgehoben haben«
4)	Mit Recht hat das Berufungsgericht ein standes-und sittenwidriges Verhalten des Beklagten Pr. Pflft und damit dessen Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB verneint. Pie Auffassung der Revision, das Berufungs-gericht habe hierzu die ärztliche Standesvertretung hären müssen, ist unzutreffend. Piese StandesVertretung hätte nur als Sachverständige im Sinne der §§ 402 ff ZPO gehört werden können« Pas hatten die Kläger nicht beantragt. Zudem liegt die Hinzuziehung eines Sachverständigen im Ermessen des Tatrichters. Er muß einen Sachverständigen nur anhören, wenn seine eigene Sachkunde für die Entscheidung nicht ausreicht. Im vorliegenden Pall ist nicht
 
ersichtlich, daß dem Berufungsgericht die nötige Sach-' künde gefehlt hätte. Bedenken hiergegen bestehen um so weniger, als der stellvertretende Vorstand der Landesstelle der Kassenärztlichen Vereinigung, Br. Him^, auf die nunmehr verwirklichte Regelung der ärztlichen Versorgung des Krankenhauses hingewirkt hat.
II. Bje Ansprüche gegen die beklagte Stadt?
1) Auch ihre Ansprüche gegen die Stadt stützen die Kläger in erster Linie auf Vertrag. Hach ihrer Auffassung hat die Stadt in dem mit dem Kläger Br» BflP am 15. Januar 1947 geschlossenen Vertrag oder jedenfalls in den vorangegangenen Besprechungen mit den Ärzten diesen das Recht eingeräumt, ihre Patienten im Städtischen Krankenhaus zu behandeln.
a)	Bas Berufungsgericht hat eine solche privatrecht-’ liehe Verpflichtung der Stadt für nicht erwiesen erachtet. Ber Vertrag zwischen der Stadt und dem Kläger Br.	vom 15* Januar 1947 sei ein Vertrag mit dem
 und für den leitenden Arzt gewesen. Bie §§ 4 und 5 über die Belegung und Behützung des Krankenhauses durch die übrigen Ärzte stellten nur Anordnungen an den leitenden Arzt dar. Bas schließe nicht aus, daß ihnen Absprachen mit den Ärzten zugrunde lägen. Bedenken gegen eine privatrechtliche Bindung der Stadt beständen aber schon deshalb, weil ein derartiger Bauervertrag kaum zu den "laufenden Geschäften" der Stadtverwaltung gehöre und daher der in der GerneindeOrdnung vorgeschriebenen Schriftform bedurft hätte» Würde es sich wirklich um. eine privatrechtliche Regelung handeln, so.wäre zwar denkbar, ‘ daß in dem schriftlichen Vertrag vom 15* Januar 1947
eine formlos mit den Ärzten getroffene Vereinbarung über die Belegung des Krankenhauses niedergelegt wäre* Auf einen solchen Vertrag könnten aber .nur die Regeln über den Auftrag Anwendung finden (§§ 662 ff BGB)* und die Stadt hätte ihn daher.jederzeit fristlos widerrufen und kündigen können (§ 671 BGB)* Viel wahrscheinlicher sei jedoch* daß die Stadt keinen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen, sondern obrigkeitlich für ihre öffentliche Anstalt* das Krankenhaus, eine Benutzungsverordnung erlassen und lediglich zu diesem Zweck mit den Ärzten, mit denen sie habe Zusammenarbeiten müssen, wegen deren Wünschen ein Einvernehmen herbeigeführt habe« Bann liege lediglich eine öffentlichrechtliche Benutzungsordnung, • aber kein Vertrag vor® Baß die Stadt etwas anderes gewollt habe* hätten die Kläger nicht bewiesen*
b)	Bie Auslegung des Berufungsgerichts, daß die
 Stadt nur mit dem Kläger Br*	und	nur	hinsichtlich,
 dessen Stellung als leitender Arzt vertragliche Bindungen eingegangen ist, ^gegenüber den übrigen Ärzten aber keine vertraglichen Pflichten übernommen, ihr Verhältnis zu den Ärzten vielmehr auf öffentlicnrechtlicher Grundlage geregelt und es damit bei dem bisherigen* tatsächlichen Zustand belassen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken* Auch insoweit handelt es sich um tatsächliche Peststellungen* die der Wachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen sind.
c)	Bie von der Revision hiergegen erhobenen Verfäh-rensrügen sind nicht begründet. Bas Berufungsgericht hat* wie Isich aus. dem Urteil ergibt, das Vorbringen der Kläger über die dem VertragsSchluß vorangegangenen Verhandlungen der Stadt mit den Ärzten auf dem Rathaus nicht übersehen* Bie von den Klägern angebotenen Beweise für
 den Inhalt der von den Beteiligten dabei abgegebenen Erklärungen brauchte es nicht zu erheben, denn darüber bestand kein Streit, Streitig war nur, ob die Äußerungen der Stadt privatrechtlich verpflichtende Willenerklärungen darstellen, Baß das Berufungsgericht dies verneint hat, ist aus Rechtsgriinden nicht zu beanstanden, Wenn die Vertreter der Stadt bei den Vorverhandlungen über den Vertragsschluß mit dem leitenden Arzt allen Ärzten gegenüber erklärt haben, daß diese auch weiterhin das Krankenhaus belegen und dessen Einrichtungen benutzen könnten, so muß dies nicht bedeuten, daß sich die Stadt damit binden und den Ärzten ein entsprechendes vertragliches Recht einräumen wollte5 überdies trifft es zu, daß derartige Pflichten von der Stadt nur in der Porm des § 37 Abs 2 der damals geltenden revidierten Beut sehen Gemeinde Ordnung wirksam hätten' nommen werden können,
d)	Ben von den Klägern behaupteten Verhandlungen vor Abschluß des. Vertrages brauchte das Berufungsgericht auch nicht zu.entnehmen, daß Br, Bfl^ den Vertrag als Vertreter (§ 164 BGB) der übrigen Ärzte abgeschlossen habe oder daß ein Vertrag zugunsten der übrigen Ärzte (§ 328 BGB) vorliege, Ber in erster Binie maßgebliche Inhalt des Vertrags zwang das Berufungsgericht weder zu der einen noch zu der anderen Auslegung, Gegenstand des Vertrages ist also nur die Tätigkeit des leitenden Arztes In den vorangegangenen Verhandlungen ist klargestellt wor den, daß es im übrigen, d, h. hinsichtlich der Belegung des Krankenhauses durch die Ärzte, bei dem bisherigen Zustand verbleiben sollte, ohne daß die Stadt eine privatrechtliche Bindung eingegangen wäre.
2) Gehört somit die Zulassung der Ärzte zur Berufsausübung im Städtischen Krankenhaus in das Gebiet der hoheitlichen Betätigung der Stadt, so können, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, Schadensersatzansprüche wegen RiehtZulassung gegen die Stadt nur auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WRV oder Art 34 GG gestützt werden*
a) Bas Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Amts*-Pflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB verneint, weil ein grundsätzlich unentziehbares, durch Verleihung begründetes Recht der Ärzte, das Krankenhaus zu belegen und zu benutzen, oder ein Sonderbenutzungsrecht dieses Inhalts nach der Sachlage ausscheide* In Frage komme nur ein allgemeines Benutzungsrecht, wie es sich aus dem Zweck des Krankenhauses für einen bestimmten Personenkreis, nämlich die örtlichen Ärzte, ergeben könne* Bas Krankenhaus sei nicht um der Ärzte willen errichtet und nicht ihnen gewidmet, sondern diene der Gesundheit aller* Bie Stadt könne in ihrem Aufgabenbereich die Art und Weise der ärztlichen Versorgung in ihrem Krankenhaus' regeln* Sie müsse sich dabei nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundsätze halten* Ber für die normale Benutzung Öffentlicher Anstalten geltende Gleicheitsgrund-satz verbiete zwar, einzelne Ärzte ohne sachliche Gründe / von der Benutzung des Krankenhauses auszuschließen* Bie Entscheidung aber, ob sachliche Gründe vorlägen und zu Welchen Maßnahmen sie Anlaß gäben, stehe im Ermessen der Stadt* Bie Stadt habe sich auf sachliche Gründe berufen* Willkür oder grober Ermessensmißbrauch seien nicht gegeben*
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Item ist im Ergebnis zuzustiranen „
b)	Den Klägern steht kein gesetzliches Hecht zu, das Krankenhaus der Stadt mit ihren Patienten zu belegen und diese dort zu behandeln« Maßgebend dafür ist im vorliegenden .fall für die Zeit bis zu dem '3* März 1950 der
§ 17. Abs 1 dar revidierten Deutschen GemeindeOrdnung und ab 14* Marz 1950 der damit übereinstimmende § 18 Abs 1 der Gemeinde Ordnung für Schleswig-Holstein vom 24« Januar 1950 - GVBl S 25 -• Danach sind die Einwohner einer Gemeinde im Rahmen der hierüber bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen« Dieses Hecht besteht aber nur im Rahmen der öffentlichen Widmung der einzelnen Einrichtung« Im vor- ’ liegenden Pall ist nach den Peststellungen des Berufungsgerichts das Krankenhaus der beklagten Stadt nicht den am Ort niedergelassenen Ärzten zu dem Zwecke ihrer Berufsausübung, sondern der Allgemeinheit zur Wiederherstellung der Gesundheit der einzelnen gewidmet. Danach kommt ein gesetzliches Recht der Ärzte, das Krankenhaus zur Ausübung ihres ärztlichen Berufs zu benutzen, nicht in Betracht »
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c)	Die Ausübung des ärztlichen Berufs im Krankenhaus der Stadt.entspricht also nicht der öffentlichen Widmung dieser Anstalt, sondern stellt eine Sonderbenutzung dar. Ein Recht auf eine derartige Sonderbenutzung hätte nur durch Verleihung begründet werden können (vgl Porsthoff, Dehrbuch des Verwaltungsrechts, I Bd, 1956, S 346)« Die Kläger haben jedoch selbst nicht die Auffassung vertreten, daß ihnen ein solches dauerndes und grundsätzlich unentziehbares Recht verliehen worden sei, vielmehr vorgetragen, die beklagte Stadt habe das Krankenhaus in ein Anstaltskrankenhaus umwandeln, oder eine ■straffere Benutzungsordnung einführen dürfen.
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a) Die den Ärzten erlaubte Sonderbenutzung durfte die Stadt jederzeit einschränken oder entziehen (vgl Forsthoff aaO)* Allerdings durften ihre Beamten dabei nicht willkürlich oder gar sittenwidrig verfahren* Ihre Maßnahmen mußten sich nach dem Zweck des Krankenhauses richten und in erster Linie dem ordnungsmäßigen Betrieb im Interesse der Kranken dienen* Wie die Stadt jedoch . in diesem Rahmen die ärztliche Versorgung im Krankenhaus regelte,, blieb ihrem freien Ermessen überlassen* Sie mußte nicht deshalb, weil ihr Krankenhaus das einzige in	ist, alle örtlichen Ärzte gleichmäßig
 behandeln* Vielmehr durfte sie1,, wenn sie es aus sachlichen Gründen für erforderlich hielt, und zwar ohne, wie die Revision meint, die Neuregelung besonders rechtfertigen zu müssen, auch nur einigen Ärzten die Behandlung im Krankenhaus gestatten und die übrigen davon ausschließen* Eine Amtspflichtverletzung läge nur dann vor,'wenn die Beamten der Stadt willkürlich gehandelt oder ihr ‘	•
Ermessen so fehlerhaft gehandhabt hätten, daß es mit . • den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar v/äre (BGH in IM Br Fg 3 zu § 839 BGB5 BGHZ 4? 302	Davon	kann
 im vorliegenden Fall schon nach dem Vorbringen der Xlä- -ger keine Rede sein* Die Kläger haben in ihrer Berüfungs-begründung selbst eingeräumt, daß der Stadt zugestanden werden müsse, die durch die große Zahl der schließ-." lieh zugelassenen Ärzte aufgetretenen Beeinträchtigungen.-im Betrieb des Krankenhauses durch eine straffere Benutzungsordnung zu beheben* Danach haben also sachliche Gründe für die von den Klägern beanstandete Neuregelung . Vorgelegen, Welche Maßnahmen die Stadt zur Beseitigung der aufgetretenen Beeinträchtigungen ergreifen wollte, war dann ihrem freien Ermessen überlassen* Der Ausschluß der Kläger von der Benutzung des Krankenhauses liegt

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somit im Rahmen der zur Beseitigung der eingetretenen Beeinträchtigungen geeigneten Maßnehmen. Die beklagte Stadt hat dabei weder willkürlich noch so fehlerhaft gehandelt, daß es mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen nicht mehr vereinbart werden .»-könnte,
3)	Die Kläger stützen ihre “Ersatzansprüche gegen die beklagte Stadt auch auf die Grundsätze über den Aufopferungsanspruch, Bas Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil die Kläger keine subjektiven Rechte zugunsten der Allgemeinheit aufgeopfert hätten.
Zu Unrecht rügt demgegenüber die Revision die Verletzung materiellen Rechts,
 Hach der Sachlage kommen hier nicht die allgemeinen Grundsätze über den Aufopferungsanspruch, sondern die daraus und aus den Vorschriften über die Enteignung hergeleiteten Regeln Uber die Entschädigung bei enteignungs-gleichen Eingiriffen in‘Betracht, Denn ein etwaiges Recht der Kläger auf Benutzung des Krankenhauses der Stadt wäre ein vermögenswertes Recht, Die allgemeinen Grundsätze über den Aufopferungsanspruch gelten jedoch nur für die Entziehung oder Beeinträchtigung anderer als vermögenswerter Rechte (GSZ BGHZ 13, 88 ßtf/) < Bei der Entzie.-hung vermögenswerter Rechte (vgl dazu GSZ BGHZ 6, 270 durch einen Eingriff, bei dem die Voraussetzungen der Enteignung (Art 14 OG, Art 153 WRV) nicht vor- \
liegen,, der aber in seinen Wirkungen einer Enteignung.
• . * • * »
gleichzustellen ist, besteht ein Anspruch auf Entschädigung, Die Voraussetzungen eines solchen Entschädigungs-* anspruchs sind hier jedoch nicht gegeben^ Wie bereits ausgeführt, hat den Klägern weder ein privates noch ein
 öffentliches Hecht zugestanden, das Krankenhaus zur Ausübung ihres ärztlichen Berufs zu benutzen. Die Stadt hatte ihnen das lediglich als eine Sondei'benutsung gestattet. Das war für die Kläger ein vermögenswerter Vorteil® Br stand aber von vornherein unter dem Vorbehalt des Widerrufs* Daß die beklagte Stadt von der sich aus dem Wesen einer Erlaubnis zur Sonderbenutzung einer öffentlichen Anstalt ergebenden Möglichkeit, diese Erlaubnis zu widerrufen, (Jebrauch gemacht hat, stellt keine Entziehung eines Hechts, keinen enteignungsgleichen Eingriff dar«.
Wirnmt man an, die ärztliche Praxis stelle ähnlich wie ein Gewerbebetrieb ein subjektives Recht dar und dieses Recht sei durch den Ausschluß der Klager von der . Benutzung des Krankenhauses berührt worden, so ergibt sich daraus dennoch kein Entschädigungsansprüche In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß die Beschränkung des Gemeingebrauchs an einer Öffentlichen Sache einen Entschädigungsanspruch auslösen kann, wenn sie in einen Gewerbebetrieb eingreift (BGH2 8, 273| BGH UJW 1957, 630).
Die Kläger sind jedoch nicht vom Gemeingebrauch an einer Öffentlichen Sache ausgeschlossen, sondern ihnen* ist die Erlaubnis zur Sonderbenutzung einer öffentlichen Anstalt entzogen worden. Die Entziehung einer solchen Erlaubnis kann nicht mit der Verhinderung des jedermann ohne weiteres zustehenden Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache gleichgesetzt werden.
4)	Der Eeststellungsantrag der Kläger erweist sich somit, soweit er zulässig ist, unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten als unbegründet, ohne daß noch zu prüfen wäre, oh die Kläger die Entstehung eines Schadens schlüssig dargelegt haben.
 
D» 1 jj Der mit dem Hilfsantrag gegen die Stadt geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu dem Krankenhaus ist Öffentlichrechtlicher Natur, wenn man darauf abstellt, daß der damit ersti-ebte Erfolg, nämlich die V/iederzulas-sung der Kläger zur Benutzung des Krankenhauses, nach der gegenwärtig bestehenden Rechtslage nur durch einen Verwaltungsakt der Stadt erreicht werden könnte« Die Kläger haben .Jedoch ihren Anspruch auch auf privatrechtlichen Vertrag gestützt* Darin darf nicht nur der Versuch gesehen werden, einen seiner Natur nach notwendigerweise öffentlichrechtlichen Anspruch privatrebht-lich einzukleiden* Denn bis zu dem Inkrafttreten der/Satzung für das Krankenhaus der beklagten Stadt vom 16* August 1951 hatte die Stadt jedenfalls die Möglichkeit, ihre Beziehungen zu den Ärzten hinsichtlich der Benutzung des Krankenhauses auf privatrechtlicher Grundlage zu regeln«
Daß es sich bei dem Krankenhaus um eine öffentliche Einrichtung handelt, deren Beziehungen zu den Patienten Öffentlichrechtlicher Natur sind, steht dem nicht entgegen. (vgl Suren-Loschelder, Die Deutsche GemeindeOrdnung, 1940, Anm 3 zu § 17 S 294)* Ob die Stadt ihre Beziehungen zu den Ärzten privatrechtlieh geregelt hat und ob sich daraus privatrechtliche Ansprüche der Ärzte auf Benutzung des Krankenhauses ergeben, ist von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden*
Die Präge ist jedoch, wie. bereits unter C II 1 ausgeführt, zu verneinen* Der Hilfsantrag ist daher unbegründet, soweit er auf privatrechtliohen Vertrag gestützt ".wird*
2) Für die Entscheidung darüber, ob der Hilfsantrag nach öffentlichem Recht begründet wäre, ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben (§13 GVG)« Eine Verwei-
 
sung an das zuständige Verwaltungsgericht erster Instanz nach § 81 BVerwGG kommt jedoch nicht in Betrachte Mit dem Hilfsantrag wird ein einheitlicher prozessualer Anspruch, der nur auf verschiedene Klagegründe gestützt ist, geltend gemacht* Ein solcher Anspruch kann r.ur einheitlich entweder angewiesen oder an das Verwaltungsgericht verwiesen werden* Es ist nicht statthaft, nach einer sachlichen Entscheidung über diejenigen Gründe eines prozessualen Anspruches,' für die der ordentliche Rechtsweg gegeben ist., das bis dahin einheitliche Verfahren aufzuspalten und hinsichtlich der Klagegründe, über die das ordentliche Gericht nicht befinden kann, ah das Verwaltungsgericht zu verweisen (BGH LS Hr 8 zu § 81 BVerwGG mit weiteren Nachweisen). Der Hilfsantrag ist daher ebenfalls abzuweisen, tmd zwar zu dem Teil, als unbegründet, zu dem Teil als unzulässig.
Bie Revision ist somit in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
Nach § 97 ZPO haben die Kläger die Kosten der Revision zu tragen.
Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Erbel Meyer